Verwaltungsgericht Minden:
Urteil vom 10. November 2009
Aktenzeichen: 12 K 1750/08

(VG Minden: Urteil v. 10.11.2009, Az.: 12 K 1750/08)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für die Nutzung eines Computers mit Internetzugang (sog. internetfähiger PC) in seiner Kanzlei.

Der Rechner befindet sich in der Kanzlei in der B. -M. -T. in C. , privat ist der Kläger unter einer anderen Anschrift gemeldet. Am 3. April 2007 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten, dass er den Rechner seit Januar 2007 in seinem Büro nutze. Gleichzeitig verwahrte er sich gegen die Gebührenpflicht und bat den Beklagten um Mitteilung, welche technischen oder rechtlichen Möglichkeiten er habe, von den Gebühren ausgenommen zu werden. Er benötige den Internet-Anschluss, um die gesetzlich vorgeschriebenen Erklärungen gegenüber dem Finanzamt abgeben zu können. Das gehe nur über das Internet. Er wolle den Anschluss aber weder zum Fernseh- noch zum Hörfunkempfang nutzen.

Unter dem 18. April 2007 bestätigte der Beklagte die Anmeldung und vergab für das geschäftliche Teilnehmerverhältnis des Klägers die Teilnehmernummer ... ... .... Mit einem allgemein gehaltenen Schreiben vom 2. Juni 2007, das auf die Fragen des Klägers nicht konkret eingeht, informierte der Beklagte den Kläger über die Rechtslage.

Mit Gebührenbescheid vom 2. September 2007 setzte der Beklagte für die Monate Januar bis April 2007 Rundfunkgebühren in Höhe von 22,08 EUR und zusätzlich einen Säumniszuschlag von 5,00 EUR fest.

Den nicht weiter begründeten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2008 zurück führte dabei unter anderem aus, entscheidend für das Entstehen einer Rundfunkgebührenpflicht sei, ob mit einem PC der Empfang von Rundfunkdarbietungen möglich sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Geräte tatsächlich in dieser Weise genutzt würden. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag knüpfe die Gebührenpflicht nicht daran, dass die Leistungen des öffentlichrechtlichen Rundfunks auch tatsächlich in Anspruch genommen würden. Der Kläger habe angezeigt, ein neuartiges Rundfunkgerät zum Empfang bereit zu halten. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei er daher zur Zahlung der Rundfunkgebühren verpflichtet.

Am 3. Juni 2008 hat der Kläger, nachdem er zuvor unter Vorbehalt 54,68 EUR an den Beklagten gezahlt hatte, Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er durch diverse Vorschriften gezwungen sei, regelmäßig per Internet mit verschiedenen Behörden in Verbindung zu treten. Insbesondere müsse er die monatlichen Umsatz- und Sozialabgaben-Meldungen über das Internet an die Krankenkasse bzw. das Finanzamt melden. Das Rundfunkangebot, das der Beklagte über das Internet zur Verfügung stelle, rechtfertige eine Gebührenerhebung nicht. Im Übrigen nutze er, der Kläger, dieses Angebot nicht. Schließlich entsprächen auch die Regelungen des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages, durch die zum 1. Januar 2007 eine Gebührenpflicht für sog. neuartige Rundfunkgeräte eingeführt worden sei, nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben.

Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger ergänzend mitgeteilt, dass er in seinem Pkw, den er auch für berufliche Fahrten einsetze, nicht über ein Autoradio verfüge. Auch in seiner Kanzlei existiere kein anderes Rundfunkempfangsgerät.

Der Kläger beantragt,

1. den Gebührenbescheid vom 2. September 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2008 aufzuheben,

2. festzustellen, dass er für den Rechner in seiner Kanzlei keine Rundfunkgebühren zahlen muss, und

3. den Beklagten zu verurteilen, die unter Vorbehalt gezahlten 54,68 EUR zurückzuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Mit Schriftsätzen vom 2. und 3. November 2009 haben Kläger und Beklagter auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des dazu vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Gründe

Mit dem Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

A. Die Klage hat keinen Erfolg.

I. Der Antrag zu 1. ist zulässig aber unbegründet.

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. September 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtgrundlage des Bescheides sind die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GV: NRW: S. 408) in der Fassung des Achten und Neunten Rundfunkfunkänderungsstaatsvertrages (GV. NRW. S. 192 und GV. NRW. S. 107) - RGebStV -. Danach gilt: Jeder Rundfunkteilnehmer hat vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV).

Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Rundfunkempfangsgeräte im Sinne der Norm sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV). Dazu zählen auch sog. neuartige Rundfunkempfangsgeräte, also solche, insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV). Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunk, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können (§ 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV).

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, sofern es sich um ein Zweitgerät handelt, das ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt wird (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Für Zweitgeräte, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden, gilt die Gebührenfreiheit nach Satz 1 nicht, wobei es auf dem Umfang der Nutzung zu den nichtprivaten Zwecken nicht ankommt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 RGebStV).

Für die sog. neuartigen Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn 1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und 2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden (§ 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV).

Nach diesen Vorschriften ist der Kläger für seinen PC mit Internetzugang rundfunkgebührenpflichtig.

Der Anwendungsbereich des Gebührentatbestandes des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ist eröffnet, weil es sich bei der Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen über das Internet um Rundfunk handelt (1.). Der internetfähige PC des Klägers ist ein Rundfunkempfangsgerät i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV (2.). Mit diesem ist der Kläger gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV Rundfunkteilnehmer, weil er ihn gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum Empfang bereithält (3.). Diese Auslegung der Bestimmungen der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 RGebStV ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (4.). Der internetfähige Rechner des Klägers ist kein nach § 5 RGebStV von den Gebühren befreites Gerät (5.). Auch die Erhebung des Säumniszuschlags ist rechtmäßig (6.).

