Landgericht Bonn:
Urteil vom 1. April 2014
Aktenzeichen: 2 O 374/09

(LG Bonn: Urteil v. 01.04.2014, Az.: 2 O 374/09)

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Auf die Widerklage werden - unter Abweisung der weitergehenden Zinsanträge - :

1.

der Kläger zu 1. verurteilt, an die Beklagte zu 1. 21.798.432,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.327.947,11 € seit dem 01.07.2010 und aus weiteren 14.983.819,27 € seit dem 01.01.2010 zu zahlen;

2.

der Kläger zu 2. verurteilt, an die Beklagte zu 1. 22.165.319,15 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.694.834,06 € seit dem 01.07.2010 und aus weiteren 14.983.819,27 € seit dem 01.01.2010 zu zahlen;

3.

die Klägerin zu 3., an die Beklagte zu 1. 5.539.809,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.172.188,64 € seit dem 01.07.2010 und aus weiteren 3.745.954,82 € seit dem 01.01.2010 zu zahlen;

4.

die Klägerin zu 4. verurteilt, an die Beklagte zu 1. 5.539.839,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.172.217,82 € seit dem 01.07.2010 und aus weiteren 3.745.954,82 € seit dem 01.01.2010 zu zahlen;

5.

die Klägerin zu 5. verurteilt, an die Beklagte zu 1. 5.531.060,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.163.438,90€ seit dem 01.07.2010 und aus weiteren 3.745.954,82 € seit dem 01.01.2010 zu zahlen;

III.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 10. bis 12.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger machen Ansprüche aus Beteiligungen an drei geschlossenen Immobilienfonds in L8 und I3 geltend.

Bei der Kammer ist ein weiterer Rechtsstreit der Kläger bezüglich der Beteiligung an sieben weiteren Immobilienfonds anhängig (2 O 173/13).

Der Kläger zu 1. ist der Vater der übrigen Kläger. Unter seiner Verantwortung entstand die E4-Unternehmensgruppe, hierzu gehört auch die I GmbH & Co. KG (im folgenden E4 KG).

Die Beklagte zu 1. ist die deutsche Tochtergesellschaft der luxemburgischen Privatbank T10 jr. & Cie. S. C. A.. Sie war bis März 2010 eine der größten deutschen Privatbanken und ist mittlerweile Tochtergesellschaft der E6 AG. Die Beklagten zu 6. und 7. waren bis zum Jahr 2010 persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten zu 1.

Der Beklagte zu 2. ist bzw. war als Bauunternehmer und Entwickler von geschlossenen Immobilienfonds tätig.

Die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. waren mit jeweils 50% an der P2 GbR beteiligt. Unter dem Dach der P2 GbR waren verschiedene Gesellschaften gebündelt, die Leistungen im Zusammenhang mit den sog. P3-Fonds erbrachten bzw. erbringen. Hierzu gehörten neben der Gebr. H5 mbH und der K mbH auch die Beklagten zu 3. und 5., deren Geschäftsführer neben dem Beklagten zu 2. und 7. auch der vormalige Beklagte zu 10., der im Jahre 2012 verstorbene Herr S, war.

Der Beklagte zu 2. gründete gemeinsam mit der Beklagten zu 1. und Herrn P im Jahre 1991 die Beklagte zu 4. Seit dem Jahr 1998 waren die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. jeweils zur Hälfte am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt. Auch bei der Beklagten zu 4. waren die Beklagten 2. und 7. sowie Herr S Geschäftsführer.

Wegen der Einzelheiten wird auch auf die von den Klägern als Anlage K 2 eingereichte "Grafische Darstellung der Beteiligungsstruktur" verwiesen.

Die Beklagte zu 8. ist Rechtsnachfolgerin der T11 L8, der Zusammenschluss der T11 L8 mit der T11 C zur Beklagten zu 8. erfolgte zum 01.10.2005. Der Beklagte zu 9. war von 1989 bis zum 28.03.2007 Vorstandsvorsitzender der T11 L8 bzw. der Beklagten zu 8.

Der Kläger zu 1. unterhielt bereits vor den Beteiligungen an den verschiedenen - noch darzustellenden - geschlossenen Immobilienfonds Geschäftsbeziehungen zur Beklagten zu 1. und freundschaftliche Beziehungen u.a. zum Beklagten zu 6. Die Beklagte zu 1. wurde jedenfalls auch als Bankhaus für die E4 KG tätig. Der Beklagte zu 6. wurde in den Beirat der E4 KG berufen, nachdem das vorherige Beiratsmitglied Herr Dr. X2, der persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1. war, verstarb.

Nach Behauptung der Kläger erfolgten ihre Investitionen in geschlossene Immobilienfonds, weil sie Mitte der neunziger Jahre auf der Grundlage des damaligen Erbschaftssteuerrechts befürchteten, beim Ableben des Klägers zu 1. für die Familie und die Unternehmensgruppe E4 Erbschaftssteuern in "existenzbedrohender" Höhe zahlen zu müssen.

Ab 1996 erfolgten in unterschiedlicher Zusammensetzung Beteiligungen der Kläger sowie der im vorliegenden Verfahren nicht beteiligten E4-Familien-Stiftung in geschlossene Immobilienfonds, die von den Beklagten zu 1. und 2. initiiert worden waren:

Im September 1996 an dem "J2 T12 GbR";

im Dezember 1996 an dem "J3 GbR", der "H8 GbR" sowie der "Grundstücksgesellschaft J GbR";

im November/Dezember 1997 an der "H9 I GbR" (hier streitgegenständlich) und der "J4 II GbR";

im November/Dezember 1998 an der "H GbR";

im Oktober 2000 an der "H10 III GbR"

im November/Dezember 2002 an der "H10 VIII (später "S5" genannt) (hier streitgegenständlich);

im Dezember 2003 an der "Grundstücksgesellschaft L5 ...-... GbR" (hier streitgegenständlich).

Die Kläger und die E4-Familien-Stiftung beteiligten sich insgesamt mit über 300.000.000,00 € an P3-Fonds.

Bei der Kammer ist außer dem bereits erwähnten Rechtsstreit der Kläger - 2 O 173/13 - ein weiterer Rechtsstreit der Kläger gegen den Beklagten zu 2., die Beklagte zu 4. sowie die Fondsgesellschaft S5 anhängig, in dem die Kläger auf Feststellung der Wirksamkeit ihrer außerordentlichen Kündigungserklärung vom 12.11.2009 klagen (2 O 316/11).

Der Kontakt des Klägers zu 1. zum Beklagten zu 2. war durch den damaligen persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1., Herrn Dr. X2, geknüpft worden. Über den Vorschlag, die Steuerbelastung, auch hinsichtlich künftig anfallender Erbschaftssteuern durch die fremdfinanzierte Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds zu senken, unterrichtete der Kläger zu 1. den Geschäftsführer für Rechnungs- und Finanzwesen in der E4 KG, Herrn H7. Herr H7 erhielt in den Folgejahren in seiner Funktion in der E4 KG auch die Kontenübersichten für die diversen Darlehensforderungen gegen die Kläger (z.B. Anlage K 11 betreffend das Jahr 2003). Er beteiligte sich in der Folgezeit auch selbst an einem streitgegenständlichen Immobilienfonds.

Der Kläger zu 1. initiierte den Beitritt der übrigen Kläger zu den Fonds.

Nach dem ersten Zusammentreffen des Klägers zu 1. mit dem Beklagten zu 2. entwickelte sich eine freundschaftliche Beziehung, auch in Bezug auf die Kinder des Klägers zu 1., die Kläger zu 2. bis 5. Man traf am Urlaubsort zusammen, besuchte wechselseitig Familienfeiern. Der Beklagte zu 2. wurde als Mitglied in das Kuratorium der E4 Familien-Stiftung berufen und vom Kläger zu 2. als dessen Testamentsvollstrecker benannt.

Die Beklagte zu 3. führte Familie E4 als Gesamtvermögensverwaltungskunden (GVV-Kunden) und übersandte ihnen unter dieser Bezeichnung Vermögensaufstellungen und Mitteilungen über Kontenstände, so z.B. für den Kläger zu 1. "GVV-Kunde 05.00" (Anlagen K 8 und 9), dies soll - so die Beklagte zu 3. - ohne bestehendes Vertragsverhältnis als bloße Dienstleistung erfolgt sein. Nach der Behauptung der Kläger besprach der Beklagte zu 2. diese Unterlagen regelmäßig mit dem Kläger zu 1., auch soll die Beklagte zu 3. Kreditverträge für die Kläger geprüft haben.

Die drei streitgegenständlichen Beteiligungen der Kläger betreffen wie bereits erwähnt die "H9 I" (im folg. nur Fonds H9-I genannt), die "H2 GbR" (im folg. nur Fonds S5 genannt) und die "Grundstücksgesellschaft L5 ...-... GbR" (im folg. nur Fonds L5 genannt).

Fonds H10-I

Grundstück

In der Gemeinde I3 ist ein Grundstück gelegen, das zunächst im Eigentum der Herren C2 und C3 - als GbR L9 - stand und mit Hallen bebaut war. Die Brüder C2C3 führten ein Unternehmen für Baukranvermietung, das sie 1994 veräußerten. Der Sender S4 war seit 1988 in L8 ansässig und suchte Studiokapazitäten in und um L8, er fand Interesse an den Gebäuden der GbR L9 in I3. Die Herren C2C3 bauten die Gebäude zu Fernsehstudios um und vermieteten sie an eine von ihnen gegründete Gesellschaft, die ab 1993 als N mbH (nachfolgend nur N genannt) firmierte. An diesem Unternehmen waren beteiligt die Brüder C2C3, S2 GmbH zu 26 % und die zur S2-Gruppe gehörende D zu 25 %. Die N vermietete die Studioflächen hauptsächlich an S4. Im März 1996 wurde der bisherige Geschäftsführer "wegen unterschiedlicher Geschäftsansichten über die zukünftige Geschäftspolitik der N" mit sofortiger Wirkung abberufen. C2 wurde zum (Mit)Geschäftsführer der N ernannt (Anlage K 145). In insgesamt 15 Studios wurden vielfältige Formate für verschiedene deutsche Fernsehsender produziert.

Die Parteien streiten darüber, ob die N tatsächlich erfolgreich war.

Aus ebenfalls streitigen Gründen plante die N eine Expansion in zwei Stufen. Es sollten neue Grundstücke erworben und diese zu Film/Fernsehproduktionsstätten aus- bzw. umgebaut werden. Erwerber sollten die Brüder C2C3 sein, die dann an die N vermieten wollten. Die Herren C2C3 interessierten sich für benachbarte, teils bebaute Grundstücke in I3, deren Eigentümerin eine Tochtergesellschaft des S6 Konzerns war. Eine der Parzellen war belastet mit einem Rückauflassungsanspruch zugunsten der Stadt L8. Aus zwischen den Parteien streitigen Gründen kam ein Grundstückserwerb zunächst nicht zustande.

Am 21.11.1996 wurde schließlich ein notarieller Kaufvertrag zwischen der S6-Tochtergesellschaft und den Brüdern C2C3, d.h. der GbR L9, über die in I3 gelegenen Grundstücke beurkundet.

Die Parteien streiten darüber, aus welchen Gründen und auf wessen Initiative hin ein in L10 gelegenes Gelände in die Planungen einbezogen und die Gründung eines Immobilienfonds erwogen wurde. Das Gelände, der sog. C4, liegt ca. 15 km von den Studios in I3 entfernt. Es diente über einige Jahrzehnte als Militärflughafen. Es stand bzw. steht teilweise noch im Eigentum der Stadt L8. Die Stadt verkaufte 300.000 qm an eine Tochter der Beklagten zu 8. bzw. deren Rechtsvorgängerin, die T3 GmbH & Co. KG (im folg. nur T3 genannt).

Gründung der Fondsgesellschaft H10-I:

Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. T7 in T12 vom 16.07.1997, UR-Nr. ...#/... (Anlage K 162) gründeten der Beklagte zu 2. sowie die Beklagten zu 4. und 5. die Gesellschaft "J4 I GbR" mit dem Gesellschaftszweck des Erwerbs von Grundstücksteilflächen des Geländes "C4" in einer Größe von ca. 160.000,00 qm, der Errichtung von Film- und Fernsehstudios und eines Produzentenhauses sowie die Vermietung und Verwaltung des Immobilienvermögens der Gesellschaft. Die Beklagte zu 5. wurde mit der Vertragskonzeption und Projektentwicklung beauftragt.

Unter dem gleichen Datum gründeten die Beklagten zu 2., 4. und 5. als weitere Gesellschaften die J4 II, III, IV, V und VI, jeweils in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die zeitgleiche Gründung mehrerer Fondsgesellschaften sehen die Kläger als Beleg für ein nach ihrer Behauptung auf Anlegerschädigung angelegtes Gesamtkonzept.

Im Jahr 2000 gründeten die Beklagten zu 2., 4. und 5. den J4 VII sowie im Jahr 2002 die H10 VIII GbR (wurde später zur Fondsgesellschaft S5).

Am 13.10.1997 beurkundeten die Gründungsgesellschafter des Fonds "J4 I GbR" den Gesellschaftsvertrag neu (Urkunde des Notars Dr. T7 vom 13.10.1997, UR-Nr. .../..., Anlage K 165). Als Name des Fonds wurde nun "J5 I GbR" bestimmt. Als Gesellschaftszweck war nunmehr neben dem Erwerb des Grundstückes in L10 (§ 2 Ziffer 1 a) der Urkunde) der Erwerb von Grundbesitz in I3, I-Straße, angegeben (§ 2 Ziffer 1 b) der Urkunde). Hierbei handelte es sich um den im Eigentum der Brüder C2C3 stehenden Grundbesitz. In dem Vertrag heißt es weiter, eine rechtlich gesicherte Erwerbsposition bestehe nicht. Gesellschaftszweck sei die Bebauung des unter Ziffer 1 a) genannten Grundbesitzes u.a. mit Film- und Fernsehstudios und sodann die Vermietung und Verwaltung des Immobilienvermögens. In § 2 Ziffer 4) ist geregelt, dass die Beklagte zu 5. für bereits erbrachte Konzeptionsleistungen eine Vergütung von 2.200.000,00 DM erhalte. Für die Projektentwicklungstätigkeit sollte nach § 2 Ziffer 5 ein Betrag von 26.700.000,00 DM an sie zu zahlen sein. Fällig werden sollten beide Beträge nach Beitritt aller Gesellschafter. In § 3 ist ein Finanz- und Investitionsplan enthalten. Unter "Mittelherkunft" werden die Einlagen der Gründungsgesellschafter mit 1.041.000,00 DM sowie die Einlagen der Neugesellschafter mit 345.959.000,00 DM angegeben, so dass sich ein Gesellschaftskapital von 347.000.000,00 DM errechnet. Das Gesellschaftskapital, so die Regelung weiter, werde in voller Höhe durch Gesellschaftereinlagen erbracht; die Gesellschaft nehme keine Darlehen in Anspruch. Es folgt unter § 3 Ziffer 2) mit der Überschrift "Mittelverwendung in der Investitionsphase" folgende Auflistung:

DM

- Grundstücke 157.600.000,-

- Konzeption 2.200.000,-

- Marketing 400.000,-

- Eigenkapitalbeschaffung 23.000.000,-

- Platzierungsverpflichtung 2.000.000,-

- Projektentwicklung 26.700.000,-

- Generalübernehmer 116.000.000,-

- Geschäftsbesorgung 2.000.000,-

- Steuerberatung 2.500.000,-

- Geschäftsführung 700.000,-

- Mietvermittlung 4.800.000,-

- Kalkulierte Nebenkosten 9.100.000,-

__________________________________________

Gesellschaftskapital (= kalkulierter 347.000.000,-

Gesamtaufwand der Gesellschaft)

Weiter heißt es, Aufwendungen des Gesellschafters im Zusammenhang mit seiner Fondsbeteiligung in seinem Individualbereich seien nicht berücksichtigt, abgesehen von Notar- und Gerichtskosten.

In § 4 des Gesellschaftsvertrages sind als Gesellschafter die Beklagten zu 2., 4. und 5. mit Einlagen von jeweils 347.000,00 DM benannt. Als Geschäftsbesorger wird in § 6 die Beklagte zu 4., als Geschäftsführer der Beklagte zu 2. genannt; als zu zahlende Vergütung ist für letztgenannten in der Investitionsphase eine solche von 700.000,00 DM, für die Vermietungsphase eine Vergütung von 1,75 % der Jahresnettosollmiete angegeben. Die Beklagte zu 4. erhielt als Geschäftsbesorgerin eine Vergütung von 2.000.000,00 DM. Die notarielle Urkunde enthielt des Weiteren einen sog. Marketingvertrag sowie einen Vertrag über die Eigenkapitalbeschaffung und Platzierungsverpflichtung zwischen der Gesellschaft und der Beklagten zu 4..

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 165 vorgelegte Kopie der notariellen Urkunde verwiesen.

Grundstückskaufverträge:

Mit weiterer notarieller Urkunde des Notars Dr. T7 in T12 vom 28.08.1997, UR-Nr. .../... (Anlage K 163), erwarb die Fondsgesellschaft von der T3 die dort im Einzelnen bezeichneten Teilflächen des Geländes "C4" zu einem Kaufpreis von 17.600.000,00 DM. Die übrigen Teilflächen veräußerte die T3 später an die J4-II bis VI.

Der Kaufvertrag über das Areal in I3 wurde mit notarieller Urkunde vom 11.02.1998 (UR-Nr. ...#/... des Notars Dr. T7) zwischen der GbR L9 und der Fondsgesellschaft geschlossen (Anlage A 202 zum Ss. der Beklagten zu 2. bis 5. vom 31.05.2012). Er umfasste das Altgelände sowie das im Jahre 1996 erworbene Gelände, hinsichtlich dessen als Belastung in Abteilung II des Grundbuches ausweislich des Kaufvertrages u.a. eine Rückauflassungsvormerkung für die Stadt L8 eingetragen war. Insgesamt war ein Kaufpreis von 140.000.000,00 DM vereinbart.

Mietverträge/Gesellschafterstruktur der N:

Als Generalmieterin und Studiobetreiberin der vorhandenen bzw. zu errichtenden Studiogelände in I3 und L10 war die N vorgesehen, wobei die Parteien darüber streiten, ab wann es insoweit Pläne gab und inwieweit die Fondsgesellschafter hiervon unterrichtet waren. Zwischen den Parteien ebenfalls streitig sind die genauen Umstände der Beteiligung weiterer Gesellschafter an der N.

In einem Schreiben vom 10.07.1997 an die Beklagte zu 5., unterzeichnet von C2, teilte die N mit, sie verpflichte sich unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen zum Abschluss eines Mietvertrages: die Miete betrage p.a. 26.000.000,00 DM zzgl. MwSt., es folgten Flächenvorgaben sowie - formuliert als Bedingung - der Zusatz, dass für technisches Equipment ein Zuschuss von 50.000.000,00 DM gewährt werde (Anlage K 152). In einem mit "persönlich/vertraulich" überschriebenen Vermerk vom 15.09.1997 zum "Medienfonds I3/L10" der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 8., unterzeichnet von einem Herrn F2 sowie dem Beklagten zu 9., wurden von der N eingereichte Daten nebst teilweise kritischen Anmerkungen zum Projekt "Medienfonds I3/L10 (z.B. hoher Ansatz von Kosten für Werbung; hoher Anteil an Büro- und Lagerflächen) aufgeführt. Der Vermerk, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Anlage K 153), schließt mit "Empfehlungen/Forderungen". Danach sei das Projekt ausreichend und plausibel dargestellt, eine umfassende Prüfung allerdings nicht abschließend möglich. Eine "neue" N mit den Beteiligten S2, Q2, der Herren C2C3 und der Beklagten zu 8. erscheine ausgewogen. Voraussetzung für einen Beitritt der Rechtsvorgängerin und Übernahme der quotalen Haftung aus der Mietgarantie sei, dass sich alle vorgenannten Beteiligten sich ebenfalls zu einer solchen Haftung bereit erklärten.

C2 trat in einem Schreiben vom 17.09.1997 an die Verfasser des Vermerks den Kritikpunkten entgegen (Anlage K 154).

Am 16.09.1997 schloss eine N2 GmbH mit Sitz in T12, die in späteren Jahren unter derselben Geschäftsadresse wie die Beklagten zu 2. - 5. ansässig war, mit der N einen "Vorvertrag auf Abschluss eines Mietvertrages" über das Gelände in I3 ab. Als Mietdauer für den abzuschließenden Mietvertrag waren 20 Jahre vorgesehen, der Mietzins sollte monatlich 1.008.400,00 DM im Jahr, also 12.100.800,00 DM, betragen. Ferner enthielt das Dokument einen "Einstandsvertrag zu diesem Vorvertrag", in dem als "Einstandsverpflichtete" S4 Deutschland GmbH &. Co. KG, D, C2 und C3 und die N selbst genannt waren. Die Einstandspflichtigen erklärten gegenüber der N2 GmbH, sie stünden dafür ein, dass die N dem zu benennenden Vermieter einen Mietvertrag anbieten und auf die Dauer von 20 Jahren ihren Pflichten nachkommen werde. Sie hafteten entsprechend ihrer Quote an der N für die übernommenen Einstandsverpflichtungen. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus Anlage K 169.

Am 25.09.1997 fand eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der N statt. Neben der aktuellen Situation der Gesellschaft wurde ausweislich des als Anlage K 161 vorgelegten Protokolls, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, auch über den "Projektstand L10" diskutiert. Es ging u.a. darum, dass die Geschäftsergebnisse der N nicht plangemäß waren. C2 nahm S2 hier in die Verantwortung, die ihren Pflichten N gegenüber nicht nachkomme. Er berichtete weiter, der Beklagte zu 2. sei angehalten, das Projekt rückabzuwickeln. Bis zum Folgetag erwarte der Beklagte zu 2. eine Antwort der N. C2 legte dar, er habe gehört, die Einstandsverpflichtung für die Mietgarantie könne von 20 auf 10 Jahre reduziert werden, um das Projekt zu retten. Weiter heißt es "Wenn man L10 nicht befürwortet, so C2, wirft man 40,0 Mio. DM weg." (Anm.: Subventionen). C2 verwies darauf, dass der Wirtschaftsminister des Landes das Projekt Medienstandort in L8 befürworte.

An dem Tag lag ein "Business-Case N und Studio L8" der Geschäftsführung der N vor. Es sah vor, dass die Q2 AG, ein damals zur sog. L11-Gruppe gehörendes Unternehmen, und die Beklagte zu 8. neue Gesellschafter der N mit je 25,1 % Anteil würden und S2 und D, die zusammen 51 % der Anteile hielten, ihren Anteile auf insgesamt 25,1 % reduzierten (Anlage 204 zum Ss. der Beklagten zu 2. bis 5. vom 31.05.2012). C2 forderte mit Schreiben vom 26.09.1997 gegenüber Dr. U4, den damaligen Vorsitzenden der Geschäftsführung von S2, Unterstützung ein. Dieser versprach, sich für eine wirtschaftliche Lösung für L10 einzusetzen (Anlagen A 204, 205 zum Ss. der Beklagten zu 2. bis 5. vom 31.05.2012).

Am 19.12.1997 vereinbarten die Beklagte zu 4. und die N einen weiteren Mietvorvertrag über das Gelände in I3 sowie einen Einstandsvertrag zu dem Mietvorvertrag. Die Einstandsverpflichteten waren dieselben wie in dem Vertrag vom 16.09.1997. Die Einstandsverpflichtung war unter II.B. des Vorvertrages geregelt, sollte für 10 Jahre gelten und höchstens auf 14.000.000,00 DM jährlich begrenzt sein. Der dem Mietvorvertrag beigefügte Mietvertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der N sah eine Mietzeit von 25 Jahren und einen Mietzins von zunächst monatlich 1.008.400,00 DM vor. § 17 enthält die Regelung eines Mietzuschusses von 25.000.000,00 DM durch die Vermieterin, der dadurch gewährt werde, dass der Zuschuss gegen Mietzahlungen verrechnet werde (Anlage K 172).

Betreffend das Areal in L10 vereinbarten die Beklagte zu 4. und die N ebenfalls am 19.12.1997 einen "Vorvertrag auf Abschluss eines Mietvertrages" sowie gleichzeitig einen Einstandsvertrag.

In der Folgezeit veränderte sich die Gesellschafterstruktur der N: mit Wirkung vom 01.01.1998 beteiligten sich die T2 mbH (später T GmbH, im folg. nur T2 GmbH genannt), eine 100% Tochter der Beklagten zu 8., sowie Q2 als Gesellschafter. Die D schied als Gesellschafterin aus. Die Brüder C2C3 hielten fortan einen Gesellschaftsanteil von zusammen knapp 25%, die weiteren Gesellschafter Anteile von jeweils 25,1%. Die Brüder C2C3 übernahmen gegenüber S2 eine Ankaufverpflichtung der Gesellschaftsanteile, die ursprünglich bis Ende 2000 befristet war, später bis Ende 2003 verlängert wurde.

In einer Beiratssitzung der N vom 10.02.1998 wurde der Beklagte zu 9. zum Beiratsvorsitzenden gewählt.

Am 13.02.1998 - zwei Tage nach dem oben bereits dargestellten notariellen Kaufvertrag über das Areal in I3 mit der GbR L9 - schloss die Fondsgesellschaft als Vermieterin mit der N einen Mietvertrag über das Gelände in I3 ab (Anlage K 170). Das Mietobjekt war beschrieben mit ca. 12.500 qm Studios, 25.700 qm Büro- und Funktionsräume, 12.500 qm Halle/Lager, 560 oberirdische Einstellplätze, 40 Einstellplätze in einer Tiefgarage. Die Mietdauer betrug 25 Jahre. Der Mietzins entsprach der in den Vorverträgen genannten Höhe von 1.008.400,00 DM monatlich. Nach § 17 des Mietvertrages war die Vermieterin zur Gewährung eines sog. Zuschusses von 25.000.000,00 DM verpflichtet, der gegen die monatlich fällig werdenden Mieten verrechnet werden sollte. Regelungen zu Einstandspflichtigen enthielt der Vertrag nicht.

Den Mietvertrag über das Gelände in L10 vereinbarten die Fondsgesellschaft als Vermieterin und die N als Mieterin am 20.08.1999 (Anlage K 173). Zu dem vermieteten Areal gehörte eine Altbausubstanz, bestehend aus verschiedenen Gebäuden des früheren Militärflughafens. Des Weiteren war ein Neubaubereich vorgesehen, auf dem 23.860 qm Studios, 15.780 qm Halle/Lager, 26.490 qm Büro- und Nebenfläche und 1.232 Einstellplätze entstehen sollten. Als Mietbeginn war der Monatserste nach Übernahme durch die Mieterin genannt; die Übernahme war für den 31.12.1999 vorgesehen. Die Dauer des Mietverhältnisses sollte 25 Jahre betragen. Die monatliche Miete sollte sich aus qm-Preisen errechnen, da die genauen Größen noch nicht feststanden. Es war eine monatliche Miete von ca. 1.259.880,00 DM - d.h. jährlich 15.118.560,00 DM - angegeben. Nach § 19 des Vertrages war ebenfalls ein Vermieterzuschuss in Höhe von 25.000.000,00 DM vorgesehen, der gegen die monatlich fällig werdenden Mieten verrechnet werden sollte.

In der Folgezeit wurden Nachträge zu den Mietverträgen vereinbart.

Anwerben der Anleger

Ab Herbst 1997 begann die Beklagte zu 1. Investoren für den Fonds L10-I anzuwerben und wandte sich hierbei auch an den Kläger zu 1. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich einige der Kläger auch bereits - wie oben dargestellt - an weiteren, u.a. von der Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu 2. angebotenen geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt.

Mit Schreiben vom 02.10.1997 erhielt der Kläger zu 1. durch den Beklagten zu 6. für die Beklagte zu 1. das Angebot, sich an der GbR zu beteiligen (Anlage K 177/178). Es heißt hierin:

"...

Wir beabsichtigen, in verkehrsgünstiger Lage in L10 Produktionsstudios für Film und Fernsehen sowie Büro- und Hallenflächen zu errichten. Ferner wird der Fonds ein Grundstück in I3 mit bereits fertig gestellten Produktionsstudios erwerben. Die voraussichtlich dann zu vermietende Fläche der Studios beträgt ca. 34.500 qm (zzgl. ca. 29.500 qm Hallen- und Lagerfläche) sowie ca. 47.700 qm Bürofläche mit Nebenräumen. Der Fonds wird außerdem ca. 1792 PKW-Stellplätze und ca. 40 Tiefgaragenplätze errichten. Der Gesamtaufwand des Fonds ist auf ca. DM 380 Mio. kalkuliert

...

Wie aus dem beigefügten Exposé ersichtlich, erwarten wir eine Nettorendite auf das tatsächlich eingezahlte Eigenkapital von ca. 14,99 % bei Inanspruchnahme eines Damnums.

Dieser Fonds wird den Partnern der Bank, unserem Gesellschafterkreis und uns nahestehenden Kunden angeboten. Die vielfältigen Risiken, die mit einer Investition in Immobilien und, wie in diesem Fall, für den Investor als Bauherrn verbunden sind, haben wir, wie bei den bisherigen Fonds, versucht weitestgehend zu begrenzen. Wir gehen davon aus, dass auch bei diesem Projekt die Chancen und Ertragsmöglichkeiten in einem vernünftigen Verhältnis zum Risiko stehen.

Herr F3, unser Partner im Immobiliengeschäft und Konzipator dieses Fonds, P4 und ich stehen Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung. Zeichnungsschluss ... ist der 10. November 1997.

Wir werden in den nächsten Tagen telefonisch mit Ihnen Verbindung aufnehmen, Ihnen einige ergänzende Informationen bezüglich des Fonds mitzuteilen

..."

Dem Schreiben waren beigefügt das fünf DIN A4 - Seiten umfassende Exposé mit drei Seiten Auszug aus Stadtplänen (Anlage K 179), das von der Beklagten zu 5. erstellt worden war, sowie der Zeichnungsschein.

Das Exposé war Teil eines Investorenordners, Anlage K 180, der auch Musterverträge für den Fall des Beitritts vorsah. Darin war auch die Finanzplanung enthalten: Durch die Einlagen der neuen Gesellschafter sollte das Kapital der GbR von 1.041.000,- DM auf 347.000.000,- DM erhöht werden. Eine Darlehensaufnahme durch die GbR selbst war nicht vorgesehen. Der Ordner enthielt die Angabe, dass die wesentlichen Kostenpositionen durch Angebote unterlegt seien, dies gelte aber nicht für den noch nicht rechtlich gesicherten Erwerb in I3. Die Planung sah vor, dass der Anleger seinen Anteil zu 30 % als Eigenkapital erbrachte und zu 70 % fremdfinanzierte. Für die 30 % Eigenkapital war allerdings auch wiederum eine Finanzierung vorgesehen.

Der Inhalt des Ordners wird hier exemplarisch für die weiteren Fonds näher dargestellt:

1. Exposé

2. Übersicht- und Stadtplan

3. Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft

4. Erläuterung

Hieraus ergaben sich die Einlagen der Gründungsgesellschafter (1.041.000,00 DM und die Einlagen der Neugesellschafter 345.959.000,00 DM = 347.000.000,00 DM).

Es folgte die Mittelverwendung. Hieraus waren zu ersehen, dass für die Grundstücke 157.600.000,00 DM und den Generalunternehmer 116.000.000,00 DM vorgesehen waren. Auf die Eigenkapitalbeschaffung entfielen 23.000.000,00 DM. In den Erläuterungen war erklärt, welche Verträge disponibel waren und welche nicht. Nicht disponibel waren Verträge, die mit Gründung geschlossen worden waren, z.B. betreffend Marketing (400.000,00 DM), Eigenkapitalbeschaffung und Platzierungsverpflichtung (2.000.000,00 DM). Es ergab sich aus den Erläuterungen auch, dass der Kauf des Grundstücks in I3 rechtlich noch nicht gesichert war.

In den Erläuterungen hieß es unter Ziffer 4. Stichwort "Grunderwerbsteuer", dass die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer betreffend das Grundstück L10 - einmal ausgelöst durch Erwerb des Grundstücks, dann ausgelöst durch den Beitritt der Gesellschafter - der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück sei und dass die Rechtssprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofes zum einheitlichen Vertragswerk keine Anwendung fänden. Es heißt hier wörtlich: "Kommt die Finanzverwaltung insoweit bestandskräftig zu einem anderen Ergebnis, so ist der über eine kalkulierte Grunderwerbsteuer hinaus anfallende Mehrbetrag durch Gesellschafternachschüsse aufzubringen".

5. Persönlicher Gesamtaufwand des Gesellschafters

Hier ging die Berechnung von 91,31 % für die Einlage aus, 0,30 % für die Treuhandschaft und insgesamt 3,4 % für die Vermittlung der Eigenkapitalvorfinanzierung, der Zwischenfinanzierung und der Endfinanzierung. Weitere 4,99 % wurden eingerechnet für kalkulierte Zinsen und Darlehenskosten.

Die Vermittlungskosten wurden als abwählbar bezeichnet, so dass der kalkulierte Aufwand geringer werden könnte. Auch in diesem Kapitel gab es verschiedene Warnhinweise hinsichtlich des Risikos von Erhöhungen.

6. Liquiditätsberechnung in der Investitionsphase - weitgehend wie im Exposé

7. Liquiditätsberechnung in der Vermietungsphase - weitgehend wie im Exposé

8. Grundstückskaufvertrag

Der oben dargestellte notarielle Kaufvertrag betreffend Teilflächen des Grundstücks in L10 vom 28.08.1997 (UrkNr. .../... des Notars Dr. T7) zwischen dem Fonds L10-I und der T3 über 17.600.000,00 DM war beigefügt.

9. Gesellschaftsverträge, Marketingvertrag, Eigenkapitalbeschaffungs- und Platzierungsverpflichtungsvertrag (also die nicht disponiblen Verträge).

Der notarielle Vertrag vom 16.07.1997 (Urk.Nr. ...#/... des Notars Dr. T7) über die Gründung des Fonds sowie der notarielle Vertrag vom 13.10.1997 (Urk.Nr. .../... des Notars Dr. T7) waren beigefügt, nebst den Anlagen wie Marketingvertrag, Vertrag über Eigenkapitalbeschaffung und Platzierungsverpflichtung der Fondsgesellschaft mit der Beklagten zu 5., den "disponible Verträgen" wie Generalunternehmervertrag mit der Gebr. H5 mit Sitz in U2, Mietervermittlungsvertrag mit der Beklagten zu 5., Steuerberatung durch die C5 GmbH Steuerberatungsgesellschaft. Die notarielle Urkunde vom 13.11.1997 enthielt auch als Anlage 2 die Aufzählung der Parzellenbezeichnungen des noch zu erwerbenden Grundbesitzes in I3.

10. Angebot Treuhandvertrag

Es folgte der Entwurf für die Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Beklagten zu 4.

Der Beklagte zu 2. bot als deren Geschäftsführer den Anlegern den Abschluss eines Treuhandvertrages mit ihr an. Die Aufgaben der Treuhänderin waren wie folgt definiert: Sie sollte für den Gesellschafter den Beitritt erklären und alle erforderlichen Erklärungen abgeben; ferner einen Finanzierungsvermittlungsvertrag über die Beschaffung des individuellen Eigenkapitalbedarfs sowie zur Zwischenfinanzierung und schließlich zur Endfinanzierung des persönlichen Gesamtaufwands abschließen.

Für die Eigenkapitalfinanzierung und die Zwischenfinanzierung waren Verträge mit der K2 GmbH in U2 vorgesehen, für die Endfinanzierung ein Vertrag mit der K mbH in U2.

Im Entwurf waren die einzelnen Vergütungssätze offen gelassen.

11. Annahmeerklärung und Vollmacht

Hier lag der Entwurf für die Abgabe der Annahmeerklärung des Gesellschafters des Angebots auf Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Beklagten zu 4. bei.

12. Generalunternehmervertrag

Im Ordner befand sich das Angebot der Geb. H5 mbH gegenüber der Fonds L10-I auf Abschluss eines Generalunternehmervertrages zum Pauschalfestpreis von brutto 133.400.000,00 DM.

13. Steuerberatung

Hier lag das "Angebot auf Abschluss eines Steuerberatungsvertrages in der Investitionsphase" der Fonds-Gesellschaft mit der C5 GmbH nebst Entwurf der Annahmeerklärung bei.

14. Mietervermittlung

Im Ordner lag das Angebot auf Abschluss eines Mietervermittlungsvertrages mit der Beklagten zu 5. zum Preis von 4.800.000,00 DM, bezogen auf eine Nettomiete von 14.000.000,00 DM, nebst Annahmeerklärung.

15.- 17. Angebote für Finanzierungsvermittlungsverträge

Hier lagen Angebote der K2 GmbH auf Abschluss von Verträgen für die Eigenkapitalvorfinanzierung, die Zwischenfinanzierung und die Endfinanzierung bei. Die Vergütung sollte jeweils 2 % der Darlehenssumme im Falle des Abschlusses betragen.

Beitritt der Kläger

Am 10.11.1997 ließ der Kläger zu 1. vor Notar L7 in F4 (Urk.Nr. .../...) "die Annahme des Angebots zum Abschluss eines Treuhandvertrages mit Vollmachten" mit der Beklagten 4. beurkunden (Anlage K 181). Es heißt hierin, der Kläger zu 1. wolle eine Gesellschaftseinlage von 20.820.000,00 DM übernehmen, was 6 % des Gesellschaftskapitals entsprach. Er bestätige eine Zeichnungssumme von 22.800.000,00 DM (Einlage zuzüglich kalkuliertem individuellen Gesamtaufwand). Der Gesellschaftsvertrag lag bei und wurde inhaltlich gebilligt.

Der Kläger zu 1. bestätigte in der Urkunde die Vollmachten für die Treuhänderin, für ihn den Beitritt zu erklären und für ihn die Zeichnungssumme zu finanzieren und die GbR zu vertreten. Er bestätigte auch die Vollmacht des Beklagten zu 2., die GbR zu vertreten. In Ziffer 3. der Urkunde bestätigte der Kläger zu 1., von den in der Angebotsurkunde unter Abschnitt B Ziffer VI 2 enthaltenen Hinweisen und Belehrungen. Es heißt weiter: "Auf die dort beispielhaft jedoch nicht abschließend beschriebenen Risiken, die sich aus der gewählten Investitionsentscheidung für den Gesellschafter ergeben und von ihm zu tragen sind, hat der die Annahme beurkundende Notar den Gesellschafter besonders hingewiesen. Ebenso hat der Gesellschafter Kenntnis genommen von Inhalt und Bedeutung der Regelungen des Gesellschaftsvertrages über die u.U. eintretende Verpflichtung des Gesellschafters zur Erbringung von Nachschüssen.".

In dem vorbezeichneten Abschnitt wurde u.U. das Risiko der Nichtanerkennung des steuerlichen Konzepts durch die Finanzverwaltung genannt.

Ausweislich Anlage B 1-25 zum Ss. der Beklagten zu 1., 6. und 7. vom 31.05.2012 traten der Kläger zu 2. am 30.10.1997 (Urk.Nr. .../... des Notars L7 mit 31.230.000,00 DM = 9 % des Gesellschaftskapitals, die Klägerinnen zu 4. und 5. ebenso wie der Kläger zu 1. am 10.11.1997 (Urk. Nr. ... und .../... des Notars L7) und die Klägerin zu 3. am 14.11.1997 (Urk. Nr. ... Notar C6), jeweils mit 6.940.000,00 DM = je 2 % der GbR bei. Unter den insgesamt 33 Neugesellschaftern des Fonds befinden sich auch Herr H7 mit 2 %, und die Brüder C2C3 mit je 9 %, Herr S3, damaliger Vorstandsvorsitzender S6, mit zwei Familienangehörigen zu insgesamt fast 9 %.

Vor dem Beitritt der Kläger zu 2. bis 5. hatten sie nicht mit einem der Beklagten gesprochen oder korrespondiert, ihre Beteiligung erfolgte allein auf der Grundlage der dem Kläger zu 1. übermittelten Unterlagen.

Für den 30 %igen Eigenkapitalanteil schloss der Beklagte zu 2. als Geschäftsführer der Beklagten zu 4. in Ausübung der Vollmachten am 03.12.1997 mit der Beklagten zu 1. Darlehensverträge über 6.840.000,00 DM (Kläger zu 1.), 10.260.000,00 DM (Kläger zu 2.) und je 2.280.000,00 DM (Klägerin zu 3. bis 5).

Am gleichen Tag schloss die Beklagte zu 4. als Treuhänderin für die Kläger mit der Beklagten zu 1. die Darlehensverträge betreffend die 70 % Fremdfinanzierung über 15.960.000,00 DM (Kläger zu 1.), 23.940.000,00 DM (Kläger zu 2.) und je 5.320.000,00 DM (Klägerinnen zu 3. bis 5.).

Im Jahre 2000 löste die Beklagte zu 8. die Darlehen bei der Beklagten zu 1. ab, sie schloss mit den Klägern Endfinanzierungsverträge. Die Darlehensbewilligungen erfolgten gegen Erteilung von Sicherheiten und zwar Eintragung einer Gesamtgrundschuld durch alle Gesellschafter über 266.000.000,00 DM und notarielle Schuldanerkenntnisse mit Unterwerfungserklärung in das persönliche Vermögen.

Die Gesellschafter des Fonds erhielten ab dem Jahre 2000 jährliche Ausschüttungen. Auf die als Anlage A 206 zum Schriftsatz der Beklagten zu 2. bis 5. vom 31.05.2012 vorgelegte Aufstellung wird verwiesen.

Kapitalerhöhungen:

Im Jahre 1999 führte die Fondsgesellschaft eine Kapitalerhöhung über 100.000.000,00 DM durch. Im April 1999 teilte die Beklagte zu 4. als Geschäftsbesorgerin des Fonds den Anlegern mit, es sei mit den Baumaßnahmen auf dem Gelände in L10 begonnen worden. Es habe sich die Möglichkeit einer Erweiterung der Bebauung um 36.000 qm Bruttogeschossfläche ergeben, die eine Kapitalerhöhung erforderlich mache. Der Mietertrag steige hierdurch um etwa 7.400.000,00 DM jährlich. Die Beklagte zu 4. bat um kurzfristige Rücksendung des dem Schreiben beigefügten Gesellschafterbeschlusses für den Fall des Einverständnisses, welches die Kläger erklärten (Schreiben Anlage K 208).

Auf den Kläger zu 1. entfiel eine Kapitalerhöhung von 6.000.000,00 DM, auf den Kläger zu 2. von 9.000.000,00 DM und die Klägerinnen zu 3. bis 5. von je 2.000.000,00 DM. Die Beträge wurden sämtlich durch neue Darlehensverträge bei der Beklagten zu 1. finanziert.

Die N schloss einen "1. Nachtrag zum Mietvertrag vom 20. August 1999" über 7.804 qm und zusätzliche Miete hierfür von 1.496.748,00 DM.

Eine weitere Kapitalerhöhung führte die Gesellschaft im Jahre 2000 um 50.000.000,00 DM durch. Zur Begründung war ausgeführt, es seien u.a. mieterspezifische Sonderwünsche der N zu erfüllen. Hierdurch seien Mieterhöhungen von weiteren 3.500.000,00 DM jährlich zu erreichen (Anlage K 209).

