Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 8. Dezember 1998
Aktenzeichen: 26 U 59/97

(OLG Hamm: Urteil v. 08.12.1998, Az.: 26 U 59/97)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.02.1997 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Kläger auf-erlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin, deren Unternehmen sich mit Messe- und Ausstellungsmontagen befaßt, nahm die Firma G GmbH & Co. KG wegen der Durchführung von Montagearbeiten in den Monaten April bis Juli 1992 auf Zahlung von 111.731,50 DM in Anspruch. Nachdem die Firma G GmbH & Co. KG Ende Juli 1992 Antrag auf Eröffnung eines Vergleichsverfahrens bei dem Amtsgericht Dillenburg gestellt hatte, wurde in der Folge Ende August 1992 über das Vermögen der Firma G GmbH & Co. KG der Anschlußkonkurs eröffnet. In diesem Verfahren meldete die Klägerin Forderungen in Höhe von insgesamt 110.716,78 DM an. Das Konkursverfahren wurde am 28. März 1993 eingestellt.

Die Klägerin nimmt nunmehr den Beklagten, der zu der Zeit Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma L & N2 GmbH & Co. KG war und ebenso über die F GmbH an der Firma G GmbH & Co. KG wie auch der Firma G2 mbH, der Komplementärgesellschaft, beteiligt war, auf Zahlung der Vergütung für die Montagearbeiten unter Berufung auf die Haftungsregeln im qualifizierten faktischen Konzern in Anspruch.

Die Klägerin hat behauptet, die Geschäftsaktivitäten der Firma G GmbH & Co. KG seien zu dem Zeitpunkt der von ihr durchgeführten Montagearbeiten durch den Beklagten, der mittelbar über die F GmbH 90 % der Gesellschaftsanteile gehalten habe, bestimmt und gelenkt worden. Zwischen den Firmen L & N2 GmbH & Co. KG und der Firma G GmbH & Co. KG habe in der Person des Beklagten eine Verquickung bestanden, wobei der Beklagte die Firma G GmbH & Co. KG beherrscht und seine Leitungsmacht in bezug auf dieses Unternehmen objektiv mißbräuchlich ausgeübt habe. Nachdem über das Vermögen der früheren Firma G GmbH & Co. Anfang 1989 ein Vergleichsverfahren durchgeführt worden sei, habe der Beklagte nach Erlangung seines maßgeblichen Einflusses auf die Firma G GmbH & Co. KG deren Modellpolitik nachhaltig geändert und die Firma G GmbH & Co. KG zu einer "verlängerten Werkbank" der Firma L & N2 GmbH & Co. KG umgestaltet. Infolgedessen habe die Firma G GmbH & Co. KG langjährige Kunden verloren. Als sich dem Beklagten dann die Übernahme der Firma E mit höheren Produktionskapazitäten angeboten habe, habe er veranlaßt, daß sämtliche Produktionen für die Firma L & N2 GmbH & Co. KG bei der Firma G GmbH & Co. KG eingestellt worden seien. Mit dieser Entscheidung sei der Firma G GmbH & Co. KG die Existenz genommen worden.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 110.716,78 DM nebst 12,5 % Zinsen seit dem 12. Juni 1996 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, zu dem Zeitpunkt seines Engagements bei der Firma G GmbH & Co. KG sei das Unternehmen bereits praktisch konkursreif gewesen. Sein Versuch, das Unternehmen zu sanieren, sei nicht zuletzt aufgrund der Haltung des Betriebsrates gescheitert, und das, obwohl er Investitionen in Millionenhöhe geleistet hätte.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe die Voraussetzungen für eine konzernrechtliche Haftung des Beklagten auch unter Beachtung der ihr zu Hilfe kommenden Darlegungs- und Beweislastregeln nicht genügend dargetan. Bereits die von dem Beklagten vorgenommenen Investitionen in Höhe von mehreren Millionen sprächen gegen eine mißbräuchliche Ausübung seines Einflusses auf die Firma G GmbH & Co. KG. Auch könne die Übernahme der Firma E keine Begründung für die Annahme eines solchen Mißbrauchs sein, da die Übernahme erst am 1. Dezember 1992 nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma G GmbH & Co. KG erfolgt sei.

