Landgericht Köln:
Urteil vom 11. Juli 2007
Aktenzeichen: 28 O 263/07

(LG Köln: Urteil v. 11.07.2007, Az.: 28 O 263/07)

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 15.05.2007 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin ist Lehrerin am K.-T.-Gymnasium in O.-W. Die Homepage "webadresse----" wird von der "T GmbH i. G." betrieben, deren Gesellschafter und Geschäftsführer die Verfügungsbeklagten sind. Die Parteien streiten über die Unterlassungsverpflichtung der Verfügungsbeklagten hinsichtlich der Veröffentlichung von Vor- und Zunamen, Schule, an der die Verfügungsklägerin unterrichtet, und der von ihr unterrichteten Fächer auf der Internetseite "webadresse----".

Diese als Schülerportal konzipierte Homepage verfügt derzeit über ca. 100.000 angemeldete Mitglieder. Hier können angemeldete Nutzer Informationen über sich selbst zur Verfügung stellen, über das Portal Nachrichten an andere Nutzer senden oder eigene soziale Netze (bestehend aus "Freunden", "Mitgliedern einer Stufe", "Clubs") aufbauen und so Netzwerke bilden. Bestandteil des jeweiligen Schülerprofils ist u.a. die Rubrik "Meine Schule", in der er allgemein Meinungen über die Schule in vielerlei Aspekten in Form einer Notengebung äußern kann. Hier werden die Ausstattung, das Schulgebäude und auch Faktoren wie der "Flirt-Faktor" und der "Party-Faktor" und ähnliches bewertet. Auf der Schulseite gibt es auch das "Lehrerzimmer"; unter dieser Rubrik sind die Namen von einzelnen Lehrern verzeichnet, die an der Schule unterrichten. Diese Namen werden von den Schülern eingetragen, was nur dann möglich ist, wenn man als Schüler der betreffenden Schule bei T.de eingetragen ist. Das bedeutet, ein bei T registrierter Schüler kann nur seinen eigene Schule und die Lehrer seiner Schule bewerten.

Im "Lehrerzimmer" ist der Nachname der Lehrerin oder des Lehrers aufgeführt. Klickt man die zu einem Lehrer gehörende Schaltfläche an, so gelangt man zu einer Unterseite, aus der Zuname, die unterrichteten Fächer und die Schule an der er unterrichtet hervorgeht. Darüber hinaus werden auch die Schulnoten entsprechenden Bewertungskriterien entsprechend den Kategorien "sexy", "cool und witzig", "beliebt", "motiviert", "menschlich", "gelassen", "guter Unterricht", "leichte Prüfungen" und "faire Noten" angezeigt. Hieraus ergibt sich eine Gesamtnote für den jeweiligen Lehrer in Bezug auf die genannte Anzahl der Bewertungen. Auch können hier die als Schüler der Schule angemeldeten Nutzer angebliche Zitate von Lehrern auf die Homepage einstellen, die sodann ebenfalls auf der Homepage abgerufen werden können.

Um als Nutzer Zugang zu der eigentlichen Homepage zu bekommen, muss man "Mitglied" des Portals werden, also entweder als Schüler unter Angabe der Schule, die man besucht oder als "Interessierter", worunter die Verfügungsbeklagten Lehrer oder Eltern verstehen. Für die Registrierung als "Interessierter" muss man seine EMail-Adresse angeben, an die ein Passwort versandt wird, mit dem sich der Nutzer jeweils anmelden kann. In dem Bereich, zu dem nur registrierte Schüler oder Interessierte Zugang haben, befinden sich die Seiten mit den Angaben über Lehrer.

Die Verfügungsklägerin erfuhr Anfang Mai 2007 davon, dass sie auch mit Namen, Schule und dem Fach Deutsch auf der Domain webadresse---- genannt wurde und die entsprechenden Informationen über ihre Person abrufbar waren (vgl. Bl. 15 d.A.). Sie war zudem mit vier Bewertungen in den verschiedenen oben genannten Einzelkategorien auf eine Gesamtnote von 4.3 gekommen; Zitate über sie gab es noch nicht. Name, Schule und Unterrichtsfächer der Verfügungsklägerin (Deutsch und Religion) waren bereits vorher über die Homepage der Schule, an der die Verfügungsklägerin unterrichtet, abrufbar (vgl. Anlagen AG 21, 23, 25). Name, Vorname und Anschrift der Verfügungsklägerin waren auf einer weiteren Internetseite veröffentlicht im Zusammenhang mit der Funktion der Verfügungsklägerin als Präsidentin des Club O.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Angabe ihres Vor- und Zunamens, der Schule, an der sie unterrichtet und der von ihr unterrichteten Fächer zu. Dies ergebe sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz. Auch werde sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, so dass ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB analog bestehe.

