Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 15. Dezember 2009
Aktenzeichen: 13 A 1976/09

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 15.12.2009, Az.: 13 A 1976/09)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsver-fahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der (auch) auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) gestützte Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 30. November 2009, mit dem er den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, näher ausgeführt. Hieran hält der Senat nach erneuter Prüfung fest.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bietet der Kläger derzeit nicht die Gewähr für eine störungsfreie Frequenznutzung, so dass ein ordnungsgemäßer Amateurfunkverkehr i. S. v. § 55 Abs. 5 Nr. 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) nicht möglich ist. Ob dieser rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, lässt der Senat weiterhin offen. Der in Rede stehende Sachverhalt, dem der Kläger hinsichtlich des Vorwurfs störender Frequenznutzung nicht substantiiert entgegengetreten ist, kann den Widerruf einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst unter Entziehung der zugeteilten Rufzeichen auch nach § 3 Abs. 4 Satz 2 des Amateurfunkgesetzes (AFuG) rechtfertigen, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Dezember 2007 11 K 149/07 entschieden hat. Der Widerruf der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst kommt in Betracht, wenn der Funkamateur fortgesetzt gegen das Amateurfunkgesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen verstößt. So liegt es hier. Es kann deshalb, wie der Senat in seinem Beschluss vom 30. November 2009 ausgeführt hat, dahinstehen, ob über § 3 Abs. 5 AFuG die Vorschrift des § 55 TKG anwendbar ist, wenn ein Anspruch auf Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens geltend gemacht wird. Die Versagung der Zulassung des Klägers zum Amateurfunk lässt sich jedenfalls auf § 3 Abs. 1 und 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 2 AFuG stützen. Nach wie vor liegen die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Klägers zum Amateurfunk und der Entziehung des zugeteilten Rufzeichens vor. Der Kläger verlangt mithin etwas, was ihm augenblicklich von der Behörde wieder genommen werden könnte. Diese Einschränkung ist Ausdruck des sog. "dolo petit-Grundsatzes". § 3 Abs. 1 und 2 AFuG enthält demnach einen nichtgeschriebenen Vorbehalt entprechend dem Widerrufstatbestand in § 3 Abs. 4 Satz 2 AFuG.

Der Kläger hat schließlich keine besonderen Schwierigkeiten der Rechtsache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) schlüssig aufgezeigt. Ebenso kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Auf die von dem Kläger für streitentscheidend gehaltenen Fragen des Umfangs der Zulassungsvoraussetzungen nach dem Amateurfunkgesetz und der weiteren gesetzlichen Regelungen kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 15.12.2009
Az: 13 A 1976/09


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