Auch dem stimmten die Kläger zu.

Entwicklung der Fondsgesellschaft/Situation der Generalmieterin:

Die wirtschaftliche Situation der Generalmieterin N gestaltete sich schwierig, auch wegen der mangelnden Auslastung der vermieteten Flächen. Im Jahre 2000 wurde C2 als Geschäftsführer abgelöst und die Herren Dr. T6 und L12 zu Geschäftsführern bestellt, Dr. T6 war zuvor bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 8. tätig gewesen, nach Behauptung der Kläger trifft das auch auf Herrn L12 zu.

Nach Auslaufen der Mietzuschüsse gelang es der N nicht, die Mieten für die Gelände rechtzeitig und vollständig zu erbringen. Insgesamt waren bis einschließlich März 2002 Mietrückstände von mehr als 5.200.000,00 DM aufgelaufen. Der Beklagte zu 2. forderte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Fondsgesellschaft am 28.02.2002 die Gesellschafter der N auf, gemäß der übernommenen Einstandsverpflichtungen die Mieten zu zahlen (Anlage K 194, gerichtet an C3). Der Beklagte zu 8. teilte daraufhin mit Schreiben vom 04.03.2002 "nach einer Beiratssitzung der N vom gleichen Tag" mit, die rückständige Miete für das Gelände in I3 für Februar und März 2002 werde von den Einstandsverpflichteten gezahlt; gleichzeitig kündigte er an, über den Zahlungsbeginn für die Grundmiete in L10 verhandeln zu wollen (Anlage K 195).

Unter dem 06.03.2002 schrieb C3, der gemeinsam mit C2 die Beteiligung an der N seit dem Jahr 2000 über eine "N4 GmbH" (im folg. N4) hielt, dem Beklagten zu 8. allerdings, sie lehnten eine Einstandspflicht für sich ab, eine andere Erklärung sei auch auf der Beiratssitzung der N nicht abgegeben worden (Anlage K 196).

Daraufhin kam es unter dem Datum 18.03.2002 zu einer "7 Punkte Vereinbarung" die von den Beklagten zu 2. und 9. und einer weiteren Person (Unterschrift nicht leserlich) unterzeichnet wurde. Sie sah vor, dass die Mieten für Februar und März für L10 gezahlt werden und die Gesellschafter die N in die Lage setzen, die April-Miete L10 zu zahlen. Rückständige Miete seit September bis Januar 2002 solle zunächst gestundet werden, der Fonds wurde um Verhandlungen gebeten. Die Gesellschafter bestätigten ihre Eintrittspflicht und erklärten insoweit einen Rangrücktritt; der Beklagte zu 8. bestätigte die Eintrittspflicht für die Beklagte zu 8. (Anlage K 199).

In einem "Eckpunktepapier/Fahrplan" vom 21.03.2002 (Anlage K 200) wurde sodann vereinbart, dass die N4 ihre Anteile an der N auf die T2 GmbH oder eine von ihr genannte Dritte übertrug. Die T2 GmbH sollte sich um eine befreiende Schuldübernahme bezüglich der Einstandsverpflichtung gegenüber dem Fonds bemühen. Die Übertragung der Anteile stand unter dem Vorbehalt, dass der Fonds L10-I zustimmte. Die Herrn C2C3 übernahmen gegenüber der T2 GmbH die dingliche Haftung für deren Freistellungsverpflichtung bzw. Schuldübernahme.

Nach unwidersprochenem Vortrag übertrugen die Brüder C2C3 ihre bzw. die über die N4 gehaltenen Gesellschaftsanteile von 24% an der N mit Urkunde vom 27.03.2002 auf die M mbH (im folg M), eine Tochtergesellschaft der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 8.

Der Beklagte zu 2. als Geschäftsführer der Fondsgesellschaft bat die Gesellschafter mit Schreiben aus November 2003 um Zustimmung zur Übernahme der Einstandsverpflichtung durch die M bei gleichzeitiger Entpflichtung der Brüder C2C3. Dem kamen die Gesellschafter nach. Im Jahr 2007 kam es zu einem weiteren Wechsel der Gesellschafter, indem die T2 GmbH die von S2 und Q2 gehaltenen Anteile der N übernahm.

Die Mieten wurden an die Fondsgesellschaft entrichtet, wobei dies im Wesentlichen durch Zahlung der Einstandsverpflichteten und nicht durch die N selbst erfolgte. In einem Schreiben der Geschäftsführung aus April 2004 wurde auf die nach Zahlungsrückständen schließlich von der N und den Sicherungsgebern gezahlte Miete verwiesen, gleichzeitig ein Minderungsbetrag vorgeschlagen, den die Gesellschafter akzeptierten (Anlage B 1-17 zum Ss. der Beklagten zu 1.). Aus anderen Verfahren ist bekannt, dass der Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 14.07.2005 die Fondsgesellschafter erneut auf Probleme bei den Mietzahlungen hinwies. Er erläuterte darin, bekanntlich sei es immer wieder zu der Notwendigkeit gekommen, dass die Einstandsverpflichteten Zahlungen geleistet hätten. Es wurde eine Kürzung der Ausschüttungen angekündigt (z.B. aus dem Verfahren 2 O 572/11, dort Anlage B 47 zum Ss. der Beklagten zu 1. vom 30.05.2012).

Ab dem Jahr 2008 (I3 ab März 2008; L8 ab Ende 2009) lief die Einstandsverpflichtung der Gesellschafter für die N ab. Diese war allein nicht in der Lage, die Mieten zu erbringen. Der Beklagte zu 2. als Fondsgeschäftsführer schlug zur langfristigen Sicherung des Fortbestandes der N und Vermeidung einer Insolvenz mit Schreiben vom 28.01.2008 vor, die Miete von 17.150.000,00 € auf 13.750.000,00 € für die Jahre 2008 und 2009 zu senken (Anlage K 213) und empfahl einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss. Die Kläger erklärten ihre Zustimmung.

Im Vorfeld einer mit Schreiben vom 02.09.2009 angekündigten Gesellschafterversammlung am 24.09.2009, bei der einer Reduzierung der Miete für beide Objekte auf 7.000.000,00 € zugestimmt werden sollte, kam es zu Unstimmigkeiten, nachdem ein weiterer Gesellschafter mit Schreiben vom 14.09.2009 angekündigt hatte, die Wirksamkeit der Einberufung zur Gesellschafterversammlung anzuzweifeln und zudem aussagekräftige Informationen zur wirtschaftlichen Situation der Generalmieterin gefordert hatte. Die Geschäftsführung des Fonds erwiderte mit Schreiben vom 18.09.2009, angesichts der dringenden Entscheidungsnotwendigkeit könne nur empfohlen werden, der Beschlussfassung am 24.09.2009 zuzustimmen (Anlagen K 216, 217)

In der Gesellschafterversammlung vom 24.09.2009 legte der damalige Geschäftsführer der N, Herr A, dar, ohne die verlangte Mietreduzierung könne der N keine positive Fortführungsprognose gegeben werden. Entsprechend beschloss die Gesellschafterversammlung eine Mietreduzierung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der vorgelegten Anlage K 218.

Einige der Mitgesellschafter des Fonds kommen ihren Darlehensverpflichtungen gegenüber der Beklagten zu 8. nicht mehr regelmäßig nach. Insofern geht die Beklagte zu 8. nunmehr aus Mietabtretungen vor, so dass hierüber alle Gesellschafter für die Darlehensverpflichtungen der Mitgesellschafter herangezogen werden.

Am 31.12.2012 lösten die Kläger die Fremdkapitalfinanzierung zu dem Fonds bei der Beklagten zu 8. vollständig ab. Die Beklagte zu 8. gab die vollstreckbaren Ausfertigungen der notariellen Schuldanerkenntnisse an sie heraus.

Fonds S5:

Fondsgrundstück

Wie oben dargelegt, entstanden auf dem Gelände des C4 Gebäude zur Filmund Fernsehproduktion. Der Sender S2, wie bereits erwähnt seit 1988 in L8 ansässig, zeigte sich interessiert, die zu S2 gehörenden Gesellschaften an einem Standort anzusiedeln, die Liegenschaft auf der B Straße boten aber zu wenig Platz. Andere Gemeinden wie I3 boten S2 Grundstücksflächen an.

Gründung der Fondsgesellschaft

Mit notariellem Vertrag vom 05.11.2002 (Urk. Nr. .../... des Notars Dr. T7) schlossen sich der Beklagte zu 2. mit den Beklagten zu 4. und 5. zur "Grundstücksgesellschaft L10 VIII GbR" zusammen. Zweck war der Erwerb von ca. 55.000 qm Fläche aus einem näher bezeichneten Areal in L8 (L10), ferner die Bebauung des Grundbesitzes mit Bürogebäuden mit einer vermietbaren Fläche von ca. 70.000 qm BGF (Bruttogrundfläche) und ca. 1.000 Stellplätzen und sodann die Vermietung und Verwaltung des Immobilienbesitzes. Der Investitionsplan sah einen Gesamtaufwand der Gesellschaft von 178.900.000,00 € vor. Hiervon erbrachten die Gründungsgesellschafter 150.000,00 €, der Rest sollte durch die Einlagen von Neugesellschaftern erfolgen.

In den Erläuterungen zum Investitionsplan ist unter Ziffer 5. folgende Passage enthalten:

Die Nebenkosten der Investitionsphase (insbesondere ... Grunderwerbsteuer auf das unbebaute Grundstück, ...) sind im Investitionsplan als kalkulierte Größe enthalten. Grunderwerbsteuer ist kalkuliert gemäß dem Grunderwerbsteuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Als Bemessungsgrundlage ist hierfür zugrundegelegt der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück. Die Gesellschaft geht davon aus, dass die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofes zum einheitlichen Vertragswerk keine Anwendung finden. Die Gesellschaft geht weiter davon aus, dass im Zeitpunkt der Änderung des Gesellschafterbestandes durch den Beitritt der Neugesellschafter kein Grundstück zum Vermögen der Gesellschaft gehört und dementsprechend der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG nicht erfüllt ist. Kommt die Finanzverwaltung insoweit bestandskräftig zu einem anderen Ergebnis, so ist der über die kalkulierte Grunderwerbsteuer hinaus anfallende Mehrbetrag durch Gesellschafternachschüsse aufzubringen; der Geschäftsführer ist jedoch ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen gegen einen solchen Grunderwerbsteuerbescheid Rechtsmittel einzulegen bzw. zurückzunehmen".

Im Übrigen wird auf die notarielle Urkunde Anlage K 18 Bezug genommen.

Grundstückskaufvertrag

Mit notariellem Kaufvertrag vom 12.12.2002 (Urk. Nr. .../... des Notars Dr. T7) kaufte die GbR eine noch zu vermessende Teilfläche von ca. 55.000 qm aus einem Grundbesitz von 376.725 qm zum Kaufpreis von 25,00 € pro qm. Der vorläufige Kaufpreis lag mithin bei 1.375.000,00 €. Verkäufer war die T3 GmbH & Co. Projekt C4 KG. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urkunde Anlage K 28 Bezug genommen.

Anwerben/Beitritt der Kläger

Die Beklagte zu 1., vertreten durch den Beklagten zu 6., bot dem Kläger zu 1. mit Schreiben vom 30.09.2002 eine Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft L10 VIII GbR an. Es heißt in dem Schreiben:

"Wir beabsichtigen, an dem Büro- und Medienstandort in L8 in ausgezeichneter Lage ein modernes Bürogebäude zu errichten. Die voraussichtlich zu vermietende Fläche des Bürogebäudes beträgt ca. 70.000,00 qm. Die Grundstücksgesellschaft wird außerdem ca. 1.000 PKW-Stellplätze errichten. Der kalkulatorische Gesamtaufwand beläuft sich auf ca. 194.750.000,00 €." Mitübersandt wurde ein vierseitiges Exposé mit weiteren drei Seiten Lageplan, welches die Beklagte zu 5. erstellt hatte (Anlage K 16).

Nachfolgend erhielt der Kläger zu 1. den sog. Investorenordner, der weitgehend aufgebaut und bestückt war wie der Ordner zum Fonds L10-I. Wegen des Inhalts wird auf die obige Darstellung sowie Anlage K 18 verwiesen.

Am 28.11.2002 ließ der Kläger zu 1. vor Notar L7 in F4 (Urk. Nr. .../...) ein Vertragsangebot zum Beitritt in die GbR beurkunden (Anlage K 19). Der Kläger zu 1. bestätigte in der Urkunde unter Ziffer A 3., über die wesentlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken durch die Geschäftsführer der GbR (die Beklagten zu 2. und 5.) aufgeklärt worden zu sein, wobei dann nachfolgend in Ziffern a. bis d. verschiedene Risiken wie z.B. das Bauherrenrisiko, das Haftungsrisiko eines Gesellschafters einer GbR oder das Risiko der Nichtanerkennung des steuerlichen Konzepts durch die Finanzverwaltung genannt wurden. Der Gesellschaftsvertrag lag bei und wurde inhaltlich gebilligt. Das Angebot des Klägers zu 1. belief sich auf 8 % des nominellen Gesellschaftskapitals von 178.900.000,00 €, was 14.312.000,00 € entsprach. Der Beklagte zu 2. nahm das Angebot als Geschäftsführer der GbR am 10.12.2002 an.

In der Folgezeit traten die Kläger zu 2. bis 5. ebenfalls der Gesellschaft bei. Der Kläger zu 2. übernahm ebenfalls 8 % wie sein Vater. Die Klägerinnen zu 3. bis 5. übernahmen jeweils 2 %, was einer Summe von 3.578.000,00 € entsprach. Vor dem Beitritt der Kläger zu 2. bis 5. hatten sie nicht mit einem der Beklagten gesprochen oder korrespondiert, ihre Beteiligung erfolgte allein auf der Grundlage der dem Kläger zu 1. übermittelten Unterlagen.

Im November 2002 erhielten die Kläger die Einladung zur ersten Gesellschafterversammlung (Anlage K 23 -25 exemplarisch für die Klägerin zu 3. eingereicht).

Auf der Tagesordnung standen u.a. Beschlüsse zur Annahme der Angebote zu Verträgen, und zwar des Angebots auf Abschluss des Grundstücksvermittlungsvertrages mit der P2 GbR, des Projektentwicklungs - und Mietervermittlungsvertrages sowie des Projektsteuerungsvertrages mit der Beklagten zu 5. und des Steuerberatungsvertrages mit der C5 GmbH. Des Weiteren sollte über den Abschluss des Grundstückskaufvertrages beschlossen werden.

Den Einladungen waren Entwürfe zu Vollmachten für die Beklagte zu 4. beigefügt, die die Kläger unterzeichneten.

Eine Vollmacht umfasste die Befugnis zur Vertretung auf der Gesellschafterversammlung vom 12.12.2002. Die Vollmachtgeber erteilten der Beklagten zu 4. als Vertreterin Weisungen und zwar, den oben genannten Angeboten und dem Grundstückskaufvertrag zuzustimmen.

Eine weitere Vollmacht trug die Überschrift "Stimmrechtsvollmacht". In einer Präambel erklärten die Vollmachtgeber, vor dem Beitritt zur Gesellschaft und vor Unterzeichnung der Vollmacht über die mit der Beteiligung an der GbR verbundenen vorhersehbaren Risiken informiert zu sein, die Vertragsangebote zu kennen. Auch sei bekannt, dass die Angebote Abweichungen von den Vertragsentwürfen enthielten, die mit dem Investorenordner im Oktober 2002 überreicht worden seien. Die Vollmachtgeber bevollmächtigten die Vollmachtnehmerin zur uneingeschränkten Ausübung des Stimmrechtes in Gesellschafterversammlungen der GbR. Insbesondere sei die Vollmachtnehmerin berechtigt, Entscheidungen über Einzelheiten der Bebauung nach Vorliegen der Baugenehmigung zu treffen; einen Generalübernehmervertrag betreffend die schlüsselfertige, funktionsgerechte und betriebsfertige Herstellung des Bauvorhabens der Grundstücksgesellschaft mit der Gebr. F mbH entsprechend dem Vertragsangebot vom 05.11.2002 abzuschließen und gegebenenfalls eines oder mehrere Nachtragsangebote anzunehmen. Außerdem war die Vollmachtnehmerin berechtigt, für die GbR Grundpfandrechte zu bestellen sowie die Zustimmung zu Kapitalerhöhungen zu erteilen. Voraussetzung für Letzteres war, dass sich die Gesamtrentabilität der Gesellschaft nicht verschlechtere und die Kapitalerhöhungsbeträge insgesamt 25 % des Gesamtaufwandes der Gesellschaft nicht überstiegen.

Die Kläger ließen sich fortan von der Beklagten zu 4., auch in Gesellschafterversammlungen, vertreten. Inzwischen sind die Vollmachten gekündigt.

Nach der ersten Gesellschafterversammlung teilte die Beklagte zu 3. an den Geschäftsführer der Abteilung Rechnungs- und Finanzwesen der E4 KG, Herrn H7 für alle Kläger das Ergebnis der Gesellschafterversammlung mit. Eine Kopie des beurkundeten Grundstückskaufvertrages sowie das Protokoll nebst Auflistung der 21 Neugesellschafter waren beigefügt. Zu den Gesellschaftern gehören neben den Klägern, dem Beklagten zu 6. und seiner Ehefrau auch die Ehefrau des Beklagten zu 2.. In der Gesellschafterversammlung war die Vollplatzierung der Gesellschaftsanteile mitgeteilt worden. Die Verträge waren wie angeboten angenommen worden. Hinsichtlich des Grundstückskaufvertrages waren Änderungen mitgeteilt worden, z.B. bei der Ausnutzbarkeit des Grundstücks (Anlagen K 27, 28).

Darlehensverträge

Die Kläger hatten sich auch bei diesem Fonds dafür entschieden, die jeweilige Einlage zu 100 % zu finanzieren.

Der Kläger zu 1. erhielt am 10.12.2002 von der GbR die Aufforderung, bis zum 16.12.2002 30 % der Einlage einzuzahlen und zwar auf das Konto der GbR bei der Beklagten zu 1. Für den Kläger zu 1. waren das 4.674.000,00 €, er kam dem fristgerecht nach. Die übrigen Kläger erhielten entsprechende Aufforderungen und kamen ihnen ebenfalls nach.

Zuvor hatte der Kläger zu 1. mit der Beklagten zu 1. unter dem 18/28.11./06.12.2002 einen Darlehensvertrag über die (Zwischen)Finanzierung des Eigenkapitalanteils geschlossen. Er ließ am 28.11.2002 bei Notar L7 (Urk.Nr. .../...), also im direkten Anschluss an die Beurkundung des Angebotes auf Beitritt zur GbR, ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung zugunsten der Beklagten zu 1. beurkunden und zwar über 10.906.000,00 € (Anlage K 31).

Gleiches erfolgte durch den Kläger zu 2., der den gleichen Anteil wie sein Vater übernommen hatte (Anlagen K 75, 76).

Bei den Klägerinnen zu 3. bis 5. betrug der Eigenkapitalanteil jeweils 1.168.500,00 €. Sie gaben zugunsten der Beklagten zu 1. Schuldanerkenntnisse über jeweils 2.726.500,00 € ab.

Änderung des Gesellschaftszwecks und -namens:

Wie dargestellt, hatte die GbR einen Kaufvertrag mit der T3 GmbH & Co. Projekt C4 KG abgeschlossen, zur Eigentumsübertragung auf sie kam es aber nicht.

Am 01.08.2003 teilte S2 der Presse seine Entscheidung mit, seinen Sitz im Jahre 2008 auf das Areal der S5 auf dem Messegelände in L13 zu verlegen. Über die Suche von S2 nach geeigneten Flächen in und außerhalb von L8 war ab dem Jahre 2003 in der Tagespresse berichtet worden.

Das angebotene - vorgesehene - Gelände am C4 ("D3") in L10 war bei S2 nicht auf ungeteilte Zustimmung gestoßen. Die Stadt I3 hatte S2 auch Grundstücksflächen angeboten. Die Stadt L8 war aber interessiert daran, den Unternehmenssitz von S2 in L8 zu erhalten.

In einer Besprechung der Stadt L8 - Stadtkämmerei - mit Vertretern der L5 GmbH - vom 09.10.2003 (Anlage B 8-46 zum Ss. der Beklagten zu 8. vom 31.05.2012) wurde die Sachlage wie folgt dargestellt:

Das Messegelände stand teils im Eigentum der Stadt L8, allerdings mit Erbbaurechten der L5 GmbH belastet, teils im Eigentum der L5 GmbH. Wenn S2 auf das Gelände der S5 umziehen sollte, dann musste die L5 GmbH weichen, auch mit ihrem Erbbaurecht, wofür sie eine Entschädigung erwartete. Wenn die L5 die S5 aufgab, benötigte sie Ersatz. Der sollte im Norden geschaffen werden (sog. Nordhallen). Das Gelände im Norden stand im Eigentum der L5 GmbH.

Mit Schreiben vom 24.11.2003 bot der Beklagte zu 6. für die Beklagte zu 1. dem Kläger zu 1. an, sich an der "Grundstücksgesellschaft L5 ...-... GbR" zu beteiligen. Es heißt hier: "Durch die vorgesehene neue Belegung der S5 zum Jahr 2008 (Messehallen 1, 2, 3 und 5) mit der Unternehmensgruppe S2 (umsatzstärkster Privatsender Europas) benötigt die L5 GmbH neue Ausstellungsflächen" (Anlage K 242). Zu diesem Fonds wird auf die unten stehenden Ausführungen verwiesen.

Vor diesem Hintergrund unterrichtete die GbR (L10 VIII) den Kläger zu 1. in einem Schreiben vom 19.05.2004 über die Entwicklung der Gesellschaft (Anlage K 34). Nach der Behauptung des Beklagten zu 2. hatte er den Kläger zu 1. auch persönlich ebenso wie andere Gesellschafter über die neue Entwicklung informiert.

Es heißt hierin:

"Wie Sie wissen, hat die Gesellschaft im Dezember 2002 in L10 ein Grundstück zur Bebauung und anschließenden Vermietung erworben. Nachdem nun S2, der Nutzer des von der Gesellschaft geplanten Bauvorhabens, sich entschlossen hat, sein Standort nicht nach L10, sondern in das L8er Messegelände zu verlegen, empfiehlt die Geschäftsführung, den abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag rückabzuwickeln und eine Grundstücksfläche des L8er Messegeländes, einen Teil des so genannten S5grundstückes zu erwerben, das sich im Eigentum der Stadt L8 befindet. Das zu erwerbende Grundstück kann in gleichem Umfange baulich genutzt werden wie das Grundstück in L10 und bietet im Vergleich erhebliche wirtschaftliche Vorteile... Der Erwerb dieses S5grundstückes erfolgt zu den gleichen wirtschaftlichen Bedingungen wie seinerzeit der Kauf des Grundstücks L10. Die Einzelheiten haben wir in dem als Anlage beigefügten Entwurf eines Gesellschafterbeschlusses ausgeführt. Wenn Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind, bitten wir Sie, der Geschäftsführung eine entsprechende Vollmacht zu erteilen, damit die entsprechenden Verträge abgeschlossen werden können. Den Entwurf einer solchen Vollmacht haben wir ebenfalls beigefügt und bitten Sie, Ihre Unterschrift beim Notar beglaubigen zu lassen. Die seinerzeit erteilte Vollmacht reicht für diesen Zweck nicht aus. Bei unseren Gesprächen Ende des vergangenen Jahres hatten wir dieses Thema bereits erörtert." ...

Der Entwurf sah u.a. vor, dass die bislang geschlossenen Verträge aufgehoben und neue Verträge zur Grundstücksvermittlung, Projektentwicklung und Mietervermittlung, Projektsteuerung und Bauüberwachung etc. geschlossen werden sollten, wobei aber bereits gezahlte Vergütungen angerechnet werden sollten, so dass durch den Neuabschluss keine weitere Vergütungspflicht entstehen sollte. Der Gesellschaftszweck sollte geändert werden, ebenso der Name in "Grundstücksgesellschaft S5 GbR".

Die Kläger erteilten die notariellen Vollmachten wie vorgesehen.

Am 11.04.2005 lud die Gesellschaft zur Gesellschafterversammlung für den 28.04.2005 ein. Beigefügt waren ein Vorbericht, die Tagesordnung und Beschlussvorschläge (Anlage 36).

In dem Vorbericht war erwähnt, dass das Grundstück ursprünglich im Eigentum der Stadt L8 gestanden habe, jetzt aber von einer 100%igen Tochter der Beklagten 8., der "M2" Vermögensanlage- und -verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG (im folg. nur M2 genannt), erworben worden sei. Das Unternehmen M2 firmierte später als S S7 Grundbesitz GmbH & Co. KG (im folg. nur S S7 genannt). Die notwendigen Maßnahmen, die in dem Schreiben vom 19.05.2004 erwähnt waren, wurden nun vorgestellt. In dem Vorbericht heißt es weiter:

"Dieses (Anm. S5) Grundstück ist deutlich höherwertig, als es der Grundstückspreis, den die Gesellschaft entrichten muss, in Höhe von 1.375.000,00 € ausweist. Der Wert des Grundstücks wird mit 25.500.000,00 € angenommen. Die Differenz zum Kaufpreis in Höhe von 24.125.000,00 € wird zugunsten der Gesellschaft von der T11 L8C (= Beklagte zu 8.) bzw. einer ihrer Tochtergesellschaften über die K3 GmbH (= Beklagte zu 5.) aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf dieser Ebene als Schadensersatzausgleich aufgewandt. Ebenso werden die höheren Baukosten am Standort L13 infolge von Abbruch, Denkmalschutzauflagen für die Fassade und Bodenverunreinigungen entweder von der L11 L8C bzw. einer Tochtergesellschaft gezahlt oder durch einen höheren Mietzins ausgeglichen.

Im Vorbericht wurde weiter ausgeführt, das S5gundstück lasse eine bessere Auslastung zu. Die Bebauung solle nun auf 83.000 qm Bürofläche und bis zu 10.000 qm Lagerfläche sowie 1.100 Einstellplätze bzw. Tief/Hochgaragenstellplätze erweitert werden. Durch Mehrflächen und Mietersonderwünsche werde sich der Gesamtaufwand erhöhen.

Zukünftiger Mieter werde eine 100 %ige Tochter der Beklagten zu 8. werden. Es sei vorgesehen, einen Mietvertrag auf 20 Jahre zu schließen, das erste Jahr solle mietfrei sein, was im Gesamtaufwand einkalkuliert sei.

Der beabsichtigte Gesellschafterbeschluss sah vor, dass der kalkulatorische Gesamtaufwand von 194.750.000,00 € auf 356.100.000,00 € stieg. Der Mietansatz erhöhte sich von 10.250.000,00 € auf 19.931.000,00 € (p.a.). Entsprechend seien die Kapitalanteile zu erhöhen.

Beigefügt war ein Schreiben der Beklagten zu 4. vom selben Tag, in dem sie für die Gesellschafterversammlung auf die im Juni 2004 erteilte notariell beglaubigte Vollmacht und - "soweit die Beschlüsse der notariellen Vollmacht nicht bedürfen" auf die Vollmacht vom November 2002 zur Vertretung in Gesellschafterversammlungen verwies. Die Beklagte zu 4. teilte den Klägern mit, sie werde sie auch in der jetzt anstehenden Versammlung vertreten und den Beschlussvorlagen zustimmen, "soweit wir von Ihnen keine andere Weisung erhalten" (Anlage K 37).

Die Kläger erteilten keine andere Weisung.

In der Gesellschafterversammlung vom 28.04.2005 wurde entsprechend abgestimmt.

Die Kläger ließen sich wie alle anderen Gesellschafter durch die Beklagte zu 4. vertreten. Den Klägern wurde danach das Protokoll übersandt (Anlage K 41). Hieraus ergab sich, dass die Beklagte zu 5. wegen des höheren Kaufpreises der Gesellschaft einen "zweckgebundenen Investitionszuschuss zu den Baukosten in Höhe von 24.125.000,00 € (netto) einräumen werde, der mit dem Projektentwicklungshonorar verrechnet werde. Für die Gesellschaft blieben die wirtschaftlichen Daten deshalb bestehen. Unter "Verschiedenes" war festgehalten, dass es wahrscheinlich notwendig werde, einen gemeinsamen Bauantrag mit der Grundstücksnachbarin, der H3 GbR zu stellen.

Die Kläger erhielten mit dem Protokoll auch den notariellen Vertrag, der die Änderung des Namens und des Zwecks beinhaltete, aber im Übrigen den ursprünglichen Gesellschaftsvertrag als Anlage enthielt.

Am 02.12.2005 wurde ein Mietvertrag mit der M2 (später S S7) über eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen (Anlage 14 zum Ss. der Beklagten zu 2. bis 5. vom 18.07.2011). Der Mietpreis betrug 1.317.449,04 €/Monat, fällig ein Jahr ab Mietbeginn. Dieser war festgelegt auf die Übergabe, die für den 01.04.2008 "angestrebt" war, sich aber aus streitigen Gründen verzögerte und am 30.11.2009 stattfand.

Am 09.11.2005 wurde der Kläger zu 1. aufgefordert, insgesamt 13.560.000,00 €, davon 1.920.000,00 € Eigenkapitalanteil, an die GbR zu zahlen.

Zu diesem Zweck wurden die ursprünglichen Darlehensverträge von 2002 mit der Beklagten zu 1. abgeändert und nun umgestellt. Zum 30.06.2010 waren nun fällig ein Darlehen zur Eigenkapitalvorfinanzierung in Höhe von 8.500.104,00 €. Es handelte sich um ein unbesichertes Verbraucherdarlehen, verzinslich nach EURIBOR-Zinsen (Anlage K 44).

Des Weiteren schloss der Kläger zu 1. im November 2005 ein Darlehen zur Zwischenfinanzierung des Fremdkapitalanteils über nunmehr 19.833.576,00 €, abgesichert durch eine Briefgrundschuld über insgesamt 264.000.000,00 € am S5grundstück und durch das notarielle Schuldanerkenntnis.

Dieser Vertrag wurde später immer wieder prolongiert.

Wegen der Einzelheiten der Verträge siehe Anlage K 44-47.

Entsprechendes gilt für die Kläger zu 2. bis 5.

Der Kläger zu 1. überwies die 1.920.000,00 € Eigenkapital, zusammen mit dem im November 2002 überwiesenen 4.674.000,00 €, hatte er also nun also 6.594.000,00 € Eigenkapital erbracht, für das er an die Beklagte zu 1. Zinsen aufzubringen hatte.

Für den Fremdkapitalanteil überwies er insgesamt 16.432.093,36 € (Einzelheiten Anlage K 52).

Der Kläger zu 1. leistete im Folgenden Einzahlungen aus eigenem Vermögen, um die Zinsen für die Eigenkapitalvorfinanzierung zu decken.

Die Steuerrückflüsse wurden auf ein gesondertes Konto bei der Beklagten zu 1., ein Festgeldkonto, und nicht auf die Darlehenskonten gebucht. Der Kläger zu 1. hielt dies für unzulässig und drängte ab 2008 auf eine andere Handhabung, was dann auch geschah. Deshalb meint der Kläger zu 1., er müsse sich die Steuerersparnisse von 1.292.000,00 € für den Fonds S5 nicht anrechnen lassen.

Die Parteien streiten darüber, ob die Zinsberechnungen zu den Darlehensverträgen zutreffend sind.

Mit Schreiben vom 10.11.2009 kündigten die Kläger die Gesellschaftsbeteiligung aus wichtigem Grund (Anlage K 72, Bl. 109 f.).

Fonds L5

Fondsgrundstück

Nachdem S2 sich entschlossen hatte, den Verwaltungssitz nach L13 auf das dortige Messegelände zu verlegen ("S5") musste für die Messe ein neues Gelände geschaffen werden. Dies erfolgte durch den Bau vier neuer Messehallen (sog. Nordhallen).

Im Oktober 2003 übersandten die Stadt L8 und die L5 GmbH, an der die Stadt L8 zu 79,025 % beteiligt war, Exposés an interessierte Investoren ("Projekt Joker", Anlage K 224). Darin hatten die Ersteller des Exposés F5 die Vorgaben zusammengefasst:

Zum 01.12.2005 müssten die neuen Hallen im Norden des Geländes, das im Eigentum der L5 GmbH stand, fertig sein, denn zum 01.01.2006 beginne der Umbau der S5 für den Einzug von S2, der für den 01.01.2008 geplant sei. Die L5 GmbH habe F5 damit beauftragt, ein beschränktes Auswahlverfahren für die strukturierte Finanzierung/Investorenmodell der Neubauentwicklung durchzuführen. Die L5 GmbH wolle die errichteten Hallen langfristig (mindestens für 30 Jahre) mieten.

Die Gesamtkosten waren in dem Exposé auf 260.000.000,00 € geschätzt, sofern das Grundstück im Eigentum der L5 GmbH verblieb, also für die reinen Baukosten, anderenfalls wären es 330.000.000,00 €. Die Stadt L8 stellte laut Exposé eine kommunale Bürgschaft von 80 % und das Land NRW eine solche von 20 % für die Investitionskosten bzw. den Kapitaldienst in Aussicht. Im Exposé wurde zu ersten Angeboten bis zum 14.11.2003 aufgefordert.

Bereits am 07.10.2003 meldete sich der Beklagte zu 9. auf dem Briefpapier der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 8. Er machte ein Angebot "namens und im Auftrag einer Tochtergesellschaft" der Beklagten zu 1, das aber den Anforderungen der L5 GmbH nicht genügte, weshalb sie Fragen stellte. Im Folgenden wandte sich der Beklagte zu 9. für die Beklagte zu 8. mehrfach an den damaligen Oberbürgermeister von L8, Herrn T9, um die Entscheidung zu beschleunigen.

Die Entscheidung der Stadt L8 und der L5 GmbH fiel schließlich zugunsten des Investorenmodells in Form des P3-Fonds aus. Andere Investoren hatten z.B. Leasing angeboten.

Die hier beteiligten Kläger sehen in den Bemühungen und Einflussnahmen verschiedener Beklagter, den "Zuschlag" für das Projekt zu erhalten, unlauteres Vorgehen und eine Schädigung der Investoren.

Gründung der Fondsgesellschaft

Am 24.11.2003 gründeten der Beklagte zu 2. und die Beklagten zu 4. und 5. die "Grundstücksgesellschaft L5 ...-... GbR" (notarielle Urkunde Nr. .../... des Notars Dr. T7 aus T12).

Anwerben/Beitritt der Kläger

Mit Schreiben vom selben Tag bot die Beklagte zu 1., in Person der Beklagte zu 6., dem Kläger zu 1. und den weiteren Klägern eine Beteiligung an dieser GbR an. Es sollte ein 143.064 qm großes Grundstück gekauft werden und anschließend mit 76.000 qm Ausstellungsflächen und 1.176 oberirdischen Stellplätzen bebaut werden. Im Schreiben wurde erläutert, der neue Bau sei erforderlich, weil S2 in die S5 gehen werde. Die neuen Hallen sollten an die schon stehenden Osthallen grenzen und so ein geschlossenes Areal bilden. Das Schreiben enthielt die bereits oben zitierte Anmerkung zur Prüfung der Risiken. Beigefügt waren ein Exposé und ein Investorenordner, der die für die Beklagten zu 1. bis 7. üblichen Unterlagen wie vorbereitete Verträge und Vollmachtserklärungen enthielt (Anlagen K 243, 244). Auch hier entschieden sich die Kläger zu 1., 2., 4. und 5. dafür, den vorgesehenen 30%igen Eigenkapitalanteil bei der Beklagten zu 1. vorzufinanzieren. Auch der Fremdfinanzierungsanteil wurde von ihr vorfinanziert. Die Endfinanzierung erfolgte dann jeweils durch die Beklagte zu 8.

Am 12.12.2003 ließ der Kläger zu 1. (und später auch die beteiligten übrigen Kläger) das Angebot zum Beitritt in die GbR beurkunden. Die Kläger zu 1. und 2. beteiligten sich mit jeweils 5 %, d.h. 16.500.000,00 €, die Klägerinnen zu 4. und 5. mit jeweils 1 % = 3.300.000,00 €. an dem Gesellschaftskapital von 330.000.000,00 €, infolge der Erhöhung des Gesellschaftskapitals laut Gesellschafterbeschluss vom 05.08.2004 auf 375.000.000,00 € ergaben sich entsprechend höhere Beteiligungen.

Außer den drei Gründungsgesellschaftern sind an der Fonds GbR noch weitere 23 Gesellschafter beteiligt (Anlage K 247).

Die beteiligten Kläger schlossen mit der Beklagten zu 1. entsprechende Darlehensverträge zur Vorfinanzierung des Eigenkapitalanteils und Zwischenfinanzierung des Fremdkapitalanteils. Zum Februar 2006 wurden die Verträge mit der Beklagten zu 1. beendet. Zur Endfinanzierung der Anteile schlossen die beteiligten Kläger Verträge mit der Beklagten zu 8..

weitere Entwicklung:

Nach der Fertigstellung entschied der Europäische Gerichtshof am 29.10.2009 (Anlage K 250) die Stadt L8 habe am 06.08.2004 gegen Vergaberecht verstoßen, als sie mit dem Fonds L5 den Vertrag geschlossen habe. Weil die Stadt L8 hinsichtlich der Ausgestaltung der Messehallen Vorgaben gemacht habe, sei sie nicht nur Mieterin, sondern Bauherrin. Gegen diese Rechtsauffassung wandte sich das Bundeswirtschaftsministerium, aber auch die Stadt L8.

Gleichwohl kündigte die Stadt L8 den Mietvertrag, stellte dann auch die vereinbarten Mietzahlungen ein und zahlte nur noch Nutzungsentschädigung. Die Urkundsklage des Fonds vor dem Landgericht L8 wurde als im Urkundsverfahren unzulässig abgewiesen. Der Fonds und die Stadt L8 haben sich bis zur endgültigen Klärung der Rechtsstreitigkeit auf die Zahlung einer Miete geeinigt, die aber immer noch unter den vereinbarten Mieten liegt.

Das Beschwerdeverfahren (unzulässige Beihilfe der Stadt L8 gegenüber der Beklagten zu 5. und der L5 GmbH) wurde am 18.07.2012 eingestellt (vgl. Anlage A 305 zum Ss. der Beklagten zu 2. bis 5. vom 07.09.2012, Bl. 1265.). Die EU-Kommission hat sich lediglich vorbehalten, den Vorgang Stadt L8 - L5 GmbH unter beihilferechtlichen Gesichtspunkten erneut zu prüfen, wenn eine Garantie aktiviert wird.

Die Kläger tragen vor:

Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stünden gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB sowie unerlaubter Handlung nach §§ 823 Abs. 2, 830 BGB i. V. m. §§ 263, 264 a StGB zu.

Zudem hätten die Beklagten massiv (vor)vertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt. Deshalb bestünden Ansprüche aus vertraglicher Schadensersatzhaftung gegen die Beklagten, sie seien weder objektgerecht noch anlegergerecht beraten worden.

Mit der Klage verfolgen die Kläger das Ziel, alle Darlehensverpflichtungen aufzuheben und gezahlte Beträge zurückzuerhalten.

Die Kläger behaupten, auf Initiative des Herrn Dr. X2 und des Beklagten zu 7. seien sie in Kontakt mit dem Beklagten zu 2. gekommen. Bei einem Zusammentreffen des Klägers zu 1. mit dem Beklagten zu 2. in den Räumen der Beklagten zu 1. habe der Beklagte zu 2. seine Fondskonzeption vorgestellt und sie dabei als Erbschaftssteuersparmodell angepriesen, das sich im Grunde von selbst finanziere. Der Beklagte zu 2. habe erklärt, die Fonds seien so sicher wie "Bonds". Er habe erwähnt, dass sich schon zahlreiche vermögende Unternehmerfamilien aus erbschaftssteuerlichen Gründen beteiligt hätten. Dem Kläger zu 1. sei bedeutet worden, dass sich Gesellschafter der Beklagten zu 1., wie der Beklagte zu 6., ebenfalls beteiligen würden. Die Kläger behaupten weiter, der Kläger zu 1. habe schon im Jahre 1996 aber auch später den Beklagten zu 1. und 2. verdeutlicht, dass er keine wirtschaftlichen Risiken eingehen könne und wolle und insbesondere kein eigenes zusätzliches Eigenkapital und auch kein Firmenvermögen einzahlen wolle. Über solche Mittel habe der Kläger zu 1. auch gar nicht verfügt. Der Beklagte zu 2. habe ihm versichert, die von ihm konzipierten Fonds könnten aufgrund der Qualität der ausgesuchten Objekte durch Bankkredite finanziert werden, Zins- und Tilgungslasten würden durch Mieteinnahmen und Steuerersparnisse über die mindestens 30-jährige Laufzeit der Beteiligung getragen werden. Zuschüsse oder Nachschüsse aus dem privaten Vermögen seien ausgeschlossen. Dies habe der Beklagte zu 2. immer wieder betont.

Im Folgenden habe der Beklagte zu 2. mit Herrn H7, der für sie die interne Administration und Koordinierung der Zahlungsströme durchgeführt habe, vor dem Hintergrund der erbschaftssteuerlichen Zwecke ihre Vermögenswerte überschlagen, um so die Höhe des noch erforderlichen, aber verkraftbaren negativen Vermögen, also der Schulden, zu bestimmen. Aufgrund dieser Berechnungen seien dann ihre jeweiligen Beteiligungshöhen bezogen auf ein konkretes Beteiligungsangebot von dem Beklagten zu 2. festgelegt worden.

Die Kläger behaupten weiter, es habe bereits ab 1996 einen Plan aller Beklagten, einschließlich des verstorbenen Beklagten zu 10., Herrn S, betreffend die Fonds L10 und damit zusammenhängender Fonds gegeben, dem sich die Anleger hätten unterwerfen müssen. Die Fonds dürften nicht singulär betrachtet werden, sondern seien als Gesamtprojekt zu sehen. Es sei allen Beklagten nicht darum gegangen, für Anleger akzeptable rentierliche Kapitalanlagen zu strukturieren und dabei zu verdienen, sondern es sei ihnen allein darum gegangen, selbst Renditen zu erzielen. Zu dem Zweck hätten alle Beklagten und Herr S zusammen gewirkt. Anlegerinteressen hätten von Beginn an keine Rolle gespielt. Getrieben von eigennützigen Motiven hätten die Beklagten die Augen davor verschlossen, dass die Fonds keinen betriebswirtschaftlichen Sinn gemacht hätten und zum Scheitern verurteilt gewesen seien.

Zum Gesamtkonzept habe es gehört, dass den Anlegern als Verkaufsargument suggeriert worden sei, die Fonds seien eigentlich für die "Familie", d.h. Angehörige der ehemaligen Eignerfamilien, konzipiert worden, aber als "ausgesuchter" Kunde habe man nun die Möglichkeit, sich auch zu beteiligen. Tatsächlich habe sich in jedem Fonds auch ein Mitglied der ehemaligen Eignerfamilien engagiert. Hieraus dürfe aber nicht auf Qualität und Güte des Fonds rückgeschlossen werden. Denn die Beteiligung der "Familie" sei nicht freiwillig erfolgt. So habe inzwischen P5 als Zeuge im Strafverfahren Landgericht L8 ...# Kls #/... erklärt, er habe nicht zeichnen wollen, ihm sei aber von den persönlich haftenden Gesellschaftern der Beklagten zu 1. verdeutlicht worden, dies sei keine Option. Fragen habe er zu den Fonds nicht stellen dürfen.

