Landgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 2. Februar 2010
Aktenzeichen: 3-05 O 178/09, 3-05 O 178/09, 3-5 O 178/09, 3-5 O 178/09

(LG Frankfurt am Main: Urteil v. 02.02.2010, Az.: 3-05 O 178/09, 3-05 O 178/09, 3-5 O 178/09, 3-5 O 178/09)

Tenor

Die Klage des Klägers zu 2) wird abgewiesen.

Auf die Klage der Klägerin zu 1) werden

1. der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 8. Mai 2009 zu Tagesordnungspunkt 3 über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2008,

2) der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 8. Mai 2009 zu Tagesordnungspunkt 4 über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008,

3.) die Beschlussfassung der Hauptversammlung der Beklagten vom 8. Mai 2009 zu Tagesordnungspunkt 6 über die Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals I und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals I sowie eine entsprechende Satzungsänderung,

4.) die Beschlussfassung der Hauptversammlung der Beklagten vom 8. Mai 2009 zu Tagesordnungspunkt 7 über die Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals II und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals II sowie eine entsprechende Satzungsänderung

für nichtig erklärt.

Die gerichtlichen Kosten der Klage der Klägerin zu 1) hat die Beklagte, die gerichtlichen Kosten der Klage des Klägers zu 2) hat dieser selbst zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Beklagte und der Kläger zu 2) jeweils ½ zu tragen.

Der Kläger zu 2) hat seine außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) haben die Beklagte und ihre beiden Streithelfer jeweils 1/3 zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Beklagten haben diese jeweils ½ und der Kläger zu 2) jeweils ½ zu tragen.

Das Urteil ist (wegen der Kosten) jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Klage der Klägerin zu 1) und für die des Klägers zu 2) wird bis zur Verbindung jeweils auf EUR 200.000 und seit Verbindung auf insgesamt EUR 200.00 festgesetzt.

Tatbestand

Die Beklagte ist ein in der Rechtsform einer Europäischen Aktiengesellschaft betriebenes Unternehmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge, dessen Grundkapital in Höhe von EUR 161.143.734,-- sich hälftig in Stamm- und Vorzugsaktien aufteilt. 58,17 Prozent der stimmberechtigten Aktien befinden sich in der Hand der K..

Die Kläger und die Streithelfer der Beklagten sind Aktionäre der Antragsgegnerin.

Am 8.5. 2009 fand die ordentliche Hauptversammlung 2009 der Antragsgegnerin statt. Gegenstand der Tagesordnung war unter anderem die Entlastung des Vorstands (Top 3), die Entlastung des Aufsichtsrats (TOP4) für das Jahr 2008 sowie zu TOP 6 und 7 Schaffung neuen genehmigten Kapitals. Unter TOP 3 und 4 wurden Vorstand und Aufsichtsrat entlastet und zu Top 6 und 7 die vorgesehenen Beschlussfassungen zu neuem genehmigten Kapital gefasst. Der Beschlussfassung vorausgegangen war eine Generaldebatte in welcher die Kläger als Aktionäre der Gesellschaft Fragen an den Vorstand der Antragsgegnerin richtete und sich die Fragen anderer Aktionäre zu eigen machte und zu denen die Verwaltung Stellung nahm. Wegen der Einzelheiten der Hauptversammlung wird auf das in Ablichtung zur Akte gereichte notarielle Protokoll des Notars X, UR. Nr. 49/09, (Anlage B3, Bl. 189 ff d. A.) Bezug genommen.

Die Kläger waren selbst auf der Hauptversammlung anwesend, wobei der Kläger zu 2) auf der Hauptversammlung Redebeiträge hielt und Fragen stellte. Weitere Fragen stellte u. a. der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu1), der seinerseits als Aktionär an der Hauptversammlung teilnahm.

Insbesondere wurden folgende Fragen gestellt, wobei die Fragen 1)-10) der Kläger zu 2) und die Fragen 11) und 12) der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 1) stellte:

1. Ich möchte wissen, wann, jeweils welches Mandat betreffend welche Gesellschaft des Konzerns an die Kanzlei von Herrn X erteilt wurde, wann jeweils pro Mandat in welcher Höhe die Bezahlung erfolgte, gegebenenfalls auch Teilbeträge, und wann die Zustimmung beziehungsweise Genehmigung für jedes einzelne Mandat erfolgte.

2. Ich möchte weiter wissen, auf welcher Grundlage der Aufsichtsrat die Mandate der Kanzlei des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden X genehmigt hat und zwar unter Angabe der wesentlichen Informationen für die Beschlussfassungen und der jeweiligen Tage der Genehmigungen.

3. Die vorgenannten Angaben möchte ich auch für die im Jahr 2007 an die Kanzlei von Herrn X erteilten Mandate gemäß der vorstehenden Fragen erteilt bekommen, schließlich waren diese gemäß Angabe auf der letzten Hauptversammlung nicht bis zur Hauptversammlung vom Aufsichtsrat genehmigt worden.

4. Ich möchte weiter wissen, wann jeweils welches Mandat an das Beratungsunternehmen von Herrn Y erteilt wurde, wann die Bezahlung erfolgte, gegebenenfalls auch Teilbeträge, und wann die Zustimmung beziehungsweise Genehmigung des jeweiligen Mandats erfolgte.

5. Ich möchte bezüglich aller erteilten Zustimmungen beziehungsweise Genehmigungen für die Mandate jedes Aufsichtsratsmitgliedes gesondert jeweils wissen, wie sich der Aufsichtsrat ein Bild darüber gemacht hat, ob ein Mandat genehmigt werden kann oder nicht.

6. Ich möchte bezüglich der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals in den Jahren 2005 bis 2008 wissen, welche Provisionen bezüglich der einzelnen Kapitalerhöhungen an welche Berater gezahlt wurden und zwar unter Angabe der jeweiligen Höhe, gegebenenfalls auch Teilbeträge und unter Angabe des Datums der jeweiligen Überweisung.

7. Ich möchte weiter wissen, welche Zahlungen (auch Teilzahlungen) auf das gezeichnete Kapital jeweils erfolgt sind unter Angabe des Namens des Zahlenden, Datum der Zahlung und Eingangskonto bei der Gesellschaft.

8. Welche Unterlagen lagen dem Aufsichtsrat bei seiner Beschlussfassung über die Zustimmung zum genehmigten Kapital vor.

9. Welche Planungen lagen der Bewertung des Kaufpreises von A für die Jahre 2008 bis 2015 konkret zu Grunde. Ich möchte die jeweiligen Planungszahlen für den Umsatz, EBITDA und EBIT wissen.