1. Bei der Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen über das Internet handelt es sich um Rundfunk, so dass der Anwendungsbereich des Gebührentatbestandes des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV eröffnet ist.

Das Gericht folgt insoweit dem - nicht rechtskräftigen - Grundsatzurteil des OVG NRW,

Urteil vom 26. Mai 2009 - 8 A 2690/08 -, NWVBl. 2009, 397 = juris (hier: Rdn. 31 - 48),

das dazu ausgeführt hat:

"Rundfunk ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) vom 31. August 1991 - hier anzuwenden in der Fassung des Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 26. August bis 11. September 1996 (GV. NRW. S. 484) - die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. "Rundfunk" bedeutet schon seinem Wortlaut nach ein "Rundum"-Funken, also - im Gegensatz zur Individualkommunikation - eine Übermittlung nicht gezielt an bestimmte Empfänger, sondern flächendeckend im Verbreitungsbereich an eine verstreute unbestimmte und beliebige Vielzahl von Empfängern.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2004 - 4 A 772/98 -, NWVBl. 2005, 229 = juris Rn. 25, m.w.N.

Rundfunk ist maßgeblich dadurch gekennzeichnet, dass sich die "Allgemeinheit" die Programminhalte gleichsam durch Knopfdruck, nämlich "durch Ein- und Ausschalten" verfügbar machen kann.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1987 - 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 -, BVerfGE 74, 297 = NJW 1987, 2987 = juris Rn. 135 f.; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2004, a.a.O., juris Rn. 27 ff.

Der unter Heranziehung des Rundfunkbegriffs des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Interpretationshilfe auszulegende landesrechtliche Rundfunkbegriff,

vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. September 2005 - 6 C 16.04 -, NWVBl. 2006, 180 = NJW 2006, 632 = juris Rn. 19; Schulz, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 2 RStV Rn. 10; Libertus, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 13 RStV Rn. 30,

lässt sich nicht in einer allgemeingültigen Definition erfassen. Inhalt und Tragweite verfassungsrechtlicher Begriffe und Bestimmungen hängen (auch) von ihrem Normbereich ab; ihre Bedeutung kann sich bei Veränderungen in diesem Bereich wandeln. Das gilt auch für den Rundfunkbegriff. Soll die Rundfunkfreiheit in einer sich wandelnden Zukunft ihre normierende Wirkung bewahren, dann kann es nicht angehen, nur an eine ältere Technik anzuknüpfen, den Schutz des Grundrechts auf diejenigen Sachverhalte zu beschränken, auf welche diese Technik bezogen ist, und auf diese Weise die Gewährleistung in Bereichen obsolet zu machen, in denen sie ihre Funktion auch angesichts der neuen technischen Möglichkeiten durchaus erfüllen könnte.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1987, a.a.O., juris Rn. 132.

Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen über das Internet um Rundfunk i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV.

Die über das Internet als "Livestream" verbreiteten Hörfunk- und Fernsehdarbietungen unterscheiden sich ihrem Inhalt nach nicht von den auf herkömmlichem Wege - d. h. etwa terrestrisch oder über Satellit - zum Empfang durch Radio- und Fernsehgeräte ausgestrahlten Darbietungen.

Vgl. zu diesem Erfordernis Tschentscher, AfP 2001, 93.

Sie sind ebenso wie diese für eine flächendeckende Verbreitung an eine verstreute unbestimmte und beliebige Vielzahl von Empfängern - mithin die Allgemeinheit - bestimmt. Uneingeschränkt gilt dies für die Ausstrahlung öffentlich- rechtlicher Radioprogramme als "webradio", deren Empfang über einen Computer mit Internetzugang flächendeckend als "Livestream" möglich ist.

Vgl. zu dem verfügbaren Radioangebot etwa www.wdr.de/radio/home/webradio/index/phtml.

Nicht anders als beim herkömmlichen Radio- und Fernsehempfang kann sich die Allgemeinheit die Programminhalte auch bei einem Empfang mittels eines internetfähigen PCs durch einfaches Ein- und Ausschalten bzw. Anklicken verfügbar machen. Wegen der verfassungsrechtlich gebotenen Offenheit des Rundfunkbegriffs für technische Neuerungen ist die Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen als "Stream-Programm" über das Internet nach alledem als elektronisch vermittelte Kommunikation und damit als Rundfunk i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV anzusehen.

Vgl. dazu Schulz, a.a.O., § 2 RStV Rn. 20; Tschentscher, a.a.O., 94; Schulze- Fielitz, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2004, Art. 5 Rn. 100; Lent, K & R 2003, 502, 503 ff.; Janik, K & R 2001, 572, 576 ff.

Die Neufassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV durch Art. 1 Nr. 3 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 18. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 199) ändert an diesem Befund nichts. Zum einen tritt sie erst am 1. Juni 2009 in Kraft. Zum anderen geht mit der Neudefinition des Rundfunkbegriffs in § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV - "Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild und Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen" - keine Einengung des Rundfunkbegriffs einher, sondern eine Erweiterung. Durch den Verzicht auf das Merkmal "Darbietungen" sollen dem Rundfunkbegriff künftig alle Inhalte unterfallen, die an die Allgemeinheit verbreitet werden.

Vgl. die Begründung zum Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT- Drucks. 14/8630, S. 55; Schütz, MMR 2009, 228, 229 f."

2. Der Rechner des Klägers ist ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV.

Er ist dazu geeignet, Hörfunk und Fernsehen nicht zeitversetzt als "Livestream" hör- bzw. sichtbar zu machen. Minimale, technisch bedingte Zeitverzögerungen bei der Übertragung von Rundfunkdarbietungen über das Internet gelten nicht als Zeitversatz i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV und sind mithin unbeachtlich.

Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. März 2009 - 7 A 10959/08 -, juris Rdn. 20; VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009 - RO 3 K 08.01829 -, juris Rdn. 20; VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009 - W 1 K 08.1886 -, juris Rdn. 15; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008 - AN 5 K 08.00348 -, juris Rdn. 21; Naujock, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 1 RGebStV Rdn. 15; Kitz, NJW 2006, 406, 407; Tschentscher, a.a.O., 95; alle zitiert nach OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2009 - 8 A 2690/08 -, juris, Rdn. 51.

Daher sind auch die in § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV genannten "neuartigen Rundfunkempfangsgeräte" wie insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Rundfunkempfangsgeräte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV.

So auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rdn. 20; VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009, a.a.O., juris Rdn. 20; VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., juris Rdn. 14 f.; VG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 27 A 245.08 -, juris Rdn. 16; VG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2008 - 10 K 1261/08 -, juris Rdn. 21; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008, a.a.O., juris Rdn. 18; Naujock, a.a.O., § 1 RGebStV Ren. 12 und Ren. 17 a; Naujock/ Siekmann, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 12 RGebStV Rn. 3; Libertus, a.a.O., § 13 RStV Rn. 31; Tschentscher, a.a.O., 94; Nolden/Schramm, MMR 2009, 65, 66; alle zitiert nach OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2009 - 8 A 2690/08 -, juris, Rdn. 53.

3. Der Kläger ist Rundfunkteilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV , weil er seinen internetfähigen Rechner im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum Empfang bereit hält.

Ein Rundfunkempfangsgerät wird nach § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunk, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können.

Mit dem Rechner des Klägers können über das Internet ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden. Auf einen entsprechenden subjektiven Nutzungswillen des Rundfunkgebührenpflichtigen kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob der Rundfunkteilnehmer tatsächlich Rundfunkleistungen in Anspruch nimmt bzw. welche Programme er empfangen will oder tatsächlich nutzt. Schon die Möglichkeit, am Rundfunk teilzunehmen, stellt einen rechtserheblichen Vorteil dar, der die Gebührenerhebung rechtfertigt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 -, juris Rdn. 21 f.; OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2006 - 19 A 3253/04 -, juris Rdn. 3; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 7 A 10551/08 -, juris Rdn. 5.

Die Anknüpfung der Gebührenpflicht an die durch die Bereithaltung eines Empfangsgerätes verschaffte Nutzungsmöglichkeit ist gerechtfertigt durch die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit des Rundfunks und der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2007 - 19 A 378/06 -, juris, Rdn. 24 ff. mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 (90 f., 106), und Beschluss vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 -, NJW 2000, 649.)

Allerdings ist nach dem Sinn und Zweck der rundfunkgebührenrechtlichen Vorschriften das Abstellen auf die (bloße) Möglichkeit der Nutzung eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang in den Fällen nicht gerechtfertigt, in denen die § 2 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zugrunde liegende typisierende Annahme, ein vorhandenes Rundfunkempfangsgerät werde auch tatsächlich zum Empfang genutzt, regelmäßig nicht zutrifft. Es widerspräche dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit, auch dann ausschließlich auf die Möglichkeit des Empfangs abzustellen, wenn der Eigentümer oder Besitzer typischerweise bei ihm vorhandene Rundfunkempfangsgeräte nicht zum Empfang nutzt.

OVG NRW, Urteil vom 2. März 2007, a.a.O.

In Bezug auf herkömmliche Rundfunkgeräte hat die Rechtsprechung - soweit ersichtlich - nur in zwei Fällen das Bereithalten zum Empfang verneint, weil die mangelnde subjektive Nutzungsabsicht des jeweiligen Rundfunkteilnehmers anhand objektiver Indizien nachweisbar gewesen ist. Dabei handelte es sich zum einen um originalverpackten Geräte bei Lebensmittel-Discountern. Hier haben das OVG NRW (Urteil vom 2. März 2007, a.a.O.) und das OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 4. November 2004 - 12 A 11402/04 -, juris) das Bereithalten zum Empfang verneint. Die zweite Fallgruppe bildeten Funkpeilgeräte, die aufgrund eines fernmelderechtlichen Verbots nicht für den Rundfunkempfang genutzt werden dürfen. Für diesen Fall entschied das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. Februar 1988 - 7 C 34.87 -, juris) dass die Rundfunkteilnahme durch das fernmelderechtliche Verbot ausgeschlossen ist.

Beiden Fallgruppen ist gemein, dass hier ein objektives Indiz dafür spricht, dass die empfangsfähigen Rundfunkgeräte tatsächlich nicht zum Rundfunkempfang bereitgehalten werden. Davon unterscheiden sich aber internetfähige PC, auch wenn sie nach dem Vortrag der Benutzer nur zu Arbeitszwecken eingesetzt werden. Dies ist kein hinreichendes objektives Indiz dafür, dass sie nicht auch teilweise oder zumindest gelegentlich zu Zwecken des Rundfunkempfangs genutzt werden. Die Nutzung internetfähiger PC zum Rundfunkempfang ist damit nicht vollkommen atypisch. Sie stellt sich als eine Nutzung innerhalb der Bandbreite dar, die modernen Computern eigen ist. Es liegt gänzlich nicht fern, den internetfähigen PC auch zum Radioempfang und ggf. zum Fernsehempfang zu nutzen.

Dasselbe gilt auch für beruflich genutzte Computer. Zum einen ist es nicht gänzlich ungewöhnlich, dass an Arbeitsplätzen begleitend Radio gehört wird.

Vgl. dazu auch VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009 - RO 3 K 08.01829 -, juris.

