Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 5. Februar 2002
Aktenzeichen: 4a O 69/01

(LG Düsseldorf: Urteil v. 05.02.2002, Az.: 4a O 69/01)

Tenor

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 &.8364; vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung unter anderem für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents xxxxxxxx, das auf einer Anmeldung vom 24. Januar 1992 beruht, mit der zwei deutsche Prioritäten vom 19. Februar 1991 und vom 14. Oktober 1991 in Anspruch genommen wurde (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent). Die Anmeldung wurde am 26. August 1992 veröffentlicht. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 13. April 1994. Das Klagepatent, das in Kraft steht, betrifft eine Demontiervorrichtung für Kfz-Luftreifen. Der im vorliegenden Rechtsstreit interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Montiervorrichtung für Kfz-Luftreifen, bestehend aus

- einer drehangetriebenen Halterung (2; 104) zum Festklemmen einer Radfelge (102) und

- einer an einem Ständer (3; 108) montierten Abdrückeinrichtung (4) zum Abdrücken der Reifenwulste von dem Felgenhorn, die zwei mittels Führungskörpern bzw. Gleitbuchsen (25, 26; 112, 113) an einer Säule (23; 108) geführte und motorisch gegeneinander querverschiebbare Arme (28, 29; 120, 130) aufweist, die mit ihren hinteren Enden an den Gleitbuchsen motorisch verschwenkbar angelenkt sind und an deren vorderen freien Enden je ein an einer Reifenwand neben dem Felgenhorn angreifendes Abdrückelement (43, 44; 122) montiert ist,

dadurch gekennzeichnet,

- dass die beiden Arme (28, 29; 120, 130) teleskopartig ausgebildet und in ihrer Länge einstellbar sind und

- dass etwa parallel oberhalb des oberen Teleskoparms (28; 120) und unterhalb des unteren Teleskoparms (28; 130) je ein Linearantrieb (31, 32; 116, 131) an der jeweiligen Gleitbuchse (25, 26; 120, 130) angelenkt ist, dessen Verstellglied (34; 118) ein Kupplungsglied (35, 36; 119) trägt, das bei Aktivierung des Linearantriebs (31, 32; 116, 131) mit dem ausschiebbaren Innenteil (39, 40; 121, 132) des zugehörigen Teleskoparms (28, 29; 120, 130) selbsttätig in Eingriff gelangt und dem Abdrückelement (34, 44; 122) eine kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung erteilt."

Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und verdeutlichen die Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele. Figur 1 zeigt eine erfindungsgemäße Montiervorrichtung in schematischer Perspektiv-Darstellung, Figur 2 zeigt eine mögliche Ausführung eines Teleskoparmes der in Figur 1 dargestellten Montiervorrichtung, Figur 3 zeigt eine vergrößerte Seitenansicht einer kegelförmigen Druckrolle während eines Andrückvorgangs und Figuren 5 und 6 zeigen jeweils einen Teleskoparm in vergrößerter schematischer Seitenansicht.

Die Klägerin bietet an und vertreibt Montiervorrichtungen für KFZ-Luftreifen, die sie untere anderem auf der Messe "xxxxxxxx" in xxxxx ausstellte. Die nähere Ausgestaltung der Vorrichtung ergibt sich aus den von der Klägerin zur Akte gereichten Zeichnungen gemäß Anlagenkonvolut K 8, von denen nachstehend die Figuren 1, 3 und 4 wiedergegeben sind, wobei die Klägerin in die Figuren 1 und 4 die Bezugsziffern gemäß der Klagepatentschrift zusätzlich eingetragen hat.

Nach der Ausstellung auf der Messe "xxxxxxxx" in xxxxxxx stellte die Beklagte im Juni 2000 wegen einer behaupteten Verletzung des Klagepatents beim Landgericht Düsseldorf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Klägerin (Aktenzeichen: 4 O xxx/00). Diesen Antrag nahm die Beklagte nach einer Stellungnahme der Klägerin zurück. In der Folgezeit forderte die Klägerin die Beklagte unter Klageandrohung ergebnislos auf, eine Erklärung des Inhalts abzugeben, dass ihr, der Beklagten, aus dem deutschen Teil des Klagepatents gegen die Klägerin keine Rechte wegen der von der Klägerin ausgestellten Montiervorrichtung für Kfz-Luftreifen zustehen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die von ihr angebotene und vertriebene Vorrichtung mache weder wortsinngemäß noch äquivalent von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.