Gegen dieses ihr am 26. Februar 1997 zugestellte Urteil hat

die Klägerin am 18. März 1997 Berufung eingelegt und diese am

2. Mai 1997, innerhalb der ihr gewährten Fristverlängerung, begründet.

Sie wiederholt ihr Vorbringen erster Instanz und behauptet, sie habe die für die Firma G GmbH & Co. KG für eine Vergütung von insgesamt 111.731,50 DM erbrachten Montagearbeiten keine Quote im Konkursverfahren erhalten. Der Beklagte habe die Firma G GmbH & Co. KG beherrscht. Seit dem Jahr 1989 übe er über die Treuhandgesellschaft F GmbH mit einem Geschäftsanteil von 90 % maßgeblichen Einfluß auf die Firma G GmbH aus. Auch hätten über die Buchhaltung wichtige Zahlungen der Firma G GmbH & Co. KG mit ihm abgestimmt werden müssen. Des weiteren habe der Beklagte auch die Produktpalette der Firma G GmbH & Co. KG umgestaltet. Anstelle früher produzierter hochwertiger Küchen seien nunmehr Billigprodukte gefertigt worden, so u. a. auch billige Kunststofftüren für die Fertigung der Firma L & N2 GmbH & Co. KG. Die Veränderung der Produktpalette habe auch maßgeblichen Einfluß auf die Kundenstruktur der Firma G GmbH & Co. KG gewonnen. So habe die Firma W, eine der Großkunden der Firma G GmbH & Co. KG wegen der an der Produktpalette vorgenommenen Veränderungen einen Großauftrag über 18 Mio. DM im Frühsommer 1992 storniert. Auch habe der Beklagte die Verkaufskonditionen mit einem der wichtigsten Kunden der Firma G GmbH & Co. KG, der Firma N, aufgekündigt, auch dieser Kunde sei verloren gegangen. Anstelle dessen habe die Firma G GmbH & Co. vornehmlich N3-Märkte in Deutschland beliefert, die auch Kunden der Firma L & N2 GmbH & Co. KG gewesen seien.

Bei Ausübung seines beherrschenden Einflusses habe der Beklagte die Belange der Firma G GmbH & Co. KG nicht hinreichend berücksichtigt, da er nach Umstrukturierung des Unternehmens und Vornahme rigoroser Massenentlassungen sein Interesse an der Firma G GmbH & Co. KG verloren und die Firma aufgegeben habe, nachdem er bereits im Dezember 1991 über seinen Berater B die Firma E erworben

hatte.

Unter Erweiterung der Klageforderung um 1.014,72 DM beantragt die Klägerin,

1.

den Beklagten zu verurteilen, an sie 111.731,50 DM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 12. Juni 1996 zu zahlen,

2.

hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, in Höhe des Betrages von 111.731,50 DM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 12. Juni 1996 Sicherheit zu leisten,

3.

ihr nachzulassen, Sicherheit durch Erbringung einer unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentliche Sparkasse erbringen zu dürfen.

Der Beklagte beantragt,

1.

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,

2.

hilfsweise ihm zu gestatten, eine von ihm zu leistende Sicherheit durch die Bürgschaft einer Großbank, einer Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen zu dürfen.

