Landgericht Kleve:
Urteil vom 30. Januar 2009
Aktenzeichen: 8 O 180/07

(LG Kleve: Urteil v. 30.01.2009, Az.: 8 O 180/07)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1)

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

auf Visitenkarten oder sonstigen Verlautbarungen und Werbeträgern unter Angabe von drei unterschiedlichen Telefonnummern Mietwagen, Kleinbusse und Taxen anzubieten, ohne die Beschränkung anzugeben, in welchen Orten der Betriebssitz für die Mietwagen und/oder die Miettaxen sich befindet, wie nachfolgend abgebildet

2)

an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.100,00 € nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2007 zu zahlen;

3)

an die Klägerin vorgerichtliche Abmahnkosten i. H.v. 899,40 € nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Interessengemeinschaft für Taxiunternehmer, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben auch die Wahrnehmung gewerblicher Interessen der Mitglieder gehört. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen für Mietwagen, Taxen und Busse im Kreis Kleve. Sie warb in der Vergangenheit mit Visitenkarten, auf denen drei Telefonnummern unterschiedlicher Ortsnetzkennzahlen für das Unternehmen abgedruckt waren, ohne dass ein Betriebssitz angegeben wurde. Es handelte sich um die Vorwahlnummern 02xxx, 02xxx und 02xxx. Angeboten wurden Mietwagen, Kleinbusse und Taxen. Dies beruhte darauf, dass hinsichtlich der Mietwagen der Betriebssitz in G und hinsichtlich der Taxen der Betriebssitz in R sich befindet.

Nachdem die Klägerin die Beklagte bereits mit Schreiben vom 02.10.2006 aus Anlass einer Werbeanzeige mit dem Abdruck einer derartigen Visitenkarte im K am S vom 17.09.2006 im Zusammenhang mit der Werbung für das Schützenfest in N darauf aufmerksam gemacht hatte, dass es sich um eine wettbewerbswidrige Werbung handele, weil Taxen und Mietwagen gemäß § 49 Personenbeförderungsgesetz nur am Betriebssitz geordert werden dürfen, erfolgte mit Schreiben vom 09.02.2007 seitens der Klägerin eine Abmahnung gegenüber der Beklagten, da im K am S am 04.02.007 erneut mit dem Abdruck einer derartigen Visitenkarte geworben wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf das Abmahnschreiben vom 09.02.2007 (Blatt 31 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.

Die Beklagte räumte im anwaltlichen Antwortschreiben vom 21.02.2007 (Blatt 36 f. der Gerichtsakte) ein, dass die im K am S erschienene Anzeige wettbewerbswidrig sei. Die Anzeige habe am 04.02.2007 im K am S nicht erscheinen sollen, weil es sich um eine alte Variante handele, wegen der es bereits eine berechtigte Abmahnung gegeben habe. Man habe daher eine neue Anzeige, die ausschließlich die R Telefonnummer mit der Vorwahl 02xxx enthält, beim K am S in Auftrag gegeben. Dort sei es jedoch dann zu einer Verwechslung gekommen, deren Gründe noch aufgeklärt würden. Daher liege kein Verschulden ihrerseits vor, so dass die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung abgelehnt werde.

Mit Schreiben vom 18.06.2007 (Blatt 16 der Gerichtsakte) übersandte die Klägerin der Beklagten ein erneutes Abmahnschreiben im Hinblick darauf, dass die Beklagte weiterhin mit den beanstandeten Visitenkarten warb.

Am 04.07.2007 unterzeichnete die Beklagte daraufhin eine Unterlassungsverpflichtungserklärung (Blatt 20 Gerichtsakte), wonach sie sich gegenüber der Klägerin verpflichtete, es u.a. zu unterlassen, auf Visitenkarten unter der Angabe von drei unterschiedlichen Telefonnummern Mietwagen, Kleinbusse und Taxen anzubieten, ohne die Beschränkung anzugeben, in welchen Orten der Betriebssitz für die Mietwagen und/oder die Taxen sich befindet. Zugleich verpflichtete sie sich, für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorbezeichnete Verpflichtung, an die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € zu zahlen.