Die Kläger meinen, ihre Behauptung eines Gesamtkonzepts aller Beklagten werde u.a. belegt durch den Bericht der Internen Revision der Beklagten zu 8. in Zusammenarbeit mit der F5 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Sonderprüfung "Untersuchung der Aktivitäten der L11 L8C mit der K4-Gruppe" vom 06.11.2009, Anlage K 316 "IR-Bericht".

Aus dem Bericht ergebe sich, dass der Beklagte zu 9. per 31.12.2005 eine Excel-Tabelle (genannt "Große Tapete") habe erstellen lassen, um die Aufwendungen und Erträge aus abgeschlossenen bzw. noch zu erwartenden Geschäften aus der Geschäftsbeziehung der Beklagten zu 8. bzw. deren Rechtsvorgängerin mit der P3-Gruppe darzustellen. Der Beklagte zu 9. habe mit der "Großen Tapete", welche Prognosen für die künftige Zusammenarbeit bis zum Jahre 2044 erfasst habe, bankintern argumentiert, dass die einzelnen Geschäfte mit ihren Aufwendungen nicht isoliert vom angeblichen Gesamterfolg der Geschäftsbeziehungen betrachtet werden könnten. Dem Argument der Beklagten, die aus dem Jahr 2005 stammende Excel-Tapete sei untauglich zum Beleg für Vorgänge aus früheren Jahren, entgegnen die Kläger mit der Behauptung, dass es Vorgängerversionen gegeben habe, deren Vorlage sie beantragen.

Die Kläger meinen, dass die Existenz der "Großen Tapete" ein Beleg dafür sei, dass die Beklagte zu 8. bzw. deren Rechtsvorgängerin nicht wie eine beliebige Drittbank Finanzierungen für Kapitalanleger übernommen hätten, sondern sie systematisch und planmäßig vorgegangen seien. Die Kläger behaupten, dass der Beklagte zu 9. bereits am 10.10.1996 an einem Treffen in der Staatskanzlei zur Planung des Projekts "C4" als Vertreter der Beklagten zu 8. teilgenommen habe. Es stelle also eine Schutzbehauptung seitens der Beklagten zu 8. dar, wenn sie vortragen lasse, dass die K erst Ende des Jahres 1999 wegen der Übernahme der Endfinanzierung an sie herangetreten sei.

Im Rahmen der Konzeption und Umsetzung der P3-Fonds hätten die Beklagten zu 8. und 9. nicht nur die Endfinanzierung der Einlagen übernommen, sie hätten auch zahlreiche Aufgaben im Gesamtsystem übernommen. Die Beklagte zu 8. sei als Mitinitiatorin der Fonds anzusehen. Sämtliche Grundstücke betreffend die Fonds L10 seien in einem ersten Schritt von Tochtergesellschaften der Beklagten zu 8. erworben und danach an die Fondsgesellschaften weiterveräußert worden. Auf diese Weise habe der Konzern der Beklagten zu 8. sowohl Verkaufserlöse als auch Grundstücksvermittlungsprovision erzielen können. Teil des Gesamtsystems sei auch die Stadt L8 bzw. ein Betrieb der Stadt L8 wie die L5 gewesen. Von ihnen seien die Grundstücke erworben worden. Die Tochtergesellschaften aus dem Konzern der Beklagten zu 8. hätten die jeweilige Fondskalkulation mit dem notwendigen Sollmieten sichergestellt und damit den realistischen Marktwert der Fondsbeteiligungen verschleiert. Den zuständigen Gremien der Beklagten 8. sei durch den Beklagten zu 9. vorgespiegelt worden, dass sich durch die Anmietung im Falle der Unter- bzw. Weitervermietung zusätzliche Zwischenmietermargen erzielen ließen. Tatsächlich sei es aber nur darum gegangen, die sog. Soll- oder Investitionsmiete zu erbringen, die nach Behauptung der Kläger am Markt unrealistisch gewesen seien.

Die vorgenannten Aufgaben sind nach Meinung der Kläger unerlässlich gewesen, die Fonds zu realisieren. Nur durch sie sei die Schädigung der Anleger möglich gewesen.

Es sei kein Zufall, dass die Zwischenfinanzierung des Eigenkapitalanteils sowie des Fremdkapitals in der Regel durch die Beklagte zu 1. und die Endfinanzierung der Fondsfinanzierung durch die Beklagte zu 8. erfolgt sei. Die Kläger behaupten, es sei von Anfang an vorgesehen gewesen, diesen Beklagten Margenerträge aus der Kreditfinanzierung zukommen zu lassen. Die Endfinanzierung durch die Beklagte zu 8. sei bezogen auf das jeweilige Fondsprojekt nur die letzte Etappe einer Vielzahl gemeinsamer Geschäfte gewesen, angefangen von der Beschaffung der Grundstücke durch die Beklagte zu 8. bzw. durch den Konzern, die Übernahme von Aufgaben im Zusammenhang mit der Errichtung der jeweiligen Fondsimmobilie durch die Beklagte zu 8. bzw. den Konzern bis hin zur Stellung des ersten Mieters.

Der Beklagten zu 8. sei es nicht wie von ihr behauptet darum gegangen, den Medienstandort L8 zu fördern, sondern in ganz erheblichem Umfange darum, im Rahmen der diversen Geschäftsbeziehungen mit P3-Beklagten mitzuverdienen. Standortförderung sei ein bloßer Deckmantel für die eigentlichen Interessen der Beklagten zu 8. und 9. gewesen.

Die Kläger sind der Auffassung, die schadensverursachenden Handlungen seien in der Gesamtheit aller Handlungen der Beklagten zu sehen. Sie behaupten, jeder Beklagte habe seinen Teil dazu beigetragen, einen Fonds zu gründen, der in Kenntnis aller Umstände keinen Investor hätte finden können. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 8. sei aufgrund ihrer Einbeziehung in die Fondskonzeption über die Rolle einer kreditgebenden Bank in einer Weise hinaus gegangen, die eine Verpflichtung begründet habe, die Anleger über die Risiken der Anlage aufzuklären und von einer Investition und Finanzierung abzuraten. Die Beteiligung der Beklagten zu 8. als zwischengeschaltetes Unternehmen bei dem Grundstückserwerb, bei der Übernahme der Endfinanzierungen sowie über die Gesellschafterstellung der N belege, dass sie mit den übrigen Beklagten gemeinschaftlich gehandelt habe. Dies, insbesondere die Endfinanzierung, sei von vorneherein so geplant gewesen. Insoweit verweist er auf Aussagen des Beklagten zu 9. in einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 02.02.2006 (Anlage K 212).

Ihre Behauptung eines Gesamtkonzepts sehen die Kläger auch durch die am 12.09.2013 verlesene Einlassung des Beklagten zu 2. im Strafverfahren Landgericht L8 ...# Kls #/... (Anlage K 382) bestätigt. Die Kläger behaupten, die Beklagten zu 1., 2., 6. und 7. seien von Anfang an darüber einig gewesen, dass gewerbliche Mietobjekte für Investoren nur interessant seien, wenn kalkulatorisch eine Vermietung der Immobilie zu einem Jahresmietzins von ca. 4-6 % der Investitionskosten erreichbar sei. Deshalb sei ein Projekt nur dann in Angriff genommen worden, wenn ein Dritter ihnen garantiert habe, dass er einen Mieter zu der Kondition finde. Ob die Mieten realistisch und nachhaltig erzielbar waren, sei von den Investoren nicht geprüft worden. Für den Anleger sei durch das Zwischenschalten verschiedener Gesellschaften, die alle verdienten, nicht mehr erkennbar gewesen, wie hoch eine marktübliche Miete wäre. Da die Geschäftsführer der Fondsgesellschaften durch die Gesellschaftsverträge verpflichtet waren, Verträge nur zu marktüblichen Konditionen abzuschließen, habe der jeweilige Investorenordner den Anlegern suggeriert, die mitgeteilten Kalkulationen beruhten auf Marktpreisen und nicht auf Sollmieten. So seien sie ebenso wie die anderen Anleger über die Werthaltigkeit ihrer Investitionen getäuscht worden, denn die anhand der Investitionskosten kalkulierten Mieten hätten marktüblichen Konditionen nicht entsprochen, auch nicht bei den hier streitgegenständlichen drei Fonds.

Die Kläger sehen hier auch eine weitere Täuschung insoweit, als in den Unterlagen für Anlageinteressenten die Sachlage so dargestellt worden sei, als läge keine Baugenehmigung und auch kein Miet(vor)vertrag vor.

Der Fonds L10-I sei Ausgangspunkt des Gesamtkonzepts gewesen.

Zur Durchführung des gemeinsamen Plans habe Herr S als damaliger Oberstadtdirektor von L8 beim Grundstückseigentümer interveniert und zunächst dafür gesorgt, dass die Herren C2C3 (als GbR L9)- nicht wie geplant - das Grundstück in I3 erwerben konnten, um dort mit der N zu expandieren. Dies habe Herr S Herrn C2 in einem Telefonat erklärt. Hierdurch sei die GbR L9 gezwungen worden, das viel größere und noch nicht bebaute Gelände in L10 anzumieten. Im Vorfeld habe der Beklagte zu 9. dafür gesorgt, dass die Tochtergesellschaft der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 8. das Grundstück in L10 erwarb, um es später an den Fonds zu veräußern. In dem Telefonat habe Herr S auch bereits sein Konzept für einen Medienstandort in L8 erläutert, das die spätere Gestaltung der N und des Fonds beinhaltet habe. So habe er die Beteiligung von Q2 und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 8. an der N erwähnt, die von Herrn C2 avisierte und favorisierte Beteiligung des X3 hingegen als zu schwerfällig abgetan. Des Weiteren habe er den Beklagten zu 2. als möglichen Initiator eines Fonds genannt. Erst nachdem Herr C2C3 bereit gewesen sei, diese Planungen mitzutragen, habe Herr S sein Veto hinsichtlich des Erwerbs der Grundstücke in I3 aufgegeben, und die GbR L9 habe die Parzellen kaufen können.

Die weitere Planung sei sichtlich am tatsächlichen Bedarf vorbei gegangen. In diesem Zusammenhang verweisen die Kläger auf ein Gutachten der L4 GmbH vom 15.12.1999, das im Auftrag der Staatskanzlei NRW erstellt worden ist (Anlage K 157). Die Kläger ziehen aus dem Gutachten den Schluss, dass das Marktumfeld, bundesweit und in L8, bereits seit Mitte der 1990er Jahre gegen eine Vergrößerung des Angebots von Studioflächen gesprochen habe.

Der Beklagte zu 2. habe von C2 eine Größenordnung hinsichtlich der zu planenden Flächen und zu erzielenden Mieten verlangt und dazu erklärt, er brauche etwas zum Rechnen, "das sei später beliebig veränderbar". Von C2 geäußerte Bedenken, überhaupt eine halbwegs seriöse Aufstellung machen zu können, habe er ignoriert. Die erstellten Planungsangaben seien offensichtlich nicht belastbar gewesen. Dennoch hätten die Beklagten auf der Grundlage dieser unklaren und widersprüchlichen Zahlen den Fonds kalkuliert und konzipiert.

Die Kläger behaupten, die gesamte Fondskalkulation habe nicht auf einer tragfähigen Prognose der Beklagten beruht. Eine solche sei von ihnen auch nie erstellt worden, worüber die Anleger nicht aufgeklärt worden seien. Der im Rechtsstreit vorgelegte "Business Case N und Studio L8" (Anlage A 205 zum Ss. der Beklagten zu 2. bis 5. vom 31.05.2012) sei keine valide Grundlage für eine Prognose gewesen und sei - auch nach dem Vortrag der Beklagten zu 1., 6. und 7. - auch nicht als solche behandelt worden. Er bilde Zahlen aus der Boom-Zeit ab. Zudem stelle er auf Netto-Grundflächen ab, während später Brutto-Grundflächen vermietet worden seien, was nach dem Vortrag der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.01.2014 ohnehin marktunüblich gewesen sei. Die Kläger sehen in dem Umstand, dass der Widerspruch von Netto-Grundflächen/Brutto-Grundflächen nicht gegenüber den Anlegern aufgedeckt worden sei, den Beleg, dass die Beklagten zu 2. bis 5. die notwendige Plausibilitätsprüfung unterlassen hätten. Auch die im (oben erwähnten) Vermerk der Beklagten zu 8. vom 15.09.1997 (Anlage K 153) genannten Planzahlen seien unplausibel und dem Business Case widersprechend. Das Erstellen einer Prognose auf solider Grundlage vor Anwerben der Anleger sei unverzichtbar und auch bei den hier streitgegenständlichen Fonds unverzichtbar gewesen, was von den Klägern näher ausgeführt wird.

Die Absatzbemühungen der N seien offensichtlich nicht hinreichend intensiv gewesen. Zudem habe ein "Kannabilisierungseffekt" zwischen L10 und I3 bestanden. Von vorneherein hätten die Beklagten von S4 geäußerte Bedenken ignoriert. Die Verantwortlichen von S2 hätten das Vorhaben als vollständig überdimensioniert angesehen und erkannt, dass eine Auslastung nicht zu erzielen sei. Insofern verweisen sie auch auf ein am 06.10.2011 in der Online-Ausgabe des L14 veröffentlichtes Interview mit dem damaligen Geschäftsführer von S4, Dr. U4 (Anlage K 160).

Als Anleger des Fonds L10-I seien sie pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt worden, dass die N als Generalmieterin völlig ungeeignet gewesen sei. Die Kläger behaupten unter Vorlage von Unterlagen, die N sei spätestens seit 1996 wirtschaftlich kaum überlebensfähig gewesen, also bereits deutlich vor Beitritt der Anleger zum Fonds und vor Abschluss der Mietvorverträge. Auch sei sie ohne praktische Erfahrung und ohne Konzept mit viel zu viel Personal und damit zu hohen Fixkosten strukturell nicht in der Lage gewesen, künftig erfolgreich zu sein.

Den Beklagten sei bekannt gewesen, dass die N aus eigener Kraft nicht in der Lage sei, die Miete aufzubringen. Insbesondere der Beklagte zu 2. habe zudem erkannt, dass die Herren C2C3 über keine Branchenkenntnisse im Filmstudiogeschäft verfügt hätten. Auch die Beteiligung von S2 und Q2 an der N habe keinen Rückschluss auf die Solidität der Mieterin zugelassen. Die Mieteinstandsverpflichtung von S2 sei ausdrücklich als Bürgschaft konzipiert worden. Im Falle einer etwaigen Inanspruchnahme habe S2 Sachleistungen zu dann jeweils marktüblichen Konditionen in Anspruch nehmen können. Q2 habe sich die Prüfung der N vorbehalten. Die Beteiligung der branchenerfahrenen Sender S2 und Q2 bei der N sei allein gewählt worden, um diese nach außen als solide Generalmieterin erscheinen zu lassen.

Die Mietverträge seien zum Nachteil der Anleger ausgestaltet worden. Es habe sich bereits keine ausreichende Absicherung der Fondsanleger aus den Immobilien des Fonds ergeben. Umso mehr sei es erforderlich gewesen, dass der Fonds über einen validen Generalmietvertrag zügig sichere und verlässliche Mieteinnahmen garantiert. Stattdessen habe der Fonds durch die entsprechenden mietvertraglichen Regelungen der Generalmieterin "Subventionen" in Höhe von insgesamt 50.000.000,00 DM gewährt. Hiervon habe die N die Zahlung einer jährlichen Gesamtmiete von 26.000.000,00 DM abhängig gemacht, wie sich aus dem Schreiben vom 10.07.1997 (Anlage K 152) ergebe. Dennoch seien sie erst in den Mietverträgen enthalten gewesen. Zum Zeitpunkt des Beitritts seien die Anleger dementsprechend auf diese "Subvention" nicht hingewiesen worden, obwohl sie den Beklagten bekannt gewesen seien. Ohne den Mietzuschuss wäre die N insolvenzreif gewesen, dies hätten die Beklagten verhindern wollen.

Die Absicherung über die Einstandsverpflichtung der Gesellschafter der N von nur 10 Jahren sei unzureichend gewesen, was bereits daraus folge, dass in dem Mietvorvertrag und Einstandsvertrag vom 16.09.1997 zunächst eine zwanzigjährige Einstandsverpflichtung der Mitgesellschafter der N vorgesehen gewesen sei. Um das Projekt um jeden Preis realisieren zu können, hätten die Beklagten diese Erkenntnis ignoriert und damit die Anleger getäuscht. Durch die Vermieterzuschüsse einerseits und die (nur) 10jährige Einstandsverpflichtung andererseits sei die Risikoverteilung eines Ausfalles der Generalmieterin eindeutig zu Lasten des Fonds vorgenommen worden.

Trotz der den Beklagten bewussten Risiken sei ihnen - den Klägern - die Fondsbeteiligung angeboten worden, ohne sie auf Risiken und Nachteile hinzuweisen. Die Beklagte zu 1., unterstützt durch die Beklagten zu 6. und 7., habe ihre Stellung als besonders vertrauenswürdige Privatbank ausgenutzt, um aus dem engen, persönlich bekannten Kundenkreis Anleger zu gewinnen. Das Schreiben vom 02.10.1997 (Anlage K 177) stelle die Anlage nicht zutreffend dar. Es sei nicht deutlich geworden, dass es sich um eine hochriskante Anlage handele. Die Aussage eines Versuches der Risikobegrenzung sei grob falsch gewesen. Zudem sei fehlerhaft nicht auf das hohe Risiko einer Investition in Spezialimmobilien hingewiesen worden, insbesondere auf dem sehr begrenzten, überhitzten, mindestens schwierigen Markt der Filmproduktion. Die Risiken der Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei vollständig fremdfinanzierter Investition hätten ihnen erläutert werden müssen. Die Einnahmen seien fälschlicherweise als so sicher dargestellt worden, dass die Darlehen aus ihnen und den erzielten Steuerersparnissen bedient werden könnten. Falsch sei zudem die Aussage in dem Schreiben gewesen, die Anlage werde von den Partnern und Gesellschaftern der Beklagten zu 1. wahrgenommen, da sich - unstreitig - aus dem Kreis der Gesellschafter der Beklagten zu 1. nur der Beklagte zu 6. mit 0,48% an dem Fonds beteiligt habe und die Beklagten zu 2., 4. und 5. als Gründungsgesellschafter nur mit je 0,1% an Gründungseinlagen beteiligt gewesen seien. Die unterbliebene Beteiligung belege, dass die Beklagten selbst nicht davon ausgegangen seien, es handele sich um eine sichere und profitable Anlage. Die zugrunde gelegten Mieten von insgesamt 26.000.000,00 DM seien von vorneherein unrealistisch gewesen, wie sich bereits aus den ursprünglich für das Gelände in I3 vorgesehenen Mieten für die Jahre 1997 und 1998 ergebe.

Das Exposé enthalte ebenfalls nicht die nach Auffassung der Kläger erforderlichen Hinweise auf die Risiken der Anlage, ebenso wenig wie der Investorenordner. Nach dem Inhalt des Investorenordners hätten die Anleger vielmehr davon ausgehen können, dass der Fonds in ein kohärentes, allein unter Wirtschaftlichkeitsaspekten geplantes Gesamtprojekt mit neu eingerichteten Studios investieren werde. Dass bereits Gebäude vorhanden waren und die Flächen keinen geographischen oder sonstigen Zusammenhang aufwiesen, sei nicht deutlich geworden. Zudem habe der Investorenordner suggeriert, dass noch ein Generalmieter gefunden werden müsse. Dies folge insbesondere aus § 7 des Gesellschaftsvertrages, wonach Mietvermittlungsverträge vorgesehen waren, für die erhebliche Summen zu zahlen waren. Ihnen sei fehlerhaft verschwiegen worden, dass der Generalmieter, nämlich die völlig ungeeignete und wirtschaftlich marode N, bereits festgestanden habe.

Auch über die Verflechtungen der Beklagten untereinander sowie mit beteiligten Dritten (Tochter- und Strohmanngesellschaften) kläre der Investorenordner nicht auf, diese seien ihnen auch nicht bekannt gewesen.

Die zu den Fonds übermittelten Unterlagen (Exposé und Investorenordner), die ihrer Auffassung nach Prospekte sind, wiesen zudem Fehler auf, indem sie pflichtwidrig nicht über ein bestehendes Totalverlustrisiko aufklärten, d.h. dass die Einlage verloren sei, aber die Darlehensverpflichtungen weiter liefen. Da sie keine Spezialisten für zu 100 % fremdfinanzierte Immobilienfonds seien, sei dieses Risiko auch nicht bekannt gewesen. Insbesondere sei nicht auf den Nachteil hingewiesen worden, dass aufgrund der Fremdfinanzierung sofort Zahlungen zu erbringen waren, aber die Steuervorteile erst nach Monaten zu generieren seien. Zuzahlungen aus dem eigenen Vermögen hätten aber nicht erfolgen sollen, was den Beklagten bekannt gewesen sei. Auch ließen die Prospekte nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Angaben zu Zins- und Tilgung auf der Annahme beruhten, die Anleger würden ihren 30 % Eigenkapitalanteil nicht finanzieren. Das Mietausfallrisiko sei in den Unterlagen nicht erwähnt.

Zudem sei eine Aufklärung über die gewählte Gesellschaftsform - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - und die damit verbundenen Haftungsrisiken vonnöten gewesen.

Die Unterlagen enthielten keine aufklärenden Informationen zu den steuerlichen, insbesondere erbschaftssteuerlichen Folgen einer Beteiligung. In Bezug auf die Grunderwerbsteuer suggerierten die Unterlagen, die Prospektkonzeption habe die steuerlich wahrscheinlichste Variante umgesetzt, wenn hier auf das unbebaute Grundstück abgestellt werde. In derartigen Fallkonstellationen berechne die Finanzverwaltung aber regelmäßig die Grunderwerbsteuer auch unter Berücksichtigung der Baukosten. Ein weiteres Risiko habe sich auch im Falle des Beitritts der neuen Gesellschafter zu den Gründungsgesellschaftern ergeben.

Die Kläger behaupten, den Beklagten zu 2., 4. und 5. sei bereits mit Erhalt des Grunderwerbsteuerbescheides vom 26.11.2004 bekannt gewesen, dass die Finanzbehörde als Grundlage für die Grunderwerbsteuer nicht den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück allein ansetzte. Dies sei aber den Klägern bei den Fonds S5 und L5 nicht mitgeteilt worden, anders als beim Fonds L10-I, in dem die Gesellschafter mit Schreiben vom 21.01.2005 eine solche Mitteilung erhielten, aus der sich solches ergab (Anlage K 39). Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 30.01.2014 (mit Anlagen K 363-379) legen die Kläger die Entscheidung des Finanzgerichts L8 vom 16.10.2013 (Anlage K 364) betreffend die Nacherhebung der Grunderwerbsteuer vor. Auch behaupten sie unter Vorlage eines Entwurfsvermerks des Steuerberaters der M2 Dipl. Kfm. T13 vom 11.11.2003 (Anlage K 365), dass den Beklagten das konkrete Risiko der Erhebung von Grunderwerbsteuer auf den Grundstückskaufpreis nebst Bauleistungen bekannt gewesen sei. Da der Vermerk - so die Behauptung - dem Vorstandsmitglied der Beklagten zu 8., Herrn T14, vorgelegt worden sei, sei davon auszugehen, dass er auch den Beklagten zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Beklagte zu 4. sei bereits durch ein Schreiben der C5 GmbH vom 15.09.2003 und 06.11.2003 über Änderungen bei der Besteuerung im Falle der Neuaufnahme von Gesellschaftern hingewiesen worden (Anlage K 366). Die Kläger sehen hier eine Verletzung der Aufklärungspflicht, weil trotz der Erkenntnisse die Unterlagen nur den allgemeinen Hinweis auf Risiken der Besteuerung - auch noch beim Beitritt zum Fonds L5 und S5 - erfolgt sei. Dabei habe Dipl.-Kfm. T13 abermals am 26.05.2004 auf die Grunderwerbsteuerproblematik beim Fonds S5 hingewiesen (Anlage K 366a). Der M2 sei die Problematik bewusst gewesen, sie habe sie Herrn S auch am 05.12.2003 nochmals verdeutlicht (Vermerk Anlage K 366b). Die C5 GmbH habe im Jahr 2005 sogar ein Gutachten dazu erstellt (Anlage K 366c).

Die Kläger meinen, die Beklagten hätten die Grunderwerbsteuer, berechnet auf der Grundlage des bebauten Grundstücks, entweder einpreisen oder die Anleger ausdrücklich hierauf hinweisen müssen. Es habe ein konkretes Risiko bestanden, wie sich aus dem Umstand ergebe, dass gegen den Beklagten zu 2. und Herrn S ein steuerrechtliches Ermittlungsverfahren wegen der Problematik seit Mai 2011 geführt werde (bzw. geführt worden sei); Anlage K 366e).

Ihnen - den Klägern - sei auch verschwiegen worden, dass die gezahlte Grunderwerbsteuer bei der Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages für L10 (Fonds S5) nicht zurückgezahlt wurde. Die Kläger sehen dies als Beleg, dass sich für die Anleger der Tausch tatsächlich nicht als Geschäft mit den "gleichen wirtschaftlichen" Bedingungen dargestellt habe.

Zwangsläufig und für die Beklagten voraussehbar habe sich der Fonds von Beginn an katastrophal entwickelt. Hierüber seien sie pflichtwidrig nicht informiert worden. Vielmehr hätten die Beklagten die schlechte wirtschaftliche Entwicklung bewusst verschleiert und den Schaden der Anleger noch vergrößert, indem sie ohne Risikohinweise Kapitalerhöhungen und deren Darlehensfinanzierungen veranlasst hätten. Aus den Protokollen der Beiratssitzungen der N sowie Prüfberichten, die den Beklagten, insbesondere dem Beklagten zu 9. als faktischem Geschäftsführer der N, bekannt gewesen seien, ergebe sich die wirtschaftlich schlechte Situation der Generalmieterin, sogar deren Insolvenzreife. Hierüber seien die Anleger nicht unterrichtet worden, obwohl durchaus Gelegenheit bestanden hätte, die Investitionen in das ruinöse Projekt noch zu stoppen. Ferner sei der Ausbau der Studiokapazitäten auf dem Gelände in L10 zu spät erfolgt und hierdurch die Vermietung zusätzlich erschwert worden. Der Beklagte zu 9. habe federführend dafür gesorgt, dass die N weiter lief, indem er dafür gesorgt habe, dass die Beklagte zu 8. die Mieteinstandsverpflichtungen der N faktisch getragen habe. Er habe insoweit auch Manipulationen vorgenommen und interne Kontrollmechanismen umgangen.

Die Kläger, ebenso wie die übrigen Anleger, seien ohne jede Information über die Probleme der Mietzinszahlungen seitens der N geblieben. Vielmehr finde sich etwa im Jahresbericht 2001 nur der Satz, ab Februar 2002 werde die Miete von der N und den Sicherungsgebern gezahlt. Dementsprechend seien bei den Anlegern auch angesichts des Erhalts der prospektierten Ausschüttungen keine Zweifel daran aufgekommen, dass es sich bei der N um eine solide Mieterin handle. Dies habe sich erst mit Auslaufen der Mietgarantie im Februar 2008 und der sich anschließend verschlechternden wirtschaftlichen Situation geändert. Sie hätten die Geschäftsberichte - was unstreitig ist - erhalten. Dennoch hätten sie nicht am Erfolg der Unternehmung gezweifelt, da sie wegen der Zusicherungen der Beklagten nie Zweifel am Investment gehabt hätten. Sie seien von einer Risikoprüfung durch die Beklagten ausgegangen. Zudem seien die Geschäftsberichte unergiebig.

Die Kläger behaupten, es sei schon mit Auflage des Fonds L10-VIII (später S5) vorgesehen gewesen, den im Jahre 2002 absehbar in Schieflage befindliche Fonds L10-I durch Scheinverträge und -leistungen quer zu subventionieren. Dies schließen die Kläger aus den als Anlage K 317 vorgelegten "Vermerk M, Q3 VIII, Fonds S5; Sachverhalt und steuerliche Auswirkungen; L11 L8C" der Kanzlei G4 H11 T15 vom 28.08.2012 (im folgenden G5-Vermerk), dessen Inhalt sie im Einzelnen referieren und sich zu Eigen machen. Hier nur so viel:

Wie dargestellt wurden die Herren C2C3 von ihrer Mieteinstandsverpflichtung gegenüber der N freigestellt. Dies ist nach der Behauptung der Kläger geschehen, um eine Insolvenz der N zu verhindern, die die Reputation aller Beklagten empfindlich beeinträchtigt und die Auflage neuer Fonds verhindert hätte. Der Beklagte zu 9. habe deshalb beabsichtigt, dass die Herren C2C3 ihre Beteiligung an der N, mittelbar gehalten über die Gesellschaft N4, aufgeben sollten. Ein Erwerb durch die Tochtergesellschaft T16 GmbH sei rechtlich nach der damals geltenden Sparkassenverordnung unzulässig gewesen, weil sie unstreitig bereits mehr als 25 % der Anteile an der N hielt. Deshalb habe die Beklagte zu 8. beschlossen, die Anteile über einen Treuhänder und über eine nicht zum Konzern zugehörige Vorratsgesellschaft zu erwerben. Aus dem Grund sei dann im Jahre 2001 die M aktiviert worden. Diese sei eine Vorratsgesellschaft aus dem Einflussbereich des Dr. T17 gewesen, des persönlichen Steuerberaters des Beklagten zu 9. Muttergesellschaft der M war die E mbH, deren einziger Gesellschafter ebenfalls Dr. T17 war. Der Erwerb der Anteile an der N durch die M sei über ein zweckgebundenes Darlehen der T16 GmbH an die E mbH über einen Betrag von über 5.500.000,00 € finanziert worden. Die E mbH habe dieses Geld sodann im Rahmen einer Kapitalerhöhung in die M eingebracht.

Vor diesem Hintergrund sei dann am 18../19.3.2002 eine Vereinbarung zwischen der M, diese vertreten durch den Beklagten zu 9., der sich insoweit habe von der Geschäftsführerin bevollmächtigen lassen, und der Beklagten zu 5. geschlossen worden. Die M habe sich hier verpflichtet, gegen einen Vorschuss in Höhe von 3.000.000,00 € der Beklagten zu 5. am ehemaligen Kasernengelände C4 ein Drittel der Teilfläche zum Ankauf durch diese zu vermitteln, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Immobilieninvestitionen herbeizuführen sowie Mieter mit einer Mietergarantie zu vermitteln. Diese Teilfläche sei die Immobilie gewesen, die die Beklagte zu 8. bereits erworben hatte und im Rahmen der Konzeption des Fonds L10-VIII für den Nutzer S2 vorgesehen war, weshalb die Vergütung durch die Beklagte zu 5. letztlich ohne Gegenleistung der M gezahlt worden sei. Zeitgleich habe der Beklagte zu 9. für die Beklagte zu 8. eine Freistellungserklärung zu Gunsten von Dr. T17 abgegeben. Sodann habe die M mit notariellem Kaufvertrag vom 27.03.2002 die Anteile der N4 an der N für einen Kaufpreis von 2.000.000,00 € gekauft. Dieser hohe Kaufpreis ist - so die Kläger - nur mit der Absicht der Beklagten zu 8. erklärbar, die N Anteile aus dem Einflussbereich der Herren C2C3 herauszulösen. Für all dies habe es zuvor keinen Vorstandsbeschluss der Beklagten zu 8. gegeben. Erst später habe der Vorstand der Beklagten zu 8. die Übernahme der Mieteinstandsverpflichtungen der Herren C2C3 sowie den Erwerb der N Anteile der N4 durch die M außerhalb des T11konzerns genehmigt.

Im April 2002 sei dann von dem Beklagten zu 9. beschlossen worden, neben der M eine weitere Vorratsgesellschaft, die Q3 GmbH Projektentwicklungsgesellschaft (im folg. nur Q3) zu installieren. Auch hierbei handele es sich um eine Gesellschaft aus dem Einflussbereich des Dr. T17. Ab April 2002 habe die M die von der N aufgrund der Mieteinstandsverpflichtungen der Herren C2C3 geforderten Zahlungen erbracht. Der Gesamtvorstand der Beklagten zu 8. habe Kenntnis hiervon gehabt. Es habe aber die Absicht bestanden, die von der E mbH gehaltenen Anteile an der M auf die Q3 zu übertragen, was auch geschehen sei. Sodann seien die bestehenden Verträge zwischen der M und der Beklagte zu 5. im Rahmen einer Vertragsübernahme auf die Q3 überführt worden. Es seien hierzu neue Verträge erstellt worden. Aufgrund einer Vereinbarung vom 26.09.2002 habe sich die Q3 verpflichtet, die Grundstücksvermittlung und das Baurecht zu besorgen. Hierfür habe sie eine Vergütung von über 7.600.000,00 € erhalten sollen, wobei der an die M gezahlte Vorschuss von 3.000.000,00 € angerechnet worden sei. Die Q3 habe einen weiteren Vorschuss in Höhe von rund 2.000.000,00 € erhalten, außerdem habe sie sich zur Vermittlung eines Mieters verpflichtet, wofür sie eine Vergütung von nahezu 18.000.000,00 € habe erhalten sollen, ein Vorschuss von über 12.500.000,00 € sei zwei Wochen nach Rechnungsstellung fällig gewesen (Anlage K 387).

Die Beklagte zu 5. habe darauf bestanden, dass die T16 GmbH die Leistungserfüllung der Q3 absicherte, deshalb sei zu der Vereinbarung auch eine Garantieübernahme der T16 GmbH geschlossen worden. Es sei weiter vereinbart worden, dass die künftigen Umsatzerlöse der Q3 im Rahmen eines Gewinnabführungsvertrages von der Q3 an die M weitergeleitet werden, damit diese die Mieteinstandsverpflichtungen der Herren C2C3 habe bedienen können. All diese Vereinbarungen seien in Kenntnis sämtlicher Beklagter geschlossen worden, noch bevor die Anleger für den Fonds L10-VIII (d.h. S5) geworben worden seien. Auf diese Weise hätten die Gesellschafter des Fonds S5 über die Beklagte zu 5., die Q3 und über die M die nicht offen gelegten Mieteinstandspflichten der Herren C2C3 leisten sollen. Die Kläger sehen hierin ein Schneeballsystem. Die Kläger gehen davon aus, dass die Q3 für ihre Vergütung keine Leistung erbracht hat. Jedenfalls gebe es keine derartigen Anhaltspunkte in Unterlagen. Die Q3 habe Überschüsse erzielt, weil sie mehr Einnahmen gehabt habe als sie für Mieteinstandsverpflichtungen ausgeben musste. Der Überschuss sei an die Beklagte zu 8. geflossen, worin die Kläger einen weiteren Beleg für die Verstrickung der Beklagten zu 8. sehen. Wegen der von den Klägern im Einzelnen genannten Beträge wird auf die Darstellung im Schriftsatz vom 02.10.2013, Bl. ... ff. d.A. verwiesen.

Die Kläger behaupten, durch den vorstehend erläuterten Einsatz der Q3 hätten die Beklagten beabsichtigt, das Scheitern des Fonds L10-I zu verzögern. Da sie die Mieteinstandspflichten auf die Anleger des Fonds S5 abgewälzt hätten, sei es für deren Anleger unmöglich gewesen, die Wirtschaftlichkeit dieses Fonds zu beurteilen.

Hierüber seien aber die Anleger des Fonds L10 VIII vor Beitritt nicht informiert worden, auch nicht bei der Beschlussfassung über den Austausch des Fondsobjekts.

Als S2 seine Pläne aufgegeben habe, die Zentrale in L10 zu bauen, habe für die Q3 und die T16 GmbH die Gefahr bestanden, aus der gegenüber der Beklagten zu 5. übernommenen Garantie, Mietverträge zu verschaffen, in Anspruch genommen zu werden. Dies sei nicht nur für die vorgenannten Gesellschaften eine erhebliche wirtschaftliche Bedrohung gewesen, auch die Beklagte zu 8. habe dies vermeiden wollen, nicht zuletzt, um weiter Liquidität für die Mieteinstandsverpflichtungen der Herren C2C3 zu generieren. Vor diesem Hintergrund hätten sich die Beklagten zu 2. und 9. im Wege einer sog. Spiegellösung darauf geeinigt, die Umsetzung des Vorhabens in L10 aufzugeben und in die S5 zu verlagern. Es habe der Plan bestanden, dass der Fonds so gestellt werden solle, wie er gestanden hätte, wenn das Vorhaben in L10 verwirklicht worden wäre. Dies sei aber schwierig gewesen, weil bei den S5 höhere Grundstückskosten und standortbedingte Mehrkosten wegen der denkmalgeschützten Außenfassade und der hochwassergefährdeten Lage des neuen Projektes anfielen. Aus Sicht der Beklagten hätten T16 GmbH und Q3 aufgrund der übernommenen Garantie die Mehrkosten tragen sollen. Die Umsetzung der Vorstellungen der Beklagten habe komplexe Fragen hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung aufgeworfen. S2 habe eine deutlich kleinere Fläche nachgefragt als sie in L13 zur Verfügung stand. Deshalb sei es notwendig gewesen, die historischen S5 zu trennen. Nur aus dem Grund sei es zu dem zusätzlichen Projekt S8 gekommen. Es habe Zeitdruck bestanden, da S2 trotz der Standortwechsels am Umzugstermin 01.08.2008 festgehalten habe. Die Projekte S5 und S8 hätten zeitgleich umgesetzt werden müssen, weil wegen der sensiblen Studiotechnik von S2 nach Inbetriebnahme des Sendezentrums keine weiteren Bauarbeiten innerhalb der historischen Außenmauern möglich gewesen wären, ohne den Sendebetrieb zu stören. Es sei hinzu gekommen, dass auch für die zu dem Zeitpunkt in den historischen S5 angesiedelte L5 eine Lösung habe gefunden werden müssen. D.h. der Fonds L5 habe in den neuen Messehallen (Nordhallen) rechtzeitig umgesetzt werden müssen.

Die Kläger meinen, bei dem Fonds S5 hätten die Beklagten darüber aufklären müssen, dass sich nun die Investitionsphase verlängere, damit auch die Tilgungszeiten. Auch habe eine Aufklärung über die Besonderheiten der "S5" und hier die (teilweise) Denkmaleigenschaft erfolgen müssen.

Die beim Wechsel des Fondsobjekts erteilten Vollmachten seien zudem nicht ausreichend gewesen, den Beitritt zu bewirken.

Die Kläger sind weiter der Auffassung, dass man sie über eine Verflechtung des Fonds S5 mit dem Fonds S8 habe aufklären müssen. Sie verweisen auf die Klage der Beklagten zu 8. gegen die H2 GbR und H3 GbR (Anlage K 320). Die Beklagte zu 8. geht als Rechtsnachfolgerin der S S7 gegen die Gesellschaften vor. Sie meint, ihr stünden gegen die beiden Gesellschaften weitere Kaufpreisforderungen zu, weil eine höhere Bruttogrundfläche als im Kaufvertrag vorgesehen, genutzt werde. Die Kläger leiten aus der Klage eine Aufklärungspflicht über das Risiko ab, dass ein Fonds die Mehrfläche des anderen Fonds zahlen müsse, sog. "Überkreuzeinstandspflicht".

Mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.01.2014 legen die Kläger einen Vertrag vom 20.05.2005 zwischen den Fonds S5 und S8 über die Bildung einer Bauherrengemeinschaft vor (Anlage K 366g) vor. Sie behaupten, die bauliche Verknüpfung der Fondsobjekte sei ihnen nicht bekannt gewesen.

Die Kläger behaupten weiter, die Beklagte zu 1. und 8. hätten weder Kreditausfallrisiken ordnungsgemäß geprüft noch die Anleger über diese erhöhten Risiken aufgeklärt. Es sei ausschließlich auf die Bonität der Kunden abgestellt worden. Aus diesem Grund sei auf Bewertungsgutachten in der Projektentwicklungsphase sowie Bautenstandsüberwachungen in der Bauphase verzichtet worden. Eine konkrete KWG-konforme Prüfung der Bonität sei nicht vorgenommen worden, § 18 KWG sei verletzt worden. Es seien keine aktuellen Einkommens- und Vermögensnachweise eingeholt worden. Es sei falsch, wenn die Beklagte zu 8. vortragen lasse, die Bonität jedes Fondsgesellschafters sei geprüft worden. Das Risiko habe sich verwirklicht, nun müssten finanzstarke Gesellschafter wie sie für die bonitätsschwachen Mitgesellschafter einstehen. Bei gehöriger Prüfung wäre nach Auffassung der Kläger aufgefallen, dass z.B. Herr H7 niemals hätte Gesellschafter des Fonds L10-I auf der Basis einer Fremdfinanzierung seiner Einlage werden dürfen.

Es sei Teil des Gesamtkonzepts zur Umsetzung der P3-Fonds gewesen, dass bei der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 8. wesentliche bankaufsichtsrechtliche Anforderungen umgangen worden seien. Ein funktionierendes und aufsichtsrechtlich vorgeschriebenes Risikound Kontrollmanagement sei nicht erfolgt. Dies sei erforderlich gewesen, weil andernfalls die Umsetzung der Fonds durch die den Anliegern versprochenen Fremdfinanzierungen nicht möglich gewesen sei.

Bei der Beklagten zu 1. sei die interne Struktur darauf ausgelegt gewesen, dass die maßgeblichen Entscheidungen im Zusammenhang mit den P3-Fonds von den Beklagten zu 6. und 7. getroffen worden seien. Hier zu verweisen die Kläger auf Zeugenaussagen im Strafprozess vor dem Landgericht L8. Hier habe sich gezeigt, dass die vorgenannten Beklagten bei sogen. F3-Krediten allein Zugang zu den Unterlagen gehabt hätten. Die Beklagten zu 6. und 7. hätten es nicht nur zu verantworten, dass die Bonität der Kreditnehmer ungeprüft angenommen worden sei, sondern dass auch ein erhebliches Klumpenrisiko entstanden sei (62,5 % der Großprojekte im Großraum L8-C-T12 und die Beklagte zu 8. in 8 von 10 der größten Immobilienprojekte indirekt oder direkt als Ankermieterin).

Unter Berufung auf den Bericht der E5 GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus dem Jahr 2009 über die "Prüfung des Geschäftsbetriebes gemäß § 44 KWG" der Beklagten zu 1., Anlage K 318, behaupten die Kläger, dass sich die Interessenkonflikte der P3-Beklagten bestätigt hätten. Die genannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E5 GmbH war 2009 von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragt worden.

