Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein:
Beschluss vom 28. Dezember 2009
Aktenzeichen: 5 Ta 213/09

(LAG Schleswig-Holstein: Beschluss v. 28.12.2009, Az.: 5 Ta 213/09)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 30.11.2009, Az.: 1 Ca 801 d/09, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Im noch anhängigen Hauptsacheverfahren führen die Parteien einen Kündigungsrechtsstreit.

Mit der Klagschrift vom 03.06.2009 hat die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter gleichzeitiger Beiordnung ihres Prozessvertreters Rechtsanwalt R. beantragt. Mit Beschluss vom 20.07.2009 hat das Arbeitsgericht dem Prozesskostenhilfeantrag ohne Ratenzahlungsanordnung stattgegeben und der Klägerin antragsgemäß Rechtsanwalt R. gemäß § 121 Abs. 2 ZPO beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 13.10.2009 hat die Klägerin sodann beantragt, €dem Kläger (gemeint war: der Klägerin) einen Terminsvertreter mit Kanzleisitz am Gerichtsort zur Wahrnehmung des Gerichtstermins am 14.10.2009 beizuordnen€, weil Rechtsanwalt R. die Wahrnehmung des Termins wegen einer Erkrankung nicht möglich sei. Mit Schriftsatz vom 15.10.2009 meldete sich Rechtsanwalt G. für die Klägerin zur Akte und beantragte für sie, in Abänderung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 20.07.2009 nunmehr ihn als Hauptbevollmächtigten und Herrn Rechtsanwalt R. als Korrespondenzanwalt beizuordnen. Die Beiordnung von Rechtsanwalt R. als Korrespondenzanwalt sei aufgrund der weiten Entfernung zwischen dem Wohnort der Klägerin und dem Gerichtsort gerechtfertigt.

Mit Beschluss vom 30.11.2009 hat das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin auf Beiordnung von Rechtsanwalt G. als Hauptbevollmächtigten und der Beiordnung von Rechtsanwalt R. als Korrespondenzanwalt zurückgewiesen. Der Klägerin sei bereits antragsgemäß Rechtsanwalt R. als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. § 121 Abs. 2 ZPO sehe den Wechsel des Hauptbevollmächtigten auf Wunsch des Antragstellers nicht vor. Rechtsanwalt R. könne auch nicht als Verkehrsanwalt gemäß § 121 Abs. 4 ZPO beigeordnet werden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 16.10.2009 seien bereits sämtliche Schriftsätze gefertigt gewesen, sodass besondere Umstände für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts nicht mehr vorgelegen hätten.

Gegen diesen ihr am 08.12./03.12.2009 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 14.12.2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Es sei völlig unangemessen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt R. aus K. zur Kammerverhandlung am 27.01.2010 anreisen müsse. Schon aufgrund der Entfernung von K. nach N. rechtfertige sich der gestellte Antrag gemäß § 121 ZPO. Es sei allgemein anerkannt, dass die weite Entfernung zum Prozessgericht ein Grund sei, einen vor Ort ansässigen Rechtsanwalt zum Hauptbevollmächtigten und den ehemaligen Hauptbevollmächtigten zum Korrespondenzanwalt beizuordnen. Die Beiordnung von Rechtsanwalt R. als Korrespondenzanwalt sei bereits deswegen erforderlich, weil dieser mit ihr als Partei den Schriftverkehr und weitere Besprechungen zu führen habe.

Mit Beschluss vom 21.12.2009 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1, 2 ZPO).

In der Sache selbst hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht die Beiordnung des Rechtsanwalts G. als Verfahrensbevollmächtigten und die Beiordnung des Rechtsanwalts R. als Verkehrsanwalt zurückgewiesen. Der Klägerin ist bereits im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung mit Beschluss vom 20.07.2009 antragsgemäß Rechtsanwalt R. als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet worden. Mit dem Prozesskostenhilfeantrag hat die Klägerin ihr Wahlrecht nach § 121 Abs. 2 ZPO ausgeübt. Das Arbeitsgericht hat dem Beiordnungsantrag antragsgemäß stattgegeben. Die Klägerin begehrt nunmehr die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt R. als Verfahrensbevollmächtigten unter gleichzeitiger Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts, Rechtsanwalt G., als Verfahrensbevollmächtigten und gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt R. als Verkehrsanwalt. Die Zivilprozessordnung sieht einen derartigen Anspruch auf Wechsel des einmal beigeordneten Rechtsanwalts nicht vor. Eine bedürftige Partei hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der auf ihren Antrag hin nach § 121 Abs. 2 ZPO bereits beigeordnete Rechtsanwalt entbunden und ein neuer Rechtsanwalt beigeordnet wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bereits Gebühren angefallen sind.

Auch § 48 Abs. 2 BRAO gibt der Partei nicht das Recht, die Aufhebung der Beiordnung zu beantragen. Sie kann ihr Ziel durch Verweigerung oder Widerruf der Prozessvollmacht erreichen. Eine solche Maßnahme begründet allerdings grundsätzlich keinen Anspruch auf Beiordnung eines anderen Anwalts.

Die Klägerin hätte vielmehr von vornherein die Beiordnung eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigten und Beiordnung von Rechtsanwalt R. als Verkehrs- bzw. Korrespondenzanwalt beantragen müssen. Dies wollte sie indessen erkennbar nicht, da sie sich bereits im Gütetermin am 26.06.2009 von Rechtsanwalt J. aus der Kanzlei des beigeordneten Rechtsanwalts R. aus K. hat vertreten lassen. Eine Partei kann grundsätzlich frei wählen, ob sie sich durch einen an ihrem Wohnort ansässigen Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigten vor Gericht, d. h. auch im Termin, vertreten lassen will oder einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten und einen an ihrem Wohnort ansässigen Rechtsanwalt als Verkehrsanwalt beiordnen lässt. Es kann durchaus im Interesse der Partei sein, dass der an ihrem Wohnort ansässige Rechtsanwalt, den sie kennt und dem sie vertraut, sie als Verfahrensbevollmächtigter vor Gericht vertritt und nicht €nur€ als Verkehrsanwalt fungiert. Die Klägerin hatte ihr Wahlrecht mithin ausgeübt. Einen Anspruch auf Wechsel des einmal beigeordneten Rechtsanwalts hat die Klägerin - wie oben ausgeführt € nicht.

Die Abänderung des Beiordnungsbeschlusses würde zu nicht gerechtfertigten Mehrkosten führen, da zugunsten des beigeordneten Rechtsanwalts R. bereits Gebühren entstanden sind. Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war angesichts der gesetzlichen Voraussetzung nicht veranlasst.






LAG Schleswig-Holstein:
Beschluss v. 28.12.2009
Az: 5 Ta 213/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/39597b32ceb6/LAG-Schleswig-Holstein_Beschluss_vom_28-Dezember-2009_Az_5-Ta-213-09




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share