Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. März 2007
Aktenzeichen: 33 W (pat) 75/05

(BPatG: Beschluss v. 13.03.2007, Az.: 33 W (pat) 75/05)

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 3. Juni 2004 die Wortmarke NEUES QUARTIER ERKRATH für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 35:

Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten.

Klasse 36:

Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen.

Klasse 41:

Sportliche und kulturelle Aktivitäten; Unterhaltung; Ausbildung; Erziehung.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschlüsse vom 25. Februar 2005 und 3. Mai 2005, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Sie hat darin ausgeführt, dass der Gesamtbegriff "NEUES QUARTIER" zur Bezeichnung eines neugeschaffenen oder neu zu schaffenden Stadtviertels häufig verwendet werde. Der Bestandteil "ERKRATH" benenne eine Stadt in Nordrhein-Westfalen mit ca. 50.000 Einwohnern. Auch in ihrer Gesamtheit stelle die angemeldete Marke eine beschreibende Angabe dar, da die angesprochenen Verkehrskreise ihr lediglich einen Hinweis auf den Ort (neues Stadtviertel in der Stadt Erkrath) entnehmen würden, an dem oder für den die Anmelderin ihre Dienstleistungen erbringe. Demzufolge sei auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (BPatG 25 W (pat) 168/01 - High Care) und des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2005, 417 - BerlinCard) ein unmittelbarer sachlicher Bezug zu ihnen zu bejahen. Die gegenständliche Bezeichnung stelle eine werbeübliche Verkürzung der Wortfolge "Ein neues Quartier in Erkrath" dar. Hierbei komme es nicht darauf an, dass die Anmeldemarke früher noch nicht als beschreibende Angabe verwendet worden sei. Als ohne weiteres verständliche und eindeutige geographische Herkunfts- und Bestimmungsangabe fehle ihr die notwendige Unterscheidungskraft und unterliege sie einem Freihaltungsbedürfnis (§§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG).

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt, den Beschluss vom 3. Mai 2005 aufzuheben und hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Zur Begründung trägt sie vor, dass der gegenständlichen Bezeichnung nicht jegliche Unterscheidungskraft fehlen würde. Sie sei lexikalisch nicht nachweisbar und wie "FRISH" (unter Verweis auf BPatG GRUR 2004, 873) sprachunüblich gebildet, da es korrekt "Neues Quartier in Erkrath" oder "Das neue Quartier in Erkrath" heißen müsste. Hierfür spreche auch, dass es keine Belege für das Vorhandensein bzw. die konkrete Verwendung der Wortfolge "NEUES QUARTIER ERKRATH" insbesondere in Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen gebe. Sofern in bestimmten Nachweisen der Begriff "Quartier" in Verbindung mit dem Ortsnamen "Erkrath" vorkomme, gingen diese auf die Beschwerdeführerin zurück. Die Anmeldemarke könne nicht mit den eben genannten, durch eine Präposition oder einen bestimmten Artikel ergänzten Wortfolgen gleichgesetzt werden, da dies eine unzulässig analysierende und zergliedernde Betrachtungsweise voraussetze. Zudem könne bei Angaben, die sich lediglich auf Umstände beziehen würden, die aber die beanspruchten Tätigkeiten selbst nicht unmittelbar beträfen, die Unterscheidungskraft nur verneint werden, wenn durch sie ein enger und unmittelbarer Bezug zu den angemeldeten Dienstleistungen hergestellt werde (unter Verweis auf BGH, a. a. O. - BerlinCard). Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, zumal die Marke als mehrdeutig anzusehen sei. Auch bestehe kein konkretes und aktuelles Freihaltungsbedürfnis im Hinblick auf die Marke und die von ihr umfassten Dienstleistungen (unter Verweis u. a. auf BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH). Insbesondere reiche die bloße theoretische Möglichkeit, dass die eine oder andere Sachangabe durch das neue Markenwort vermittelt werde, nicht aus. Die Anmeldemarke weiche von der beschreibenden Wortfolge "Neues Quartier in Erkrath" deutlich ab, wodurch ihr ein gewisser eigentümlicher Charakter zukomme und sie von Mitbewerbern nicht benötigt werde. Ein Interessenausgleich zwischen der Zeicheninhaberin und den beteiligten Verkehrskreisen wäre auch auf der Grundlage des § 23 MarkenG möglich. Die Schutzunfähigkeit könne zudem nicht auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts in der Sache 33 W (pat) 036/03 gestützt werden, da diese ausschließlich eine geographische Bezeichnung (Isar Süd) betreffe. Schließlich sei die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Falle der Zurückweisung der Beschwerde zuzulassen, da der Bundesgerichtshof zur Frage der Schutzfähigkeit einer sprachuntypisch gebildeten und nicht unmittelbar beschreibenden Wortkombination aus Adjektiv, Substantiv und geographischer Angabe noch nicht Stellung genommen habe.

Der Senat hat die Anmelderin vorab unter Übersendung der ermittelten Unterlagen auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

a) Der Senat hält die angemeldete Marke nicht für hinreichend unterscheidungskräftig, so dass ihrer Eintragung das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).