Der Beklagte bestreitet die Durchführung der behaupteten Montagearbeiten durch die Klägerin und deren Ausfall mit ihrem Vergütungsanspruch im Konkursverfahren mit Nichtwissen. Er behauptet, seine mittelbare Beteiligung an der Firma G GmbH & Co. KG über die F GmbH habe sich zuletzt auf lediglich 60 % der Gesellschaftsanteile belaufen. Die Geschäfte der Firma G GmbH & Co. KG seien im wesentlichen allein von deren Geschäftsführer G2 und S bestimmt worden. Mitarbeiter der Firma L & N2 GmbH & Co. KG seien erst zu dem Zeitpunkt für die Firma G GmbH & Co. KG tätig geworden, als sich der drohende Konkurs des Unternehmens abgezeichnet habe. Auch habe er sich selbst erst zu diesem Zeitpunkt in die Geschäftspolitik des Unternehmens eingeschaltet, als absehbar war, daß das Konzept der Geschäftsführung nicht aufging.

Der Senat hat Beweis erhoben durch die schriftliche Befragung des Konkursverwalters Q (Bl. 249 f., 253 f. d. A.), sowie die Vernehmung der Zeugen S, G2, I und O. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk (Anlage zum Protokoll vom 8. Dezember 1998, Bl. 310 - 320 d. A.) verwiesen. Wegen der Einzelheiten des angefochtenen Urteils wird auf Bl. 49 - 57 d. A. sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, mithin zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

Das Landgericht hat im Ergebnis mit Recht eine Haftung des Beklagten nach den allein in Betracht kommenden Grundsätzen der Haftung im faktischen GmbH-Konzern analog §§ 302, 303 AktG verneint.

Die von der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Haftung im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern analog §§ 302, 303 AktG (vgl.: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 14. Aufl., Anhang zu § 13, Rdnr. 16 ff.; BGHZ 95, 330 [344]; 107, 7, [18]; 115, 187, [194]; 122, 123; ZIP 1994, 207 ff.) setzen im Kern voraus, daß eine von einer als Unternehmen handelnden juristischen oder natürlichen Person beherrschte und damit abhängige Gesellschaft in einer solchen Weise behandelt wird, die einen objektiven Mißbrauch der beherrschenden Gesellschafterstellung darstellt und daß als Mißbrauchsfolge der Gesellschaft selbst oder Dritten Schäden entstanden sind, deren Ausgleich sich nicht durch Einzelmaßnahmen kompensieren läßt.

Einer Entscheidung darüber, ob der Beklagte als Mitgesellschafter und früherer Geschäftsführer der Firma L & N2 GmbH & Co. KG oder aufgrund seiner Beteiligung an der Treuhandgesellschaft F GmbH als Person überhaupt unternehmerisch im Sinne der dargestellten Grundsätze tätig geworden und zudem die Firma G GmbH & Co. KG aufgrund einer maßgeblichen Einflußnahme beherrscht hat, bedarf es nicht. Denn nach der Durchführung der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, daß ein Mißbrauch der Firma G GmbH & Co. KG im Sinne einer fehlenden angemessenen Rücksichtnahme auf deren eigene Belange, die notwendige Haftungsvoraussetzung wäre, nicht stattgefunden hat.

Die Vernehmung der Geschäftsführer der Firma G GmbH & Co. KG S und G2 zum einen sowie des früheren Betriebsratsmitglied I und des früheren Vorsitzenden des Betriebsrats O hat zweifelsfrei ergeben, daß allein strukturelle Probleme des Unternehmens, die die Geschäftsleitung, die in Konfrontation zum Betriebsrat stand, nicht zu überwinden vermochte, letztendlich zur Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens und dessen Konkurs geführt haben.

