Oberlandesgericht Karlsruhe:
Urteil vom 7. Mai 2012
Aktenzeichen: 6 U 18/11

(OLG Karlsruhe: Urteil v. 07.05.2012, Az.: 6 U 18/11)

Zur Unzulässigkeit einer Werbung für Ärzte mit Hinweis darauf, diese nähmen eine Spitzenstellung unter der deutschen Ärzteschaft ein.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 22.12.2010 (Az. 12 O 28/10 KfH) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a) mit der Behauptung für Ärzte und deren Dienstleistungen zu werben, dass diese eine Spitzenstellung unter der deutschen Ärzteschaft einnähmen, indem sie als Spitzenmediziner, wenn dies geschieht wie in der nachfolgend angehängten Anlage K 6, und/oder führende medizinische Experten, wenn dies geschieht wie in der nachfolgend angehängten Anlage K 6, und/oder Top-Experten, wenn dies geschieht wie in der nachfolgend angehängten Anlage K 7 und/oder Top-Fachärzte, wenn dies geschieht wie in der nachfolgend angehängten Anlage K 8, und/oder führende Spezialisten, wenn dies geschieht wie in der nachfolgend angehängten Anlage K 9, bezeichnet werden; und/oder

b) ein Ärzteverzeichnis zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass die in dem Ärzteverzeichnis genannten Ärzte hierfür ein Entgelt bezahlt haben, wenn dies geschieht wie im Internet unter www...-guide.com gemäß der nachfolgend angehängten Anlage K 1.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 208,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 27 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin aus Ziff. I.1.a und I.1.b jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 50.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger, ein eingetragener Verein zur Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen, nimmt die Beklagte wegen Werbeäußerungen auf der Internetseite www...-guide.com auf Unterlassung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Der beanstandete Internetauftritt, dessen Inhalt aus dem Anlagenkonvolut K1 hervorgeht, wendet sich vorrangig an Patienten, die Experten aus verschiedenen medizinischen Fachbereichen wie Augenheilkunde, Chirurgie etc. suchen. Diese werden u.a. als Spitzenmediziner bezeichnet und sind unter ihren jeweiligen Fachgebieten mit werbenden Beschreibungen auffindbar. Unter der Rubrik Hintergrundinfos wird das Angebot wie folgt dargestellt:

Philosophie

Jeder Patient möchte die beste Behandlung. Doch woher soll der informationssuchende Patient aus dem In- und Ausland wissen, welche Mediziner Experten in ihrem Fachgebiet sind€ Der ... Guide zeigt Patienten aller Nationen, wo sie im deutschsprachigen Raum medizinische Experten finden. Als erstes Kommunikationsforum für Mediziner auf Spitzenniveau, bildet der ... Guide das wesentliche Potential im deutschen medizinischen Hochleistungssektor ab. Damit schließt der ... Guide eine bestehende Informationslücke und agiert als Vermittler zwischen informationssuchenden Patienten aus dem In- und Ausland und renommierten Medizinern Ziel ist es, Informationen über die bestmögliche medizinische Versorgung allen Patienten national und international zur Verfügung zu stellen und somit für mehr Transparenz im medizinischen Hochleistungssektor zu sorgen.

Qualität

Die im ...-Guide aufgeführten Mediziner wurden von der ... Redaktion in Zusammenarbeit mit medizinischen Beiräten und medialen Kooperationspartnern, dem Kompetenznetz ..., durch intensive Recherchen und umfassende Ärzte- und Patientenbefragungen ermittelt. Das ... Team besteht aus hochqualifizierten Mitarbeitern, die über jahrelange Erfahrung im Gesundheitssektor verfügen. Damit wird ein Höchstmaß an qualitativ-hochwertigen Informationen sicher gestellt.

