Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 25. Juli 2006
Aktenzeichen: I-20 U 64/02

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 25.07.2006, Az.: I-20 U 64/02)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Dezember 2001 ver-kündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teil-weise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin durch Vorlage eines nach Ort, Zeit, Gegenständen (Typen und Typenbezeichnungen) sowie Zahl der nachfolgenden Handlungen gegliederten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen,

1.

in welchem Umfang sie, die Beklagte, in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 sowie ab dem 01.04.2001 in der Bundesrepublik Deutschland Bildabtastgeräte, nämlich sog. Scanner, hergestellt, importiert, veräußert oder in sonstiger Weise in Verkehr gebracht hat;

2.

wie viele Seiten pro Minute in welchem DIN-Format mit Hilfe der vorstehend unter Ziff. 1 bezeichneten Scanner vervielfältigt werden können.

II.

Es wird festgestellt, dass der Anspruch auf Auskunftserteilung nach den vorstehenden Maßgaben für die Zeit vom 01.10.2000 bis zum 31.03.2001 in der Hauptsache erledigt ist.

III.

Es wird festgestellt,

1.

dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für jeden von ihr

- der Beklagten - in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. Sep-tember 2000 in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Scanner die doppelte Vergütung nach dem nachfolgend abgelichteten, am 19. Dezember 1996 im Bundesanzeiger veröffentlichen Tarif der Klägerin zu bezahlen:

Bild-Wiedergabe ist aus technischen Gründen nicht möglich

2.

dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für jeden von ihr

- der Beklagten - seit dem 1. Oktober 2000 in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr ge-brachten Scanner die Vergütung nach dem nachfolgend abgelichteten, am 19. Dezember 2000 im Bundesanzeiger veröffentlichten Tarif der Klägerin zu bezahlen:

Bild-Wiedergabe ist aus technischen Gründen nicht möglich

IV.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

V.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

VI.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VII.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin macht als Verwertungsgesellschaft, die Rechte von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten im Wortbereich wahrnimmt, gegen die Beklagte, die Scanner nach Deutschland importiert und hier vertreibt, Ansprüche im Zusammenhang mit einer Gerätevergütung (§ 54a Abs. 1 UrhG) geltend. Die Klägerin hat zusammen mit der Verwertungsgesellschaft B.-K. am 19.12.1996 einen Tarif für jeden ab dem 01.01.1994 veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten Scanner gemäß § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (UrhWG) durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Danach ist eine Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG nur für solche Scanner zu bezahlen, welche mindestens zwei Vervielfältigungen in der Minute herstellen können. Wegen der Einzelheiten wird auf den unter Ziff. III. 1. des Tenors wiedergegebenen Auszug aus dem Bundesanzeiger vom 19.12.1996 Bezug genommen. Im Bundesanzeiger vom 19.12.2000 hat die Klägerin zusammen mit der Verwertungsgesellschaft B.-K. unter Ziff. I. einen Tarif für die ab dem 01.01.2001 veräußerten und sonst wie in Verkehr gebrachten Scanner bekannt gegeben, der bei Scannern mit einer Vervielfältigungsgeschwindigkeit von bis zu 12 Seiten in der Minute eine Vergütung in Höhe DM 20 festsetzt. Für die Übergangszeit vom 01.10.2000 bis zum 31.12.2000 ist für Scanner mit einer Leistungsfähigkeit von bis zu zwei Vervielfältigungen in der Minute eine Vergütung in Höhe von 10 DM zu entrichten. Wegen der Einzelheiten wird auf den unter Ziff. III. 2. des Tenors wiedergegebenen Auszug aus dem Bundesanzeiger vom 19. Dezember 2000 Bezug genommen. Während des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens ist auf Antrag der Beklagten ein Schiedsstellenverfahren nach §§ 14 Abs. 1 Nr. lit. a, 16 UrhWG durchgeführt worden. In ihrem Einigungsvorschlag vom 29.03.2000 hat die Schiedsstelle den Tarif der Klägerin vom 19.12.1996 für angemessen erachtet. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage K 23 vorgelegten Einigungsvorschlag Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 04.05.2000 hat die Beklagte Widerspruch gegen den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle eingelegt.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Vergütungspflicht für die Zeit vom 01.01.1994 bis zum 30.09.2000 nach Beweisaufnahme mit der Begründung zurückgewiesen, dass nicht feststehe, dass die Beklagte in diesem Zeitraum Scanner vertrieben habe, die mindestens zwei Vervielfältigungen in der Minute herstellen könnten. Daher könne keine Feststellung dahin getroffen werden, dass die Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt Scanner hergestellt, importiert, veräußert oder in sonstiger Weise in den Verkehr gebracht habe, welche der Vergütungspflicht gemäß dem am 19.12.1996 im Bundesanzeiger veröffentlichten Tarif unterfielen. Hinsichtlich der für die Zeit nach dem 01.10.2000 geltend gemachten Auskunfts- und Vergütungsansprüche hat das Landgericht die Klage hingegen für begründet gehalten. Für die Zeit nach dem 01.10.2000 gelte der im Bundesanzeiger vom 19.12.2000 veröffentliche Tarif, der für die Zeit nach dem 01.01.2001 als Vergütung für jeden veräußerten oder sonst wie in Verkehr gebrachten Scanner mit einer Leistungsfähigkeit von bis zu 12 Seiten in der Minute einen Betrag von 20 DM vorsehe und für die Übergangszeit vom 01.10.2000 bis zum 31.12.2000 für Scanner mit einer Leistung von bis zu zwei Vervielfältigungen pro Minute eine Vergütung in Höhe von 10 DM. Die Vergütungspflicht sei daher bei jedem Scanner unabhängig von dessen Geschwindigkeit begründet, so dass alle von der Beklagten importierten und veräußerten Scanner der Vergütungspflicht unterfielen. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 05.11.2001 geltend gemacht habe, der für die Zeit nach dem 01.01.2001 festgesetzte Tarif sei nicht angemessen, hat das Landgericht keine Veranlassung gesehen, den Rechtsstreit erneut gemäß § 16 Abs. 2 UrhWG auszusetzen, da der entsprechende Schriftsatz erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung eingegangen sei (§ 296a ZPO).

