Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 8. Mai 2001
Aktenzeichen: 15 W 43/01

(OLG Hamm: Beschluss v. 08.05.2001, Az.: 15 W 43/01)

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligte war Mitgesellschafterin der seit dem 05.08.1975 im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen eingetragenen Gesellschaft unter der Firma N GmbH. Über das Vermögen der Gesellschaft war am 31.05.1987 das Konkursverfahren eröffnet worden, das durch Beschluß vom 12.09.1988 nach Durchführung des Schlußtermins aufgehoben wurde. In der Gesellschafterversammlung vom 04.09.1990 wurde Herr X zum alleinvertretungsberechtigten Liquidator der Gesellschaft berufen und auf entsprechende Anmeldung am 07.01.1991 im Handelsregister eingetragen.

Bereits zuvor hatte die Beteiligte in einem Informationserzwingungsverfahren nach den §§ 51 a, 51 b GmbHG einen Beschluß des Landgerichts Siegen vom 01.02.1990 (6 O 173/89) erwirkt, durch den die Gesellschaft verpflichtet wurde, der Beteiligten Einsicht in näher bezeichnete Unterlagen (Sachkonten, Versicherungsverträge und Belege) zu gewähren. Die Beteiligte erwirkte nachfolgend im Wege der Zwangsvollstreckung einen weiteren Beschluß des Landgerichts vom 19.01.1993, durch den gegen die Gesellschaft, nunmehr vertreten durch den Liquidator X, ein Zwangsgeld und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit an dem Liquidator zu vollziehende Zwangshaft zur Erzwingung der in dem Beschluß vom 01.02.1990 ausgesprochenen Verpflichtung festgesetzt wurde.

In der Gesellschafterversammlung vom 15.10.1993 beschlossen die Gesellschafter in Abwesenheit der Beteiligten die Feststellung der Liquidationsschlußbilanz, die Beendigung der Liquidation und die Annahme der Amtsniederlegung des Liquidators. Dieser meldete in notariellbeglaubigter Erklärung vom selben Tag den Abschluß der Liquidation der Gesellschaft sowie seine Amtsniederlegung als Liquidator zur Eintragung bei dem Handelsregister an. Am 28.10.1993 ist das Erlöschen der Firma der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen worden.

Gegen diese Eintragung hat die Beteiligte in verschiedenen Schreiben Einspruch bzw. Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat sie im wesentlichen geltend gemacht, die Liquidation der Gesellschaft sei noch nicht abgeschlossen, weil sie die in dem Beschluß des Landgerichts vom 19.01.1993 genannten Unterlagen immer noch nicht habe einsehen können. Der Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 15.10.1993 über die Beendigung der Liquidation sei unwirksam, weil ein entsprechender Beschlußgegenstand in dem Einladungsschreiben zu dieser Versammlung nicht genannt worden sei. Die entsprechende Beschlußfassung sei vielmehr von dem Liquidator X durch eigenmächtige Änderung der Tagesordnung herbeigeführt worden, wie es sich auch aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung ergebe. Die Liquidationsschlußbilanz entspreche nicht kaufmännischen Anforderungen.

Auf ein weiteres Schreiben der Beteiligten vom 10.09.1998 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts dieser mit Verfügung vom 05.10.1998 verschiedene Hinweise zu den Voraussetzungen und den Wirkungen einer Amtslöschung der Löschungseintragung (§ 142 FGG) einerseits und der Bestellung eines Nachtragsliquidators (§ 273 Abs. 4 AktG in entsprechender Anwendung) andererseits erteilt. Sofern die Beteiligte keine andere Erklärung abgebe, sei beabsichtigt ihr Anliegen als Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators zu behandeln. Die Beteiligte hat daraufhin mit Schreiben vom 20.11.1998 mitgeteilt, sie wolle einen Antrag auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens nach § 142 FGG stellen. Ziel dieses Antrages sei es, die Löschungseintragung vom 28.10.1993 aufzuheben. Nur auf diesem Wege sehe sie die Möglichkeit, die in dem Informationserzwingungsverfahren ergangenen Beschlüsse des Landgerichts gegen den Liquidator durchzusetzen.