Nur Ärzte mit ihren medizinische Einrichtungen, die über eine langjährige medizinische Erfahrung, die neuesten diagnostischen und operativen Verfahren, eine moderne Infrastruktur und ein professionelles Qualitätsmanagement mit Teilnahme an Zertifizierungsmaßnahmen verfügen, werden in den ... Guide aufgenommen. Das Aufnahmeverfahren beinhaltet neben der Auswertung der gesammelten Ergebnisse, intensive persönliche Gespräche mit den ausgesuchten Ärzten und Geschäftsführern der medizinischen Einrichtungen und einen Besuch vor Ort. Darüber hinaus birgt der Netzwerkeffekt eine interne Kontrollfunktion der einzelnen Mitglieder. Falls einige medizinische Experten nicht berücksichtigt wurden, bitten wir um Ihre Kontaktaufnahme. In der erweiterten Ärzteliste werden weitere deutsche medizinische Experten ohne ausführliche Informationen abgebildet.

Es soll an dieser Stelle zum Ausdruck gebracht werden, dass Ärzte und Kliniken, die nicht im ... Guide aufgeführt werden, ebenfalls Experten in ihrem Sinne sind.

Netzwerkeffekt

Der ... Guide vereinigt bis zu 150 ausgesuchte Kliniken und Ärzte aus unterschiedlichen medizinischen Fachrichtungen in einer Kommunikationsplattform. Die im ... Guide aufgeführten Kliniken positionieren sich nach außen mit ihrem speziellen Leistungsangebot von überdurchschnittlicher Qualität in Medizin, Pflege und Infrastruktur.

Der ... Guide ist eine gemeinsame Plattform, um sich sowohl am deutschen als auch am internationalen Gesundheitsmarkt mit qualitativ hochstehenden medizinischen spezialisierten Leistungsangeboten zu positionieren. Durch eine gemeinsame Präsenz entsteht ein Netzwerk hochqualifizierter Mediziner zur Stärkung des Gesundheitsstandorts Deutschland.

Medienpartner...

Die Beschreibungen der einzelnen Fachbereiche werden u.a. wie folgt eingeleitet:

- Deutsche Spitzenmediziner - Finden Sie von Chefärzten empfohlene Mediziner nach Fachbereichen. ... Neben Informationen über Behandlungsschwerpunkte und dem diagnostischen und therapeutischen Leistungsspektrum, erfahren nationale und internationale Patienten wie und wo führende medizinische Experten zu erreichen sind. (Anlage K6)

- In der Spitzenmediziner-Suche Chirurgie finden Sie die Top-Experten für Behandlungen und chirurgische Eingriffe im Fachbereich Chirurgie. Sie benötigen einen Spitzen-Chirurg für eine Bypass-Operation am Herzen oder einen spezialisierten Krebs-Chirurgen€ Haben sie Magen- oder Brustkrebs, einen Kreuzbandriss oder einen Hirntumor und suchen eine Koryphäe der Chirurgie€ Hier finden Sie hochqualifizierte Spezialisten für Chirurgie. (Anlage K7)

- In der Spitzenmediziner Suche Augenheilkunde (Ophthalmologie) finden Sie führende Experten für die Behandlung und Diagnostik von Augenerkrankungen. Sie benötigen einen Spezialisten für eine Hornhauttransplantation, leiden unter Grauem Star (Katarakt) oder Grünem Star (Glaukom) oder haben eine Kurzsichtigkeit (Myopie) bzw. Weitsichtigkeit (Hyperopie)€ Hier finden Sie die Top-Fachärzte für Augenheilkunde: (Anlage K8)

- In der Spitzenmediziner-Suche Endokrine Chirurgie finden Sie die Top-Experten für Behandlungen und chirurgische Eingriffe im Fachbereich Endokrine Chirurgie. Sie haben Bauchspeicheldrüsenkrebs oder einen Knoten an der Schilddrüse und benötigen einen erfahrenen Chirurgen für eine Bauchspeicheldrüsenentfernung oder eine Entfernung der Schilddrüse€ Hier finden Sie führende Spezialisten für Endokrine Chirurgie. (Anlage K9)

Es folgen jeweils Beschreibungen der Krankheitsbilder, Behandlungen und Qualifikationen, die für das jeweilige Fachgebiet charakteristisch sind.

