Landgericht Essen:
Urteil vom 9. Juni 2005
Aktenzeichen: 43 O 20/05

(LG Essen: Urteil v. 09.06.2005, Az.: 43 O 20/05)

Tenor

hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2005

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht C,

den Handelsrichter L und

den Handelsrichter M

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe

des jeweils zu vollstreckenden Betrages vor-

läufig vollstreckbar.

Gründe

Der klagende Wettbewerbsverein möchte der Beklagten, die unter anderem im Landgerichtsbezirk F SB-Warenhäuser unter der Bezeichnung "………" betreibt, die folgende Werbung und deren Vollzug untersagen lassen: "Jeder 100. Einkauf gratis! Diese Woche schenkt

F jedem 100. Kunden seinen Einkauf."

bzw. "Jeder 100. nimmt alles gratis mit! F schenkt

Ihnen den kompletten Einkauf."

Dazu vertritt er die Auffassung, die Neuregelung des Wettbewerbsrechts mache in § 4 Nr. 6 UWG deutlich, dass im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung die bloße Kopplung eines Einkaufs an ein Gewinnspiel ohne die früher geforderte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Kaufentscheidung wettbewerbswidrig sei. Auf einen gesonderten Spieleinsatz komme es nicht an. So habe auch das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 30.09.04, 5 U 51/04) entschieden. Der Kläger beantragt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) es zu unter- lassen, wie folgt zu werben:

"Jeder 100. Einkauf gratis! Diese Woche schenkt F

jedem 100. Kunden seinen Einkauf."

bzw. "Jeder 100. nimmt alles gratis mit! F schenkt

Ihnen den kompletten Einkauf."

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf die frühere Rechtsprechung unter anderem des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 28.10.03, 4 W 163/03) sowie des Bundesgerichtshofs und meint, angesichts des fehlenden gesonderten Spieleinsatzes sei in der bloßen Gewährung aleatorischer Kaufanreize kein Wettbewerbsverstoß zu erblicken.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch nach §§ 4 Nr. 1 und 6 in Verbindung mit § 8 UWG zu. Auf § 4 Nr. 6 UWG kann der Kläger seine Auffassung, die Beklagte verstoße mit der beanstandeten Werbung gegen das Wettbewerbsrecht, nicht stützen. Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg, der zufolge eine Werbung wie die vom Kläger beanstandete als verbotene Veranstaltung eines Gewinnspiels anzusehen ist. Die Beklagte verknüpft vielmehr mit dem normalen Einkauf lediglich aleatorische Kaufanreize. Ein gesondertes Gewinnspiel veranstaltet sie nicht. Für diese - restriktive - Auslegung der Vorschrift des § 4 Nr. 6 spricht neben dem Wortlaut die auch von Köhler (Baumbach/Hefermehl/Köhler, § 4 UWG Rdnr. 6.1 ff.) zitierte Gesetzesbegründung, der zufolge der Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 4 Nr. UWG nur die frühere Rechtslage betreffend gesonderte Gewinnspiele perpetuieren wollte, ohne das Hinzufügen aleatorischer Elemente beim Einkauf insgesamt als Gewinnspiel diskriminieren zu wollen. Gemeint sind Werbeaktionen, mit denen Preisausschreiben und ähnliche Veranstaltungen verbunden werden. In diesen Fällen ist die Verknüpfung insbesondere von probeweisen Bestellungen mit der Teilnahme am Preisausschreiben nach wie vor als wettbewerbswidrig anzusehen.

Systematische Gesichtspunkte sprechen zumindest nicht gegen diese Auslegung. Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit von Marktteilnehmern durch unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen, werden nämlich weiterhin von § 4 Nr. 1 UWG erfasst. An dieser Vorschrift ist auch die vom Kläger beanstandete Werbung der Beklagten zu messen. Es ist zu fragen, ob der aufgeklärte Verbraucher durch die Werbung mit aleatorischen Anreizen wie im vorliegenden Fall unangemessenen und unsachlichen Einflüssen ausgesetzt wird. Diese Frage ist im Ergebnis zu verneinen. Für den Verbraucher handelt es sich lediglich um eine Werbung, die die Aufmerksamkeit auf das Angebot der Beklagten lenken soll. Ein unangemessener Kaufanreiz oder gar Kaufzwang geht von dieser Werbung jedoch nicht aus. Der Kunde muss nämlich ohne weiteres damit rechnen, dass er seinen Einkauf bezahlen muss. Erst an der Kasse erfährt er, ob er zufällig einer der wenigen Kunden ist, deren Einkaufsrechnung nach der Berechnung der Beklagten storniert wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.






LG Essen:
Urteil v. 09.06.2005
Az: 43 O 20/05


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