10. Sie haben geantwortet, dass es im abgelaufenen Geschäftsjahr zu keinen €relevanten" Vorkommnissen bezüglich von Schmiergeldzahlungen oder ähnlichen gekommen ist. Was bedeutet relevant€ Bitte geben Sie uns detaillierte Auskunft über die Vorgänge.

11. Wie werden die erfolgsabhängigen Tantiemen des Vorstands berechnet€ Aufweiche Bezugsgrößen beziehen sich die Tantiemen€

12. Was bedeutet die Aussage, die erfolgsabhängigen Tantiemen des Vorstands bezögen sich €im Wesentlichen" auf das Ergebnis nach Steuern. Was bedeutet €wesentlich", Bitte geben Sie die einzelnen Bezugsgrößen konkret an.

Am 15.6.2009 ging die Klageschrift des Klägers zu 2) bei Gericht ein. Sie war mit€ per Telefax vorab€ gekennzeichnet. Ein entsprechendes Telefax ist jedoch bei Gericht nicht auffindbar. Ausweislich des Empfangsjournals beim Landgericht gingen jedoch am 5.6.2009 15 Seiten per Fax, abgesandt unter der FAX-Nr. des Klägers zu 2), ein. Mit Verfügung vom 2.7.2009 wurde der Kläger zu 2) zur Zahlung des Gerichtkostenvorschusses aufgefordert, nachdem mit Beschluss vom 30.6.2009 die Zustellung der Klage vor der vorherigen Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht worden war. Ausweislich der Zahlungsmitteilung der Gerichtskasse erfolgte die Einzahlung/Wertstellung des angeforderten Vorschusses am 3.8.2009. Nach Verfügung der Zustellung wurde die Klage des Klägers zu 2) der Beklagten über ihre Prozessbevollmächtigten am 12.8.2009 zugestellt. Beim Kläger zu 2) wurde angefragt (Bl. 118 d. A.), wann er den Kostenvorschuss eingezahlt habe, und nochmals auf die Folgen einer verzögerten Einzahlung hingewiesen (Bl. 221, 354 R d. A.). Eine Reaktion des Klägers zu 2) hierauf erfolgte nicht.

Die Kläger sind der Auffassung, dass die Beschlussfassungen zu TOP 3, 4, 6 und 7 aus dem Gesichtspunkt der Informationsverletzung anfechtbar seien. Die streitgegenständlichen Fragen seien nicht oder nicht ausreichend beantwortet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweiligen Klageschriften vom 4.6.2009 (Bl. 17 ff d. A.) und 2.6.2009 (Bl. 82 ff d. A.) sowie auf die ergänzenden Schriftsätze vom 29.9.2009 (Bl. 246 ff. d. A.) und 1.10.2009 (Bl. 268 ff d. A.) Bezug genommen. Auch der Bericht der Gesellschaft gem. § 161 AktG zur Einhaltung der Regeln des Corporate Governance Kodex sei unzureichend. Es ergebe sich hieraus nicht, dass bei dem Aufsichtsratsmitglied X eine Interessenkollision gegeben sei. Dessen Anwaltssozietät sei von der Beklagten im Entlastungszeitraum mandatiert worden, ohne dass deutlich werde, dass hier keine ordnungsgemäße Genehmigung nach § 114 AktG vorliege.

Die Kläger beantragen,

1.) der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 8. Mai 2009 zu Tagesordnungspunkt 3 über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2008,

2.) der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 8. Mai 2009 zu Tagesordnungspunkt 4 über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008,

3.) die Beschlussfassung der Hauptversammlung der Beklagten vom 8. Mai 2009 zu Tagesordnungspunkt 6 über die Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals I und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals I sowie eine entsprechende Satzungsänderung,

4.) die Beschlussfassung der Hauptversammlung der Beklagten vom 8. Mai 2009 zu Tagesordnungspunkt 7 über die Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals II und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals II sowie eine entsprechende Satzungsänderung

für nichtig zu erklären.

Die Beklagte und ihre Streithelfer beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, dass eine Informationsverletzung nicht vorliege. Die Fragen seien hinreichend in der Hauptversammlung beantwortet worden.

Soweit keine nähere Auskunft gegeben worden sei, stehe der Gesellschaft ein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 28.8.2009 (Bl. 126 ff d. A.) verwiesen.

Die Erklärung zum Corporate Governance Kodex sei nicht zu beanstanden. Die Genehmigung oder Zustimmung zur Mandatierung der Sozietät des Aufsichtsratsmitglieds X sei ordnungsgemäß erfolgt. Details habe der Bericht nicht zu enthalten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die Klage des Klägers zu 2) ist unbegründet; hingegen die Klage der Klägerin zu 1) in vollem Umfang begründet.

Die Klage des Klägers zu 2) ist aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet ohne das es insoweit darauf ankommt, dass an sich eine notwendige Streitgenossenschaft mit der Klägerin zu 1) vorliegt.

Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es sich bei den Klägern von aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen um notwendige Streitgenossen i.S.d. § 62 ZPO handelt, denen gegenüber in der Sache eine einheitliche Entscheidung ergehen muss (vgl. BGH AG 1993, 422; 1999, 375), doch kann dies nur zum Tragen kommen, soweit bei Klägern überhaupt die materiell-rechtlichen Anfechtungsvoraussetzungen gegeben sind (vgl. Hüffer, AktG, 8.Aufl., § 246 Rz. 3). Die sich aus § 248 AktG ergebende Rechtskraftwirkung der Entscheidung im Anfechtungsprozess über die Mangelhaftigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen für alle Aktionäre genügt zwar, um eine solche notwendige Streitgenossenschaft anzunehmen, ersetzt aber nicht die Notwendigkeit für jeden einzelnen Kläger, die materiell-rechtlich erforderlichen Klagevoraussetzungen einzuhalten.

Die Regelung der notwendigen Streitgenossenschaft gestaltet die prozessuale Stellung der Streitgenossen gegenüber der einfachen Streitgenossenschaft in besonderer Weise, um in den Fällen, in denen eine einheitliche Entscheidung geboten ist, diese einheitliche Entscheidung zu ermöglichen. Die gesetzliche Regelung ist auf die Vertretung bei Säumnis einzelner Streitgenossen beschränkt und damit lückenhaft. Ihr kann nicht entnommen werden, dass stets eine übereinstimmende Beurteilung aller Prozesshandlungen der Streitgenossen oder den Streitgenossen gegenüber vorzunehmen ist. Eine €einheitliche Streitpartei€ gibt es nicht. Vielmehr bleiben die Streitgenossen auch in den Fällen des § 62 ZPO selbständige Streitparteien in jeweils besonderen Prozessrechtsverhältnissen zum gemeinsamen Gegner (h. M., vgl. BGH NJW 1996, 1061; Zöller-Vollkommer, ZPO 28. Auflage, § 62 Rz. 24; Stein-Jonas-Bork, ZPO, 21. Auflage, § 62 Rz. 30). Ob die Prozesshandlung eines Streitgenossen oder gegenüber einem Streitgenossen Wirkung auch im Verhältnis zu den anderen Streitgenossen entfaltet, ist daher eine Frage des einzelnen Regelungsproblems, die differenzierend unter Berücksichtung des Zweckes der notwendigen Streitgenossenschaft und des Grundsatzes der Selbständigkeit der Streitgenossen zu beurteilen ist (§§ 61, 63 ZPO).