Die Ärzte und Einrichtungen, die von der Beklagten als Spitzenmediziner dargestellt werden, bezahlen hierfür an die Beklagte erhebliche Beträge. Wenn sie zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages nicht bereit sind, werden sie - unabhängig von ihren Qualifikationen - nicht in den ... Guide aufgenommen. Die Verträge sehen vor, dass der Vertragspartner in einem definierten Gebiet (Nord-, Ost-, West-, Mittel-, Süddeutschland) und für einen definierten Zeitraum (1 bis 3 Jahre) exklusiv präsentiert wird. Wenn die Beklagte einen Fachbereich für ein bestimmtes Gebiet belegt hat, werden demgemäß für den Vertragszeitraum keine weiteren Experten oder Einrichtungen für dieses Gebiet aufgenommen.

Der Kläger ist der Auffassung, die genannten Äußerungen in Anlagen K6 bis K9 seien irreführend, weil sie unzutreffende Spitzenstellungsbehauptungen über die genannten Mediziner aufstellten. Ferner verstoße der Internetauftritt nach Anlage K1 gegen §§ 3, 4 Nr. 3 UWG sowie gegen § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG; dem Leser werde verschwiegen, dass alle aufgeführten Ärzte für ihre Darstellung auf der Internetseite der Beklagten bezahlten und damit die angeblichen intensiven Recherchen der Beklagten finanzierten.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a) mit der Behauptung für Ärzte und deren Dienstleistungen zu werben, dass diese eine Spitzenstellung unter der deutschen Ärzteschaft einnähmen, indem sie als Spitzenmediziner, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 6, und/oder führende medizinische Experten, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 6, und/oder Top-Experten, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 7 und/oder Top-Fachärzte, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 8, und/oder führende Spezialisten, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 9, bezeichnet werden; und/oder

b) ein Ärzteverzeichnis zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass die in dem Ärzteverzeichnis genannten Ärzte hierfür ein Entgelt bezahlt haben, wenn dies geschieht wie im Internet unter www...-guide.com gemäß der Anlage K 1.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 208,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 27 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, sie gebe mit dem ...-führer ein bundesweit von Ärzten und Patienten gleichermaßen konsultiertes Verzeichnis von Ärzten und Kliniken heraus, welches das Ziel verfolge, kranke Menschen transparent und sachlich über medizinische Leistungsangebote zu informieren. Dazu führe sie umfangreiche Recherchen durch, die sie nicht nur für die Großpublikation ...-führer, sondern auch für das auf der streitgegenständlichen Internetseite enthaltene Ärzteverzeichnis verwerte. Derartige Online-Branchenverzeichnisse gebe es in vielen Bereichen; dass ein Eintrag kostenpflichtig sei, sei dem Verkehr bekannt. Für die Aufnahme der Ärzte seien folgende Kriterien maßgeblich:

- nachgewiesene Spezialisierung,- Praxis- oder Klinikinfrastruktur (i.d.R. Universitätskliniken),- mindestens 10 Jahre fachärztliche Berufserfahrung,- zahlreiche, nach Möglichkeit mindestens 50 spezialisierungsbezogene Publikationen,- positives Patienten-Feedback, wie durch ...-führer ermittelt.

Auf dieser Grundlage ermittle die Beklagte nur wenige Ärzte, die aus ihrem jeweiligen Marktumfeld weit herausragten. In vielen Gebieten sei es unmöglich gewesen, geeignete Kandidaten zu finden, so dass kein Listeneintrag erfolgt sei. Das von den Ärzten zu zahlende Entgelt sei angesichts der durch den Auswahlprozess entstehenden Kosten, aber auch wegen der umfangreichen Werbemaßnahmen (u.a. Übersetzungskosten) gerechtfertigt.

