Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. Juni 2011
Aktenzeichen: 21 W (pat) 61/06

(BPatG: Beschluss v. 09.06.2011, Az.: 21 W (pat) 61/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 9. Juni 2011 (Aktenzeichen 21 W (pat) 61/06) den Antrag auf Zurückzahlung der Beschwerdegebühr abgelehnt. In der vorliegenden Angelegenheit wurde eine Anmeldung für eine "Einrichtung zur Bestimmung der geometrischen Lage von Objektpunkten" vom 19. August 1993 von der Prüfungsstelle für Klasse G 01 S des Deutschen Patent- und Markenamts aufgrund fehlender Patentfähigkeit zurückgewiesen. Die Anmelderin hatte daraufhin Beschwerde eingelegt, diese jedoch mit Schreiben vom 4. August 2010 zurückgenommen, nachdem das Patent aufgrund nicht gezahlter Jahresgebühren erloschen war. In ihrem Rücknahmeantrag bat sie um Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

Das Gericht lehnte die Forderung nach Rückzahlung der Beschwerdegebühr ab. Gemäß § 80 Abs. 4 PatG ist eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr auch bei Rücknahme der Beschwerde möglich, sofern es aus Billigkeitsgründen nicht angemessen wäre, die Gebühr einzubehalten. Dies ist insbesondere bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern der Fall. Im vorliegenden Fall wurde jedoch weder ein solcher Fehler geltend gemacht noch war ein solcher ersichtlich. Die Prüfungsstelle hatte vor Erlass des angefochtenen Beschlusses eine Anhörung durchgeführt, wodurch das Recht der Anmelderin, sich zur Sach- und Rechtslage zu äußern, ausreichend gewahrt wurde. Selbst bei einer sachlichen Fehlbeurteilung als solche würde dies nicht die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigen. Es müssten vielmehr besonders gravierende Umstände vorliegen, die hier jedoch nicht erkennbar sind.

Insgesamt besteht daher laut dem Bundespatentgericht keine Veranlassung zur Rückerstattung der Beschwerdegebühr.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 09.06.2011, Az: 21 W (pat) 61/06


Tenor

Der Antrag auf Zurückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

BPatG 152

Gründe

I.

Die vorliegende, eine "Einrichtung zur Bestimmung der geometrischen Lage von Objektpunkten" betreffende Anmeldung vom 19. August 1993 ist von der Prüfungsstelle für Klasse G 01 S des Deutschen Patentund Markenamts nach Durchführung einer Anhörung mit Beschluss vom 20. Juli 2006 wegen fehlender Patentfähigkeit zurückgewiesen worden.

Ihre hiergegen gerichtete Beschwerde hat die Anmelderin mit Schreiben vom 4. August 2010 zurückgenommen, nachdem das Patent wegen Nichtzahlung der fälligen Jahresgebühr erloschen war. Mit der Beschwerderücknahme hat sie um Rückzahlung der Beschwerdegebühr gebeten.

II.

Für die ohne nähere Begründung beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr besteht vorliegend keine Veranlassung. Zwar ist gemäß § 80 Abs. 4 PatG eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr auch dann möglich, wenn die Beschwerde zurückgenommen worden ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass es aus Billigkeitsgründen nicht angemessen wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten, was insbesondere bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern der Fall ist. Ein derartiger Verfahrensfehler ist vorliegend weder geltend gemacht noch ersichtlich. Insbesondere hat die Prüfungsstelle vor Erlass des angefochtenen Beschlusses eine Anhörung durchgeführt, so dass das Recht der Anmelderin, sich zur Sachund Rechtslage zu äußern, ausreichend gewahrt worden ist. Die von der Beschwerdeführerin gerügte sachliche Fehlbeurteilung als solche könnte, auch wenn sie vorläge, eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht rechtfertigen. Vielmehrmüssten dann besonders gravierende Umstände gegeben sein (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl. 2008, § 73 Rn. 130), die aber vorliegend nicht erkennbar sind.

Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Veit Pü






BPatG:
Beschluss v. 09.06.2011
Az: 21 W (pat) 61/06


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