Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. September 2001
Aktenzeichen: 19 W (pat) 17/00

(BPatG: Beschluss v. 26.09.2001, Az.: 19 W (pat) 17/00)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H 02 J des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Oktober 1999 aufgehoben. Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 J - hat die am 1. Oktober 1997 eingereichte Anmeldung durch Beschluß vom 27. Oktober 1999 zurückgewiesen mit der Begründung, daß das Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 und die Einrichtung gemäß dem Patentanspruch 5 nicht erfinderisch seien.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und Unteransprüche 2 und 3, sowie Beschreibungsseiten 1-2a, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2001, ferner Zeichnung Figur 5, eingegangen am 15. Dezember 1999, sowie Beschreibungsseiten 3 bis 17 und Figuren 1 bis 4 und 6, eingegangen am 1. Oktober 1997, hilfsweise mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag, übrige Unterlagen wie Hauptantrag.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

"Verfahren zur Überwachung von Zustandsparametern bei einem Schaltgerät, vorzugsweise Überwachung von Schaltstellung, Auslöseursachen und/oder Gerätestörungen, durch sensorische Erfassung und Auswertung geeigneter Signale, wobei Sensoren verwendet werden, die stationäre und transiente Signale der Schaltzustände des Schaltgerätes erfassen und die durch elektrische und/oder magnetische Felder beeinflußbar sind, und wobei durch logische Verknüpfung der stationären und transienten Sensorsignale eine eindeutige Aussage über die Zustandsparameter herbeigeführt wird, gekennzeichnet durch folgende zusätzliche Verfahrensschritte für die einzelnen Sensorsignale:

- von jedem stationären Sensorsignal wird durch elektronische Verarbeitung ein Zustandssignal abgeleitet, das nach einem vorgegebenen Zeitintervall einem Zustandswechsel folgt, wenn der neue Zustand innerhalb dieses Zeitintervalls unverändert bestehen bleibt und das ein entstörtes, stationäres Zustandssignal bildet,

- von jedem transienten Sensorsignal, das von langsamen Komponenten, z.B. Bimetall, erfaßt wird, wird durch elektronische Verarbeitung ein Zustandssignal abgeleitet, das nach einem vorgegebenen Zeitintervall einem Zustandswechsel folgt, wenn der neue Zustand innerhalb dieses Zeitintervalls unverändert bestehen bleibt und das ein entstörtes, transientes Zustandssignal bildet,

- die transienten Sensorsignale schneller Komponenten werden mit entstörten Zustandssignalen und mit nicht entstörten, stationären Sensorsignalen logisch verknüpft,

- durch die logische Verknüpfung wird der Signalpfad des transienten Zustandssignals freigegeben oder gesperrt und/oder es wird ein vorübergehend gespeichertes, transientes Zustandssignal dauerhaft gespeichert oder gelöscht."

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:

"Verfahren zur Überwachung von Zustandsparametern bei einem Schaltgerät, vorzugsweise Überwachung von Schaltstellung, Auslöseursachen und/oder Gerätestörungen, durch sensorische Erfassung und Auswertung geeigneter Signale, wobei Sensoren verwendet werden, die durch elektrische und/oder magnetische Felder beeinflußbar sind, mit folgenden Schritten:

- die Sensoren erfassen stationäre und transiente Signale der Schaltzustände des Schaltgerätes,

- von jedem stationären Sensorsignal wird durch elektronische Verarbeitung ein Zustandssignal abgeleitet, das nach einem vorgegebenen Zeitintervall einem Zustandswechsel folgt, wenn der neue Zustand innerhalb dieses Zeitintervalls unverändert bestehen bleibt und das ein entstörtes, stationäres Zustandssignal bildet, wozu das stationäre Sensorsignal an eine Kaskade von n-1 Eingangs-Flip-Flops (1,1',1",..) sowie an ein Ausgangs-Flip-Flop (3) einer Dual-D-Flip-Flop-Schaltung angelegt wird, wobei ein Wechsel des stationären Sensorsignals am ersten Eingangs-Flip-Flop (1) mit den nachfolgenden Setzimpulsen durch die gesamte Kaskade geschoben wird, und der Clock-Eingang des Ausgangs-Flip-Flops (3) freigegeben und das stationäre Sensorsignal im Ausgangs-Flip-Flop (3) gespeichert wird, wenn es sich bei n aufeinanderfolgenden Speicherzeitpunkten nicht geändert hat,

- von jedem transienten Sensorsignal, das von langsamen Komponenten, z.B. Bimetall, erfaßt wird, wird durch elektronische Verarbeitung ein Zustandssignal abgeleitet, das nach einem vorgegebenen Zeitintervall einem Zustandswechsel folgt, wenn der neue Zustand innerhalb dieses Zeitintervalls unverändert bestehen bleibt und das ein entstörtes, transientes Zustandssignal bildet,

- die transienten Sensorsignale schneller Komponenten werden mit entstörten Zustandssignalen und mit nicht entstörten, stationären Sensorsignalen logisch verknüpft,

- durch die logische Verknüpfung wird der Signalpfad des transienten Zustandssignals freigegeben oder gesperrt und/oder es wird ein vorübergehend gespeichertes, transientes Zustandssignal dauerhaft gespeichert oder gelöscht."