Das Landgericht die Beklagte verurteilt,

der Klägerin durch Vorlage eines nach Ort, Zeit, Gegenständen (Typen und Typenbezeichnungen) sowie Zahl der nachfolgenden Handlungen gegliederten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen,

1. in welchem Umfang sie - die Beklagte - seit dem 1. Oktober 2000 Bildabtastgeräte, nämlich sogenannte Scanner, hergestellt, importiert, veräußert oder in sonstiger Weise in Verkehr gebracht hat;

2. wie viele Seiten pro Minute in welchem DIN-Format mit Hilfe der vorstehend unter 1. bezeichneten Scanner vervielfältigt werden können,

sowie festgestellt,

dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für jeden von der Beklagten seit dem 1. Oktober 2000 veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Scanner die Vergütung nach dem im erstinstanzlichen Urteil abgelichteten, am 19.12.2000 im Bundesanzeiger veröffentlichten Tarif der Klägerin zu bezahlen.

Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin die erstinstanzlich aberkannten Auskunfts- und Vergütungsfeststellungsansprüche für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 weiter. Die Beklagte hält an ihrem erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag auch für die Auskunfts- und Feststellungsansprüche betreffend die Zeit ab dem 1. Oktober 2000 fest. Sie hat den am 19. Dezember 2000 im Bundesanzeiger veröffentlichten Tarif der Klägerin als unangemessen gerügt und gemäß § 16 UrhWG die Schiedsstelle angerufen. Im Hinblick darauf hat der Senat mit Beschluss vom 11. März 2003 das Verfahren bis zur Entscheidung der Schiedsstelle ausgesetzt. In ihrem Einigungsvorschlag vom 6. Juli 2005 (Anlage BK 18) hat die Schiedsstelle die in Ziffer 2. des Tarifs vom 19. Dezember 2000 festgelegte Vergütung für in der Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2000 veräußerte oder in sonstiger Weise in den Verkehr gebrachte Scanner auf die Scanner der Antragsgegnerin für anwendbar und der Höhe nach für angemessen erklärt. Die Vergütung für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 gemäß Ziffer 1. des Tarifs vom 19. Dezember 2000 ist hingegen nach Auffassung der Einigungsstelle nicht angemessen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 6. Juli 2005 (Anlage BK 18) Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung macht die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, das Landgericht sei bei der Anordnung und Durchführung der Beweisaufnahme betreffend die Frage, ob die Beklagte zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 1. Oktober 2000 Scanner mit einer Vervielfältigungsgeschwindigkeit von mindestens zwei Kopien pro Minute hergestellt habe, von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen. Die Beklagte schulde für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 die doppelte Tarifgebühr. Denn in diesem Zeitraum sei die Beklagte weder ihrer gesetzlichen Meldepflicht aus § 54f UrhG noch ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht aus § 54g UrhG nachgekommen. Der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 06.07.2005, in der diese die Angemessenheit der Tarife ab dem 1. Januar 2001 in Abrede gestellt hat, sei in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Eine Ermittlung der Nutzungsintensität für jedes Gerät einer eine Funktionseinheit bildenden Gerätekette komme nach geltendem Recht nicht in Betracht. Nach § 13 UrhWG sei es nicht Aufgabe der Verwertungsgesellschaft, tatsächliche Ermittlungen über den Nutzungsumfang eines Geräts anzustellen. Die Verwertungsgesellschaft genieße eine gewisse Tarifhoheit bei der Festsetzung der angemessenen Vergütung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei für Geräte, die in ihrer Wirkung mit Fotokopiergeräten vergleichbar seien, grundsätzlich der Vergütungssatz zu bezahlen, den die Anlage zu § 54d UrhG vorsehe. Werde das Vervielfältigungsstück nicht durch ein einziges Gerät, sondern in Kombination mehrerer Geräte hergestellt, sei auch insoweit die gesetzliche Vorgabe der Anlage zu § 54d UrhG zu beachten. Was sonst für das einzelne Gerät nach der Anlage zu § 54d UrhG zu zahlen sei, möge dann auf die Funktionseinheit verteilt werden. Da die gesetzliche Regelung derzeit eine Aufteilung des nach der Anlage zu § 54d UrhG zu zahlenden Betrags auf die der Funktionseinheit zugehörenden einzelnen Geräte nicht beinhalte, sei für jedes Gerät die angemessene Vergütung zu zahlen. Solange der Gesetzgeber die bestehende gesetzliche Regelung nicht ändere, könne die Klägerin für die einzelnen Geräte den jeweiligen Betrag festsetzen, ohne zuvor Ermittlungen zur tatsächlichen Nutzung des jeweiligen Geräts durchführen zu müssen. Dies ergebe sich auch aus der sogenannten Scanner-Entscheidung des BGH (BGH GRUR 2002, 246, 248). Eine exakte nutzungsabhängige Bewertung eines jeden Teils einer Funktionseinheit sei im übrigen nicht möglich. Bei der Festsetzung der Gebühren für die Einzelgeräte, die Teil der Funktionseinheit Scanner-PC-Drucker seien, müsse berücksichtigt werden, dass PCs und Drucker auch in anderen Verbindungen genutzt werden könnten, z.B. durch das Herunterladen von Werken aus dem Internet, das Kopieren von CDs oder DVDs oder das Versenden per E-Mail. Dies seien Nutzungen, die über die eigentliche Kopierfunktion hinausgingen, so dass sie bei der internen Verteilung der gesetzlichen Vergütung auf die betroffenen Gerätetypen nicht berücksichtigt werden dürften. Daher sei die im Gesetz vorgesehene Vergütung für die Gesamtheit der mit den verschiedenen Bestandteilen einer solchen Funktionseinheit möglichen Nutzungen nicht die Obergrenze bei der Bemessung des Tarifs für die Einzelbestandteile. Eine Staffelung für die unterste Geschwindigkeitsklasse von Scannern (Vervielfältigungsgeschwindigkeit von zwei bis zwölf Kopien in der Minute), wie sie die Schiedsstelle verlange, komme nicht in Betracht, weil die Klägerin insoweit an die gesetzlichen Vorgaben gebunden sei. Bei der Neuregelung im Jahre 2000, als die Mindestanzahl von zwei Kopien in der Minute im Hinblick auf die damalige Praxis, die Vervielfältigungsgeschwindigkeit von Scannern zu manipulieren aufgehoben worden sei, habe der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass eine weitere Unterteilung der Leistungsstärken in der untersten Klasse von zwei bis zwölf Vervielfältigungen pro Minute nicht gewollt sei. Hätte der Gesetzgeber eine Unterteilung in weitere Leistungsstärken gewollt, hätte er dies - so meint die Klägerin - durch eine entsprechende Änderung der Anlage II zu § 54 d UrhG, der die Staffelung und die Geschwindigkeitsklassen der Geräte im einzelnen vorschreibe, geregelt. Überdies sei eine weitere Untergliederung der untersten Vergütungsklasse im Hinblick auf die Manipulationsmöglichkeit mit elektronischen Treibern untunlich. Die Schiedsstelle habe bei ihrem Einigungsvorschlag zudem nicht berücksichtigt, dass die Scanner-Tarife seit 1995 von allen Gesamtvertragspartnern akzeptiert worden seien.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Dezember 2001 teilweise abzuändern und des weiteren

I. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin durch Vorlage eines nach Ort, Zeit, Gegenständen (Typen und Typenbezeichnungen) sowie Zahl der nachfolgenden Handlungen gegliederten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen,

1. in welchem Umfang sie - die Beklagte - in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 Bildabtastgeräte, nämlich sogenannte Scanner, hergestellt, importiert, veräußert oder in sonstiger Weise in Verkehr gebracht hat;

2. wie viele Seiten pro Minute in welchem DIN-Format mit Hilfe der vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Scanner vervielfältigt werden können;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für jeden von ihr - der Beklagten - in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Scanner die doppelte Vergütung nach dem nachfolgend abgelichteten, am 19. Dezember 1996 in Bundesanzeiger veröffentlichten Tarif der Klägerin zu bezahlen:

Bild-Wiedergabe ist aus technischen Gründen nicht möglich

Die Beklagte beantragt,

I. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

II. das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Dezember 2001 - 12 O 79/98 - teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat den aufgrund der Berufung weiterhin streitgegenständlichen Auskunftsanspruch zu Ziffer I. 1., 2 der Klageanträge teilweise für die Zeit vom 01.10.2000 bis zum 31.03.2001 im Umfang der von der Beklagten erteilten Auskünfte in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Im übrigen beantragt sie,

die Berufung der Beklagten, soweit nicht in der Hauptsache erledigt, zurückzuweisen.

