Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Januar 2010
Aktenzeichen: 11 W (pat) 27/07

(BPatG: Beschluss v. 25.01.2010, Az.: 11 W (pat) 27/07)

Tenor

1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 41 G des Deutschen Patentund Markenamts vom 17. September 2007 wird aufgehoben und das Patent 10 2005 009 863 mit -den Patentansprüchen 1 bis 4 vom 24. Mai 2007 (eingeg. am 25.05.07),

-der Beschreibung, Seiten 1 bis 5 vom 24. Mai 2007 (eingeg. am 25.05.07), mit redaktionellen Änderungen auf S. 4 le. Z., und S. 5 Z. 7 und 10,

-sowie den Zeichnungen Figuren 1 bis 3 vom Anmeldetag 4. März 2005 erteilt.

2. Die Zusammenfassung besteht aus der Kurzfassung, angepasst an den Wortlaut des geltenden Anspruchs 1 und der Fig. 3.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 4. März 2005 beim Deutschen Patentund Markenamt eingegangenen Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Korn-Vorrichtung für Schusswaffen".

Mit Beschluss vom 17. September 2007 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 41 G des Deutschen Patentund Markenamtes die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, in der Beschreibung sei die Abhandlung des Standes der Technik mangelhaft, da wesentliche Merkmale nicht erwähnt seien. Es lägen keine Unterlagen vor, mit denen eine Patenterteilung erfolgen könne.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie hat ihre Beschwerde damit begründet, dass die Ausführungen der Prüfungsstelle nicht nachvollziehbar seien, da nicht erkannt werde, inwiefern in den den Stand der Technik betreffenden Passagen der mit der Eingabe vom 24. Mai 2007 eingereichten Beschreibung ein Fehler oder die Wahrheit verzerrende Angaben enthalten seien.

Der Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle vom 17. September 2007 aufzuheben und das Patent auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen zu erteilen.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Korn-Vorrichtung (100) für Schusswaffen mit einem an einer Schusswaffe zu befestigenden Korn (110), wobei das Korn im Bereich seiner der Schusswaffe benachbarten Unterfläche mit einer Aussparung (120) versehen ist, in der ein Teil eines elastischen Befestigungselementes (130) lagerbar ist, dessen anderer Teil in einer an der Schusswaffe ausgebildeten Höhlung (150) lagerbar ist, dadurch gekennzeichnet, dassdas elastische Befestigungselement (130) als gebogener Federdraht ausgebildet ist, der mit seinem einen Ende in einer innerhalb der Aussparung (120) ausgebildeten Bohrung (160) gelagert istund mit seinem anderen Ende gegen eine Kante (170) der an der Schusswaffe ausgebildeten Höhlung (150) vorgespannt istund an diese Kante (170) angrenzend das Korn (110) in Richtung gegen eine an der Schusswaffe ausgebildete Führungsnut (180) drückt, wobei die Bohrung (160) so orientiert ist, dass der Federdraht in einem Winkel von annähernd 90¡ gebogen ist."

Wegen des Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die Amtsakte verwiesen.

Im Verfahren sind folgende Entgegenhaltungen:

(1)

US1171310Aund

(2)

GB2317678A.

Mit ihrer Eingabe vom 29. Oktober 2009 hat die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erstattung der Beschwerdegebühr fallengelassen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn die Anmelderin hat ordnungsgemäße Unterlagen eingereicht. Darüber hinaus ist die angemeldete Vorrichtung patentfähig.

1. Die geltenden Unterlagen genügen den gesetzlichen Erfordernissen, hier insbesondere § 34 Abs. 7 PatG, wonach der Anmelder auf Verlangen des Patentamtes den Stand der Technik nach seinem besten Wissen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und in die Beschreibung aufzunehmen hat.

Der Auffassung der Prüfungsstelle, die Abhandlung zu (1) in den am 25. Mai 2007 eingereichten Unterlagen sei zu ergänzen, da sie wesentliche, daraus bekannte Merkmale nicht nenne, ist nicht zuzustimmen.

Obwohl es bei der gewählten zweiteiligen Anspruchsfassung bereits genügt hätte, die zur Abfassung des Oberbegriffs herangezogene Druckschrift kenntlich zu machen (BPatGE 38, 17), handelt die Anmelderin den Inhalt der im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften (1), US 1 171 310 A, und (2), GB 2 317 678 A, wie folgt jeweils kurz ab.