Das Amtsgericht hat daraufhin durch Beschluß des Richters vom 25.11.1998 den Antrag der Beteiligten auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte mit Schreiben vom 08.12.1998 Beschwerde eingelegt, die das Landgericht - Kammer für Handelssachen - durch Beschluß vom 22.11.2000 zurückgewiesen hat.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die sie zur Niederschrift der Rechtspflegerin des Amtsgerichts vom 02.04.2001 eingelegt hat.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits daraus, daß ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 FGG).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zu Recht von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten ausgegangen. Gegenstand ihrer Beschwerde ist die Ablehnung des Antrags der Beteiligten auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens nach § 142 FGG gegen die Eintragung vom 28.10.1993, durch die die Firma der Gesellschaft im Handelsregister gelöscht worden ist. Bei der Ablehnung dieses Antrags handelt es sich um eine nach § 19 FGG beschwerdefähige Verfügung des Registergerichts. Die Beteiligte war nach § 20 Abs. 1 FGG befugt, diese Verfügung mit der Beschwerde anzugreifen. Da es sich bei dem Amtslöschungsverfahren nach § 142 FGG um ein Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, hat der darauf gerichtete Antrag der Beteiligten verfahrensrechtlich nur die Bedeutung einer Anregung. Deshalb reicht die Zurückweisung dieser Anregung allein nicht aus, um die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu begründen. Nach anerkannter Auffassung steht demjenigen, der ein Verfahren nach § 142 angeregt hat, gegen die ablehnende Verfügung ein Beschwerderecht nach § 20 Abs. 1 FGG nur zu, wenn er durch die Eintragung in einem ihm zustehenden sachlichen Recht verletzt wird (vgl. Keidel/Winkler, FG, 14. Aufl., § 142, Rdnr. 21). Grundsätzlich haben Gesellschafter in Registerangelegenheiten der Gesellschaft kein eigenes Beschwerderecht. Dem einzelnen Gesellschafter muß ein Beschwerderecht jedoch eingeräumt werden, wenn die Ablehnung, ein Amtslöschungsverfahren einzuleiten, ihn in einem bestimmten Recht beeinträchtigt, insbesondere seine Individualrechte als Gesellschafter verletzt. Dies hat der Senat (OLGZ 1971, 226, 227) für den Fall der Eintragung einer Auflösung der Gesellschaft bejaht, weil es sich in einem solchen Fall um das Fortbestehen der Rechte des Beschwerdeführers als Gesellschafter handelt. Dies gilt erst recht für den hier vorliegenden Fall der Löschung der Gesellschaft nach beendeter Liquidation.

Die Kammer hat in der Begründung ihrer Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, die Gesellschaft sei zu Recht im Handelsregister gelöscht worden, weil in der Gesellschafterversammlung vom 15.10.1993 mehrheitlich die Beendigung der Liquidation beschlossen worden sei. Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses Gesellschafterbeschlusses seien nicht ersichtlich, zumal diese durch eine - von der Beteiligten nicht erhobene - Anfechtungsklage geltend zu machen seien.

Diese Begründung ist rechtlich bedenklich, weil für die Feststellung der Beendigung der Liquidation ein Gesellschafterbeschluß weder erforderlich noch ausreichend ist. Die gesetzliche Vorschrift des § 74 Abs. 1 GmbHG sieht vielmehr vor, daß die Liquidatoren den Schluß der Liquidation zum Handelsregister der Gesellschaft anzumelden haben, wenn die Liquidation beendet ist. Die Beendigung der Liquidation tritt ein, wenn das verwertbare Vermögen der Gesellschaft verteilt ist und keine sonstigen Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind (Schulze-Osterloh in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 74 Rdnr. 2). Das Registergericht hat aufgrund der Anmeldung der Liquidatoren im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 12 FGG) zu prüfen, ob die Liquidation in diesem Sinne tatsächlich beendet ist (KG JW 1932, 2623, 2624; DR 1941, 2130; Schulze-Osterloh, a.a.O., § 74, Rdnr. 5). In diesem Rahmen besteht keine Bindung an einen Gesellschafterbeschluß, durch den die Beendigung der Liquidation festgestellt wird.

Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich jedoch aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. Nach § 142 Abs. 1 FGG kann das Registergericht, wenn eine Eintragung in das Handelsregister bewirkt worden ist, obgleich sie wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war, diese von Amts wegen löschen. Eintragung in diesem Sinn ist auch eine Löschung, die durch Wiedereintragung (hier der Gesellschaft) gelöscht werden kann (Keidel/Winkler, a.a.O., § 142, Rdnr. 13). Eine Eintragung im Handelsregister kann im Sinne des § 142 Abs. 1 FGG sowohl wegen Fehlens einer ihrer wesentlichen verfahrensmäßigen Voraussetzungen als auch wegen Fehlens einer wesentlichen sachlichen Voraussetzung unzulässig sein. Dabei braucht die Unzulässigkeit nicht von Anfang an (d.h. schon zur Zeit der Vornahme der Eintragung) gegeben zu sein; es genügt, daß die Unzulässigkeit nachträglich eingetreten ist; entscheidend ist, daß die Eintragung in dem Zeitpunkt unzulässig ist, in dem über die Löschung wegen Unzulässigkeit befunden wird (Senat OLGZ 1977, 53, 54; Keidel/Winkler, a.a.O., § 142, Rdnr. 11). Für den Fall der Löschung einer vermögenslosen Gesellschaft von Amts wegen (§ 141 a FGG, früher § 2 LöschG) ist allerdings anerkannt, daß eine Amtslöschung nach § 142 FGG nur erfolgen kann, wenn die Löschungseintragung auf einem wesentlichen Verfahrensmangel beruht (BayObLGZ 1993, 341, 345 = NJW 1994, 594; NJW-RR 1996, 417; Senat NJW-RR 1993, 547 jeweils m.w.N.). Maßgebend für diese Beurteilung ist, daß die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft in dem mit befristeten Rechtsbehelfen ausgestatteten Löschungsankündigungsverfahren abschließend zu prüfen ist. Stellt sich später heraus, daß noch Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist, kann lediglich gem. § 66 Abs. 5 GmbHG (früher § 2 Abs. 3 LöschG) eine Nachtragsliquidation stattfinden, zu deren Durchführung ein Nachtragsliquidator durch das Registergericht zu bestellen ist.

Diese Beschränkung kann zwar nicht unmittelbar auf eine Löschungseintragung übertragen werden, die das Registergericht auf eine von dem Liquidator gem. § 74 Abs. 1 GmbHG angemeldete Beendigung der Liquidation vorgenommen hat. Gleichwohl ergibt sich eine Beschränkung der Möglichkeit einer Amtslöschung dieser Eintragung aus Gründen des materiellen Rechts. Denn eine im Wege der Amtslöschung vorzunehmende Eintragung darf nicht zu der Verlautbarung von Rechtsverhältnissen im Register führen, die mit dem materiellen Recht nicht in Einklang stehen (BayObLG FGPrax 1995, 172; Keidel/Winkler, a.a.O., § 142, Rdnr. 11). Eine Amtslöschung könnte hier nur in der Weise vorgenommen werden, daß die Gesellschaft mit ihren zuletzt bestehenden Vertretungsverhältnissen wieder eingetragen wird. Als alleinvertretungsberechtigter gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft müßte also der frühere Liquidator, Herr X, eingetragen werden. Indessen findet nach anerkannter Auffassung auch bei einer Löschung der Gesellschaft aufgrund angemeldeter Beendigung der Liquidation lediglich eine Nachtragsliquidation statt, wenn sich nachträglich herausstellt, daß zum Zeitpunkt der Löschungseintragung noch verteilungsfähiges Vermögen der Gesellschaft vorhanden war oder (in entsprechender Anwendung des § 273 Abs. 4 AktG) sonstige Abwicklungsmaßnahmen erforderlich erscheinen (BGHZ 53, 264, 266 ff. = NJW 1970, 1044; BayObLG ZIP 1985, 33; Senat NJW-RR 1987, 348; Schulze-Osterloh, a.a.O., § 60 Rdnr. 64; Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl., § 74, Rdnr. 11). In der Nachtragsliquidation unterscheidet sich die gesetzliche Vertretung der Gesellschaft von derjenigen in der ordentlichen Liquidation: Das Liquidatorenamt des früheren Abwicklers lebt nicht etwa von selbst wieder auf. Vielmehr bedarf es einer neuen Bestellung eines Nachtragsliquidators durch das Registergericht. Der BGH (a.a.O.) hat diese Beschränkung durch die entsprechende Heranziehung des § 273 Abs. 4 AktG im Hinblick darauf begründet, in der Anmeldung, daß die Liquidation abgeschlossen sei, liege regelmäßig die Erklärung des Liquidators, er sehe sein Amts als beendet an , § 67 Abs. 1 GmbHG (im vorliegenden Fall ist dies in der Anmeldung vom 15.10.1993 ausdrücklich so erklärt). Deshalb könne dem Liquidator nicht ohne weiteres der Wille unterstellt werden, sein Amt wiederaufleben zu lassen, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt die Unrichtigkeit seiner Vorstellung herausstelle, die Liquidation sei beendet gewesen. Der frühere Liquidator werde daher unter Umständen nicht mehr bereit sein, nochmals als Abwickler tätig zu werden. Die Erforderlichkeit der gerichtlichen Neubestellung eines Nachtragsliquidators führt dazu, daß der Antragsteller ggf. einen Vorschuß zur Deckung der diesem gem. §§ 273 Abs. 4 S. 2, 265 Abs. 4 AktG geschuldeten Vergütung nebst Aufwendungsersatz zu leisten hat (OLG Stuttgart NJW-RR 1995, 805, 806).