Die Beklagte macht in der Berufungsinstanz unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen weiterhin geltend, die von ihr vertriebenen Scanner seien entgegen der Ansicht des Landgerichts den üblichen Kopiergeräten nicht gleichzustellen. Ein Scanner könne erst in Verbindung mit der dazu gehörigen Software in einer Systemeinheit bestehend aus Scanner, PC und Drucker als Vervielfältigungsgerät zum Einsatz kommen. Die von ihr, der Beklagten, vertriebenen Flachbettscanner seien bei bloßer Verwendung einer Texterkennungssoftware nicht geeignet, eine Vervielfältigung in dem Sinne herzustellen, dass eine Wiedergabe in Originalform sinnlich wahrnehmbar erzeugt werde. Als Vervielfältigungstechnik komme bei diesen Scannern allenfalls eine Bildverarbeitungssoftware in Betracht, unter deren Verwendung nach Digitalisierung sodann Bilddateien auf dem PC-Bildschirm dargestellt werden könnten. Diese Art der Darstellung sei nicht vergleichbar mit einer Ablichtung durch ein Fotokopiergerät. Vielmehr ähnele der technische Ablauf dem Vorgang beim Fotografieren. Indem die Klägerin nunmehr auch eine Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG für Drucker und PCs beanspruche, habe sie entgegen dem Scanner-Urteil des Bundesgerichtshofs alle Geräte der Funktionseinheit Scanner, PC und Drucker einer Vergütungspflicht unterstellt. Als Vervielfältigungsgerät, dem im Sinne des vorgenannten Urteils des BGH die umfassendste Eignung zur Vervielfältigung zukomme, sei der PC anzusehen. Da die Beklagte mit Wirkung ab dem 01.01.2001 eine Vergütung in Höhe von 30,- € pro PC festgesetzt und damit das zweite Gerät aus der Funktionseinheit mit einer Vergütungspflicht belegt habe, schulde sie, die Beklagte, im Hinblick auf das Verbot von "Mehrfachabgaben" für die Einzelgeräte einer Funktionseinheit jedenfalls für den Zeitraum ab dem 01.01.2001 keine Vergütung für die von ihr vertriebenen Scanner mehr. Aber auch für den Zeitraum davor könne eine Vergütung nicht beansprucht werden. Die Klägerin setze für die Ermittlung der Vervielfältigungsleistung bei dem Einsatz von Scannern einen sachfremden Maßstab an. Da Vervielfältigungsstücke im Sinne des § 16 UrhG erst gefertigt seien, wenn eine gewisse Fixierung gegeben sei, könne nicht, wie es die Klägerin vornehme, auf die Sichtbarmachung der Kopie auf dem Bildschirm des PC abgestellt werden. Eine körperliche Festlegung sei erst dann erreicht, wenn das auf dem Bildschirm erstellte Bild auf der Festplatte abgespeichert oder durch Eröffnung des Internet- oder Netzwerkzugangs zugänglich gemacht werde. Lege man diese Zeitspanne zugrunde, sei der von ihr vertriebene Scannertyp nicht in der Lage, auch nur eine Kopie in der Minute herzustellen und unterliege daher nicht den von der Klägerin unter dem 19.12.2000 unter Ziffer 1. und 2. veröffentlichten Vergütungstarifen. Hinsichtlich der Angemessenheit dieser Tarife beruft die Beklagte sich auf die Begründung des Entscheidungsvorschlags der Schiedsstelle, wonach eine Aufteilung der Vergütungssätze auf die einzelnen Geräte in einer Funktionseinheit nach der auf jedes einzelne Gerät entfallenden urheberrechtlich relevanten Nutzungswahrscheinlichkeit vorgenommen werden müsse und die gesetzlichen Vergütungssätze in der Anlage II. zu § 54d UrhG eine Obergrenze bildeten, die bei der Addition der Gerätevergütung für Geräte, die typischer Weise in einer Funktionseinheit Verwendung finden, in keinem Fall überschritten werden dürfe. Angemessene Vergütungen für die Einzelgeräte der Funktionseinheit Scanner-PC-Drucker könnten nur festgelegt werden, indem durch tatsächliche Erhebungen danach differenziert werde, wie häufig der PC alleine oder in Verbindung mit dem Drucker zur Vervielfältigung eingesetzt werde und wie häufig demgegenüber der Scanner in Verbindung mit dem PC und dem Drucker Kopierfunktionen ausführe. Hierbei sei jedenfalls zu berücksichtigen, dass die Bedeutung der Nutzung des Scanners als Vervielfältigungsgerät mit der erheblich gestiegenen Nutzung des Internets abgenommen habe und durch das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Texte aus dem Internet ersetzt worden sei. Der PC sei damit das primäre Instrument der Vervielfältigung geworden. Entsprechend den Ausführungen der Schiedsstelle folge die Unangemessenheit der von der Klägerin festgesetzten Tarife auch daraus, dass wegen der fehlenden Differenzierung bei Scannern mit einer Vervielfältigungsgeschwindigkeit von bis zu 12 Seiten pro Minute 99,28 % aller von der Klägerin abgerechneten Scanner einer einheitlichen Vergütung unterlägen. Der von der Klägerin festgesetzte Tarif stehe auch nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Herstellerabgabepreis, der um 100 € liege. Unter Berücksichtigung der für PCs und Drucker von der Klägerin festgesetzten Tarife liege der hier in Frage stehende Tarif für die Funktionseinheit aus PC (30 Euro), Drucker (10 €) und Scanner mit einer Leistungsfähigkeit von bis zu 12 Seiten (10,23 €) über der nach Nr. II der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG gesetzlich vorgegebenen Obergrenze von 38,35 € für Vervielfältigungsgeräte mit einer Leistung von bis zu 12 Vervielfältigungen je Minute. Dies sei aber für Geräte einer Funktionseinheit bereits nach geltendem Recht unzulässig. Um für die Einzelgeräte einer Funktionseinheit einen angemessenen Tarif festzusetzen müsse daher, wie dies auch der Gesetzesentwurf der Bundesregierung betreffend ein zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vorsehe, eine empirischen Erhebung dazu, in welchem Maße die jeweiligen Geräte tatsächlich für Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke genutzt werden, erfolgen. Der urheberrechtsrelevante Nutzungsumfang der von ihr, der Beklagten, vertriebenen Geräte liege in dem Bagatellbereich unter 10 %, der gemäß der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vergütungsfrei bleiben solle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen ihnen in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

I. Berufung der Klägerin

1. Auskunftsanspruch Der Klägerin steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch auch für die in dem Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 von der Beklagten veräußerten oder sonst wie in den Verkehr gebrachten Scanner aus § 54g Abs. 1 i.V.m. § 54a Abs. 1 UrhG zu.

a) Scanner sind vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte im Sinne von § 54a Abs. 1 UrhG. Denn es handelt sich um Geräte, die dazu bestimmt sind, geschützte Vorlagen durch Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung zu vervielfältigen. Der Einwand der Beklagten, den von ihr importierten und im Inland weiterveräußerten Scannern fehle die erforderliche technische Eignung, weil sie nur in Verbindung mit einem Bildverarbeitungsprogramm in der Lage seien, die der Vorlage entnommenen Informationen auf dem Bildschirm des PC sichtbar zu machen, greift nicht durch. Geht es wie im Streitfall darum, einen bei Schaffung des Gesetzes noch nicht bekannten technischen Vorgang urheberrechtlich zu beurteilen, kommt es darauf an, ob der in Rede stehende Vorgang funktional dem entspricht, was der Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehen hat. Bei einer solchen Sichtweise besteht kein Zweifel, dass der durch den Scanner ermöglichte Vervielfältigungsvorgang von der gesetzlichen Vergütungsregelung in § 54a Abs. 1 UrhG grundsätzlich erfasst ist. Denn im Zusammenspiel mit PC und Drucker ist ein Scanner mit der dazugehörigen, auf dem PC installierten Software - sei dies nun eine Text- oder Bildverarbeitungssoftware - geeignet, ähnlich wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden. Unerheblich ist dabei, dass die einzelnen Geräte ihre der Ablichtung entsprechende Vervielfältigungsfunktion nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten erfüllen können (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner m.w.N.). Dass die von ihr vertriebenen Scanner geeignet sind, digitale Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke - im Zusammenwirken mit dem PC und der entsprechenden Software - herzustellen, stellt die Beklagte nicht in Abrede. Spätestens mit dem Speichern der mittels des Scanners digitalisierten und in den PC eingelesenen Inhalte ist eine Vervielfältigung hergestellt, die in einem Verfahren mit einer der Ablichtung vergleichbaren Wirkung erfolgt. Denn bei einer Speicherung kommt es zu einer dauerhaften körperlichen Festlegung des Vervielfältigungsstücks.

