Bundespatentgericht:
Urteil vom 20. November 2001
Aktenzeichen: 1 Ni 34/00

(BPatG: Urteil v. 20.11.2001, Az.: 1 Ni 34/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Klage abgewiesen wird. Die Klägerin hatte argumentiert, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht und dass der Gegenstand des Patents nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Die Beklagte hingegen verteidigte das Patent als patentfähig. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Gegenstand des Patents nicht über den Inhalt der Ursprungsdokumente hinausgeht und dass das Patent erfinderisch ist. Daher bleibt der Patentanspruch bestehen. Die Klägerin wurde außerdem dazu verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wenn eine Sicherheitsleistung in Höhe von DM 25.000,- erbracht wird.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Urteil v. 20.11.2001, Az: 1 Ni 34/00


Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 25.000,-- vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 2. April 1994 angemeldeten deutschen Patents 44 11 648 (Streitpatent), das einen stapelbaren Transportbehälter betrifft.

Das Streitpatent umfaßt sieben Patentansprüche, die sämtlich angegriffen werden. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Stapelbarer Transportbehälter, bestehend aus einem Boden (1) und Seitenwänden (2) oder einem längs seiner Umfangskanten umlaufenden erhöhten Rand, bei dem sich unter dem Boden (1) ein umlaufender Rahmen (3) befindet, welcher mittels Querrippen (4) unter Bildung von Taschen (6) mit dem Boden (1) verbunden ist und bei dem sich unter dem Boden (1) mindestens eine Verstärkungsleiste (7) befindet, dadurch gekennzeichnet, daß der Transportbehälter mitsamt der Verstärkungsleiste (7) einstückig aus Kunststoff hergestellt ist, wobei die sich unter dem Boden (1) befindende Verstärkungsleiste (7) ebenfalls mittels Querrippen (8, 13) unter Bildung von Taschen (10) mit dem Boden (1) verbunden ist.

Die Patentansprüche 2 bis 7 betreffen Ausgestaltungen des Transportbehälters nach dem Patentanspruch 1. Wegen deren Wortlaut wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, weil im erteilten Patentanspruch 1 - abweichend vom ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 - nicht mehr das Wort "mittig" bezüglich der Lage der Verstärkungsleiste unter dem Boden des Transportbehälters enthalten sei. Sie macht ferner geltend, der Gegenstand des Streitpatents beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Sie stützt sich hierzu auf folgende Druckschriften:

(D1) deutsches Gebrauchsmuster 93 11 597,

(D2) DE 39 09 022 C3,

(D3) DE 37 09 190 C2 und

(D4) EP 0 041 307 B1.

Die Klägerin beantragt, das deutsche Patent 44 11 648 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Klagevorbringen entgegen und hält den Transportbehälter nach dem Streitpatent für patentfähig. Sie ist ferner der Meinung, der Gegenstand des Streitpatents gehe nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, und bietet zur Klarstellung an, in Anspruch 1, Spalte 4 Zeile 62 der Streitpatentschrift, zwischen die Wörter "sich" und "unter" das Wort "mittig" einzusetzen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Gründe

Die Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung (§ 22 Abs 1 iVm § 21 Abs 1 Ziff 1 und 4 PatG) geltend gemacht werden, ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.

A.

Entgegen der Auffassung der Klägerin geht der Gegenstand des Streitpatents nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

Dort steht zwar zu Beginn des Kennzeichens des Anspruchs 1, "daß sich mittig unter dem Boden (1) mindestens eine Verstärkungsleiste (7) befindet", der Begriff "mittig unter dem Boden" wird aber in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht etwa für die geometrische Mitte, also für die Symmetrieachsen des Transportkastens verwandt, sondern für den Bereich des Bodens, der sich innerhalb des umlaufenden Rahmens befindet. So wird bspw zu Beginn der Beschreibung (vgl S 1 Abs 2 Satz 3) ausgeführt, daß der aus der DE 39 09 022 bekannte Transportbehälter der Beklagten, von dem die Erfindung ausgeht, "unter seinem Boden auch mittig mit sich kreuzenden senkrecht zum Boden stehenden Rippen versehen" ist, um den Bodendurchhang zu verhindern. Ein Blick auf Figur 2 dieser Schrift lehrt den Fachmann - einen Dipl.-Ing. (FH) für Fördertechnik mit mehrjähriger Erfahrung im Bau und Betrieb derartiger Transportbehälter -, daß diese "mittig unter" und senkrecht zum Boden stehenden Rippen nicht nur in dessen geometrischer Mitte, sondern im gesamten Bodenbereich innerhalb des umlaufenden Rahmens angeordnet sind. Wenn dann wenig später auf Seite 2 Absatz 2 der ursprünglichen Beschreibung ausgeführt wird: "Die Erfindung besteht darin, daß sich mittig unter dem Boden mindestens eine Verstärkungsleiste befindet," dann kann das bei verständiger Würdigung der ursprünglich eingereichten Unterlagen nichts anderes bedeuten, als daß eine oder mehrere Verstärkungsleisten unter dem Boden im Bereich innerhalb des umlaufenden Rahmens angeordnet sind. Im übrigen ist dem Fachmann aufgrund geometrischer Grundkenntnisse ohnehin klar, daß bspw zwei parallel zueinander verlaufende streitpatentgemäße Verstärkungsleisten nicht auf der Symmetrieachse des Bodens, sondern nur mit seitlichem Abstand dazu verlaufen können.