Unter dieser Prämisse sind - entsprechend allgemeiner Auffassung - die Prozesshandlungen der notwendigen Streitgenossen grundsätzlich gesondert zu beurteilen; insbesondere sind Zustellungen gesondert zu bewirken und lösen gegebenenfalls unterschiedliche Fristenläufe aus (vgl. Stein-Jonas-Bork, a.a.O., Zöller-Vollkommer a.a.O.) und sind die jeweiligen materiellrechtlichen Klagevoraussetzungen zu prüfen. § 62 ZPO hilft insoweit nur dem säumigen Streitgenossen. Daraus folgt, dass die Klageerhebung einzelner notwendiger Streitgenossen keine Wirkung zugunsten anderer Streitgenossen oder zu Lasten der Beklagten als Anfechtungsgegnerin haben kann. Dementsprechend bedingt die notwendige Streitgenossenschaft nicht, dass die Klage einzelner notwendiger Streitgenossen wegen Fristüberschreitung oder sonstigen Fehlens von materiellen Anfechtungsvoraussetzungen wie Rechtsschutzbedürfnis, Widerspruchseinlegung gegen die angegriffene Beschlussfassung in der Hauptversammlung oder Aktieninhaberschaft zur Zeitpunkt Bekanntmachung der Tagesordnung nicht abgewiesen werden können und damit Prozessergebnisse notwendig identisch sind. Eine andere Beurteilung würde auch den Willen des Gesetzgebers konterkarieren, wonach eine Anfechtungsbefugnis nur dann gegeben ist, wenn der Aktionär zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Tagesordnung Aktionär der Gesellschaft war und Widerspruch gegen den Beschluss zur Niederschrift erklärt hat, § 245 Abs. 1 Nr. 1 AktG. Würde man trotz Fehlens dieser gesetzlich geforderten Voraussetzung wegen der notwendigen Streitgenossenschaft mit anderen Anfechtungsklägern, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, bei anderen Klägern auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen verzichten, läge hierin eine Ungleichbehandlung und würde rechtsmissbräuchlichen Klageerhebungen Vorschub leisten, der der Gesetzgeber gerade durch die Neufassung des § 245 AktG begegnen wollte.

Die Klage des Klägers zu 2) ist unbegründet, es fehlt es an der rechtzeitigen Klageerhebung innerhalb der Klagefrist des § 246 Abs. 1 AktG.

Einer Einrede der Beklagten bedurfte es nicht, vielmehr ist die Einhaltung der Anfechtungsfrist von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. Dörr in Spindler/Stilz AktG, § 246 R. 13).

Eine nach dem Ablauf der Monatsfrist angestrengte Anfechtungsklage ist nämlich selbst dann unbegründet, wenn ein anderer fristgemäß Anfechtungsklage erhoben hat (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.05.2006 - 5 W 14/06 -; Waclawik WM 2004, 1361; von Falkenhausen/Kocher ZIP 2004, 1179).

Zwar ist - trotz der Unauffindbarkeit des FAX der Klageschrift vom 2.6.2009 wegen des entsprechenden Eingangsjournals (Bl. 120 d. A.) zugunsten des Klägers zu 2) zu unterstellen, dass die Anfechtungsklage innerhalb der Monatsfrist bei Gericht eingereicht worden ist, doch ist die Zustellung nicht demnächst i.S.d. § 167 ZPO erfolgt, was der Kläger zu 2) zu vertreten hat.

Die Klage des Klägers zu 2) wurde der Beklagten erst am 12.8.2009 zugestellt, was auf der verzögerten Zahlung des angeforderten Kostenvorschusses durch den Kläger zu 2) beruht. Zustellungsverzögerungen durch nicht rechtzeitige Zahlung eines angeforderten Kostenvorschusses gehen zu Lasten des Klägers (MünchKomm-Hüffer, AktG 2. Aufl. § 246 m.w.Nachw.). Der Kläger zu 2) ist mit Vorschussanforderung vom 2.7.2009 aufgefordert worden, den Gerichtskostenvorschuss zu zahlen. Die Einzahlung/Wertstellung erfolgte ausweislich der Zahlungsmitteilung der Gerichtskasse aber erst am 3.8.2009. Trotz mehrfacher Nachfrage und entsprechenden Hinweises des Gerichts (Bl. 119, Bl. 224 und Bl. 354R d. A.) erfolgte erst mit Schriftsatz vom 31.1.2010 Angaben des Klägers zu 2), wann er die Einzahlung des geforderten Gerichtskostenvorschusses vorgenommen hat.

Unabhängig davon, dass hier ein verspätetes Vorbringen i.S.d. § 296 Abs. 2 ZPO vorliegt, da die Vernehmung des dort benannten Zeugen R nicht mehr im Termin am 2.2.2010 mangels rechtzeitiger Ladungsmöglichkeit erfolgen konnte und das vorgelegte Schreiben des Zeugen R ein ungeeignetes zivilprozessuales Beweismittel ist, da es lediglich eine einfache schriftliche Erklärung des Zeugen darstellt und der Kläger zu 2) nichts dazu vorgetragen hat, warum die Benennung des Zeugen, dessen schriftliche Erklärung vom 15.9.2009 stammt, nichtrechtzeitig erfolgt ist, mithin eine grobe Nachlässigkeit des Klägers zu 2) für dieses verspätete Vorbringen gegeben ist, ist ein Verschulden des Klägers zu 2) an der verspäteten Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses gegeben. Das Verhalten der vom ihm beauftragten Bank bei der Abwicklung seines Zahlungsauftrages muss sich der Kläger zu 2) hier gem. § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 69.Aufl., § 278 Rz. 30 m.w.Nachw.)

