Finanzgericht Köln:
Urteil vom 15. April 2015
Aktenzeichen: 2 K 3593/11

(FG Köln: Urteil v. 15.04.2015, Az.: 2 K 3593/11)

Tenor

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

A. Die Klage ist als Sprungklage gemäß § 45 FGO zulässig. Die Klage ist insbesondere auch im Hinblick auf den Antrag zu 2) zulässig. Für die insoweit erhobene Feststellungsklage liegt insbesondere ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO vor. Ein berechtigtes Interesse ist jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Art (vgl. BFH-Urteil vom 7. April 2009 - XI B 115/08, BFH/NV 2009, 1085 m.w.N.). Dieses kann sich u.a. daraus ergeben, dass ein konkreter Anlass für die Annahme besteht, das Finanzamt werde die vom Kläger für rechtswidrig erachtete Maßnahme in absehbarer Zukunft wiederholen (vgl. BFH-Urteil vom 7. April 2009 - XI B 115/08, BFH/NV 2009, 1085 m.w.N.). Im Streitfall ist diese Voraussetzung erfüllt, da zu erwarten ist, dass die Klägerin auch in den dem streitigen Quartal folgenden Quartalen im Unterlassensfall an die Abgabe der zusammenfassenden Meldung erinnert wird.

B. Die Erinnerung an die Abgabe der zusammenfassenden Meldung für das II. Quartal 2010 vom 17. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO; Antrag zu 1). Für das Feststellungs- und Verpflichtungsbegehren besteht keine Rechtsgrundlage (Anträgen zu 2) und 3). Grundrechte werden nicht verletzt (Antrag zu 4).

I. Die Erinnerung an die Abgabe der zusammenfassenden Meldung ist zu Recht ergangen, so dass sie nicht aufzuheben ist (Antrag zu 1).

Nach § 18a Abs. 8 Satz 1 UStG i.V.m. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO kann der Steuerpflichtige zur Abgabe der zusammenfassenden Meldung aufgefordert werden. Diese Aufforderung stellt einen Verwaltungsakt dar (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juli 1997 - I R 45/96, BFH/NV 1998, 14; Cöster, in König, AO, § 149, Rn. 22; Rätke, in Klein, AO § 149 Rn. 6). Einer solchen Aufforderung entspricht die im Streitfall ergangene Erinnerung, da der Erinnerung keine Aufforderung vorangegangen ist, die lediglich wiederholt würde.

Die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Erinnerung sind erfüllt. Die Klägerin hat für das II. Quartal 2015 keine zusammenfassende Meldung abgegeben, obwohl sie hierzu nach § 18a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 UStG verpflichtet ist.

1. Nach § 18a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 UStG hat der Unternehmer, der im Übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen ausgeführt hat, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung zu übermitteln, in der er die Angaben nach § 18a Abs. 4 UStG zu machen hat.

Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen. Sie hat gegenüber Unternehmen, die im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, rechtsberatende Tätigkeiten erbracht. Diese sind nicht im Inland, sondern im Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers umsatzsteuerpflichtig (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG).

Angesichts dessen besteht nach § 18a Abs. 4 Nr. 3 UStG die Pflicht, eine zusammenfassende Meldung mit folgenden Angaben einzureichen:

a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Leistungsempfängers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen an ihn erbracht wurden, und

b) für jeden Leistungsempfänger die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen.

Dieser Meldepflicht ist die Klägerin im streitigen II. Quartal 2010 nicht nachgekommen.

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist sie von der Pflicht zur Abgabe der zusammenfassenden Meldung auch nicht im Hinblick auf ihr Berufsgeheimnis bzw. ihre Verschwiegenheitspflicht als Rechtsanwaltsgesellschaft gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO entbunden.

a. Ein Mandant, der sich einem Anwalt anvertraut, hat zwar ein Interesse daran, dass seine Informationen, die häufig seinen persönlichen Lebensbereich betreffen dürften, nicht ohne seinen Willen offenbart werden. Dieses Interesse ist verfassungsrechtlich gewährleistet durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG). Strafrechtlich wird dieses Recht durch § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB geschützt und berufsrechtlich durch § 43a Abs. 2 BRAO. Schutzgut der anwaltlichen Schweigepflicht ist neben diesem Individualinteresse aber auch das allgemeine Vertrauen in die Verschwiegenheit der Anwälte, das unerlässlich für eine auf rechtsstaatlichen Prinzipien gegründete Rechtspflege ist und das sich in der durch Art. 12 GG gewährleisteten freien Ausübung des Anwaltsberufs konkretisiert (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 - IV R 50/01, BStBl II 2004, 502, BFHE 205, 234). Dabei ist die anwaltliche Schweigepflicht nicht auf ein bestehendes Mandatsverhältnis begrenzt. Vielmehr werden auch Beobachtungen erfasst, die der Anwalt bereits bei Anbahnung des Mandats macht oder wenn ein Mandat gar nicht zustande kommt (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 - IV R 50/01, BStBl II 2004, 502, BFHE 205, 234).