Die Kläger meinen, ein aufklärungspflichtiger Interessenkonflikt stelle auch der Umstand dar, dass die Beklagten zu 2. und 6. sowie zwei weitere Gesellschafter, nämlich der Steuerberater des Beklagten zu 2., Herr G, und ein Herr L6 an der J6 GmbH seit dem 21.12.1995 zu je 25 % beteiligt seien. Die Beteiligung der Beklagten zu 2. und 6. würden durch ein Treuhandverhältnis mit dem Steuerberater G gehalten. Die J6 GmbH habe in der Regel Versicherungsverträge bei der B2 AG abgeschlossen. Bei der B2 wiederum sei Herr L6 bis 2007 als Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglied tätig gewesen. Die J6 GmbH sei regelmäßig vom Beklagten zu 2. und seinen Gesellschaften beauftragt worden, Versicherungen für Immobilienfonds und Grundstücksgesellschaften abzuschließen. So sei es bei den hier streitgegenständlichen Fonds gewesen. So hätten also die Beklagten zu 2. und 6. auch an den Versicherungspolicen profitiert. Diese Beteiligung sei ihnen - den Klägern - nicht offenbart worden.

Des Weiteren habe man sie über die Generalübernehmermargen aufklären müssen. Die Beklagte zu 1. sei als Gesellschafterin der P3 GbR mittelbar auch Gesellschafterin der Gebr. H5 mbH gewesen. Diese hat nach Behauptung der Kläger eine deutlich überhöhte Generalübernehmermarge vereinbart, was das Gesamtkonzept von Anfang an vorgesehen habe. Die Beklagte zu 1. habe hieran mit verdient. Unter Berufung auf die oben erwähnte Einlassung des Beklagten zu 2. im Strafprozess behaupten die Kläger, dass beim Fonds L10-I die Generalübernehmermarge mindestens 15 % plus X für "Unvorhergesehenes" betragen habe. Damit sei sie überhöht gewesen. Selbst wenn sie nicht überhöht gewesen sein sollte, so hätte gleichwohl über die Verflechtungen aufgeklärt werden müssen, um einen möglichen Interessenkonflikt offen zu legen.

Ähnliches ergebe sich auch für den Fonds S5. Die Beklagten zu 1., 6. und 7. trügen zwar zutreffend vor, dass sich die Gebr. H5 mbH in einem 3. Nachtrag zum Generalunternehmervertrag vom 1./2. Dezember 2005 verpflichtet habe, an die I2 AG eine Schadensersatz- und Beschleunigungspauschale i.H.v. 33.900.000,00 € zu zahlen. Jedoch mindere das nicht die Generalübernehmermarge. Denn die Gebr. H5 mbH habe von der Mieterin S S7 wegen der erheblichen Verzögerung der Fertigstellung infolge Mietersonderwünschen 36.429.000,00 € erhalten. Die Differenz sei bei der Gebr. H5 mbH verblieben. Es treffe auch nicht zu, dass die Gesellschaft einen Teil der Vergütung an den Fonds zurückgezahlt habe. Sie habe allenfalls Schadensersatzleistungen der I2 AG weitergeleitet. Der Vortrag der Beklagten zu 1., 6. und 7. aus dem Schriftsatz vom 28.03.2013 zu dem Komplex sei insgesamt irreführend, was von den Klägern näher dargelegt wird (s. Bl. .../... d.A.).

Die Generalübernehmermarge der Gebr. H5 mbH bei dem Fonds L5 beziffere sich auf 41.900.000,00 € und sei damit marktunüblich und weit überhöht. Der genannten Summe stünden keine Leistungen entgegen.

Den Anlegern sei verschwiegen worden, dass die Bau- und Herstellungskosten tatsächlich wesentlich geringer waren und damit auch die Werthaltigkeit niedriger war.

Die Kläger sind der Auffassung, dass in die Betrachtung auch das Verhalten der Beklagten zu 8. und des Beklagten zu 9. bezüglich der weiteren Immobilienfonds einzubeziehen sei. Bei dem Immobilienfonds L10-II ist Mieterin der wesentlichen Teile des Grundstücks, also der Bürogebäude und der Wagenhalle die S S7. Die Kläger behaupten, die S S7 zahle eine nicht marktüblich hohe Miete. Sie bzw. die Beklagte zu 8. könnten die Räumlichkeiten auch gar nicht ausnutzen. Bei der Grundstücksgesellschaft L10-III sei Mieterin die T16 GmbH, also eine Tochter der Beklagten zu 8., sowie die O GmbH. Die T16 GmbH zahle eine nicht ortsüblich hohe Miete. Das Fondsgrundstück der Grundstücksgesellschaft L10-IV sei von der Beklagten zu 8. selbst für eigene Zwecke angemietet. Die Immobilie der Grundstücksgesellschaft L10-V sei ebenfalls von der T16 GmbH zu einem nicht ortsüblich hohen Preis angemietet. Gleiches gelte für die L10-VII. Bei allen weiteren Gesellschaften sei die Fremdfinanzierung der Anleger durch die Beklagte zu 8. erfolgt.

Die Kläger sind der Auffassung, dass bei den Fonds S5 und L5 eine Aufklärung der Anleger über europarechtliche Risiken habe erfolgen müssen. Diese hätten sich nun auch manifestiert, wie die Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.01.2014 behaupten, denn der Fonds führe seit September 2013 eine Mietzinsklage gegen die Stadt L8 (Anlage K 367), was den Anlegern im Januar 2014 mitgeteilt worden sei. Die Stadt kürze die Miete im Hinblick auf die europarechtliche Problematik.

Bezüglich der von der Beklagten zu 1. angesetzten Darlehenszinssätzen meinen die Kläger, diese seien zu hoch und - soweit sie auf Erhöhungen nach § 315 BGB abstellten - unzulässig.

Ansprüche seien auch nicht verjährt. Die Geschäftsberichte hätten keinen Aufschluss über die gerügten Aufklärungsmängel gegeben. Erst nach und nach, insbesondere durch die Erkenntnisse aus Strafverfahren, werde das gesamte Ausmaß der Verschleierung erkennbar. Ihnen dürfe auch nicht entgegen gehalten werden, dass in den notariellen Urkunden bestimmte Risiken als bekannt genannt worden seien. Denn derartige Erklärungen seien unwirksam.

Ursprünglich hat nur der Kläger zu 1. und auch nur wegen des Fonds S5 gegen die Beklagten zu 1.-7. am 27.11. bzw. 30.11.2009 Klage erhoben. Mit am 28.12.2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz haben auch die Kläger zu 2. bis 5. Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 28.09.2011 ist die Klage sodann um die Beklagten zu 8. bis 10-12. sowie um Ansprüche aus den Beteiligungen der Kläger an den Fonds L10-I und L5 erweitert worden, allerdings betrifft die Klage gegen den Beklagten zu 9. nur den Fonds L10-I. Nach dem Tod des Herrn S am 19.08.2012 ist der Rechtsstreit zunächst gegen seine Erben geführt worden. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 18.10.2012 die Klage gegen die Erbengemeinschaft S zurückgenommen. Diese hat auf einen Kostenantrag verzichtet.

Die Klageanträge sind mehrfach entsprechend der Entwicklung der Darlehensverträge geändert worden. Im Schriftsatz vom 29.10.2013 (Bl. ...-... d.A.) haben die Kläger die bestehenden Darlehensverträge zusammengefasst und dargestellt, wegen welcher Teilbeträge Klagerücknahme erfolgt bzw. inwieweit eine Klageänderung erfolgt. Hierauf wird Bezug genommen.

Ursprünglich haben die Kläger in einem Antrag zu I 1 c. die Freistellung von Ansprüchen der Beklagten zu 8. sowie Herausgabe von notariellen Schuldanerkenntnissen beantragt. Dieser Antrag ist - bei widerstreitenden Kostenanträgen übereinstimmend für erledigt erklärt worden.

Die Kläger beantragen zuletzt,

I. betreffend L...-... I

1. Die Beklagten zu 1. bis 9. zu verurteilen, als Gesamtschuldner Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung der Kläger an der "J5 I GbR" mit Sitz in U2

a. an den Kläger zu 1. einen Betrag von 610.000,00 € und weiteren 7.981,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen;

an den Kläger zu 2. einen Betrag von 920.000,00 € und weiteren 12.037,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen;

an die Klägerin zu 3. einen Betrag von 205.000,00 € und weiteren 2.682,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen;

an die Klägerin zu 4. einen Betrag von 205.000,00 € und weiteren 2.682,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen;

an die Klägerin zu 5. einen Betrag von 150.000,00 € und weiteren 1.962,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen;

b. an den Kläger zu 1. einen weiteren Betrag von 8.349.882,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zu zahlen;

an den Kläger zu 2. einen weiteren Betrag von 12.523.866,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zu zahlen;

an die Klägerin zu 3. einen weiteren Betrag von 2.783.294,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zu zahlen;

an die Klägerin zu 4. einen weiteren Betrag von 2.783.294,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zu zahlen;

an die Klägerin zu 5. einen weiteren Betrag von 2.783.294,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zu zahlen;

2. Die Beklagten zu 1. bis 9. weiter zu verurteilen, als Gesamtschuldner

a. an den Kläger zu 1. 3.360.347,97 €

b. an den Kläger zu 2. 916.354,78 €

c. an die Klägerin zu 3. 1.533.658,85 €

d. an die Klägerin zu 4. 1.530.566,69 €

e. an die Klägerin zu 5. 1.547.940,85 €

jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

f. sowie weiterer 459.784,16 € an den Kläger zu 1. und

g. 649.832,46 € an den Kläger zu 2., jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. bis 9. verpflichtet sind, die Kläger von sämtlichen weiteren Ansprüchen Dritter freizustellen, die infolge der Beteiligung der Kläger an dem "J5 I GbR" entstanden sind oder noch entstehen werden, namentlich Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlicher Nachhaftung.

4. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. bis 9. verpflichtet sind, die Kläger von sämtlichen Ansprüchen der Steuerbehörden freizustellen, die entstehen, wenn vormals steuerlich anerkannte Aufwendungen aus der Beteiligung der Kläger an dem "J5 I GbR", die bei den Klägern in den Veranlagungszeiträumen seit dem Jahr des Beitritts zu der "J5 I GbR" zu einer Steuerminderung geführt haben, nachträglich wieder aberkannt und eine entsprechende Steuernachzahlung (einschließlich Verzugszinsen) beschieden wird.

5. festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1. bis 9. mit der Annahme der Gesellschaftsanteile der Kläger an der "J5 I GbR" in Verzug befinden.

II. betreffend L5 ...-...

1. die Beklagten zu 1. bis 8. weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen,

a. betreffend die Finanzierungs- und Sicherungsverträge des Klägers zu 1.

i. Beklagten zu 1. bis 7.: den Kläger zu 1. Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligungen des Klägers zu 1 an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Grundstücksgesellschaft L5 ...-... GbR" mit Sitz in U2 von sämtlichen Ansprüchen der Beklagten zu 8. aus dem Vertrag zur Fremdkapitalendfinanzierung vom 15.12./22.12.2005 (Konto Nr. ...) in Höhe von 12.626.892,86 (Stand 31.12.2012) freizustellen;

festzustellen, dass die Beklagten zu 1. bis 7. verpflichtet sind, den Kläger zu 1. von sämtlichen weiteren Ansprüchen der Beklagten zu 8. aus dem Vertrag zur Fremdkapitalendfinanzierung vom 15.12./22.12.2005 (Konto Nr. ... mit der Beklagten zu 8. freizustellen;

ii. Beklagte zu 8. ; dem Kläger zu 1. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben. "Hiermit erlassen wir dem Kläger zu 1. sämtliche Forderungen aus dem Vertrag zur Fremdkapitalendfinanzierung vom 15.12./22.12.2005 (Konto Nr. ...). Der genannte Vertrag wird aufgehoben."

iii. Beklagten zu 1. bis 7.: den Kläger zu 1. von sämtlichen Ansprüchen aus dem vom Kläger zu 1. abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnis vom 12.12.2003 (Urk.Nr. .../... des Notars Dr. L7, F4) in Höhe von 12.425.000,00 € nebst 20 % Zinsen jährlich seit 12.12.2003 freizustellen:

Beklagte zu 8. dem Kläger zu 1. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben. "Hiermit erlassen wir dem Kläger zu 1. sämtliche Forderungen aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 12.12.2003 (Urk.Nr. .../... des Notars Dr. L7, F4) (und ihn zu verurteilen,) die erste (vollstreckbare) Ausfertigung der vorgenannten notariellen Urkunde vom 12.12.2003 an den Kläger zu 1. herauszugeben;

iv. alle Beklagten: an den Kläger zu 1. einen Betrag von 3.970.750,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen;

b. betreffend die Finanzierungs- und Sicherungsverträge des Klägers zu 2.

i. Beklagten zu 1. bis 7.: den Kläger zu 2. Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligungen der Klägers zu 2. an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Grundstücksgesellschaft L5 ...-... GbR" mit Sitz in U2 von sämtlichen Ansprüchen der Beklagten zu 8. aus dem Vertrag zur Fremdkapitalendfinanzierung vom 15.12./19.12.2005 (Konto Nr. ...) in Höhe von 12.626.892,86 € (Stand 31.12.2012) freizustellen;

festzustellen, dass die Beklagten zu 1. bis 7. verpflichtet sind, den Kläger zu 2. von sämtlichen weiteren Ansprüchen der Beklagten zu 8. aus dem Vertrag zur Fremdkapitalendfinanzierung vom 15.12./19.12.2005 (Konto Nr. ...) mit der Beklagten zu 8. freizustellen;

ii. Beklagte zu 8. ; dem Kläger zu 2. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben. "Hiermit erlassen wir dem Kläger zu 2. sämtliche Forderungen aus dem Vertrag zur Fremdkapitalendfinanzierung vom 15.12./19.12.2005 (Konto Nr. ...). Der genannte Vertrag wird aufgehoben."

iii. Beklagten zu 1. bis 7.: den Kläger zu 2. von sämtlichen Ansprüchen aus seinem notariellen Schuldanerkenntnis vom 12.12.2003 (Urk. Nr. .../... des Notars Dr. L7, F4) in Höhe von 12.425.000,00 € nebst 20 % Zinsen jährlich seit dem 12.12.2003 freizustellen

Beklagte zu 8. dem Kläger zu 2. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben. "Hiermit erlassen wir dem Kläger zu 1. sämtliche Forderungen aus seinem notariellen Schuldanerkenntnis vom 12.12.2003 (Urk. Nr. .../... des Notars Dr. L7, F4) und die erste (vollstreckbare) Ausfertigung der vorgenannten notariellen Urkunde an ihn herauszugeben;

iv. alle Beklagten: an den Kläger zu 2. einen Betrag von 3.968.786,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen;

c. betreffend die Finanzierungs- und Sicherungsverträge der Klägerin zu 4.

i. Beklagten zu 1. bis 7.: die Klägerin zu 4. zu 1. Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligungen der Klägerin zu 4. an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Grundstücksgesellschaft L5 ...-... GbR" mit Sitz in U2 von sämtlichen Ansprüchen der Beklagten zu 8. aus dem Vertrag zur Fremdkapitalendfinanzierung vom 15.12./20.12.2005 (Konto Nr. ...) in Höhe von 2.525.378,56 € (Stand 31.12.2012) freizustellen;

festzustellen, dass die Beklagten zu 1. bis 7. verpflichtet sind, die Klägerin zu 4. von sämtlichen weiteren Ansprüchen der Beklagten zu 8. aus dem Vertrag zur Fremdkapitalendfinanzierung vom 15.12./20.12.2005 (Konto Nr. ...) mit der Beklagten zu 8. freizustellen;

ii. Beklagte zu 8. ; der Klägerin zu 4. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben. "Hiermit erlassen wir der Klägerin zu 4. sämtliche Forderungen aus dem Vertrag zur Fremdkapitalendfinanzierung vom 15.12./20.12.2005 (Konto Nr. ...). Der genannte Vertrag wird aufgehoben."

iii. Beklagten zu 1. bis 7.: die Klägerin zu 4. von sämtlichen Ansprüchen aus ihrem notariellen Schuldanerkenntnis vom 12.12.2003 (Urk. Nr. .../... des Notars Dr. L7, F4) in Höhe von 2.485.000,00 € nebst 20 % Zinsen jährlich seit 12.12.2003 freizustellen

Beklagte zu 8. der Klägerin zu 4. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben. "Hiermit erlassen wir der Klägerin zu 4. sämtliche Forderungen aus seinem notariellen Schuldanerkenntnis gegenüber der Beklagten zu 1 vom 12.12.2003 (Urk.Nr. .../... des Notars Dr. L7, F4) und die erste (vollstreckbare) Ausfertigung der vorgenannten notariellen Urkunde an sie herauszugeben;

iv. alle Beklagten: an die Klägerin zu 4. einen Betrag von 794.356,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen;

d. betreffend die Finanzierungs- und Sicherungsverträge der Klägerin zu 5.

i. Beklagten zu 1. bis 7.: die Klägerin zu 5. zu 1. Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligungen der Klägerin zu 5. an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Grundstücksgesellschaft L5 ...-... GbR" mit Sitz in U2 von sämtlichen Ansprüchen der Beklagten zu 8. aus dem Vertrag zur Fremdkapitalendfinanzierung vom 15.12./22.12.2005 (Konto Nr. ...) in Höhe von 2.525.378,56 € (Stand 31.12.2012) freizustellen;

festzustellen, dass die Beklagten zu 1. bis 7. verpflichtet sind, die Klägerin zu 5. von sämtlichen weiteren Ansprüchen der Beklagten zu 8. aus dem Vertrag zur Fremdkapitalendfinanzierung vom 15.12./22.12.2005 (Konto Nr. ...) freizustellen;

ii. Beklagte zu 8. ; der Klägerin zu 5. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben. "Hiermit erlassen wir der Klägerin zu 5. sämtliche Forderungen aus dem Vertrag zur Fremdkapitalendfinanzierung vom 15.12./22.12.2005 (Konto Nr. ...). Der genannte Vertrag wird aufgehoben."

iii. Beklagten zu 1. bis 7.: die Klägerin zu 5. von sämtlichen Ansprüchen aus ihrem notariellen Schuldanerkenntnis vom 12.12.2003 (Urk.Nr. .../... des Notars Dr. L7, F4) in Höhe von 2.485.000,00 € nebst 20 % Zinsen jährlich seit 12.12.2003 freizustellen

Beklagte zu 8. der Klägerin zu 5. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben. "Hiermit erlassen wir der Klägerin zu 5. sämtliche Forderungen aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 12.12.2003 (Urk. Nr. .../... des Notars Dr. L7, F4) und die erste (vollstreckbare) Ausfertigung der vorgenannten notariellen Urkunde an sie herauszugeben;

iv. alle Beklagten: an die Klägerin zu 5. einen Betrag von 794.356,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. bis 8. verpflichtet sind, die Kläger zu 1., 2., 4. und 5. von sämtlichen weiteren Ansprüchen Dritter freizustellen, die infolge der Beteiligung der Kläger zu 1., 2., 4 und 5. an der "Grundstücksgesellschaft L5 ...-... GbR" entstanden sind oder noch entstehen werden, namentlich Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlicher Nachhaftung;

3. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. bis 8. verpflichtet sind, die Kläger zu 1., 2., 4. und 5. von sämtlichen Ansprüchen von Steuerbehörden freizustellen, die entstehen, wenn vormals steuerlich anerkannte Aufwendungen aus der Beteiligung der Kläger zu 1., 2., 4. und 5. an der "Grundstücksgesellschaft L5 ...-... GbR", die bei den Klägern zu 1., 2., 4. und 5. in den Veranlagungszeiträumen seit dem Jahr des Beitritts zu der "Grundstücksgesellschaft L5 ...-... GbR" zu einer Steuerminderung geführt haben, nachträglich wieder aberkannt und eine entsprechende Steuernachzahlung (einschließlich Verzugszinsen) beschieden wird.

4. festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1. bis 8. mit der Annahme der Gesellschaftsanteile der Kläger zu 1., 2. 4. und 5. an der "Grundstücksgesellschaft L5 ...-... GbR" in Verzug befinden.

III. Bürohäuser L8 S5:

1. Die Beklagten zu 1. bis 8. als Gesamtschuldner zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs der Kläger gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts "H2 GbR" mit Sitz in U2 auf Auszahlung des Abfindungsguthabens gemäß § 12 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages

a. betreffend die Finanzierungs- und Sicherungsverträge des Klägers zu 1.

i. Beklagte zu 2. bis 8.: den Kläger zu 1. von sämtlichen Ansprüchen aus dem Vertrag zur Eigenkapitalvorfinanzierung vom 22.11.2005/28.11.2005 (Konto Nr. ...#...) in Höhe von 4.327.947,11 € (Stand 28.06.2013) freizustellen;

Beklagte zu 1.: dem Kläger zu 1. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben: "Hiermit erlassen wir dem Kläger zu 1. sämtliche Forderungen aus dem Vertrag zur Eigenkapitalvorfinanzierung vom 22.11.2005/28.11.2005 (Konto Nr. ...#...#). Der genannte Vertrag wird aufgehoben."

ii. Beklagte zu 2. bis 8.: den Kläger zu 1. von sämtlichen Ansprüchen aus dem vom Kläger gegenüber der Beklagten zu 1. abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnis vom 28.11.2002 (Urk.Nr. .../... des Notars Dr. L7, F4) in Höhe von 10.906.000,00 € nebst 20 % Zinsen jährlich seit dem 28.11.2002 freizustellen;

Beklagte zu 1.: dem Kläger zu 1. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben: "Hiermit erlassen wir dem Kläger zu 1. sämtliche Forderungen vom 28.11.2002 (Urk.Nr. .../... des Notars Dr. L7, F4) und die erste (vollstreckbare) Ausfertigung der vorgenannten notariellen Urkunde vom 28.11.2002 an den Kläger zu 1. herauszugeben;

iii. Beklagte zu 2. bis 8.:den Kläger zu 1. von sämtlichen Ansprüchen aus dem bei der Beklagten zu 1. geführten Vertrag zur Fremdkapitalzwischenfinanzierung geführten Zinskonto Nr. ...#...# in Höhe von 17.470.485,09 € (Stand 31.12.2012) sowie aus dem zur Verbuchung der weiteren Zinsen bei der Beklagten zu 1. eingerichteten Konto Nr. ...#...# in Höhe von 2.705.362,60 € (Stand 31.12.2012) freizustellen;

festzustellen, dass die Beklagten zu 2. bis 8. verpflichtet sind, den Kläger zu 1. von sämtlichen weiteren Ansprüchen der Beklagten zu 1. aus den bei der Beklagten zu 1. geführten Konten Nr. ...#...#, Nr. ...#...# und Nr. ...#...# freizustellen;

Beklagte zu 1.: dem Kläger zu 1. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben: "Hiermit erlassen wir dem Kläger zu 1. sämtliche Forderungen aus dem Zinskonto Nr. ...#...# sowie den Konten Nr. ...#...# und Nr. ...#...# und den der Einrichtung der Konten zugrunde liegenden Verträgen. Die genannten Verträge werden aufgehoben"

b. betreffend die Finanzierungs- und Sicherungsverträge des Klägers zu 2.

i. Beklagte zu 2. bis 8.: den Kläger zu 2. von sämtlichen Ansprüchen aus dem Vertrag zur Eigenkapitalvorfinanzierung vom 22.11.2005/25.11.2005 (Konto Nr. ...#...#) in Höhe von 4.694.834,06 € (Stand 28.06.2013) freizustellen

Beklagte zu 1.: dem Kläger zu 2. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben: "Hiermit erlassen wir dem Kläger zu 2. sämtliche Forderungen aus dem Vertrag zur Eigenkapitalvorfinanzierung vom 22.11.2005/25.11.2005 (Konto Nr. ...#...#). Der genannte Vertrag wird aufgehoben."

ii. Beklagte zu 2. bis 8.: den Kläger zu 2. von sämtlichen Ansprüchen aus dem vom Kläger gegenüber der Beklagten zu 1. abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnis vom 28.11.2002 (Urk.Nr. .../... des Notars Dr. L7, F4) in Höhe von 10.906.000,00 € nebst 20 % Zinsen jährlich seit dem 28.11.2002 freizustellen;

Beklagte zu 1.: dem Kläger zu 2. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben: "Hiermit erlassen wir dem Kläger zu 2. sämtliche Forderungen vom 28.11.2002 (Urk.Nr. .../... des Notars Dr. L7, F4) und die erste (vollstreckbare) Ausfertigung der vorgenannten notariellen Urkunde vom 28.11.2002 an den Kläger zu 2. herauszugeben;

iii. Beklagte zu 2. bis 8.: den Kläger zu 2. von sämtlichen Ansprüchen aus dem bei der Beklagten zu 1. geführten Vertrag zur Fremdkapitalzwischenfinanzierung geführten Zinskonto Nr. ...#...# in Höhe von 17.470.485,09 € (Stand 31.12.2012) sowie aus dem zur Verbuchung der weiteren Zinsen bei der Beklagten zu 1. eingerichteten Konto Nr. ...#...# in Höhe von 2.705.362,60 € (Stand 31.12.2012) freizustellen;

festzustellen, dass die Beklagten zu 2. bis 8. verpflichtet sind, den Kläger zu 2. von sämtlichen weiteren Ansprüchen der Beklagten zu 1. aus den bei der Beklagten zu 1. geführten Konten Nr. ...#...#, Nr. ...#...# und Nr. ...#...# freizustellen;

Beklagte zu 1.: dem Kläger zu 2. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben: "Hiermit erlassen wir dem Kläger zu 2. sämtliche Forderungen aus dem Zinskonto Nr. ...#...# sowie den Konten Nr. ...#...# und Nr. ...#...# und den der Einrichtung der Konten zugrunde liegenden Verträgen. Die genannten Verträge werden aufgehoben"

c. betreffend die Finanzierungs- und Sicherungsverträge der Klägerin zu 3.

i. Beklagte zu 2. bis 8.: die Klägerin zu 3. von sämtlichen Ansprüchen aus dem Vertrag zur Eigenkapitalvorfinanzierung vom 22.11.2005/25.11.2005 (Konto Nr. ...#...#) in Höhe von 1.172.188,64 € (Stand 28.06.2013) freizustellen

Beklagte zu 1.: der Klägerin zu 3. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben: "Hiermit erlassen wir der Klägerin zu 3. sämtliche Forderungen aus dem Vertrag zur Eigenkapitalvorfinanzierung vom 22.11.2005/25.11.2005 (Konto Nr. ...#...#). Der genannte Vertrag wird aufgehoben."

ii. Beklagte zu 2. bis 8.: die Klägerin zu 3. von sämtlichen Ansprüchen aus dem von der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1. abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnis in Höhe von 2.762.500,00 € nebst 20 % Zinsen jährlich seit dem 28.11.2002 freizustellen;

Beklagte zu 1. der Klägerin zu 3. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben: "Hiermit erlassen wir der Klägerin zu 3. sämtliche Forderungen vom 28.11.2002" und die erste (vollstreckbare) Ausfertigung der vorgenannten notariellen Urkunde vom 28.11.2002 an die Klägerin zu 3. herauszugeben;

iii. Beklagte zu 2. bis 8.:die Klägerin zu 3. von sämtlichen Ansprüchen aus dem bei der Beklagten zu 1. geführten Vertrag zur Fremdkapitalzwischenfinanzierung geführten Zinskonto Nr. ...#...# in Höhe von 4.367.621,25 € (Stand 31.12.2012) sowie aus dem zur Verbuchung der weiteren Zinsen bei der Beklagten zu 1. eingerichteten Konto Nr. ...#...# in Höhe von 676.384,17 € (Stand 31.12.2012) freizustellen;

festzustellen, dass die Beklagten zu 2. bis 8. verpflichtet sind, die Klägerin zu 3. von sämtlichen weiteren Ansprüchen der Beklagten zu 1. aus den bei der Beklagten zu 1. geführten Konten Nr. ...#...#, Nr. ...#...# und Nr. ...#...# freizustellen;

Beklagte zu 1.: der Klägerin zu 3. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben: "Hiermit erlassen wir der Klägerin zu 3. sämtliche Forderungen aus dem Zinskonto Nr. ...#...# sowie den Konten Nr. ...#...# und Nr. ...#...# und den der Einrichtung der Konten zugrunde liegenden Verträgen. Die genannten Verträge werden aufgehoben"

d. betreffend die Finanzierungs- und Sicherungsverträge der Klägerin zu 4.

i. Beklagte zu 2. bis 8.: die Klägerin zu 4. von sämtlichen Ansprüchen aus dem Vertrag zur Eigenkapitalvorfinanzierung vom 22.11.2005/25.11.2005 (Konto Nr. ...#...#) in Höhe von 1.172.217,82 € (Stand 28.06.2013) freizustellen

Beklagte zu 1.: der Klägerin zu 4. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben: "Hiermit erlassen wir der Klägerin zu 4. sämtliche Forderungen aus dem Vertrag zur Eigenkapitalvorfinanzierung vom 22.11.2005/25.11.2005 (Konto Nr. ...#...#). Der genannte Vertrag wird aufgehoben."

ii. Beklagte zu 2. bis 8.: die Klägerin zu 4. von sämtlichen Ansprüchen aus dem von der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1. abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnis vom 28.11.2002 (Urk.Nr. .../... des Notars L7, F4) in Höhe von 2.762.500,00- € nebst 20 % Zinsen jährlich seit dem 28.11.2002 freizustellen;

Beklagte zu 1.: der Klägerin zu 4. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben: "Hiermit erlassen wir der Klägerin zu 4. sämtliche Forderungen aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 28.11.2002 (Urk.Nr. .../... des Notars L7, F4)" und die erste (vollstreckbare) Ausfertigung der vorgenannten notariellen Urkunde vom 28.11.2002 an die Klägerin zu 4. herauszugeben;

iii. Beklagte zu 2. bis 8.: die Klägerin zu 4. von sämtlichen Ansprüchen aus dem bei der Beklagten zu 1. geführten Vertrag zur Fremdkapitalzwischenfinanzierung geführten Zinskonto Nr. ...#...# in Höhe von 4.367.621,25 € (Stand 31.12.2012) sowie aus dem zur Verbuchung der weiteren Zinsen bei der Beklagten zu 1. eingerichteten Konto Nr. ...#...# in Höhe von 676.384,17 € (Stand 31.12.2012) freizustellen;

festzustellen, dass die Beklagten zu 2. bis 8. verpflichtet sind, die Klägerin zu 4. von sämtlichen weiteren Ansprüchen der Beklagten zu 1. aus den bei der Beklagten zu 1. geführten Konten Nr. ...#...#, Nr. ...#...# und Nr. ...#...# freizustellen;

Beklagte zu 1.: der Klägerin zu 4. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben: "Hiermit erlassen wir der Klägerin zu 4. sämtliche Forderungen aus dem Zinskonto Nr. ...#...# sowie den Konten Nr. ...#...# und Nr. ...#...# und den der Einrichtung der Konten zugrunde liegenden Verträgen. Die genannten Verträge werden aufgehoben"

e. betreffend die Finanzierungs- und Sicherungsverträge der Klägerin zu 5.

i. Beklagte zu 2. bis 8.: die Klägerin zu 5. von sämtlichen Ansprüchen aus dem Vertrag zur Eigenkapitalvorfinanzierung vom 22.11.2005/28.11.2005 (Konto Nr. ...#...#) in Höhe von 1.163.438,90 € (Stand 28.06.2013) freizustellen

Beklagte zu 1.: der Klägerin zu 5. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben: "Hiermit erlassen wir der Klägerin zu 5. sämtliche Forderungen aus dem Vertrag zur Eigenkapitalvorfinanzierung vom 22.11.2005/28.11.2005 (Konto Nr. ...#...#). Der genannte Vertrag wird aufgehoben."

ii. Beklagte zu 2. bis 8.: die Klägerin zu 5. von sämtlichen Ansprüchen aus dem von der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1. abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnis vom 28.11.2002 (Urk.Nr. .../... des Notars L7, F4, in Höhe von 2.762.500,00 € nebst 20 % Zinsen jährlich seit dem 28.11.2002 freizustellen;

Beklagte zu 1. der Klägerin zu 5. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben: "Hiermit erlassen wir der Klägerin zu 5. sämtliche Forderungen aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 28.11.2002 (Urk.Nr. .../... des Notars L7, F4) und die erste (vollstreckbare) Ausfertigung der vorgenannten notariellen Urkunde vom 28.11.2002 an die Klägerin zu 5. herauszugeben;

iii. Beklagte zu 2. bis 8.: die Klägerin zu 5. von sämtlichen Ansprüchen aus dem bei der Beklagten zu 1. geführten Vertrag zur Fremdkapitalzwischenfinanzierung geführten Zinskonto Nr. ...#...# in Höhe von 4.367.621,25 € (Stand 31.12.2012) sowie aus dem zur Verbuchung der weiteren Zinsen bei der Beklagten zu 1. eingerichteten Konto Nr. ...#...# in Höhe von 676.384,91 € (Stand 31.12.2012) freizustellen;

festzustellen, dass die Beklagten zu 2. bis 8. verpflichtet sind, die Klägerin zu 5. von sämtlichen weiteren Ansprüchen der Beklagten zu 1. aus den bei der Beklagten zu 1. geführten Konten Nr. ...#...#, ...#...# und Nr. ...#...# freizustellen;

Beklagte zu 1.: der Klägerin zu 5. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben: "Hiermit erlassen wir der Klägerin zu 5. sämtliche Forderungen aus dem Zinskonto Nr. ...#...# sowie den Konten Nr. ...#...# und Nr. ...#...# und den der Einrichtung der Konten zugrunde liegenden Verträgen. Die genannten Verträge werden aufgehoben"

2. Die Beklagten zu 1. bis 8. weiter zu verurteilen, als Gesamtschuldner

a. an den Kläger zu 1. 1.425.646,22 €

b. an den Kläger zu 2. 1.448.272,46 €

c. an die Klägerin zu 3. 362.150,49 €

d. an die Klägerin zu 4. 362.150,49 €

e. an die Klägerin zu 5. 361.902,40 €

jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. Die Beklagte zu 1. zu verurteilen, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten

a. an den Kläger zu 1. in Höhe von 215.104,40 €

b. an den Kläger zu 2. in Höhe von 213.319,40 €

c. an die Klägerin zu 3. in Höhe von 56.685,65 €

d. an die Klägerin zu 4. in Höhe von 56.685,65 €

e. an die Klägerin zu 5. in Höhe von 56.685,65 €

jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. bis 8. verpflichtet sind, die Kläger von sämtlichen weiteren Ansprüchen Dritter freizustellen, die infolge der Beteiligung der Kläger an der "H2 GbR" entstanden sind oder noch entstehen werden, namentlich Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlicher Nachhaftung;

5. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. bis 8. verpflichtet sind, die Kläger von sämtlichen Ansprüchen der Steuerbehörden freizustellen, die entstehen, wenn vormals steuerlich anerkannte Aufwendungen aus der Beteiligung der Kläger an der "H2 GbR", die bei den Klägern in den Veranlagungszeiträumen seit dem Jahr des Beitritts zu der "H2 GbR" zu einer Steuerminderung geführt haben, nachträglich wieder aberkannt und eine entsprechende Steuernachzahlung (einschließlich Verzugszinsen) beschieden wird;

6. festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1. bis 8. mit der Annahme der an sie abgetretenen Abfindungsansprüche aus der Beteiligung der Kläger an der "H2 GbR" in Verzug befinden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte zu 1.

1. den Kläger zu 1. zu verurteilen, an sie 21.798.432,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.327.947,11 € seit dem 01.07.2010 und aus weiteren 14.983.819,27 € seit dem 01.01.2010 zu zahlen.

2. den Kläger zu 2. zu verurteilen, an sie 22.165.319,15 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.694.834,06 € seit dem 01.07.2010 und aus weiteren 14.983.819,27 € seit dem 01.01.2010 zu zahlen;

3. die Klägerin zu 3. zu verurteilen, an sie 5.539.809,89 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.172.188,64 € seit dem 01.07.2010 und aus weiteren 3.745.954,82 € seit dem 01.01.2010 zu zahlen.

4 die Klägerin zu 4. zu verurteilen, an sie 5.539.839,07 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.172.217,82 € seit dem 01.07.2010 und aus weiteren 3.745.954,82 € seit dem 01.01.2010 zu zahlen.

5. die Klägerin zu 5. zu verurteilen, an sie 5.531.060,15 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.163.438,90 € seit dem 01.07.2010 und aus weiteren 3.745.954,82 € seit dem 01.01.2010 zu zahlen.

Die Kläger beantragen,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor:

Die Beklagten halten die Klageerhebung gegen sie, soweit Schriftsätze ohne ausgedruckte Anlagen, sondern nur auf einem Datenträger zugestellt wurden, bereits für unzulässig.

Sie treten ihrer Inanspruchnahme, sei es auf der Grundlage (vor)vertraglicher Anspruchsgrundlagen, sei es aus unerlaubter Handlung, jeweils mit Rechtsausführungen entgegen.

Sie behaupten, es habe kein "Gesamtkonzept" gegeben, auch kein kollusives Zusammenwirken, um Anleger zu schädigen. Die von den Klägern behauptete vor den Fondsbeitritten geplante systematische Wertschöpfungskette habe nicht existiert, die Kläger konstruierten sie lediglich retrospektiv wie z.B. aus der Existenz der "Großen Tapete" aus dem Jahr 2005.

Sie meinen, die P3-Fonds seien mit herkömmlichen Immobilienfonds nicht zu vergleichen. Es handele sich um Bauherrengemeinschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Beteiligungsmöglichkeit sei von vorneherein nur einem sehr kleinen Kreis von Personen eröffnet worden.

Ausgereichte Unterlagen seien keine "Prospekte" im Rechtssinne.

Alle Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Sie meinen, die Kläger seien jeweils bei Eingehung der Beteiligung über die maßgeblichen Umstände informiert gewesen, jedenfalls hätte sich die Kenntnis aus den nachfolgend übersandten Jahresberichten und sonstigen Schreiben ergeben.

Die Beklagten zu 1.-7. bestreiten die von Klägerseite geltend gemachte Motivation der Anlagegeschäfte, nur Erbschaftssteuern zu sparen und gleichzeitig Vermögen aufzubauen. Sie behaupten, der Kläger zu 1. habe Dr. X2 auf P3-Fonds angesprochen. Es sei zutreffend, dass der Beklagte zu 2. in Gegenwart von Dr. X2 und dem Beklagten zu 6. in den Räumen der Beklagten zu 1. die Konzeption und Konstruktion von P3-Fonds an Hand eines damals aktuellen Fonds erläutert habe. Von Ersparnis der Erbschaftssteuer sei dabei keine Rede gewesen, darum sei es auch nicht gegangen. Vielmehr habe die Fondsbeteiligung darauf abgezielt, die Einkommensteuerbelastung durch negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu reduzieren. Der Kläger zu 1. habe sich Unterlagen in Form des sog. Investorenordners erbeten und auch erhalten, um vor einer Beteiligung die Fondskonstruktion wirtschaftlich, rechtlich und steuerlich von Fachleuten innerhalb des Unternehmens und eigenen Beratern prüfen zu lassen.

Es habe sich ein zweites Gespräch zwischen den Beklagten zu 2. und 6. in den Räumen der Beklagten zu 1. mit dem Kläger zu 1. angeschlossen, bei dem auch der Zeuge H7 anwesend gewesen sei. Dieser habe Fragen zur Fondskonstruktion gestellt, die der Beklagte zu 2. mit Ausnahme der steuerlichen Fragen beantwortet habe. Hierzu habe der Beklagte zu 2. auf den steuerlichen Betreuer der P3-Fonds Herrn G3 verwiesen. Ihm seien aber nach ihrer Kenntnis keine Fragen gestellt worden.

Die Beklagten bestreiten die Behauptung der Kläger, keine eigenen Berater hinzugezogen zu haben. Sie verweisen darauf, dass die Unternehmensgruppe E4 unstreitig rund 2.700 Immobilien - eigene und angemietete - unterhalte. Die Kläger hätten eigene rechtliche und steuerliche Berater gehabt und befragt. Die Beklagten zu 2. bis 5. verweisen auf einen Gesprächsvermerk des Beklagten zu 2. vom 02.07.1997 über ein Gespräch mit den Beratern H7 und den Steuerberater des Klägers zu 1. Wirtschaftsprüfer Prof. Dr. T18 von der L2 AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betreffend u.a. die Frage der Vorfinanzierung des Eigenkapitalanteils (Anlage A 2 zum Ss. der Beklagten zu 2. bis 5. vom 19.02.2010). Sie behaupten, der Kläger zu 1. habe sich stets nur die wesentlichen wirtschaftlichen Fakten aufzeigen lassen, wegen der Details aber auf Herrn H7 verwiesen.

Das Konzept habe den Kläger zu 1. überzeugt, weshalb er eine Immobilie aus der Unternehmensgruppe in B in eine solche Konstruktion eingebracht habe und sich im Folgenden mit Familienmitgliedern bzw. der Familienstiftung wie dargestellt eingebracht habe.

Die Beklagten bestreiten die Darstellung der Kläger zur Ungeeignetheit der N, der Rolle der Herren C2C3 und zur Unwirtschaftlichkeit des Konzepts, neue Studioflächen zu schaffen. Sie behaupten, die Kläger stützten sich zu Unrecht auf ein inhaltlich unzutreffendes Rundschreiben des Herrn C2 vom 20.06.2011 an die Gesellschafter des Immobilienfonds (vorgelegt als Anlage A 201 zum Ss. der Beklagten zu 2. bis 5. vom 31.05.2012).

Tatsächlich seien die Brüder C2C3 mit der wirtschaftlich ab Mitte der 1990er Jahre erfolgreichen N auf Expansionskurs gewesen, ebenso wie die S2-Gruppe. Sie hätten eine erhebliche Nachfrage mit wachsenden Aussichten für Studios gesehen. Die Beklagte zu 8. hebt unter Darstellung von Einzelheiten hervor, es habe einen "Hype" nach Studioflächen gegeben, das Land Nordrhein-Westfalen sei - unstreitig - für Medienpolitik sehr aufgeschlossen gewesen. Die Stadt L8 sei in nur 10 Jahren bis 1997 zur vielschichtigen und führenden deutschen Medienstadt geworden. Alle Akteure, sei es aus Politik oder Wirtschaft, seien davon ausgegangen, dass die Stadt als Medienstandort weiter "boome".

Die bereits bestehende Bekanntschaft aus der Baubranche aber auch aufgrund der Beteiligung der Brüder C2C3 an früheren, von dem Beklagten zu 2. initiierten Immobilienfonds (L15 GbR), habe die Brüder C2C3 mit dem Beklagten zu 2. zusammengeführt. Der Standort in L10 sei C2, aber auch S2 bestens bekannt gewesen. Die Beklagten zu 1., 6. und 7. führen hierzu aus, dass auf dem Gelände bereits Filme für S2 gedreht worden seien. Der Beklagte zu 9. weist darauf hin, dass bereits im Protokoll der Gesellschafterversammlung der N vom 22.05.1995 von einer Expansion auf die "Studiolandschaft L10" die Rede sei (Anlage K 148), mitnichten sei also C2 erstmals im Sommer 1996 in einem Telefonat mit Herrn S auf dieses Gelände aufmerksam gemacht worden. Die Schwierigkeiten der Brüder C2C3 mit dem geplanten Erwerb des Grundstückes in I3 seien nicht auf die Beklagten zurückzuführen, sondern auf die zugunsten der Stadt L8 bestehende Vormerkung auf Rückauflassung, derentwegen Abstimmungsbedarf mit der Stadt L8 bestanden habe (vgl. Anlage A 202 zum Ss. der Beklagten zu 2. bis 5. vom 31.05.2012). Zu keinem Zeitpunkt habe Herr S den Erwerb aus den von den Klägern behaupteten Gründen verhindern wollen.