(1) Mit dem in der Anmeldemarke enthaltenen Begriff "QUARTIER" wird in erster Linie ein Stadtviertel bezeichnet (vgl. Wortschatz Universität Leipzig unter "http://wortschatz.informatik.unileipzig.de/" und Synonyme unter "http://www.wiesagtmannoch.de/synonyme/"). Der weitere Zeichenbestandteil "ERKRATH" stellt den Namen einer am Fluss Düssel im Kreis Mettmann gelegenen Kleinstadt in Nordrhein-Westfalen, unmittelbar östlich von Düsseldorf, dar (vgl. Wikipedia unter "http://de.wikipedia.org/wiki/Erkrath").

Die Bezeichnung "NEUES QUARTIER ERKRATH" als solche lässt sich - wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt - lexikalisch nicht nachweisen. Auch konnten unabhängig von der Schreibweise keine Belege für eine Verwendung in der Presse oder im Internet ermittelt werden. Das gleiche gilt für die abgekürzte Wortfolge "QUARTIER ERKRATH". Allerdings setzt die Annahme des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG einen lexikalischen oder sonstigen Nachweis, dass die Anmeldemarke im Verkehr bereits geläufig ist oder verwendet wird, nicht voraus (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 8, Rdnr. 66).

Die Ermittlungen des Senats haben ergeben, dass die Stadt Erkrath in dem Ortsteil Alt-Erkrath "ein neues Quartier mit einer Mischung aus Wohnen, Kultur, Freizeit und Arbeiten" schaffen möchte und hierzu eine Flächennutzungsplanänderung vorgenommen hat (vgl. Amtsblatt der Stadt Erkrath Nr. 16 vom 12. Juli 2006, Seite 13). Auf einem ehemaligen Industriegelände soll nach eigener Aussage der Beschwerdeführerin in den nächsten Jahren ein exklusives Stadtquartier mit ca. 300 - 350 Wohneinheiten entstehen. Sie selbst nennt das Areal nach einem ursprünglich dort ansässigen Unternehmen "POSEMARRÉ - das Quartier" und beschreibt es u. a. mit den Worten "Im Zentrum von Alt-Erkrath entsteht auf posemarre ... ab 2006 ein exklusives Quartier ...", "... lassen POSEMARRÉ zu einem lebendigen Stadtquartier werden." und "Einen besonderen Charme erhält das Quartier durch ...". Den Begriff "Quartier" verwendet sie darüber hinaus an anderen Stellen in beschreibender Weise (vgl. insgesamt "posemarre" unter "http://www.posemarre.de/dyn/de/home.19.html" und "http://www.posemarre.de/dyn/de/dasquartier.20.html"). Schließlich wird auch in Veröffentlichungen, die nicht (direkt) von der Beschwerdeführerin stammen, das alte Industriegelände als "Quartier" bezeichnet (vgl. beispielsweise "erkrath initial" unter "http://www.erkrathinitial.de/typo3/89.html", "wz newsline" unter "http://:www.wznewsline.de/sro.php€redid=113862", "Soodt KG" unter "http://www.mynexthome.de/soodt/immobilien_erkrath.htm" und Wirtschaftsblatt unter "http://www.wirtschaftsblatt.de/index.php€").

(2) Die Anmeldemarke benennt damit kurz und knapp das neue Stadtviertel in Erkrath. Nach Auffassung des Senats werden die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen u. a. im Sinne von "Neues Viertel in Erkrath", "Das neue Viertel in Erkrath" oder "Ein neues Viertel in Erkrath" interpretieren. Alle diese Bedeutungen sind jedoch als gleichwertig anzusehen, da sie immer die gleiche Aussage vermitteln. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt es nicht darauf an, dass die Anmeldemarke nicht die Präposition "in" oder einen Artikel enthält. Es handelt sich hierbei nur um unwesentliche Ergänzungen, die keine eigene Aussage vermitteln und lediglich eine verbindende Funktion haben. Der Verkehr ist an derartige Verkürzungen, wie die Beispiele "Olympiastadion München" (vgl. munichx.de unter "http://www.munichx.de/planen/locations.php€location=Olympiastadion") oder "Frauenkirche Dresden" (vgl. Google-Trefferliste unter "http://www.google.de/search€hl=de&newwindow=1&q=Frauenkirche+Dresden&btn...") zeigen, gewöhnt. Auch ist es unerheblich, dass in der Anmeldemarke nicht der Name des Stadtteils "Alt-Erkrath", wo sich das Baugebiet befindet, verwendet wird. Die Stadt Erkrath selbst gebraucht für das neue Viertel die Bezeichnung "Erkrath - Mitte" (vgl. Amtsblatt der Stadt Erkrath, a a. O.), so dass es im Verkehr auch mit anderen Namen in Verbindung gebracht wird. Zudem kann der Zeichenbestandteil "Erkrath" als Oberbegriff bzw. als Synonym für "Alt-Erkrath" angesehen werden. Damit stellt die Anmeldemarke lediglich die ohne weiteres erkennbare Kombination aus Adjektiv/Substantiv und nachgestellter Ortsangabe dar.

