Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Mai 2001 und vom 24. Oktober 2003 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 067 570 angeordnet worden ist.
Mit Beschluß vom 15. Mai 2001 hat die Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 398 30 553 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 067 570 angeordnet. Die Erinnerung der Markeninhaberin ist durch den Beschluß vom 24. Oktober 2003 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß sowie der zugrundeliegende Beschluß vom 15. Mai 2001 im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
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