Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg:
Beschluss vom 17. September 2014
Aktenzeichen: 5 Ta 98/14

(LAG Baden-Württemberg: Beschluss v. 17.09.2014, Az.: 5 Ta 98/14)

Für einen Vergleichsmehrwert, für den Prozesskostenhilfe bewilligt ist, steht dem beigeordneten Rechtsanwalt eine 1,0-fache Einigungsgebühr zu, es sei denn, es wäre Prozesskostenhilfe nur für die bloße Beurkundung des Vergleichs beantragt worden. Es kommt (also) nicht darauf an, dass die nicht rechtshängigen Gegenstände schon Bestandteil eines isolierten Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens sind, sondern es schadet jedwedes Involviertsein solcher Gegenstände im Rahmen eines Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens außer einem bloßen Antrag auf Vergleichsprotokollierung.

Tenor

Die Beschwerde des dem Kläger beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Vergütungsfestsetzung des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 16.10.2013 - 8 Ca 280/13 - in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 12.03.2014 - 8 Ca 280/13 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beschwerde betrifft die Frage, ob einem Prozessbevollmächtigten einer Partei, die Prozesskostenhilfe bewilligt erhalten hat, für die Mitwirkung an einem Vergleich, durch den auch nicht rechtshängige Gegenstände erledigt worden sind, eine 1,0- oder eine 1,5-fache Einigungsgebühr zusteht.

Im Ausgangsverfahren wandte sich der Kläger gegen eine fristlose Arbeitgeberkündigung vom 24.06.2013 und begehrte die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses bis 31.07.2013. Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Gütetermin am 12.09.2013 zeichnete sich ein Vergleich ab, der noch von einigen abzuklärenden Punkten abhing.

Mit Beschlüssen vom 02.10.2013 bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger ratenzahlungsfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für die Klaganträge (Bl. 43 der Akte) und stellte gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines Vergleichs fest, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund Eigenkündigung des Klägers mit Ablauf des 30.06.2013 geendet hat und diverse nicht rechtshängige Ansprüche miterledigt wurden (Bl. 46 der Akte). Unter dem 25.10.2013 (Bl. 60 der Akte) setzte es den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf 1.800,00 EUR und den Vergleichsmehrwert auf 47.488,91 EUR fest, unter dem 16.10.2013 (Bl. 54 der Akte) und unter dem 12.03.2014 (Bl. 75 der Akte) die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung des im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe dem Kläger im ersten Rechtszug beigeordneten Rechtsanwalts auf insgesamt 1.625,42 EUR. Damit blieb es gegenüber dem Vergütungsfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 07.10.2013 (Bl. 50 f. der Akte) um 232,65 EUR zurück. Diese Differenz beruht auf der Kürzung der geltend gemachten 1,5-fachen Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert auf 1,0.

Nach Zurückweisung der gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin eingelegten Erinnerung durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts verfolgt der Prozessbevollmächtigte des Klägers sein Begehren mit der Beschwerde weiter. Dieser hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen, sondern dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist statthaft (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers steht gegen die Staatskasse nur eine 1,0-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, 2. Alt. VV RVG und keine 1,5-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG aus dem Vergleichsmehrwert zu.

1. Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG entsteht die 1,5-fache Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Nach Nr. 1003 VV RVG betragen die Gebühren nach Nr. 1000 bis 1002 VV RVG 1,0, wenn über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig ist. Nach Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 VV RVG gilt dies auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbstständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nr. 1000 erstreckt (§ 48 Abs. 3 RVG). Dabei stehen die Nrn. 1000, 1003 Eingangssatz iVm. 1003 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 und 1003 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Alt. 1 - 3 VV RVG in einem Verhältnis: Grundsatz (1,5-fach) - Ausnahme (1,0-fach) - Unterausnahme (1,5-fach).