Mit ihrer beim Gericht am 5. März 2002 eingegangenen Klage hat die Klägerin ursprünglich eine negative Feststellungsklage mit dem Antrag eingereicht, festzustellen, dass der Beklagten aus dem deutschen Anteil des Klagepatents keine Ansprüche gegenüber ihr, der Klägerin, zustehen, soweit sie, die Klägerin, Montiervorrichtungen für Kfz-Luftreifen, bestehend aus einer drehangetriebenen Halterung zum Festklemmen einer Radfelge und einer an einem Ständer montierten Abdrückeinrichtung zum Abdrücken der Reifenwulste von dem Felgenhorn, die zwei mittels Führungskörpern bzw. Gleitbuchsen an einer Säule geführte und motorisch gegeneinander querverschiebbare Arme aufweist, die mit ihren hinteren Enden an den Gleitbuchsen motorisch verschwenkbar angelenkt sind und an deren vorderen freien Enden je ein an einer Reifenwand neben dem Felgenhorn angreifendes Abdrückelement montiert ist, herstellt, anbietet oder vertreibt oder zu den genannten Zwecken einführt, bei denen die beiden Arme teleskopartig ausgebildet und in ihrer Länge einstellbar sind und etwa parallel oberhalb des oberen Teleskoparms und unterhalb des unteren Teleskoparms je ein Linearantrieb an der jeweiligen Gleitbuchse angelenkt ist, dessen Verstellglied ein Kupplungsglied trägt, das bei Aktivierung des Linearantriebs mit dem ausschiebbaren Innenteil des zugehörigen Teleskoparms nicht selbsttätig in Eingriff gelangt und dem Abdrückelement lediglich eine Schwenkbewegung erteilt.

Nachdem die Beklagte Widerklage erhoben hat, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der negativen Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Beklagte beantragt widerklagend,

I.

die Klägerin zu verurteilen,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Montiervorrichtungen für KFZ-Luftreifen, bestehend aus einer drehangetriebenen Halterung zum Festklemmen einer Radfelge und einer an einem Ständer montierten Abdrückeinrichtung zum Abdrücken der Reifenwulste von dem Felgenhorn, die zwei mittels Führungskörpern bzw. Gleitbuchsen an einer Säule geführte und motorisch gegeneinander querverschiebbare Arme aufweist, die mit ihren hinteren Enden an den Gleitbuchsen motorisch verschwenkbar angelenkt sind und an deren vorderen freien Enden je ein an einer Reifenwand neben dem Felgenhorn angreifendes Abdrückelement montiert ist,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die beiden Arme teleskopartig ausgebildet und in ihrer Länge einstellbar sind und etwa parallel oberhalb des oberen Teleskoparms und unterhalb des unteren Teleskoparms je ein Linearantrieb an der jeweiligen Gleitbuchse angelenkt ist, dessen Verstellglied ein Kupplungsglied trägt, das bei Aktivierung des Linearantriebs mit dem ausschiebbaren Innenteil des zugehörigen Teleskoparms selbsttätig in Eingriff gelangt und dem Abdrückelement eine kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung erteilt;

2.

ihr, der Beklagten, unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. September 1992 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;

- die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 13. Mai 1994 zu machen sind;

3.

die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Klägerin befindlichen unter 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Klägerin an einen von ihr, der Beklagten, zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Klägerin herauszugeben.

II.

festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist,

1.

ihr, der Beklagten, für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 26. September 1992 bis zum 13. Mai 1994 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.

ihr, der Beklagten, allen Schaden zu ersetzen, der ihr gegebenenfalls auch dem Patentinhaber oder dem früheren Patentinhaber durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 13. Mai 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen,

hilfsweise im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung ihr, der Klägerin, nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempfänger nur einem von der Beklagten zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Beklagten verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigt, der Beklagten darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform würde wortsinngemäß, jedenfalls aber äquivalent von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Sie macht insbesondere geltend, bei der angegriffenen Ausführungsform werde der Effekt einer horizontalen Vorschubbewegung durch eine Verlängerung des Stützteils für den äußeren Teil des Teleskoparms erreicht. Die Kreisbogenbewegung des scheibenförmigen Abdrückelements setze sich - wie sich aus der Zeichnung der Anlage B 1 ergebe - aus einer horizontalen und vertikalen Vektorkomponente zusammen, deren Größenverhältnis von dem Winkel zwischen dem Lagerpunkt und dem Auflagepunkt der aus dem Stützteil, Teleskoparm und Abdrückelement bestehenden Baugruppe abhänge. Befinde sich der Lagerpunkt unterhalb des Auflagepunkts des Abstützelements, sei stets eine horizontale Bewegungskomponente vorhanden, die sich als Vorschubbewegung des Abdrückelements äußere. Dadurch werde der Auflagepunkt des Abdrückelements nach dem ersten Abdrücken des Reifenwulstes etwas in das Felgenmaul hinein bewegt, worin die vom Klagepatent beschriebene Vorschubbewegung liege. Die Klagepatentschrift nenne mehrere Beispiele, wie diese Vorschubbewegung erreicht werden könne. Bei der Figur 2 der Klagepatentschrift ergebe sich die Vorschubbewegung durch eine Verschwenkbewegung des Abdrückelements. Die Ausgestaltung nach den Figuren 4, 5 und 6 der Klagepatentschrift würden jeweils besonders geformte Langlöcher zeigen, in denen Querbolzen gelagert seien, die bei Betätigung des Linearantriebs nach Kupplungseingriff eine gleichzeitige Schwenk- und Vorschubbewegung des Abdrückelements in Richtung des Felgenmauls bedinge.

Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der von der Klägerin erhobenen negativen Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist insoweit nur noch über die Kosten zu entscheiden. Die von der Beklagten erhobene Widerklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagten stehen die gegen die Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Vernichtung der Erzeugnisse sowie Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht nicht zu, weil die Klägerin mit der angegriffenen Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Montiervorrichtung für KfZ-Luftreifen.

Die im Pkw-Bereich verwendeten Gürtelreifen sind insbesondere im Bereich der Karkassen sehr empfindlich. Die Karkassen bestehen aus einer Vielzahl von radialen, dicht nebeneinander angeordneten Verfestigungsfäden aus Textil-, Kunststoff- oder Stahl-Cord, die zur Aufnahme von hohen Zugbelastungen ausgelegt sind. Bei der Reifenmontage muss verhindert werden, dass die Seitenwandungen der Reifen besonderen Belastungen ausgesetzt werden, wie sie zum Beispiel durch ein Ansetzen von Werkzeugen entstehen können. Ein Verschieben von Einzelfäden innerhalb der Karkasse kann zur Folge haben, dass der Reifen bei einer hohen Geschwindigkeit platzt.

Nach den einleitenden Darlegungen der Klagepatentschrift verfügen Montiervorrichtungen für Kfz-Luftreifen über eine drehangetriebene Halterung zum Festklemmen einer Radfelge und eine an einem Ständer montierte Abdrückeinrichtung zum Abdrücken der Reifenwulste aus dem Felgenhorn, die zwei mittels Gleitbuchsen an einer Säule geführte und motorisch gegeneinander verschiebbare Arme aufweist, welche mit ihren hinteren Enden an den Gleitbuchsen motorisch verschwenkbar angelenkt sind und an deren vorderen freien Enden je ein an einer Reifenwand neben dem Felgenhorn angreifendes Abdrückelement montiert ist.

Die Klagepatentschrift geht zunächst auf das europäische Patent xxxxxxxx (Anlage K 2) ein, aus der eine derartige Vorrichtung bekannt ist, die über einen Auflagesockel für die Radfelge mit pneumatischem Drehantrieb sowie Klemmarme verfügt, die mittels eines pneumatischen Antriebs gegenüber der unter einem geringen Winkel zur Vertikalen ausgerichteten Hochachse gespreizt werden. Die Klemmarme tragen an ihren freien Enden Druckstücke, die sich bei einer Spreizbewegung von innen an das Felgenblatt andrücken. Durch die Winkelversetzung der Klemmarme erfolgt eine selbsttätige Zentrierung der Radfelge auf die geringfügig schräg gestellte Hochachse des Auflagesockels. Die beiden mit den Abdrückelementen versehenen Arme der Abdrückeinrichtung sind an einer senkrechten Säule in der jeweiligen Horizontalebene verschwenkbar gelagert und in Achsrichtung der Säule gegeneinander mittels eines Druckluftzylinders verschiebbar angeordnet. Jeder Arm besteht aus einer an einer Säulenführung befestigten Halterung in Form einer Gleitbuchse. In dieser Halterung ist ein Hebel drehbar gelagert, der an seinem freien Ende eine Druckrolle trägt, sowie ein weiterer Druckzylinder, der etwa im mittleren Abschnitt des Hebels eingreift. Dieser Druckzylinder übt eine quer zur Armlängsachse gerichtete Druckkraft auf den Hebel und damit die Druckrolle aus, so dass beide Hebel der Arme je eine begrenzte Schwenkbewegung um ihr Endlager ausführen.

Die Klagepatentschrift kritisiert an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass nur eine unzureichende Anpassung an unterschiedliche Reifentypen und Felgen möglich ist. Darüber hinaus setzt die Bedienung der einzelnen Funktionsgruppen eine erhebliche Erfahrung und Geschicklichkeit des Anwenders voraus.