b. Auf der anderen Seite ist tragender Zweck der Anforderungen des § 18a UStG der Schutz des von der Rechtsordnung anerkannten Gutes der Besteuerungsgleichheit, also ein mit Verfassungsrang ausgestattetes öffentliches Interesse (Art. 3 Abs. 1 GG), und der Schutz des Rechtsstaatsprinzips.

aa. So beruht die zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG auf Art. 262 ff. der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystR, Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. L 347 vom 11. Dezember 2006, Seite 1). Die Pflicht zur Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers und des jeweiligen Gesamtbetrages der Dienstleistungen folgt aus Art. 264 Abs. 1 Buchst. b) und d) der MwStSystRL.

bb. Hintergrund dieser Regelung war der Wegfall der Grenzkontrollen an den innergemeinschaftlichen Grenzen, der auf Gemeinschaftsebene die Einführung eines neuen Kontrollsystems erforderlich machte (vgl. Reiß/Kraeusel/Langer, § 18a UStG, Rn. 78). Hierdurch sollte der Steuerbetrug bei innergemeinschaftlichen Umsätzen bekämpft werden (vgl. BT-Drucks. 17/506, Seite 33). Auf diese Weise soll die Besteuerungsgleichheit und -gerechtigkeit gewahrt werden.

c. Die Frage, welche konkreten Angaben von einem Rechtsanwalt gefordert werden können, ist daher im Wege einer Güterabwägung zwischen der anwaltlichen Schweigepflicht und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 - IV R 50/01, BStBl II 2004, 502, BFHE 205, 234).

aa. Bei dieser gebotenen Güterabwägung zwischen anwaltlicher Schweigepflicht und Gleichmäßigkeit der Besteuerung kann der Schutz des Rechtsanwalts und seiner Mandanten durch das mit Strafe bewehrte Steuergeheimnis (§ 30 AO; § 355 StGB) nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 - IV R 50/01, BStBl II 2004, 502, BFHE 205, 234). Als Gegenstück zu den weitgehenden Offenbarungspflichten des Steuerrechts dient § 30 AO dem privaten Geheimhaltungsinteresse des Steuerpflichtigen und der anderen zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 - IV R 50/01, BStBl II 2004, 502, BFHE 205, 234). Zugleich bezweckt die Vorschrift aber auch, durch besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerlich erheblichen Sachverhalte zu fördern, um so das Steuerverfahren zu erleichtern, die Steuerquellen vollständig zu erfassen und eine gesetzmäßige, insbesondere gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 - IV R 50/01, BStBl II 2004, 502, BFHE 205, 234).

bb. Diesen im Rechtsstaatsprinzip und im Gleichbehandlungsgebot verankerten öffentlichen Interessen, die über das nur fiskalische Interesse an der Sicherung des Steueraufkommens hinausgehen, kommen jedenfalls in Bezug auf die Offenbarungspflichten des § 18a UStG Vorrang vor der anwaltlichen Schweigepflicht zu.

Denn die zu offenbarenden Sachverhalte (Umsatzsteueridentifikationsnummer und Bemessungsgrundlage) sind nicht derart gewichtig, dass sie dem Ziel der Steuergerechtigkeit und Steuergleichheit vorgehen würden. Es wäre angesichts dessen ungerechtfertigt, wenn sich Angehörige bestimmter Berufsgruppen unter Berufung auf eine bestehende Verschwiegenheitspflicht generell der Überprüfungsmöglichkeiten des Staates entziehen könnten (vgl. BFH-Urteil vom 8. April 2008 - VIII R 61/06, BStBl II 2009, 579, BFHE 220, 313; so auch Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 18a, Rn. 80 und Rn. 262.1; Stadie in: Stadie, Umsatzsteuergesetz, § 18a, Rn. 2).