"Demnächst" ist i.S.d. § 167 ZPO ist eine Zustellung dann erfolgt, wenn der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter nicht durch nachlässiges Verhalten zu einer nicht nur ganz geringfügigen Verzögerung der Zustellung beigetragen haben; dabei kann die Frist zur Klageerhebung voll ausgeschöpft werden, ohne dass dies dem Kläger zum Nachteil gereichen darf. Da der Kläger nach Einreichung der Klage grundsätzlich warten darf, bis der Kostenvorschuss von ihm eingefordert wird (vgl. BGH WM 1986, 273 ; NJW 1972, 1948 , 1949; OLG Düsseldorf MDR 1996, 1294 ), reicht es aus, wenn er den Vorschuss nach der Anforderung durch das Gericht unverzüglich, das heißt innerhalb einer Frist von zwei Wochen (vgl. BGH NJW 1986, 1347; KG KG-Report 2000, 233) einzahlt. Der Gerichtskostenvorschuss wurde hier jedoch erst 4 Wochen nach der Aufforderung eingezahlt. Die Zustellung konnte daher nicht € aus dem Kläger zu 2) zuzurechnenden Gründen € nicht innerhalb von ca. 2 Wochen nach Aufforderung zur Zahlung des Kostenvorschusses verfügt werden, so dass eine Rückwirkung nach § 167 ZPO ausscheidet.

Hingegen sind auf die Klage der Klägerin zu 1) die angegriffenen Beschlussfassungen der Hauptversammlung der Beklagten vom 8.5.2009 zu TOP 3, 4, 6 und 7 für nichtig zu erklären, da jeweils ein Anfechtungsgrund gegeben ist.

Diese Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse ist schon aus dem Gesichtspunkt einer unrichtigen bzw. unvollständigen Organerklärungen gem. § 161 AktG gegeben. Gemäß § 161 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft jährlich zu erklären, dass den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" (nachfolgend DCGK) entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und dies ggf. zu berichtigten wobei ein Unterlassen zu Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse führt (vgl. BGH, Urt. v. 21.9.2009 € II ZR 174/08 € ZIP 2009, 2051) Die Erklärung ist gem. § 161 Satz 2 AktG den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen und hat einerseits einen Vergangenheits-, andererseits einen Gegenwarts- und Zukunftsbezug (Hüffer, AktG, 8. Aufl. 2008, § 161 AktG Rz. 14, 20), bzw. den Charakter einer "Dauererklärung", die jeweils binnen Jahresfrist zu erneuern und im Fall vorheriger Abweichung von den DCGK-Empfehlungen umgehend zu berichtigen ist (vgl. BGH ZIP 2009, 2051; BGH AG 2009, 285; Seibert, BB 2002, 581, 583; Hüffer, a.a.O., § 161 AktG Rz. 20; Ringleb in Ringleb/Kremer/Lutter/v. Werder, Deutscher Corporate Governance Kodex, 3. Aufl. 2008, Rz. 1579; a. A. Heckelmann, WM 2008, 2146, 2148). Geschieht dies nicht oder entspricht die Erklärung von vornherein in einem - wie hier - nicht unwesentlichem Punkt nicht der tatsächlichen Praxis der Gesellschaft, liegt darin ein Gesetzesverstoß, der jedenfalls dem genannten Verstoß zuwider gefasste Entlastungsbeschlüsse (§ 120 AktG) anfechtbar macht (vgl. BGH a.a.O.; Hüffer, a.a.O., § 161 AktG Rz. 31; Lutter in KölnKomm/AktG, 3. Aufl. 2006, § 161 AktG Rz. 65, 67; Spindler in Schmidt/Lutter, 2008, § 161 AktG Rz. 61 f., 65). So verhält es sich im vorliegenden Fall, da sich aus der im Entlastungszeitraum am 21.5.2008 abgegeben Erklärung nichts über einen etwaigen Interessenkonflikt, insbesondere über die Vergabe von Rechtsanwaltsmandaten an die Rechtsanwaltsozietät eines Aufsichtsratsmitglieds insbesondere über die zunächst nicht vorliegende Genehmigung dieser Mandate ergibt, wobei hinzu kommt, dass ein Vorstand, der ohne Zustimmungsbeschluss des Aufsichtsrats leistet, seine Pflichten verletzt, unabhängig von der Frage einer nachträglichen Genehmigung (vgl. hierzu Ziemons FD-HGR 2008, 269757 unter Hinweis auf OLG München, Urt. v. 24.9.2008 - 7 U 4230/07 -).

Die Offenlegung von Interessenkonflikten im Aufsichtsrat nach Ziff. 5.5.3 Satz 1 Deutscher Corporate Governance Kodex versteht sich als Teil der Rechenschaftslegung des Aufsichtsrats gegenüber der Hauptversammlung (vgl. BGH ZIP 2009, 2051). Der Kodex lässt jedoch offen, wie über den Konflikt zu berichten ist, wobei grundsätzlich eine detaillierte Darstellung des Konflikts und seiner Behandlung im Aufsichtsrat nicht gefordert ist. Bei Beschlüsse des Aufsichtsrats über die Zustimmung zu einem Vertrag zwischen der Gesellschaft und einem Aufsichtsratsmitglied i.S. von § 114 AktG befindet sich das betroffene Mitglied bei der Beratung und Entscheidung im Aufsichtsrat in einem Interessenkonflikt. Es ist deshalb auch für die Aktionäre in der Hauptversammlung von Interesse, ob das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Beschlussfassung teilgenommen hat. Mit der freiwilligen Anerkennung nach Ziff. 5.5.3 Satz 1 Deutscher Corporate Governance Kodex hat der Aufsichtsrat insoweit auf den Schutz der Vertraulichkeit der Interna des Aufsichtsrats verzichtet, so dass derartige Interessenkonflikte in den Aufsichtsratsbericht aufzunehmen sind. Die Angabe von Einzelheiten ist jedoch entbehrlich; es genügt, wenn auf den Interessenkonflikt und seine Behandlung hingewiesen wird, was hier aber nicht ausreichend erfolgt ist (vgl. hierzu BGH ZIP 2009, 2051).

Die zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 gefassten Beschlüsse über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2008 verletzen auch anderweitig das Gesetz.

Ein Entlastungsbeschluss ist dann anfechtbar, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt. Dem kann auch nicht die Regelung in § 120 Abs. 2 Satz 2 AktG entgegengehalten werden. Die in § 243 Abs. 1 AktG getroffene Regelung, wonach jeder gesetzes- oder satzungswidrige Beschluss der Hauptversammlung angefochten werden kann, erfährt durch die Abtrennung des Verzichts auf Schadensersatzansprüche von der Entlastung keine Durchbrechung. Anderenfalls könnte eine zur Billigung rechtsbrechenden Verhaltens entschlossene Mehrheit gegen den Widerstand einer gesetzes- und satzungstreuen Minderheit eine Entlastung des Vorstandes jederzeit durchsetzen. Dies widerspricht indes nicht nur der Regelung in § 243 Abs. 1 AktG, sondern wäre auch mit dem Gesichtspunkt der Treuepflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit unvereinbar (vgl. BGH NJW 2003, 1032, 1033 € Macrotron; NZG 2005, 77, 78 €ThyssenKrupp; LG München I CR 2007, 423 f.; Hüffer, AktG, 8. Aufl., Rdn. 12 zu § 120; Henze BB 2005, 165, 168 f.). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze muss vorliegend die Anfechtbarkeit bejaht werden.