2. Hier liegen die Voraussetzungen der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers begehrten 2. Alt. der Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VV RVG nicht vor.

a) Diese hat die erkennende Kammer in den von den Beteiligten im Vergütungsfestsetzungsverfahren diskutierten Beschlüssen vom 7. September 2010 - 5 Ta 132/10 - und vom 5. August 2011 - 5 Ta 123/11 - näher beschrieben.

aa) Im Beschluss vom 7. September 2010 - 5 Ta 132/10 - hat sie, soweit hier von Interesse, ausgeführt:

€Die 2. Alternative in Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 VV RVG erfasst dabei ... nur solche Fallgestaltungen, in denen das Gericht lediglich für die Protokollierung eines bereits vollständig ausgehandelten Vergleichs in Anspruch genommen wird. Sie greift schon dann nicht mehr ein, wenn sich das Gericht inhaltlich mit den nicht rechtshängigen Gegenständen befassen ... muss. ... Wenn das Gericht, wie im Ausgangsfall, letztlich im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Parteien überhaupt erst die notwendigen Anstöße für die gütliche Einigung gerade des nicht rechtshängigen Gegenstands gibt, kann von einer reinen Beurkundungsfunktion des Gerichts nicht mehr die Rede sein€ (II 1b der Gründe).

bb) Im Beschluss vom 5. August 2011 - 5 Ta 123/11 - hat sie zur Erläuterung ihrer Ausführungen im Beschluss vom 7. September 2010 - 5 Ta 132/10 - präzisiert:

€Soweit die erkennende Kammer in den hier nicht wiedergegebenen Passagen der Gründe Ausführungen zur Prüfungspflicht des Gerichts betreffend die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung und die fehlende Mutwilligkeit gemacht hat, ... erscheint deshalb der klarstellende Hinweis angezeigt, dass die Ausführungen der erkennenden Kammer unter II 1 b) des Beschlusses vom 7. September 2010 - 5 Ta 132/10 - lediglich der Begründung für die Gleichsetzung eines €Verfahrens über die Prozesskostenhilfe€ gemäß Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VV RVG mit dem €gerichtlichen Verfahren€ gemäß Nr. 1003 Eingangssatz VV RVG, also der Herabsetzung der Einigungsgebühr von 1,5 auf 1,0, dienen sollten.€ (II 1b bb der Gründe).

cc) Diese Auffassung wird auch von der Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte (vgl. etwa LAG Hamm 31. August 2007 - 6 Ta 402/07 -; LAG München 17. März 2009 - 10 Ta 394/07 - jeweils Juris) und von der Literatur (Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., VV 1003 Rdnr. 12 mwN) geteilt.

b) Daran wird auch nach erneuter Überprüfung festgehalten. Denn dies gebieten entgegen der Auffassung der Beschwerde sowohl Wortlaut, Systematik als auch Sinn und Zweck der Regelung der Nr. 1003 VV RVG.

aa) Nach dem Wortlaut der Unterausnahme der Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Alt. 2 VV RVG bleibt es beim Grundsatz der 1,5-fachen Einigungsgebühr der Nr. 1000 VV RVG nur dann, wenn sich das Verfahren über die Prozesskostenhilfe betreffend den Vergleichsgegenstand lediglich auf die "gerichtliche Protokollierung des Vergleichs" bezieht, während ein weitergehendes "Verfahren über die Prozesskostenhilfe" als "anderes gerichtliches Verfahren" gemäß Nr. 1003 Eingangssatz iVm. 1003 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VV RVG nur eine 1,0-fache Einigungsgebühr auslöst.

bb) Systematisch besagt das Verhältnis: Regel - Ausnahme - Unterausnahme der Nrn.1000 und 1003 VV RVG, dass die Einigungsgebühr grundsätzlich 1,5-fach anfallen soll, wenn der Vergleich nicht anhängige Gegenstände betrifft, während sie sich auf 1,0 reduziert, wenn über den Vergleichsgegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig war. Als solches gilt auch ein Prozesskostenhilfeverfahren, es sei denn, es wäre ausschließlich Prozesskostenhilfe für eine Vergleichsprotokollierung beantragt worden. D.h. jegliche weitere Anhängigkeit des Vergleichsgegenstandes, also auch eine solche, in der nur auf eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen etwaigen Vergleichsmehrwert angetragen wird, führt zu einer Reduzierung der Einigungsgebühr auf 1,0. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist Ausgangspunkt für die Höhe der Einigungsgebühr nicht die Tätigkeit des Rechtsanwalts - insoweit ist ohnehin eine Mitwirkung immer erforderlich -, sondern ob und in welchem Umfang das Gericht dazu eingeschaltet wird (die Differenzierung nach der Intensität der gerichtlichen Inanspruchnahme liegt im übrigen auch dem Ansatz und der Bemessung der Höhe der Gerichtsgebühren nach dem GKG zugrunde, wie etwa die bloße Lektüre der Nrn. 8210 KV GKG , 8211 KV GKG und Anmerkung 2 zu Nr. 8210 KV GKG erhellt).

cc) Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Nrn. 1000 und 1003 VV RVG. Nach der Bundestagsdrucksache 15/1971 ist Zielrichtung der anstelle der außergerichtlichen Vergleichsgebühr des §§ 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAGO getretenen Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG, "die streitvermeidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken".

