Kammergericht:
Beschluss vom 11. Dezember 2008
Aktenzeichen: 2 U 119/05

(KG: Beschluss v. 11.12.2008, Az.: 2 U 119/05)

§ 247 Abs. 1 AktG ist auf Personengesellschaften nicht analog anzuwenden.

Tenor

Der Berufungsklägerin werden die Kosten des zweiten Rechtszugs auferlegt. Sie wird des eingelegten Rechtsmittels verlustig erklärt.

Der Streitwert wird auf 1.441,06 Euro festgesetzt

Gründe

Die Kostenentscheidung folgt nach der Rücknahme der Berufung aus § 516 Abs.3 ZPO.

2Die Streitwertfestsetzung orientiert sich gemäß § 3 ZPO an dem Interesse des Klägers an der Feststellung der Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 30. November 2004, der ihn allenfalls in Höhe von 2,5 % seiner Einlage von 112.739,00 DM (entsprechend 57.642,54 Euro) belastet. Für eine analoge Anwendung des § 247 Abs. 1 AktG ist kein Raum, weil diese Vorschrift auf Personengesellschaften nicht anzuwenden ist (MüKo-AktG/Hüffer, 2. Aufl., Rnr. 7 zu § 247 AktG; Spindler/Stilz/Dörr, AktG, Rnr. 4 zu § 247; BGH, AktG 2003, 318 für eine zweigliedrige KG).






KG:
Beschluss v. 11.12.2008
Az: 2 U 119/05


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