Die Klagepatentschrift geht in ihrer Einleitung des weiteren auf die xxxxxxxxxxxx (Anlage K 4) ein, die eine Montiervorrichtung zeigt, bei der die Radschüssel auf einem kegelförmigen Klemmrad auf dem Gewindespindel eines Auflagesockels gehalten wird. Ein vertikaler Ständer ist mittels eines Druckzylinders teleskopartig in der Höhe verstellbar und weist zwei horizontale Arme auf, an deren Enden je eine kegelförmige Druckrolle gelagert ist. Die Druckrollen können durch Vertikalbewegungen des teleskopartigen Ständers nacheinander an die eine oder andere Seitenwand herangefahren werden, um den einen oder anderen Reifenwulst vom Felgenhorn wegzudrücken.

Die Klagepatentschrift bemängelt an diesem Stand der Technik, dass zur Bedienung einer derartigen Vorrichtung fachkundiges Personal erforderlich ist und die Vorrichtung nur in begrenztem Umfang auf unterschiedliche Radgrößen und Felgenarten eingestellt werden kann.

Ferner geht die Klagepatentschrift auf das europäische Patent xxxxxxxxxxxx (Anlage K 3) ein, die eine Montiervorrichtung beschreibt, bei der ein mit einem oberen Abdrückelement versehener Teleskoparm querverschiebbar an einer Säule angeordnet ist. Die Säule ist mit ihrem unteren Ende über ein Zwischenstück verschwenkbar am Gehäuse eines Druckluftzylinders angelenkt. Das Abdrücken des unteren Reifenwulstes von der Felge erfolgt mittels eines mit dem Kolben des Druckluftzylinders gelenkig gekoppelten Abdrückhebels, der über ein gesondertes Gelenkgestänge am Gehäuse gelagert ist. Die Klagepatentschrift bemängelt hieran, dass bei der Montage eines Luftreifens eine Vielzahl von Vorgängen manuell durchgeführt werden müssen.

Schließlich geht die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung auf die xxxxxxxxxxxxxxx (Anlage K 5; deutsche Übersetzung Anlage K 5a) ein, aus der eine Reifenmontiervorrichtung bekannt ist, die nur über einen an einer schwenkbaren Säule befestigten Teleskoparm verfügt. An dem freien Ende des Teleskoparms ist ein vertikal verstellbarer Holm mit einem Abziehwerkzeug zum Abziehen eines bereits gelösten Reifenwulstes über ein Felgenhorn befestigt. Unter dem Teleskoparm ist ein Linearantrieb in Form eines Druckmittelzylinders an der Schwenksäule starr befestigt. Das Gehäuse des Druckmittelzylinders und dessen Kolbenstange sind über je einen Kupplungshebel mit dem Innenteil des Teleskoparms kuppelbar. Zum Abdrücken des Reifenwulstes vom Felgenhorn dient eine seitlich am Gehäuse vorgesehene Abdrückschaufel, die mittel eines Handhebels bedient wird. Die Klagepatentschrift beschreibt hieran als nachteilig, dass das aufgespannte Fahrzeugrad aus einer seitlichen Abdrückstellung in eine horizontale Montagestellung manuell oder motorisch bewegt werden muss.

Ein weiterer wesentliche Nachteil, der nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift allen Montiervorrichtungen aus dem Stand der Technik innewohnt, besteht darin, dass die Abdrückelemente beim Abdrückvorgang unmittelbar auf die relativ empfindlichen Seitenwände des jeweiligen Reifens einwirken und dort zu nicht wahrnehmbaren Beschädigungen des Reifeninnenbaus, insbesondere der Radialkarkassen führen können, die die Fahrsicherheit beeinträchtigen, weil der Reifen bei hohen Geschwindigkeiten plötzlich platzen kann.

Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem ("die Aufgabe") zugrunde, eine Montiervorrichtung zur Verfügung zu stellen, die auf unterschiedliche Reifen- und Felgen-Typen einfach und schnell eingestellt werden kann, einen weitgehend automatisierten Ablauf der einzelnen Montiervorgänge ermöglicht und Beschädigungen der Reifenwände während des Abdrückvorgangs ausschließt.

Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1.