Zu Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 2. Alt. VV RVG heißt es am angegebenen Orte wörtlich:

"der Rechtsanwalt soll die Gebühr nach Nr. 1000 auch dann unvermindert erhalten, wenn die Prozesskostenhilfe nur zur Protokollierung des Vergleichs beantragt wird"(Hervorhebung durch die erkennende Kammer).

Dies bedeutet, dass in allen Fällen, in denen nicht nur Prozesskostenhilfe zur Protokollierung des Vergleichs beantragt und das Gericht damit bezüglich des Vergleichsgegenstandes insgesamt nur als reine Beurkundungsstelle in Anspruch genommen wird, nur die verminderte Einigungsgebühr nach Nr. 1003 Eingangssatz in Verbindung mit 1003 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VV RVG in Ansatz kommt.

c) Die dagegen vorgebrachten Argumente der Beschwerde überzeugen nicht.

aa) Die These:

€VV 1003 Anmerkung Abs. 1 RVG kommt sowohl nach ihrem unzweideutigen Wortlaut wie auch aufgrund der Systematik des RVG nur dann zur Anwendung, wenn ein isoliertes €Verfahren über die Prozesskostenhilfe€ anhängig ist.

Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass die Reduzierung der Einigungsgebühr von 1,5 auf 1,0 auch dann eintritt, wenn die Partei ihre Ansprüche nicht mittels Klageerhebung sondern lediglich im Wege eines isolierten Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens geltend gemacht hat. Dies macht Sinn.

Vorliegend ist jedoch weder hinsichtlich der rechtshängigen noch hinsichtlich der nicht rechtshängigen Ansprüche ein (isoliertes) €Verfahren über die Prozesskostenhilfe€ anhängig, denn die rechtshängigen Ansprüche wurden unbedingt eingeklagt (somit direkte Anwendung von VV 1003 RVG ohne den Umweg über VV 1003 Anmerkung Abs. 1 RVG) und die nichtrechtshängigen Ansprüche sind gar nicht €anhängig€ (siehe Gesetzeswortlaut), auch nicht als €Verfahren über die Prozesskostenhilfe€.

Der Antrag, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert eines Vergleichs zu erstrecken, hat nicht zur Folge, dass ein €Verfahren über die Prozesskostenhilfe€ anhängig gemacht wird. Hierzu fehlt es schon an den formellen Voraussetzungen, ein €Verfahren über die Prozesskostenhilfe€ wird erst durch einen der Klageschrift entsprechenden Schriftsatz eingeleitet und damit €anhängig€. (Bl. 1 f. des Schriftsatzes vom 03.03.2014 )

übersieht, dass der Gesetzeswortlaut eine Reduzierung der Einigungsgebühr auf 1,0 nicht nur für den Fall vorsieht, dass bezüglich der noch nicht rechtshängigen Ansprüche ein vorgeschaltetes Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren anhängig ist. Vielmehr muss Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 VV RVG vollständig gelesen und interpretiert werden. Danach erfolgt eine Reduzierung der Einigungsgebühr nicht nur bei Anhängigkeit eines vorgeschalteten Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens, sondern darüber hinaus bei jedweder Anhängigkeit eines Prozesskostenhilfeverfahrens betreffend die nicht rechtshängigen Gegenstände, es sei denn, es würde nur Prozesskostenhilfe für eine Vergleichsprotokollierung begehrt. Es kommt also nicht darauf an, dass die nicht rechtshängigen Gegenstände schon Bestandteil eines isolierten Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens sind, sondern es schadet jedwedes Involviertsein solcher Gegenstände im Rahmen eines Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens außer einem bloßen Antrag auf Vergleichsprotokollierung.

Deshalb ist auch die Auffassung:

Eine Auslegung von VV 1003 Anmerkung Abs. 1 RVG in dem Sinne, dass der Antrag auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert eines Vergleichs einem anhängigen Verfahren über die Prozesskostenhilfe gleichgesetzt wird, gibt der Gesetzeswortlaut nicht her.€ (Bl. 2 des Schriftsatzes vom 03.03.2014 )

nicht richtig, sondern genau das Gegenteil: Die Gesetzesformulierung gebietet das von der erkennenden Kammer gefundene Auslegungsergebnis.