Sowohl der Zeuge S, der langjährig bei der Firma G GmbH & Co. KG und deren Rechtsvorgängerin tätig

gewesen und der vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer zum 1. Januar 1990 Leiter des Einkaufs gewesen ist, als auch der Zeuge G2, der im Kalenderjahr 1990 weiterer Geschäftsführer der Gesellschaft war, haben übereinstimmend bekundet, daß die wirtschaftliche Situation des Unternehmens bereits in der Zeit nach Durchführung des Vergleichsverfahren in den Jahre 1988/1989 aufgrund mangelnder Liquidität angeschlagen war. Entgegen den Angriffen der Berufung ist auch nach Änderung der Beteiligungsverhältnisse und Übernahme der Mehrheitsanteile durch die F GmbH weder die Produktpalette des Unternehmens umgestellt noch eine gewollte und gezielte Lösung des Unternehmens von früheren Kunden, wie etwa der Firma N, erfolgt. Die Erklärung der Zeugen I und O, die Produktion des

Unternehmens habe sich langsam von der Fertigung hochwertiger Küchen hin zu billigeren Qualitäten verlagert, steht der Überzeugungsbildung des Senats im Sinne der Aussagen der Geschäftsführer nicht entgegen. Denn beide Zeugen haben im Ergebnis bestätigt, daß Küchen im Billigmarktsegment als sogenannte "Füller" gefertigt wurden, die nach der überzeugenden Darstellung des früheren Geschäftsführers S dringend erforderlich waren, um die Überkapazitäten des Unternehmens auszulasten und Verluste zu minimieren. Hinzu kommt, daß der Wegfall bestimmter Produkte im Rahmen der unternehmerischen Modellpflege, wie von den Geschäftsführerin S und G2 erläutert, branchenüblich ist.

Entgegen dem Vorbringen der Berufung hat die Beweisaufnahme auch nicht ergeben, daß infolge der Änderung der Produktion seitens verschiedener Großkunden die Geschäftsbeziehungen zu der Firma G GmbH & Co. aufgegeben worden sind. Hierzu wußte insbesondere der Zeuge G2, den der Senat als Mitglied der Familie G2 als besonders sachkundig ansieht, zu berichten, daß die Beendigung der Geschäftsbeziehungen zu der Firma N auf dem Ausscheiden der Familie G2 aus dem Unternehmen und die unzureichende Produktabwicklung (Fehlerhäufigkeit, Einhaltung der Liefertermine) beruhte. Die unzureichende Produktabwicklung war im übrigen, so der frühere Geschäftsführer S, auch Grund für den Verlust des weiteren Großkunden, nämlich der in den Niederlanden ansässigen Firma C, die die unbedingte Termineinhaltung und Fehlerfreiheit der gelieferten Ware erwartete, Anforderungen, die die Firma G GmbH & Co. KG nicht zu erfüllen vermochte. In diesem Zusammenhang wertete der Zeuge S auch die für ihn unerwartete Aufkündigung des Auftrages der Firma W, der ein Volumen von ca. 18. Mio. DM hatte, im Jahr 1992, der die Firma G GmbH & Co. KG deshalb in besonderem Maß traf, weil bereits mit Vorarbeiten zur Durchführung des Auftrags begonnen worden war.

Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des früheren Geschäftsführers S überzeugend, daß die unzureichende Produktivität und der nicht hinreichende Qualitätsstandard der produzierten Waren maßgebliche Ursachen für die negative Geschäftsentwicklung des Unternehmens waren. Im einzelnen führte der Zeuge dies auf eine nicht mehr zeitgerechte zu hohe Fertigungstiefe bei einem überhöhten Lohnniveau zurück, das seinerseits in einem veralteten Akkordsystem, von dem weder Teile der Belegschaft noch der Betriebsrat Abstand nehmen wollten, begründet war.

Diese negative Einschätzung des früheren Geschäftsführers S erfährt ihre Bestätigung auch in der Angabe des früheren Vorsitzenden des Betriebsrates O, der bestätigte, daß eine auf Veranlassung des Betriebsrates beauftragte Unternehmensberatung den wirtschaftlichen Zustand des Unternehmens als desolat feststellte.