Montiervorrichtung für Kfz-Luftreifen;

2.

die Montiervorrichtung besteht aus einer drehangetriebenen Halterung zum Festklemmen einer Radfelge;

3.

die Montiervorrichtung besteht weiter aus einer an einem Ständer montierten Abdrückeinrichtung zum Abdrücken der Reifenwulste von dem Felgenhorn;

4.

die Abdrückvorrichtung weist zwei mittels Führungskörpern bzw. Gleitbuchsen an einer Säule geführte und motorisch gegeneinander querverschiebbare Arme auf;

5.

die Arme sind mit ihren hinteren Enden an den Gleitbuchsen motorisch verschwenkbar angelenkt;

6.

an den vorderen freien Enden der Arme ist je ein an einer Reifenwand neben dem Felgenhorn angreifendes Abdrückelement montiert;

7.

die beiden Arme sind teleskopartig ausgebildet und in ihrer Länge einstellbar;

8.

etwa parallel oberhalb des oberen Teleskoparms und unterhalb des unteren Teleskoparms ist je ein Linearantrieb an der jeweiligen Gleitbuchse angelenkt, dessen Verstellglied ein Kupplungsglied trägt;

9.

das Kupplungsglied gelangt bei Aktivierung des Linearantriebs mit dem ausschiebbaren Innenteil des zugehörigen Teleskoparms selbsttätig in Eingriff;

10.

das Kupplungsglied erteilt dem Abdrückelement eine kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung.

Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift kann die Bedienungsperson durch die teleskopartige Ausbildung der beiden Abdrückarme die Armlänge und damit die Position des jeweiligen Abdrückelements an den Durchmesser des Felgenhorns durch eine manuelle Ausziehbewegung der Teleskoparme genau anpassen. Die Abdrückelemente können dadurch unmittelbar neben dem Felgenhorn, d.h. dicht an den Reifenwulst angrenzend auf den Reifen drücken. Dies gewährleistet einen optimalen Andruck auch bei unterschiedlichen Reifen- und Felgengrößen und vermeidet Beschädigungen der Reifenwände, insbesondere der Karkassen. Durch die kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung des Abdrückelements erfolgt dessen Andruck auf den Reifen während des gesamten Abdrückvorgangs im Bereich des relativ unempfindlichen Wulstsattels, ohne dass die Seitenwände des Reifens beschädigt werden können. Die achsparallele Anordnung eines als Hydraulikzylinder ausgebildeten Linearmotors an jedem der beiden Teleskoparme und die automatisch einrückende Kupplung seiner Kolbenstange mit dem ausfahrbaren Innenteil des Teleskoparms in Verbindung mit dem am hinteren Ende vorgesehenen Lagersystem ermöglicht, dass durch die Betätigung eines einzigen Antriebsaggregats, dem Hydraulikzylinder, das Abdrückelement eine kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung vollzieht.

II.

Mit der angegriffenen Ausführungsform macht die Klägerin von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht jedenfalls nicht das Merkmal 10 der vorangestellten Merkmalsgliederung.

Das Merkmal 10 besagt, dass das Kupplungsglied dem Abdrückelement eine kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung erteilt. Dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 lässt sich nicht entnehmen, was eine kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung im Sinne des Klagepatents ist. Auch die Patentbeschreibung enthält keine Definition dieses Merkmals. Um den Sinngehalt und die Bedeutung dieses streitigen Merkmals verstehen zu können, wird der Fachmann zu ermitteln suchen, was mit dem Merkmal erreicht werden soll. Das Verständnis des Fachmanns wird sich deshalb entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck dieses Merkmals orientieren (vgl. BGH, GRUR 1999, 909, 911 - Spannschraube; GRUR 2001, 232, 232 - Brieflocher; Benkard, PatG/GebrMG, 9. Auflage 1993, § 14 Rdnr. 72). Dabei wird der Fachmann nicht nur den Wortlaut der Patentansprüche, sondern den gesamten Inhalt der Klagepatentschrift heranziehen.

Dieser entnimmt er zunächst, dass die Klagepatentschrift an dem Stand der Technik, aus dem Montiervorrichtungen bekannt sind, deren teilweise bereits teleskopartig ausgebildeten Arme allein eine Schwenkbewegung beschreiben, beanstandet, dass die Abdrückelemente beim Abdrückvorgang unmittelbar auf die relativ empfindlichen Seitenwände des jeweiligen Reifens einwirken und dort zu nicht wahrnehmbaren Beschädigungen des Reifeninnenbaus, insbesondere der Radialkarkassen führen können. Dies bedingt nach den Ausführungen der Klagepatentschrift eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit des Pkw, weil der Reifen aufgrund der Beschädigungen bei hohen Geschwindigkeiten plötzlich platzen kann.