Um darüber entscheiden zu können, ob ein derartiger Gesetzesverstoß vorliegt, benötigen die Aktionäre die entsprechenden Informationen. Entsprechend der Funktion des Auskunftsrechts, das auch zur Meinungs- und Urteilsbildung anderer Aktionäre, insbesondere der Minderheitsaktionäre beitragen soll, ist Maßstab für die Erforderlichkeit bzw. Beurteilungsrelevanz eines Auskunftsverlangens der Standpunkt des objektiv urteilenden Aktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt. Für das Auskunftsrecht im Rahmen einer bevorstehenden Organentlastung gilt nichts anderes. Die Aktionäre haben hier darüber zu entscheiden, ob die Tätigkeit der Organmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr zu billigen ist, sie in der Unternehmensführung eine €glückliche Hand€ bewiesen haben und ihnen das Vertrauen auch für ihre künftige Tätigkeit auszusprechen ist. Daher kann ein Entlastungsbeschluss angefochten werden, wenn das Auskunftsrecht verletzt worden ist (vgl. BGHZ 94, 324, 326; BGH NZG 2005, 77, 78 €ThyssenKruppm.w.N.).

Das Fragerecht der Aktionäre aus § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG wurde vorliegend verletzt. Nach dieser Vorschrift ist jedem Aktionär auf Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

Eine hinreichende Antwort wurde jedenfalls nicht auf die Fragen des Klägers zu 2) die sich auf die Mandatierung der Rechtsanwaltskanzlei, an dem das Aufsichtsratsmitglied X beteiligt ist, beziehen und die die Klägerin sich zulässigerweise zu Eigen gemacht hat, nicht erteilt. Wenn ein Aktionär nach den Einzelheiten von Zustimmungen und Genehmigungen und Bezahlung für die Mandate fragt, so macht dies erforderlich, die Daten der Zustimmungsbeschlüsse taggenau und jedenfalls den inhaltlichen Umfang der Mandate sowie deren Bezahlung zu benennen (so auch LG München I, Urteil v. 12.3.2009 € 5 HKO 13800/08 -).

Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 AktG hat über die Aufsichtsratsvergütung allein die Hauptversammlung zu entscheiden. Ohne deren (ausdrückliche) Zustimmung sind geschlossene Beratungsverträge der AG mit einem Aufsichtsratsmitglied (oder mit einem ihm gleichzustellenden Unternehmen) über Tätigkeiten, die ihm schon aufgrund seiner Organstellung obliegen, nicht nach § 114 Abs. 1 AktG genehmigungsfähig, sondern gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 113 AktG nichtig (BGH DStR 2007, 1048 m. w .Nachw.). Dasselbe gilt, wenn der dem Aufsichtsrat zur Genehmigung gemäß § 114 Abs. 1 AktG vorgelegte Vertrag nicht eindeutige Feststellungen darüber ermöglicht, ob die nach dem Vertrag zu vergütenden Leistungen außer- oder innerhalb des organschaftlichen Pflichtenkreises des Aufsichtsratsmitglieds liegen und ob der Vertrag nicht verdeckte Sonderzuwendungen einschließt (BGH a.a.O.).

Um dies zu überprüfen, bedarf es daher der Mitteilung von näheren Einzelheiten und inwieweit dies den Aufsichtsratsmitgliedern bei der Zustimmung oder Genehmigung bekannt war. Hier ist nämlich darauf abzustellen, dass die nach der Auskunft des Vorstandes in der Hauptversammlung gegebene €anwaltliche Mandatierung€ insbesondere in den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und Markenrecht so allgemein gefasst, dass nicht auszuschließen ist, dass dies nicht schon zur Kontroll- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats zuzurechnen ist ( BGH v. 11. 3. 1991, II ZR 188/89, a. a. O., BGHZ 114, 127, 129 ff.; v. 4. 7. 1994, II ZR 197/93, a. a. O., BGHZ 126, 340, 345) zumal zu dem organschaftlichen Pflichtenkreis eines Aufsichtsratsmitglieds auch der Einsatz seiner individuellen Fachkenntnisse gehört (vgl. BGH v. 3. 7. 2006, II ZR 151/04, ZIP 2006, 1533; Semler NZG 2007, 881, 885) und vorliegend nach der Auskunft des Vorstandes in der Hauptversammlung im wesentlichen um Standardmandate gegangen sein soll.

Die Mandatierung von Rechtsanwaltskanzleien und weiteren Beratern, von denen Mitgliedern im Aufsichtsrat einer Gesellschaft sitzen, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH a.a.O.) grundsätzlich äußerst kritisch zu bewerten ist, da hierdurch Umgehungstatbestände für die der Hauptversammlung zustehende Vergütungsentscheidung für den Aufsichtsrat geschaffen werden und Situationen entstehen können, die ein gewisses Nähe- und Abhängigkeitsverhältnis nahe legen, die der gesetzlich gebotenen Kontrolle des Vorstandes durch den Aufsichtsrat entgegen stehen könnten. Erfolgen gleichwohl Mandatierungen muss es den Aktionären in der Hauptversammlung gestattet sein, Einzelheiten hierzu zu erfragen, um feststellen zu können, ob diese Umstände (nicht) vorliegen. Damit wird das dem Vorstand bestehende Recht, die aus seiner Sicht geeignetste Anwaltskanzlei oder Beratergesellschaft zu mandatieren nicht beschnitten, doch besagt dies nicht, das er gegenüber der Hauptversammlung nicht offen zu legen braucht, warum er dies getan hat, wenn ein Vertreter dieser Kanzlei oder Gesellschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft sitzt.

Soweit der Bundesgerichtshof bei Einzelfragen, die besondere €Beratungstiefe€ verlangen, d. h. Fragen die ein besonderen Fachgebiets betreffen, für gemäß § 114 AktG genehmigungsfähig erachtet hat, geht es um spezielle Einzelfragen und gerade nicht um Standardmandate (vgl. BGH v. 4. 7. 1994, II ZR 197/93, a. a. O., BGHZ 126, 340, 344 f.; Lutter/Kremer, ZGR 1992, 87, 108; Lutter/Drygala, a. a. O., S. 394). Sie und das für die spezielle Beratung zu entrichtende Entgelt müssen in diesem Fall dem Aufsichtsrat gegenüber (im Rahmen des § 114 Abs. 1 AktG) so konkret bezeichnet werden, dass er sich ein eigenständiges Urteil über die Art der Leistung, ihren Umfang sowie die Höhe und Angemessenheit der Vergütung bilden kann (BGH v. 4. 7. 1994, II ZR 197/93, a. a. O.) und dies muss auch im Rahmen der Entlastungsbeschussfindung für Vorstand und Aufsichtsrat ggf. auf Fragen in der Hauptversammlung den Aktionären mitgeteilt werden.