Zum anderen spricht aber auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass gerade an einem beruflichen Arbeitsplatz, wie ihn der Kläger schildert, an dem also kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät vorhanden ist, der internetfähige PC jedenfalls gelegentlich - etwa bei besonders gewichtigen aktuellen (welt)politischen Ereignissen - zum Rundfunkempfang genutzt wird, um über die neuesten Nachrichten informiert zu sein.

4. Die Auslegung der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 und Abs. 2 RGebStV, wonach internetfähige PCs der Rundfunkgebührenpflicht unterfallen, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Sie verstößt weder gegen das Bestimmtheitsgebot der Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 GG, gegen die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG oder die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Dazu heißt es in der Entscheidung des OVG, Urteil vom 26. Mai 2009, a.a.O.:

"a) Die Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PCs verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot.

Das in Art. 20 Abs. 3 GG und in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip begründet das Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze. Gesetzliche Tatbestände sind so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich indes nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt auch von der Eigenart des Regelungsgegenstands und dem Zweck der betroffenen Norm ab sowie davon, in welchem Ausmaß Grundrechte betroffen sind. Für Abgaben gilt als allgemeiner Grundsatz, dass abgabebegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe - in gewissem Umfang - vorausberechnen kann.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u. a. -, BVerfGE 81, 186 = NVwZ 2003, 1241 = juris Rn. 172 ff., m.w.N.

Dies wird durch nachträgliche Auslegung des Gebührentatbestandes dann gewährleistet, wenn ein Gebührenschuldner mit seiner Heranziehung rechnen musste, weil dies in Anwendung juristischer Methoden ein vertretbares Auslegungsergebnis darstellt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2006 - 10 C 9.05 -, BVerwGE 126, 222 = NVwZ 2006, 1413 = juris Rn. 34.

Gemessen daran verstößt eine Auslegung der zwar weit gefassten, aber der Interpretation zugänglichen

- vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. Mai 2003 - 2 S 669/02 -, juris Rn. 16; Naujock, a.a.O., § 1 RGebStV Rn. 31 -

Regelungen in § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV, welche die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs begründet, nicht gegen das Bestimmtheitsgebot.

Ebenso OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 36; VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009, a.a.O., juris Rn. 30; VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., juris Rn. 16.

Unter Rückgriff auf die Rechtsprechung zu den Begriffen des "Rundfunks", des "Rundfunkempfangsgerätes" und des "Bereithaltens zum Empfang" lässt sich mit den gängigen Auslegungsmethoden herleiten, dass es sich bei Rechnern mit Internetzugang um Rundfunkempfangsgeräte handelt, die zum Empfang von Rundfunk bereitgehalten werden. Dass PCs als "Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können" der Rundfunkgebührenpflicht unterfallen sollen, wird überdies - wie dargelegt - durch § 5 Abs. 3 RGebStV und § 12 Abs. 2 RGebStV deutlich. In Verbindung mit den jeweils geltenden Vorschriften des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) kann der Gebührenpflichtige auch voraussehen, in welcher Höhe eine Rundfunkgebühr für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät auf ihn entfallen wird.

Ob der in § 5 Abs. 3 RGebStV gebrauchte Begriff des "neuartigen Rundfunkempfangsgeräts" für sich genommen hinreichend bestimmt ist - was im Übrigen nicht zweifelhaft erscheint -, ist für die Frage, ob die Einbeziehung von PCs in die Rundfunkgebührenpflicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstößt, ohne Belang. Denn diese Frage lässt sich - wie ausgeführt - bereits anhand der allgemeinen Vorgaben der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV beantworten. § 5 Abs. 3 RGebStV - und damit auch der Terminus der "neuartigen Rundfunkempfangsgeräte" - kann hinweggedacht werden, ohne dass sich dadurch an der Bestimmtheit einer Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PCs auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV etwas änderte.

Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit bestehen auch nicht insofern, als es zu Abgrenzungsproblemen kommen kann, soweit es bei einem Rechner an einem tatsächlichen Internetzugang oder anderen technischen Voraussetzungen für einen Rundfunkempfang fehlt.

So aber VG Wiesbaden, Urteil vom 19. November 2008 - 5 K 243/08.WI(V) -, juris Rn. 18; Fiebig, K & R 2005, 71, 73.

Dann hängt die Beantwortung der Frage, ob auch dieses Gerät schon zum Empfang bereitgehalten wird und damit die Gebührenpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV auslöst, davon ab, ob mit diesem Gerät "ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" Rundfunkdarbietungen empfangen werden können. Dass hierbei im Einzelfall Zweifelsfragen auftreten können, rechtfertigt nicht die Annahme, die Gebührenpflicht sei nicht hinreichend bestimmt geregelt. Die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe ist Aufgabe des Normanwenders und bei dessen Überprüfung die der Gerichte. Es lassen sich aus dem verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff "ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" auch hinreichend objektive Kriterien gewinnen, die eine letztlich unvorhersehbare Handhabung der Vorschrift ausschließen.

Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.aO., juris Rn. 36; VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009, a.a.O., juris Rn. 30; siehe zu dieser Frage allgemein außerdem BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2006, a.a.O., juris Rn. 33.

b) Die Rundfunkgebührenpflicht für Computer mit Internetzugang verletzt nicht die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG oder die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG.

aa) Das Grundrecht der Informationsfreiheit enthält keine Garantie kostenloser Information. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 -, DVBl. 2000, 39 = juris Rn. 11.