Der Anmeldung liegt hinsichtlich des beanspruchten Verfahrens die Aufgabe zugrunde, ein bekanntes Verfahren zur Überwachung von Zustandsparametern derart zu ergänzen, daß eine sichere Anzeige des Schaltzustandes gewährleistet ist (S 2 Abs 4 der geltenden Beschreibung).

Die Anmelderin vertritt die Ansicht, daß das Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag gegenüber der einzigen, von ihr selbst stammenden Entgegenhaltung schon deshalb auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, weil diese nicht die Entstörung der Sensorsignale beschreibe, sondern lediglich eine Koinzidenzprüfung der Zustandssignale.

Im übrigen werde dem Fachmann in der Entgegenhaltung der Eindruck vermittelt, alle Probleme einer sicheren Schaltzustandsanzeige seien dort bereits gelöst, so daß sich schon die anmeldungsgemäße Aufgabe nicht stelle.

Die Anmeldung dürfe schließlich nicht dadurch entwertet werden, daß die bekannte Koinzidenzprüfung mit der anmeldungsgemäßen Entstörung gleichgesetzt werde, die lediglich von außen kommende Störungen betreffe.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als der Beschluß aufzuheben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen war.

1. Zum Hauptantrag 1.1 Offenbarung und Zulässigkeit des Patentanspruchs 1 Die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag entnimmt der Fachmann - hier ein Diplom-Ingenieur (Univ.) der Elektrotechnik mit Berufserfahrungen in der Entwicklung und dem Betrieb von Schaltgeräten, der darüberhinaus mit der Erfassung und Verarbeitung von Sensorsignalen im Zusammenhang mit der Schaltgeräteüberwachung vertraut ist - den ursprünglichen Patentansprüchen 1 bis 4, ergänzt insbesondere durch die Ausführungen auf Seite 8, Zeile 31 bis Seite 15, Zeile 29 der ursprünglichen Beschreibung.

Die zur Klarstellung vorgenommene Vereinheitlichung von in den ursprünglichen Unterlagen teilweise differierenden Bezeichnungen (zB im Zusammenhang mit "Zustandsignalen" bzw. "Sensorsignalen") ändert den Gegenstand des Patentbegehrens gegenüber den ursprünglichen Unterlagen nicht.

Der Patentanspruch nach Hauptantrag ist demnach zulässig.

1.2 Patentfähigkeit Das Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der WO 96/07192 A2 ist im Zusammenhang mit einem elektromechanischen Schaltgerät ein Verfahren zur Überwachung von Zustandsparametern bei einem Schaltgerät, vorzugsweise zur Überwachung von Schaltstellung, Auslöseursachen und/oder Gerätestörungen, bekannt (S 1 Z 6 bis 25 und S 2 Z 29 bis 32).

Die Überwachung erfolgt durch sensorische Erfassung und Auswertung geeigneter Signale (S 2 Z 25 bis 29), wobei Sensoren verwendet werden, die stationäre und transiente Signale der Schaltzustände des Schaltgerätes erfassen (Fig 4 iVm S 8 Z 36 bis S 9 Z 30) und die durch elektrische und/oder magnetische Felder beeinflußbar sind (S 10 Z 34 bis S 11 Z 2).

Ferner wird bereits dort durch logische Verknüpfung der stationären (Verschweißen, EIN/AUS) und transienten (Überstrom, Kurzschluß) Sensorsignale eine eindeutige Aussage über die Zustandsparameter (zB "Kontakt verschweißt") herbeigeführt (Fig 3 iVm S 8 Z 12 bis 34).

Die Merkmale gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 sind demnach aus der Entgegenhaltung bekannt.

