Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. August 2004
Aktenzeichen: 33 W (pat) 101/01

(BPatG: Beschluss v. 10.08.2004, Az.: 33 W (pat) 101/01)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. August 1998 und vom 24. November 2000 sind wirkungslos, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 167 527 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 25. August 1998 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 2 077 478 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 167 527 angeordnet. Die Erinnerung der Markeninhaberin ist durch den Beschluß vom 24. November 2000 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß sowie der zugrundeliegende Beschluß vom 25. August 1998 im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler Kätker Pagenberg Cl






BPatG:
Beschluss v. 10.08.2004
Az: 33 W (pat) 101/01


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