Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Juli 1999 ist wirkungslos, soweit der angemeldeten Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 067 844 die Eintragung versagt worden ist.
Mit Beschluß vom 19. Juli 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts der angemeleten Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 067 844 die Eintragung versagt. Hiergegen hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechene hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
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