Im vorliegenden Fall hat die Beteiligte indessen die Anfrage des Rechtspflegers des Amtsgerichts vom 05.10.1998, ob ihre Einwendungen gegen die Löschung der Gesellschaft als Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators zu verstanden werden sollen, mit Schreiben vom 20.11.1998 dahin beantwortet, sie wolle ein Amtslöschungsverfahren nach § 142 FGG durchführen. Nur auf diesem Wege sehe sie die Möglichkeit, gegen den früheren Liquidator den Beschluß des Landgerichts vom 19.01.1993 (6 O 173/89) über die Herausgabe von Unterlagen durchzusetzen. Das Begehren der Beteiligten zielt deshalb ausdrücklich auf eine Wiedereintragung des früheren Liquidators ohne eine gerichtliche Neubestellung als Nachtragsliquidator, die sein Einverständnis voraussetzen würde. Dieser Weg ist der Beteiligten jedoch nach den obigen Ausführungen verschlossen.

Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß er auch die sachlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Nachtragsliquidators nicht als gegeben ansieht. Daß die Gesellschaft noch über verteilungsfähiges Vermögen verfügt, trägt die Beteiligte selbst nicht vor. Dem Vorbringen der Beteiligten läßt sich auch nicht entnehmen, daß noch weitere Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind, die die Bestellung eines Nachtragsliquidators rechtfertigen könnten. Die Beteiligte beanstandet insoweit lediglich, daß ihr bislang die Einsicht in die im Beschluß des Landgerichts vom 19.01.1993 genannten Unterlagen nicht gewährt worden sei. Die Gewährung dieser Einsicht ist jedoch keine Abwicklungsmaßnahme der Gesellschaft. Darunter werden im wesentlichen rechtsgeschäftliche Willenserklärungen und sonstige Handlungen verstanden, die im Interesse des Gläubigerschutzes eine gesetzliche Vertretung der Gesellschaft verlangen (OLG Stuttgart a.a.O.; Senat NJW-RR 1987, 348; Roth/Altmeppen, a.a.O., § 74, Rdnr. 15). Der Beteiligten steht aufgrund ihrer Gesellschafterstellung ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Bücher und Schriften der Gesellschaft zu. Dieser Anspruch richtete sich bis zur Vollbeendigung der Gesellschaft gegen diese (§ 51 a Abs. 1 GmbHG). Dieser Anspruch der Beteiligten ist durch die Beendigung der Liquidation der Gesellschaft indessen nicht erloschen, sondern besteht nach § 74 Abs. 3 GmbHG gegen denjenigen fort, dem die Bücher und Schriften in Verwahrung gegeben worden sind. Aus diesem Zusammenhang der gesetzlichen Vorschriften folgt, daß die Einsichtgewährung in die Bücher und Schriften der Gesellschaft nicht als eine Abwicklungsmaßnahme zu bewerten ist, die eine fortbestehende gesetzliche Vertretung der Gesellschaft erfordert und damit der Beendigung der Liquidation entgegensteht. Es mag sein, daß die faktische Durchsetzung des Anspruchs auf Einsichtgewährung dadurch erschwert wird, daß die Beteiligte aus dem gegen die Gesellschaft erwirkten Titel jetzt nicht mehr ohne weiteres vollstrecken kann und ggf. gegen den Verwahrer der Bücher und Schriften der Gesellschaft einen neuen Titel erwirken muß. Die Durchsetzbarkeit des Anspruchs der Beteiligten wird dadurch jedoch nicht berührt; die eingetretene Erschwerung muß die Beteiligte nach dem Zusammenhang der gesetzlichen Vorschriften hinnehmen.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 2 KostO.






OLG Hamm:
Beschluss v. 08.05.2001
Az: 15 W 43/01


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