Darüberhinaus wird - in Übereinstimmung mit dem im ersten kennzeichnenden Merkmal angegebenen Verfahrensschritt - bereits bei der bekannten Schaltung von dem stationären Sensorsignal "Verschweißen" durch elektronische Verarbeitung (Impulsformer 41, monostabile Kippstufe 60 und UND-Schaltglied 63) ein Zustandssignal abgeleitet, das nach einem vorgegebenen Zeitintervall (der Zeit zwischen Anregung und Zurückkippen des Monoflops 60) einem Zustandwechsel folgt, wenn der neue Zustand innerhalb dieses Zeitintervalls unverändert bestehen bleibt, wodurch ein entstörtes, stationäres Zustandssignal gebildet wird.

Dadurch kann - wie auch beim anmeldungsgemäßen Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag - ein stationäres Sensorsignal nur zu einer Anzeige (hier: "Kontakt verschweißt") führen, wenn es während einer (hier durch die Zeit bis zum Rückkippen des Monoflops vorgegebenen) Zeit unverändert bestehen bleibt.

Daß im Zusammenhang mit dem UND-Schaltglied 63 (Fig 3) weitere Bedingungen erfüllt sein müssen, kann zu keiner anderen Beurteilung führen, weil auch der Wortlaut des Patentanspruchs 1 weitere Bedingungen bei der Ableitung des entstörten Zustandssignals nicht ausschließt Die Auffassung der Anmelderin, der Fachmann könne der Entgegenhaltung keine Entstörmaßnahmen sondern lediglich eine Koinzidenzprüfung entnehmen, d.h. die Entgegenhaltung offenbare nicht das Problem der Entstörung trifft nicht zu. Denn dort ist wiederholt auf die Bedeutung einer "störunempfindlichen Erfassung" - d.h. bedarfsweise einer Entstörung - bzw. einer "sicheren Kurzschlußdetektion" im Zusammenhang mit der Verarbeitung eines Schallsensor-Signals hingewiesen (S 3 Z 15 bis 22 und Z 28 bis 32). Auch im Zusammenhang mit der Anordnung von Sensoren an einem Schaltgerät ist die zuverlässige und störunempfindliche Sensorüberwachung angesprochen (S 10 Z 16 bis 20).

Deshalb erkennt der Fachmann auch ohne weiteres, daß über die Verknüpfung der beiden Sensorsignale "Verschweißen" und EIN/AUS hinaus mit der in Figur 3 dargestellten Schaltung auch eine Entstörung des Sensorsignals "Verschweißen" verwirklicht ist.

Das andere stationäre Sensorsignal EIN/AUS und die Signale der weiteren Sensoren 10,20,30,40 (Fig 3) werden direkt oder lediglich über Impulsformer 11,31,41 verändert an die zur logischen Verknüpfung miteinander verschalteten Bauelemente der Sensorschaltung übergeben.

Demnach unterscheidet sich das Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag vom bekannten Verfahren dadurch,

- daß von jedem stationären Sensorsignal ein entstörtes stationäres Zustandssignal abgeleitet wird,

- sowie durch die die transienten Sensorsignale betreffenden weiteren kennzeichnenden Merkmalsgruppen.

Dieser Unterschied kann jedoch eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

Die dem Patentbegehren zugrunde liegende Aufgabe, ein bekanntes Verfahren zur Überwachung von Zustandsparametern derart zu ergänzen, daß eine sichere Anzeige des Schaltzustandes gewährleistet ist, stellt sich dem hier zuständigen Fachmann in der Praxis von selbst.

Denn wenn die bekannte Zustandserkennung bei einem mit Sensoren versehenen Schaltgerät nicht zuverlässig arbeitet, wird er allen denkbaren Störeinflüssen systematisch nachgehen. Dabei gehört es zu seinem Fachwissen, daß die beim Betrieb von Schaltgeräten zu erwartenden elektromagnetischen Beeinflussungen nicht allein den Sensor selbst betreffen, sondern auch die vom Sensor wegführenden Leitungen beeinflussen können, so daß er ohne weiteres die in der Entgegenhaltung vorgesehene passive Abschirmung eines Sensors (S 10 Z 34 bis S 11 Z 2) unter den jeweiligen Einsatzbedingungen als evtl. nicht ausreichend erkennen wird.

Die Auffassung der Anmelderin, der Fachmann halte in Kenntnis der Entgegenhaltung alle Probleme einer sicheren Schaltzustandsanzeige für gelöst, so daß sich die Anmeldungsaufgabe nicht stelle, widerspricht schon der dem Fachmann regelmäßig zu unterstellenden Verpflichtung, für neu auftretende technische Probleme eine Lösung zu finden.