b) Die Beklagte als Importeurin und Verkäuferin von somit unter § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG fallenden Vervielfältigungsgeräten ist gemäß § 54g Abs. 1 UrhG unabhängig davon zur Auskunft verpflichtet, ob sie gemäß den in dem hier in Frage stehenden Zeitraum geltenden Verfügungssätzen der Klägerin eine Vergütung schuldete. Es ist daher unerheblich, ob die von der Beklagten in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 importierten und im Inland veräußerten Scanner eine Vervielfältigungsgeschwindigkeit von mindestens 2 Seiten in der Minute hatten. Bereits in seiner Entscheidung betreffend die Vergütungspflicht von Telefaxgeräten (NJW 1999, 3561) hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass der Einwand eines auf Auskunft gemäß § 54g Abs. 1 UrhG in Anspruch Genommenen, die von ihm importierten Geräte seien zur Herstellung von mehr als 2 Kopien pro Minute nicht geeignet, deshalb sei gemäß den geltenden Vergütungssätzen keine Vergütung geschuldet, unerheblich ist. Denn der Importeur eines unter § 54a Abs. 1 UrhG fallenden Vervielfältigungsgeräts ist nach § 54g Abs. 1 UrhG zu einer umfassenden Auskunft verpflichtet, die sich auch auf Geräte erstreckt, für die nach der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG keine Vergütung zu zahlen ist. Ungeachtet der pauschalierenden Regelung über die Vergütungshöhe sind auch diese langsameren Geräte grundsätzlich Gegenstand des Anspruchs auf Zahlung einer angemessenen Vergütung aus § 54a Abs. 1 UrhG (BGH NJW 1999, 3561, 3564). Der Senat hat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2003 darauf hingewiesen, dass er dem folgt.

2. Feststellungsanspruch Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Feststellung, dass ihr ein Vergütungsanspruch in Höhe des doppelten Vergütungssatzes gegen die Beklagte gemäß dem am 19.12.1996 im Bundesanzeiger veröffentlichten Tarif für unter diesen Tarif fallende, von der Beklagten in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 in Verkehr gebrachte Scanner zusteht.

a) Dass Scanner Geräte sind, die dazu bestimmt sind, Vervielfältigungen herzustellen, ist bereits unter I. 1. ausgeführt worden. Damit besteht ein Vergütungsanspruch der Klägerin gemäß §§ 54a Abs. 1, 54d Abs. 1 UrhG i.V.m. der Anlage II. Ziff. 1, für jeden von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Scanner, der in der Lage ist, mindestens zwei Kopien in der Minute herzustellen.

b) Ob die von der Beklagten in dem hier fraglichen Zeitraum in den Verkehr gebrachten Scanner mindestens zwei Vervielfältigungen in der Minute herstellen konnten, ist noch ungeklärt. Diese Frage ist für die Begründetheit des Feststellungsbegehrens der Klägerin jedoch ohne Belang, da dieses, wie mit den Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 4. Februar 2003 erörtert worden ist, nur die grundsätzliche Anwendbarkeit des Tarifs auf Scanner, den Anfall des doppelten Vergütungssatzes gemäß § 54f Abs. 3 UrhG und die Frage der Angemessenheit der Vergütung entsprechend dem von der Klägerin bekannt gegebenen Tarif betrifft, während die Frage, ob die von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Geräte unter den Tarif fallen, nicht von der begehrten Feststellung umfasst ist. Der Klägervertreter ist diesem Verständnis seines Begehrens nicht entgegengetreten.

c) Das in diesem Sinne auszulegende Feststellungsbegehren der Klägerin ist begründet. Die Beklagte schuldet den doppelten Vergütungssatz gemäß dem am 19.12.1996 im Bundesanzeiger veröffentlichten Tarif der Klägerin aus § 54f Abs. 3 UrhG.

aa) Die von der Beklagten entsprechend dem vorgenannten Tarif verlangte Vergütung ist angemessen. Gemäß § 54d Abs. 1 UrhG gelten als angemessene Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG die in der Anlage bestimmten Sätze, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Gemäß der Anlage II. zu § 54d UrhG in der vom 1.08.1994 bis zum 13.09.2000 gültigen Fassung beträgt die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 1 UrhG für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung von 2 bis 12 Vervielfältigungen je Minute 75,- DM. Wie die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag vom 29.03.2000 zutreffend ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung der Angemessenheit des Tarifs der Klägerin diese vom Gesetzgeber vorgegebene Größenordnung maßgeblich. Der Umstand, dass die gesetzlich bestimmten Vergütungssätze von herkömmlichen Fotokopiergeräten ausgehen und daher nicht durchweg für die hier in Rede stehenden Scanner zu passen scheinen, kann nicht dazu führen, die mit dem Betrieb von Scannern verbundene urheberrechtliche Nutzung von einer Vergütungspflicht freizustellen. Diese Nutzung zu vernachlässigen, würde dem Grundprinzip der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, mit Hilfe der Gerätevergütung die urheberrechtlich relevante Kopiertätigkeit zu erfassen und auf diese Weise dem Grundsatz zu entsprechen, dass der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist (BGH GRUR 2002, 246, 248 - Scanner).

Die Klägerin hat ihren am 19.12.1996 im Bundesanzeiger veröffentlichten Tarif nach Kopiergeschwindigkeit und Auflösungsvermögen gestaffelt. Mit der Kopiergeschwindigkeit wird an das vom Gesetzgeber vorgegebene Kriterium angeknüpft. Hier liegt der Tarif für die weniger aufwändigen Geräte mit geringerer Auflösung erheblich unter den in Anlage II., Ziff. 1 zu § 54d UrhG vorgesehenem Vergütungsrahmen. Der Vergütungsrahmen wird lediglich bei den Geräten mit sehr hoher Auflösung erreicht. Diese Kriterien hat die Beklagte als solche nicht beanstandet. Auch die Schiedsstelle hat in ihrem Einigungsvorschlag vom 29.03.2000 den Tarif im Hinblick darauf als angemessen betrachtet, dass er an die vom Gesetzgeber in der Anlage II. zu § 54d UrhG vorgegebenen Kriterien anknüpft und den Vergütungsrahmen nur bei solchen Geräten ausschöpft, die technisch sehr aufwendig und deshalb auch einen hohen Abgabepreis erzielen. Dem schließt sich der Senat an.

bb) Die Beklagte hat erstinstanzlich gegen die Angemessenheit der im Bundesanzeiger vom 19.12.1996 bekannt gegebenen Vergütungen lediglich eingewandt, dass die Klägerin gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen habe, weil in dem Zeitraum, in dem der fragliche Tarif gegolten habe, nicht gleichzeitig eine Vergütung für PCs und Drucker festgesetzt worden sein. Die "Arbeitsteilung" der Geräte hätte ihrer Ansicht nach berücksichtigt werden müssen. Der Verzicht der Klägerin auf eine Vergütung für die übrigen Geräte der Funktionseinheit habe dazu geführt, dass der Tarif für Scanner überhöht gewesen sei.