Im K am S vom 16.09.2007 erschien erneut eine Werbung der Beklagten mit Abdruck der beanstandeten Visitenkarte im Zusammenhang mit einer Werbung für das Schützenfest in N. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 21 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Daraufhin erfolgte eine erneute Abmahnung seitens der Klägerin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 10.10.2007 (Blatt 22 f. der Gerichtsakte). In diesem Schreiben forderte die Klägerin zugleich die Zahlung der Vertragsstrafe i.H.v. 5.100,-€ sowie der Abmahnkosten i.H.v. 899,40 € unter Fristsetzung bis zum 23.10.2007.

Die Beklagte antwortete mit anwaltlichem Schreiben vom 16.10.2007 (Blatt 26 der Gerichtsakte) und lehnte die Zahlung einer Vertragsstrafe unter Hinweis darauf ab, dass die Anzeige im K am S von einem Mitglied des Schützenvereins N veranlasst worden sei. Diesem gegenüber habe man jedoch zuvor bei einer entsprechenden Anfrage ausdrücklich erklärt, dass die alte Anzeige nicht wieder geschaltet werden dürfe, sondern eine Anzeige nur auf der Grundlage der inzwischen neu erstellten Visitenkarten erscheinen dürfe, die bei ihr abgeholt werden könnten.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe die Vertragsstrafe verwirkt, da sie die ihr obliegenden erhöhten Sorgfaltspflichten angesichts der vorausgegangenen Wettbewerbsverstöße nicht erfüllt habe, wonach sie weitergehende Vorkehrungen habe treffen müssen, um ein erneutes Erscheinen der Anzeige zu verhindern. Sie habe sich keinesfalls ohne Weiteres darauf verlassen dürfen, dass das Mitglied des Schützenvereins die alte Visitenkarte nicht mehr verwenden würde.

Aufgrund der weiter bestehenden Wiederholungsgefahr sei auch der Unterlassungsanspruch berechtigt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1)

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,

auf Visitenkarten oder sonstigen Verlautbarungen und Werbeträgern unter Angabe von drei unterschiedlichen Telefonnummern Mietwagen, Kleinbusse und Taxen anzubieten, ohne die Beschränkung anzugeben, in welchen Orten der Betriebssitz für die Mietwagen und/oder die Miettaxen sich befindet, wie im Tenor abgebildet;

2)

an die Klägerin einen Betrag von 5.100,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2007 zu zahlen;

3)

an die Klägerin als Abmahnkosten 899,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet,

vor dem Schützenfest in N im Sommer 2007 habe der erste Vorsitzende des R Schützenvereins, Herr N, telefonisch in ihrer Firma nachgefragt, ob man auch in diesem Jahr wieder bereit sei, die Veranstaltung durch eine Werbeanzeige zu unterstützen. Ihr Mitarbeiter, Herr K, habe dies grundsätzlich bejaht, dabei jedoch zur Bedingung gemacht, dass als Vorlage für die Anzeige die neu erstellten Visitenkarten der Beklagten verwendet werden müssten. Die alten Visitenkarten dürften keinesfalls verwendet werden, da sie nicht in Ordnung seien. Herr N habe eine solche neue Visitenkarte abholen wollen. Anschließend habe man von der Sache nichts mehr gehört und es sei auch niemand mehr erschienen, um eine Visitenkarte abzuholen.

Das Erscheinen der wettbewerbswidrigen Werbeanzeige sei unter diesen Umständen von ihr nicht zu vertreten. Sie habe vielmehr davon ausgehen können, dass die Sache sich erledigt habe, d. h. keinerlei Anzeige erscheinen werde. Es sei auch völlig offen gewesen, wo die Anzeige habe erscheinen sollen. Sie habe daher auch keine Möglichkeit gehabt, ein Erscheinen der Anzeige zu unterbinden. Solange die Beklagte nicht selbst Auftraggeberin der Anzeige gewesen sei, hätte auch ein vorsorgliches Einschreiten gegenüber dem K am S eine derartige Anzeige nicht verhindern können.