Ob die Erhebung einer Rundfunkgebühr für internetfähige PCs davon ausgehend einen Eingriff in die Informationsfreiheit darstellt, weil hierdurch eine faktische Zugangshürde errichtet wird, die objektiv geeignet ist, potentielle Nutzer von der Informationsbeschaffung aus dem Internet abzuhalten,

vgl. dazu verneinend VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., juris Rn. 22; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 22; demgegenüber bejahend VG München, Urteile vom 10. Dezember 2008 - M 6a 08. 1072 -, juris Rn. 73, und vom 21. November 2008 - M 6a K 08.191 -, juris Rn. 60; VG Koblenz, Urteil vom 15. Juli 2008 - 1 K 496/ 08.KO -, juris Rn. 29; Zimmermann, K & R 2008, 523, 524; Jutzi, NVwZ 2008, 603, 604,

kann letztlich offen bleiben.

So auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 41.

Denn unabhängig davon, ob die Erstreckung der Rundfunkgebührenpflicht auf internetfähige PCs in die Informationsfreiheit eingreift oder ob sie als Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit lediglich an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist, ist der Eingriff jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

bb) Die Rundfunkgebührenpflicht von PCs mit Internetzugang verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, wenn der Eingriff zur Erreichung eines legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Das Gebot der Geeignetheit verlangt den Einsatz solcher Mittel, mit deren Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Das benutzte Mittel muss nicht das bestmögliche oder -geeignete sein und nicht in jedem Einzelfall Wirkung entfalten. Die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt.

Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 -, BVerfGE 103, 293 = DVBl. 2001, 1128 = juris Rn. 51, m.w.N.; Jarass, in: Jarass/ Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 20 Rn. 84, m.w.N.

Nach dem Gebot der Erforderlichkeit darf keine Maßnahme über das zur Verfolgung ihres Zwecks notwendige Maß hinausgehen. Eine Regelung darf nicht weiter gehen, als der mit ihr intendierte Schutzzweck reicht. Das Gebot ist verletzt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme auch durch ein anderes gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, das das betroffene Grundrecht nicht oder deutlich weniger fühlbar einschränkt. Die sachliche Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung muss eindeutig feststehen. Nicht jeder einzelne Vorzug einer anderen Lösung gegenüber der vom Gesetzgeber gewählten muss schon zu deren Verfassungswidrigkeit führen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1989 - 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84 -, BVerfGE 81, 70 = DVBl. 1990, 202 = juris Rn. 65; Jarass, a.a.O., Art. 20 Rn. 85, m.w.N.

Das Gebot der Angemessenheit verlangt schließlich, dass der Eingriff in angemessenem Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts steht. Die Schwere des Eingriffs darf bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u. a. -, BVerfGE 80, 297 = NJW 1989, 1983 = juris Rn. 56; Jarass, a.a.O., Art. 20 Rn. 86, m.w.N.

Dem Gesetzgeber kann bei der Einschätzung der Auswirkungen einer neuen Regelung im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit ein beträchtlicher Spielraum zustehen. Der Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers kommt insbesondere bei der Geeignetheit und der Erforderlichkeit zum Tragen. Bei der Geeignetheit reduziert sich die Prüfung dann auf die Frage, ob die Regelung offensichtlich oder schlechthin ungeeignet ist. Bei der Erforderlichkeit kommt es darauf an, ob bei dem als Alternative vorgeschlagenen geringeren Eingriff in jeder Hinsicht eindeutig feststeht, dass er den fraglichen Zweck sachlich gleichwertig erreicht.

Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 -, BVerfGE 105, 17 = NJW 2002, 3009 = juris Rn. 61, und Urteil vom 17. März 2004 - 1 BvR 1266/00 -, BVerfGE 110, 177 = NVwZ 2005, 797 = juris Rn. 44 f.; Jarass, a.a.O., Art. 20 Rn. 87, m.w.N.

Gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit besteht auch bei der Festlegung der Rundfunkordnung sowie bei der Wahl der Art ihrer Finanzierung. Der Gesetzgeber hat durch materielle, prozedurale und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Gebührenfestsetzung die Rundfunkfreiheit nicht gefährdet und dazu beiträgt, dass die Rundfunkanstalten durch eine bedarfsgerechte Finanzierung ihren Funktionsauftrag erfüllen können.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, BVerfGE 119, 181 = NVwZ 2007, 1287 = juris Rn. 122 und 136; BVerwG, Urteile vom 21. September 2005, a.a.O., juris Rn. 18, und vom 9. Dezember 1998, a.a.O., juris Rn. 28; BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2005 - Vf. 8-VII-04 -, BayVBl. 2006, 400 = juris Rn. 90.

Nach diesen Grundsätzen ist die Erhebung einer Rundfunkgebühr für internetfähige PCs verhältnismäßig.

(1) Mit der Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs verfolgt der Gesetzgeber einen legitimen Zweck:

Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung - d. h. dem Nebeneinander von öffentlichrechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk - gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung.

Vgl. BVerfG, Urteile vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 1 BvR 487/92 -, BVerfGE 87, 181 = NJW 1992, 3285 = juris Rn. 71 f., vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 = DVBl. 1994, 465 = Rn. 150, und vom 11. September 2007, a.a.O., juris Rn. 121.

Um der Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk im Rahmen des dualen Systems gerecht zu werden und die Erfüllung seines Funktionsauftrags zu ermöglichen, muss der Gesetzgeber vorsorgen, dass die dafür erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen bestehen. Die Mittelausstattung muss nach Art und Umfang den jeweiligen Aufgaben des öffentlichrechtlichen Rundfunks gerecht werden.

Vgl. BVerfG, Urteile vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85, 1 BvF 1/88 -, BVerfGE 83, 238 = DVBl. 1991, 310 = juris Rn. 406, und vom 11. September 2007, a.a.O., juris Rn. 130.

Dabei muss das Programmangebot auch für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offenbleiben. Da der Funktionsauftrag dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden ist, darf der öffentlichrechtliche Rundfunk nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007, a.a.O., juris Rn. 130.