Fehl gehen die Angriffe der Berufung auch insoweit, als sie dem Beklagten vorwirft, rigorose Massenentlassungen im Unternehmen der G GmbH & Co. KG vorgenommen zu haben. Selbst die Arbeitnehmervertreter I und O gaben an, daß es in den Jahren Anfang 1990 bis zur Konkurseröffnung nicht zu betriebsbedingten Kündigungen gekommen sei, sondern daß ausschließlich älteren Arbeitnehmern seitens der Geschäftsleitung nahegelegt worden sei, einvernehmlich das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Darüber hinaus wurde im Verlauf der Beweisaufnahme aber deutlich, daß das Bestreben der Geschäftsleitung, den Produktionsablauf zu verschlanken und die Lohnkosten im Zuge angestrebter Rationalisierungsmaßnahmen zu senken, zu erheblichen Spannungen mit Teilen der Belegschaft und dem Betriebsrat führte, die an den bisherigen Produktionsabläufen und dem Entlohnungssystem festhalten wollten. Zeichen dieser angespannten Situation ist zur Überzeugung des Senats insbesondere der Umstand, daß eine jedenfalls erhebliche Zahl arbeitsgerichtlicher Verfahren, vor allem wegen der Leistung von Überstunden, anhängig war. Dabei änderte sich die Haltung des Betriebsrates auch nicht, als dieser durch die eingeschaltete Unternehmensberatung über die desolate wirtschaftliche Situation des Unternehmens Kenntnis erlangte.

Entgegen der Annahme der Berufung kann des weiteren kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Firma E über den Berater des Beklagten, B, und die Einstellung weiter Zahlungen seitens des Beklagten an die Firma G GmbH & Co. KG gesehen werden. Denn unstreitig hat der Beklagte, wie dies auch der Zeuge S bekundet hat, noch im Jahr 1992 vor der Eröffnung des Konkursverfahrens Investitionen in Höhe von ca. 2,7 Mio. DM zur Erstellung einer neuen Produktionsstraße in die Firma G GmbH & Co. vorgenommen und darüber hinaus auch Lohnzahlungen an die Belegschaft des Unternehmens erbracht. Ausgehend von der Annahme der Berufung wären diese erheblichen Leistungen des Beklagten wirtschaftlich ohne Sinn gewesen, wenn dieser von vornherein bereits Anfang des Jahres 1992 vorgehabt hätte, die Firma G GmbH & Co. KG fortan nicht mehr finanziell zu unterstützen.

In der Gesamtschau erscheint es dem Senat allein plausibel, daß sich der Beklagte unter dem Eindruck des Verlustes des Großauftrags mit der Firma W und im Hinblick auf den sich zuspitzenden Widerstand von Teilen der Belegschaft und des Betriebsrates, die Produktion zu rationalisieren und vor allem lohnkostengünstiger zu gestalten, spontan zur Einstellung weiterer Zuschußzahlungen entschlossen hat, um seine privaten Verluste zu begrenzen.

Indes kann diese unternehmerische Entscheidung des Beklagten nicht als Mißbrauch der Interessen der Firma G GmbH & Co. KG gewertet werden. Mag sie je nach Interessenlage und Sichtweise den Beteiligten als unsozial erscheinen, so überschreitet ein Unternehmer, der in seiner Entschließung hinsichtlich Art und Umfang seiner unternehmerischen Betätigung frei bestimmen kann, dadurch nicht die ihm durch Gesetz und Rechtsprechung gezogenen Grenzen.

Nach alledem, und auch dies steht einer Haftung des Beklagten entgegen, schließen die getroffenen Feststellungen auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Klägerin die Annahme aus, daß die Einflußnahme des Beklagten von übergeordneten "Konzerninteressen" bestimmt war, nämlich der Firma L & N2 GmbH & Co. KG zum Vorteil gereichte.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß auch dem Hilfsantrag der Klägerin, auf Stellung einer Sicherheitsleistung in Höhe der Klageforderung nebst Zinsen kein Erfolg beschieden sein kann.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 111.731,50 DM.






OLG Hamm:
Urteil v. 08.12.1998
Az: 26 U 59/97


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