Das will das Klagepatent ändern. Es will eine Reifenmontiervorrichtung bereit stellen, bei der eine Beeinträchtigung der empfindlichen Seitenwände des jeweiligen Reifens durch die Druckrollen während des Abdrückvorgangs vermieden wird (vgl. Anlage K 1, Seite 3, Zeilen 4 bis 6). Die Klagepatentschrift gibt insoweit vor, dass durch die teleskopartige Ausbildung der beiden Abdrückarme die Armlänge und damit die Position des jeweiligen Abdrückelements gut an den Durchmesser des Felgenhorns angepasst werden kann. Dadurch wird zum einen ein optimal wirksamer Andruck auch bei unterschiedlichen Reifen- und Felgengrößen gewährleistet, und zum anderen werden Beschädigungen der Reifenwände durch die Druckrollen vermieden (vgl. Anlage K 1, Seite 3, Zeilen 12 bis 18). Um dem Lauf der Felge folgen zu können und somit während des gesamten Abdrückvorgangs im Bereich des relativ unempfindlichen Wulstsattels einzuwirken, führt das Abdrückelement eine kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung aus (vgl. Anlage K 1, Seite 3, Zeilen 18 bis 21). Auf welche Weise diese kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung des Abdrückelements herbeigeführt wird, lässt die Klagepatentschrift offen. Die Klagepatentschrift zeigt mehrere verschiedene Möglichkeiten zur Erzielung dieser Bewegungskombination in der Beschreibung der Ausführungsbeispiele in den Figuren 2, 4, 5 und 6 auf. Der Fachmann erkennt, dass er an eine besondere Ausgestaltung der Bauteile insoweit nicht gebunden ist und insbesondere auch, dass nicht allein durch das Kupplungsglied selbst dem Abdrückelement eine kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung erteilt werden muss. In der allgemeinen Beschreibung der Klagepatentschrift wird als eine Möglichkeit angegeben, dass der gewünschte Andruck durch eine in vorgegebenen Grenzen verschwenkbare Anlenkung des jeweiligen Druckrollenhalters am ausziehbaren Teil des Teleskoparms begünstigt werden kann (vgl. Anlage K 1, Seite 3, Zeilen 22 bis 25). Zur Erzielung der kombinierten Schwenk- und Vorschubbewegung des Abdrückelements schlägt die Klagepatentschrift ein spezielles Führungssystem für die beiden Teleskoparme vor, die dem Armende mit der Druckrolle einen Bewegungsablauf fest vorgeben (vgl. Anlage K 1, Seite 3, Zeilen 32 bis 35). Das Führungssystem besteht darin, dass am Armende Querzapfen eingebracht werden und die Gleitbuchse über eine vertikale Platte verfügt, in der ein oberes abgewinkeltes und ein unteres etwa geradliniges Langloch ausgebildet sind, in denen die Querzapfen geführt werden. Durch diese Ausbildung des Führungssystems ergibt sich bei einer Betätigung des Hydraulikzylinders in einer Abdrückphase eine Bewegung des Abdrückelements mit überwiegendem Schwenkanteil, da der obere Querzapfen in dem etwa horizontal ausgebildeten Langloch läuft, während der untere Querzapfen im hinteren Abschnitt des ihm zugeordneten Langlochs bleibt. In der zweiten Phase des Abdrückvorgangs überwiegt der Vorschubanteil den Anteil der Schwenkbewegung und es erfolgt eine Bewegung des Abdrückelements in das Felgenmaul hinein. Der obere Querzapfen läuft in dem abgebogenen Teil des oberen Langlochs und der untere Querzapfen wird in seinem Langloch horizontal verschoben (vgl. Anlage K 1, Seite 3, Zeilen 41 bis 49).

Es kommt vor diesem Hintergrund darauf an, dass das Abdrückelement neben der Schwenkbewegung auch eine Vorschubbewegung ausführt, die nach dem Ansetzen des Abdrückelements auf dem Reifen nahe dem Reifenwulst gewährleistet, dass während des Abdrückvorgangs des Abdrückelements dessen Andruck auf den Reifen im Bereich des Wulstsattels erfolgt. Das erfordert ein Nachbilden der jeweiligen Felgenform, die mittels einer Vorschubbewegung erreicht wird.