Im Rahmen der Abwägung besteht auch keine Möglichkeit, die Offenbarungspflicht dadurch zu minimieren, dass bestimmte - für die Besteuerung entbehrliche - Daten "geschwärzt" werden. Denn die von § 18a UStG geforderten Angaben in der zusammenfassenden Meldung sind unabdingbar für die bezweckte Überprüfbarkeit der Umsatzbesteuerung im Ausland. Ohne die Mitteilung der Umsatzsteueridentifikationsnummer und der Bemessungsgrundlage wären die Angaben unbrauchbar. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall auch von dem Sachverhalt, der dem von der Klägerin zitierten BFH-Urteil vom 28. Oktober 2009 (VIII R 78/05, BStBl, II 2010, 455) zugrunde liegt. Denn dort kam die "Schwärzung" etwa von Ausgangsrechnungen eines Rechtsanwalts in Betracht, da es insoweit zum Zwecke der zutreffenden Besteuerung auf die Ausgangsrechnungen als solche ankam, nicht aber auf die in der Rechnung ausgewiesenen Leistungsempfänger.

Der Vorrang der Offenbarungspflichten des § 18a UStG vor der anwaltlichen Schweigepflicht im Streitfall gilt umso mehr, als keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zusammenfassenden Meldungen im Gemeinschaftsgebiet nicht vertraulich und unter Wahrung des Steuergeheimnisses behandelt würden. Dies wurde auch von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen.

d. Für diese Wertung spricht auch der Umstand, dass sich der Rechtsanwalt nicht der Gefahr aussetzt, eine Straftat gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu begehen, wenn er gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Mandanten und die jeweilige Bemessungsgrundlage benennt. Zwar könnte eine derartige Offenbarung von Informationen aus dem Mandatsverhältnis möglicherweise eine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht darstellen. Jedoch handelt es sich nicht um eine unbefugte Offenbarung i.S. des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, da in solchen Fällen eine konkludente Einwilligung des Mandanten angenommen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 - IV R 50/01, BStBl II 2004, 502, BFHE 205, 234; so auch Treiber, in Sölch/Ringleb, UStG, § 18a, Rn. 18). Der Mandant teilt dem Rechtsanwalt nämlich die Umsatzsteueridentifikationsnummer mit, weil er weiß, dass sie zu steuerlichen Zwecken benötigt und verwendet wird. Mit der Mitteilung der Umsatzsteueridentifikationsnummer erklärt der Mandant stillschweigend sein Einverständnis dazu, dass der Rechtsanwalt die Umsatzsteueridentifikationsnummer zu steuerlichen Zwecken einsetzt und ggf. auch gemeinsam mit der Bemessungsgrundlage im Rahmen einer zusammenfassenden Meldung angibt. Einer solchen konkludenten Einwilligung kommt eine rechtfertigende Wirkung zu, wenn sie nicht sogar schon zum Ausschluss des Tatbestands führt (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 - IV R 50/01, BStBl II 2004, 502, BFHE 205, 234).

3. Entgegen der Auffassung der Klägerin fällt die Abwägung zwischen zutreffender, gerechter Besteuerung einerseits und Schutz von Mandantendaten andererseits nicht deshalb zugunsten des Schutzes der Mandantenverhältnisse aus, weil die Erfassung der zusammenfassenden Meldungen nach ihrer Auffassung im aktuellen System nicht geeignet sei, die Ziele der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durchzusetzen und daher keine effiziente Kontrolle der Besteuerung sicherstellen könne. Die zusammenfassenden Meldungen dienen dazu, Gewähr dafür zu tragen, dass der Leistungsempfänger den Umsatz in seinem Sitzstaat der Umsatzsteuer unterwirft. Hierfür sind sie - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch geeignet. Denn der Leistungsempfänger muss damit rechnen, dass die Finanzbehörde die ordnungsgemäße Umsatzbesteuerung von ihm ggf. nicht versteuerten Leistungen überprüft und wird deshalb gehalten sein, seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen.

Dass das Umsatzsteuer-Kontrollverfahren - wie die Klägerin vorträgt - insbesondere auch der Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug in sog. Karussellgeschäften dienen mag, steht dem nicht entgegen. Denn auch wenn Betrugsfälle in vergleichbarem Umfang bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen nicht bekannt zu sein scheinen, ist es gleichwohl gerechtfertigt, auch in diesem Bereich die rechtmäßige Versteuerung zu kontrollieren.

4. Soweit sich die Klägerin auf das BVerwG-Urteil vom 13. Dezember 2011 (8 C 24/10, BVerwGE 141, 262; ZIP 2012, 830) beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass das BVerwG in dieser Entscheidung u.a. hervorgehoben hat, dass die Pflicht des Rechtsanwalts zur Verschwiegenheit nicht ausnahmslos gilt. So gilt die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht, wenn andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen. Andere Rechtsvorschriften, die Ausnahmen zulassen, sind nicht nur solche, die die Schweigepflicht des Rechtsanwalts ausdrücklich einschränken. Zugelassen sind Ausnahmen vielmehr auch dann, wenn sie ihre Grundlage in einer allgemeinen, nicht berufsspezifischen Regelung finden. Auskunftspflichten, die das Gesetz jedermann oder einer nicht nach dem Beruf abgegrenzten Gruppe auferlegt, treffen grundsätzlich auch Rechtsanwälte (vgl. BVerwG-Urteil vom 13. Dezember 2011 - 8 C 24/10, BVerwGE 141, 262; ZIP 2012, 830). Folglich trifft die Pflicht zur Abgabe zusammenfassender Meldungen i.S.d. § 18a UStG, die grundsätzlich jeden Unternehmer treffen kann, auch die Klägerin als Rechtsanwaltsgesellschaft.