Es sei naheliegend gewesen, hinsichtlich dieses Geländes das von der Stadt L8 seit langem beschlossene Konzept eines Medienstandortes aufzugreifen. Das Gespräch mit dem damaligen Ministerpräsidenten D2 am 10.10.1996 im Wirtschaftsministerium in E6 habe auf Initiative von C2 stattgefunden. In Anwesenheit auch von Vertretern von S2, des Beklagten zu 9. und Herrn S habe C2 die Expansionsabsichten in I3 sowie die Vorteile einer Einbeziehung des Geländes in L10 erläutert und die Befürchtung geäußert, Aktivitäten könnten möglicherweise gänzlich an andere Standorte verlagert werden, wenn nicht in L8 eine angemessene Studiogröße zur Verfügung gestellt werde. Die Vertreter von S2 hätten signalisiert, dass nach ihrer Einschätzung der Anteil von Eigenproduktionen der Sender wieder steigen werde und eine Ausweitung von Studiokapazitäten in der Nähe der Zentrale des Senders die besten Chancen hätte.

Die Gründung eines Immobilienfonds habe C2 gegenüber dem Beklagten zu 2. noch für das Jahr 1996 angeregt. Der Beklagte zu 2. habe jedoch belastbare Angaben zu Flächenbedarf, Kosten und erzielbaren Mieten gefordert. Daraufhin habe die N externe Planer und Berater eingeschaltet. Von Herbst 1996 bis Sommer 1997 habe die N intensiv an den Expansionsplänen gearbeitet und die Überlegungen schließlich in der Unterlage vom 25.09.1997 ("Business Case N und Studio L8" Anlage A 203 zum Ss. der Beklagten zu 2. bis 5. vom 31.05.2012) niedergelegt. Die Gesellschafterversammlung der N vom 25.09.2007 habe zunächst deshalb nicht zu der avisierten Beschlussfassung gefunden, weil die damaligen Gesellschafter der N nicht bereit gewesen seien, die Gesellschaft mit einem hohen Eigenkapital auszustatten und entsprechend der Forderung des Beklagten zu 2. neben einer 20jährigen Mietvertragsdauer eine Einstandspflicht für den gesamten Zeitraum zu übernehmen. Der gefundene Kompromiss einer 10jährigen Einstandsverpflichtung sei sinnvoll gewesen, nachdem das Projekt an dieser Frage fast gescheitert wäre.

Die Beteiligten hätten auf einem erfolgreichen ertragsträchtigen Markt an vorderster Front sein wollen. Dass sich der tatsächliche Bedarf an Filmproduktionsstätten im Nachhinein als geringer herausgestellt habe, sei nicht vorhersehbar gewesen. So sei der Beklagte zu 2. berechtigterweise davon ausgegangen, dass die Beteiligung sowohl der Beklagten zu 8. als auch Q2 und S2 an der N erfolgt sei, weil sie von dem wirtschaftlichen Erfolg des Projektes überzeugt gewesen seien. Zudem habe die berechtigte Erwartung bestanden, dass die genannten Sender für eine langfristige Auslastung der Studios sorgen würden. Das von den Klägern vorgelegte L4-Gutachten aus dem Jahre 1999 (Anlage K 156) belege ebenfalls nicht die erhobenen Vorwürfe. Bei der Investitionsentscheidung habe es, da erst zeitlich später erstellt, ohnehin keine Berücksichtigung finden können. Zudem dürften nicht einzelne Passagen aus dem Gutachten gewertet werden, sondern die Aussagen insgesamt. Bei einer solchen Betrachtung seien dann die Aussichten für eine erfolgreiche Tätigkeit der N, eingebunden auch in eine auf Tourismus und für Eventveranstaltungen eingebettete Nutzung des Geländes, insgesamt positiv bewertet worden.

Angesichts der Eingehung von Mietverbindlichkeiten in Höhe von maximal 260.000.000,00 DM durch die Einstandsverpflichtungen seien die Behauptung der Kläger, die beteiligten Unternehmen seien sicher davon ausgegangen, das Konzept werde nicht aufgeben, nicht nachvollziehbar. Das Schreiben vom 26.09.1997 belege, dass es die angeblichen Vorbehalte von S2, hier Herrn Dr. U4, nicht gegeben habe. Die Beklagten zu 1. bis 7. meinen, dass die Bewertung der vorgelegten Planungen durch die Beklagte zu 8. vom 15.09.1997 entgegen der Darstellung der Kläger durchweg positiv gewesen sei. Dies hätten berechtigterweise auch die Initiatoren des Fonds als Grundlage nehmen dürfen.

Eine 20jährige Mietgarantie sei den Anlegern und damit auch den Klägern zu keinem Zeitpunkt in Aussicht gestellt worden, was sich bereits aus den zeitlichen Abläufen ergebe. Die ursprüngliche Planung einer Mietgarantie über diesen Zeitraum sei keine für die Anlageentscheidung bedeutsame Tatsache gewesen, die hätte offengelegt werden müssen. Die Entscheidung, das Projekt auch bei einer 10jährigen Mietgarantie durchzuführen, sei vertretbar gewesen. Der Beklagte zu 2. habe die Interessenten, die auf ihn zugekommen seien, davon unterrichtet, dass der Mietvertrag mit der N noch nicht geschlossen, aber rechtlich gesichert sei, eine Laufzeit von 25 Jahren haben werde und die Mietgarantie auf 10 Jahre befristet sei. Der Beklagte zu 2. verweist insoweit auf ein Gespräch Anfang November 1997 mit einem weiteren Anleger, in dem er dies offen kommuniziert habe. Die Beklagten zu 2., 4. und 5. bestreiten insofern, den Anlegern mitgeteilt zu haben, ein Mieter für das Objekt müsse noch gefunden werden. Die seit 1996 geführten Gespräche mit der N sowie die Bindung durch entsprechende Vorverträge hätten deutlich gemacht, dass ein Mieter vorhanden sei. Die Durchführung eines solchen Projektes ohne Mieter wäre im Übrigen "abenteuerlich" gewesen. Lediglich aus steuerlichen Gründen sei der Mietvertrag erst nach Schließen des Fonds und Erreichen der Baugenehmigung schriftlich vereinbart worden.

Die N sei der geeignete Mieter gewesen. Die anderslautende Darstellung der Kläger wird insoweit bestritten. Über die Einstandspflicht, die abgesehen von den Brüdern C2C3 sämtliche Gesellschafter weitgehend erfüllt hätten, seien Risiken hinreichend begrenzt worden. Das spätere Engagement der Beklagten zu 8. über die Firma M sei erfolgt, um zu vermeiden, dass die Brüder C2C3 Rückgriff auf die N nehmen und sie so in eine existenzgefährdende Situation bringen könnten. Im Übrigen könnten die Kläger angesichts der hierzu erteilten Zustimmung keine Rechte herleiten. Des Weiteren seien sie nicht für Management-Fehler der N verantwortlich zu machen. Vielmehr sei es C2 gewesen, der immer wieder Konflikte, auch mit dem Fonds, provoziert habe. Die Nachträge zum Mietvertrag L10 im Jahre 2000 hätten entstandene Konflikte lösen sollen. Es sei dann eine interne Entscheidung der N gewesen, C2 als Geschäftsführer mit Wirkung zum 01.09.2000 abzulösen.

Der Vermieterzuschuss sei ebenfalls wirtschaftlich vertreten gewesen, da mit Anfangsverlusten des Mieters zu rechnen gewesen sei. Zudem sei dieser Mietzuschuss stets offen kommuniziert worden, etwa in den Jahresberichten 2000, 2001 und 2002 sowie in dem Mittelverwendungsbericht. Erkennbar für die Gesellschafter sei er auch anhand der Ausschüttungen gewesen; obwohl das Gelände in I3 ab dem 01.03.1998 vermietet gewesen sei, sei - unstreitig - wegen der Verrechnung des Vermieterzuschusses mit den Ausschüttungen erst im Oktober 2000 begonnen worden.

Nachteilige Verträge mit den Anlegern ergäben sich bezüglich zahlreicher Risiken aus den Vorgaben eines Immobilienfonds als Steuersparmodell. Die Risiken seien aus dem Gesellschaftsvertrag hervorgegangen. Schon das Anwerbeschreiben der Beklagten zu 1. weise auf Risiken des Projektes hin. Über die anfallenden Kosten seien die Anleger durch die Unterlagen im Investorenordner hinreichend informiert worden. Angesichts der Konzeption des Fonds als Bauherrenmodell mit den gewünschten Steuerspareffekten sei ein Überschuss an Werbungskosten gegenüber den Einnahmen erwünscht gewesen, so dass die Beschwerde der Kläger über angeblich zu hohe "weiche Kosten" nicht nachvollziehbar sei.

Die Beklagte zu 1. und die Beklagten zu 6. und 7. bestreiten die Darstellung der Kläger, wonach sie über die Risiken des Fonds und die Verflechtungen der Gesellschaften der P3-Gruppe nicht informiert gewesen seien. Dies sei stets offen kommuniziert worden.

Ihren Informations- und Aufklärungspflichten sei die Beklagte zu 1. ordnungsgemäß nachgekommen. Den Klägern seien die Risiken der Beteiligung an einem Bauherrenmodell ohnehin bereits bekannt gewesen. Sie seien aber auch aufgrund der übersandten Unterlagen bekannt gewesen. Gerade weil es sich bei den Interessenten um wirtschaftlich erfahrene, vermögende Personen mit kaufmännischen Kenntnissen und/oder eigenen fachlichen Beratern gehandelt habe, seien ausführliche Darstellungen, wie beispielsweise in einem Prospekt bei Publikumsgesellschaften, nicht erforderlich gewesen. Das übersandte Exposé ebenso wie der Investorenordner habe erkennbar für die Interessenten nicht sämtliche Informationen über den Fonds enthalten. Vielmehr sei es üblich gewesen, dass die von vorneherein nur einem begrenzten Kundenkreis angebotenen Fonds in den Unterlagen nur kurz skizziert worden seien. In persönlichen Gesprächen seien den Investoren weitere Informationen erteilt und die Verflechtungen der Gesellschaften erläutert worden. Ebenso seien den Klägern die Beteiligung der Beklagten zu 2. bis 5. sowie weiterer Unternehmen der F3-Gruppe und der Beklagten zu 1. gewusst gewesen. Die ihnen im Rahmen des Projektes zufließenden Beträge seien bekannt gewesen. Die Beklagten zu 1. 6. und 7. behaupten, ihnen sei die Generalübernehmermarge der Gebr. H5 mbH nicht bekannt.

Sämtliche Informationen seien den im Investorenordner enthaltenen Vertragsentwürfen und der Liste der Vertragspartner zu entnehmen gewesen. Offenbarungspflichtige wirtschaftliche Verflechtungen mit der Beklagten zu 8. habe es nicht gegeben.

Die Beklagten zu 6. und 7. behaupten, in die Planung und Gründung der Fondsgesellschaften ebenso wie in die späteren Kapitalerhöhungen nicht involviert gewesen zu sein. Die Rolle der Beklagten zu 1. habe sich darauf beschränkt, den Kontakt zu möglichen Investoren herzustellen und nach den Zeichnungen die Finanzierung zu begleiten. Der Beklagte zu 2. habe die Projekte den Partnern der Beklagten zu 1. vorgestellt, denen sei - aus einzelnen dargestellten Gründen- schlüssig erschienen seien. Dementsprechend hätten die Geschäftspartner entschieden, sich an der Platzierung des Fonds zu beteiligen. Im Anschluss seien ausgewählte Kunden angeschrieben worden, denen in nachfolgenden Gesprächen das Projekt erläutert und Fragen beantwortet worden seien. Der Beklagte zu 6. bestreitet die Behauptung der Kläger, er habe zugesichert, die Fondsbeteiligung tragen sich selbst, daher sei eine Beteiligung mit eigenem Kapital nicht notwendig.

Angesichts des maßgeblich verfolgten Ziels der Steuerersparnis seien bestimmte Vorgaben, etwa die Eingehung eines sog. Bauherrenwagnisses, notwendig und selbstverständlich gewesen.

An der Konzeption der Fonds selbst seien sie nicht beteiligt gewesen.

Anhaltspunkte, an der Tragfähigkeit des Konzeptes für den Fonds L10-I zu zweifeln, habe es in der damaligen Situation nicht gegeben. Angesichts des in den 1990er Jahren wachstumsstarken Medienmarktes sowie der erfolgreichen Tätigkeit der Brüder C2C3 auf diesem Gebiet sei das Projekt erfolgversprechend gewesen, zumal mit S2 und Q2 starke Privatsender involviert gewesen seien. Die 10jährige Mietgarantie der Gesellschafter der N und damit wirtschaftlich solventer Gesellschaften sei ausreichend gewesen, um Entwicklungsrisiken zu begegnen. Das wirtschaftliche Engagement der beteiligten Sender spreche bereits gegen die klägerische Behauptung, S2 und Q2 hätten dem Projekt ablehnend gegenüber gestanden und einen Erfolg bezweifelt. Der Umstand, dass sich die Sender zunächst gegen eine Mietgarantie gewandt hätten, tauge nicht als Beleg für vorhandene Skepsis hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit, sondern sei Ausdruck üblichen Verhandlungsgebarens.

Die Kalkulation der Rückführung von Darlehen sei aus damaliger Sicht nicht zu beanstanden gewesen. Die späteren finanziellen Probleme der Generalmieterin seien im Wesentlichen auf im Jahre 1997 nicht vorhersehbare wirtschaftliche Entwicklungen in der Medienbranche sowie in der Gesamtwirtschaft zurückzuführen.

Sie - die Beklagte zu 1. - sei auch nach Abschluss der Beteiligungen weder an der Geschäftsführung der N noch an der des Fonds beteiligt gewesen. Für die im Jahre 1997 anzustellende Wirtschaftlichkeitsprognose seien die nachfolgenden Entwicklungen der Gesellschaften zudem unerheblich.

Die Beklagten zu 1., 6. und 7. behaupten, die Kläger seien frei darin gewesen, ihre Einlagen für die jeweiligen Fonds bei der Beklagten zu 1. zu finanzieren. Ebenso seien sie frei in der Auswahl gewesen, bei welcher Bank sie die - in der Fondskonzeption bereits grundsätzlich angelegte - Endfinanzierung vornahmen. Die Beklagte zu 1. bestreitet, an die Beklagte zu 8. eine Provision für die Endfinanzierung gezahlt zu haben.

Die Schadensberechnung der Kläger wird bestritten. Angesichts der erzielten Steuervorteile, der erhaltenen Ausschüttungen und der Werts der Beteiligung sei eine wirtschaftliche Schlechterstellung der Kläger nicht gegeben. Insgesamt seien die von den Klägern angeführten behaupteten Pflichtverletzungen für die jeweiligen Anlageentscheidungen auch nicht kausal geworden.

Die Beklagten zu 1., 6. und 7. treten der Auffassung der Kläger entgegen, Anleger des Fonds S5 hätten den Fonds L10-I " quersubventioniert". Die M habe ihre Mittel von der Q3 erhalten, diese wiederum als Entgelt aus Mietverschaffungs- und Projektentwicklungsverträgen, welche keine Scheingeschäfte gewesen seien. Die Leistungen seien erbracht worden. Ob die Q3 dazu Dritte habe einschalten müssen, sei unerheblich. Im Übrigen seien sie selbst an den Vorgängen gar nicht beteiligt gewesen. Auch seien die Vorgänge auch in Bezug auf den Fonds S8 für die streitgegenständlichen Fondsgesellschaften nicht nachteilig gewesen, die Beklagten sehen sich hier durch den von den Klägern als Anlage K 275 vorgelegten Bericht von Q4 bestätigt.

Der Behauptung der Kläger, bei der Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages betreffend die Parzellen in L10 habe die Fondsgesellschaft einen höheren Kaufpreis erzielen müssen, weil das Grundstück nun einen höheren Wert gehabt habe, halten diese Beklagten entgegen, dass die Kläger der Rückabwicklung durch Gesellschafterbeschluss zugestimmt hatten.

Bezüglich des Fonds S5 behaupten die Beklagten zu 1., 6. und 7., dass den Kläger die Lage des Grundstücks und hieraus resultierenden Risiken bekannt gewesen seien. Sie treten den Rechtsausführungen der Kläger zu Unwirksamkeit der Erklärungen anlässlich des Wechsels des Fondsgrundstücks entgegen. Die von den Klägern unstreitig erteilten Vollmachten seien ausreichend gewesen. Wenn es aber tatsächlich rechtlich anders beurteilt werden sollte, könnten die Kläger nur Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft erheben.

Zum Fonds L5 behaupten die Beklagten zu 1. 6. und 7., dass sie - ebenso wenig wie die Stadt, die Messe oder externe Wirtschaftsprüfer oder Juristen - Kenntnis von einem etwaigen Verstoß gegen EU-Vergabe- oder EU-Beihilferecht oder Bedenken gehabt hätten. Schließlich seien die Bundesrepublik Deutschland und die Stadt L8 der anderslautenden Rechtsauffassung der EU-Kommission auch entgegen getreten. Die nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes von der Stadt und der L5 GmbH vertretene Linie könnten die Kläger - so die Auffassung der Beklagten - ihnen nicht anlasten.

Bezüglich der Ausführungen der Kläger zu den Darlehensverträgen behauptet die Beklagte zu 1., es sei der Wunsch des Klägers zu 1. gewesen, auch den 30%igen Eigenkapitalanteil über sie zu finanzieren. Er habe erklärt, sein Geld bringe mehr, wenn er es im Unternehmen arbeiten lasse.

Die Beklagte zu 1. tritt der Darstellung der Kläger entgegen, sie habe zu Unrecht erhaltene Steuervorteile auf einem Festgeldkonto angesammelt. Dies entspreche den in den Darlehensverträgen getroffenen Vereinbarungen zur Stellung von Sicherheiten, s. Anlage B-1-15 zum Ss. der Beklagten zu 1., 6. und 7. vom 19.02.2010. Hieraus folge, dass die Steuerersparnisse aus der Beteiligung auf einem Sonderkonto/-depot angesammelt und verpfändet werden sollten bzw. zur Darlehensrückführung eingesetzt werden sollten. Es sei den Klägern unbenommen gewesen sei, ihr - der Beklagten zu 1. - die Weisung zu erteilen, die Gelder zur Tilgung der Darlehen einzusetzen.

Auch die Zinsberechnungen entsprächen den getroffenen Vereinbarungen. Die Behauptung, in den Zinsen seien versteckte Aufschläge für "Kick back"-Zahlungen wird bestritten. Der Ansicht der Kläger, Zinsvereinbarungen seien rechtlich unwirksam, die Anwendung des § 315 BGB sei unzulässig, hält die Beklagte zu 1. entgegen, dass sie "Roll Over-Kredite" mit dreimonatigen Zinsperioden ausgereicht habe.

Die Beklagten zu 2. bis 5. behaupten ebenfalls, dass den Kläger vor den Fondsbeitritten alle erforderlichen Informationen vorgelegen hätten. Ihnen seien auch die Risiken bekannt gewesen, was sie in den notariellen Beitrittserklärungen auch bestätigt hätten. Jedoch sei der Kläger zu 1., der den übrigen Klägern die Erkenntnisse vermittelt habe, ohnehin sachkundig gewesen, überdies fachlich beraten gewesen.

Der Beklagte zu 2. bestreitet, dem Kläger zu 1. zugesichert zu haben, Zuschüsse aus dem privaten Vermögen seien ausgeschlossen. In dem Zusammenhang verweist der Beklagte auf eine Besprechungsnotiz zu einem Termin vom 02.07.1997 mit dem Kläger zu 1., Herrn H7 und Dr. T18 (Anlage A 2 zum Ss. der Beklagten zu 2. bis 5. vom 19.02.2010). In dem Gespräch hätten sich die Berater des Klägers zu 1. ausdrücklich dagegen ausgesprochen, dass Eigenkapital selbst aufzubringen, der Anteil solle vorfinanziert werden. Die Beklagten bestreiten, dass der Beklagte zu 2. die Höhe der jeweiligen Beteiligungen anhand der Vermögenswerte auf Klägerseite überschlagen zu haben. Mangels Einblick in die Einkommens- und Vermögensverhältnisse habe er die erforderlichen steuerlichen Verluste überhaupt nicht ermitteln können.

Die Beklagten zu 2.-5. meinen zum Fonds S5, eine Aufklärungspflicht in Bezug auf europarechtliche Bedenken habe zum Zeitpunkt des Fondsbeitritts nicht bestanden, weil derartige Risiken nicht bekannt gewesen seien, auch heute nicht bestünden. Auch bei diesem Fonds seien sämtliche Besonderheiten wie die Lage des Grundstücks am Rhein oder Denkmalschutzauflagen offen gelegt worden. Hier sei es zwar zu Verzögerungen beim Bezug genommen, dieser habe infolge im Jahre 2005 nicht absehbarer Leistungsstörungen beim Bau erst zum 30.11.2009 erfolgen können.

Mehrkosten z.B. infolge Abdichtungsbaumaßnahmen seien nicht dem Fonds, sondern der M2 belastet worden. Der Generalübernehmer, die Gebr. H5 mbH, habe infolge des Objektwechsels bezogen auf vermietbare Flächen keine höhere Vergütung erhalten.

Es sei zwar zutreffend, dass bei dem Fonds S5 die Grundstücksgesellschaft zweimal Grunderwerbsteuer habe zahlen müssen, weil die angefallene Grunderwerbsteuer für das Grundstück L10 nicht zurückgezahlt worden sei. Dieser Umstand ist aber nach Meinung der Beklagten zu 2. bis 5. angesichts des - bezogen auf den Gesamtaufwand - geringen Betrages nicht aufklärungspflichtig gewesen, weil für die Anlageentscheidung nicht kausal.

Die Beklagten zu 2. bis 5. treten der Behauptung der Kläger entgegen, die Fonds S5 und S8 seien untrennbar miteinander verbunden.

Dinglich seien sie getrennt, auch habe jede Grundstücksgesellschaft einen eigenen Mieter. Dass der Untermieter im Fonds S5 auch Flächen des Fonds S8 angemietet habe, sei unerheblich, zudem würden die Kläger nicht behaupten, dass dies bereits bei Beitritt bekannt gewesen sei.

Die Beklagten zu 2. bis 5. behaupten, keine Provisionen wegen der Gründung des Fondsgesellschaft oder des Erwerbs des Grundstücks oder wegen des Beitritts von Gesellschaftern an die Beklagte zu 8. oder Konzerngesellschaften gezahlt zu haben.

Auch die Beklagten zu 2. bis 5. weisen darauf hin, dass die Kläger darin frei gewesen seien, über welches Kreditinstitut sie ihre Einlagen finanzierten. Dem Einwand, dies sei schon wegen der Unmöglichkeit, eine dingliche Sicherheit an dem Fondsgrundstück zu stellen, nicht möglich gewesen, begegnen sie mit dem Hinweis auf den jeweiligen Gesellschaftsvertrag, in dem für den Fall der Bestellung einer Grundschuld für das einzelne Gesellschafterdarlehen ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefordert wurde. Den Klägern sei auch die Bestellung einer einheitlichen Grundschuld bekannt gewesen. Ebenfalls sei im jeweiligen Gesellschaftsvertrag mitgeteilt worden, dass aufgrund der Zweckerklärung schon das Notleiden eines Gesellschafterdarlehens zur Verwertung der Grundschuld führen könne.

Die Beklagte zu 3. sieht sich zu Unrecht in Anspruch genommen, weil sie ihrer Auffassung nach mit den Klägern in keinem vertraglichen oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnis steht. Soweit sie Dienstleistungen erbracht habe, wie z.B. Kreditverträge überprüft oder Besprechungsunterlagen vorbereitet habe, begründe dies keine Vermögensbetreuungspflicht. Dass sie bei den Dienstleistungen Pflichtverletzungen begangen habe, werde auch nicht behauptet. Dies selbst unterstellt, könne es die von den Klägern geltend gemachte Haftung nicht begründen.

Die Beklagte zu 8. hält die Klage ebenfalls für unschlüssig. Materiellrechtliche Ansprüche seien nicht dargelegt, vielmehr erschöpfe sich der klägerische Vortrag in pauschalen Behauptungen ins Blaue hinein und dem Aufstellen letztlich haltloser Verschwörungstheorien. Anlass der Klage sei, dass die Kläger das bewusst eingegangene wirtschaftliche Risiko der Fondsbeteiligungen nicht tragen wollten.

Die Beklagte zu 8. bestreitet für sich und ihre Rechtsvorgängerin eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an den Fondsgründungen oder den Fonds selbst und behauptet dazu, es habe von vorneherein lediglich die Überlegung der Rechtsvorgängerin bestanden, sich an der N zu beteiligen. Hierin habe sie die Möglichkeit gesehen, erfolgreich neue Geschäftskunden zu gewinnen und in das Geschäft der Medienbranche einzusteigen. Zudem habe sie gehofft, langfristig einen Börsengang der N begleiten zu können. Angesichts der Konzeption, das Gelände in L10 neben einem Studiogelände auch als Freizeitpark mit Entertainment-Charakter auszugestalten, habe sich die Rechtsvorgängerin von dem Projekt eine hohe Anziehungskraft unabhängig von der Auslastung der Studiokapazitäten versprochen.

Der frühere Erwerb des Grundstückes in L10 durch die T3 sei inhaltlich unabhängig von der späteren Entscheidung erfolgt, sich an der N zu beteiligen.

Im Oktober 1996 sei es erstmals zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Beteiligung gekommen, anderslautende Behauptungen der Kläger bestreitet die Beklagte zu 8. mit Nichtwissen. Das Konzept sei ausgiebig geprüft worden im Hinblick auf die avisierte Beteiligung an der N wie die Vorlagen einer Präsentation für den Kreditausschuss vom 16.09.1997 belegten (Anlagen B 8-5 und B8-6). In diesem Zusammenhang sei auch der Vermerk des Beklagten zu 9. vom 15.09.1997 zu sehen. Entsprechend seien die Beschlüsse in der Vorstandssitzung vom 16.09.1997 gefasst und eine Patronatserklärung ihrer Rechtsvorgängerin abgegeben worden. Die bedingte Zusage zur Eingehung einer Beteiligung sei sodann Ende September 1997 Herrn S schriftlich mitgeteilt worden.

Hintergrund der Bestellung des Beklagten zu 8. zum Beiratsvorsitzenden der N sei gewesen, dass die weiteren Gesellschafter - S2 und Q2 - Konkurrenten gewesen seien und die dritte Gesellschaftergruppe - Brüder C2C3 - den Geschäftsführer gestellt habe. Die spätere negative Entwicklung der N sei nicht vorhersehbar gewesen, Ursachen hierfür seien in einer Umorientierung der Zuschauerströme und einem Rückgang der Nachfrage bei Eigenproduktionen zu sehen. Dies ebenso wie die schlechte Entwicklung der N und des Fonds L10-I sei spätestens ab 1998 Inhalt von Presseberichten und damit der Öffentlichkeit bekannt gewesen, wie im Einzelnen im Schriftsatz vom 31.05.2012 dargestellt. Um die N auf Erfolgskurs zu halten, seien verschiedene Maßnahmen ergriffen worden, die nichts mit der wirtschaftlichen Entwicklung der Fondsgesellschaft zu tun gehabt hätten. Es habe Förderungen durch das Land NRW gegeben, das L4-Gutachten sei erstellt und eine weitere Firma durch die N mit der Erstellung eines Marketing- und Vertriebskonzeptes (Flying Eye) beauftragt worden.

Unzutreffend sei die Behauptung der Kläger, bereits bei Auflegung des Fonds L10-I sei geplant gewesen, die Beteiligungen im Jahr 2000 bei ihr umzufinanzieren. Die entsprechende Anfrage einer Finanzierung sei vielmehr seitens der durch die Anleger eingeschalteten K mbH Ende 1999 erfolgt. Erst nach internen Prüfungen sei sie hierzu bereit gewesen. Die Beklagte zu 8. meint, die Kläger müssten sich das Wissen dieser Gesellschaft zurechnen lassen

Die Beklagte zu 8. behauptet, S2 habe frühere Zusagen (vom 16.05.1997) zur Nutzung von Studios in L10 nicht eingehalten (Anlage B 8- 4 Seite 4). Das sei der Grund für die Schwierigkeiten von N gewesen. Ein weiterer Grund liege darin, dass durch die Entscheidung von S2, seine Zentrale nicht nach L10 zu verlagern, ein Anziehungspunkt für weitere Unternehmen entfallen sei. Weitere Faktoren seien die Änderung der Vergütung von Werbeminuten und geänderte Zuschauergewohnheiten.

Die Beklagte zu 8. vertritt die Auffassung, dass der IR-Bericht (Anlage K 316) und der FGS-Vermerk (Anlage K 317) einem Verwertungsverbot unterlägen, weil sie nur unter Verstoß gegen Vertraulichkeitsvereinbarungen in die Hände der Kläger gelangt sein könnten. In den Unterlagen würden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wiedergegeben. Dies sei ebenso sanktioniert wie die Verwendung von Informationen, die im Wege der Akteneinsicht im Strafverfahren erlangt worden seien. Ohnedies seien aber die von den Klägern hieraus gezogenen Schlüsse unerheblich, weil es nur auf die Situation und die Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Beteiligungen ankomme und nicht auf Jahre später erstellte Zusammenfassungen wie die "Große Tapete" aus dem Jahr 2005. Es sei auch unerheblich, ob der Beklagte zu 9. gegen seine Pflichten als ihr Vorstandsvorsitzender verstoßen habe.

Die Beklagte zu 8. meint, die Kläger könnten sich nicht auf § 18 KWG stützen; im Übrigen bestätige aber der IR-Bericht - entgegen der zunächst von den Kläger vorgelegten Zusammenfassung - , dass ihr von der Beklagten zu 1. Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer vorgelegt worden seien. Der Bericht widerlege mithin die Behauptung der Kläger bezüglich einer unterlassenen Bonitätsprüfung.

Die Beklagte zu 8. meint weiter, dass die von den Klägern angeführten Vorgänge zu M und Q3 bereits für den Fonds L10-I unerheblich seien, weil sie erst Jahre nach dem Beitritt eingeschaltet worden seien. In Bezug auf den Fonds S5 könnten die Kläger hieraus schon keine Mitinitiatoren- oder Hintermannstellung herleiten, weil sie - die Beklagte - Vertragspartnerin des Fonds gewesen sei.

Sie sei auch keine Mitinitiatorin beim Fonds L5 gewesen. Die Klägerseite weise ihr unzulässigerweise das Handeln der T3 oder der T16 GmbH zu, dabei seien diese eigenständige juristische Personen.

Der Beklagte zu 9. bestreitet, als Beiratsvorsitzender der N faktisch die Rolle eines Geschäftsführers der N übernommen und ausgefüllt zu haben. Die entsprechende Behauptung der Kläger sei bereits rechtlich nicht haltbar, da sie nicht mit Tatsachen unterlegt sei, die bei einer Prüfung der von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen einer faktischen Geschäftsführung zu einem schlüssigen Vorbringen führe. Zudem spreche bereits die - unstreitige - Geschäftsführertätigkeit des C2 bis zum 01.09.2000 und dessen - auch aus den Unterlagen ersichtlicher tatsächlicher Führungsanspruch dagegen.

Auch er hält die Verwertung von Unterlagen, die von den Klägern eingereicht wurden, wie den IR-Bericht, sog. FGS-Bericht und E5-Bericht (Anlagen K 316-318) oder das Protokoll der staatsanwaltlichen Vernehmung seiner ehemaligen Sekretärin N5 vom 04.04.2011 (Anlage K 359) für unzulässig, weil sie unter Verstoß gegen Verschwiegenheitspflichten erlangt worden seien, er hält sie überdies für verspätet. Die von den Klägern hieraus gezogenen Schlussfolgerungen seien aber ohnehin unrichtig. Der Beklagte zu 9. behauptet, ihm sei bei Abschluss des Mietvertrages zwischen der N und dem Fonds L10-I von keinem der Gesellschafter der N bekannt gewesen, dass er nicht zu seiner übernommenen Einstandsverpflichtung stehen werde.

Der Beklagte zu 9. bestreitet, dass die N im Jahre 1997 insolvenzreif gewesen sei und ihm die behauptete schlechte Lage bekannt gewesen sei. Die Beklagte zu 8. sei erst über die T16 GmbH zum 01.01.1998 Gesellschafterin der N zu 25,1 % geworden, er selbst erst zum 10.02.1998 Beiratsvorsitzender geworden, mithin könne er zu Vorgängen in der Zeit davor keine Erklärungen aus eigener Kenntnis abgeben, insoweit bestreitet der Beklagte zu 9. die klägerischen Behauptungen zu Vorgängen zeitlich davor mit Nichtwissen. Gleiches gelte für Vorgänge nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten zu 8. und der N, d.h. ab April 2007.

Die wirtschaftliche Überzeugung, sich wie dargestellt an dem Projekt zu beteiligen, habe er in nicht zu beanstandender Weise aufgrund intensiver und fundierter Analysen gewonnen. Insbesondere beinhalteten die Stellungnahmen der Beklagten zu 8. vom 15.09.1997 lediglich eine Begutachtung der Wirtschaftlichkeit der Beteiligung an der N, keinesfalls des Fonds als solchem. Deshalb sei diese Berechnung auch nicht für die Gesellschafter des Fonds von Bedeutung gewesen.

Eine überordnete Fonds-Idee, die um jeden Preis habe durchgesetzt werden sollen, habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben, allenfalls eine übergeordnete, auch von der Landespolitik getragene Vision, die Stadt L8 als Medienstandort nachhaltig zu positionieren und zu etablieren.

Die Schadensberechnung, insbesondere die behaupteten Verläufe der Darlehensverträge, bestreitet er mit Nichtwissen. Als Vorstandsvorsitzender sei er mit dem Abschluss von Darlehensverträgen bei der Beklagten zu 8.) nicht involviert gewesen.

Er tritt der Behauptung der Kläger, die Beklagte zu 8. oder Tochtergesellschaften hätten beim Fonds L10-I die Aufgabe eines "Fronters" übernommen, entgegen. - Der Begriff "Fronter" für einen zwischengeschalteten Dienstleister wurde in der Aktennotiz der Rechtsanwälte I4 N3 vom 04.04.2002 zum Thema "L16 AG Immobilienkooperation mit der P2 GbR", Anlage K 319, verwendet. -

Es habe auch keine vorherige Verabredung darüber gegeben, dass die Beklagte zu 8. jeweils die Endfinanzierung der Fondsanleger übernehmen werde. Die Unrichtigkeit der anderslautenden Behauptung der Kläger werde durch den Inhalt des IR-Berichts belegt. Die Beklagte zu 8. und er seien weder "Hintermänner" noch Initiatoren der Fonds gewesen. Er habe weder Einfluss auf die Verträge mit den Anlegern nehmen können noch einen solchen Einfluss ausgeübt.

Nach Auffassung des Beklagten zu 9. ist die (Medien)Standortförderung L10 auch nicht wie behauptet "Deckmantel" für eine sittenwidrige Schädigung der Anleger gewesen. Die Kläger rissen - so die Behauptung des Beklagten zu 9.- Vorgänge und Aussagen, wie z.B. seine Aussage im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren ...# Js .../... (Anlage K 212) aus dem Zusammenhang. So z.B. die Erklärungen zu Provisionen. Richtig sei, dass er oder die Beklagte zu 8. keine Provisionen für eine konspirative Zusammenarbeit mit den übrigen Beklagten erhalten hätten. Sofern Provisionen an die Beklagte zu 8. gezahlt worden seien, hätte dem konkrete Leistungen gegenüber gestanden.

Bezüglich des Fonds S5 meint auch der Beklagte zu 9., dass aus der behaupteten "Quersubventionierung" für die Anleger des Fonds L10-I kein Schaden entstanden sei.

Gegenstand der Widerklage der Beklagten zu 1. sind Forderungen aus der Finanzierung der Beteiligungen der Kläger am Fonds S5.

Die Kläger hatten wie dargestellt bei der Beklagten zu 1. Darlehen zur Zwischenfinanzierung der Fremdkapitalbeteiligung mit einer Laufzeit bis zum 30.06.2009 und der Eigenkapitalbeteiligung mit einer Laufzeit bis zum 30.06.2010 aufgenommen (Anlagen B 1-7, B 1-8 zum Schriftsatz der Beklagten zu 1. vom 19.02.2010). Eine Prolongierung erfolgte bezüglich dieser Darlehen nicht. Die offenen Darlehensforderungen entsprechen rechnerisch den Forderungen, die die Beklagte zu 1. im Schriftsatz vom 19.09.2012 (Bl. ...# ff.) näher dargestellt hat und worauf verwiesen wird.

Die Beklagte zu 1. vertritt die Auffassung, dass ihr Verzugszinsen, jeweils ab dem 01.07.2009 bzw. 01.07.2010, in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechend § 288 Abs. 2 BGB zustehen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 30.01.2014 und 18.03.2014 haben die Kläger beantragt, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Mit weiterem, nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 10.02.2014 haben die Kläger den Widerruf der Darlehensverträge mit den Beklagten zu 1. und 8. erklärt und abermals die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Die Kläger meinen, zum Widerruf berechtigt zu sein, weil sie die Verträge als Verbraucher abgeschlossen hätten und die Belehrungspflichten bei verbundenen Geschäften nicht beachtet worden seien. Die Beklagten zu 1. und 8. vertreten die Ansicht, die Kläger seien zum Widerruf nicht berechtigt.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die zulässige Widerklage der Beklagten zu 1. ist mit Ausnahme der Höhe der Zinsforderungen begründet.

A. Klage

I.

1. Zwischen den Parteien ist durch die Zustellung der Klageschrift ein wirksames Prozessrechtsverhältnis begründet worden. Dem steht nicht entgegen, dass die in der Klageschrift genannten Anlagen nicht in Papierform, sondern auf einem elektronischen Datenträger beigefügt waren.

Die Voraussetzungen für eine wirksame Klageerhebung ergeben sich aus § 253 ZPO in Verbindung mit § 261 ZPO. Hiernach ist erforderlich, dass Gericht und Parteien bezeichnet, der Streitgegenstand (Antrag sowie Lebenssachverhalt) benannt sowie individualisiert werden. In § 253 Abs. 4 ZPO werden die Vorschriften zu vorbereitenden Schriftsätzen in Bezug genommen, dementsprechend auch die Norm des § 133 ZPO. Danach "sollen" Anlagen beigefügt werden. Insofern kann bereits kein allgemeines Postulat aufgestellt werden, dass die Zustellung einer Klageschrift ohne in Bezug genommene Anlagen unwirksam ist. Auf einen entsprechenden Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 21.12.2006, VII ZR 164/05, abgedruckt in NJW 2007, 775 ff.) hat der Europäische Gerichtshof im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EuZVO den nationalen Gerichten die Prüfung auferlegt, ob Anlagen lediglich Beweisfunktion haben oder ob sie für das Verständnis von Gegenstand und Grund des Anspruchs unerlässlich sind. Nur in dem letztgenannten Fall soll Art. 8 Abs. 1 EuZVO einschlägig sein (vgl. NJW 2008, 1721, 1725).

Dieser Abgrenzung folgend, war die Beifügung von Anlagen in Papierform nicht erforderlich für eine wirksame Zustellung der Klageschrift bzw. des klageerweiternden Schriftsatz. Die von den Klägern in Bezug genommenen Anlagen haben die Streitgegenstände lediglich erläutert und unterlegt. Für deren Bestimmtheit bzw. Individualisierung waren sie nicht unerlässlich. Die Anträge und zugrundeliegenden Lebenssachverhalte haben sich aus der Klageschrift bzw. dem klageerweiterndem Schriftsatz selbst ergeben.

2. Die Anträge sind zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt in Bezug auf Freistellungs- und Feststellungsanträge.

II.

Die Klage ist unbegründet.

Die Kläger können von den Beklagten zu 1. bis 9. keine Zahlung von Schadensersatz bzw. Abgabe von Willenserklärungen verlangen. Auf die begehrten Freistellungen der Kläger von Ansprüchen aus eingegangenen Darlehensverpflichtungen kann ebenso wenig erkannt werden wie auf Feststellung von Freistellungsverpflichtungen, u.a. von Ansprüchen der Steuerbehörden gegen die Kläger. Dementsprechend befinden sich die Beklagten auch nicht in Annahmeverzug.

1.

Die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten zu 1. bis 9. stehen den Klägern nicht aus vertraglichen Anspruchsgrundlagen zu.

Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Kläger zu 2. bis 5. das Handeln und die Kenntnisse des Klägers zu 1. gemäß § 166 BGB zurechnen lassen müssen. Unstreitig hat der Kläger zu 1. die Beteiligung der übrigen Kläger veranlasst. Mit ihnen fanden keine Gespräche statt, der Kläger zu 1. hatte die Informationsbeschaffung für die Familienmitglieder übernommen.

a) Spezialgesetzliche Prospekthaftungsnormen sind nicht einschlägig, da zum Zeitpunkt der ersten Zeichnungen im Jahr 1997 bei geschlossenen Immobilienfonds keine Prospektpflicht bestand.

Die Regelung des § 1 VerkProspG in der Fassung der Veröffentlichung vom 09.09.1998 sah eine Prospektpflicht nur für in Wertpapieren verbriefte Beteiligungen vor. Erst das Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes hat mit Wirkung zum 01.07.2005 - und damit deutlich nach Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligungen - in § 8 f VerkProspG eine Prospektpflicht für geschlossene Immobilienfonds eingeführt.

b) Die Kläger können Ansprüche ferner nicht aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung herleiten.

aa) Ansprüchen aus sog. bürgerlichrechtlicher Prospekthaftung im engeren Sinne unterliegen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung neben den Initiatoren, Gründern und Managern einer Fondsgesellschaft die maßgeblich mitbestimmenden Hintermänner, die einen besonderen Einfluss auf die Gesellschaft haben und deshalb für den Prospektinhalt und die wesentlichen geschäftlichen Maßnahmen verantwortlich sind. Von ihnen darf der Anleger erwarten, dass sie den Prospekt mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft und in ihm alle für die Anlageentscheidung maßgeblichen Punkte vollständig dargestellt haben (vgl. BGH, WM 2008, 725 m. w. N.).

Danach käme zwar grundsätzlich eine Haftung der Beklagten zu 2., 4. und 5. als Gründungsgesellschafter des Fonds in Betracht, während die übrigen Beklagten bereits nicht als Prospektverantwortliche in diesem Sinne anzusehen sind bzw. dies zweifelhaft sein dürfte.