Der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks dient die vorrangige Finanzierung über "Gebühren". Die Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks auf der Grundlage des Gebührenaufkommens soll eine weitgehende Abkopplung vom ökonomischen Markt bewirken und dadurch sichern, dass sich das Programm an publizistischen Zielen, insbesondere an dem der Vielfalt orientiert, und zwar unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007, a.a.O., juris Rn. 133.

(2) Die Einbeziehung internetfähiger PCs in die Rundfunkgebührenpflicht ist zur Erreichung des Zwecks der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich- rechtlichen Rundfunks geeignet. Mit ihrer Hilfe kann der gewünschte Erfolg zumindest gefördert werden. Dies gilt unabhängig davon, welchen Anteil die für internetfähige PCs erhobenen Rundfunkgebühren am Gesamtgebührenaufkommen derzeit haben.

Vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 55; siehe dazu außerdem den Geschäftsbericht 2007 der GEZ, S. 42, abrufbar unter www.gez.de/e160/e161/e1037/gb2007.pdf.

(3) Die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs ist zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks auch erforderlich.

(a) Der Gesetzgeber bewegt sich mit seiner Entscheidung, auch für PCs mit Internetzugang Rundfunkgebühren zu erheben, innerhalb des ihm bei der Beurteilung der Erforderlichkeit eingeräumten Einschätzungsspielraums. Er ist nicht dazu verpflichtet, von der Systementscheidung zugunsten der Gebührenfinanzierung abzuweichen und mit Blick auf den Rundfunkempfang über das Internet ein abweichendes Finanzierungsmodell einzuführen.

Als alternatives, gegenüber einer an das Bereithalten zum Empfang anknüpfenden Gebührenerhebung für den Einzelnen milderes Mittel der Finanzierung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten kommt in Betracht, den Empfang öffentlichrechtlicher Programme über das Internet von einer Registrierung oder Anmeldung als Nutzer abhängig zu machen, wobei z. B. die Rundfunkteilnehmernummer als Passwort verwendet werden könnte, deren Eingabe zur Freischaltung führte.

Vgl. dazu auch Zimmermann, a.a.O., 525.

Bei einem solchen "Registrierungsmodell" stünde allerdings nicht in jeder Hinsicht eindeutig fest, dass sich der Finanzierungszweck mit ihm sachlich gleichwertig erreichen lässt.

Zum einen ist die Gefahr einer Umgehung des Registrierungserfordernisses nicht von der Hand zu weisen, was zu erheblichen Gebührenausfällen führen könnte.

Vgl. hierzu OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 58; Naujock/Siekmann, a.a.O., § 12 RGebStV Rn. 10.

Zum anderen wäre die Einführung eines "Registrierungsmodells" in mehrfacher Hinsicht rechtlich risikobehaftet. Auf ein rechtlich zweifelhaftes Mittel muss sich der Gesetzgeber aber nicht verweisen lassen.

Die Anmeldepflicht im Rahmen eines "Registrierungsmodells" müsste gesetzlich auf die privaten Rundfunksender erstreckt werden, weil auch der Empfang allein der privaten Rundfunkprogramme die Teilnahme an der Gesamtveranstaltung Rundfunk begründet. Jeder private Rundfunkveranstalter müsste daher zu einer entsprechenden Registrierung verpflichtet werden. Es ist aber zumindest zweifelhaft, ob dies wegen der damit verbundenen Kosten gerade für die kleineren privaten Rundfunkveranstalter, wie etwa die Vielzahl kleiner privater Lokalradiosender, zumutbar ist.

Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 58; VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009, a.a.O., juris Rn. 31.

Die Einführung eines "Registrierungsmodell" liefe zudem auf ein (öffentlich- rechtliches) "Pay-TV" im Internet hinaus. Dies würde aber der rundfunkgebührenrechtlichen Grundannahme zuwiderlaufen, dass die Rundfunk"gebühr" gerade keine Gegenleistung für den Rundfunkempfang im Sinne eines Nutzungsentgeltes darstellt.

Vgl. insoweit BVerfG, Urteil vom 27. Juli 1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -, BVerfGE 31, 314 = NJW 1971, 1739 = juris Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998, a.a.O., juris Rn. 28; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 22; Naujock/Siekmann, a.a.O., § 12 RGebStV Rn. 10.

Eine Verdrängung des (öffentlichrechtlichen) Rundfunkempfangs im Internet auf ein "Pay-TV" wäre auch im Hinblick auf die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zumindest bedenklich. Denn dies stellte letztlich auch seine Bestands- und Entwicklungsgarantie in Frage. Es bestünde eine ähnliche Gefährdung wie in dem Fall, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk überwiegend auf Werbeeinnahmen verwiesen würde.

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998, a.a.O., juris Rn. 28.

Im Übrigen käme ein "Registrierungsmodell" einer technischen Einschränkung der Empfangbarkeit von Rundfunk im Internet nahe. Bei einer Verweisung auf eine technisch eingeschränkte Empfangsmöglichkeit ließe sich die besondere Funktion, die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk im dualen System notwendig obliegt, jedoch nicht sicherstellen. Wesensmerkmal der ihm aufgetragenen Grundversorgung ist nämlich, inhaltlich alle Bevölkerungsgruppen in sämtlichen Regionen - über welche Verbreitungstechnik auch immer - ansprechen und erreichen zu können. Eine nur zugangsbeschränkte Verbreitung von Rundfunk über das Internet würde die Universalität dieses Auftrags beeinträchtigen.

59 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998, a.a.O., juris Rn. 28; BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2005, a.a.O., juris Rn. 87; VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009, a.a.O., juris Rn. 31; VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., juris Rn. 26; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 22.

