Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Oktober 2004
Aktenzeichen: 24 W (pat) 346/03

(BPatG: Beschluss v. 19.10.2004, Az.: 24 W (pat) 346/03)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Mai 2001 und vom 28. August 2003 sind wirkungslos.

Gründe

Mit Beschluß vom 11. Mai 2001 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke 398 22 681 wegen des Widerspruchs aus der Marke 857 768 angeordnet. Mit Beschluß vom 28. August 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu BPatGE 43, 96).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Ströbele Dr. Hacker Guth Bb






BPatG:
Beschluss v. 19.10.2004
Az: 24 W (pat) 346/03


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