Kammergericht:
Beschluss vom 9. August 2005
Aktenzeichen: 27 W 152/05

(KG: Beschluss v. 09.08.2005, Az.: 27 W 152/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Kammergericht hat in seinem Beschluss vom 9. August 2005 (Aktenzeichen 27 W 152/05) die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. Juli 2005 (2 O557/04) zurückgewiesen. Die Klägerin muss die Kosten tragen.

Das Gericht führte aus, dass die Beschwerde zwar zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet sei. Das Landgericht habe die Gebühren des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gemäß dem neuen Gebührenrecht (RVG) und nicht nach der alten BRAGO festgesetzt.

Entscheidend für die Anwendung des alten oder neuen Gebührenrechts sei gemäß § 61 Abs.1 RVG, ob dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten der unbedingte Auftrag zur Durchführung des Rechtsstreits vor oder nach dem 1. Juli 2004 (Inkrafttreten des RVG) erteilt worden sei. In diesem Fall könne ein unbedingtes Mandat erst nach Zustellung der Klageschrift am 28. Oktober 2004 erteilt werden, da bis zu diesem Zeitpunkt der Prozessauftrag durch die Klagerhebung bedingt gewesen sei.

Der Zeitpunkt der Erstellung und Einreichung der Klageschrift sei nicht entscheidend für die Festsetzung der gegnerischen Gebühren. Die Umstände, die hierzu führten, betreffen lediglich das Gebührenrecht auf Seiten der Klägerin.

Die Kostenentscheidung beruhe auf § 97 ZPO.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

KG: Beschluss v. 09.08.2005, Az: 27 W 152/05


Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 25. Juli 2005 gegenden Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. Juli 2005 - 2 O557/04 - wird auf deren Kosten bei einem Beschwerdewert von11.570,77 EURO zurückgewiesen

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Mit zutreffenden Erwägungen, auf die Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Gebühren des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach neuem Gebührenrecht (RVG) und nicht nach der BRAGO festgesetzt.

Maßgeblich für die Frage, ob altes oder neues Gebührenrecht anzuwenden ist, ist gem. § 61 Abs.1 RVG, ob dem Prozessbevollmächtigten des Antragsteller des Kostenfestsetzungsverfahrens , im vorliegenden Fall der Beklagten, der unbedingte Auftrag zur Durchführung des Rechtsstreits vor oder nach dem 1. Juli 2004 (Inkrafttreten des RVG) erteilt worden ist. Da es sich um die Festsetzung von Prozessgebühren handelt, kann ein unbedingtes Mandat erst nach Zustellung der Klagschrift am 28.Oktober 2004 erteilt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Prozessauftrag bedingt durch die Klagerhebung. Ein eventueller Auftrag zur außergerichtlichen Tätigkeit wird als unbedingter Auftrag zur außergerichtlichen Tätigkeit und als bedingter Auftrag zur Prozessführung angesehen(vgl.hierzu: Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 16. Aufl., § 60 RVG Rdnr.7). Nicht entscheidend für die Festsetzung der gegnerischen Gebühren ist entgegen der Ansicht der Klägerin der Zeitpunkt der Erstellung und Einreichung der Klagschrift. Die Umstände, die hierzu führten betreffen ausschließlich die Frage, welches Gebührenrecht auf Seiten der Klägerin Geltung hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.






KG:
Beschluss v. 09.08.2005
Az: 27 W 152/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/2b8e1b554901/KG_Beschluss_vom_9-August-2005_Az_27-W-152-05




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