Weitergehende Anforderungen würden die Beklagte überfordern.

Schließlich habe die Beklagte auch nicht davon ausgehen können, dass der Schützenverein N noch im Besitz einer veralteten Visitenkarte gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Ihr steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG zu, da es sich bei der Werbung mit den beanstandeten Visitenkarten um wettbewerbswidriges Verhalten handelt. Da gemäß § 49 Personenbeförderungsgesetz Beförderungsverträge mit Mietwagen nur am Betriebssitz des Unternehmers eingegangen werden dürfen, darf die Beklagte bei der Werbung für ihre Mietwagen nur die für den Betriebssitz hinsichtlich der Mietwagen geltende Telefonnummer in G mit der Vorwahl 02xxx angeben, jedoch nicht die übrigen Telefonnummern aus R und E. Die zusätzliche Angabe dieser Telefonnummern bedeutet einen Verstoß gegen die §§ 3, 4 Nr. 11 und 5 UWG.

Obwohl die Beklagte bereits die strafbewährte Unterlassungserklärung vom 04.07.2007 abgegeben hat, besteht die für den Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr. Im vorliegenden Fall begründet der wiederholte Verstoß durch die Werbung mit der unzulässigen Visitenkarte in der Anzeige im K am S am 16.09.2007 nach Abgabe der strafbewährten Unterlassungserklärung eine neue Wiederholungsgefahr, denn die Beklagte hat durch ihr Verhalten deutlich gemacht, dass sie sich für die weitere Verwendung ihrer alten, unzulässigen Visitenkarten nicht verantwortlich fühlt, so dass durchaus zu befürchten ist, dass es auch in Zukunft erneut zu einem entsprechenden Wettbewerbsverstoß durch Werbung mit diesen alten Visitenkarten kommt. Es ist in keiner Weise erkennbar, dass die Beklagte insoweit Vorsorgemaßnahmen zu treffen für erforderlich hält.

Des Weiteren steht der Klägerin der Anspruch auf die Vertragsstrafe in Höhe von

5.100,00 € zu, denn aufgrund der Veröffentlichung der Anzeige vom 16.09.2007 im Kam S wurde die Vertragsstrafe aus der Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten vom 04.07.2007 durch schuldhafte Zuwiderhandlung verwirkt.

Aufgrund des Vertragsstrafeversprechens gegenüber der Klägerin vom 04.07.2007 bestand für die Beklagte die vertragliche Unterlassungspflicht, mit der unzulässigen Visitenkarte zu werben. Aufgrund dieser vertraglichen Pflicht oblag es der Beklagten, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um eine Wiederholung der Wettbewerbshandlung, die Gegenstand der Unterwerfungserklärung ist, zu verhindern (vgl. OLG Köln, GRUR 1986, 195). Diesen Anforderungen ist die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen nicht gerecht geworden, indem sie sich nach der telefonischen Anfrage seitens des Vorsitzenden des N Schützenvereins, ob man auch im Sommer 2007 wieder bereit sei, das Schützenfest durch eine Werbeanzeige zu unterstützen, darauf beschränkt hat, bei dem Telefonat darauf hinzuweisen, dass eine neue und nicht die alte Visitenkarte verwendet werden müsse. Der diesbezügliche Beweisbeschluss vom 25.06.2008 wird daher aufgehoben.

Aufgrund der Nachfrage nach einer wiederholten Werbeanzeige musste die Beklagte damit rechnen, dass der Schützenverein eine Anzeige im K am S beabsichtigte, wie sie auch im Jahr zuvor bereits erfolgt war. Entgegen ihrer im vorliegenden Rechtsstreit vertretenen Auffassung war es daher keineswegs völlig offen, wo diese Anzeige erscheinen sollte.