Nichts anderes entnimmt der Fachmann hinsichtlich der Lage der Verstärkungsleisten der Lehre des erteilten Patentanspruchs 1. Die von der Patentinhaberin angebotene Aufnahme des Wortes "mittig" in den erteilten Anspruch 1 hätte deshalb keine Beschränkung, wie die Klägerin meint, sondern allenfalls eine Klarstellung bewirkt, für die im Patentnichtigkeitsverfahren kein Raum ist.

B.

Der stapelbare Transportbehälter gemäß dem Streitpatent ist auch patentfähig.

I 1. Gegenstand des Patentanspruchs 1 - gegliedert in Einzelmerkmale - ist ein 1. stapelbarer Transportbehälter 2. mit einem Boden (1), 3. mit Seitenwänden (2), 4. mit einem umlaufenden Rahmen (3), 4.1. der sich unter dem Boden (1) befindet, 4.2 der mittels Qerrippen (4) mit dem Boden (1) verbunden ist, 4.2.1. unter Bildung von Taschen (6), 5. und mit mindestens einer Verstärkungsleiste (7, 11), 5.1. die sich unter dem Boden (1) befindet, 5.2. die mittels Querrippen (8, 13) mit dem Boden (1) verbunden ist, 5.2.1. unter Bildung von Taschen (10), 6. wobei der Transportbehälter einstückig aus Kunststoff hergestellt ist.

Anstelle der Seitenwände (Merkmal 3.) kann auch ein längs der Umfangskanten des Bodens umlaufender erhöhter Rand vorhanden sein.

Mit dem streitpatentgemäßen Transportbehälter soll die Stabilität des aus der deutschen Patentschrift 39 09 022 bekannten Kastens, insbesondere hinsichtlich der Bodendurchbiegung, aber auch der Verwindungssteifigkeit, weiter erhöht werden (vgl Sp 2 Z 7 bis 14 der Streitpatentschrift).

2. Die Lehre des Hauptanspruchs bedarf zu ihrem Verständnis der Auslegung unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen.

Bei dem umlaufenden Rahmen (3) unterhalb des Bodens (1) gemäß den Merkmalen 4. und 4.1. handelt es sich um eine am Rand des Behälters umlaufende Fußleiste, deren Breite so gewählt ist, daß die Fußleiste auf Röllchenbahnen lauffähig ist (vgl Patentanspruch 1 der deutschen Patentschrift 39 09 022, deren Lehre durch das Streitpatent weitergebildet werden soll). Die Verbindung des umlaufenden Rahmens (3) mit dem Boden (1) erfolgt mittels der Querrippen (4) (Merkmal 4.2.). Unter dem Begriff "Querrippen (4)" versteht das Streitpatent Rippen, die sich quer zur jeweiligen Hauptorientierung der umlaufenden Fußleiste, also rechtwinklig zum Rand des Transportbehälters erstrecken. Da die in Hauptorientierungsrichtung der Fußleiste verlaufende, in den Ausführungsbeispielen gezeichnete Längsrippe (5) kein Merkmal des Hauptanspruches 1 und auch nach der Beschreibung nicht zwingend erforderlich ist (vgl Sp 3 Z 45 bis 47 und Sp 4 Z 23 bis 26 der Streitpatentschrift), sind die Taschen (6) zwischen dem Boden (1) und dem umlaufenden Rahmen (3) bereits dann gemäß Merkmal 4.2.1. gebildet, wenn letztere lediglich über die Querrippen (4) miteinander verbunden sind. Dasselbe ergibt sich aus Sp 3 Z 50 bis 52 der Beschreibung des Streitpatents, wonach die Taschen (6) beidseitig (nach innen und außen) offen sein können.