Die Inanspruchnahme dieses sog. typisierten Vertrauens von Anlegern auf die Richtigkeit und Vollständigkeit von Angaben setzt allerdings voraus, dass ein Prospekt im Sinne der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien vorliegt. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

Als Prospekt im Sinne der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne ist anzusehen eine marktbezogene schriftliche Erklärung, die tatsächlich oder zumindest nach dem von ihr vermittelten Eindruck den Anspruch erhebt, das Publikum umfassend über die Anlage zu informieren, wobei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch neben einem Emissionsprospekt versandte Dokumente in den Prospektbegriff einzubeziehen sind, sofern sich der Anbieter der Vermögensanlage die Dokumente zu eigen macht (BGH, Urteil vom 17.11.2011, III ZR 103/10, zitiert nach Juris Rn 21; abgedruckt auch in WM 2012, 19 ff.). Damit können Prospekthaftungsansprüche auch auf ein Konglomerat von mehreren miteinander verknüpften Dokumenten gestützt werden (vgl. auch Nobbe, Prospekthaftung bei geschlossenen Fonds, WM 2013, 193, 198 m. w. N.). Unter Zugrundelegung dieser neueren Rechtsprechung ist ein Prospekt nach wie vor zu unterscheiden von einem Exposé, das einzelnen interessierten Kapitalanlegern unterbreitet wird und das auch dann keinen Prospekt im oben definierten Sinn darstellt, wenn es für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist. Die Trennlinie zwischen einem haftungsbegründenden Prospekt und einer bloßen Werbeschrift ist an Hand der konkreten Merkmale des Einzelfalls zu ziehen. Dabei ist insbesondere auf die Frage abzustellen, ob mit dem Schriftstück bzw. einem Konglomerat von Schriftstücken der Eindruck erweckt wird, über alle für die Beurteilung einer Kapitalanlage relevanten Umstände aufzuklären. Daneben ist von Bedeutung, ob die Werbeschrift zur Verwendung gegenüber einer größeren unbestimmten Zahl von Personen bestimmt ist, oder ob es auf die Personen im Einzelnen ankommt (so auch der BGH in der oben zitierten Entscheidung vom 17.11.2011, juris Rn 21 m. w. N.).

Die an einen Prospekt zu stellenden Anforderungen sind danach bei keinem der streitgegenständlichen Fonds erfüllt. Die den Klägern übersandten schriftlichen Unterlagen erwecken bereits nicht den Eindruck, über alle für die Beurteilung der Kapitalanlage relevanten Umstände aufzuklären. Sie enthalten erkennbar lediglich ausgewählte Dokumente und wenige Grundinformationen und erheben daher ersichtlich keinen Anspruch auf eine umfassende und abschließende Darstellung der Anlage. Dies stellte die Beklagte zu 1. in den Einladungs(Anwerbe)schreiben (z.B. vom 02.10.1997, Anlage K 177) auch ausdrücklich klar; der Beklagte zu 6 verwies hierin auf ergänzende Informationen, die mitgeteilt werden sollten. Daraus ergab sich, dass es zu einer abschließenden Darstellung der relevanten Umstände weiterer Informationen und Erläuterungen bedurfte.

Die jeweils nur wenige Seiten (z.B. fünf beim Fonds L10-I) umfassenden Exposés informierten allenfalls skizzenhaft und stichpunktmäßig grob über die Bauvorhaben. Dies gilt insbesondere für den Fonds L10-I. Obwohl sich bereits aus dem Namen der Fondsgesellschaft ("J5 I GbR") zwanglos herleiten lässt, dass es einen Bezug zu I3 geben muss, wird dieses Grundstück in dem Exposé an keiner Stelle erwähnt. Die Beschreibung des Bauprojektes selbst beschränkt sich auf nicht mehr als einen Satz, nämlich den "Erwerb eines Grundstücks mit bereits fertig gestellten Studios". Die nachfolgenden stichpunktartigen Angaben zur Projektentwicklungs- und Bauzeit machen hingegen deutlich, dass offensichtlich umfangreiche Maßnahmen erforderlich sind, die Gebäude zu errichten. Einschätzungen zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit fehlen vollständig. Es ist nicht einmal erläutert, wie genau die Immobilien genutzt werden sollen. Zudem enthält das Exposé keinen darstellenden oder zusammenfassenden Teil.

Den Eindruck richtiger und vollständiger Informationen erwecken die Exposés auch nicht in Zusammenschau mit den in den Investorenordnern weiter übersandten Unterlagen. Sie beinhalteten - wie im Einzelnen im Tatbestand dargestellt - im Wesentlichen bereits abgeschlossene Verträge sowie Vertragsentwürfe. Konkrete Informationen etwa über die Vermietungssituation, insbesondere die vorgesehenen Mieter und Mietvertragskonditionen, sind nicht enthalten.

Angesichts der angebotenen Spezialimmobilien in der avisierten Größe kann grundsätzlich kein Anlageinteressent annehmen, dass solche Immobilienprojekte in Angriff genommen werden, ohne dass die späteren Mieter bekannt sind. Es fehlen auch konkretere Angaben zu den vorhandenen bzw. zu errichtenden Gebäuden, ebenfalls zentrale Informationen für künftige Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds.

Daher konnte der Empfänger eines solchen Exposés nebst Investorenordner auch nicht davon ausgehen, dass er mit dieser Vertragssammlung über alle wesentlichen Punkte der Anlage aufgeklärt würde. Vielmehr war die Eigenkapitalgewinnung des Fonds - auch für die Empfänger der Investorenordner nebst Exposé - offensichtlich darauf ausgelegt, die wesentlichen Informationen und Einschätzungen zur Anlage und zum Anlageobjekt in persönlichen Gesprächen zu vermitteln. Dies ist in aller Deutlichkeit den Einladungsschreiben der Beklagten zu 1. zu entnehmen, die - wie dargestellt - auf nachfolgende persönliche Gespräche verweisen. Die Kläger konnten bereits dem Inhalt der Schriftstücke nach nicht davon ausgehen, bereits umfassend schriftlich informiert worden zu sein.

Einer rechtlichen Qualifizierung als Prospekt im Sinne der oben dargestellten Grundsätze steht außerdem entgegen, dass die Unterlagen für die Kläger erkennbar nicht an eine größere Anzahl von Personen gerichtet waren. Die Einladungsschreiben richteten sich vielmehr jeweils an eine überschaubare Anzahl eigens ausgewählter Personen, in dem Schreiben mit "den Partnern der Bank, unserem Gesellschafterkreis und uns nahestehenden Kunden" fest umrissen. Es ging also darum, Einzelpersonen, die den Gesellschaftern und der Geschäftsführung der Beklagten zu 1. bereits gut bekannt waren, für ein Engagement in die Spezialimmobilien zu interessieren. Damit war klar, dass auch die weiteren Unterlagen, d.h. Exposé und Investorenordner, diesem ausgewählten Personenkreis zugeleitet werden. Für eine in diesem Sinne "handverlesene" Auswahl an Adressaten spricht auch die nachfolgend vergleichsweise geringe Zahl von insgesamt 36 Gesellschaftern beim Fonds L10-I, 24 Gesellschaftern beim Fonds S5 und 26 Gesellschaftern beim Fonds L5.

bb) Mangels Vorliegens eines Prospektes scheiden Ansprüche der Kläger auf Schadenersatz nach den Grundsätzen der bürgerlichrechtliche Prospekthaftung im weiteren Sinne ebenfalls aus.

Der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinn, die sich im vorliegenden Rechtsstreit nach den gemäß Art. 226 § 5 EGBGB fortgeltenden Grundsätzen der culpa in contrahendo ergeben könnte, unterliegen auch nicht prospektverpflichtete Personen, wenn sie in besonderem Maße persönliches Vertrauen des Verhandlungspartners - über das typisierte Vertrauen auf die Prospektangaben hinaus - in Anspruch genommen oder aus eigenem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse an dem angestrebten Geschäft verhandelt haben. Eine solche Haftung betrifft in der Regel Anlagevermittler und -berater, Treuhänder und Kreditinstitute. Anknüpfend an ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet derjenige, der Anlageinteressenten als künftiger Vertragspartner entgegentritt und damit persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt, für Mängel des bei den Verhandlungen verwendeten Prospekts. Die künftigen Vertragspartner des Anlegers trifft die Pflicht zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit dem Beitritt verbundene Risiko. Werden für diese Aufklärung Prospekte benutzt, müssen sie richtige und vollständige Informationen enthalten (BGH, NJW 2001, 360 ff. m. w. N.).

Eine Haftung aus Prospekthaftung im weiteren Sinne könnte damit zwar grundsätzlich auch die Beklagte zu 1. und nach §§ 278 Abs. 2 AktG, 161, 128 HGB die Beklagten zu 6. und 7. treffen. Allerdings ist erforderlich, dass der in Anspruch Genommene zumindest unterstützend einen Prospekt benutzt hat, wobei der Prospektbegriff entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne zu sehen ist.

Wie bereits ausgeführt, haben die Beklagten gegenüber den Klägern aber keinen Prospekt in diesem Sinne verwendet, sondern lediglich erkennbar unvollständige Exposés nebst Vertragsentwurfssammlungen. Die maßgeblichen Informationen sollten erkennbar mündlich vermittelt werden.

c) Die geltend gemachten Ansprüche stehen den Klägern ferner nicht unter dem Gesichtspunkt eines sonstigen Verschuldens der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen oder der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten zu.

aa) Die Verletzung einer den Beklagten zu 2., 4. und 5. gegenüber dem Kläger obliegenden vertraglichen Pflicht als jeweiligen Gründungsgesellschafter der Fonds ist nicht gegeben. Zudem wären etwaige Ansprüche überwiegend verjährt.

Über den jeweiligen Gesellschaftsvertrag sind die Beklagten zu 2., 4. und 5. Vertragspartner der Kläger geworden. Als solche haben sie für unrichtige Angaben, durch die Anleger zum Beitritt bewogen werden, einzustehen. Dafür ist nicht erforderlich, dass sie die Beitrittsverhandlungen selbst geführt oder die inhaltliche Ausgestaltung von Werbematerial beeinflusst haben. Vielmehr haften sie nach § 278 BGB auch für unrichtige Angaben der von ihnen eingeschalteten Personen (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.1991, II ZR 132/90, zitiert nach juris Rn. 7 zur Haftung von Gründungsgesellschaftern der Publikums-KG für unrichtige Angaben).

Pflichtverletzungen, für die die Beklagten zu 2., 4. und 5. als Gründungsgesellschafter in Anspruch zu nehmen sind, liegen jedoch nicht vor.

Eine Aufklärung der Kläger war ohnehin nur erforderlich, soweit die Kläger keine Kenntnis hatten.

Dabei ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 1., dessen Kenntnisse und Handeln sich die übrigen Kläger entsprechend § 166 BGB zurechnen lassen müssen, mit der Funktionsweise eines Immobilienfonds und den Risiken, die mit dem Investment in derart spezielle Immobilien wie den vorliegenden verbunden sind, vertraut war. Vor den streitgegenständlichen Beitritten hatten sich die Kläger bereits zuvor an mehreren von der Beklagten zu 1. und den Beklagten zu 2., 4. und 5. angebotenen geschlossenen Immobilienfonds beteiligt. Der Kläger zu 1., der auch nach der Behauptung der Kläger derartige Fonds in erster Linie wegen der Möglichkeit, steuerliche Lasten zu senken, gewählt hatte, hatte sich zuvor über die Fondskonstruktion informiert. Der Kläger zu 1. war insoweit auch sachkundig. Unter der Führung des Klägers zu 1. entstand seit den fünfziger Jahren eine Unternehmensgruppe, die u.a. unstreitig über einen ganz erheblichen Immobilienbesitz verfügt. Der Kläger zu 1. ist mit den Abläufen von Investments und den rechtlichen Konstruktionen und rechtlichen/wirtschaftlichen Risiken, die diese bergen, bestens vertraut.

Die Kläger erhielten unstreitig die Exposés und die Investorenordner vor den Fondszeichnungen und konnten sich so ein eigenes Bild von den Investments machen. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Kläger weitere Berater neben Steuerberatern zur Verfügung hatten. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger zu 1. selbst in der Lage war, die Güte einer Investition für sich und seine Kinder zu prüfen und mögliche Risiken selbst zu bewerten. Dies gilt erst recht im Angesicht der Höhe der Investitionen, die die Kläger mit den Fondszeichnungen tätigten.

Unabhängig davon hat der Kläger zu 1. auch eingeräumt, dass der Beklagte zu 2. in Räumen des E4 Konzerns am 02.07.1997 ein Gespräch mit Herrn H7 und dem Steuerberater Dr. T18 der Familie geführt hat. Es mag sein, dass Dr. T18 dieses Gespräch als "Kennenlerntreffen" empfunden hat. Dies ändert aber nichts daran, dass hierbei - insoweit unwidersprochen - über die Vorteile der Fremdfinanzierung der Beteiligungen gesprochen wurde. Die Kläger haben des Weiteren vorgetragen, dass Herr H7 für sie die interne Administration und Koordination der Zahlungsströme übernommen habe. Sie haben es nach ihrer Behauptung sogar Herrn H7 und dem Beklagten zu 2. überlassen, die Beteiligungshöhen anhand des - für die steuerlichen Zwecke - erforderlichen negativen Vermögens zu ermitteln.

In dem Zusammenhang ist auch bereits darauf zu verweisen, dass die Kläger in ihren jeweiligen notariell beurkundeten Willenserklärungen, gerichtet auf den Beitritt zu den Fonds, bestätigt haben, Kenntnis von den in den Urkunden aufgeführten Risiken zu haben. Die Erklärungen mögen zwar vorformuliert gewesen sein, jedoch erfolgten die Beurkundungen nicht bei Notaren, die die Beklagten ausgewählt hatten, sondern bei den "Hausnotaren" der Kläger, also den Notaren ihres Vertrauens.

(1) Die Struktur der P3-Gruppe und die Verflechtungen zwischen der Beklagten zu 1. und den Beklagten zu 2., 4. und 5. waren den Klägern grundsätzlich bekannt. Aufklärungsmängel sind nicht gegeben.

(a) Die Verbindungen ergeben sich dem Grunde nach bereits aus dem Anschreiben vom 02.10.1997 zum Fonds L10-I, in dem die Beklagte zu 1. den Fonds gleichsam als gemeinsames Projekt mit den Fondsgründern darstellt. Den Anlagen des Investorenordners lassen sich die Tätigkeiten der einzelnen Gesellschaften, deren Verbindungen untereinander schon durch die namentlichen Bezeichnungen, insbesondere der Namensnennungen P6 und F3, auffallen mussten, hinreichend deutlich entnehmen. Aus den Vertragsentwürfen ergab sich auch, welche Kosten an Gesellschaften, in deren Firmenname auch der Name "F3" Bestandteil war, zu entrichten waren. Zudem wurde der Fonds L10-I, aber auch die übrigen Fonds, die von der Beklagten zu 1. gegenüber dem Kläger zu 1. beworben wurden, dem Kläger zu 1. nach seiner eigenen Behauptung jeweils vom Beklagten zu 2. näher vorgestellt. Die engen Verflechtungen der Beklagten untereinander waren daher für die Kläger deutlich erkennbar.

Die Kläger dringen nicht mit dem Argument durch, ihnen sei die Beteiligungshöhe der Beklagten an Gesellschaften nicht bekannt gewesen, damit seien die verfolgten eigenen wirtschaftlichen Interessen nicht erkennbar gewesen. Es war für die Kläger offenkundig, dass die Beklagten eigene wirtschaftliche Interessen hatten, anderenfalls machte die Gründung von Gesellschaften keinen Sinn. Der Umstand, dass die Kläger trotz der Offenkundigkeit keine Fragen stellten, belegt, dass für ihre damaligen Anlageentscheidungen die wirtschaftlichen Verflechtungen der P3-Beklagten untereinander nicht von Belang waren.

Auch die von den Klägern vorgetragene Beteiligung der Beklagten zu 2. und 6. an der J6 GmbH sowie die Beteiligung der Beklagten zu 1. an der Gebr. H5 mbH belegt keine Aufklärungspflichtverletzung zum Schaden der Anleger.

Eine Aufklärung über eine Verbindung der Beklagten zu 2. und 6. zu der J6 GmbH war nicht erforderlich.

Ein Anleger muss nur über wesentliche Verflechtungen aufgeklärt werden (vgl. BGH WM 2010, 1017 m.w.N.). Eine solche Bedeutung der Verflechtung behaupten die Kläger aber nicht. Die Beklagten zu 2. und 6. sollen jeweils 25% des Jahresüberschusses der J6, der 2006-2011 150.000,00 € insgesamt betragen haben, erhalten haben. Angesichts der Fondsvolumen sind diese Summen nur von untergeordneter Bedeutung. Zudem behaupten die Kläger nicht, dass die J6 GmbH überhöhte Provisionen erhalten oder auf ungünstige Verträge für die Fondsgesellschaften hingewirkt haben. Allein die Tatsache, dass Versicherungen aus dem gleichen Unternehmen stammten, begründet noch keinen aufklärungspflichtigen Mangel der Fonds, da ein solches Vorgehen in der Praxis üblich ist und oft sogar durch die Versicherungen mit Preisnachlässen honoriert wird. Auch insoweit dürfte es im Übrigen an der Kausalität fehlen angesichts der untergeordneten wirtschaftlichen Bedeutung und des Umstands, dass grundsätzlich Versicherungen für die Gebäude notwendig waren.

Über die Verbindung der Gebr. H5 mbH zu den Beklagten wurden die Kläger korrekt aufgeklärt. Die Kläger erhielten mit den Investorenordnern Muster der Generalübernehmerverträge. Aus dem Namen ergab sich, dass der Beklagte zu 2. daran beteiligt war und damit auch die weiteren Gesellschaften, an denen er Anteile hatte, am wirtschaftlichen Erfolg dieser Gesellschaft interessiert waren. Die Beklagte zu 1. bezeichnete den Beklagten zu 2. in den Anwerbeschreiben als "unser Partner im Immobiliengeschäft". Dies drückt sogar eine Alleinstellungsposition des Beklagten zu 2. und der von ihm gegründeten und kontrollierten Unternehmen im Bereich Immobilien bei der Beklagten zu 1. aus.

Insofern war eine Aufklärung darüber, dass der Beklagte zu 7. Mitgeschäftsführer der Wohnbaugesellschaft war, entbehrlich.

(b) Mögliche Ansprüche aufgrund von Beratungsfehlern wären zudem verjährt.

Allgemein gilt für die Verjährung von Ansprüchen aufgrund der behaupteten Aufklärungsfehler das Folgende: Auf die von den Klägern behaupteten Pflichtverletzungen finden für die Zeit ab dem 01.01.2002 die Regelverjährung des § 195 BGB in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 1, 4 EGBGB Anwendung. Für den Beginn der danach geltenden dreijährigen Verjährung kommt es gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB darauf an, ab wann der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (BGH NJW-RR 2008, 1129, 1133). Unabhängig von der Kenntnis sieht § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB eine Höchstfrist von 10 Jahren vor.

Im Falle des Vorwurfs verschiedener Beratungs- und Aufklärungsfehler sind die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB für jede einzelne Pflichtverletzung gesondert zu prüfen, da jede Pflichtverletzung verfahrensrechtlich selbständig zu behandeln ist. Eine entsprechende Kenntnis liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung der Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich und zumutbar ist (BGH NJW 2008, 506, 507). Grob fahrlässige Unkenntnis ist anzunehmen, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, WM 2008, 382, 384). Der Anspruch wegen behaupteter Beratungsfehler entsteht grundsätzlich mit Zeichnung und Erwerb der Kapitalanlage. Weder ist es notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es, abgesehen von Ausnahmefällen, nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an (vgl. BGH, NJW 2008, 506, 508 m.w.N.).

Verjährung des gerade geschilderten Beratungsfehlers war jedoch auch bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahre 2009 bzw. Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 29.12.2011 eingetreten.

Die Verflechtungen der einzelnen Gesellschaften untereinander waren bereits den Investorenordnern dem Grunde nach zu entnehmen; dies gilt auch für die Beteiligung der Gebr. H5 mbH. Zudem waren sie Gegenstand von Medienberichten, wie der im Jahre 2005 im N6 veröffentlichte und von den Klägern selbst vorgelegte Artikel "E7" zeigt (Anlage K 5). In diesem Artikel werden die gesellschaftsrechtlichen Verbindungen detailliert beschrieben.

Insbesondere auf die Tätigkeiten und Verbindungen der Beklagten zu 4. und 5. wird auch in dem Mittelverwendungsbericht aus dem Jahre 2002 hingewiesen (Anlage K 306), der den Fondsgesellschaftern übermittelt wurde. In diesem Bericht ist auch erklärt, welche Rolle die K2 GmbH und K mbH bei der Vermittlung der Finanzierungen der Darlehen (Eigenkapitalvorfinanzierung, Zwischenfinanzierung, Endfinanzierung) übernommen hatten.

(2) Ein Aufklärungsfehler kann auch nicht darin gesehen werden, dass es sich nach Ansicht der Kläger nicht um Investments der "Familie" gehandelt hat.

(a) Der Vorwurf, die Beklagten hätten vorgetäuscht, auch die "Familie" - also der Kreis der persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1. und ihre Familien - werde sich in erheblichen Umfang an dem Immobilienfonds beteiligen, ist schon nicht nachvollziehbar. Aus dem Anschreiben vom 02.10.1997 zum Fonds L10-I ergibt sich eine entsprechende Erklärung nicht; vielmehr wird darauf verwiesen, dass der Fonds den Partnern der Bank, dem Gesellschafterkreis und nahestehenden Kunden "angeboten" werde. Gleiches bzw. Ähnliches gilt für die anderen Fonds. Dass diese Behauptung unzutreffend gewesen ist, behaupten auch die Kläger nicht. Wie der Kammer aus den Parallelverfahren sowie den Gesellschafterlisten bekannt ist, handelt es sich bei zahlreichen weiteren späteren Gesellschaftern um langjährige Kunden der Beklagten zu 1. Die Anwerbeschreiben erwecken damit den zutreffenden Eindruck, der jeweilige Fonds werde einem ausgesuchten Kreis von Interessenten angeboten, die in einer besonderen Geschäftsbeziehung zu der Beklagten zu 1. stehen.

Der Vortrag der Kläger, Mitglieder der "Familie" seien zur Zeichnung des Fonds gezwungen worden, ist vage und bezieht sich nicht auf einen der streitgegenständlichen Fonds.

(b) Jedenfalls sind Ansprüche auch insoweit verjährt und daher nicht durchsetzbar. Spätestens mit Übersendung der Gesellschaftsverträge nach den Zeichnungen waren den Klägern die Gesellschafter und ihre jeweiligen Einlagen bekannt; diese Informationen ergaben sich aus den beigefügten Anlagen. Damit war ersichtlich, in welchem Umfange sich "die Familie" beteiligt hatte bzw. sich nicht engagiert hatte.

(3) Soweit die Kläger meinen, es habe eine Aufklärung darüber erfolgen müssen, dass die Endfinanzierungen später über die Beklagte zu 8. erfolgen würden, kann dem bereits im Ansatz nicht gefolgt werden.

(a) Die Kläger haben keine greifbaren, einem konkreten Beweis zugänglichen Umstände dafür vorgetragen, dass bereits bei Eingehung der Fondsbeteiligungen eine spätere Finanzierung durch die Beklagte zu 8. feststand, vielmehr bewegt sich der entsprechende Vortrag im Bereich der Spekulation. Verträge oder sonstige relevante Dokumente, die im Jahr 1997 Absprachen einer späteren Beteiligung der Beklagten zu 8. in die Finanzierung belegen, sind nicht vorgelegt. Solches ist auch nicht dem IR-Bericht (vorgelegt als Anlage K 316) zu entnehmen, hier wird von einem Engagement der Beklagten zu 8. bei der Finanzierung von Darlehen von Fonds-Gesellschaftern erst im Jahre 2000 ausgegangen. Einer solchen Vereinbarung steht zudem bereits entgegen, dass es letztlich eine Entscheidung der beteiligten Anleger und damit auch der Kläger selbst gewesen ist, ob und bei welchem Institut eine Anschlussfinanzierung vorgenommen wird und ob sie zu deren Vermittlung wiederum die K2 GmbH bzw. die K mbH einschalten. Dies ist auch daran ablesbar, dass sich letztlich nicht alle Anleger des Fonds dafür entschieden haben, die Endfinanzierung über die Beklagte zu 8. zu wählen. Die Kläger tragen selbst im Schriftsatz vom 02.10.2013 (Bl. ... d.A.) vor, dass nur 113 von 128 Gesellschaftern der L10-Fonds eine Finanzierung über die Beklagte zu 8. gewählt hätten. Daraus ist schon ablesbar, dass eine solche Finanzierung weder verpflichtend noch vorgegeben war. Einem wie von den Klägern behaupteten Gesamtplan hätte es entsprochen, alle Zeichner an die Beklagte zu binden. Dies ist aber ersichtlich nicht geschehen. Die vorgelegten Unterlagen vermitteln vielmehr das Bild, dass die Anleger die Endfinanzierung der Vermittlung der in den Verträgen angebotenen Vermittlungsgesellschaften überließen und keine eigene Entscheidung trafen. Dass diese GmbH für die Finanzierung stets mit einem Partner zusammenarbeitet, der - wie aus den Investorenordnern ersichtlich - dem Projekt selbst nicht fern steht, ist wirtschaftlich nachvollziehbar. Schon das Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages spricht davon, dass eine Finanzierung mit Hilfe einer Vermittlungsgesellschaft möglich ist. Hier wird aber auch deutlich herausgestellt, dass es sich um ein Angebot handelt und die Anleger insoweit auch anders entscheiden können. Aus dem IR-Bericht ergibt sich zudem, dass die Beklagte zu 8. in keinem direkten Kontakt zu den einzelnen Darlehensnehmern stand. Auch dies erklärt, dass die Beklagte zu 8. für einen Großteil der Darlehensverträge nur aufgrund der - fakultativen - Vermittlung gewählt wurde.

Die Kammer vermag der klägerischen Bewertung des IR-Berichts, wonach sich hieraus und insbesondere der in diesen Bericht aufgenommenen Tabelle, die einen Gesamtüberblick über die Beteiligungen der Beklagten zu 8. an Fonds der Beklagten zu 4. bietet (sog. "Große Tapete") der Beleg für eine vor Gründung des ersten Fonds beschlossene Zusammenarbeit der P3-Beklagten mit der Beklagten zu 8. ergebe, nicht zu folgen. Unstreitig stammt die "Große Tapete" aus dem Jahr 2005 und zeigt in der Rückschau eine Zusammenstellung der erfolgten Beteiligungen der Beklagten zu 8. an Fondsprojekten. Der Auftrag zur Tabellenerstellung stammt nach dem Bericht aus dem Jahr 2004. Schon der äußere Zeitauflauf spricht gegen die Bedeutung, die die Kläger der Tabelle beimessen wollen. Es mag Vorgängerversionen gegeben haben, aber solche sind ausweislich des IR-Berichts erstmals am 17.05.2005 in den Gremien der Beklagten zu 8. erörtert worden; ein Aufschluss über das Erstellungsdatum folgt daraus nicht. Da weitere Erkenntnisse zum Bestehen eines Gesamtplans seit 1996/1997 hierzu fehlen, besteht für die Kammer auch kein Anlass, der Beklagten zu 8. gemäß § 142 Abs. 1 ZPO die Vorlage der Vorgängerversionen dieses Dokuments aufzuerlegen.

Aus der Beteiligung der T16 GmbH an der N folgt eine entsprechende Vereinbarung der späteren Finanzierung bereits im Jahre 1997 ebenso wenig wie aus dem Umstand, dass das Grundstück in L10 im Eigentum der T3 gestanden hat, bevor es an den Fonds veräußert worden ist. Dies ergibt sich aus dem Grundstückskaufvertrag, der Bestandteil des Investorenordners war. Hieraus ergeben sich auch keine sonstigen Verpflichtungen der Beklagten zu 2., 4. und 5. im Sinne einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht. Insoweit wird auf die späteren Ausführungen im Rahmen des § 826 BGB verwiesen.

Auch aus dem Umstand, dass Tochtergesellschaften der Beklagten zu 8. bzw. ihrer Rechtsvorgängerin in den Fonds L10-I, involviert waren, können die Kläger keine Verletzung einer Aufklärungspflicht bezüglich der Beteiligung der Beklagten zu 8. im Jahre 1997 herleiten. Die Vorgänge um die Gesellschaften M und Q3, die die Kläger zum Gegenstand ihres Vortrages machen, haben sich sämtlich erst in den Jahren nach 2002 ereignet. Die Fonds S5 und L5 sind hiervon nicht betroffen.

(b) Außerdem wären etwaige Ansprüche jedenfalls verjährt. Die vermeintlich aufklärungsbedürftigen gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen mit der Beklagten zu 8. ergaben sich hinreichend deutlich aus den an die Kläger übersandten Unterlagen. Hiernach war klar, dass die Beklagte zu 8. über ihre Tochtergesellschaft an der N als Gesellschafterin beteiligt ist. Das ursprüngliche Eigentum der T3 an dem Grundstück in L10 ergab sich aus dem notariellen Kaufvertrag über das Grundstück, der dem Investorenordner beigefügt war. Die Endfinanzierung über die Beklagte zu 8. haben die Kläger selbst vertraglich gebilligt, so dass sie ab dem Jahre 2000 auch entsprechende Kenntnis hatten.

(4) Der Vorwurf einer pflichtwidrig fehlenden Aufklärung über die Risiken der Kapitalanlagen durch die Beklagten zu 2., 4. und 5. ist ebenfalls unbegründet. Soweit erforderlich, sind den Klägern die Informationen über die Fonds zutreffend mitgeteilt worden.

Die Funktionsweise und Haftungsstrukturen der jeweiligen Fondsgesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergaben sich im Wesentlichen aus den übersandten Unterlagen. Die dem Investorenordner beigefügten Gesellschaftsverträge stellen Rechte und Pflichten der Gesellschafter deutlich heraus, so wird etwa in § 5 des Gesellschaftsvertrages vom 13.10.1997 zum Fonds L10-I auf die zu stellenden Einlagen und etwaige Nachschüsse verwiesen. Dies führt auch die zusammenfassende Darstellung "Erläuterung zum Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft" ausdrücklich an. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Kläger im Rahmen der Beurkundung ihrer Willenserklärungen ausdrücklich erklärt haben, von den Risiken und Hinweisen, auf die sie der beurkundende Notar auszugsweise nochmals hingewiesen habe, Kenntnis genommen zu haben. Dies belegt eine positiv erfolgte Aufklärung der Anleger über die grundsätzliche Strukturierung eines Fonds auf Basis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Soweit die Kläger eine Unwirksamkeit nach § 11 Nr. 15 AGBG a. F. bzw. § 312 Nr. 12 b BGB sehen, verfängt dies bereits deshalb nicht, da die AGB-Vorschriften keine Anwendung auf dem Gebiet des hier einschlägigen Gesellschaftsrechtes finden, vgl. § 23 AGBG a. F.; § 310 Abs. 4 BGB. Zwar hat der Bundesgerichtshof im Bereich von Publikumsfonds und Haftungsklauseln die Ausschlussregelung für Verträge im Bereich des Gesellschaftsrechts nicht gelten lassen, vgl. BGH in NJW-RR 2012, 1312, NJW-RR 2013, 1255). Jedoch ist dem zum einen entgegen zu halten, dass hier keine Beitritte zu Publikumsfonds erfolgten, sondern zu Bauherrengemeinschaften. Zum anderen tragen die Kläger selbst nicht substantiiert vor, dass ihnen die in den notariellen Urkunden genannten Risiken nicht bereits bekannt gewesen seien.

Auf die Möglichkeit, dass die Gesellschafter möglicherweise einen Nachschuss leisten müssen, weist das Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages z.B. beim Fonds L10-I auf den Seiten 10 f. hin. Auf Seite 18 wird auch noch einmal die Tragung der wirtschaftlichen Risiken durch den Gesellschafter herausgestellt. Auch hier bestätigten die Kläger in den notariellen Urkunden, z.B. Urk.Nr. .../... Notar L7, Anlage K 19, ihre Kenntnis bezüglich dieses Risikos.

Weitergehende Aufklärungs- und Informationspflichten oblagen den Beklagten zu 2., 4. und 5. nicht. Denn sie durften berechtigterweise davon ausgehen, dass grundsätzlich auf Seiten der Kläger kein weiterer Informationsbedarf bestand, weil der Kläger zu 1. - wie den Beklagten bekannt war - als Führungspersönlichkeit in der deutschen Wirtschaft hinreichende Kenntnisse von den Vor- und Nachteilen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat. Aufgrund dieser speziellen Kenntnisse war er auch in der Lage, die im Gesellschaftsvertrag dargestellten Besonderheiten, insbesondere die Hinweise auf Risiken, zu erkennen, zu verstehen und den übrigen Klägern zu vermitteln. Besondere Risiken wie die Nachschusspflichten und unbegrenzte Haftung waren zudem in den Unterlagen aus dem Investorenordner zu finden, insbesondere im Gesellschaftsvertrag.

Dahingehende Aufklärungsfehler wären zudem verjährt. Sie ergeben sich aus den den Klägern vor Zeichnung überlassenen Unterlagen und waren ihnen somit seit der Zeichnung bekannt bzw. zumindest grob fahrlässig nicht bekannt.

(a) Bereits aufgrund seiner eigenen Kenntnisse kann der Kläger zu 1. keine Schadensersatzansprüche damit begründen, das grundsätzliche steuerliche Konzept und die Steuerersparnisse seien bei den Fonds fehlerhaft nicht dargestellt worden. Denn das steuerliche Konzept der Anlage war für den Kläger zu 1. als versierten Anleger, klar. Es war für den kundigen Anleger erkennbar, dass durch die noch nicht feststehende Generalmieterin, die ausgewiesenen hohen Weichkosten und die Fremdfinanzierung des Anteils jeweils Steuervorteile generiert werden sollten. Alle drei Punkte sorgten dafür, dass Steuern aus anderen Einkünften mit Verlusten aus dieser Anlage verrechnet werden konnten. Auf diesen Effekt waren die Fonds erkennbar angelegt, diesen Effekt wünschten die Kläger.

Zudem erweckt die Exposés an keiner Stelle den Eindruck, umfassend zu informieren. Wie bereits ausgeführt, waren die Kläger aufgrund der Lückenhaftigkeit des jeweiligen Exposés gehalten, sich weitere Informationen selbst zu beschaffen. Dies gilt insbesondere für steuerrechtliche Fragen.

Auch weitere Risiken waren für die Kläger aus sich heraus verständlich. Das gilt zum einen für das grundsätzliche Vermietungsrisiko, was sich für alle Fonds stellte. Hierüber bedurften die Kläger keiner Aufklärung. Dass sich Probleme ergeben konnten, wenn Kapazitäten leer stehen würden, ist jedem Laien verständlich. Dies gilt für den Fonds L10-I insbesondere in einem speziellen Markt wie dem für Studiovermietung, der klein ist, insbesondere aber auch Marktschwankungen stark unterworfen ist. Dass gerade in der Medienbranche kurzfristige Trends herrschen, die sich auf die Vermietungssituation auswirken können, ist allgemein bekannt.

Aus diesem Grund ist auch kein Fehler in der mangelnden Aufklärung über die Risiken der Filmstudio-Branche im Allgemeinen zu sehen. Jedem Leser der Unterlagen aus dem Investorenordner, aber auch jedem interessierten Laien war klar, dass es sich bei der geplanten Immobilie um eine Spezialimmobilie handelte. Die geplanten Studios waren nur für einen bestimmten Zweck nutzbar und damit für eine nur geringe Gruppe, nämlich für Unternehmen, die Filme oder Fernsehsendungen produzieren, interessant. Es ist allgemein bekannt, dass es sich hier um einen in Deutschland sehr kleinen, überschaubaren Markt handelt. Daraus ergibt sich zwanglos, dass eine andere Nutzung als die durch die Mieterin N nur schwer möglich sein würde und daher das Investment - anders als etwa das Investment in eine Immobilie, die für Büros jeglicher Art nutzbar ist - mit besonderen Risiken verbunden war, die über die allgemeinen Risiken einer Investition in zu vermietende Immobilien wie das Leerstandsrisiko hinausgingen. Auf das allgemeine Bauherrenrisiko wird im Übrigen auf S. 18 des Angebots auf Abschluss eines Treuhandvertrages (s. Anlage K 180) hingewiesen. Gleiches gilt für die übrigen Fonds.

(b) Beratungsfehler in Bezug auf die spezielle Filmstudionutzung wären zudem verjährt. Denn seit 1999 berichtete die lokale und überregionale Presse über Probleme der N, insbesondere im Zusammenhang mit der Studioauslastung. Schon am 30.09.1997 berichtete die G6 Zeitung, die Planung der Studios läge 30% über dem Bedarf (Anlage B8-8 zum Schriftsatz der Beklagten zu 8. vom 31.05.2012). 1999 hieß es im T19, es gäbe einen "Katastrophenplan" der N, um Probleme zu lösen (Anlage B8-13), der L14 berichtete über hohe Verlust (Anlage B8-14). 2002 sprach die G7 von einer "rheinische[n] Medienkrise" (Anlage B8-15). Diese und weitere von der Beklagten zu 8. mit dem vorgenannten Schriftsatz vorgelegten Presseberichte lassen erkennen, dass spätestens 2002 die Anleger aus dem allgemeinen Mediengeschehen entnehmen konnten, dass Risiken der Anlage, insbesondere ein Leerstandsrisiko und Vermietungsrisiko, bestanden.

(6) Den Klägern ist auch nicht darin zu folgen, dass sie aufgrund der Mietgarantie beim Fonds L10-I davon ausgehen durften, dass kein Totalverlustrisiko bei diesem Fonds bestehen würde.

Aus den überlassenen Unterlagen ging hinreichend deutlich hervor, dass es sich um eine zehnjährige Mietgarantie handelte, wohingegen der Mietvertrag über 25 Jahre laufen sollte. Anderes ist den Klägern auch nicht erklärt worden. Sollte sich der Beklagte zu 2. tatsächlich zu Beginn der Zusammenarbeit im Jahre 1996 gegenüber dem Kläger zu 1. geäußert haben, die Beteiligungen seien sicher wie "Bonds", was dieser bestreitet, stellte dies erkennbar eine anpreisende und nicht auf Tatsachen beruhende Wertung dar. Die nachfolgenden Risikohinweise in den überlassenden Unterlagen sprachen hier für sich und widerlegten die werbende Äußerung.

Auch hier gilt zudem, dass die Kläger aus den soeben zitierten Medienberichten die Risiken, die sich aufgrund des Tätigkeitsbereichs des Fonds ergaben, spätestens 2002 der Presse entnehmen konnte und diese daher verjährt wären.

(7) Weitergehende Aufklärungs- und Informationspflichten oblagen den Beklagten zu 2., 4. und 5. bezüglich genereller Risiken der Zeichnung von (geschlossenen) Immobilienfonds nicht. Denn sie durften berechtigterweise davon ausgehen, dass grundsätzlich auf Seiten der Kläger kein weiterer Informationsbedarf bestand. Wie bereits ausgeführt, war den Beklagten bekannt, über welch breite und tiefe Kenntnisse der Kläger zu 1. in Wirtschaftsdingen verfügte. Es war daher für die Beklagten kein Bedarf erkennbar, der zu einer weitergehenden allgemeinen Aufklärung über die Risiken einer Fondsbeteiligung hätte führen müssen. Vielmehr durften die Beklagten nicht nur von den Kenntnissen des Klägers zu 1. ausgehen, sondern auch darauf vertrauen, dass dieser und die übrigen Kläger die im Investorenordner bereitgestellten Informationen zur Kenntnis nehmen und verstehen.

Zudem haben die Beklagten auch deutlich auf bestehende Risiken hingewiesen und diese nicht etwa verharmlost. Schon im Schreiben vom 02.10.1997 zum Fonds L10-I ist die Rede davon, dass "vielfältige Risiken" "versucht" wurden, "weitestgehend zu begrenzen". Aus dieser Formulierung ergibt sich für den aufmerksamen Leser deutlich, dass weiterhin Risiken bestehen, und zwar Risiken besonderen Ausmaßes. Denn Risiken wurden eben nicht eliminiert, sondern nur begrenzt. Weiterhin zeigt das Verb "versuchen", dass die Verfasser des Schreibens nicht für einen Erfolg der Risikobegrenzung einstehen wollen, sondern insoweit nur Bemühungen unternommen haben, deren Erfolg nicht garantiert ist. Dies gilt insbesondere im Zusammenklang mit der zuvor im Schreiben angesprochenen Nettorendite von 14,99 %. Diese hohe prognostizierte Rendite spricht eindeutig dafür, dass mit dem Investment Risiken verbunden sind, da Renditen dieser Größenordnung mit konservativen, sicherheitsorientierten Investments durchweg nicht zu erzielen waren oder sind.

(8) Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf die vermeintlich fehlerhaften und unvollständigen, von der Beklagten zu 1. zur Einwerbung von Anlegern verwandte Exposés nebst Investorenordner eine fehlerhafte anlagegerechte Beratung rügen, die sich die Beklagten zu 2., 4. und 5. zurechnen lassen müssten, kann dem nicht gefolgt werden.

(a) Bezüglich der Unvollständigkeit wurde bereits ausgeführt, dass das jeweilige Exposé und der Investorenordner erkennbar keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben wie ein Fondsprospekt. Dem Anlageinteressenten wird daher aus diesen Unterlagen deutlich, dass nicht alle Punkte umfassend erklärt werden; insbesondere, da es sich nicht um einen zusammenhängenden Text wie in Fondsprospekten sonst üblich sondern nur um eine Sammlung von Dokumenten handelt. Ausdrücklich wird in Anwerbeschreiben darauf hingewiesen, dass eine nähere Klärung in einem privaten (telefonischen) Gespräch erfolgen würde.

(b) Mögliche Fehler der Exposés und des Investorenordners sind jedenfalls verjährt. Sie wurden den Klägern einige Wochen vor der Zeichnung überlassen, waren mithin bei Zeichnung bekannt. Entsprechend den obigen allgemeinen Ausführungen zur Verjährung war damit bei Klageerhebung Verjährung eingetreten.

(9) Auch die Hinweise zur Strukturierung, Lage und Größe der Fondsgrundstücke sind nicht zu beanstanden. Hier haben die Kläger insbesondere zum Fonds L10-I eine Überdimensionierung von Studioflächen geltend gemacht, die - wie erwähnt -auch von der Presse berichtet wurde. Allerdings ging es bei dem Projekt nicht allein darum, Studioflächen zu schaffen, Ziel war es auch, touristisch interessante Veranstaltungen oder Flächen zu schaffen. Dies ergibt sich aus dem erwähnten L4-Gutachten. Auch der Umstand, dass öffentliche Fördermittel für das Projekt in L10 gewährt wurden, zeigt, dass einem solchen Ausblick auf einen Medienstandort Zukunft beigemessen wurde.

(a) Die Teilung des Grundstücks in L10 in verschiedene Fonds kann nicht als grundsätzlicher Fehler des Projekts gewertet werden. Insoweit tragen die Kläger schon keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen vor, die auf Fehler hinweisen.

Die Behauptung, ab dem Jahr 2002 habe der Fonds L10-I durch den Fonds L10€VIII/S5 "quer subventioniert" werden müssen, um eine Insolvenz der Generalmieterin zu vermeiden, taugt schon nicht für eine Aufklärungspflichtverletzung beim Beitritt zum Fonds L10-I. Dass derartiges bei Initiierung des Fonds absehbar gewesen war, belegen die Kläger nicht.

