Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 1. Juli 2011
Aktenzeichen: 7 W 25/11

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 01.07.2011, Az.: 7 W 25/11)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägervertreters gegen den Streitwertbeschluss der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 21. April 2011 (Az.: 2-24 O 163/10) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 05. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Kläger als nach § 4 UKlaG qualifizierte Einrichtung hat die Beklagte gemäß § 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung einer Klausel in den ARB der Beklagten in Anspruch genommen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Streitwert auf 2.500,00 EUR festgesetzt und zur Begründung darauf abgestellt, dass die Wertfestsetzung in Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art darauf Rücksicht zu nehmen habe, dass Verbraucherverbände vor unangemessenen Kostenrisiken geschützt werden müssten. Daher komme es für die Wertfestsetzung auf die wirtschaftliche Bedeutung der Unterlassungsverpflichtung nicht an. Entsprechend verbreiteter Praxis sei der Wert mit 2.500,00 EUR anzusetzen.

Mit der aus eigenem Recht nach § 32 Abs. 2 RVG eingelegten sofortigen Beschwerde erstrebt der Klägervertreter die anderweitige Festsetzung des Streitwerts auf 25.000,00 EUR. Er meint, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der Klausel maßgeblich sei. Unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 12.05.2009 (OLGR 2009, 971 f.) macht er geltend, dass Maßstab für die Wertfestsetzung auch die auskömmliche Honorierung des Rechtsanwalts sein müsse, die bei einer Wertfestsetzung, wie sie vom Landgericht vorgenommen wurde, nicht gewährleistet sei. Dadurch werde letztlich das Verbandsklagerecht ausgehöhlt. Weiter stellt der Beschwerdeführer darauf ab, dass das Interesse der Beklagten an einer Weiterverwendung der Klausel mit einem siebenstelligen Euro-Betrag zu veranschlagen sei. Daher trage eine Wertfestsetzung auf 25.000 EUR den besonderen Kosteninteressen von Verbraucherschutzverbänden bereits ausreichend Rechnung.

Die Beklagte meint, dass zwischen Streitwertherabsetzungen in Verfahren unter der Beteiligung von Verbraucherschutzverbänden und in Verfahren unter der Beteiligung von Wettbewerbsverbänden zu unterscheiden sei. In den letztgenannten Verfahren sei ein Schutz der Verbände vor hohen Kostenrisiken weniger geboten als in Verbraucherschutz-Angelegenheiten. Die ohnehin singuläre Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg sei in einer Wettbewerbssache ergangen und daher nicht einschlägig.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat dabei ergänzend ausgeführt, dass eine Aushöhlung der Verbandsklagebefugnis durch die bisherige Praxis der Wertfestsetzung nicht zu beobachten gewesen sei. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg sei nicht einschlägig, weil er wettbewerbsrechtliche Ansprüche betreffe.

II.

Der zulässige Rechtsbehelf hat in der Sache keinen Erfolg.

In Verbraucherschutz-Angelegenheiten nach § 1 UKlaG, d.h. in Verfahren, in denen eine nach § 4 UKlaG qualifizierte Einrichtung einen Verwender von AGB auf die Unterlassung der Verwendung einer Klausel in Anspruch nimmt, ist nach ständiger Rechtsprechung bei der Streitwertfestsetzung darauf Rücksicht zu nehmen, dass die ausschließlich Interessen der Allgemeinheit wahrnehmenden Kläger keinen für sie nicht verkraftbaren Kostenrisiken ausgesetzt werden sollen (BGH NJW-RR 2007, 497 f., Rn 2 in juris; BGH VersR 2004, 131 Rn 4 in juris; BGH NJW-RR 2001, 352 Rn 4 in juris; OLG Celle OLGR 2005, 703 f. Rn 5 in juris; OLG Frankfurt [6. Zs.] OLGR 1993, 256 Rn 3 in juris; im Ergebnis ebenso BGH WM 2011, 399; OLG Koblenz MMR 2010, 815 ff. Rn 71 in juris; OLG Köln MMR 2010, 683 f. Rn 9 in juris; OLG Düsseldorf VersR 2006, 1111 ff. Rn 48 in juris und VersR 2005, 1426 f. Rn 22 in juris). Diesen Ausgangspunkt stellt auch der Beschwerdeführer nicht mehr in Frage, wie sich aus seinem Schriftsatz vom 11.03.2011 (dort Seite 2, Bl. 205 d.A.) ergibt. Eine Streitwertbegrenzung oder -verminderung aus sozialpolitischen Gründen ist im Übrigen der Rechtsordnung nicht grundsätzlich fremd, wie sich etwa an §§ 9 ZPO, 12 Abs. 4 UWG, 42 Abs. 3 und 4 GKG zeigt. Der Senat hält sie in Verbraucherschutz-Angelegenheiten nach § 1 UKlaG aus den soeben genannten Gründen für geboten. Eine Aushöhlung der Verbandsklagebefugnis durch die bisherige gerichtliche Praxis hat der Beschwerdeführer lediglich beschworen, aber nicht konkret dargetan. Der Senat vermag sie nicht zu erkennen und stellt weiter in Rechnung, dass eine von der gängigen Praxis nach oben abweichende Wertfestsetzung zur Folge hätte, dass der Verbraucherschutzverband im Falle seines Unterliegens die dann höheren Kosten selbst tragen müsste, während im Falle seines Obsiegens die dann höhere Kostenerstattung nicht ihm, sondern ausschließlich seinem Prozessbevollmächtigten zuflösse.

