Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 25. März 2013
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 3/13

(BGH: Beschluss v. 25.03.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 3/13)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. Oktober 2012 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 3. November 2011 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat 1 der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 20. November 2012 zugestellt. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht begründet hat und die Antragsbegründungsfrist verstrichen ist. Sie beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 21. Januar 2013, einem Montag, ab. Es liegt aber keine Antragsbegründung, sondern nur ein Antrag des Klägers vor, "etwaige Fristen entsprechend zu verlängern". Eine Verlängerung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 57 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO nicht zulässig (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, juris Rn. 2 m.w.N.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Tolksdorf Roggenbuck Seiters Frey Martini Vorinstanzen:

AGH Celle, Entscheidung vom 08.10.2012 - AGH 42/11 - 3






BGH:
Beschluss v. 25.03.2013
Az: AnwZ (Brfg) 3/13


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