Auch die Bezugnahme der Klägerin auf das BVerwG-Urteil vom 30. September 2009(6 A 1/08, BVerwGE 135, 77) verfängt nicht. Wie die Klägerin vorträgt, wird in dem Urteil zwar die Problematik einer Deanonymisierung von - zumindest teilweise - anonymisierten Unterlagen oder Daten angesprochen. Allerdings hat das BVerwG betont, dass die Gefahr einer Deanonymisierung allein nicht ausreicht, um den Rechtsanwalt im Hinblick auf seine Verschwiegenheitspflicht von bestimmten Erklärungspflichten auszunehmen. Vielmehr sei zwischen den betroffenen Rechtsgütern ein angemessener Ausgleich zu schaffen. Für den Fall, dass der mit den Offenbarungspflichten verfolgte Zweck im Falle eines Verweigerungsrechts des Rechtsanwalts erheblich leiden würde, dürfte einiges dafür sprechen, der Offenbarungspflicht gegenüber der Verschwiegenheitspflicht mehr Gewicht beizumessen (BVerwG-Urteil vom 30. September 2009 - 6 A 1/08, BVerwGE 135, 77). Ähnlich verhält es sich mit der Pflicht zur zusammenfassenden Meldung. Würde eine "Schwärzung" der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers und der Bemessungsgrundlage zugelassen, würde ihr Zweck - die Sicherstellung der Umsatzbesteuerung im Gemeinschaftsgebiet - gänzlich vereitelt.

II. Soweit die Klägerin begehrt festzustellen, dass die zusammenfassende Meldung über gemeinschaftliche sonstige Leistungen die Umsatzsteueridentifikationsnummer der Mandanten (Auftraggeber) nicht aufzuführen hat und eine insoweit neutralisierte zusammenfassende Meldung anzuerkennen ist, ist ihre Klage ebenfalls unbegründet (Antrag zu 2). Wie zuvor dargelegt, besteht eine Verpflichtung der Klägerin, die zusammenfassende Meldung mit den gesetzlich vorgesehenen Angaben zu den Umsatzsteueridentifikationsnummern und den Bemessungsgrundlagen einzureichen. Es besteht keine Rechtsgrundlage dafür, diese Daten zu neutralisieren. Auch die Abwägung zwischen Steuergerechtigkeit einerseits und Schutz der Mandatsverhältnisses andererseits bietet hierfür keine Grundlage. Denn in diesem Fall würde der mit der zusammenfassenden Meldung verfolgte Zweck vollständig vereitelt und sie wäre obsolet.

III. Entsprechendes gilt für das Hilfsbegehren der Klägerin, für jeden Mitgliedstaat, in dem Unternehmen ihre Leistungen empfangen, eine besondere neutralisierte Umsatzsteueridentifikation-Sammelnummer zu erteilen, unter deren Verwendung sie eine gesetzlich geforderte zusammenfassende Meldung abgeben kann. Auch insoweit mangelt es an einer Rechtsgrundlage. Im Übrigen würde auch durch eine "Sammel"-Mitteilung der Zweck der zusammenfassenden Meldung verfehlt. Denn die betreffenden Mitgliedstaaten würden lediglich erfahren, dass Unternehmer in ihrem Land Umsätze versteuern müssten. Sie wüssten jedoch nicht, welche Unternehmer konkret betroffen sind, so dass sie ihre Kontrollaufgaben nicht wahrnehmen könnten.

IV. Eine Aussetzung des Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG wegen einer vermeintlichen Verletzung von Grundrechten kommt nicht in Betracht (Antrag zu 4). Denn ein vermeintlicher Grundrechtseingriff wäre jedenfalls verhältnismäßig und gerechtfertigt, weil die zusammenfassende Meldung der Steuergerechtigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dient, denen bei einer Güterabwägung Vorrang vor dem Schutz des Mandatsverhältnisses zukommt.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

VI. Die Revision wird wegen grundlegender Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zugelassen.

VII. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 63 GKG.






FG Köln:
Urteil v. 15.04.2015
Az: 2 K 3593/11


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