Dem kann nicht gefolgt werden. Können Geräte, wie im Streitfalle der Scanner, nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten die Funktion eines Vervielfältigungsgeräts erfüllen, unterfallen nicht zwingend sämtliche zu einer solchen Funktionseinheit gehörenden Geräte der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG. Eine derartige Aufteilung der Vergütungspflicht würde schon deswegen der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, weil im Gesetz feste Vergütungssätze vorgesehen sind. Für eine derartige Funktionseinheit ist es typisch, dass nicht für jedes der Geräte in derselben Weise davon ausgegangen werden kann, es sei im Sinne von § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG zur Vornahme urheberrechtsrelevanter Vervielfältigungen bestimmt. Hinsichtlich der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit ist der Scanner das Gerät, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit PC und Drucker wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden (BGH GRUR 2002, 246, 247).

Daher begegnet es keinen Bedenken, allein Scanner mit einer Vergütungspflicht zu belegen, die anderen Geräte der "Funktionseinheit" hiervon aber auszunehmen. Im Hinblick darauf, dass Scanner dazu bestimmt sind, vorhandene Druckstücke zu digitalisieren und - auf dem PC - zu speichern und damit zu vervielfältigen, liegt die urheberrechtsrelevante Nutzung von Scannern auf der Hand. PCs und Drucker können demgegenüber auch in anderer Weise eingesetzt werden. Dass der PC nicht nur im Zusammenwirken mit einem Scanner, sondern auch im Rahmen anderer Geräteketten oder für sich allein die Funktion eines Vervielfältigungsgeräts haben kann, etwa im Falle des Herunterladen von urheberrechtsgeschützten Inhalten aus dem Internet oder von einer CD-ROM kann im vorliegenden Zusammenhang außer Betracht bleiben. Denn im Streitfall geht es allein um den Vervielfältigungsvorgang mit Hilfe eines Scanners. Andere urheberrechtsrelevante Nutzungen des PCs außerhalb der Funktionseinheit Scanner, PC und Drucker haben keinen Einfluss auf die Gerätevergütung für Scanner, da es sich insoweit um andere Vervielfältigungsvorgänge ohne Beteiligung des Scanners handelt.

cc) Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des doppelten Vergütungssatzes folgt aus § 54f Abs. 3 UrhG. Denn sie hat ihre aus § 54f Abs. 1 UrhG folgende Meldepflicht schuldhaft verletzt. Da es sich bei dem doppelten Vergütungssatz um einen pauschalierten Schadensersatzanspruch handelt, kann dieser nur verlangt werden, wenn der Verstoß gegen die Meldepflicht schuldhaft erfolgt (Wandtke/ Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl. 2006, § 54f UrhG, Rdnr. 3).

Ebenso wenig wie die Auskunftspflicht, deren Durchsetzung sie u.a. dient, knüpft die Meldepflicht daran an, ob die in Frage stehenden Geräte aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit unter einen geltenden Tarif einer Verwertungsgesellschaft fallen. Es kommt für die Meldepflicht vielmehr ebenso wie bei der Auskunftspflicht allein darauf an, ob Vervielfältigungsgeräte im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG importiert werden, für die eine grundsätzliche Geräteabgabepflicht besteht. Dass es sich bei Scannern um zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmte Geräte im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG handelt, lag auch vor der "Scanner"-Entscheidung des BGH auf der Hand, weil Scanner, anders etwa als PCs oder Drucker, ausschließlich der Vervielfältigung von Druckwerken - durch den Zwischenschritt der Digitalisierung - dienen und daher ihre urheberrechtliche Relevanz offensichtlich ist. Dass neue technische Entwicklungen unter Einschluss digitaler Techniken unter die Vorschrift des § 54a Abs. 1 UrhG fallen, war bereits vor der Scanner-Entscheidung des BGH herrschende Meinung (vgl. etwa Möhring/Nicolini, Urhebergesetz, 2. Aufl. 2000, § 54a UrhG, Rdnr. 6 ff. mit zahlreichen Nachweisen). Dass es unerheblich ist, ob ein Vervielfältigungsgerät seine Funktion nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten erfüllen kann, ergibt sich bereits aus der "Videorekorder"-Entscheidung des BGH (GRUR 1981, 355, 358). Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Rechtsansicht ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zum Beleg fehlenden Verschuldens bei der Nichterfüllung der Meldepflicht berufen. Sie musste mit einer abweichenden Entscheidung der Gerichte rechnen. Im übrigen wäre ihr ein Aufklärungsfehler ihres Rechtsanwalts, der sie nicht über die von seiner Rechtsansicht abweichende ganz herrschende Rechtsmeinung betreffend die Gerätevergütungspflichtigkeit von Scannern informiert hat, gemäß § 278 BGB zu rechenbar. Denn zwischen der Beklagten und der Klägerin als Verwertungsstelle besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, in das die Beklagte ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten durch dessen Konsultation zu Fragen der Vergütungspflicht eingebunden hat.