Aber auch beim Fonds S5 trägt dies nicht den Vorwurf der Aufklärungspflichtverletzung. Denn aus dem klägerischen Vertrag folgt nicht, dass die Anleger des Fonds S5 die Mieten bzw. die Einstandspflichten für das Fondsgrundstück L10-I trugen, sondern die Beklagte zu 5. ihre vertragliche Pflicht zur Erbringung von Leistungen an die Q3 gegen Entgelt weitergab. Ob diese in der Lage war, mit eigenen Kräften die Leistungen zu erbringen oder ihrerseits andere Unternehmen einschalten musste, ist unerheblich. Gleiches gilt für die Frage, wie die Q3 die Vergütung verwendete.

Den Klägern ist zuzugeben, dass die Umstände insoweit auffallend sind. Jedoch dürfte dies nur für das Verhältnis der Beklagte zu 8. zu ihrem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden, den Beklagten zu 9., von Relevanz sein, nicht aber für die Gesellschafter der Fonds L10-I und S5.

Die Kläger können auch aus dem sog. "Klumpenrisiko" keinen Aufklärungsmangel herleiten. Die Kläger hatten sich zuvor bereits an Fonds der Beklagten zu 1., 2. 4. und 5. beteiligt. Sie beteiligten sich später an den Fonds L10-II und L10-III und L10-VIII, kannten mithin die personellen und örtlichen Zusammenhänge. Weshalb es einen Fehler der Fondskonstruktion darstellen soll, dass 62 % der Fondsprojekte speziell im Raum L8C lagen, erschließt sich schon nicht anhand der Größe der Region. Die Immobilien wurden auch unterschiedlich genutzt, so dass auch nicht von der Schaffung einer eigenen Konkurrenz gesprochen werden kann.

(b) Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wären Aufklärungsfehler verjährt. Denn die Lage der Fondsgrundstücke waren den Klägern aus den Investorenordner bekannt und den späteren Fondsbeitritten bekannt.

(10) Soweit die Kläger meinen, sie seien beim Fonds L10-I fehlerhaft nicht darüber aufgeklärt worden, dass die N zum Zeitpunkt der Einwerbung als Generalmieterin festgestanden und sich bereits damals in einer wirtschaftlich schlechten Situation befunden habe, liegen entsprechende Pflichtverstöße nicht vor.

Die Fondsgesellschaft hatte unstreitig zum Zeitpunkt der Einwerbung der Anleger die Mietverträge noch nicht geschlossen, sie konnten also dem Investorenordner bereits aus diesem Grund noch nicht beiliegen. Die Beklagten haben hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass die Verträge aus steuerlichen Gründen erst nach Schließen des Fonds und Erreichen der Genehmigung vereinbart worden seien, weil anderenfalls die Bauherreneigenschaft verloren gegangen wäre und damit auch den Gesellschaftern Steuervorteile genommen worden wären.

Die Beklagten stellen nicht in Abrede, dass die N als Generalmieterin zum damaligen Zeitpunkt bereits feststand. Allein aus der fehlenden Erwähnung dieses Umstands in dem Exposé bzw. dem Investorenordner kann aber nicht der von den Klägern dargestellte Rückschluss nachvollzogen werden, wonach ihnen dieser Umstand bewusst verschwiegen worden sei. Der Ansatz von Mietvermittlungskosten in der dem Investorenordner beigefügten Übersicht über die Mittelverwendung ist kein Umstand, der zwingend darauf hindeutet, ein Mieter müsse noch gefunden werden. Die hohen Kosten sind bekanntermaßen vielmehr Teil des - auch von den Klägern - gewünschten Steuerspareffektes, worauf die Beklagten insoweit zu Recht hinweisen. Darüber hinaus war den Klägern aufgrund des Exposés klar, dass es um die Errichtung und Vermietung einer Spezialimmobilie ging, mithin nur ein eng begrenzter Teil von Mietinteressenten zur Verfügung stand. Auch angesichts der Größe der zu vermietenden Fläche wäre es aus wirtschaftlicher Sicht erkennbar verfehlt gewesen, eine derartige Immobilie zu planen und zu bauen und erst im Anschluss nach einem Mieter zu suchen. Vor diesem Hintergrund ist es fernliegend, dass die Kläger davon ausgegangen sein sollen, ein Mieter sei noch nicht gefunden. Erkennbar waren die übersandten Unterlagen vielmehr auch insoweit unvollständig und wäre eine Klärung in einem persönlichen Gespräch zu erreichen gewesen, wie in dem Anwerbeschreiben ausdrücklich erklärt. Im Übrigen fehlt es insoweit jedenfalls an einer Kausalität zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem Beitritt zu dem Fonds. Unterstellt, die Kläger wären tatsächlich davon ausgegangen, es sei noch kein Mieter gefunden, so war die Vermietungssituation des Objektes offensichtlich für die Anlageentscheidung nicht von Bedeutung.

Gegen ein bewusstes Schreiben spricht auch, dass in Parallelverfahren vor der Kammer - den Prozessbevollmächtigten der Kläger sind sie bekannt - Anleger vortragen lassen, ihnen seien die Mieter vor Zeichnung bekannt gegeben worden (so im Rechtsstreit 2 O 572/11 und 2 O 568/11). Es gab damit keine Geheimhaltung gegenüber den Anlegern oder bestimmten Anlegern. Letzteres wäre aufgrund des kleinen Kreises der Zeichner, die alle der Beklagten zu 1. eng verbunden waren, auch nicht erfolgreich durchsetzbar gewesen.

(11) Dass die N als Generalmieterin für die Beklagten zu 2., 4. und 5. erkennbar von vorneherein ungeeignet gewesen ist und sie deshalb eine Aufklärungspflicht verletzt haben, kann die Kammer dem Sachvortrag ebenfalls nicht entnehmen.

(a) Zu einem zutreffenden und vollständigen Bild vom Anlageobjekt gehören zwar grundsätzlich auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Jedoch übernehmen die Verantwortlichen grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihnen prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Die Interessen des Anlegers werden dadurch gewahrt, dass die Prognosen zur wirtschaftlichen Entwicklung des Anlageobjekts durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sein müssen. Sie sind nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08, zitiert nach juris Rn 15 ff; abgedruckt u.a. in VersR 2011, 74 ff.).

Anhaltspunkte dafür, dass es im Jahre 1997 sich konkret abzeichnende Risiken gab, die die Beklagten von einer Vermietung der Flächen an die N hätten Abstand nehmen lassen müssen oder eine besondere Aufklärungspflicht begründet hätten, ergeben sich auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens nicht. Die von den Klägern vorgetragenen Anhaltspunkte stützen nicht die aufgestellte These, eine mangelnde Leistungsfähigkeit der N sei bereits damals deutlich zu erkennen gewesen. Eine - wie die Kläger meinen - bereits 1997 eingetretene Insolvenzreife ergibt sich aus den dargestellten Zahlen ebenso wenig wie greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschaft zur Führung von Geschäften nicht in der Lage gewesen sein sollte. Als Generalmieterin der bestehenden Studios in I3 war sie selbst nach klägerischem Vorbringen seit mehreren Jahren aktiv. Im Jahre 1995 betrug der Umsatz der N knapp 50.000.000,00 DM, 1996 etwa 46.000.000,00 DM. Dies zeigt, dass es sich nicht, wie die Kläger es darstellen, um ein unbedeutend kleines Unternehmen gehandelt hat, sondern ein langsam aufsteigendes Unternehmen im Bereich der Studiovermietung. Auch die vorgelegten Jahresabschlüsse sprechen nicht für eine Insolvenzreife des Unternehmens.

Die Kläger lassen in der Argumentation zudem gänzlich außer Acht, dass es maßgebliche Veränderungen in der Gesellschafterstruktur der N gegeben hat, die die Beteiligten für erforderlich erachtet haben, um sie als Generalmieterin auch für die erweiterten Flächen einzusetzen. Mit der Aufnahme von Q2 und der T16 GmbH waren insofern neue Strukturen geschaffen worden, die eine Anknüpfung an die bisherige Tätigkeit der N zur Beurteilung der Eignung weitgehend obsolet macht. Denn durch die Umstrukturierung der N war ein Unternehmen vollkommen anderen Zuschnittes geschaffen worden, dass mit der "alten N" nicht zu vergleichen ist. Die N nach den Umstrukturierungen ist daher zu bewerten wie ein neues Unternehmen. Hier ist entscheidend, dass mit den beiden genannten Unternehmen zwei Partner der N neu hinzukamen, die von den Beklagten als finanzstark und sicher eingeschätzt werden durften. Dies gilt vor allem für die T16 GmbH als Tochter der Beklagten zu 8, die als T11 ein Renommee als besonders sicherer Investor genießen durfte. Mit Q2 war zudem ein Unternehmen Partner der N geworden, das in der Medienbranche zu den führenden in Deutschland gehörte. Eine solche Partnerschaft durften die Beklagten als Anzeichen dafür werten, dass die potentiellen Mieter der N selbst in diese investieren wollten und somit die Chance für Mietverträge für Studios mit diesem Partner gegeben war.

Dass zum Zeitpunkt der Erstellung vertretbare Prognosen immer mit dem Risiko einer abweichenden Entwicklung behaftet sind, gehört insoweit zum Allgemeinwissen und bedarf keiner gesonderten Aufklärung. Für die Beklagten bestanden, was die N betrifft, jedoch genügend Parameter, um die Prognose ex ante für valide zu halten. Auf eine spätere Betrachtungsweise, wie sie die Kläger anstellen, also auf die Entwicklung der N nach der Fondsgründung und Zeichnung, kann es hingegen für die rechtliche Bewertung nicht ankommen.

Die Vereinbarung von Mietzuschüssen in Höhe von 50.000.000,00 DM vor dem Hintergrund der übrigen mietvertraglichem Vereinbarungen sind ebenfalls kein aussagekräftiges Indiz für ein Risiko der Anlage, über das die Kläger hätte aufgeklärt werden müssen. Gerechnet auf die Gesamtdauer der vereinbarten Mietzeit von 25 Jahren handelt es sich zudem um einen vergleichsweisen kurzen Zeitraum, innerhalb dessen infolge der Zuschüsse keine Mieten erzielt werden. Nach Auslaufen der Zuschüsse war zudem für eine langjährige Absicherung durch die Einstandspflicht der Gesellschafter der N gesorgt. Die Beklagten haben daher durch diese Konstruktion Risiken eines Ausfalls der Generalmieterin gerade verkleinert.

Es stellt in diesem Zusammenhang auch keinen Fehler in der Konzeption des Fonds dar, wenn lediglich eine 10-jährige Mietgarantie für die N gewährt wurde. Dieses Vorbringen passt schon nicht zum Vortrag der Kläger, wonach die N aufgrund ihrer wirtschaftlichen Probleme nicht als Mieter geeignet war bzw. ein solventerer Mieter hätte ausgesucht werden müssen. Denn die Vereinbarung einer Mietgarantie soll in der Anfangsphase einer Investition helfen, damit der Fonds sich trägt. Der Fonds war aber erkennbar so konstruiert, dass die Initiatoren davon ausgingen, dass die Gesellschaft die Mieten nach zehn Jahren selbst voll aufbringen können würde. Hätten sie, wie von den Klägern nahegelegt, mit einer Garantie von zwanzig Jahren kalkuliert, hätte gerade dies ein mangelndes Vertrauen in die Eignung der N bedeutet, da zwanzig Jahre auch im Fall einer besonderen Branche als ungewöhnlich lange Anfangsphase für ein Geschäftsmodell gelten dürfen. Zu bedenken ist auch, dass der Mietvertrag 25 Jahre laufen sollte, daher hätte eine derart lange Förderung de facto bedeutet, dass die N nur über ein Fünftel der Mietzeit den vereinbarten Mietpreis selbst aufbringen müsste. Zum Zeitpunkt der Fondsgründung durften die Initiatoren vielmehr davon ausgehen, dass die N sich nach Ablauf von zehn Jahres soweit stabilisiert haben würde, dass sie in jedem Falle zur Zahlung der vereinbarten Miete in der Lage sein würde. Die Zahlung der vereinbarten Miete über 25 Jahre hätte zur vollständigen Tilgung der aufgenommenen Hypothekendarlehen für die Fremdkapitalfinanzierung geführt. Die Absicherung der Anleger war durch die Mietgarantie für einen längeren Zeitraum gewährleistet; nach dieser Anlaufphase war es den Anlegern zumutbar, die gesamten wirtschaftlichen Risiken, wie sie eine derartige Fondskonstellation birgt, zu tragen.

(b) Mängel, die die Eignung der N als Mieterin betreffen, sind zudem verjährt. Auf die Einstandsverpflichtungen und den Vermieterzuschuss der Fondsgesellschaft und auf die bestehende Marktlage und geringe Mieteinnahmen wurde alljährlich in Jahresberichten hingewiesen, so etwa in den Jahren 2000-2002, so dass für den Leser der Berichte erkennbar war, dass die Eignung der N möglicherweise nicht so positiv zu bewerten war wie zur Zeit der Fondskonzeption. Ein möglicher Schaden mit Ende der Einstandspflicht zeichnete sich daher für die Anleger ab, insbesondere auch durch die Mitteilung dieser Tatsachen in mehreren aufeinander folgenden Geschäftsberichten.

In dem Geschäftsbericht für das Jahr 2000 (Anlage K 305) wird eingehend die Verwendung der Vermieterzuschüsse dargelegt, die in I3 im März 2000, in L10 voraussichtlich im August 2001 aufgebraucht sein werden. Ferner verweist der Geschäftsbericht auf die Einstandsverpflichtungen der Gesellschafter. In dem Jahresbericht 2001 (Anlage K 304) findet sich der eindeutige Hinweis darauf, dass die Miete ab Februar 2002 von der N und den Sicherungsgebern gezahlt wird. Der Jahresbericht 2002 problematisiert ausdrücklich aufgelaufene Mietrückstände, verweist sodann wiederum auf die Zahlung der Miete durch die N und die Sicherungsgeber. Für die nachfolgenden Jahre finden sich Hinweise auf Ratenzahlungsvereinbarungen wegen rückständiger Miete. Bereits anhand dieser Informationen trat für die Anleger und damit auch für die Kläger offen zu Tage, dass die Generalmieterin N mit Auslaufen der Vermieterzuschüsse zu keinem Zeitpunkt in der Lage war, die vereinbarten Mieten in voller Höhe zu erbringen, vielmehr stets auf die Einstandsverpflichteten zurückgegriffen werden musste. Dies ist in den Rundschreiben ebenfalls offen kommuniziert worden. Die Berichte sind auch insoweit nicht verharmlosend. Denn das Faktum der Miettragung durch eine weitere dritte Partei und der Hinweis auf Ratenzahlungsvereinbarungen bedeutet für den wirtschaftlich kundigen Leser - und damit die Kläger -, dass die eigentliche Mieterin allein die Miete nicht mehr aufbringen kann.

Soweit die Kläger ursprünglich pauschal behauptet haben, Geschäftsberichte nicht erhalten zu haben (vgl. Ss. vom 29.03.2011, Bl. 413), ist dies nicht weiter substantiiert worden. Der Umstand, dass sie später die Berichte vorgelegt haben, zeigt, dass hier ein Irrtum vorlag.

Im Übrigen waren sie als Anleger verpflichtet, die Jahresberichte und sonstigen schriftlichen Informationen zur Kenntnis zu nehmen (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 30.11.2011, 13 U 158/09, zitiert nach juris Rn. 49).

(12) Eine Aufklärungspflicht ergab sich auch nicht daraus, dass - wie die Kläger behaupten - die vereinbarten bzw. vorgesehenen Mieten beim L10-I tatsächlich von Anfang an überhöht gewesen seien.

(a) Denn es ist nicht ersichtlich, dass dies tatsächlich der Fall war. Zuverlässige bzw. nachvollziehbare Anknüpfungstatsachen dazu sind nicht ersichtlich. Allein der Verweis auf Mieten, die für die ursprünglichen Objekte in I3 vereinbart worden sind, reicht nicht aus. Bei den Objekten sind ortsübliche Vergleichsmieten schon deshalb nicht zu bestimmen, weil es sich insoweit um Spezialimmobilien handelt.

Soweit die Kläger auf die Ergebnisse eines Gutachtens der L4 GmbH vom 15.12.1999 (Anlage K 158) abstellen, aus dem sich die nicht fundierte Planung der zu erzielenden Mieten ergebe, folgt hieraus ebenfalls kein Pflichtverstoß der Beklagten zu 2., 4. und 5.. Das Gutachten ist mehr als zwei Jahre nach dem Fondsbeitritt der Kläger erstellt worden und liefert deshalb bereits aus diesem Grund nicht die für die Beurteilung der damaligen Situation entscheidenden Faktoren. Inhaltlich werden in dem Gutachten in zahlreichen Passagen die sich zügig ändernden Verhältnisse in der Medienbranche, sei es durch die Veränderungen bei den Produktionen, sei es durch geänderte Verhältnisse an anderen, konkurrierenden Standorten betont. Zugleich wird wegen der Vielzahl der zu berücksichtigenden, in ihrer Gesamtentwicklung nicht sicher vorauszusehenden Prämissen die eingeschränkte Aussagekraft der Feststellungen hervorgehoben. Dies macht insbesondere die Vorbemerkung zu dem Gutachten deutlich, die darauf hinweist, dass die isolierte Nutzung der in dem Gutachtenteil unter "Zusammenfassung und Empfehlung" dargestellten Analysen und Ergebnissen zu Missverständnissen führen könne, das Gutachten vielmehr in seiner Gesamtheit betrachtet werden müsse. Die von den Klägern aus dem Gutachten entnommene Aussage eines wirtschaftlich von vorneherein zum Scheitern verurteilten Projektes ergibt sich hingegen bei einer solchen Gesamtbetrachtung nicht. Das Gutachten artikuliert zwar Bedenken an der überprüften Planung der N für die Jahre 1999 bis 2008, die allerdings zum einen an die Methode der von der N gewonnenen Ergebnisse anknüpfen, zum anderen keinesfalls zu dem Ergebnis gelangen, dass die Planung vollkommen unrealistisch gewesen sei. Vielmehr bescheinigt das Gutachten der N ausdrücklich die Möglichkeit, "sich zu einem führenden Full-Service-Anbieter für die Anmietung von TV-Studios und die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen in seinen Märkten zu entwickeln", sollten die sodann auf den S. 35 f. des Gutachtens dargestellten Anforderungen erfüllt werden. Auch spricht das Gutachten (S. 12 f.) von einem massiven Wachstum des Studio-Marktes in den vergangenen Jahren, also auch in den Jahren der Projektierung und Gründung des Fonds-Projekts in L10.

Es ist von den Klägern nicht belegt worden, dass die Kalkulation der Mieten für die N von vorneherein nicht marktgerecht gewesen ist. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei der Fondsimmobilie wie bereits dargelegt um eine Spezialimmobilie handelt. Derartige Immobilien folgen nicht zwingend den Regeln für gewöhnliche Immobilien, sondern betreffen einen besonderen, sehr kleinen Markt. Die Zahl der Filmstudios in Deutschland, die mit den Studios in L10 vergleichbar wäre, ist einstellig. Nach unstreitigem Vortrag existierten zur Zeit der Fondsgründung in Deutschlang sogar nur drei weitere, mit den Studios in L10 vergleichbare Studiokomplexe, nämlich das Studio I5, die C7 Filmstudios in N7 und das Studio C8 in Q5. Von daher kann eine Miete nur schwerlich aufgrund einer Vergleichsmiete erfolgen, wie dies etwa bei Büroräumen der Fall ist. Vielmehr muss ein Fondsinitiator die Miete selbst festlegen, ohne auf tragfähige Vergleichswerte Bezug nehmen zu können. Aufgrund dieser Besonderheiten des relevanten Marktes ist daher die Mietkalkulation anders zu beurteilen als die Kalkulation für eine Standard-Immobilie. Diese Besonderheit der Immobilie war auch für die Anleger aus dem Investorenordner ersichtlich. Ebenso war deutlich, dass es sich bei dem Projekt der Fernsehstudios in L10 um ein Investment neuer Art aufgrund einer neuen Business-Planung handelte, es also schon konzeptgemäß Unwägbarkeiten geben würde. Eine genaue Aufklärung, wie sich die Miete zusammensetzte, war daher nicht geboten. Auch die klägerseits zitierte Einlassung des Beklagten zu 2. im laufenden Strafverfahren belegt insoweit nichts anderes. Wenn dieser beschreibt, dass er die von ihm initiierten Fonds nach bestimmten Grundwerten konzipiert habe, so spricht zunächst nichts gegen diese Konstruktion, da der Vortrag nur belegt, dass jeweils eine gewisse Marge sowie gewisse "Puffer" für unvorhergesehene Fälle einkalkuliert worden sind. Zudem belegt die Einlassung, dass auch ein Gewinn für die Anleger kalkuliert wurde. Dem lässt sich aber nicht entnehmen, dass Mieten auf unzureichenden Parameter kalkuliert wurden, da diese in der Einlassung nicht angesprochen werden und auch nur einen Teil der Fondskalkulation ausmachen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass aufgrund einer fehlenden Vergleichsmöglichkeit eine Kalkulation gewählt werden musste, die allen Beteiligten gerecht werden konnte. Wenn insoweit Herr C2 in einem Schreiben an den Beklagten zu 2. von dessen "Fonds-Mathematik" spricht, zeigt dies nur, dass dieser die Mieten kalkuliert hat, begründet aber noch nicht den Vorwurf, dass dies auf unzulässigen Parameter beruht.

Dies gilt auch für die Zugrundelegung einer sog. Investitionsmiete, das heißt einer Miete, die sich vor allem an den Investitionskosten des Projekts orientiert. Aufgrund der geschilderten Umstände waren diese Kosten für die Beklagten verlässlichere Parameter für die Kalkulation der Miete als Vergleichsmieten, da diese so nicht existierten. Es wurde mit der N auch ein Unternehmen gefunden, das zur Tragung der Miete bereit war und - wie schon ausgeführt - nicht ex ante betrachtet ungeeignet für das Fondsprojekt war. Durch die Mietgarantie und die sich daran anschließende Konsolidierung erscheint es - ex ante betrachtet - vertretbar davon auszugehen, dass die N eine solche Investitionsmiete auch würde aufbringen können.

Die Miete kann daher auch insoweit als marktgerecht angesehen werden, als dass sich ein unabhängiges Unternehmen zur Zahlung dieser Miete bereit erklärt hat. Die Kläger wenden hierzu ein, mit der N sei der Mieter aus dem "System" gekommen. Wie jedoch ausgeführt, ist es aufgrund der Spezialität des Fondsprojekts gegeben, dass es nur eine geringe Zahl an potentiellen Mietinteressenten geben kann und die Planung eines solchen Projekts nur mit einem bekannten Interessenten Aussicht auf Erfolg haben kann. Insoweit ist es auch nicht als Vorwurf anzusehen, wenn die Beklagten bei der Fondskonzeption auf diesen Mieter Rücksicht genommen haben. Die Gefahr, dass der Mieter wegfällt und ein neuer Mieter die Miete nicht mehr tragen kann oder will, bestand daher wie bei jedem Immobilienfonds. Andererseits hätte die Konstruktion der Beklagten bei einem Erfolg des Projekts aber auch bedeuten können, dass sie aufgrund der Bindung der N nicht die Möglichkeit hatten, später einen Mieter an sich zu binden, der weitaus mehr zu zahlen bereit war. Daher mussten die Beklagten ein Mittel finden, dass zwischen möglichen Mietpreissteigerungen oder -gefällen stand. Nichts anderes bestätigte der Beklagte zu 2. in seiner gerichtlichen Vernehmung im Strafprozess.

Das Risiko, die Immobilie später nur zu einem geringeren Preis neu vermietet werden kann, war von den Beklagten nur im Rahmen der Besonderheiten des Mietmarkts für Filmstudios zu berücksichtigen. Denn aufgrund der Spezialität der Immobilie war, wie ausgeführt, eine besonders intensive Bindung an einen Mieter gegeben, da potentielle neue Mieter für eine Immobilie, die in Deutschland nur eine geringe Zahl von anderen Marktteilnehmern interessieren könnte, nur unter großen Schwierigkeiten gefunden werden könnten. Das Projekt war daher, wie auch die langfristigen Mietverträge zeigen, auf die Bindung an die N als Mieter besonders angewiesen, während die Frage der Suche nach Nachmietern dagegen als im Verhältnis zu anderen Immobilienprojekten sehr untergeordnet zu bewerten ist. Diese Zusammenhänge waren den Anlegern aufgrund der Spezialität des Investments auch deutlich.

Wenn - was die Kläger schon nicht ausreichend belegt haben - eine spätere Übernahme der Mieteinstandsverpflichtungen der Brüder C2C3 durch die Beklagte zu 8. von Anfang an fest gestanden haben sollte, ist auch hierin kein Fehler der Fondskalkulation zu erblicken, über den hätte aufgeklärt werden müssen. Denn dieser Umstand führte gerade dazu, dass die Mietzahlungen dem Fonds gesichert wurden und dieser somit wie prospektiert weiter Einnahmen generieren konnte.

Soweit die Kläger behaupten, ihnen sei beim Fonds L10-I Mietzuschüsse an die N verschwiegen worden, steht etwaigen Ansprüchen schon die Verjährungseinrede entgegen. Auf die oben genannten Geschäftsberichte wird verwiesen.

Wenn die Kläger behaupten, die Miete beim Fonds L10-I sei durch die Fondskonstruktion verschleiert worden, so beruht die Fondskonstruktion wie auch bei den anderen Fonds im Wesentlichen darauf, den Anlegern eine steueroptimierte Anlage zu bieten. Hiernach waren die Parameter der Fondskonstruktion ausgerichtet. Den Anlegern gegenüber wurde die Miete aber auch nicht verschleiert, sondern diese konnte dem Investorenordner direkt entnommen werden.

Es liegt auch kein Aufklärungsfehler der Beklagten darin, dass nicht Netto-Grundflächen, sondern Brutto-Grundflächen an die N vermietet worden sind. Im Business case der N waren Nettoflächen enthalten und vorgesehen. Der Mieterin N waren daher die tatsächlichen Flächenangaben bekannt. Sie konnte auf dieser Basis kalkulieren, da ihr die genaue Größe der nutzbaren Flächen so genau bekannt war. Insoweit ist auch kein Widerspruch zur Regelung in § 7 Abs. 4 b) des Gesellschaftsvertrages zu erblicken, der eine Vermietung zu marktüblichen Konditionen vorsieht. Aus dieser Formulierung ist auf einen marktüblichen Preis zu schließen, nicht aber auf die Umstände, wie dieser zwischen den Parteien erzielt wird.

(b) Fehler betreffend die Miethöhe sind ohnehin zumindest verjährt. Auch hier wird auf die Geschäftsberichte z.B. für die Jahre 2000-2002 verwiesen.

(13) Der Vorwurf einer fehlerhaften Prognoserechnung beim Fonds L10-I verhilft der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg.

(a) Die Kläger behaupten, weder die Beklagten zu 2., 4. und 5. noch die Beklagte zu 1. hätten eine valide Prognose erstellt, auf deren Basis sie die N sowie das Fondsprojekt geprüft hätten. Die insoweit beklagtenseits vorgelegten Unterlagen seien schon nicht geeignet, als Grundlage für eine Prognose zu dienen.

Vorliegend traf die Beklagten aber schon keine Pflicht zur Erstellung einer so weitgehenden Prognose, wie sie die Kläger einfordern. Denn auch bezüglich der von den Beklagten zu leistenden Bewertung des Fondsprojekts ist darauf abzustellen, dass es sich um eine Spezialimmobilie handelte, für die ein Vergleichsmarkt - wie ausgeführt - schon nicht existierte. Vielmehr handelte es sich um ein singuläres Projekt, dass nicht aufgrund konkreter Vergleichszahlen wie etwa einem Mietspiegel konzipiert werden kann, denn ein solcher Mietspiegel für Fernsehstudios in Deutschland existierte schlicht nicht. Hinzu kommt die auch schon näher dargestellte Tatsache, dass es um ein neues Projekt ging, sowohl was die Beteiligten als auch der Geschäftszweck der N selbst betraf. Mit der Umstrukturierung N war ein neues Unternehmen entstanden. Dessen Aussichten wurden durchaus positiv bewertet, wie die bereits dargelegten Umstände (L4-Gutachten; öffentliche Förderung des Medienstandort L8) zeigen. Aufgrund dieser Tatsache, aber auch aufgrund der vorherigen wirtschaftlichen Lage der N, sprach ex ante, wie schon aufgezeigt, nichts Durchgreifendes gegen eine Auswahl der N als Generalmieterin.

Zudem ist auch die Art und der Umfang des vorlegten Exposés zu beachten. Auf dieser Grundlage war für die Kläger ersichtlich, dass es sich um eine Spezialimmobilie handelt, die nicht wie andere Immobilienprojekte kalkulierbar ist. Vor allem aber wecken diese Unterlagen schon nicht den Eindruck der Vollständigkeit und vor allem nicht der Geschlossenheit. Es handelt sich nicht um ein einheitliches Dokument, das strukturiert eine Analyse aufstellt, sondern eine Sammlung von Dokumenten, die nur durch ein Inhaltsverzeichnis verbunden werden und ansonsten unkommentiert bleiben. Hieraus kann der Leser nicht entnehmen, dass die Beklagten eine umfassende inhaltliche Bewertung vorgenommen haben, denn diese wird gerade nicht vorgelegt. Vorgelegt werden nur grob geschätzte Planzahlen. Dem Leser drängt sich danach auf, dass auf dieser Grundlage auch das Konzept erstellt wurde. Ihm werden keine Zusammenhänge erläutert oder überhaupt Begründungen geliefert, aufgrund derer er die Konzeption des Fonds nachvollziehen kann. Daher kann er nicht davon ausgehen, dass diese umfänglichen Prüfungen auch in dieser Form von den Fondsinitiatoren ausgeführt worden sind. Denn solche werden ihm als Investor gerade nicht mitgeteilt, nicht einmal auszugsweise.

Den dargestellten Anforderungen haben die Beklagten zu 2., 4. und 5. bei der Konzeption bzw. die Beklagte zu 1. bei der Bewertung der Fondskonzeption genügt. Der klägerische Vortrag, es sei gar keine Prognose erstellt worden, greift insoweit nicht durch. So liegt der Business-Case der N vor (Anlage A 203 zum Ss. der Beklagten zu 2. bis 5. vom 31.05.2012), der zwar in groben Zügen, aber dennoch umfassend die den Fonds betreffenden Pläne beschreibt und bewertet. Dieser belegt, dass von den Beklagten zu 2., 4. und 5. eine Prognose grundsätzlich erstellt worden ist.

Inwieweit auch die Stellungnahme der Beklagten zu 8. vom 15.09.1997 (Anlage K 153) Grundlage für die Konzeption der Beklagten zu 2., 4. und 5. war, wird von den Klägern sowie von den verschiedenen Beklagten unterschiedlich beurteilt. Für die Frage, ob überhaupt eine ausreichende Prognose erstellt wurde, ist dieses Dokument daher nicht heranzuziehen. Es ist daher nur auf die soeben geschilderten Umstände abzustellen. Dieses Dokument belegt aber, dass im Ergebnis seitens der Beklagten zu 8. und 9. die Planung im September 1997 für valide gehalten wurde.

Wenn die Kläger argumentieren, die Beklagte zu 1. hätte zeitlich gar nicht die Möglichkeit gehabt, ein Konzept der Beklagten zu 2., 4. und 5. zu prüfen, so überzeugt dies nicht. Denn die Kläger tragen selbst vor, wie eng die Beteiligten miteinander zusammen gearbeitet haben. Sie widersprechen sich selbst, wenn einerseits der enge Zeitplan vorgetragen wird, andererseits behauptet wird, es sei von einem steten Zusammenwirken im Rahmen eines Gesamtplanes auszugehen.

Auch trägt der klägerische Vortrag nicht, die Planung des Fonds sei in Eile und ohne ausreichende Bedenkzeit entstanden. Vielmehr bestanden bereits seit 1993 Planungen der Stadt L8, in L10 Betriebe aus dem Mediengewerbe anzusiedeln. Das Projekt fiel daher auf fruchtbaren Boden und entstand nicht ohne Vorplanungen. Unstreitig gab es in 1996 Gespräche, in die auch der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen eingebunden war, um die Gründung eines Medienparks am Standort L10. Im Mai 1996 waren Expansionspläne Thema der Gesellschafterversammlung der N (Protokoll in der Anlage K 148). Im Gesprächsvermerk vom 09.10.1996 des Dr. Q6 aus dem Wirtschaftsministerium NRW berichtete dieser über Gespräche mit C2 über Pläne einer Expansion von Fernsehstudios in L10 (Anlage K 385).

Der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es daher nicht. Denn es geht nicht um die Frage, ob die Prognose der Beklagten vertretbar war. Vielmehr geht das Gericht von einem Prüfungsrahmen aus, den die Beklagten zu erfüllen hatten. Aufgrund der Besonderheiten des Investorenordners kam es dabei nicht auf die Frage an, ob die Prognose konkret vertretbar war, da den Anlegern gegenüber der Eindruck einer vollständigen Unternehmensbeurteilung schon gar nicht vermittelt wurde.

(b) Mögliche Fehler, eine Prognose betreffend, wären zudem verjährt. Denn wie bereits ausgeführt ergab sich aus den Geschäftsberichten, aber auch aus der allgemeinen Presseberichterstattung spätestens ab dem Jahre 2002, dass die wirtschaftliche Situation der N problematisch war. Für die Kläger mussten sich daher - mit fortschreitender Häufung derartiger Meldungen, spätestens in den Jahren 2005 und 2006 - der Verdacht aufdrängen, dass die Eignung der N möglicherweise nicht der von den Beklagten bei Fondsgründung prognostizierten Erwartung entsprechen könne. Die Klageerweiterung auf Ansprüche wegen der Fondsbeteiligungen am L10-I erfolgte aber erst im Jahre 2011, mithin in verjährter Zeit.

(14) Eine fehlende Prüfung der Bonität der weiteren Fondszeichner haben die Kläger schon nicht nachgewiesen. Gleiches gilt für mögliche Fehler der Beklagten zu 8. bei der Risikoprüfung anlässlich der Kreditvergabe.

Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten die Zeichner des Fonds L10-I, aber auch der anderen Fonds, nicht sorgfältig genug ausgewählt. Hierzu tragen die Kläger aber nicht substantiiert vor. Es wird nur stichwortartig der Anleger Herr H7 für den L10-I genannt. Dessen Bonität dürften die Kläger aber selbst eingeschätzt haben.

Auch wenn seit 2010 mehrere Gesellschafter des Fonds L10-I ihre Darlehensverbindlichkeiten nicht mehr bedienen, lässt dies nicht den Schluss zu, dass die Beklagten die Gesellschafter von vorneherein fehlerhaft ausgewählt hätten. Denn die Kläger können schon nicht belegen, dass die ausbleibende Darlehenszahlung, die zu einem Rückgriff der Beklagten zu 8. auf die Mietabtretung führt, der schlechten Bonität der jeweiligen Gesellschafter geschuldet ist oder nicht vielmehr ihren Grund auch teilweise in einer Zahlungsunwilligkeit aufgrund der schlechten Lage des Fonds bzw. der Generalmieterin haben könnte. Zudem lässt der klägerische Vortrag in keiner Weise erkennen, dass den Beklagten diese Situation schon bei der Fondsgründung vor Augen stand bzw. sie diese sogar bewusst eingeplant haben.

Wenn die Kläger eine unterlassene Prüfung der Anleger nach § 18 KWG a. F. monieren, so ist schon nicht deutlich, worauf sie diese Behauptung stützen. Zutreffend haben die Beklagten zu 1. und 8. darauf hingewiesen, dass die von den Klägern vorgelegten Unterlagen derartiges gerade nicht belegen.

§ 18 KWG ist überdies kein Schutzgesetz zu Gunsten weiterer Darlehensnehmer oder sonstiger Dritter (OLG Dresden, NJOZ 2002, 1807; OLG Frankfurt, BKR 2011, 330; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 823, Rn. 66). Denn die Norm sichert eine bankinterne Prüfpflicht und dient somit öffentlichen Interessen, nicht aber eine Prüfung, die weiteren Anlegern der Bank zugutekommen soll.

Gleiches gilt für die von den Klägern behauptete Umgehung sparkasseninterner Kontrollregelungen, insbesondere von § 7 SpKVO a.F. Diese schützen aus den gerade vorgetragenen Erwägungen nur die jeweilige Sparkasse selbst und an ihr beteiligte Dritte von riskanten Beteiligungen, nicht aber dritte Anleger, die Darlehen einer Sparkasse in Anspruch nehmen.

(15) Eine unzutreffende Darstellung von sog. "Weichkosten" können die Kläger ebenfalls nicht als Aufklärungsfehler bei den Fonds rügen.

Den mit dem jeweiligen Investorenordner übersandten Unterlagen, insbesondere dem Finanz- und Investitionsplan, waren die anfallenden Kosten zu entnehmen. Die tabellarische Aufstellung zur Mittelverwendung enthält eine verständliche Übersicht. Die einzelnen Positionen ergaben sich aus den beigefügten Verträgen und Vertragsentwürfen. Hieraus konnten die Kläger auch beim Fonds L5 sehen, dass Mietervermittlungskosten entstanden, obgleich der Mieter bereits feststand. Die Kläger haben sich in Kenntnis hiervon jeweils für den Beitritt entschieden. Zudem sind ausgewiesene hohe Kosten mitverantwortlich für die von den Anlegern angestrebte große steuerliche Attraktivität der Beteiligung, worauf die Beklagten zu Recht hinweisen. Denn für die steuerliche Attraktivität der Anlage war es gerade entscheidend, dass für die Anleger Werbungskosten anfielen, die diese dann steuerlich geltend machen konnten. Insofern waren Kostenpositionen - obgleich möglicherweise objektiv entbehrlich - durchaus gewünscht.

Dass darüber hinaus in den dort angegebenen "harten" Positionen, sprich den Bau- und Baunebenkosten, weitere weiche Kosten versteckt worden sind, haben die Kläger nicht ausreichend substantiiert darlegen können. "Weiche" Kosten sind solche Kosten, die aufgrund der konkreten Gestaltung eines Fondsprojekts anfallen, die jedoch nicht anfallen würden, wenn die Anleger das Projekt selbst planen und durchführen würden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 28.05.2008, Az. 23 U 63/07 - zitiert nach juris, dort Rn. 77). Bau- und Baunebenkosten fielen jedoch unabhängig von der Gestaltung einer Anlage an, da sie auch bei einem Direktinvestment der Anleger zu leisten wären. Warum dies im vorliegenden Fall anders sein sollte, haben die Kläger auch auf die begründeten Einwände der Beklagten hin nicht plausibel gemacht.

Dass die Kosten der Finanzierung der Einlage nicht aufgeführt sind, ist nicht fehlerhaft, da keiner der Anleger zwingend finanzieren musste. Außerdem ergaben sie sich aus der Mittelverwendung im jeweiligen Gesellschaftsvertrag.

Auch der fehlende Hinweis auf die Generalübernehmermarge ist kein Aufklärungsfehler. Der Investorenordner z.B. zum Fonds L10-I (Anlage K 180) enthält ein Muster des Generalübernehmervertrages mit der H5 mbH. Unter § 4 ist hier auch die Vergütung aufgeführt. Danach ist ein Pauschalfestpreis von 133.400.000,00 DM vorgesehen. Zur Marge des Generalübernehmers enthält der Vertrag keine Bestimmungen. Dies ist so aber auch nicht als üblich anzusehen. Bei der Marge handelt es sich um ein Internum eines Betriebes, das Vertragspartnern in der Regel nicht mitgeteilt wird. Angesichts der Leistungsbeschreibung im Vertrag sowie der weiteren im Investorenordner mitgeteilten Bedingungen des Bauvorhabens hätte diese Marge jedoch durch die Kläger zumindest in groben Zügen kalkuliert werden können. Zudem ist dem wirtschaftlich kundigen Anleger bekannt, dass gerade bei einer Festpreiskalkulation für den Anbieter ein Risiko besteht, dass die Kosten höher werden als der angebotene Festpreis. Daher handelt es sich bei einem solchen Festpreis um eine Mischkalkulation, die auch mit Verlusten für den Anbieter enden kann. Aufgrund dieser Einschätzung kommt es auf die tatsächliche Höhe der Marge nicht an, so dass dem Antrag der Kläger nach § 142 ZPO, die Berechnungen offen zu legen, insoweit nicht nachzugehen war.

Die Kläger waren auch nicht darüber aufzuklären, wie günstig/teuer die Generalübernehmerin ihre Leistungen "einkaufte". Die Kläger behaupten zwar, beim Fonds L5 über die Werthaltigkeit der Leistungen getäuscht worden zu sein. Jedoch tragen sie selbst nicht vor, dass vertraglich vorgesehene Leistungen "eingespart" worden seien.

(16) Bezüglich des Fonds S5 folgt die Kammer auch nicht der Ansicht der Kläger, hier seien weitere Aufklärungspflichtverletzungen erfolgt.

(a). Das Vorbringen, der Fonds L10-VIII habe nicht in Fonds S5 geändert werden dürfen, dem stehe § 726 BGB entgegen, überzeugt nicht. Denn die genannte Vorschrift greift hier bereits nach dem Wortlaut nicht. Die Bebauung und Vermietung des Fondsgrundstücks in L10, damit der Gesellschaftszweck, war nicht unmöglich geworden. Ohnehin steht § 726 BGB einer Änderung des Gesellschaftszwecks nicht entgegen. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss bei Zweckerreichung oder Wegfall wegen Unmöglichkeit nicht aufgelöst werden, wenn die Gesellschafter eine Fortsetzung mit neuem Zweck beschließen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 472). Die Beklagten zu 2., 4. und 5. haben anderes den Klägern auch nicht kommuniziert. Soweit die Kläger im weiteren eine Stimmrechtsvollmachtsüberschreitung rügen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zu 4. die Klägerin jeweils unterrichtete, wie sie abstimmen werde, sofern keine andere Weisung erfolgte, und nach Beschlussfassung die Texte übersandte.

(b) Das Vorbringen der Kläger, ihnen sei die besonderen Probleme des S5grundstücks verborgen geblieben, ist bereits angesichts der den Klägern übersandten Unterlagen nicht nachvollziehbar, soweit es um Denkmalschutz und Rheinnähe geht.

Im oben genannten Gesellschafterbeschluss war auch bereits auf die Verbindungen zum Fonds S8 hingewiesen. Der sich nunmehr ergebende Streit mit den Fonds wegen Mietflächen war bei Zeichnung nicht absehbar.

(c) Die Kläger wurden bereits durch die o.g. Anschreiben aber auch die Gesellschafterbeschlüsse darüber informiert, dass sich die Fertigstellung des Bauvorhabens der Gesellschaft aufgrund des Wechsels verzögerte. Damit lag auf der Hand, dass auch die Erträge erst später fließen würden.

