Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 17. März 2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 29/02

(BGH: Beschluss v. 17.03.2003, Az.: AnwZ (B) 29/02)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 7. Februar 2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das gesamte Verfahren wird auf 50.000 festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 20. August 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder dieser in das vom Vollstrekkungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.

b) Diese Voraussetzungen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung erfüllt. Im Schuldnerverzeichnis war eingetragen, daß die Antragstellerin am 26. Januar 2001 wegen Steuerforderungen des Finanzamts F. in Höhe von über 32.000 DM die eidesstattliche Versicherung nach § 284 AO abgegeben hat. Daneben gab es weitere Gläubiger der Antragstellerin, denen titulierte Forderungen zustanden, und die das Vollstreckungsgericht um Abschriften des Vermögensverzeichnisses gebeten hatten.

c) Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem trotz des Vermögensverfalls Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären, lagen nicht vor.

2. Wenn der Widerrufsgrund nach Erlaß der Widerrufsverfügung zweifelsfrei weggefallen ist, ist das im gerichtlichen Verfahren noch zu berücksichtigen. Ein derartiger Wegfall läßt sich nicht feststellen.

Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis besteht fort.

Die Antragstellerin hat, wie bereits im Verfahren von dem Anwaltsgerichtshof, geltend gemacht, daß ihr Pflichtteilsansprüche in Höhe von ca.

tdddi"iiK""dh dVkfiidShl d 150.000 des Pflichtteilsanspruchs im Wege der Restitution nach dem Vermögensgesetz gelangtes Mietshausgrundstück realisiert würden. Als Beleg für die Richtigkeit dieses Vorbringens hat die Antragstellerin Ablichtung eines gerichtlichen Protokolls vorgelegt, das über eine am 31. Januar 2002 stattgefundene mündliche Verhandlung in einem von der Antragstellerin anhängig gemachten Arrestprozeß gefertigt worden ist. Zwar enthält das Protokoll eine dahingehende, freilich sehr vage formulierte Prozeßerklärung des gegnerischen Prozeßbevollmächtigten. Es ist jedoch nicht substantiiert dargetan, wann und zu welchen Bedingungen dieses Grundstücksgeschäft zustande gekommen ist oder zustande kommen wird, insbesondere der Kaufpreis fließen wird, und welche werthaltigen Sicherheiten der Antragstellerin zur Verfügung stehen. Aufgrund dessen läßt das -in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergänzte -Vorbringen der Antragstellerin, wie bereits der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, nicht die Feststellung zu, daß der Vermögensverfall nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist.

Demgegenüber wird die Vermutung des Vermögensverfalls weiter dadurch verstärkt, daß über das Vermögen der Antragstellerin am 23. April 2002, also nach der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

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BGH:
Beschluss v. 17.03.2003
Az: AnwZ (B) 29/02


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