(3) Die Bezeichnung "NEUES QUARTIER ERKRATH" beschreibt abweichend von dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht nur Umstände, die die angemeldeten Dienstleistungen nicht direkt betreffen, sondern diese selbst.

Mit Hilfe der Werbung werden die in dem neuen Quartier Erkrath errichteten Häuser und Wohnungen einem breiten Publikum zum Kauf angeboten. Zudem kann das Viertel als solches vorgestellt und seine Attraktivität besonders hervorgehoben werden. Auch zu Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung besteht ein sachlicher Bezug, als Gegenstand der Geschäfte oder des Unternehmens die Erschließung, die Präsentation oder Vermarktung des Areals sein kann. Selbst wenn unter Büroarbeiten nur unterstützende Tätigkeiten wie Schreiben, Organisieren oder Ablage verstanden werden, so können sie dennoch der Entstehung des neuen Quartiers Erkrath dienen (z. B. Drucken von Infomaterial, Vereinbarung von Besichtigungsterminen oder Archivierung von Plänen).

Die weiterhin beanspruchte Dienstleistung "Versicherungswesen" kann der Absicherung von Risiken im Zusammenhang mit dem Bau oder den Besitz eines Hauses oder einer Wohnung in dem neuen Quartier Erkrath dienen. So ist es beispielsweise denkbar, dass eine spezielle Bauherrenhaftpflicht-, Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung angeboten wird. Ähnliche Überlegungen gelten für die Tätigkeiten "Finanzwesen" und "Geldgeschäfte", die insbesondere durch Darlehen, Bausparverträge oder Kapitalanlagen die Finanzierung von Immobilien in dem Neubaugebiet sicherstellen können. Hinsichtlich Immobilienwesen macht die Anmeldemarke deutlich, dass in dem neu erschlossenen Stadtgebiet Häuser und Wohnungen errichtet, verkauft, vermietet oder vermittelt werden. Hierbei handelt es sich um eine zentrale Tätigkeit der Beschwerdeführerin, zumal sie einen eigenen Ansprechpartner für Immobilien benannt hat (vgl. posemarre unter "http://www.posemarre.de/dyn/de/kontakt.53.html") und für die Dienstleistung ausdrücklich wirbt (vgl. posemarre unter "http://www.posemarre.de/dyn/de/immobilien.255.php"). Damit stellt die Anmeldemarke lediglich eine Bestimmungs- und Ortsangabe dar.

Die kulturellen Aktivitäten weisen ebenfalls sachliche Bezüge zu dem neuen Quartier in Erkrath auf. Die Beschwerdeführerin bietet dort Kulturveranstaltungen an. So wirbt sie für diese mit den Worten: "Die Kulturveranstaltungen auf POSEMARRÉ haben in der Brügger Mühle, ..., ihren Anfang genommen. Hier fanden die verschiedensten kulturellen Veranstaltungen statt: ... ." (vgl. posemarre unter "http://www.posemarre.de/dyn/de/kultur.47.html"). Darüber hinaus können auch die weiteren Dienstleistungen "Sportliche Aktivitäten", "Unterhaltung", "Ausbildung" und "Erziehung" in dem neuen Quartier in Erkrath erbracht werden. Zu denken ist in diesem Zusammenhang an die Organisation von Sportwettkämpfen, die Aufführung von Theaterstücken, die Vorstellung der Geschichte des ehemaligen Industrieareals oder die Betreuung von Kindern im Freigelände bzw. in den alten, entsprechend hergerichteten Fabrikgebäuden. Folglich bringt die Anmeldemarke nur zum Ausdruck, wo diese Tätigkeiten stattfinden.

(4) Der Verneinung der Unterscheidungskraft steht die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte freie Verwendbarkeit des Zeichens nach § 23 Nr. 2 MarkenG nicht entgegen, da dieser Vorschrift im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 188).

b) Ob das gegenständliche Zeichen darüber hinaus eine unmittelbar beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, kann folglich dahingestellt bleiben.

2. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 MarkenG sind nicht ersichtlich. Die mit dem Fall verbundenen Fragestellungen sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung und erfordern auch nicht aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Hierzu gibt insbesondere die Frage der Beurteilung der Schutzfähigkeit von Wortfolgen, die verkürzt aus Adjektiv, Substantiv und geographischer Angabe zusammengesetzt sind, keinen Anlass. Es ist allgemein anerkannt, dass die Schutzfähigkeit von Wortfolgen einen hier nicht gegebenen merklichen Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile voraussetzt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr in der Werbung ständig mit neuen Begriffen konfrontiert wird, die sich gerade nicht an grammatikalischen Regeln orientieren. Demnach können auch bisher noch nicht verwendete, aber gleichwohl verständliche Sachaussagen durchaus als solche erkannt und nicht als betriebliche Herkunftshinweise aufgefasst werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch). Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war demnach zurückzuweisen.






BPatG:
Beschluss v. 13.03.2007
Az: 33 W (pat) 75/05


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