Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. August 2002 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 82 236 aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke EU 72 140 angeordnet worden ist.
Mit Beschluß vom 26. August 2002 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke 399 82 236 und der Widerspruchsmarke (Gemeinschaftsmarke EU 72 140) gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
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