Im ersten Absatz auf S. 1 der Beschreibung der geltenden Unterlagen legt sie dar, die Erfindung betreffe eine Korn-Vorrichtung für Schusswaffen mit einem an einer Schusswaffe zu befestigenden Korn, wobei das Korn im Bereich seiner der Schusswaffe benachbarten Unterfläche mit einer Aussparung versehen ist, in der ein Teil eines elastischen Befestigungselementes lagerbar ist, dessen anderer Teil in einer an der Schusswaffe ausgebildeten Höhlung lagerbar ist.

Den nachfolgenden Absatz einleitend führt die Anmelderin sodann aus, eine Kornvorrichtung der eingangs genannten Art sei aus US 1 171 310 A bekannt (Unterstreichung diesseits). Aus dieser Rückverweisung auf den Inhalt des voran gestellten Absatzes ergibt sich für den Fachmann -einen Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Feinwerktechnik, der über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Schusswaffen verfügt -offensichtlich die Relevanz der in dieser Druckschrift (1) enthaltenen Merkmale, die die Befestigung des daraus bekannten Korns an der Waffe betreffen. Die Anmelderin hat damit den betreffenden Stand der Technik soweit dargelegt, dass sich dessen Bezug zur Erfindung ergibt.

Dass sie im darauf folgenden Satz einen weiteren Gesichtspunkt der Druckschrift (1) anspricht, der möglicherweise nicht direkt erfindungsrelevant ist, steht dem nicht entgegen, denn dem Fachmann ist zu unterstellen, dass er in der Lage ist, zu erkennen, welche Teile der Lehre eines zum Stand der Technik genannten Dokuments in Bezug auf den gegenüberzustellenden Erfindungsgegenstand wesentlich sind. Bei der kritischen Betrachtung eines Dokuments, von dem eine Erfindung ausgehen soll, berücksichtigt er alle Aspekte, die offenbart sind, und richtet sein Augenmerk nicht ausschließlich auf Merkmale, die in der Darlegung des Standes der Technik als besonders beachtenswert herausgestellt werden. Daher bedarf es aus vorliegend auch keiner zusätzlichen näheren Erläuterungen zur Art und Anordnung des gemäß der Druckschrift (1) das Korn sichernden Federstifts (spring G) der bekannten Korn-Vorrichtung, wie sie die Prüfungsstelle angeregt hat.

Hinsichtlich des nach Auffassung der Prüfungsstelle den Oberbegriff bildenden Dokuments (2), GB 2 317 678 A, hat die Anmelderin die gesetzlichen Anforderungen ebenfalls mehr als erfüllt, indem sie wie zuvor schon zur Druckschrift (1) auch hier den sich daraus ergebenden Stand der Technik soweit darlegt, dass sich der Bezug zur Erfindung ergibt (vgl. S. 2, erster vollständiger Absatz der geltenden Unterlagen). Zur Vollständigkeit und zum Wahrheitsgehalt der in diesem Dokument hinsichtlich der Erfindung von der Anmelderin als relevant erachteten Angaben hat die Prüfungsstelle keine Bedenken gehabt, sondern in ihrem Prüfungsbescheid vom 9. August 2007, S. 2, zweiter Absatz, festgestellt, dass der geltende Anspruch 1 zutreffend von diesem Stand der Technik abgegrenzt sei.

2. Die Prüfungsstelle hat in ihrem Prüfungsbescheid vom 9. August 2007, S. 2, zweiter Absatz, bereits zutreffend ausgeführt, dass der Anspruch 1 in der Fassung vom 24. Mai 2007, eingegangen am 25. Mai 2007, gewährbar sei und dass sich die Ansprüche 2 bis 4 anschließen könnten.

Der Senat teilt diese Beurteilung. Da keine der in den Entgegenhaltungen (1) und

(2) gezeigten und beschriebenen Vorrichtungen sämtliche im Anspruch 1 angegebenen Merkmale des Anmeldungsgegenstandes aufweist, ist der Anmeldungsgegenstand neu. Die angemeldete Vorrichtung ist zudem zweifellos gewerblich anwendbar, und sie beruht aus der Sicht des Fachmannes auf der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit, denn die mit der Anmeldung beanspruchte Lehre findet im gesamten im Prüfungsverfahren berücksichtigten Stand der Technik kein Vorbild, so dass sie daraus auch nicht nahe gelegt sein konnte.

Demnach ist das Patent wie beantragt zu erteilen.

Dr. W. Maier v. Zglinitzki Dr. Fritze Hubert Bb






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Beschluss v. 25.01.2010
Az: 11 W (pat) 27/07


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