Ebenso wenig kann sich die Beklagte darauf zurückziehen, dass sie nicht habe davon ausgehen können, dass der Schützenverein N noch im Besitz einer veralteten Visitenkarte war. Erst mit Schreiben der Klägerin vom 27.07.2007 hat sie eine Stellungnahme zu der von ihr beabsichtigten neuen Visitenkartenbeschriftung erhalten, so dass neue Visitenkarten ggfls. bis zur Anzeige Mitte September 2007 noch nicht lange im Umlauf gewesen sein können. Im Übrigen hat sie nach ihrem eigenen Vorbringen durchaus damit gerechnet, dass der Schützenverein noch über alte Visitenkarten verfügte, da sie den Vorsitzenden des Schützenvereins darauf aufmerksam gemacht haben will, dass solche alten Visitenkarten nicht verwendet werden dürften. Im Übrigen hätte die Beklagte ansonsten ausdrücklich nachfragen müssen, ob der Schützenverein noch über solche alten Visitenkarten verfügt.

Die Beklagte durfte angesichts ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Klägerin nicht darauf vertrauen, dass der von ihr behauptete telefonische Hinweis auf die Erforderlichkeit der Verwendung einer neuen Visitenkarte bei der Werbeanzeige vom Schützenverein in jedem Falle beachtet werde. Ebenso wenig durfte sie davon ausgehen, dass ohne die Abholung einer neuen Visitenkarte seitens des Schützenvereins eine Anzeige nicht erscheinen werde. Ein solches Verhalten war vielmehr sorglos und fahrlässig. Es konnte keinesfalls ausreichen, entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtung alles Erforderliche zu tun, um ein Erscheinen einer unzulässigen Werbeanzeige mit Sicherheit auszuschließen. Sie hätte daher zunächst dem Schützenverein eine neue Visitenkarte zur Verfügung stellen müssen mit einem schriftlichen deutlichen Hinweis, dass nur die beiliegende Karte verwendet werden dürfe, um so dem Schützenverein den unmittelbaren Zugriff auf die richtige Visitenkarte als Werbevorlage zu gewährleisten. Im Hinblick darauf, dass es nach ihrem Vorbringen im Schreiben vom 21.02.2007 beim K am S bereits zuvor einmal zu einer Verwechslung der zu verwendenden Visitenkarten gekommen sein soll, oblag es ihr zudem, auch gegenüber der Redaktion dieser Zeitung Vorsorge zu treffen, dass es dort nicht erneut zu einer Verwechslung kommt, und zwar in schriftlicher, eindringlicher Form, so dass sichergestellt wird, dass dies dort auch entsprechende Beachtung finden werde. Durch eine absichernde Rückfrage kurz vor dem betreffenden Schützenfest in N hätte die Beklagte zudem nochmals sicherstellen können, dass die unzulässige Anzeige nicht im Rahmen der Werbung für das Schützenfest erscheinen werde.

Angesichts ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Klägerin aufgrund ihres Vertragsstrafeversprechens war es für die Beklagte keinesfalls unzumutbar, die aufgezeigten Vorkehrungen zu treffen, nachdem die Anzeige bereits zweimal im K am S, und zwar einmal ebenfalls im Zusammenhang mit dem Schützenfest in N in unzulässiger Form veröffentlicht worden war.

Zudem haftet die Beklagte im Rahmen ihrer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung für ein Verschulden des N Schützenvereins als Erfüllungsgehilfe hinsichtlich des Anzeigenauftrages gemäß § 278 BGB.

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten i.H.v. 899,40 € folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

Der Zinsanspruch ergibt sich jeweils aus den §§ 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Streitwert: 10.000,00 € Unterlassungsanspruch

5.100,00 € Zahlungsanspruch

gesamt: 15.100,00 €






LG Kleve:
Urteil v. 30.01.2009
Az: 8 O 180/07


Link zum Urteil:
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