II. Berufung der Beklagten

1. Auskunftsanspruch Nachdem die Beklagte die von der Klägerin begehrten Auskünfte für die Zeit vom 01.10.2000 bis zum 31.03.2001 erteilt hat, hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt. Da die Beklagte sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen, sondern an ihrem mit der Berufung weiterverfolgten Klageabweisungsantrag auch insoweit festgehalten hat, war festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Denn die Auskunftsansprüche standen der Klägerin auch insoweit unabhängig davon zu, ob die von der Beklagten importierten und in Deutschland vertriebenen Geräte nach dem für diesen Zeitraum maßgeblichen Tarif der Klägerin vergütungspflichtig waren. Insoweit kann auf die Ausführungen zu Ziff. I. 1. Bezug genommen werden.

Die Klägerin hat auch weiterhin einen Anspruch auf Auskunft für die ab dem 01.04.2001 vertriebenen Scanner aus § 54g Abs. 1 UrhG.

2. Feststellungsanspruch Auch der Anspruch auf Feststellung betreffend die Vergütungspflicht der Beklagten nach dem am 19.12.2000 im Bundesanzeiger veröffentlichten Tarif der Klägerin für jeden von der Beklagten seit dem 1. Oktober 2000 in Deutschland veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Scanner ist begründet.

Bezüglich der für Scanner nach § 54a Abs. 1 grundsätzlich bestehenden Gerätevergütungspflicht wird auf die Ausführungen zu Ziff. I. 2. Bezug genommen.

Die Beklagte stellt die Angemessenheit der in Ziff. 1 des Tarifs der Klägerin für die Zeit ab dem 01.01.2001 festgesetzten Vergütungen in Abrede und macht sich insoweit im wesentlichen die Argumentation der Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag vom 6. Juli 2005 zu eigen.

Die Schiedsstelle verneint die Angemessenheit der für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 geltenden Tarife der Klägerin mit der Begründung, der einheitliche Tarif für Geräte mit einer Leistungsfähigkeit von bis zu 12 Vervielfältigungen pro Minute weise keine hinreichende Differenzierung auf. Nach den repräsentativen Zahlen über abgerechnete Scanner und Kopiergeräte im Jahr 2001 entfalle ein Anteil von 99,28 % auf Geräte, die bis zu 12 Vervielfältigungen pro Minute herstellten, während der Anteil der schnelleren Geräte (Leistungsklassen II bis IV) gerade 0,72 % betrage. Entfalle aber auf eine Leistungsklasse ein Anteil von über 99 %, könne nicht von einer Abstufung der Vergütung der Geräte ausgegangen werden. Deshalb sei die Leistungsklasse für Scanner, die bis zu 12 Seiten pro Minute vervielfältigen, stärker zu unterteilen.

Überdies sei die Tarifgestaltung unangemessen, weil bei der Festsetzung der Höhe des Tarifs nicht in hinreichender Weise berücksichtigt worden sei, dass ein Scanner nur in Funktionseinheiten eingesetzt werden könne. Um die urheberrechtliche Nutzungsrelevanz von Scannern in der Funktionseinheit "Scanner-PC-Drucker" festzustellen, sei zunächst zu ermitteln, inwiefern die einzelnen Geräte am Vervielfältigungsvorgang beteiligt seien. Die gesetzlichen Vergütungssätze in der Anlage II zu § 54d Abs. 1 UrhG stellten eine Obergrenze dar, die bei Addition der Gerätevergütung für Geräte, die typischer Weise in einer Funktionseinheit Verwendung finden, in keinem Fall überschritten werden dürfe. Deshalb müssten die in der Anlage II zu § 54d Abs. 1 UrhG festgesetzten Vergütungssätze bei Geräten, die innerhalb einer Funktionseinheit Verwendung fänden, angemessen reduziert werden. Im Rahmen eines Gesamtkonzepts sei zu ermitteln, in welchem Umfang mit welchem Gerät innerhalb einer Funktionseinheit urheberrechtlich relevantes Material vervielfältigt werde.

Diese Einwände gegen die Angemessenheit der von der Klägerin für die ab dem 1. Januar 2001 verkauften Scanner verlangten Vergütung greifen nach Auffassung des Senats nicht durch.

Das Bedenken der Schiedsstelle, es erfolge nur eine unzureichende Unterteilung bei Scannern mit einer Erfassungsgeschwindigkeit von bis zu 12 Vervielfältigungen pro Minute, findet im geltenden Recht keinen Anhalt. Ziff. 1 der Anlage II zu § 54d Abs. 1 UrhG ist, wie der BGH bereits in seiner Scanner-Entscheidung ausgeführt hat, auf Scanner unmittelbar anwendbar. Der im Gesetz geregelte, von herkömmlichen Fotokopiergeräten ausgehende Tatbestand ist dem Vervielfältigungsvorgang mit Hilfe eines Scanners weitgehend vergleichbar. Daher ist es sachgerecht, auch für Scanner die Gerätevergütung nach der Leistungsstärke der Geräte zu differenzieren, wie dies bei den gesetzlich vorgesehenen Sätzen geschieht (BGH GRUR 2002, 246, 248). Die Klägerin nimmt bei der Festsetzung ihrer Tarife die gleiche Staffelung vor, wie dies in Ziff. 1 der Anlage II zu § 54d UrhG vorgesehen ist. Dass eine weitere Differenzierung der unterschiedlichen Vervielfältigungsvorgänge und eine Abschaffung der festen Vergütungssätze de lege ferenda sinnvoll sein mögen und dies auch in dem nunmehr vorliegenden Regierungsentwurf zur zweiten Änderung des Urhebergesetzes zum Ausdruck kommt, ändert nichts daran, dass bis zu einer Gesetzesänderung weiterhin die festen Vergütungssätze gelten und die Klägerin, die gegenüber den Beträgen, die das Gesetz als feste Vergütungssätze festgeschrieben hat, immer noch deutlich niedrigere Tarife beansprucht, die gesetzlich vorgesehenen Staffelungen als angemessene Differenzierung zugrunde legen kann. Im Hinblick auf die nach wie vor gegebenen Manipulationsmöglichkeiten durch eine entsprechende Treibersoftware, die bei einer stärkeren Staffelung der Vergütungen nach Leistungsstärke der Geräte wieder zum Einsatz gelangen könnte, erscheint dem Senat eine gewisse Pauschalierung der Gerätevergütung auch weiterhin sinnvoll. Hierfür spricht auch, dass sich die beiden Gesamtvertragspartner der Klägerin ausdrücklich gegen eine weitere Differenzierung der untersten Tarifklasse ausgesprochen haben.