Die Antwort der Verwaltung genügt diesen Anforderungen schon nach dem Inhalt der Antwort nicht. Der Vorstand der Beklagten verwies selbst auf die Beauftragung in den genannten Tätigkeitsfeldern hin und, dass es sich um Standardaufträge gehandelt hat. Näheres über den Inhalt der entsprechenden Beschlussvorlagen wurde vom Vorstand aber nicht erläutert, insbesondere, warum diese Standardaufträge nicht zu dem organschaftlichen Pflichtenkreis des Aufsichtsratsmitglieds gehört haben sollen, bzw. warum gerade hier diese Kanzlei mandatiert werden musste. Soweit hierzu von dem Vorstandsmitglied in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer nähre Ausführungen gemacht wurden- die als ausreichend anzusehen sein dürften - ist dies ohne Bedeutung, da diese gegenüber den Aktionären in der Hauptversammlung hätten gegeben werden müssen und sich aus dem notariellen Protokoll hierüber auch nichts ergibt.

Diese Fragen waren auch zur Beurteilung der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Nur wenn ein objektiv denkender Aktionär, auf den abzustellen ist, darüber informiert ist, ob und insbesondere auch wann und unter welchen Voraussetzungen der Aufsichtsrat den vom Vorstand genannten Zahlungen an eine Rechtsanwaltskanzlei, der ein Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft angehört, zugestimmt hat, kann er beurteilen, inwieweit die Voraussetzungen von § 114 AktG erfüllt sind (vgl. OLG München AG 2009, 121, 122). Ebenso ist die ordnungsgemäße Beantwortung dieser Frage für die Beurteilung der Entlastung des Aufsichtsrates erforderlich, was sich insbesondere auch aus dem Normzweck von § 114 AktG ergibt. Diese Vorschrift will eine unsachliche Beeinflussung von Aufsichtsratsmitgliedern durch den vertragsschließenden Vorstand verhindern. Der Vorstand als überwachtes Organ soll Mitglieder des Aufsichtsrates nicht hinter dem Rücken und vor allem auch nicht ohne Billigung des Aufsichtsrates honorieren (vgl. BGHZ 168, 188, 192 f.; BGH NZG 2007, 103 f.; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 1 zu § 114; Breuer/Fraune in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Rdn. 1 zu § 114 AktG). Demgemäß steht auch der Aufsichtsrat in der Pflicht, Interessenkollisionen bei einem seiner Mitglieder zu verhindern. Um beurteilen zu können, ob der Aufsichtsrat diesen Anforderungen gerecht wurde und somit pflichtgemäß handelte, benötigt der objektiv denkende Aktionär die entsprechenden Informationen.

Hinsichtlich der zu antwortenden Einzelheiten stand dem Vorstand auch kein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Aus § 131 Abs. 3 Satz 2 AktG ergibt sich die klare und eindeutige gesetzliche Anordnung, dass aus anderen als den in § 131 Abs. 3 Satz 1 (Nrn. 1.-7.) AktG genannten Gründen ein zulässiges (§ 131 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AktG) Auskunftsbegehren nicht verweigert werden darf.

Für den Verweigerungsgrund nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AktG (strafbewehrte Geheimhaltungspflichten) gilt, dass die Auskunftsverweigerung hiernach nur dann gerechtfertigt ist, wenn die strafbewehrte Geheimhaltungspflicht den Vorstand - die Mitglieder des Vorstands - selber trifft, wenn also in ihrer Person die tatsächlichen Voraussetzungen des Verpflichtungsgrundes verwirklicht werden.

Auf die von der Beklagten in diesen Zusammenhang gestellte berufliche Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts nach § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO, deren Verletzung in der Tat auch strafbewehrt sein kann (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB), kann sich die Beklagte daher weder für sich noch für ihre Vorstandsmitglieder berufen, weil weder sie selbst noch die Mitglieder ihres Vertretungsorgans (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AktG) rechtsanwaltliche Tätigkeiten ausüben und es für sie auch nicht um die Wahrung ihr/ihnen in diesem Zusammenhang anvertraute(r) Privatgeheimnisse geht.

Das Auskunftsverweigerungsrecht kann auch nicht damit begründet werden, mit dem drohenden Nachteil der Gesellschaft bei näheren Erläuterungen einzelner Mandate. Nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 AktG kann die Auskunft verweigert werden, soweit sie geeignet ist, der Aktiengesellschaft nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Maßgebend ist eine vernünftige kaufmännische Beurteilung. Der Nachteil muss nicht zwingend sein, Eignung genügt. Nachteil ist hierbei jede einigermaßen gewichtige Beeinträchtigung des Gesellschaftsinteresses. Maßgeblich ist nicht die subjektive Überzeugung des Vorstandes, sondern eine vernünftige kaufmännische Beurteilung als objektiv verstandener, voller richterlicher Überprüfung zugänglicher Maßstab.