Gleiches gilt für die Befestigung der Verstärkungsleisten (7, 11) unter dem Boden. Auch hierzu sind im Hauptanspruch obligatorisch nur die Querrippen (8, 13) vorgesehen, die sich quer (8) oder im spitzen Winkel (13) zur Hauptorientierung der Verstärkungsleisten (7, 11) erstrecken müssen, während die sich in Längsrichtung der Verstärkungsleisten (7, 11) erstreckenden Längsrippen (9, 12) nicht obligatorischer Bestandteil des Transportbehälters nach Patentanspruch 1 sind, sondern lediglich als fakultative Maßnahme ausdrücklich den Patentansprüchen 3 und 4 vorbehalten sind.

Im Ergebnis ist die Lehre des Hauptanspruchs bei den Behältern nach den gezeichneten Ausführungsbeispielen bereits dann verwirklicht, wenn sie ohne die umlaufende Längsrippe (5) des Rahmens (3) und ohne die in Längsrichtung der Verstärkungsleisten (7, 11) verlaufenden Längsrippen (9, 12) ausgebildet sind.

3. Der Transportbehälter nach dem so verstandenen Hauptanspruch ist unstreitig neu und gewerblich anwendbar. Er beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a) Er geht aus von einem stapelbaren Transportbehälter, wie er in der DE 39 09 022 C2 (die von der Klägerin herangezogene C3-Schrift ist nach dem Anmeldetag des Streitpatents veröffentlicht und zählt daher nicht zum Stand der Technik) gezeigt und beschrieben ist. In Übereinstimmung mit dem Behälter nach Anspruch 1 des Streitpatents besteht dieser vorbekannte Behälter aus einem Boden (5) und Seitenwänden (1). Ferner befindet sich unter dem Boden (5) ein umlaufender Rahmen (Fußleiste 6), der mittels Querrippen (7) unter Bildung von Taschen (9, 15) mit dem Boden (5) verbunden ist. Schließlich ist dieser vorbekannte Transportbehälter auch einstückig aus Kunststoff hergestellt. Weitere Gemeinsamkeiten mit dem Behälter nach Patentanspruch 1 des Streitpatents bestehen bei diesem vorbekannten Behälter nicht. Zur Verringerung der Bodendurchbiegung sind dort unter dem Boden (5) im Bereich innerhalb der umlaufenden Fußleiste (6) sich kreuzende Bodenrippen (10) angeordnet. Eine Anregung, diese Bodenrippen ganz oder zumindest teilweise durch eine oder mehrere der streitpatentgemäßen Verstärkungsleisten zu ersetzen und diese mittels Querrippen unter Bildung von Taschen mit dem Boden zu verbinden (Merkmalsgruppe 5. bis 5.2.1.), enthält die DE 39 09 022 C2 ersichtlich nicht.

b) Das deutsche Gebrauchsmuster 93 11 597 zeigt und beschreibt einen einstükkig aus Kunststoff hergestellten, stapelbaren Transportbehälter mit einem Boden (5) und Seitenwänden (1 bis 4). Zur Verringerung der Bodendurchbiegung ist die Bodenwandunterfläche (7) mit einem Verbund von sich kreuzenden Versteifungsrippen (8) ausgestattet. Dieses flächenartige Gebilde von Versteifungsrippen (8) wird an zwei gegenüberliegenden Seiten von je einer oder mehreren parallel zueinander verlaufenden Laufleisten (9) eingefaßt. Es wird zwar in der Beschreibung, Seite 5 Absatz 2, ausgeführt, daß im Grenzfall die gesamte Bodenwandunterfläche (7) aus parallel verlaufenden Laufleisten (9) gestaltet sein kann, womit der Verbund sich kreuzender Versteifungsrippen (8) ganz oder teilweise durch diese Laufleisten (9) ersetzt wäre. Einen Hinweis in Richtung der streitpatentgemäßen Lehre vermag diese Textstelle dem Fachmann gleichwohl nicht zu geben. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, daß es mit dieser Textstelle im Rahmen fachüblichen Handelns läge, bei dem Behälter nach der DE 39 09 022 C2 den Bereich der Bodenrippen (10) zumindest teilweise durch eine Laufleiste (9) nach dem deutschen Gebrauchsmuster 93 11 597 zu ersetzen, so läge damit noch nicht der Behälter nach dem Streitpatent vor, denn die Laufleisten (9) des Behälters nach dem deutschen Gebrauchsmuster 93 11 597 sind durchgängig als Hohlprofilkörper mit beidseitig offenen Enden ausgebildet (vgl S 5 Abs 4 des Gebrauchsmusters). Sie sind also ausschließlich über Längsrippen, aber nicht mittels Querrippen nach der Lehre des Streitpatents mit dem Boden verbunden.