Beobachtet der Fachmann nun beim Betrieb der bekannten Schaltung, daß das Überwachungsverfahren nicht zuverlässig arbeitet, so gibt ihm nach alledem schon sein allgemeines Fachwissen Veranlassung, beim Auftreten von Störungen an eine über die in der Entgegenhaltung vorgeschlagenen Maßnahmen hinausgehende Entstörung der Sensorsignale zu denken.

Er wird deshalb über die bereits vorhandene Entstörung des Sensorsignals "Verschweißen" hinaus zur Lösung der Anmeldungsaufgabe ohne weiteres eine Entstörung der übrigen Sensorsignale in Betracht ziehen.

Daß sich der im Zusammenhang mit dem stationären Sensorsignal 40 ("Verschweißen") bekannte Verfahrensschritt sowohl zur Entstörung des anderen stationären Sensorsignals 10 (EIN/AUS) eignet als auch zur Entstörung des von einer langsamen Komponente, z.B Bimetall, erfassten transienten Sensorsignals 30 ("Überstrom"), liegt für ihn auf der Hand.

Denn diese Sensorsignale bleiben allesamt für längere Zeit unverändert (zB bis zur nächsten Betätigung des Schaltgeräts oder bis zum Abkühlen eines Bimetall-Auslösers), so daß allein durch Beachtung der Zeit ihres Bestehenbleibens ein (typischerweise kurzes) Störsignal von einem neuen Zustand dieses Sensorsignals sicher unterschieden werden kann.

Der Fachmann gelangt demnach ohne weiteres zu einem Verfahren, bei dem von jedem stationären Sensorsignal und von jedem transienten Zustandssignal, das von langsamen Komponenten erfaßt wird, ein entstörtes Zustandssignal mit den in den beiden ersten kennzeichnenden Merkmalsgruppen angegebenen Verfahrensschritten abgeleitet wird.

Auch der in den beiden letzten kennzeichnenden Merkmalsgruppen des Patentanspruchs 1 angegebene Verfahrensschritt zur Entstörung transienter Sensorsignale schneller Komponenten wird vom Fachmann in Kenntnis der Entgegenhaltung ohne erkennbares erfinderisches Tun angegebenen.

Zwar sind die transienten Sensorsignale schneller Komponenten aufgrund ihres kurzzeitigen Auftretens über die Signaldauer nicht direkt verifizierbar.

Jedoch ist dem Fachmann bereits im Zusammenhang mit einem transienten Sensorsignal zur sicheren Detektion eines Kurzschlußereignisses bekannt, das mit einem Mikrofon - d.h. einer "schnellen Komponente" - erfaßte Schaltgeräusch zu nutzen (Fig 6a iVm S 12 Z 1 bis 17) und auch zu entstören. Hierzu wird das transiente Sensorsignal "Schallereignis" (Fig 6a) mit dem stationären Sensorsignal EIN/AUS logisch verknüpft durch das UND-Schaltglied 150 (Fig 7); durch die logische Verknüpfung wird der Signalpfad des transienten Zustandssignals freigegeben oder gesperrt (Fig 6b und 7 iVm S 12 Z 19 bis S 13 Z 4).

Daß es sich bei der in diesem Zusammenhang angesprochenen "zeitlichen Koinzidenz" um eine Maßnahme handelt, die die Anzeigesicherheit erhöht, und nicht - wie die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - lediglich der Koinzidenzprüfung des Schaltgerätezustands dient, ergibt sich schon daraus, daß aus der Koinzidenz "auf eine Kurzschlußschaltung geschlossen wird" (S 13 Z 1 bis 4).

Um nun bei der in Figur 3 der Entgegenhaltung beschriebenen Schaltung bedarfsweise die Anzeigesicherheit auch hinsichtlich der Kurzschlußerfassung zu verbessern, wird der Fachmann das transiente Sensorsignal der schnellen Komponente 20 mit dem nicht entstörten stationären Sensorsignal EIN/AUS logisch verknüpfen, um- wie in der letzten kennzeichnenden Merkmalsgruppe als eine von mehreren möglichen Merkmalskombinationen - angegeben ist - den Signalpfad des transienten Zustandssignals zu sperren.

Hierzu muß er lediglich die in Figur 7 angegebenen Bauteile 130,131, 141,150,142 in die Schaltung nach Figur 3 an entsprechender Stelle einfügen. Hinsichtlich der schaltungstechnischen Realisierung wird dem Fachmann somit ein entscheidender Hinweis gegeben wird, mit dem er ohne erfinderisch tätig zu werden weiterarbeiten kann.

