Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 25. Juli 2005 gegenden Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. Juli 2005 - 2 O557/04 - wird auf deren Kosten bei einem Beschwerdewert von11.570,77 EURO zurückgewiesen
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Mit zutreffenden Erwägungen, auf die Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Gebühren des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach neuem Gebührenrecht (RVG) und nicht nach der BRAGO festgesetzt.
Maßgeblich für die Frage, ob altes oder neues Gebührenrecht anzuwenden ist, ist gem. § 61 Abs.1 RVG, ob dem Prozessbevollmächtigten des Antragsteller des Kostenfestsetzungsverfahrens , im vorliegenden Fall der Beklagten, der unbedingte Auftrag zur Durchführung des Rechtsstreits vor oder nach dem 1. Juli 2004 (Inkrafttreten des RVG) erteilt worden ist. Da es sich um die Festsetzung von Prozessgebühren handelt, kann ein unbedingtes Mandat erst nach Zustellung der Klagschrift am 28.Oktober 2004 erteilt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Prozessauftrag bedingt durch die Klagerhebung. Ein eventueller Auftrag zur außergerichtlichen Tätigkeit wird als unbedingter Auftrag zur außergerichtlichen Tätigkeit und als bedingter Auftrag zur Prozessführung angesehen(vgl.hierzu: Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 16. Aufl., § 60 RVG Rdnr.7). Nicht entscheidend für die Festsetzung der gegnerischen Gebühren ist entgegen der Ansicht der Klägerin der Zeitpunkt der Erstellung und Einreichung der Klagschrift. Die Umstände, die hierzu führten betreffen ausschließlich die Frage, welches Gebührenrecht auf Seiten der Klägerin Geltung hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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