Landgericht Hamburg:
Urteil vom 16. September 2015
Aktenzeichen: 315 O 125/15

(LG Hamburg: Urteil v. 16.09.2015, Az.: 315 O 125/15)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Gerichtsentscheidung betrifft einen Fall von irreführender Werbung auf der Website der Beklagten, die als Versicherungsmaklerin tätig ist. Der Kläger hat die Beklagte wegen einer falschen Angabe im Impressum abgemahnt und verlangt zusätzlich die Erstattung der Abmahnkosten. Die Beklagte hatte angegeben, dass es eine Beschwerdestelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt, was allerdings nicht der Fall ist. Das Gericht hat entschieden, dass die Angabe irreführend ist und die Marktentscheidung des Durchschnittsverbrauchers beeinflussen kann. Die Beklagte hat argumentiert, dass die Wiederholungsgefahr durch eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung gegenüber einem anderen Unternehmen entfallen sei. Das Gericht hat jedoch festgestellt, dass die Beklagte nicht nachweisen konnte, dass die Unterlassungserklärung ernsthaft gemeint war und der Verstoß nicht rechtzeitig abgestellt wurde. Daher wurde die Beklagte zur Unterlassung und zur Zahlung der Abmahnkosten verurteilt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Hamburg: Urteil v. 16.09.2015, Az: 315 O 125/15


Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen bei der Beklagten an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr im Internet folgende Angabe zu verbreiten:

€Beschwerdestelle:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

< Anschrift entfernt >

Telefon: < entfernt >

Internet: www. b..de€

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 246,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.03.2015 zu zahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 17.000,- vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer irreführenden Aussage auf ihrer Website mit der Domain www. s.-f..de in Anspruch und verlangt daneben Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten.

Die Beklagte ist als Versicherungsmaklerin tätig und bietet Dienstleistungen der Finanzberatung an. Der Kläger stellte am 15.10.2014 fest, dass das Impressum der Beklagten auf ihrer Internetseite folgende Angabe enthielt:

€Beschwerdestelle:Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht< Anschrift entfernt >Telefon: < entfernt >Internet: www. b..de€

Unstreitig existiert die im Impressum ausgewiesene Beschwerdestelle nicht.

Da der Kläger in dieser Angabe eine Irreführung sah, mahnte er die Beklagte mit Schreiben vom 20.10.2014 (Anlage K 2) ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Da die Beklagte auf die Abmahnung nicht reagierte, mahnte der Kläger die Abgabe der Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 03.11.2014 (Anlage K 3) an.

Am 10.11.2014 leitete der Kläger ein Einigungsverfahren vor der Einigungsstelle der Handelskammer Hamburg ein (Anlage K 4). Da eine Einigung nicht möglich war, wurde das Einigungsverfahren am 25.02.2015 schließlich erfolglos eingestellt (Anlage K 8).

Die Beklagte hatte bereits am 07.10.2014 wegen des gerügten Verstoßes gegenüber der Firma V. E. GmbH, H., eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Mit Schreiben vom 13.11.2014 (Anlage K 5) wies sie den Kläger darauf hin und legte ihm die Unterlassungserklärung vor. Zur Überprüfung der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung bat der Kläger mit Schreiben vom 24.11.2014, die zu der Unterlassungserklärung zugehörige Abmahnung vorzulegen (Anlage K 6). Dieser Aufforderung kam die Beklagte bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht nach. Unstreitig war die streitgegenständliche Aussage noch am 15. Oktober 2014 auf der Internetseite der Beklagten www. s.-f..de vorhanden. Die Beklagte behauptet insoweit, dass die V. E. GmbH ihr eine zehntägige Umstellungsfrist eingeräumt habe.

Der Kläger bestreitet, dass die V. E. GmbH die Beklagte in der vorliegenden Angelegenheit ordnungsgemäß abgemahnt habe. Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei der streitgegenständlichen Angabe um eine irreführende Angabe gemäß §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG handele, da eine Beschwerdestelle, wie von der Beklagten angegeben, bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht existiere. Die Angabe sei auch geeignet, die Marktentscheidung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers zu beeinflussen.

Die Unterlassungserklärung, die die Beklagte gegenüber der V. E. GmbH abgegeben hat, lasse die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, da es sich seitens der V. E. GmbH offensichtlich nicht um eine ernsthafte Abmahnung gehandelt habe. Obwohl die Abschlusserklärung bereits am 07.10.2014 abgegeben worden sei, sei die streitgegenständliche Angabe noch am 15.10.2014 abrufbar gewesen. Aus diesem Grund lebe die Wiederholungsgefahr wieder auf; die Abschlusserklärung sei nicht in der Lage gewesen, den Lauterkeitsverstoß zu beseitigen. Auch spreche die Tatsache, dass die Beklagte die zugehörige Abmahnung nicht vorgelegt hat, dafür, dass es sich um keine ernsthafte Abmahnung gehandelt habe. Die der Beklagten angeblich eingeräumte zehntägige Umstellungsfrist könne gegenüber dem Kläger keine Wirkung entfalten. Die Erstattung der Abmahnkosten folge aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG aufgrund der berechtigten Abmahnung vom 20.10.2014.