Soweit noch andere Wege zur Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks in Betracht kommen - wie etwa eine Finanzierung aus Steuermitteln oder eine geräteunabhängige Haushaltsabgabe -, muss sich der Gesetzgeber wegen der auch insoweit aufgeworfenen rechtlichen Zweifelsfragen ebenfalls nicht auf diese verlegen.

Vgl. im Einzelnen OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 59 ff.; zu den diskutierten Finanzierungsmodellen siehe auch von Coelln, jurisPR-ITR 23/2008 Anm. 2; Hess/Jury-Fischer, AfP 2007, 545, 548; Tschentscher, a.a.O., 97; Jutzi, a.a.O., 607.

(b) Die Einbeziehung internetfähiger PCs in die Rundfunkgebührenpflicht ist überdies erforderlich, weil mit ihr im Sinne der Entwicklungsoffenheit des Rundfunk- und Rundfunkgebührenrechts auf eine technische Entwicklung im Bereich des Rundfunkempfangs sowie auf eine zu beobachtende Veränderung der Mediennutzungsgewohnheiten reagiert wird, die das System der Rundfunkgebührenfinanzierung und damit auch den Bestand des öffentlich- rechtlichen Rundfunks gefährden könnte, wenn auf die Erhebung einer Rundfunkgebühr für internetfähige PCs und sonstige neuartige Rundfunkempfangsgeräte verzichtet würde.

Vgl. dazu auch Tschentscher, a.a.O., 93 f.

Angesichts des sich verstärkenden Trends gerade in der jüngeren Generation, Rundfunk über das Internet zu empfangen - siehe dazu die unter 3. b) zitierten statistischen Erkenntnisse -, kann der Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks in der Zukunft die Erforderlichkeit nicht abgesprochen werden.

(4) Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist auch angemessen.

Die Schwere des Grundrechtseingriffs durch die Erhebung einer Rundfunkgebühr für internetfähige PCs in der in Rede stehenden Form steht bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe.

Die Sicherung des Bestands des öffentlichrechtlichen Rundfunks im dualen System ist ein Gemeinschaftsziel von hohem Rang. Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck kommt. Anlass der gesetzlichen Ausgestaltung der Rundfunkordnung ist die herausgehobene Bedeutung, die dem Rundfunk unter den Medien wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft zukommt. Hier sollen es die gesetzlichen Regelungen dem öffentlich- rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007, a.a.O., juris Rn. 122 f. und 129.

Zu dem Gewicht dieses die Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PCs rechtfertigenden hochrangigen Gemeinschaftsziels steht die Schwere des Eingriffs in einem angemessen Verhältnis.

Dies gilt schon deswegen, weil die derzeit für internetfähige PCs erhobene Rundfunkgebühr relativ gering ist. Denn aufgrund einer Übereinkunft der Ministerpräsidenten vom 18. Oktober 2006

- vgl. dazu Libertus, a.a.O., § 13 RStV Rn. 32 -

wird für Rechner mit Internetzugang gegenwärtig lediglich die sog. Grund- oder Radiogebühr gefordert, die sich im streitgegenständlichen Zeitraum auf 5,52 EUR im Monat belief (vgl. § 8 Nr. 1 RFinStV in der Fassung von Art. 6 Nr. 4 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags).

Auch der Umstand, dass ein Teil der Internetnutzer die Verbreitung von Rundfunkdarbietungen über das Internet als "aufgedrängte Leistung" empfindet, der man sich nicht anders als durch Abschaffung des PCs entziehen kann, verleiht den einer Rundfunkgebührenpflicht für Computer mit Internetzugang gegenläufigen privaten Interessen kein Durchsetzungsvermögen gegenüber dem gesetzgeberischen Ziel, Finanzierung und Bestand des öffentlichrechtlichen Rundfunks sicherzustellen.

Die fehlende Wahlmöglichkeit des Besitzers eines PCs mit Internetzugang ist vor allem technisch durch die Eigenschaft eines PCs als Multifunktionsgerät bedingt; sie ist keine unmittelbare Folge gesetzgeberischen Handelns. Aus diesem Grund ist es nicht geboten, internetfähige PCs aus der Rundfunkgebührenpflicht zu entlassen, weil sie eine technische Einheit bilden, die vielfältige Nutzungsmöglichkeiten bietet, von denen der Rundfunkempfang nur eine ist. Dies verdeutlicht die hypothetische Überlegung, dass auch Fernsehgeräte nicht von der Rundfunkgebührenpflicht freizustellen wären, wenn die technische Entwicklung dahin gegangen wäre, diese zu Multifunktionsgeräten fortzuentwickeln, die neben dem Rundfunkempfang alle Anwendungsmöglichkeiten auf sich vereinigt hätten, welche heute ein PC zur Verfügung stellt.

Im Übrigen ist die Erstreckung der Rundfunkgebührenpflicht auf Computer mit Internetzugang notwendige Folge der Entwicklungsgarantie des öffentlichrechtlichen Rundfunks im Rahmen des dualen Systems.

Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 63; VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., juris Rn. 26; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 22.

Denn mit ihren Internetauftritten kommen die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten, soweit sie bereits bestehende Programme über das Internet ausstrahlen, ihrem Auftrag nach, die Grundversorgung mit öffentlichrechtlichem Rundfunk auch in der Zukunft zu gewährleisten.

Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., juris Rn. 26; Lent, a.a.O., 506; Tschentscher, a.a.O., 94.

Von einer "aufgedrängten Leistung" lässt sich daher insofern nicht sprechen.