Sicherlich hätte es dem Gesetzgeber freigestanden, nur eine Anhängigkeit solcher Gegenstände im Rahmen eines vorgeschalteten Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens als einigungsgebührenreduzierend zu regeln. Dies hat er jedoch nicht getan.

bb) Auch die sich an die Kritik:

€Schließlich aber ist eine solche Auslegung gesetzessystematisch nicht nachvollziehbar€

und die - zutreffende - Feststellung:

€Es dürfte wohl unstreitig sein, dass eine Einigung über nichtrechtshängige Ansprüche grundsätzlich gemäß VV 1000 RVG 1,5 anstatt 1,0 Gebühren auslöst€

anschließende - rhetorische - Frage:

€Unter Heranziehung welcher Überlegungen soll begründet werden, dass sich der Gebührensatz ausgerechnet dann von 1,5 auf 1,0 reduzieren soll, wenn die Finanzierung der Gebühren durch die Staatskasse anstatt durch den Mandanten oder dessen Rechtsschutzversicherung erfolgt€€ (Bl. 2 4. Absatz des Schriftsatzes vom 03.03.2014 )

ist falsch gestellt: Es geht nicht darum, dass sich der Gebührensatz nur dann reduziert, wenn die Einigungsgebühr statt von der Partei selbst oder deren Rechtsschutzversicherung von der Staatskasse zu tragen ist. Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Ungleichbehandlung ist vielmehr die unterschiedliche Inanspruchnahme der gerichtlichen Ressourcen, wie sich aus der o.g. Gesetzesbegründung ergibt.

Deshalb erweist sich auch die weitere These:

€... bei der PKH-Bewilligung für einen Mehrwert des Vergleichs geht es nur darum, dass die Gebühren für den Mehrwert von der Staatskasse getragen werden, d.h. es geht nur darum, wer die Kosten trägt.

Die Überlegung, wer wieviel Arbeit damit hat, ist dem Gebührensystem fremd.€ (Bl. 1 des Schriftsatzes vom 20.05.2014 )

als falsch. Die €Höhe einer Einigungsgebühr€ hängt schließlich nicht davon ab, €wer sie zu tragen hat€ (so jedoch Bl. 1 unten des Schriftsatzes vom 20.05.2014 ), sondern ausschließlich vom Umfang der gerichtlichen Inanspruchnahme: Während eine gerichtliche Befassung mit den nicht rechtshängigen Gegenständen ohne Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren (Fall der Nr. 1000 VV RVG) und eine bloße PKH-Bewilligung für eine reine Beurkundung eines Vergleichs unter Einschluss nicht rechtshängiger Ansprüche (Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 Alt. 2 VV RVG) eine 1,5-fache Einigungsgebühr auslösen, vermindert sich die Einigungsgebühr auf 1,0, wenn das Gericht über die PKH-Bewilligung für eine Vergleichsprotokollierung hinaus in Anspruch genommen wird (Fall der Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VV RVG). Auch insoweit hätte der Gesetzgeber das Verhältnis Regel-Ausnahme-Unterausnahme anders abgrenzen können. Er hat sich jedoch im Sinne der von der erkennenden Kammer interpretierten Version entschieden - ohne, wie die Beschwerde jedoch meint, gleich in unzulässiger Weise in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Rechtsanwälte einzugreifen. Die Regelungen der Nrn. 1000 und 1003 VV RVG stellen vielmehr entgegen der Auffassung der Beschwerde eine zulässige gesetzgeberische Inhaltsbestimmung dar.

d) Im Streitfall ist nicht lediglich die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs, sondern Prozesskostenhilfe auch für einen Vergleichsmehrwert beantragt worden. Die den Vergleichsmehrwert bildenden nicht rechtshängigen Streitgegenstände waren auch Gegenstand der Vergleichsgespräche im Gütetermin. Deshalb hat das Arbeitsgericht zu Recht nur eine 1,0-fache Einigungsgebühr hierfür angesetzt.

3. Der Höhe nach ist die Vergütungsfestsetzung vom 16.10.2013 (Bl. 54 der Akte) in Gestalt der Teilabänderung vom 12.03.2014 (Bl. 75 der Akte) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

III.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG). Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).






LAG Baden-Württemberg:
Beschluss v. 17.09.2014
Az: 5 Ta 98/14


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