Ursprünglich hat die Verfügungsklägerin beantragt, den Verfügungsbeklagten gesamtschuldnerisch aufzugeben, die auf der Internetseite "T.de" veröffentlichten Daten betreffend die Verfügungsklägerin bestehend aus Vor- und Zuname, Schule an der die Verfügungsklägerin unterrichtet und ihrer unterrichteten Fächer zu löschen. Nach Umstellung des Antrages auf ein Unterlassungsgebot hat die Kammer hat mit Beschluss vom 15.05.2007 eine einstweilige Verfügung des Inhalts erlassen (Blatt 19 f. der Akten), dass den Verfügungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten worden ist, auf der Internetseite "T.de" Daten betreffend die Verfügungsklägerin bestehend aus Vor- und Zuname, Schule an der die Verfügungsklägerin unterrichtet und ihrer unterrichteten Fächer zu veröffentlichen. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Verfügungsbeklagten.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung der Kammer vom 15.05.2007 zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 15.05.2007, Az. 28 O 263/07, aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagten sind der Ansicht, es bestehe kein Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagten. So sei weder ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin gegeben, noch liege ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht - mehr - begründet.

Der Verfügungsklägerin steht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kein Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB analog auf Erlass der einstweiligen Verfügung zu und zwar weder aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts im Hinblick auf die Veröffentlichung, noch wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Im Einzelnen:

1. In der Veröffentlichung liegt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, über die die Verfügungsklägerin gemäß §§ 823, 1004 BGB Schutz vor Eingriffen Dritter in Anspruch nehmen könnte. Ob eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, lässt sich immer nur anhand des zu beurteilenden Einzelfalles feststellen, insbesondere ist auch eine Güterabwägung der schutzwürdigen Interessen der anderen Seite erforderlich. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auch des Bundesgerichtshofs aufgestellten Abwägungskriterien differenzieren unter anderem nach Maßgabe einer abgestuften Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht (vgl. BVerfGE 34, 238, 245 ff.; 54, 148, 153 f.; BGHZ 24, 72, 79 f.; 73, 120, 124). Neben der besonders hohen Schutz genießenden Intim- und Geheimsphäre ist auch die Individual- und die Privatsphäre anerkannt.

Schutzgut innerhalb der Individualsphäre der Verfügungsklägerin ist u.a. das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich als die Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten an die Öffentlichkeit gebracht werden (BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 72, 155, 170; 78, 77, 84). Dieses Recht ist indes nicht schrankenlos gewährleistet; die Information über persönliche Daten ist Teil der sozialen Realität, die nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich auch Einschränkungen seines Rechts auf informelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit dies von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen wird und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist.

Hiernach haben die Verfügungsbeklagten im Rahmen des Portals "T.de" nicht rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin eingegriffen:

Die Daten zu Namen, Fächern, die die Verfügungsklägerin unterrichtet und Dienstzugehörigkeit zu einer Schule betreffen keine sensiblen Informationen; sie können jedenfalls von jedermann aus der Homepage der Schule, auf der diese Daten mit Einverständnis der Verfügungsklägerin eingestellt wurden, entnommen werden. Durch ihre Bekanntgabe ist die Verfügungsklägerin daher nicht belastet.

Darüber hinaus handelt es sich bei der Bekanntgabe der Daten jedenfalls auch nicht um eine ehrenrührige Tatsache, da die genannten Daten unstreitig zutreffend sind. Es ist mit diesen Informationen auch keine irgendwie geartete Statusmitteilung die Verfügungsklägerin betreffend verbunden; irgendein Rechtsnachteil ist für sie mit dieser Mitteilung ist nicht erkennbar.

Auch aus dem Zusammenhang der Veröffentlichung mit den oben genannten Bewertungskriterien folgt kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Ausgangspunkt eines auf dem Persönlichkeitsrecht beruhenden Unterlassungsanspruchs ist die konkrete Verletzungshandlung. Grundsätzlich bleibt der Unterlassungsanspruch auf die unzulässige Behauptung oder Veröffentlichung beschränkt (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 12.79, m.w.N.). Vorliegend wird im Antrag ausdrücklich die Unterlassung der Veröffentlichung des Namens, der Schule und der Unterrichtsfächer der Verfügungsklägerin begehrt. Die oben im einzelnen genannten Bewertungskriterien sind damit nicht Streitgegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens, so dass aufgrund dieser ein Unterlassungsanspruch nicht in Betracht kommt.

