Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Juni 2003
Aktenzeichen: 7 W (pat) 17/03

(BPatG: Beschluss v. 04.06.2003, Az.: 7 W (pat) 17/03)

Tenor

Die Beschwerde der Anmelderin wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Patentanmeldung 100 55 494.6 für einen "Einfachabscheider" ist am 9. November 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Mit Beschluß des Patentamts vom 12. Juni 2002 wurde die Anmeldung zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich ein Schreiben der Anmelderin vom 4. August 2002, worin gegen den Bescheid vom 12. Juni 2002 "Widerspruch" eingelegt wird. Das maschinengeschriebene Schreiben endet mit:

"Mit freundlichen Grüßen M... GmbH Der Geschäftsführer".

Eine Unterschrift befindet sich auf dem Schreiben jedoch nicht.

Beigefügt waren dem Schreiben noch eine Bestätigung der D...

AG vom 5. August 2002, wonach diese eine Überweisung in Höhe von 200,00 € an das Patentamt entgegengenommen habe; außerdem ein Schreiben der Anmelderin, das offenbar Patentansprüche enthält. Aber auch auf diesen beiden Anlagen befindet sich keine Unterschrift.

Mit Schreiben des Gerichts vom 31. Januar 2003 wurde die Anmelderin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde mangels Unterschrift unzulässig sei.

Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht formgerecht erhoben wurde.

Gemäß § 73 Absatz 2 Patentgesetz bedarf die Beschwerde der Schriftform. Für die Schriftform ist nach einhelliger Auffassung eigenhändige Unterschrift erforderlich (Schulte, Kommentar zum PatG § 73 Rdn 57; vor § 34 Rdn 253). Mit der Unterschrift übernimmt der Unterzeichnende die Verantwortung und stellt damit klar, daß es sich nicht um einen Entwurf handelt, sondern daß der Beschwerdeschriftsatz mit seinem Willen in den Verkehr gelangt ist (BGH GRUR 1989, 506 "Widerspruchsunterzeichnung"; BPatGE 32, S 130). Da sich auch aus anderen innerhalb der Beschwerdefrist eingegangenen Schreiben keine Unterschrift seitens der Beschwerdeführerin befindet, fehlt es an der für die Beschwerdeeinlegung erforderlichen Schriftform.

Die Beschwerde war deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Dr. Schnegg Eberhard Köhn Dr. Pösentrup Hu






BPatG:
Beschluss v. 04.06.2003
Az: 7 W (pat) 17/03


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