Die insoweit darlegungsbelastete Beklagte hat nicht dargelegt, warum die Kenntnis von Standardmandaten ihr einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen soll. Die Nennung von Personen wäre nicht notwendig gewesen, vielmehr hätte es hier genügt, mitzuteilen auf welchen rechtlichen Komplex, z .B: arbeitsrechtliche Prüfung von Sanktion mit leitendem Mitarbeiter, sich das jeweils einzelne Mandant bezogen hat.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die an die Kanzlei des Aufsichtsratsmitglieds X gezahlte Vergütung von ca. 1 Mio. EUR im Gesamtkomplex der gezahlten anwaltlichen Vergütungen von ca. 57 Mio. EUR um geringfügige Leistungen gehandelt habe. Die Beklagte verkennt, dass es hier nicht um die Relation der von ihr gezahlten Beratervergütungen geht, sondern es auf die Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds ankommt. Da es auf die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats ankommt, ist konkret zu prüfen, ob eine Zuwendung auch tatsächlich geeignet erscheint, die Unabhängigkeit in Frage zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (DStR 2007, 398) scheidet eine Anwendung der §§ 113, 114 AktG nur aus, wenn es sich bei den - unmittelbaren oder mittelbaren € Zuwendungen um - abstrakt betrachtet - ganz geringfügige Leistungen handelt oder wenn sie im Vergleich zu der von der Hauptversammlung durch Satzungsbestimmung oder durch Einzelbeschluss festgesetzten Aufsichtsratsvergütung einen vernachlässigenswerten Umfang haben. Soweit die Beklagte nunmehr vorbringt, Herr X habe nur mit ca. EUR 10.000,-- an den Honoraren partizipiert, handelt es sich nicht um eine ganz geringfügige Leistung (vgl. hierzu v. Schenck DStR 2007, 395). Abgesehen davon, dass dies 50 % der Festvergütung von Herrn X als Aufsichtsratsmitglied ausmacht und fraglich ist, ob in diese Relation auch die von der Beklagten gezahlte erfolgsabhängige Vergütung an ihre Aufsichtsratsmitglieder einzubeziehen ist, die an die Höhe der Dividende gebunden ist, da der BGH (vgl. DStR 2006, 1610 m.w.Nachw.) verlangt, dass diese Vergütung feststehen muss, damit sich der Aufsichtsrat ein Bild von der Angemessenheit der getroffenen Vereinbarung machen und damit ausschließen kann, dass die Vergütung überhöht ist und so dem Aufsichtsratsmitglied für eine zulässige Beratungstätigkeit eine unzulässig hohe Vergütung zufließt, ist auch unter Berücksichtigung der erfolgsabhängigen Vergütung die ausweislich des Geschäftsberichts für Herrn X EUR 129.000 im Jahr 2008 betragen hat, bei 6,7 % keine ganz geringfügige Leistung gegeben, zumal nicht bekannt ist, in welchem Umfang Herrn X ansonsten Honorare aus seiner Mitgliedschaft in der Sozietät zufließen (vgl. hierzu v. Schenck DStR 2007, 395, 398) und auch dies für die Frage bedeutsam sein kann, ob angesichts des Gesamteinkommens des Aufsichtsratsmitglieds diese Vermögensmehrung durch die der Sozietät erteilten Mandate geeignet ist, dessen Unabhängigkeit zu beeinflussen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten war der Zeitpunkt dieser Zahlungen auch nicht deshalb unerheblich, weil zu allen Mandaten der Rechtsanwaltskanzlei vom Aufsichtsrat die Zustimmung erteilt worden sei. Vom Standpunkt eines objektiv denkenden Aktionärs war die Angabe der Zahlungsdaten €erforderlich€ i. S. d. § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG, um beurteilen zu können, ob zu diesen Zeitpunkten jeweils bereits ein Zustimmungsbeschluss nach § 114 AktG existierte. Die Relevanz dieses Auskunftsbegehrens entfiel auch nicht aufgrund der Mitteilung, sämtliche Mandate seien vom Aufsichtsrat vorsorglich nachträglich genehmigt worden, zumal aus Sicht eines Aktionärs nicht geklärt war, ob diese nachträgliche Genehmigung den gesetzlichen Anforderungen genügte (vgl. OLG München ZIP 2009, 1667)

Die Kausalität des Gesetzesverstoßes im Sinne des § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG muss bejaht werden. Nach dieser Regelung kann ein Hauptversammlungsbeschluss wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Information nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Information für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf die Frage, ob der tatsächliche Inhalt der in der Hauptversammlung verweigerten oder unvollständig gegebenen Auskunft einen objektiv urteilenden Aktionär von der Zustimmung zur Beschlussvorlage abgehalten hätte, kann es nicht ankommen, weil man anderenfalls dem Normzweck des Frage- wie auch des Anfechtungsrechts nicht gerecht würde. Beide Rechte gehören zu den Kernelementen des Schutzes der Minderheitsaktionäre. Wenn dieser Schutz nicht leer laufen oder sinnentleert sein soll, kann es nicht darauf ankommen, ob der Aktionär in Kenntnis der Information anders abgestimmt hätte als tatsächlich geschehen. Demgemäß stellt der Gesetzeswortlaut auf die wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung der Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte ab. Darunter ist dann aber die Relevanz für das Mitwirkungs- bzw. Mitgliedschaftsrecht dergestalt zu verstehen, dass dem Beschluss ein Legitimationsdefizit anhaftet, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der Norm orientierten Betrachtungsweise die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit rechtfertigt (vgl. BGH NZG 2005, 77, 79 -ThyssenKruppfür die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des UMAG; auch Göz/Hohlborn WM 2006, 157, 160). Werden einem Aktionär Auskünfte vorenthalten, die aus der Sicht eines objektiv wertenden Aktionärs in der Fragesituation zur sachgerechten Beurteilung des Beschlussgegenstandes €erforderlich€ sind, so liegt darin zugleich ein relevanter Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des Aktionärs, ohne dass es darauf ankommt, ob der tatsächliche Inhalt der in der Hauptversammlung verweigerten oder nicht hinreichend gegebenen Auskunft einen objektiv wertenden Aktionär von der Zustimmung zur Beschlussvorlage abgehalten hätte. Wenn die vorenthaltene Auskunft zur sachgerechten Beurteilung erforderlich ist, so muss darin eine wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung der Aktionärsrechte gesehen werden.

Auch die Beschlussfassungen zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 (genehmigtes Kapital I und II) sind aus dem Gesichtspunkt der Informationsverletzung anfechtbar.

Der Kläger zu 2) € dessen Fragen sich die Klägerin zu 1) zulässigerweise zu Eigen gemacht hat - fragte bezüglich der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals in den Jahren 2005 bis 2008, welche Provisionen bezüglich der einzelnen Kapitalerhöhungen an welche Berater gezahlt wurden und zwar unter Angabe der jeweiligen Höhe, gegebenenfalls auch Teilbeträge und unter Angabe des Datums der jeweiligen Überweisung und welche Zahlungen (auch Teilzahlungen) auf das gezeichnete Kapital jeweils erfolgt sind unter Angabe des Namens des Zahlenden, Datum der Zahlung und Eingangskonto bei der Gesellschaft. Die Beklagte hat hinsichtlich der Kosten nur die Provisionen der Banken genannt, nicht jedoch der übrigen Berater, nach denen gefragt war. Angaben zu konkreten Überweisungsvorgängen wurden ausdrücklich nicht gemacht.