Auch die Berücksichtigung des Kontextes der Nennung der Daten führt jedenfalls zu keinem anderen Ergebnis, da die beanstandete Bewertung von dem Grundrecht auf Meinungsäußerung umfasst ist. Die Bewertung der Verfügungsbeklagten als Lehrerin in dem Portal "T.de" stellte keine unwahre Tatsachenbehauptung dar und ist nicht als unzulässige Schmähkritik anzusehen.

An einer falschen Tatsachenbehauptung fehlt es im vorliegenden Fall. Eine Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen gegenwärtigen Zustand und steht deshalb grundsätzlich dem Beweis offen, d.h. ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsätzlich mit dem in der Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln überprüfbar. Werturteile sind demgegenüber durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens und Meines geprägt und deshalb dem Beweis nicht zugänglich. Hat eine Äußerung in diesem Sinne sowohl einen tatsächlichen Gehalt als auch einen wertenden Charakter, hängt ihre Einordnung in die eine oder andere Kategorie davon ab, ob der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass der gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder ob das nicht der Fall ist, d.h. ob der in einem Werturteil enthaltene Tatsachenkern nur unbestimmt angedeutet ist oder ob sich das Werturteil als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (BGH, Urteil vom 09.11.1971 - VI ZR 57/70, GRUR 1972, 435, 439).

Vorliegend stellt die Bewertung von Lehrern ein Werturteil da. Die Frage, ob ein Lehrer als "sexy", "cool" oder "fair" usw. empfunden wird, hängt von dem persönlichen Verhältnis des bewertenden Schülers zu seinem Lehrer ab. Ein ausreichend konkreter Tatsachenkern, der mit Mitteln des Beweises überprüft werden könnte, ist in der Aussage nicht erkennbar. Damit ist die Bewertung der Lehrer als Meinungsäußerung einzustufen.

Soweit auch bei Meinungsäußerungen ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB in Betracht kommt, wenn es sich um unsachliche sog. "Schmähkritik” handelt, greift dies hier ebenfalls nicht durch.

Wegen seines die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Von einer solchen kann vielmehr nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. BGH in NJW 2002, 1192, m.w.N.).

Diese Anforderungen an eine unzulässige Schmähkritik erfüllt die in Rede stehende Bewertung der Lehrer nicht. Die hierin enthaltene Bewertung des Verhaltens und Auftretens eines Lehrers kann nicht als bloße Diffamierung angesehen werden; sie entbehrt auch nicht des erforderlichen Sachbezugs. Die jeweiligen Schüler setzen sich vorliegend mit dem Verhalten und Auftreten der Lehrer auseinander. Dies führt - wenn auch durch die Benotung möglicherweise in recht scharfer Form - zu einer Bewertung. Dies ist für die Einschätzung der Schule und der dort unterrichtenden Lehrer auch für andere Schüler von Bedeutung. So können sich Schüler aus der Sicht von anderen Schülern ein - ohne Zweifel durch persönliche Affinitäten geprägtes - Bild von ihren Lehrern machen und auch prüfen, ob ihre Bewertung oder persönlichen Einschätzung mit der anderer Schüler übereinstimmt.

Im Rahmen einer derartigen Bewertung dürfen - angesichts der heutigen Reizüberflutung - auch einprägsame, starke Formulierungen wie "sexy" oder "cool" verwendet werden. Vergleichbare Formulierungen wären zulässig, selbst wenn sie eine scharfe und ggf. abwertende Kritik zum Inhalt haben und so mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden; ob andere diese Kritik für "falsch" oder "ungerecht" halten, ist nicht von Bedeutung (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.).

Die Bewertung der jeweiligen Lehrer ist folglich unter Berücksichtigung der erörterten Rechtsgrundsätze noch vom Grundrecht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung i.S. des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt.

2. Unterlassungsansprüche der Verfügungsklägerin folgen auch nicht aus der Verletzung eines Schutzgesetzes gemäß § 823 Abs. 2 BGB, hier konkret aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Speicherung und Veröffentlichung in ihrer konkreten Ausgestaltung ist durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG gestattet. Hiernach ist das geschäftsmäßige Erheben, Speichern oder Verändern von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Übermittlung zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen offensichtlich überwiegt.