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLGR 2009, 971 f.), auf die sich der Beschwerdeführer beruft, kann nicht nur in Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art, sondern bereits grundsätzlich das Gebühreninteresse der beteiligten Rechtsanwälte oder des Justizfiskus nicht für die Wertfestsetzung maßgeblich sein. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat darauf abgestellt, dass dem festgesetzten Streitwert dann, wenn das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei nicht in einem Geldbetrag ausgedrückt werden könne, allein die Funktion zukomme, als Bemessungsgrundlage für eine angemessene Vergütung der Rechtsanwälte und des Gerichts zu dienen (a.a.O. Rn 4 in juris). Nach dieser Auffassung müssten bei steigenden Lebenshaltungskosten die Gegenstandswerte im Interesse der Rechtsanwälte nach oben angepasst werden, obwohl die Streitgegenstände gleich bleiben. Unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Vergütung des Gerichts müsste dies ebenso dann gelten, wenn die Löhne und Besoldungen im Justizbereich erhöht würden. Der Senat kann einer solchen Betrachtungsweise nicht näher treten.

Indessen ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg letztlich ohnehin nicht einschlägig. Er ist in einer Sache ergangen, in der ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, kommt eine Herabsetzung des Streitwerts bei Klagen von Verbraucherschutzverbänden häufiger und in stärkerem Maße in Betracht als bei Klagen von Wettbewerbsverbänden (BGH WRP 2011, 752 Rn 5 f. in juris). Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass Wettbewerbsverbände zwangsläufig auch Interessen der Mitbewerber des beklagten Unternehmens wahrnehmen, während angegriffene AGB-Klauseln in der Regel aufgrund Verbandsempfehlungen allgemein verbreitet sind, wie auch im vorliegenden Fall. Streitwertentscheidungen in Wettbewerbssachen können daher schwerlich Vorgaben für Streitwertentscheidungen in Verbraucherschutzsachen liefern. Deshalb entnimmt der Senat den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den Wettbewerbssachen I ZR 183/09 (WRP 2011, 752), wo der Streitwert für die Revisionsinstanz auf 25.000 € festgesetzt wurde, und IV ZR 307/01 (VersR 2002, 1498 f.), wo der Streitwert auf 153.387,56 € (300.000 DM) festgesetzt wurde, keine Hinweise für die Bemessung des Streitwerts im vorliegenden Verfahren.

Gemäß der vom Senat nach allem für zutreffend erachteten Praxis des Bundesgerichtshofs wie auch der Oberlandesgerichte in Verbraucherschutzsachen ist der Streitwert auf einen nicht allzu hohen vierstelligen Euro-Betrag festzusetzen. Der Senat verkennt nicht, dass nach diesem Maßstab Gegenstandswerte auch auf mehr als 2.500 € festgesetzt wurden. Doch spricht unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles der Gesichtspunkt, das Kostenrisiko des Klägers zu begrenzen, dagegen, den vom Landgericht festgesetzten Streitwert, der am untersten Ende des in der Rechtsprechung vertretenen Spektrums liegt, auch nur geringfügig anzuheben. Es ist gerichtsbekannt, dass der Kläger wegen einer von mehreren Versicherern identisch verwendeten ARB-Klausel gleichartige Unterlassungsklagen gegen mehrere Versicherer angestrengt hat. Dieser Umstand spricht im Übrigen gegen die These, dass die bisher praktizierte Streitwertfestsetzung die Verbandsklagebefugnis aushöhle. Indessen ist der Kläger wegen seines Klageverhaltens einem kumulierten Kostenrisiko ausgesetzt. Der Senat hält es nicht für verfehlt, diesem Risiko dadurch Rechnung zu tragen, dass der Streitwert auf 2.500,00 € festgesetzt bleibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, weil nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof generell nicht stattfindet.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 01.07.2011
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