Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 25. September 2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 79/07

(BGH: Beschluss v. 25.09.2008, Az.: AnwZ (B) 79/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem vorliegenden Fall wurde die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aufgrund von Vermögensverfall widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen, woraufhin der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt hat. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin erneut die Zulassung widerrufen, diesmal aufgrund einer nicht unterhaltenen Berufshaftpflichtversicherung. Nachdem dieser Widerrufsbescheid rechtskräftig wurde, erklärte die Antragsgegnerin ihre Bereitschaft, sich einer Erledigungserklärung des Antragstellers anzuschließen, jedoch gab dieser keine Erklärung ab.

Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in einem anderen Verfahren hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Es wurde im Tenor der Entscheidung klargestellt, dass der Antragsteller sich nicht zur Erledigung erklärt hat, ihr jedoch auch nicht widersprochen hat. Daher waren die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden. Im vorliegenden Fall werden die Kosten dem Antragsteller auferlegt, da sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Die vorherige Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs wurde somit bestätigt.

Quelle: Bundesgerichtshof: Beschluss vom 25. September 2008, Aktenzeichen AnwZ (B) 79/07, AGH Hamm, Entscheidung vom 23.03.2007 - 1 ZU 9/07 -




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 25.09.2008, Az: AnwZ (B) 79/07


Tenor

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde 1967 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 21. Dezember 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung mit Bescheid vom 30. April 2008 nochmals widerrufen, nunmehr weil der Antragsteller die nach § 51 BRAO vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht mehr unterhalten hat, § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgegnerin die Bereitschaft erklärt, sich einer Erledigungserklärung des Antragstellers anzuschließen; der Antragsteller hat hierzu keine Erklärung abgegeben.

II.

Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen, nachdem sich der Antragsteller zur Erledigung nicht erklärt, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 40/07 Tz. 4). Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war ent-

sprechend § 91 a ZPO, § 13 a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.

Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Roggenbuck Wosgien Kappelhoff Martini Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 23.03.2007 - 1 ZU 9/07 -






BGH:
Beschluss v. 25.09.2008
Az: AnwZ (B) 79/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/2e351f80b8ec/BGH_Beschluss_vom_25-September-2008_Az_AnwZ-B-79-07




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