Bei den im Antrag aufgeführten Angaben zur Person der Verfügungsklägerin handelt es sich um Daten im Sinne des § 3 BDSG. Auch hat die Verfügungsklägerin der Veröffentlichung nicht zugestimmt (§ 4 Abs. 1 BDSG). Daten im Sinne des § 3 BDSG sind Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer Person, unabhängig davon, unter welchem Aspekt sie gesehen werden und welcher Lebensbereich angesprochen wird (vgl. Dammann in Simitis, Kommentar zum BDSG, § 3 Rn. 7). Auch Name, Anschrift, Beruf usw. sind Daten im Sinne des § 3 BDSG (vgl. Dammann a.a.O., § 3 Rn 8). In die Veröffentlichung der Daten unter T.de hat die Verfügungsklägerin zwar nicht eingewilligt, sie ist jedoch gemäß § 29 BDSG zulässig.

§ 29 BDSG ist hier anwendbar, da die Verfügungsbeklagten eine GmbH gegründet haben und daher auch das Merkmal einer geschäftlichen Tätigkeit gegeben ist. Selbst wenn hier die geschäftliche Tätigkeit nicht angenommen würde, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, da dann die insoweit inhaltsgleiche Vorschrift des § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG einschlägig wäre.

Die Daten bestehend aus Namen, Schule und unterrichteten Fächern der Verfügungsklägerin sind durch die mit ihrem Willen erfolgten Eintragungen im Internet bekannt geworden, da die Daten auch auf der Homepage der Schule, an der die Verfügungsklägerin unterrichtet, veröffentlicht wurden und damit allgemein zugänglich sind. Daher können sich die Verfügungsbeklagten insoweit auch berechtigterweise auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG berufen. Weitergehend als dies durch die beanstandete Veröffentlichung auf der Homepage "T.de" geschieht, lässt die Verfügungsklägerin es zu, dass nicht nur ihr Name und die von ihr unterrichteten Fächer sowie die Schule in einem allgemein zugänglichen Medium veröffentlicht werden. Selbst die Veröffentlichung ihrer Privatanschrift erfolgt im Internet. Die Kammer schließt sich insoweit der Ansicht der Verfügungsbeklagten an, dass es sich insbesondere hierdurch bei der Veröffentlichung des Namens der Verfügungsklägerin, den von ihr unterrichteten Fächern und der Schule insgesamt um Daten handelt, die im Sinne der genannten Vorschrift "allgemein" zugänglich sind.

Das auch in diesem Rahmen zu prüfende einer Veröffentlichung entgegenstehende schutzwürdige Interesse der Verfügungsklägerin kann angesichts der umfassenden Informationen, die über die Verfügungsklägerin im Internet verbreitet werden und gegen die sie keine Einwendungen erhebt, einer Veröffentlichung unter T.de nicht entgegenstehen. Dies gilt unverändert auch unter dem Gesichtspunkt, dass sie unter T.de in verschiedener Hinsicht "benotet" wird. Auch insoweit greift die Veröffentlichung, wie unter Ziffer 1 dargestellt, nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin ein. Vielmehr sind die konkreten Darstellungen vom Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt. Auch verfolgen die Verfügungsbeklagten ein geschäftliches Interesse mit der Darstellung. Es wird - wie dargelegt - ein Informations- und Unterhaltungsinteresse der einzelnen Nutzer des streitgegenständlichen Portals befriedigt.

Im Hinblick auf die Veröffentlichung der Daten auf der Homepage der Schule stellte die Nennung der im Antrag genannten Daten der Verfügungsklägerin auch kein Mehr an herausgegebener Information dar. Ein schutzwürdiges Interesse der Verfügungsklägerin an der Nichtveröffentlichung der Daten ist demgegenüber angesichts der bereits erfolgten Veröffentlichungen auf der Homepage der Schule nicht zu bejahen. In jedem Fall handelt es sich um persönliche, nicht aber sensible Daten, die so einem großen Personenkreis bekannt wurden.

Die Kammer weist - wie bereits in der mündlichen Verhandlung geschehen - darauf hin, dass die Verfügungsklägerin durch die geschehene Bewertung nicht schutzlos gestellt ist. Sollten unter T.de - hier kommt insbesondere die bisher unausgefüllt gebliebene Kategorie "Zitate" in Betracht - unwahre Tatsachenbehauptungen über die Klägerin oder auch Schmähkritik veröffentlicht werden, so müssten hierfür die Verfügungsbeklagten unter den Voraussetzungen der Störerhaftung für Forenbetreiber im Sinne einer Unterlassungsverpflichtung einstehen. Hiervon aber ist die bisher erfolgte - insoweit unsensible - Einstellung zu trennen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 18.000,00 € (3 x 6.000,00 €)






LG Köln:
Urteil v. 11.07.2007
Az: 28 O 263/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2b21f0d49673/LG-Koeln_Urteil_vom_11-Juli-2007_Az_28-O-263-07




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share