c) Gleiches gilt für den stapelfähigen Transportbehälter aus Kunststoff nach der DE 37 09 190 C2. Zwar erwähnt diese Schrift (Sp 6 Z 14 bis 27) für den Fall, daß die im Bereich des Bodenmittelfeldes vorgesehene, von den Längsstegen 14 und den Querstegen 15 gebildete Verrippung 13 nicht ausreicht, um die Durchbiegung des Bodens nach unten in erträglichen Grenzen zu halten, die zusätzliche Maßnahme, in den Versteifungsrahmen 16 quer zu dessen Längsstegen 14a, 14b und 14c den Boden 8 unterfangende Einschub- bzw Durchsteckkanäle 28 einzuformen. Bei diesen Kanälen handelt es sich aber ebenfalls um durchgängige Hohlprofilkörper mit beidseitig offenen Enden, also um Leisten, die ausschließlich - in der Terminologie des Streitpatents - über Längsrippen und nicht mittels Querrippen mit dem Boden verbunden sein können, weil anderenfalls ein Einschieben des Versteifungsprofils 29 nicht möglich wäre.

d) Bei dem Transportbehälter aus Kunststoff gemäß der EP 0 041 307 B1 ist mit dem unverrippten Boden zumindest ein darunter angeordnetes, hohles, langgestrecktes Verstärkungselement (5) verbunden. Dieses Verstärkungselement stellt - in der Terminologie des Streitpatents - eine unter dem Boden befindliche Verstärkungsleiste dar, die mittels Längsrippen (da das Element hohl ist) mit dem Boden verbunden ist. In der Mitte des Verstärkungselements (5) befindet sich eine Öffnung (7). Zur Verstärkung des durch die Öffnung (7) geschwächten Bereichs des Verstärkungselements sind in der Nähe der Öffnung (7) Versteifungsrippen (8) vorgesehen (vgl Sp 3 Z 53 bis 56 iVm Anspruch 1 der EP 0 041 307 B1). Von diesen Versteifungsrippen verlaufen zwar zwei quer zur Hauptorientierung des Verstärkungselements (vgl Fig 3 und 4). Diese dienen aber ausdrücklich nur der Verstärkung des Öffnungsbereichs, nicht jedoch der Befestigung des Verstärkungselements am Boden des Behälters. Des weiteren werden durch die beiden quer verlaufenden Versteifungsrippen (8) nach der EP 0 041 307 B1 keine Taschen im Sinne des Streitpatents gebildet. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Fachmann, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, insbesondere durch die Beschreibungsstelle Sp 4 Z 28 bis 31 der EP 0 041 307 B1 ("each rib at least extending between two walls of a reinforcing member") veranlaßt sehen könnte, die beiden in Figur 4 gezeigten, quer zur Hauptausrichtung des Verstärkungselementes (5) verlaufenden Versteifungsrippen (8) zu einer durchgehenden Querrippe weiterzubilden. In diesem Falle würden zwar in dem Verstärkungselement (5) zwei Hohlräume entstehen, die man als (einseitig offene) Taschen ansehen könnte. Diese beiden Taschen würden aber nicht, wie im Patentanspruch 1 des Streitpatents gefordert, durch Querrippen (also mindestens zwei), sondern durch eine Querrippe im Zusammenwirken mit den beiden (nicht mit Bezugsziffern versehenen) Längsrippen gebildet werden.

Nach alledem konnte der Fachmann auch aus dieser Schrift keine Anregung erhalten, den aus der DE 39 09 022 bekannten Transportbehälter in Richtung der streitpatentgemäßen Lösung fortzubilden.

4. Patentanspruch 1 des Streitpatents hat daher Bestand.

II Die ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 2 bis 7 betreffen Ausgestaltungen des Behälters nach dem Hauptanspruch 1. Sie haben mit diesem Bestand.

III Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Absatz 2 Satz 2 PatG iVm § 91 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Absatz 1 PatG iVm § 709 Satz 1 ZPO.

Dr. Landfermann Dr. Barton Dr. Frowein Ihsen Dr. Hacker Fa






BPatG:
Urteil v. 20.11.2001
Az: 1 Ni 34/00


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