Wenn in der letzten kennzeichnenden Merkmalsgruppe des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag darüberhinaus noch angegeben ist, daß auch "entstörte Zustandssignale" zur logischen Verknüpfung herangezogen werden sollen, so kann dieser Unterschied nicht patentbegründend sein, weil bei einer Mehrzahl von transienten Sensorsignalen eines Schaltgeräts unterschiedliche logische Verknüpfungen möglich sind, die einzeln oder miteinander zur Plausibilisierung herangezogen werden können.

Ein solche Zuordnung liegt aber im Bereich handwerklichen Könnens des Fachmanns.

Im Hinblick auf das gemäß Hauptantrag beanspruchte Verfahren kann nach alledem auch der Auffassung der Anmelderin nicht beigetreten werden, die Offenbarungen im Stand der Technik und in der Anmeldung lägen soweit auseinander, daß der Fachmann nicht ohne weiteres zum Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 kommen könne.

2. Zum Hilfsantrag 2.1 Offenbarung und Zulässigkeit des Patentanspruchs 1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag im wesentlichen dadurch, daß die elektronische Verarbeitung des stationären Sensorsignals dergestalt erfolgt, daß dieses in einer im einzelnen angegebenen Weise durch eine Flip-Flop-Kaskade geschoben und nur dann in einem Ausgangs-Flip-Flop gespeichert wird, wenn es sich bei n aufeinanderfolgenden Speicherzeitpunkten nicht geändert hat.

Diese Ausgestaltung des Verfahrens entnimmt der Fachmann den ursprünglichen Figuren 3 und 4 in Verbindung mit Seite 9, Zeile 7 bis Seite 10, Zeile 20 der ursprünglichen Beschreibung als zur Erfindung gehörig.

Auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist damit zulässig.

2.2 Patentfähigkeit Das gewerblich anwendbare Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist gegenüber dem aus der Entgegenhaltung bekannten Verfahren neu, wie sich schon aus den Ausführungen zum Hauptantrag ergibt.

Zwar können - wie im Zusammenhang mit dem Hauptantrag dargelegt ist - die mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag übereinstimmenden Merkmale die Patentfähigkeit dieses Verfahrens nicht begründen.

Jedoch findet der Fachmann in der Entgegenhaltung weder Vorbild noch Anregung, das unveränderte Bestehenbleiben eines Zustands dadurch zu verifizieren, daß das stationäre Sensorsignal in der gemäß Hilfsantrag vorgesehenen Weise an Eingangs- und Ausgangs-Flip-Flop einer Flip-Flop-Kaskade angelegt, durch die Flip-Flop-Kaskade geschoben und bei Vorliegen der darüberhinaus angegebenen Bedingungen in dem Ausgangs-Flip-Flop gespeichert wird.

Zwar sind dem Fachmann aus seinem Fachwissen heraus Schieberegister bekannt, mit denen Daten verarbeitet und verknüpft werden können. Wenn jedoch anspruchsgemäß ein anstehendes Sensorsignal zu aufeinanderfolgenden Speicherzeitpunkten sukzessive in die Flip-Flop-Kaskade eingespeichert wird und eine Speicherung in einem Ausgangs-Flip-Flop nur erfolgt, wenn die weiteren anspruchsgemäßen Bedingungen vorliegen, so übersteigt eine solche Behandlung eines Sensorsignals die übliche Anwendung und Verknüpfung gebräuchlicher Logikbauteile.

Der Fachmann mußte deshalb erfinderisch tätig werden, um ein Verfahren mit allen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen anzugeben.

3. Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses ohne Sachentscheidung Weder die ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 12 noch der dem Zurückweisungsbeschluß zugrundeliegende Patentanspruch 1 enthielten die nun erstmals im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag angegebenen Verfahrensmerkmale der Bearbeitung eines Sensorsignals in einer Flip-Flop-Kaskade.

Das Patentbegehren gemäß Hilfsantrag hat demnach eine wesentliche Änderung erfahren.

Auch ist im Erstbescheid des Deutschen Patentamts vom 22. Mai 1998 zwar zu allen ursprünglichen Patentansprüchen Stellung genommen worden, die mögliche Patentfähigkeit spezieller Ausführungsbeispiele ist aber ausdrücklich offengelassen (aaO S 4 Abs 2).

Demnach war das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag noch nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens.

Der Senat hält es deshalb für geboten, die Sache an des Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (PatG 1981 § 79 Abs 3), weil dieses nach seinem Verfahren und seiner Ausstattung mit dem erforderlichen Prüfstoff besser als das Bundespatentgericht in der Lage ist, die erste Sachentscheidung über das nunmehr Beanspruchte zu treffen.

Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dr. Kaminski Pr






BPatG:
Beschluss v. 26.09.2001
Az: 19 W (pat) 17/00


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