Aus § 241 a Abs. 1 BGB ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift sieht vor, dass durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher ein Anspruch gegen diesen nicht begründet wird. Sie bezieht sich auf zivilvertragliche Schuldverhältnisse, enthält also keinen auf die öffentlichrechtlich auferlegte Rundfunkgebührenpflicht übertragbaren Rechtsgedanken. § 241 a BGB ist eine im Kern wettbewerbsrechtliche Norm, die den Verbraucher vor anstößigen oder belästigenden Vertriebsformen schützen soll.

Vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, § 241 a Rn. 1.

Er verfolgt also einen Schutzzweck, der gegenüber der Verbreitung von Rundfunk über das Internet ersichtlich nicht Platz greift.

c) Die Erhebung einer Rundfunkgebühr für internetfähige PCs verstößt schließlich nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Beeinträchtigung des Gleichheitsgrundsatzes setzt eine Ungleichbehandlung voraus, d. h. eine unterschiedliche Behandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte oder Personengruppen. Darüber hinaus verbietet Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem.

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall der allgemeine Gleichheitssatz verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 -, BVerfGE 112, 164 = NJW 2005, 1923 = juris Rn. 32; Jarass, a.a.O., Art. 3 Rn. 17 ff., jeweils m.w.N.

Gemessen daran verletzt eine Auslegung der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV, welche die Rundfunkgebührenpflicht auf Rechner mit Internetzugang erstreckt, nicht Art. 3 Abs. 1 GG.

Rundfunkteilnehmer, die Rundfunkdarbietungen mittels eines internetfähigen PCs empfangen, werden rundfunkgebührenrechtlich genauso behandelt wie Rundfunkteilnehmer, die zum Rundfunkempfang auf herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte zurückgreifen. Insofern ist keine Ungleichbehandlung zweier Personengruppen gegeben.

Eine Ungleichbehandlung liegt insoweit vor, als Besitzer von Computern mit Internetzugang anders als Personen ohne Empfangsgerät zu Rundfunkgebühren herangezogen werden. Diese Differenzierung ist aber genauso gerechtfertigt wie die entsprechende Unterscheidung zwischen Nutzern herkömmlicher Empfangsgeräte und Personen, die nicht über ein Rundfunkempfangsgerät verfügen. Legt man den großzügigeren Willkürmaßstab an, ist die Ungleichbehandlung aus sachlichem Grund gerechtfertigt, weil auch Besitzer von Internet-PCs die objektive Möglichkeit zum Rundfunkempfang haben.

Vgl. insoweit auch BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994, a.a.O., juris Rn. 193.

Führt man eine strengere Verhältnismäßigkeitsprüfung durch, ergibt sich nichts anderes als das unter 3. b) bb) Ausgeführte.

In der Gleichstellung von Nutzern von PCs mit Internetzugang mit Nutzern herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte liegt schließlich keine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Diese Vergleichsgruppen sind nicht deshalb als wesentlich ungleich anzusehen, weil der Besitzer eines PCs der Rundfunkgebührenpflicht nicht anders als durch Weggabe des PCs ausweichen, er mithin eine Rundfunkgebührenpflicht nicht durch eigenes Verhalten vermeiden kann, ohne zugleich auf die anderweitigen Nutzungen eines PCs zu verzichten. Dies ist - wie bereits dargelegt - die vor allem technisch bedingte Konsequenz der Multifunktionalität eines Rechners. Ein wesentlicher Unterschied zum Besitz eines herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräts wird aufgrund dessen aus rundfunkgebührenrechtlicher Sicht nicht begründet.

Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 69."

5. Der internetfähige Rechner des Klägers ist kein nach § 5 RGebStV von den Gebühren befreites Gerät.

a) Eine Gebührenbefreiung nach Abs. 1 Satz 1 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Rechner zu anderen als privaten Zwecken genutzt wird (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ).

b) Eine Befreiung nach Abs. 3 Satz 1 scheidet aus, weil der Kläger weder in seiner Kanzlei noch - nach seinen Angaben - in seinem auch beruflich genutzten Pkw ein anderes Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.

6. Die Erhebung eines Säumniszuschlags in Höhe von 5,00 EUR ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 7 RGebStV i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks Köln (WDR- Satzung) vom 18. November 1993 (GV. NRW. 1994 S. 245), zuletzt geändert durch Satzung vom 3. Juni 2002 (GV. NRW. S. 239).

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 WDR-Satzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 5,00 EUR fällig, wenn geschuldete Rundfunkgebühren - wie vorliegend - nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit (vgl. § 4 Abs. 3 RGebStV) in voller Höhe entrichtet werden. Der Säumniszuschlag entsteht automatisch mit Ablauf der Vier-Wochen-Frist nach dem Fälligkeitstermin. Eine vorherige Zahlungsaufforderung oder -erinnerung ist dafür nicht erforderlich.

Vgl. Gall, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 4 RGebStV Rn. 53.

II. Der Antrag zu 2. ist bereits unzulässig.

Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Hier kann der Kläger sein vermeintliches Recht mit der mit dem Antrag zu 1. erhobenen Leistungsklage (gerichtet auf Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes) verfolgen, so dass die mit dem Antrag zu 2. formulierte Feststellungsklage unzulässig ist.

III. Der Antrag zu 3. ist zulässig aber unbegründet.

Die mit dem Antrag zu 3. zulässigerweise erhobene (allgemeine) Leistungsklage ist unbegründet, weil der Kläger aus den Gründen zu I. die unter Vorbehalt gezahlten Gebühren tatsächlich schuldet und sie somit mit Rechtsgrund entrichtet wurden. Eine Anspruch auf Erstattung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 RGebStV besteht daher nicht.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.






VG Minden:
Urteil v. 10.11.2009
Az: 12 K 1750/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2e10a4c7aba6/VG-Minden_Urteil_vom_10-November-2009_Az_12-K-1750-08




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