Entgegen der Auffassung der Kläger bedurfte es nicht der Aufklärung, dass gezahlte Grunderwerbsteuer für den Kauf des Grundstücks in L10 nicht zurückgezahlt wurde, weil kein entsprechender Tatbestand vorlag. Angesichts der wirtschaftlichen Erfahrung der Kläger war dies bekannt. Auch die Kläger meinen hier nur, die Gründungsgesellschafter hätten den Betrag (zu Lasten der Anleger) einpreisen müssen. Sie behaupten selbst nicht, bei Kenntnis nicht gezeichnet bzw. nicht zugestimmt zu haben. Insofern dürfte es auch an der Kausalität einer - einmal unterstellten - Pflichtverletzung fehlen. Die Kläger behaupten, sie seien grundsätzlich über die Grunderwerbsteuer getäuscht worden. Die Beklagten hätten Kenntnis gehabt, dass eine Besteuerung des Wertes des bebauten Grundstücks erfolgen werde. Beim Fonds S5, aber auch Fonds L5 habe sich nun manifestiert, dass erhebliche Steuern nachzuzahlen sind. Die Problematik der Bemessungsgrundlage bezüglich der Grunderwerbsteuer war aber bereits in dem jeweiligen Investorenordner benannt. Auch hatte der Beklagte zu 2 beim Fonds L10-I am 21.01.2005 auf die höher angesetzte Grunderwerbsteuer hingewiesen (Anlage K 39). Zudem haben die Kläger hierzu in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.01.2014 vorgetragen, die Beklagten hätten entweder die höhere Grunderwerbsteuer einpreisen müssen oder explizit auf das Risiko darauf hinweisen müssen. Sie behaupten also auch insoweit nicht, bei Kenntnis von einer Zeichnung der Anlage abgesehen zu haben, sondern halten es für möglich, sich mit einer dann noch höheren Summe beteiligt zu haben. Insofern dürfte es an der Kausalität der gerügten Aufklärungspflichtverletzung für die jeweilige Anlageentscheidung fehlen.

(d) Europarechtliche Risiken sind bei diesem Fonds von den Klägern nicht nachvollziehbar dargestellt.

(17) In Bezug auf den Fonds L5 rügen die Kläger eine mangelnde Aufklärung bezüglich der Abhängigkeit der Fonds (S2 will in Messehallen, die Messe benötigt neue Hallen), was angesichts der o. g. Schreiben an die Kläger bereis nicht nachvollziehbar ist. Denn die Abhängigkeit der beiden Vorhaben wurde offen kommuniziert.

Die entstandene europarechtliche Problematik bei diesem Fonds führt nicht zu einem Schadensersatzanspruch. Die Beklagten mussten kein besseres Wissen haben als die Betroffene, die Stadt L8. Diese aber hatte sich wiederum von Experten beraten lassen (F5).

Zu der Frage der Aufklärung über die Grunderwerbsteuer siehe unter (16).

(18) Eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2., 4. und 5. liegt auch nicht in einer ihnen über § 278 BGB zurechnenden Empfehlung der Anlage gegenüber den Klägern seitens der Beklagten zu 1.

Hierin lag keine nicht anlegergerechte Anlageempfehlung. Die Kläger hatten bereits zuvor Fonds der P3-Gruppe gezeichnet. Den Beklagten war bekannt, dass die Kläger selbst die Risiken einer derartigen Anlage prüfen konnten und daher in der Lage waren, zu entscheiden, ob sie die immanenten Risiken tragen wollten. Besondere Anlageziele, die einer Zeichnung eines geschlossenen Fonds, der in eine Spezialimmobilie investiert, entgegenstehen, haben die Kläger nicht vorgetragen.

bb) Aus den genannten Gründen bestehen auch keine vertraglichen bzw. vorvertraglichen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1.

(1) Angesichts des Zusammenwirkens mit den Beklagten zu 2., 4. und 5. und den gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen der sog. P3-Gruppe hat sie vorliegend gegenüber den Klägern besondere, über die allgemeinen Pflichten einer kreditgebenden Bank hinausgehende Verpflichtungen gehabt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung trifft die darlehensgebende Bank gegenüber dem Kunden zwar grundsätzlich keine Verpflichtung, den Wert des kreditierten Geschäftes zu prüfen und auf Bedenken hinzuweisen. Eine ungefragte Objekt- oder Unternehmensberatung ist nicht geschuldet. Aufklärungspflichten, deren Verletzung Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo bzw. nach §§ 311, 280 BGB begründen, bestehen jedoch, wenn die Bank über ihre Rolle als kreditgebende Bank hinausgeht. Dies ist insbesondere bei einem konkreten Wissensvorsprung der Bank hinsichtlich der Risiken der Anlage, insbesondere aufgrund einer institutionalisierten Zusammenarbeit mit dem Anbieter, sowie bei einer Interessenkollision zu bejahen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, NJW-RR 2008, 1226, 1227 m. w. N.).

Vorliegend ist jedenfalls ein institutionalisiertes Zusammenwirken der Beklagten zu 1. mit den Beklagten zu 2.- 5. anzunehmen. Unstreitig haben die Beteiligten bereits vor der Gründung des Fonds L10-I bei der Auflegung und Finanzierung geschlossener Immobilienfonds zusammengewirkt. Zudem war die Beklagte zu 1. mittelbar über ihre Beteiligungen an der Beklagten zu 4. und der P2 GbR an der vollständigen Zeichnung des Fondskapitals interessiert. Schließlich ergibt sich aus dem Schreiben des Beklagten zu 6. als Gesellschafter der Beklagten zu 1. die Zusammenarbeit mit den Initiatoren des Fonds und damit den Beklagten zu 2., 4. und 5. Der Beklagte zu 6. stellt den Fonds dort nicht als ausschließliches Projekt der Beklagten zu 2., 4. und 5. dar, sondern betont durch die Verwendung des Wortes "wir" durchgängig die Zusammenarbeit mit den Fondsgründern.

Die ihr danach bei den streitgegenständlichen Fonds obliegenden Pflichten hat die Beklagte zu 1. jedoch nicht verletzt. Soweit die Kläger diejenigen Vertragsverletzungen rügt, die sie auch im Verhältnis zu den Beklagten zu 2., 4. und 5. sieht, sind sie nicht gegeben bzw. verjährt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen.

Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1. auch nicht - wie die Kläger meinen - pflichtwidrig besonderes persönliches Vertrauen dadurch in Anspruch genommen, dass sie vorgetäuscht habe, auch die "Familie" werde sich an den Immobilienfonds beteiligen. Wie bereits ausgeführt, ist ein solcher Eindruck gegenüber den Klägern nicht erweckt worden, so dass dieser Fehler auch nicht der Beklagten zu 1. angelastet werden kann.

(2) Ob eine Inanspruchnahme der Beklagten zu 1. aus den gemäß Art. 226 § 5 EGBGB fortgeltenden Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung wegen fehlerhafter Anlageberatung hinsichtlich der Beteiligungen an den Immobilienfonds bereits an dem Zustandekommen eines entsprechenden Anlageberatungsvertrages scheitert, kann offen bleiben, weil Pflichtverletzungen darüber hinaus nicht vorliegen. Die Kläger stützen die Vorwürfe auf diejenigen Aspekte, die sie im Hinblick auf eine Verletzung der Nebenpflichten zu den Darlehensverträgen genannt haben. Wie bereits dargestellt, sind Pflichtverletzungen jedoch nicht gegeben bzw. wären jedenfalls verjährt.

cc) Eine Inanspruchnahme der Beklagten zu 6. und 7. aus §§ 278 Abs. 2 AktG, 161, 128 HGB scheitert bereits daran, dass eine Haftung der Beklagten zu 1. nicht begründet ist und eine Eigenhaftung ersichtlich nicht in Betracht kommt.

dd) Vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 3. bestehen nicht. Die Kläger tragen zu ihrer Rolle nur vor, sie habe sie als Gesamtvermögensverwaltungskunden geführt. Eine vertragliche Regelung bestand aber insoweit auch nach der Darstellung der Kläger nicht, es wurde auch kein Entgelt gezahlt. Die Kläger haben sich auch nicht an die Beklagte zu 3. zwecks Beratung gewandt.

Bezüglich der gerügten Aufklärungsverletzungen, für die die Kläger die Beklagte zu 3. in die Haftung nehmen will, gilt das oben zu den Beklagten zu 2., 4. und 5. Gesagte. Dass die Beklagte zu 3. bei den wahrgenommenen Dienstleistungen Pflichtverletzungen begangen hat, wird von den Klägern nicht behauptet.

ee) Vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 8. wegen einer Pflichtverletzung anlässlich der im Jahre 2000 erstmals vereinbarten Darlehensverträge bestehen ebenfalls nicht.

Es bestehen auch keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 8. aus §§ 311 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB nach den Grundsätzen der Prospekthaftung.

Gleiches gilt für Ansprüche aufgrund der Überschreitung der Rolle als kreditgebende Bank. Eine solche Haftung wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur in bestimmten Fallkonstellationen bejaht, in denen sie aufgrund institutionellen Zusammenwirkens mit den Verkäufern oder Vertreibern einer Anlage einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Anleger hatte (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, NJW-RR 2008, 1226, 1227 m. w. N.). Für ein solches Zusammenwirken haben die Kläger Anknüpfungstatsachen vorgetragen, die auf einen Wissensvorsprung der Beklagten zu 8. schließen lassen. Über ihre Tochtergesellschaften ist sie als Verkäuferin der Fondsgrundstücke aufgetreten und kannte beim Fonds L10-I, wie der Vermerk vom 15.09.1997 erkennen lässt, vor den Darlehensgewährungen, genauer schon vor Fondsgründung L10-I, die wirtschaftlichen Hintergründe der Generalmieterin N.

Ein Wissensvorsprung der Bank wird in diesen Fällen aber auch nur bezüglich solcher Pflichtverletzungen vermutet, bezüglich derer der Darlehensnehmer durch die Angaben des Beraters oder Anlagevertriebs arglistig getäuscht worden ist im Sinne von § 123 Abs. 1, 2 BGB. Solche Beratungsfehler, die den Vorwurf einer arglistigen Täuschung durch die Beklagte zu 8. tragen würden, liegen aber - wie ausgeführt - nicht vor.

ff. Vertragliche Ansprüche gegen den Beklagten zu 9. sind bereits in Ermangelung eines Vertragsverhältnisses mit den Klägern nicht ersichtlich.

2.

Die geltend gemachten Schadensersatzforderungen der Kläger gegen die Beklagten ergeben sich auch nicht aus deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen.

a) Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264 a StGB scheiden bereits deshalb aus, weil die Tatbestandsvoraussetzungen einer Verletzung des § 264 a StGB nicht vorliegen. Unabhängig von der Frage, ob § 264a StGB überhaupt auf geschlossene Immobilienfonds anwendbar ist (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 264a Rn 7 m. w. N.) sind die übrigen Anwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt.

Eine Tatbestandsverwirklichung des § 264a StGB setzt eine unrichtige Darstellung in einem Prospekt voraus. Die Prospekteigenschaft wird - vergleichbar dem bereits dargestellten Prospektbegriff der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung - definiert als jedes Schriftstück zum Zweck der Information oder Werbung, das die für die Beurteilung der Anlage erheblichen Angaben enthält oder zumindest den Eindruck erwecken soll. Von einem Prospekt kann - wie im Rahmen der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung - nur gesprochen werden, wenn der Werbeträger sich den Anstrich einer gewissen Vollständigkeit gibt, sei es auch zusammen mit sonstigen Darstellungen (Schönke/Schröder, a.a.O., § 264a Rn 19; Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, 2. Auflage, 2008, Rn 7). Bei erkennbarer Lückenhaftigkeit bzw. einer stichpunktartigen Darstellung des Objektes in groben Zügen ist ein Schriftstück nicht als Prospekt im Sinne des § 264 a StGB anzusehen.

Wie bereits aufgezeigt, wollten die Ersteller und Nutzer der in den Investorenordnern enthaltenen Unterlagen ersichtlich nicht beim Adressaten den Anschein erwecken, dass sie damit vollständig über die Anlage informiert sei. Es war vielmehr offensichtlich, dass die maßgeblichen Informationen in einem persönlichen Gespräch vermittelt werden sollten.

Es handelte sich ebenfalls nicht um Übersichten über den Vermögensstand, etwa im Sinne förmlicher Bilanzen, Inventare sowie Gewinn- und Verlustrechnungen. Vorliegend betrafen die enthaltenen Informationen vielmehr gerade keine bestehenden Vermögensgegenstände der Gesellschaft, sondern nur Planungen und Prognosen. Daher ist auch dieses Tatmittel des § 264a StGB nicht gegeben.

Zudem erfolgte die Information durch die übersandten Unterlagen auch nicht, wie gemäß § 264a Absatz 1 StGB erforderlich, gegenüber einem größeren Kreis von Personen. Unter diesem Merkmal ist eine solch große Zahl potentieller Anleger zu verstehen, dass deren Individualität gegenüber dem sie zu einem Kreis verbindenden potentiell gleichen Interesse an der Kapitalanlage zurücktritt (so BT-Drs. 10/318 S. 23; Schönke/Schröder, a.a.O., § 264a Rn 33). Das ist insbesondere der Fall bei systematischen Werbeaktionen, etwa wenn bestimmte Werbeträger in öffentlichen zugänglichen Räumen ausgelegt oder an Interessenten versandt werden, die nach allgemeinen bestimmbaren Kriterien (etwa Beruf, akademischer Grad, Wohnlage usw.) aus Adress- oder Telefonbüchern herausgesucht wurden, aber auch dann, wenn ein Steuerberater mit einem größeren Mandantenstamm sämtlichen Mandanten den Werbeträger zukommen lässt (Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, 2. A., 2008, Rn. 13). Vielmehr ging es vorliegend bei der Ansprache der potentiellen Gesellschafter um einen handverlesenen Kreis von sehr vermögenden Einzelkunden, die in einem besonderen Verhältnis zur Beklagten zu 1. standen. Daher kam es entscheidend auf die Individualität der Angesprochenen an, was für die Investoren offen erkennbar war. Die Anlage sollte lediglich wie in den Anwerbeschreiben zum L10-I und S5 ausgeführt "den Partnern der Bank, unserem Gesellschafterkreis und uns nahestehenden Kunden" angeboten werden. Damit ist aber ebenfalls erkennbar keinesfalls der gesamte Privatkundenstamm der Beklagten zu 1. gemeint gewesen.

b) Schließlich stehen den Klägern nicht §§ 826, 830 BGB als Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Forderungen zur Seite. Weder der objektive noch der subjektive Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, sei es durch das Handeln einzelner Beklagter, sei es im Wege einer durch sämtliche Beklagte nach § 830 BGB erfolgten Beteiligung sind erfüllt.

Eine Haftung nach § 826 BGB setzt nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung im Bereich der Kapitalanlageberatung, -vermittlung oder -verwaltung voraus, dass eine vorsätzliche oder zumindest grob fahrlässige anleger- und objektwidrige Empfehlung erfolgt und die Handelnden eine Schädigung des Anlegers billigend in Kauf nehmen. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Geschäftsmodell darauf angelegt ist, zum ausschließlich eigenen wirtschaftlichen Vorteil unter Ausnutzung des Gewinnstrebens und Leichtsinns der Anleger ein chancenloses Geschäft zu vermitteln oder wenn bei einem riskanten Geschäft die Kunden einer Bank bewusst über Risiken und verminderte Gewinnchancen ungenügend aufgeklärt bzw. diese bewusst verharmlost werden (BGH, Urteil vom 19.02.2008, XI ZR 170/07, zitiert nach juris m. w. N.).

aa) Dass die Beklagten mit der Initiierung und Gründung des Fonds L10-I, des Fonds S5 und Fonds L5 und den Angeboten der Beteiligung den Klägern - objektiv - anlegerwidrige und objektwidrige Investitionsmöglichkeit angeboten haben, ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien unstreitigen Umstände und den vorgelegten Unterlagen nicht.

Zugrunde zu legen ist auch insoweit die Situation, wie sie sich den Beteiligten in der damaligen Sicht dargestellt hat. Denn bei der Haftung aus unerlaubter Handlung kann kein strengerer Maßstab angelegt werden als bei einer vertraglichen Haftung. Die klägerische Darstellung, wonach die Fondsprojekte unverantwortbar riskant, in Konzeption und Durchführung mangelhaft und daher von vorneherein zum Scheitern verurteilt gewesen, kann danach nicht nachvollzogen werden.

(1) Die Ausführungen der Kläger zum Fonds l10-I der Ausgangspunkt des Plans der Beklagten gewesen sein soll, die - wie von den Beklagten zu 2. bis 5. angemerkt - inhaltlich in weiten Teilen einem Rundschreiben des C2 an die Gesellschafter vom 20.06.2011 entsprechen und sich auch mit den durch die Klägerseite vorgelegten Einlassungen der Brüder C2C3 im Strafverfahren decken, sind bereits im Ausgangspunkt nicht haltbar, wonach im Wesentlichen die Beklagten zu 2., 8. und 9. sowie Herr S Herrn C2 gleichsam wider bessere Erkenntnisse unter Druck dazu bewogen haben sollen, sich in das Fondsprojekt einbinden zu lassen.

Denn ausweislich des vorgelegten Protokolls einer Gesellschafterversammlung der N vom 22.05.1996 (Anlage K 148) war bereits zu diesem Zeitpunkt wegen nicht ausreichender Kapazitäten angedacht, "die Beteiligung an Studio L8 herunterzufahren und sich dafür an einer irgendwie zusammengefassten Studiolandschaft L10 zu beteiligen". Dies spricht gegen die klägerische Behauptung, Herr C2C3 hätte erstmals im Zusammenhang mit dem gescheiterten Kauf des Grundstückes in I3 von einem geplanten Studiogelände in L10 erfahren. Sowohl die Zusammenkünfte in der Staatskanzlei NRW wie auch das von der N und damit wesentlich von C2 als deren Geschäftsführer mit zu verantwortende Papier vom 25.09.1997 ("Business Case N und Studio L8", belegen vielmehr, dass Herr C2C3 selbst von der Idee einer Expansion des Studiobetriebes in I3 und in L10 angetan war und die Planungen maßgeblich mitgestaltet hat. Hierfür spricht auch sein Engagement auf der Gesellschafterversammlung der N vom 25.09.1997; aus dem entsprechenden Protokoll ergibt sich, dass er sich von dem Projekt erhebliche Gewinne versprochen hat. Nicht anders lässt sich seine dort festgehaltene Aussage erklären, wer L10 nicht befürworte, werfe 40.000.000,00 DM weg. Sein nachfolgendes Schreiben an Herrn Dr. U4 vom 26.09.1997 ist inhaltlich ebenfalls getragen von dem unbedingten Willen, das Projekt zu realisieren und die Verantwortlichen des Senders S2 an frühere Zusagen zu erinnern. Dass er dem Vorhaben jemals skeptisch gegenüber gestanden hat oder durch Dritte zur Durchführung bewegt worden ist, ergibt sich an keiner Stelle dieses Schreibens, in dem er seine Position als Initiator und maßgeblicher Befürworter herausstellt. Vielmehr zeigt die Investition der Brüder C2C3 in den Fonds in wesentlicher Höhe, dass beide dem Projekt vertrauten. Dies ist umso mehr bedeutsam, als dass gerade C2 als vorherige Geschäftsführer der N deren Lage und Aussichten bestens beurteilen konnte. Abgesehen von der später verfassten Stellungnahme aus dem Jahre 2011 belegen auch keine sonstigen Unterlagen die anderslautenden Behauptungen der Kläger.

Angesichts der zeitlichen Reihenfolge ist auch nicht plausibel, dass der Verkauf des Grundstückes in I3 von der Stadt L8 an die Brüder C2C3 von der Durchführung des Fondsprojektes abhängig gemacht worden sein soll. Als die Brüder das Grundstück am 21.11.1996 kauften, waren weder die Fondsgesellschaft gegründet noch andere Verbindlichkeiten der Brüder C2C3 im Hinblick auf weitere Studios in I3 oder L10 vereinbart worden. Den Beklagten hätte also jegliches Druckmittel gefehlt, angebliche Absprachen durchzusetzen. Vielmehr bestanden bereits - wie oben erwähnt - seit 1993 Planungen der Stadt L8, in L10 Betriebe aus dem Mediengewerbe anzusiedeln. Das Projekt fiel daher auf fruchtbaren Boden und entstand nicht ohne Vorplanungen.

Dass C2 - entgegen den Behauptungen des Klägers - dem Projekt nicht ablehnend gegenüberstand und auf Bedenken hingewiesen hat, sondern vielmehr von der Expansion überzeugt gewesen sein muss, kann im Übrigen neben diesen Umständen auch aus der bereits erwähnten Tatsache hergeleitet werden, dass er sich finanziell in mehrfacher Hinsicht hieran beteiligt hat. Zum einen hat er - ebenso wie sein Bruder - über die 10jährige Einstandspflicht als Gesellschafter der N für die Mietzahlung erhebliche, vom Schicksal des Fondskonzeptes abhängige finanzielle Risiken übernommen. Zum anderen haben sich sein Bruder und er mit einer Einlage von jeweils 31.230.000,00 DM und damit zu 9% an der Gesellschaft beteiligt. Die eigene Beteiligung zeigt am deutlichsten, dass die Brüder C2C3 mit einem Misserfolg des Projekts nicht rechneten, sondern im Gegensteil im Jahre 1997 an dessen Erfolg glaubten. Dass sie hiervon Jahre später nichts mehr wissen wollen und den Sachverhalt anders darstellen, taugt nicht als Beleg für die behauptete vorsätzliche, sittenwidrige Täuschung der Kläger.

(2) Die Darstellung der Kläger zu vermeintlich nicht belastbaren Planvorgaben beim Fonds L10-I, von dem Beklagten zu 2. nur unter Hinweis darauf verlangt, er brauche "etwas zum Rechnen", das jederzeit veränderbar sei, überzeugt vor dem Hintergrund der eingereichten Dokumente aus der Gründungsphase des Fonds und der Gesellschafterwechsel der N ebenfalls nicht. Hiergegen spricht schon die klägerseits vorgelegte Planung des Beklagten zu 2. vom 31.03.1997 (Anlage K 368), die bereits detaillierte Planungszahlen enthält, insbesondere bezüglich der Nutzung des gesamten Gebäudes. Die N hat der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 8. im September 1997 im Vorfeld der Entscheidung über eine Beteiligung der Tochtergesellschaft T3 eine umfangreiche Präsentation vorgelegt, wie von der Beklagten zu 8. zur Akte gereicht. Das tatsächliche Engagement der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 8. sowohl über die Patronatserklärung wie über die Beteiligung einer Tochtergesellschaft an der N spricht im Übrigen ebenfalls gegen die klägerische Behauptung, die Pläne seien erkennbar ungeeignet gewesen. Durch die Abgabe der 10jährigen Mieteinstandsverpflichtung und die Patronatserklärung sind beide ebenfalls erhebliche finanzielle Risiken eingegangen für den Fall eines wirtschaftlichen Scheiterns der N.

Zu Recht weisen die Beklagten in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Beteiligung der Fernsehsender S2 und Q2 an der N ebenfalls gegen die klägerische Behauptung eines von vorneherein wirtschaftlich desolaten Projektes spricht. Schon angesichts der übernommenen 10jährigen Mieteinstandsverpflichtung war das Engagement auch für diese Gesellschafter mit einem hohen finanziellen Risiko, was bereits aussagekräftiges Indiz dafür ist, dass sie von dem Konzept überzeugt waren. Die spätere Bewertung des Projektes, wie sie sich aus einem im Jahre 2011 veröffentlichten Interview mit dem damaligen Geschäftsführer von S4, Herrn Dr. U4, ergibt, war offensichtlich nicht identisch mit der Sicht der Dinge in den Jahren 1996 und 1997. Bereits die intensive Beteiligung an den Planungen deutet vielmehr darauf hin, dass er das Projekt seinerzeit als Verantwortlicher bei S2 befürwortet hat. Dies bringt schließlich explizit sein Schreiben vom 26.09.1997 an Herrn C2C3 zum Ausdruck, wonach er nie in Frage gestellt habe, sich persönlich für eine wirtschaftlich für den Sender sinnmachende Lösung für das Projekt in L10 einzusetzen. Zugleich sorgte die Beteiligung der Sender dafür, dass potentielle Nutzer der Fernsehstudios bereits aus eigenem wirtschaftlichem Interesse für eine Auslastung der Flächen sorgen würden. Die Ernsthaftigkeit des Engagements von S2 und Q2 kann auch daran erkannt werden, dass diese ihre Einstandspflichten bedienten. Durch diese Investition haben die Fernsehsender auch einen Teil des wirtschaftlichen Risikos mitgetragen, was darauf schließen lässt, dass sie das Projekt nicht als wirtschaftlich von Anfang an unrentabel betrachteten.

(3) Das von den Klägern in diesem Zusammenhang zitierte Gutachten der L4 GmbH aus Dezember 1999 rechtfertigt ebenfalls nicht den Rückschluss auf eine erkennbar zum Scheitern verurteilte Investition. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Darstellungen im Zusammenhang mit der Prüfung vertraglicher Ansprüche verwiesen, die auch hier gelten.

(4) Wie ebenfalls im Rahmen der vertraglichen Anspruchsgrundlagen ausgeführt, kann den Klägern nicht darin gefolgt werden, dass es sich bei der Generalmieterin N um ein erkennbar ungeeignetes Unternehmen gehandelt habe. Gleiches gilt hinsichtlich der angeblich überhöhten Kosten des Fonds. Sie sind im Einzelnen im Vorfeld der Anlageentscheidung durch die Unterlagen des Investorenordners ausgewiesen gewesen. Überhöhte sog. weiche Kosten ergeben sich nicht.

(5) Inwiefern die Vereinbarung von Mietzuschüssen in Höhe von 50.000.000,00 DM an die N vor dem Hintergrund der übrigen mietvertraglichem Vereinbarungen aussagekräftiges Indiz für eine von vorneherein aussichtslose Anlage sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. Dass ein Projekt der vorliegenden Größenordnung im Bereich der Filmproduktion eine Anlaufzeit braucht, um eine Auslastung und damit einen konstanten Umsatz und Gewinn erreichen zu können, entspricht wirtschaftlichem Grundwissen. Gerechnet auf die Gesamtdauer der vereinbarten Mietzeit von 25 Jahren handelt es sich zudem um einen vergleichsweisen kurzen Zeitraum, innerhalb dessen infolge der Zuschüsse keine Mieten erzielt werden. Nach Auslaufen der Zuschüsse war zudem für eine langjährige Absicherung durch die Einstandspflicht der Gesellschafter der N gesorgt. Auch insoweit lässt sich dem klägerischen Vorbringen nicht entnehmen, aus welchen Gründen in der damaligen Situation eine 20jährige Mietgarantie nicht nur wünschenswert, sondern zwingend geboten gewesen wäre.

(6) Die behauptete Rolle der Beklagten zu 8. im Zusammenhang mit der Gründung der Fondsgesellschaft L10-I lässt sich ebenfalls mit den unstreitigen Umständen und vorgelegten Anlagen nicht in Übereinstimmung bringen. Unstreitig war die Beklagte zu 8. daran interessiert, sich über ihre Tochtergesellschaft an der N zu beteiligen. Unstreitig ist auch, dass das Grundstück in L10 zwischenzeitlich im Eigentum einer weiteren Tochtergesellschaft der Beklagten zu 8. stand, bevor es an die Fondsgesellschaft veräußert worden ist. Die objektive Tatbestandsverwirklichung einer sittenwidrigen Schädigung ist hierin nicht begründet. Die Patronatserklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 8. für die Übernahme der 10jährigen Einstandsverpflichtung der T16 GmbH als Gesellschafterin der N spricht vielmehr ebenfalls dafür, dass auch die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 8. von dem Projekt überzeugt gewesen ist. Die von den Klägern dargestellten weiteren Umstände liegen zeitlich nach den Anlageentscheidungen, so dass es an einem Kausalzusammenhang fehlt. Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit hierin der Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung begründet sein kann.

Die Behauptung, der Beklagte zu 9. sei "faktischer Geschäftsführer der N" gewesen, ist nicht durch Tatsachen belegt worden, obgleich der Beklagte zu 9. auf den fehelenden Vortrag hingewiesen hatte. Die klägerseits vorgelegten Zeugenaussagen aus polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen bzw. aus dem Strafverfahren vor dem Landgericht L8 bringen insoweit keine verwertbaren Erkenntnisse. Insbesondere die vorgelegte Zeugenaussage von Frau N5 kann insoweit nur belegen, wie die Zeugin den Beklagten zu 9. als Person erlebt hat. Sie bezieht sich zudem nur auf Verhalten des Beklagten zu 9. nach dem Jahre 2000 und bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um einen gemeinsamen Plan der Beklagten schon zu Fondsgründung gehandelt haben könnte. Die Zeugin gibt selbst an, über den Themenkomplex N keine eigenen, gesicherten Erkenntnisse zu haben. Die Frage, inwieweit diese Zeugenaussagen daher im vorliegenden Verfahren verwertet werden können, kommt es daher nicht an.

Bis zum Jahr 2000 war C2 Geschäftsführer. Wie bereits dargestellt und aus der Entwicklung des Fonds und der N ersichtlich, war er in dieser Funktion als Befürworter des Vorhabens engagiert tätig. Seine Abberufung und der sich anschließende Geschäftsführerwechsel konnte schon rechtlich nicht durch den Beklagten zu 9. bewirkt werden, bedurfte vielmehr einer Entscheidung der N selbst. Die spätere Einbindung einer weiteren Tochtergesellschaft der Beklagten zu 8., der M GmbH, war gleichermaßen nicht durch die Beklagten zu 8. und 9. zu bewirken, sondern war nur möglich, weil die Brüder C2C3 ihren Gesellschaftsanteil an die M übertrugen.

Auch die von den Klägern als "fronter" beschriebene Rolle der Beklagten zu 8. belegt keinen Gesamtplan der Beklagten. In der insoweit klägerseits vorgelegten Notiz der Kanzlei I4 N3 (Anlage K 319) wird eine Rolle der Beklagten zu 8. gar nicht thematisiert, es geht um einen anderen Fonds und die Beklagte zu 5.. Zudem können die Kläger nicht vortragen, dass diese Konstruktion für die Anleger nachteilig gewesen sei. Denn durch sie soll, wie der Vermerk auch zeigt, ein weiterer Steuervorteil für die Anleger realisiert werden. Es ist daher nicht zu erkennen, warum diese Konstruktion die Anleger schädigen sollte.

Es ist den Klägern zuzugeben, dass die Beklagte zu 8., auch über Tochtergesellschaften, eine bedeutende Rolle bei der Fondsgestaltung gespielt hat. Dies wurde jedoch nicht verschwiegen, sondern bereits im Investorenordner offen gelegt. Allein aus der Beteiligung der Beklagten zu 8. ergibt sich aber noch kein Vorwurf eines Verhaltens, das eine sittenwidrige Schädigung bedeutet hätte. Denn aus diesem Verhalten lassen sich schon keine aufklärungspflichtigen Fehler der Fondskonstruktion herleiten (s.o.).

Auch die Übernahme von Dienstleistungen durch die Beklagte zu 8. ändert hieran nichts, im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwieweit hierdurch eine Schädigung des Fonds eingetreten sein könnte.

(7) Es ist schon nicht deutlich, inwiefern die von den Klägern geschilderte Quersubventionierung der Fonds ein deliktisches Verhalten der Beklagten erkennbar sein soll. Auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Nach dem Vortrag der Kläger kam die Quersubventierung den Anlegern des Fonds L10-I zugute. Den Anlegern des Fonds S5 wurde insoweit auch nichts genommen. Eine Insolvenz der Fondsgesellschaft L10-I oder anderswie bedingte Auflösung der Fondsgesellschaft - die nach dem Klägervortrag eigentlich aufgrund einer Insolvenz der N hätte eintreten müssen - hätte hingegen den Anlegern in keiner Weise genützt und wäre für diese weitaus schlechter gewesen. Das von den Klägern geschilderte Verhalten unterstellt, hätten sich die Beklagten daher für die Anleger günstig verhalten.

Auch die Gründung der Gesellschaften M und Q3 begründen keinen Gesamtplan der Beklagten. Denn diese Gesellschaften dienten dem Ziel, die Miete anstelle der N zu zahlen und nützten daher dem Fonds, indem sie dessen Generalmieterin unterstützen. Gerade die Zahlungen an die Q3 dienten dazu, dass diese die Mieteinstandsverpflichtung der Brüder C2C3 übernahm und damit letztlich Mieten für die N mit trug und so deren mögliche Insolvenz verhinderte.

(8) Von einer anlegerwidrigen Empfehlung kann schon angesichts der dargestellten finanziellen Situation der Kläger und den bereits zuvor erfolgten Investitionen in einen geschlossenen Immobilienfonds nicht ausgegangen werden.

(9) Soweit die Kläger umfangreich dazu vortragen, eine Haftung nach § 826 BGB sei auch deshalb begründet, weil sie nicht über die schlechte finanzielle Entwicklung des Fonds L10-I aufgeklärt worden seien, steht einer Inanspruchnahme jedenfalls die fehlende Kausalität zwischen dem behaupteten späteren Verhalten und der Anlageentscheidung im Jahre 1997 entgegen. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorwurfes, die Kapitalerhöhungen seien in Verfolgung des gemeinsamen Tatplanes der Beklagten anleger- und objektwidrig erfolgt.

Zudem waren sie - wie bereits dargestellt - über Jahresberichte und Rundschreiben sowie die entsprechenden Gesellschafterbeschlüsse, denen sie jeweils die Zustimmung erteilt hatten, über die wirtschaftlichen Situation in Kenntnis gesetzt. Insbesondere war ihnen bekannt, dass die Miete auch von den einstandspflichtigen Gesellschaftern der N erbracht wurde. Die Vereinbarungen etwa im Hinblick auf den Mietbeginn in L10 sowie die späteren Mietreduzierungen waren ihnen aus diesem Grund ebenfalls bekannt.

Inwieweit die Beklagte zu 3. sich sittenwidrig schädigend verhalten haben soll, ist ebenfalls nicht dargetan. Es fehlt an der überzeugenden Darlegung, welchen Tatbetrag diese Beklagte bei den Fonds überhaupt geleistet haben soll.

bb) Zudem fehlt es an einer subjektiven Tatbestandsverwirklichung der §§ 826, 830 BGB. Der klägerseits behauptete gemeinsame Plan der Beklagten, einen ungeeigneten und zum Scheitern verurteilten Fonds aufzulegen, um eigennützige Ziele, insbesondere finanzielle Vorteile, zu verfolgen, ist ihrem tatsächlichen Vorbringen unter Einbeziehung der unstreitigen Tatsachen und eingereichten Anlagen nicht zu entnehmen.

Wie bereits bei Prüfung der vertraglichen Anspruchsgrundlagen ausgeführt, haben weder die Beklagte zu 1. und die Beklagten zu 6. und 7. bei der Empfehlung der Fonds noch die Beklagten zu 2., 4. und 5. als Gründungsgesellschafter gegenüber den Klägern unzutreffende Angaben gemacht. Dass sie bewusst Risiken verschwiegen haben, ist nicht hinreichend dargelegt. Soweit erforderlich waren die Risiken durch Übersendung der Exposés und der Investorenordners benannt. Auch angesichts der besonderen wirtschaftlichen Kenntnisse der Kläger durften sie - wie dargestellt - davon ausgehen, dass eine weitere Risikoaufklärung nicht zwingend erforderlich ist. Insoweit gilt das schon oben zu den vertraglichen Anspruchsgrundlagen ausgeführte. Erkennbar gingen die an den Projekten Beteiligten, davon aus, dass mit diesem Projekt Gewinne zu erzielen wären. Eine solche Erwartung spricht schon gegen den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigungsabsicht (vgl. BGH NJW-RR 1999, 843).

Eine Beteiligung der Beklagten zu 8. und 9. an einem Gesamtplan zur Schädigung von Anlegern und damit auch der Kläger ist angesichts der tatsächlichen Abläufe nicht nachvollziehbar. Die Behauptung, bereits im Jahre 1997 sei die spätere Umfinanzierung bei der Beklagten zu 8. geplant gewesen, ist wie dargestellt nicht durch Tatsachen unterlegt worden. Dass sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 8. mittelbar über eine Tochtergesellschaft an der N beteiligt hat, ist kein Indiz, dass sie bewusst Anleger schädigen wollte. Im Gegenteil spricht es dafür, dass auch sie von der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens ausgegangen ist. Denn sie hat sich somit selbst vom Erfolg der N abhängig gemacht und würde sich bei einer Anlegerschädigung nur mit selbst schädigen. Ein solcher Plan, wie ihn die Kläger vortragen, ist daher schon im Ansatz widersinnig. Die spätere Beteiligung über die Darlehensverträge und die M an der N kann bereits aus den dargestellten Gründen nicht 1997 vereinbart und den Anlegern verschwiegen worden sein. Die Motive hierfür wären auch unklar; das weitere Engagement der Beklagten zu 8. insbesondere an der N ist vielmehr zu einem Zeitpunkt erfolgt, als über die Einstandspflicht erhebliche Verbindlichkeiten zu erfüllen waren. Sollte es tatsächlich um eine bewusste finanzielle Schädigung der Anleger gegangen sein, wäre es naheliegend gewesen, keine weiteren eigenen Zahlungsverpflichtungen einzugehen. Die in diesem Zusammenhang weiter von den Klägerin aufgestellte Behauptung, die T3 habe das Grundstück zu einem gegenüber dem von ihr an die Stadt zu zahlenden Preis deutlich geringeren Kaufpreis an die Fondsgesellschaft veräußert, ist durch Fakten nicht belegt worden. Im Übrigen bleibt unklar, inwiefern dies Rückschlüsse auf einen gemeinsamen Tatplan der Beteiligten im Sinne einer oben dargestellten Schädigung von Anlegern zulassen sollte. Denn ein günstigerer Grundstückskaufpreis wäre dem Fonds zugutegekommen, da dieser so Kosten hätte einsparen können. Hinsichtlich der Fonds S5 und L5 ist ein relevanter Tatbestand ebenfalls nicht zu erkennen.

c) Aus den gleichen Gründen scheiden Ansprüche gegen die Beklagten nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1 StGB aus.

Aus den gerade dargestellten Gründen ergibt sich schon keine Täuschungshandlung der Beklagten gegenüber den Fonds-Anlegern. Allein daran scheitert die Annahme einer Straftat nach § 263 Abs. 1 StGB.

Da die Tatbestandvoraussetzungen deliktischer Anspruchsgrundlagen verneint wurden, kommt es auf die Frage einer etwaigen Verjährung nicht an. Hier wäre aber ohnehin auf die Ausführungen zu vertrags- oder vertragsähnlichen Anspruchsgrundlagen entsprechend anwendbar.

Aufgrund der Unbegründetheit der Klage kommt es auf die Frage der zutreffenden Schadensberechnung durch die Kläger nicht an.

B. Widerklage

1. Die zulässige Widerklage ist mit Ausnahme der Zinsforderungen begründet. Ein Anspruch der Beklagten zu 1. besteht aus § 488 Abs. 1 BGB. Denn die Darlehensforderungen waren zur Zeit der Erhebung der Widerklage fällig. Ein Gegenanspruch der Kläger auf Freistellung bzw. auf Rückzahlung geleisteter Beträge besteht, wie unter A. ausgeführt, nicht.

Die angesetzten Beträge sind nachvollziehbar dargelegt und von den Klägerin nicht in erheblicher Weise bestritten worden.

Die Kläger können nicht damit gehört werden, die Zinsberechnungen seien unzutreffend. Denn die Beklagte zu 1. hat den Klägern keine Festzinskredite angeboten, sondern die Zinssätze variabel angelegt. Insoweit sind aber die Zinsänderungen bereits im Vertrag angelegt, anders als in den von den Klägern angeführten Entscheidungen. Die Kläger haben die Angebote der Beklagte zu 1) angenommen.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zu 1. die Steuerrückerstattungen zunächst auf einem Konto "gesammelt" hat. Sie weist zu Recht darauf hin, dass dies eine der vereinbarten Vorgehensweisen war und die Kläger - zunächst - keine anderen Weisungen erteilt hatten.

2. Es besteht zudem ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen. Allerdings kann die Beklagte zu 1. nicht Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2, sondern nur nach Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Auch wenn das Engagement der Kläger den Rahmen üblicher Verbrauchertätigkeit bei weitem sprengt, wurden die Darlehen dennoch im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung aufgenommen. Nach einer Entscheidung des 11. Senates des Bundesgerichtshofes soll für die Abgrenzung von privater zur berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung nicht die Höhe der Darlehen ausschlaggebendes Kriterium sein, sondern, ob für die Geschäfte, hier also die Darlehen, ein planmäßiger Geschäftsbetrieb notwendig ist (vgl. BGH, NJW 2002, 368 ff.). Hier kann nicht auf die E4 KG abgestellt werden, die für die Kläger die Verwaltung tatsächlich übernahm, sondern darauf, ob ein Geschäftsbetrieb grundsätzlich erforderlich war. Dies ist angesichts der wenigen wahrzunehmenden Aufgaben im Rahmen der die Fondsbeteiligungen finanzierenden Darlehensverträge zu verneinen.

C. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO ist nicht geboten. Die Voraussetzungen des § 156 Abs. 1 oder 2 ZPO liegen nicht vor.

§ 156 Abs. 2 ZPO scheidet hier aus.

Das Vorbringen der Kläger in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 30.01. und 18.03.2014 bietet keinen Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO. Die in den Schriftsätzen gemachten Ausführungen betreffen vor allem rechtliche Würdigungen und vertiefen insoweit nur den klägerischen Vortrag. Auch die in den Schriftsätzen vorgelegten neuen Dokumente bzw. vorgetragenen neuen Tatsachen bedeuten keinen wesentlich neuen oder andersartigen Vortrag der Kläger, sondern ergänzen und unterstützen nur das bisherige Vorbringen.

Aufgrund dessen kommt es auch nicht auf die Frage an, ob die von den Klägern vorgelegten Unterlagen zum Teil rechtswidrig erlangt sein könnten und daher in einem Zivilverfahren nicht verwertbar sein könnten oder ob eine Verspätung vorliegt.

Der Schriftsatz vom 10.02.2014 erfordert ebenso nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Die Kläger haben erstmals am 10.02.2014 alle Darlehensverträge, und damit Verträge, die bereits in 1997 geschlossen wurden, mit den Beklagten zu 1. und 8. widerrufen. Einen Grund, weshalb nunmehr, nachdem der Rechtsstreit seit dem Jahre 2009 anhängig ist, der Widerruf erfolgt, haben die Kläger nicht genannt. Die Wiedereröffnung wegen der Widerrufserklärungen würde zu einer erheblichen Verzögerung der Beendigung des Rechtsstreits führen. Denn, und das haben die Erwiderungen der Beklagten zu 1. und 8. gezeigt, das Bestehen von Widerrufsrechten ist streitig und rechtlich sehr komplex. Mit der Frage der Wirksamkeit der Darlehensverträge käme ein neuer Streitgegenstand hinzu.

Die Verfahrensverzögerung ist insbesondere den Beklagten zu 2. bis 7. und 9. nicht zuzumuten.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 ZPO; die Beklagten zu 10.-12. haben auf eine Kostenerstattung verzichtet.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.

Streitwert: über 100.000.000,00 €; die Widerklage hat keinen gesonderten Streitwert, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.






LG Bonn:
Urteil v. 01.04.2014
Az: 2 O 374/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c6597ecf982e/LG-Bonn_Urteil_vom_1-April-2014_Az_2-O-374-09




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