Soweit die Schiedsstelle beanstandet, Ziff. 1 des in Frage stehenden Tarifs berücksichtige nicht in ausreichender Weise, dass ein Scanner nur in Funktionseinheiten eingesetzt werden könne, ist dies ebenfalls nicht überzeugend. Die Argumentation der Schiedsstelle beachtet nicht in ausreichender Weise, dass der Scanner mit dem PC und dem Drucker nur dann eine Funktionseinheit bildet, wenn der Scanner bestimmungsgemäß eingesetzt wird, und zwar wenn ein Druckwerk durch den Scanner digitalisiert, im PC gespeichert und sodann ausgedruckt wird. In den anderen urheberrechtlich relevanten Fällen der PC- und Druckernutzung, etwa bei dem Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Inhalten aus dem Internet oder dem Kopieren von anderen Datenträgern ist der Scanner nicht beteiligt. Die Vervielfältigungen, die mit Hilfe eines PCs und ggf. eines Druckers ohne Einsatz eines Scanners vorgenommen werden, haben für die Festlegung einer Obergrenze der Vergütungssätze, die nach Ansicht der Schiedsstelle bei der Addition der Gerätevergütung für Geräte, die typischer Weise in einer Funktionseinheit verwendet werden, nicht überschritten werden dürften, außer Betracht zu bleiben. Da aber die Klägerin nach ihrem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag die Gerätevergütungen für PC und Drucker ab dem Jahr 2001 gerade im Hinblick auf die urheberrechtsrelevante Nutzung der beiden Geräte außerhalb der hier in Frage stehenden Funktionseinheiten (Herunterladen urheberrechtsrelevanter Inhalte aus dem Internet oder Kopieren von anderen Datenträgern, z.B. CD-ROMs) festgesetzt hat, ist es unschädlich, wenn die für PC und Drucker verlangten Einzelvergütungen bei Addition mit der Scanner-Vergütung über den gesetzlichen Sätzen von Ziff. 1 der Anlage II zu § 54d Abs. 1 UrhG liegen. Denn mit den Einzelvergütungen für PC und Drucker werden - zumindest in erster Linie - urheberrechtsrelevante Nutzungen dieser Geräte ohne Scanner, d.h. außerhalb der hier in Frage stehenden Funktionseinheit entgolten. Angesichts des immer bedeutsamer werdenden Herunterladens urheberrechtsrelevanter Inhalte aus dem Internet kann allenfalls ein vergleichsweise geringer Teil der von der Klägerin für PC und Drucker geforderten Gerätevergütung auf die Nutzung innerhalb der Funktionseinheit Scanner-PC-Drucker entfallen. Da die von der Klägerin für die Zeit ab dem 01.01.2001 verlangten Tarife für Scanner immer noch ganz erheblich unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Vergütung gemäß der Anlage II. 1. zu § 54d Abs. 1 UrhG liegen, wäre daher der gesetzliche Vergütungsrahmen auch unter fiktiver Hinzurechnung eines Teils der Vergütungen für PC und Drucker, soweit die Funktionseinheit Scanner-PC-Drucker in Frage steht, noch nicht überschritten.

Auch die weiteren Einwendungen der Beklagten führen nicht zu einer Beurteilung der Tarife der Klägerin als unangemessen. Soweit sie geltend macht, dass der geforderte Tarif in Höhe von über 10 € bei Geräten, "die knapp über, meistens aber mittlerweile unter 100 € Herstellerabgabenpreis haben" unangemessen sei, ist dies nach geltendem Recht unerheblich. Da es um die Angemessenheit der Vergütung des Urhebers für dessen Werknutzung geht, ist der Gerätepreis nicht von Bedeutung. Insoweit hat der Gesetzgeber im Rahmen der Urheberrechtsnovelle von 1985 die Abhängigkeit vom Gerätepreis aufgegeben und an deren Stelle feste Vergütungssätze bestimmt, die unabhängig vom Preis eines Geräts im konkreten Einzelfall gelten.

Auch die Behauptung der Beklagten, die von ihr vertriebenen Scanner würden nur im Bagatellbereich von unter 10 % in urheberrechtsrelevanter Weise genutzt, ist unerheblich. Denn die geltende gesetzliche Regelung stellt lediglich auf die Eignung eines Geräts zur Vervielfältigung ab und nicht auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung. Dass die entsprechenden Normen möglicherweise in Zukunft abgeändert werden, führt nicht zur Unanwendbarkeit der derzeitigen gesetzlichen Regelung. Im übrigen erscheint es dem Senat lebensfremd, anzunehmen, dass Scanner, die ausdrücklich zur Digitalisierung von Druckwerken und damit der Vervielfältigung eindeutig urheberrechtsrelevanter Vorlagen bestimmt sind, lediglich im Geringfügigkeitsbereich hierzu genutzt werden. Eher dürfte die von der Beklagten angesprochene Nutzung zur Digitalisierung privater Urlaubsfotos und ähnlichem marginale Bedeutung haben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Dass die Verurteilung der Klägerin auf in Deutschland vertriebene Scanner beschränkt wurde, stellt keine teilweise Klageabweisung dar, da das Begehren der Klägerin bei zutreffendem Verständnis von vornherein auf das Inland beschränkt war.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 250.000 €.

Die Revision war zuzulassen, da die Frage der Angemessenheit der Einzelgerätevergütungen für mehrere - auch - in einer Funktionseinheit zum Einsatz kommenden Vervielfältigungsgeräte, soweit ersichtlich, höchstrichterlich noch nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung ist.

B. Dr. M. H.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 25.07.2006
Az: I-20 U 64/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/274161f7d70f/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_25-Juli-2006_Az_I-20-U-64-02




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