Dem steht auch nicht das in Figur 2 der Klagepatentschrift gezeigte Ausführungsbeispiel entgegen, bei dem zunächst durch Ausfahren der Kolbenstange (34) und Eingriff des Zahngliedes (35) mit der Verzahnung ( 37) eine Schwenkbewegung in Richtung des Pfeils (75) einsetzt. Denn an der unteren Wand des Innenarms (39) ist der Halter (41) befestigt, an dem die Druckrolle (43) um einen Querbolzen in die gestrichelt dargestellte Lage verschwenkt werden kann, wenn die Druckrolle auf der Seitenwand (77) des Luftreifens aufsetzt. Bei der Figur 2 der Klagepatentschrift wird mithin eine erste Schwenkbewegung durch die Aktivierung des Linearantriebs erreicht, die zum Ansetzen des Abdrückelements an den Reifen führt, und eine zweite Schwenkbewegung in Form einer radialen Vorverlagerung der mit dem Reifen zusammenwirkenden Kante des Abdrückelements, die mit der Berührung des Reifens beginnt. Bei dieser zweiten Bewegungskomponente wird das Abdrückelement nach vorne geschoben und folgt damit dem Lauf der Felge. Dass es sich dabei um eine bloß geringfügige Vorverlagerung des Abdrückelements handelt, ist unerheblich. Das Klagepatent schließt eine solche Bewegung als Vorschubbewegung nicht aus und macht keine Vorgaben zum Umfang der Vorschubbewegung.

Dagegen reicht es für die Erfüllung des Merkmals nicht aus, dass in jeder Schwenkbewegung eine Vorschubbewegung liegen kann, weil - wie die Beklagte geltend macht - die Kreisbogenbewegung des scheibenförmigen Abdrückelements sich entsprechend der Zeichnung gemäß der Anlage B 1 aus einer horizontalen und vertikalen Vektorkomponente zusammensetzt, solange sich der Lagerpunkt der aus dem Stützteil, Teleskoparm und Abdrückelement bestehenden Baugruppe unterhalb des Auflagepunkts des Abstützelements befindet, und deren Größenverhältnis von dem Winkel zwischen dem Lagerpunkt und dem Auflagepunkt dieser Baugruppe abhängt. In diesem Fall enthält zwar die Schwenkbewegung eine horizontale Bewegungskomponente. Diese ist aber nicht mit einer Vorschubbewegung im Sinne des Klagepatents gleichzusetzen. Dem steht bereits der Wortlaut des Merkmals entgegen, der eben nicht nur eine Schwenk-, sondern eine damit zu kombinierende Vorschubbewegung fordert. Erst durch die Kombination beider Bewegungsabläufe wird der erfindungsgemäße Vorteil erreicht, eine möglichst günstige Anlage des Abdrückelements während des gesamten Abdrückvorgangs zu erreichen, um Beschädigungen der Reifenwände zu verhindern. Durch die Vorschubbewegung soll das Abdrückelement in die Lage versetzt werden, die Form der Felge nachzubilden. Dafür ist eine tatsächliche horizontale Verschiebung des Abdrückelements erforderlich. Der Bewegungslauf der als Anlage B 1 vorgelegten Zeichnung zeigt hingegen eine reine Schwenkbewegung, ohne dass eine Vorschubbewegung in Richtung des Felgenmauls erkennbar ist. Bei einer Weiterführung des eingezeichneten Kreisbogens wird das Abdrückelement aus dem Felgenmaul herausgeführt, wie es aus dem Stand der Technik bekannt ist und von dem sich das Klagepatent gerade absetzen will. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2001 herangezogenen Beschreibung in der Klagepatentschrift zu einem bevorzugten Ausführungsbeispiel. Soweit es dort heißt, dass durch eine Druckmittelbeaufschlagung der beiden Druckluftzylinder (31, 32) nach dem Eingriff des hakenförmigen Kupplungsgliedes (35) in die Verzahnung (37) des oberen Teleskoparms (28) bzw. des hakenförmigen Kupplungsgliedes (36) in die an der Unterseite des unteren Teleskoparms (29) vorgesehene Verzahnung der jeweilige Teleskoparm in Richtung des Pfeiles (38) auf einer bogenförmig nach unten gerichteten Bahn vorgeschoben wird (vgl. Anlage K 1, Seite 5, Zeilen 11 bis 15), kann hieraus nicht geschlossen werden, dass mit der Beschreibung einer Bogenform die Vorschubbewegung als Teil der Schwenkbewegung miteingeschlossen wäre. Der Bewegungsablauf wird bei diesem bevorzugten Ausführungsbeispiel im Hinblick auf eine kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung des Abdrückelements nicht beschrieben und vermag insofern die Vorschubbewegung nicht auf eine bogenförmige Bahn zu beschränken.

Bei der angegriffenen Ausführungsform ist der äußere Teleskoparm über den nach unten abstehenden Arm an einem Lagerzapfen angelenkt und kann aufgrund dessen allein eine Schwenkbewegung durchführen. Das Abdrückelement bewegt sich auf der durch die Positionierung des Lagerzapfens vorgegebenen Kreisbahn wie sie in der Zeichnung der Anlage B 1 gezeigt ist. Daneben sind keine weiteren Vorrichtungen vorgesehen, die dem Abdrückelement eine Vorschubbewegung im Sinne des Klagepatents erteilen können.