Der Kläger beantragt er nun,

1. die Beklagte unter Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet folgende Angabe zu verbreiten:

€Beschwerdestelle:Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht< Anschrift entfernt >Telefon: < entfernt >Internet: www. b..de€

2. an den Kläger € 246,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass dem Kläger weder der Unterlassungs- noch der Erstattungsanspruch zustehe. Zwar sei die streitgegenständlichen Angabe im Impressum auf der Internetseite der Beklagten objektiv falsch und daher gemäß § 5 Abs. 1 UWG irreführend, es handele sich jedoch lediglich um eine Falschangabe mit nur geringer Gefahr der Irreführung. Die gegenüber der V. E. GmbH abgegebene Abschlusserklärung beseitige die Wiederholungsgefahr, schließlich habe die Beklagte die Änderung der Angabe im Impressum vorgenommen. Die eingeräumte Umstellungsfrist sei im Hinblick auf den untergeordneten wettbewerbsrechtlichen Verstoß angemessen, da weder die Belange der V. E. GmbH noch die Interessen der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung der Wettbewerbswidrigkeit unzumutbar beeinträchtigt würden. Die Umstellungsfrist sei erforderlich geworden, da die Beklagte ein drittes Unternehmen mit der Betreuung ihrer Internetseite beauftragt habe und die Umstellung so nicht selbst habe vornehmen können.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 5 Abs. 1, 3 Abs. 1 UWG.

1. Der Kläger ist als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert.

2. Die streitgegenständliche Angabe im Impressum der Internetseite der Beklagten ist eine irreführende Werbung gemäß §§ 5 Abs. 1, 3 Abs. 1 UWG. Eine Beschwerdestelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - wie vorliegend angegeben - existiert nicht. Die Angabe ist damit objektiv falsch und geeignet, den angesprochenen Durchschnittsverbraucher in die Irre zu führen. Die Angabe ist auch geeignet, die Nachfrageentscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen. Dadurch, dass die Beklagte eine nicht existierende Beschwerdestelle, die anscheinend bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingerichtet sein soll, in ihrem Impressum anführt, gibt sie sich in unzulässiger Weise den Anstrich gesteigerter Seriosität.

3. Schließlich lässt auch die durch die Beklagte gegenüber der V. E. GmbH abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht entfallen.

a) Ob die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber einem Dritten die Wiederholungsgefahr entfallen lässt, ist stets eine Frage des Einzelfalls (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 UWG, Rdnr. 1.166 ff. mit weiteren Nachweisen). Es kommt entscheidend darauf an, dass die versprochene Verpflichtung geeignet erscheint, den Versprechenden wirklich und ernsthaft von Wiederholungen der Verletzungshandlung abzuhalten. Wann dies der Fall ist, entscheidet sich nach der Rechtsprechung des BGH anhand einer umfassenden Würdigung aller hierfür in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls und unter Anlegung der gebotenen strengen Maßstäbe. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist zusätzlich und in besonderem Maß auch auf die Person und die Eigenschaften des Vertragsstrafegläubigers und auf die Art der Beziehung des Schuldners zu diesem abzustellen. Dabei kommt es darauf an, ob der Vertragsstrafegläubiger bereit und geeignet erscheint, seinerseits die nur ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, und ob dies insbesondere vom Schuldner als so wahrscheinlich befürchtet werden muss, dass deswegen keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Unterlassungsverpflichtung aufkommen können (st. Rspr. BGH GRUR 1983, 186 (187) - Wiederholte Unterwerfung; GRUR 1987, 640 (641) - Wiederholte Unterwerfung II). Bei Vorliegen eines Lauterkeitsverstoßes besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Dafür, dass diese Vermutung zu widerlegen ist, trägt der Verletzer die Darlegungs- und Beweislast. Beruft er sich - wie im vorliegenden Fall - auf eine bereits abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber einem Dritten, so obliegt es ihm, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass diese Erklärung geeignet ist, die Wiederholungsgefahr schlechthin zu beseitigen (BGH GRUR 1987, 640 (641) - Wiederholte Unterwerfung II).

Die Beklagte ist ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Sie hat es nicht durch Vorlage des der gegenüber der V. E. GmbH abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung zugehörigen Abmahnschreibens ermöglicht, die Ernsthaftigkeit des Vorgehens der V. E. GmbH und damit auch der abgegebenen Unterlassungserklärung zu überprüfen. Auch ist der abgemahnte Lauterkeitsverstoß am 15.10.2014 noch nicht abgestellt gewesen, obwohl die Beklagte die Unterlassungserklärung bereits am 07.10.2014 abgegeben hat. Aus diesem Umstand ergeben sich erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung. Die Umstellung einer Internetseite, die sich wie hier auf die Löschung der streitgegenständlichen Angabe im Impressum beschränkt, ist selbst bei der Verwaltung der Internetseite durch ein drittes Unternehmen innerhalb weniger Tage zu realisieren. Insofern sich die Beklagte möglicherweise eine zehntägige Umstellungsfrist einräumen ließ, bestärkt dies die Zweifel daran, dass die V. E. GmbH bereit und geeignet erscheint, die nur ihr zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen. Jedenfalls ist die Einräumung einer derart langen Umstellungsfrist - bei einer irreführenden Aussage, die sich auf der Website der Beklagten innerhalb von wenigen Tagen hätte ändern bzw. beseitigen lassen müssen - ein weiteres Indiz, dass die fehlende Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung gegenüber der V. E. belegt.

II.

Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von € 246,10 ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 16.09.2015
Az: 315 O 125/15


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/2e183f6dcd07/LG-Hamburg_Urteil_vom_16-September-2015_Az_315-O-125-15




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share