Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. März 2007
Aktenzeichen: 28 W (pat) 3/06

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Anmelderin begehrt die Eintragung der Wortfolge CREATIVE HOBBY als Kennzeichnung für die Waren Modeschmuck; Garne und Fäden für textile Zwecke; Webstoffe und Textilwaren; Nähzubehör, nämlich Knöpfe, Haken, Ösen.

Die Markenstelle für Klasse 14 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Für den angesprochenen Verkehr weise die beanspruchte Wortfolge mit ihrem Bedeutungsgehalt "kreatives Hobby" oder "kreative Freizeitgestaltung" lediglich auf den Bestimmungszweck der beanspruchten Waren hin, weshalb er die angemeldete Marke als Sachbegriff, nicht aber als individualisierenden betrieblichen Herkunftshinweis ansehen werde.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und trägt vor, die angemeldete Marke sei nicht geeignet per se einen Hinweis auf die Bestimmung der beanspruchten Waren zu geben. Dies sei für eine Zurückweisung aber gerade erforderlich, da bereits jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreiche, um das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden. Die angesprochenen Verbraucher würden in der Marke gerade keinen vordergründigen Hinweis darauf sehen, dass die fraglichen Waren dazu bestimmt seien, ein kreatives Hobby auszuüben, da diese nicht für Hobbys, sondern vielmehr für Tätigkeiten im Haushalt oder für Handarbeiten in Schulen vorgesehen seien. Insbesondere Modeschmuck könne als solcher keine kreative Freizeitgestaltung sein. Wegen alldem fehle der Marke weder die erforderliche Unterscheidungskraft noch könne ein Freihaltungsbedürfnis bejaht werden.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren einzutragen, hilfsweise mit der Einschränkung des Warenverzeichnisses durch den Zusatz "alle vorbezeichneten Waren nur in Kombination mit anderen Waren als Set-Ware".

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn die angemeldete Marke ist in ihrem warenbeschreibenden Bedeutungsgehalt sowohl freihaltungsbedürftig als auch ohne jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG).

Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die angemeldete Marke aus zwei Begriffen des englischen Grundwortschatzes zusammensetzt, die auch in der inländischen Umgangs- und Werbesprache seit langem vielfältige Verwendung finden und in ihrer Kombination von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres i. S. v. "kreatives Hobby" verstanden werden, was im Übrigen auch von der Anmelderin nicht in Abrede gestellt wird. Da der Begriff "kreatives Hobby" eine gebräuchliche Redewendung darstellt, ist davon auszugehen, dass der inländische Verkehr die Aneinanderreihung der beiden Wörter "CREATIVE" und "HOBBY" als völlig sprachüblich wahrnehmen wird, so dass mit der vorliegenden Anmeldung kein Fall einer derart ungewöhnlichen Wortkombination gegeben ist, dass dadurch eine Bezeichnung geschaffen wird, die mehr ist als die bloße Summe ihrer beschreibenden Bestandteile (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 99, Rdn. 100 - Postkantoor).

Ob die angemeldete Marke in dem genannten Aussagegehalt zur Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen kann, ist in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren zu beurteilen. Soweit die Anmelderin hierzu sinngemäß ausführt, im vorliegenden Fall müsse maßgeblich berücksichtigt werden, dass die fraglichen Waren nicht für die Freizeitgestaltung, sondern für Tätigkeiten im Haushalt oder für Handarbeiten in Schulen vorgesehen seien, verkennt sie, dass der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bereits dann eingreift, wenn feststeht, dass ein Begriff im Verkehr zur Produktbeschreibung dienen kann. Auf die konkrete Verwendungsabsicht des jeweiligen Anmelders kommt es dagegen nicht an (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, § 8 Rdn. 213). Entgegen der Auffassung der Anmelderin hat die angemeldete Bezeichnung "CREATIVE HOBBY" sehr wohl einen unmittelbar beschreibenden Sachbezug zu den beanspruchten Waren, da sie dafür geeignet ist, deutlich und unmissverständlich auf deren Bestimmungszweck hinzuweisen. Gerade die mit der Anmeldung beanspruchten Garne, Fäden, Webstoffe und Textilwaren sowie entsprechendes Zubehör finden regelmäßig bei Handarbeiten Verwendung, und damit bei einem geradezu klassischen Hobby. Auch Modeschmuck kann entgegen dem Vortrag der Anmelderin ohne weiteres im Zusammenhang mit einem Hobby verwendet werden und hier etwa zur kreativen Gestaltung der unterschiedlichsten Gegenstände dienen. So werden typische Modeschmuckartikel, wie beispielsweise Hip-Hop-Ketten, Strass- oder Plastikringe sowie Broschen häufig zur individuellen Gestaltung von selbst gefertigten Kleidungsstücken oder Taschen eingesetzt. Da die angemeldete Wortfolge somit ersichtlich zur beschreibenden Bezeichnung des Bestimmungszwecks der beschwerdegegenständlichen Waren dienen kann, ist von einem schutzwürdigen Allgemeininteresse an ihrer freien Verwendbarkeit auszugehen. Die angemeldete Marke ist somit bereits nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Ihrer Eintragung steht darüber hinaus auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die konkrete Eignung einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden und somit die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2003, 514, 517 - Linde, Winward und Rado). Bei der Prüfung der markenrechtlichen Unterscheidungskraft ist zwar nach der Rechtsprechung des BGH davon auszugehen, dass jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. etwa BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch). Die angemeldete Wortfolge erfüllt aber selbst diese Anforderungen nicht, da sie sich - wie oben dargestellt - in einem warenbeschreibenden Sachhinweis erschöpft. Kann einer Marke wie im vorliegenden Fall ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, der von den hier angesprochenen allgemeinen Verkehrskreisen, die als normal informiert, aufmerksam und verständig anzusehen sind, ohne weiteres verstanden wird, so fehlt ihr jegliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (st. Rspr.; vgl. BGH MarkenR 2004, 39 - Cityservice).

Soweit die Anmelderin hilfsweise beantragt, ihrer Beschwerde ein durch den Zusatz "alle vorbezeichneten Waren nur in Kombination mit anderen Waren als Set-Ware" eingeschränktes Warenverzeichnis zugrunde zu legen, hat dies keinen Einfluss auf die dargelegten Schutzhindernisse.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Da im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung weder von der Beschwerdeführerin beantragt wurde, noch nach Wertung des Senats sachdienlich gewesen wäre, konnte die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen.






BPatG:
Beschluss v. 14.03.2007
Az: 28 W (pat) 3/06


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