Eine äquivalente Verwirklichung des Merkmals 10 ist ebenfalls nicht gegeben. Insoweit ist bereits die erforderliche Gleichwirkung fraglich.

Erfindungsgemäß soll durch den kombinierten Bewegungsablauf eine möglichst günstige Anlage des Abdrückelements während des gesamten Abdrückvorgangs erreicht werden, um Beschädigungen der Reifenwände zu verhindern. Die kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung des Abdrückelements gewährleistet dessen Andruck auf den Reifen während des gesamten Abdrückvorgangs im Bereich des relativ unempfindlichen Wulstsattels (vgl. Anlage K 1, Seite 3, Zeilen 28 bis 21). Die Vorschubbewegung des Abdrückelements stellt dabei sicher, dass das Abdrückelement in das Felgenmaul hineingeschoben wird, d.h. die Felgenform nachbildet (vgl. Anlage K 1, Seite 3, Zeilen 45 bis 47). Auf eine solche Vorschubbewegung verzichtet die angegriffene Ausführungsform nach den obigen Ausführungen völlig, so dass ein Nachbilden der Felgenform im Sinne eines Hineinfahrens in das Felgenmaul überhaupt nicht erfolgt. Bei einem Bewegungsablauf, wie er in der Zeichnung der Anlage B 1 gezeigt ist, schiebt sich das Abdrückelement nach dem ersten Abdrücken des Reifens infolge der Schwenkbewegung gerade nicht in das Felgenmaul hinein, sondern entfernt sich von diesem im Laufe seiner Kreisbahn gerade weg.

Die Frage der Gleichwirkung kann aber letztlich dahingestellt bleiben, weil es jedenfalls an der für die Annahme der Äquivalenz erforderlichen Auffindbarkeit des ausgetauschten Mittels fehlt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der im Patentanspruch beschriebenen Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse zur Lösung des der Efindung zugrundeliegenden Problems als gleichwirkend auffinden konnte (vgl. hierzu allgemein BGHZ 98, 12, 19 - Formstein; BGHZ 105, 1, 10 - Ionenanalyse; BGH GRUR 1994, 597, 599/600 - Zerlegevorrichtung für Baumstämme). Das Klagepatent grenzt sich - wie bereits ausgeführt - vom Stand der Technik gerade durch die kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung ab und hebt die dadurch erreichten erfindungsgemäßen Vorteile hervor. Hiervon ausgehend erhält der Fachmann keine Anregung, von den Vorgaben des Klagepatents abzuweichen und entweder auf eine Vorschubbewegung ganz zu verzichten oder diese als einen unselbstständigen Teil der Schwenkbewegung auszubilden. Insoweit wird der Fachmann bereits durch den eindeutigen Wortlaut des Klagepatents von einem Austausch der Mittel abgehalten und er erhält durch die Beschreibung in der Klagepatentschrift keine Anregung. Gegenteiliges hat die Beklagte auch nicht dargetan.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Soweit die Kostenentscheidung auf § 91a Abs. 1 ZPO beruht, waren die Kosten auch insoweit der Beklagten aufzuerlegen.

Die negative Feststellungsklage war im Zeitpunkt ihrer Erhebung zulässig und - nach den obigen Ausführungen unter Ziffer III. begründet. Das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin ergab sich daraus, dass die Beklagte wegen einer behaupteten Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht hatte. Auch wenn die Beklagte den Antrag in dem einstweiligen Verfügungsverfahren zurückgenommen hat, war sie dennoch in der Folgezeit nicht bereit, den Vorwurf einer Patentrechtsverletzung gegenüber der Klägerin fallen zu lassen. Die dadurch bestehende Rechtsunsicherheit durfte die Klägerin mit Erhebung ihrer negativen Feststellungsklage ausräumen. Nachdem die Beklagte ihrerseits eine Leistungsklage gegen die Klägerin im Wege der Widerklage erhoben hat, ist das Feststellungsinteresse nachträglich weggefallen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt für die Zeit bis zum 19. Dezember 2001: 511.291,00 &.8364; (entspricht 1.000.000,00 DM) und für die Zeit ab dem 20. Dezember 2001 693.114,00 &.8364; (1.250.000,00 DM).






LG Düsseldorf:
Urteil v. 05.02.2002
Az: 4a O 69/01


Link zum Urteil:
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