Insoweit steht den Aktionären jedoch ein Informationsanspruch zu. Die Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, es fehle der erforderliche Bezug zu einem der Tagesordnungspunkte und die Auskunft sei daher nicht zur sachgemäßen Beurteilung erforderlich. Die Hauptversammlung sollte neue Beschlüsse über die Schaffung neuen Genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 12.800.000,€ bzw. EUR 6.400.000 fassen. In der Vergangenheit hatte die Beklagte bereits Beschlüsse gefasst, mit denen genehmigtes Kapital geschaffen wurde. Zur sachgerechten Beurteilung des unter Tagesordnungspunkten 6 und 7 zu fassenden Beschlüsse war die Auskunft vor allem deshalb erforderlich, weil der Vorstand unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigt werden sollte, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen sowie den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

Die ordnungsgemäße Abwicklung der Kapitalerhöhungen € insbesondere, dass keine Zahlungen an die Zeichner flossen ( Hin- und Herzahlen) in der Vergangenheit, zu der auch die Zahl der Aktien gehört, die aufgrund früherer Kapitalmaßnahmen geschaffen wurden, ist für die Aktionäre von Bedeutung. Die Hauptversammlung verlagert bei der Schaffung genehmigten Kapitals ihre Kompetenzen, die sie sonst bei der Erhöhung des Grundkapitals aufgrund von § 182 AktG hätte, auf den Vorstand. Dann aber muss ein Vertrauen in die Vorgehensweise des Vorstandes vorhanden sein. Um dies beurteilen zu können, ist es sachgerecht, nach den genauen Zahlungen und Kosten früheren Kapitalmaßnahmen zu fragen. Es ist, wenn der Verwaltung ein an sich der Hauptversammlung zustehendes Recht übertragen werden soll, bei dem die Gefahr der Verwässerung des Aktienbesitzes des einzelnen Aktionärs besteht, für den Aktionär von Bedeutung für eine sachgerechte Abstimmung, ob bei einer früheren gleich oder ähnlich gelagerten Rechtsübertragung zur Kapitalerhöhung Vereinbarungen oder sonstige Absprachen mit Dritten getroffen wurde und ob und wie Zahlungen erfolgt sind.

Die Schaffung genehmigten Kapitals setzt ein Vertrauen in die Verwaltung voraus, für das es relevant sein kann, wie der Vorstand vorangegangene Kapitalerhöhungen abgewickelt hat.

Angesichts der durchgreifenden Informationsverletzungen die zur Nichtigkeitserklärung aller angegriffenen Beschlussfassungen auf die Anfechtungsklage der Beklagten zu 1) führt, bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, ob es zu den anderen streitgegenständlichen Fragen zu Informationsverletzungen gekommen ist und inwieweit ggf. eine Informationsverletzung als wesentlich einzustufen ist.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass das Auskunftsbegehren rechtsmissbräuchlich gewesen sei, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren nur um 12 Fragen ging, mithin einer Anzahl von Fragen, die nach der Erfahrung der Kammer aus einer Vielzahl von aktienrechtlichen Beschlussmängel- und Auskunftserzwingungsverfahren (über 300 Klageerhebungen und Auskunftserzwingungsanträge in den Jahren 2007- 2009 beim LG Frankfurt am Main) noch eher am unteren Rand der Anzahl jeweils streitgegenständlicher Fragen liegt. Zudem hat die Beklagte selbst nicht vorgetragen, dass sie in der Hauptversammlung die Fragen als rechtsmissbräuchlich beanstandet und deswegen eine Antwort verweigert habe. Hier hätte der Hauptversammlungsleiter ggf. die Fragesteller entsprechend darauf hinweisen und zu einer Beschränkung der Fragen anhalten müssen (vgl. Kubis in MünchKomm, AktG, 2. Aufl. § 131 Rz. 56).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100, 101 Abs. 2 ZPO.

Wegen des Unterliegens hat der Kläger zu 2) seine außergerichtlichen Kosten und die gerichtlichen Kosten seiner Klage selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und ihrer Streithelfer haben die Kläger zu 2) und die Beklagte, bzw. deren Streithelfer anteilig entsprechend ihrer Beteiligung und Obsiegen im Rechtsstreit zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu1) haben die Beklagte und ihre Streithelfer anteilig zu tragen. Die Kammer folgt insoweit der neueren Rechtsprechung des zuständigen Rechtsmittelgerichts (vgl. Beschluss vom 17.11.2008 € 5 U 6/08 -) wonach die streitgenössischen Nebenintervenienten € wie vorliegend € auch anteilig die außergerichtlichen Kosten des obsiegenden Gegners des Rechtsstreits zu tragen haben. Hingegen hat die Beklagte die gerichtlichen Kosten der Klage der Klägerin zu 1) in vollem Umfang selbst zu tragen. Eine anteilige Kostenbelastung der Streithelfer mit den Gerichtskosten kommt hier nicht in Betracht. Nicht beizutreten vermag die Kammer (vgl. auch Bischoff MDR 1999,787) aus Rechtsgründen hier der ebenfalls in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17.11.2008 € 5 U 6/08 € vertretenen Auffassung, dass der streitgenössische Streithelfer bei Unterliegen der unterstützten Partei auch anteilig die gerichtlichen Kosten zu tragen hat. § 101 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 100 ZPO regelt nur das Verhältnis zwischen dem streitgenössischen Streithelfer und dem Gegner der unterstützten Partei, nicht jedoch das Verhältnis zwischen dem Streithelfer und der von ihm unterstützten Partei (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO § 101 Rz. 35 und 6 m.w.Nachw.). Jedenfalls für eine prozessuale Kostenentscheidung zwischen diesen fehlt es an der gesetzliche Anordnung der prozessualen Erstattungspflicht zwischen Hauptpartei und ihrem Streithelfer, da § 100 Abs. 1 ZPO auf den § 101 Abs. 2 ZPO verweist nur von Kostenerstattung spricht und diese nach prozessualen Grundsätzen der §§ 91 ff ZPO nur zwischen gegnerischen Parteien stattfindet.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

Der Streitwert für die Klage waren EUR 200.000,-- festzusetzen. Nach der Rechtsprechung des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main € dem nicht zu folgen die Kammer keinen Anlass sieht € ist regelmäßig bei Anfechtungen zu Hauptversammlungsbeschlüssen, mittlerer und großer Aktiengesellschaften, zu denen die Beklagte zu rechnen ist, ein Wert von EUR 50.000,-- je Beschlusspunkt anzusetzen, sofern nicht besondere Umstände, eine Abweichung gebieten.

Diese Umstände sieht die Kammer als nicht gegeben, so dass jeweils EUR 50.000,-- anzusetzen waren, was bei 4 angegriffenen Beschlussfassungen für jede Klage für sich und nach Verbindung insgesamt den Wert von EUR 200.000,-- ergibt.






LG Frankfurt am Main:
Urteil v. 02.02.2010
Az: 3-05 O 178/09, 3-05 O 178/09, 3-5 O 178/09, 3-5 O 178/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2c789e491dd1/LG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_2-Februar-2010_Az_3-05-O-178-09-3-05-O-178-09-3-5-O-178-09-3-5-O-178-09




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