Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. April 2001
Aktenzeichen: 8 W (pat) 70/99

(BPatG: Beschluss v. 11.04.2001, Az.: 8 W (pat) 70/99)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle 11.12 des Patentamts vom 14. Juli 1999 aufgehoben und die Sache an das Patentamt zurückverwiesen.

Gründe

I Der Anmelder erstrebt die Erteilung eines Patents für ein Kugelkraftgetriebe. Innerhalb von 15 Monaten nach dem Anmeldetag ist eine Erfinderbenennung nicht eingereicht worden. Der daraufhin ergangenen Aufforderung des Patentamts, die Erfinderbenennung nunmehr binnen einer Frist von zwei Monaten vorzunehmen, ist der Anmelder nicht nachgekommen. Daraufhin wurde die Anmeldung mit Beschluß der Prüfungsstelle 11.12 des Patentamts vom 14. Juli 1999 zurückgewiesen.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat er nach telefonischen und schriftlichen Hinweisen des rechtskundigen Senatsmitglieds mit Schriftsatz des Abwicklers der Kanzlei seines Bevollmächtigten vom 7. März 2001 den Erfinder - ihn selbst - benannt. Er beantragt nunmehr, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Patentamt zurückzuverweisen.

II Zwar ist die Entscheidung der Prüfungsstelle in keiner Weise zu beanstanden, da der Anmelder seiner Verpflichtung zur Erfinderbenennung (§ 37 Abs 1 PatG) auch nach nochmaliger, mit Fristsetzung versehener Aufforderung nicht nachgekommen und somit die Anmeldung zwingend zurückzuweisen war (§ 42 Abs 3 iVm Abs 1 PatG). Der Anmelder wird nachdrücklich darauf hingewiesen, daß ihn - wie im Grunde jeden, der ein behördliches oder gerichtliches Verfahren in Gang setzt - eine Mitwirkungslast trifft. Möglicherweise liegt aber die Ursache dafür, daß der Anmelder seiner Obliegenheit zur Erfinderbenennung gegenüber dem Patentamt und - zunächst - auch gegenüber dem Bundespatentgericht nicht nachgekommen war, im Verantwortungsbereich seines Bevollmächtigten, für dessen Kanzlei ein Abwickler bestellt werden mußte (BlPMZ 2000, 200; laut Mitteilung des Abwicklers ist die Bestallung inzwischen bis zum 12. März 2002 verlängert). Da die Frist zur Erfinderbenennung nach § 37 Abs 1 Satz 1 PatG keine Ausschlußfrist darstellt (Schulte, PatG, 5. Aufl, § 37 Rdn 7), kann der Mangel später noch geheilt werden, und zwar auch noch in der Beschwerdeinstanz (Busse, PatG, 5. Aufl, § 37 Rdn 17, 19 mwNachw). Die nunmehr nachgereichte Erfinderbenennung ist somit beachtlich. Deshalb war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache an das Patentamt zurückzuverweisen (§ 79 Abs 3 Satz 1 Nr 1 PatG).

Kowalski Dr. C. Maier Viereck Gießen Ko






BPatG:
Beschluss v. 11.04.2001
Az: 8 W (pat) 70/99


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