Es handele sich weder um eine Alleinstellungs- noch um eine Spitzenstellungswerbung; die angegriffenen Bezeichnungen seien reine Werbebehauptungen ohne jeden überprüfbaren Aussagehalt. Der Tatbestand des § 4 Nr. 3 UWG sei nicht erfüllt, weil dem Verbraucher bekannt sei, dass die Aufnahme in ein Internetverzeichnis regelmäßig mit Kosten verbunden sei und weil die Herkunft der Präsentationstexte bereits durch die Überschrift Ärzte/Kliniken stellen sich vor klargestellt werde.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klageantrag 1.a) sei unbegründet; ein Fall von § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG liege nicht vor. Mit der beanstandeten Werbung werde nur ein beschränkter Verkehrskreis angesprochen, bei dem es sich um speziell interessierte, informierte und überdurchschnittlich kritische Verbraucher handele, die sich mit den angebotenen Informationen beschäftigten. Bei den Personen, die den ...-führer der Beklagten zu Rate zögen, handele es sich entweder um kranke Menschen, die über ihre Erkrankung informiert seien und sich deshalb nach einem geeigneten Arzt, womöglich einem Spezialisten, umsähen, oder um Patienten, die in ärztlicher Behandlung stünden und sich eine zweite Information über alternative Behandler oder Behandlungen verschaffen wollten. Dieser Adressatenkreis sei kritisch genug, um die Darstellung der Beklagten nicht als Spitzengruppenwerbung für die 100 besten Ärzte in ganz Deutschland zu verstehen. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Werbung als nichtssagende oder als nicht objektiv prüfbare Aussage bzw. als nicht ernst gemeinte Übertreibungen ohne relevanten sachlichen Hintergrund. Bei der Anzahl der niedergelassenen Ärzte im Bundesgebiet dränge sich auf, dass es davon in der Summe nicht nur 100 Experten gebe. Hierauf verweise die Beklagte mit dem Satz Es soll an dieser Stelle zum Ausdruck gebracht werden, dass Ärzte und Kliniken, die nicht im ... Guide aufgeführt werden, ebenfalls Experten in ihrem Sinne sind. (...) Mit dem von der Beklagten genannten Kriterium der langjährigen Erfahrung verbinde der angesprochene Verkehrskreis die Aussage, dass es auch andere, weitere Spitzenmediziner und Top-Experten gebe oder geben möge, die lediglich nicht die von der Beklagten subjektiv vorgegebenen Kriterien erfüllten und deshalb nicht in den Guide aufgenommen worden seien. Dass es der Beklagten im Verhältnis zu den angesprochenen Ärzten um die Wahrnehmung eigener kommerzieller Interessen gehe, betreffe das Innenverhältnis und sei ebenfalls kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Frage, welches Verständnis der angesprochene Verkehrskreis entwickele. Ein vom Kläger vorgetragener Fall, bei dem die Beklagte nach Ablehnung ihres Angebots durch einen Arzt eine andere Einrichtung im jeweiligen Fachgebiet aufgeführt habe, belege nicht, dass die aufgenommenen Ärzte zweite Wahl seien. Der Kläger könne sich nicht darauf beschränken, den Sachvortrag der Beklagten mit Nichtwissen zu bestreiten. Für die Unrichtigkeit von Werbebehauptungen sei der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Soweit die Beklagte die Obliegenheit zum qualifizierten Bestreiten treffe, sei sie dieser gerecht geworden. Es fehle an konkretem Sachvortrag des Klägers zu den benannten Ärzten und an entsprechendem Beweisantritt.

Auch der Klageantrag Ziff. 1.b sei nicht begründet. Der fragliche Internetauftritt weise keine redaktionelle Berichterstattung auf. Außer den allgemein gehaltenen Erläuterungen zum Begriff Chirurgie etc. beschränke sich die Darstellung auf die Wiedergabe von Arzt- und Klinikportraits im Sinne eines Verzeichnisses ohne redaktionellen Hintergrund. Die Portraits seien mit dem Hinweis Ärzte / Kliniken stellen sich vor überschrieben, womit den Nutzern nicht vermittelt werde, es handele sich um eine Berichterstattung der Beklagten.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge unter Wiederholung und Vertiefung seines Sachvortrags weiter. Das Landgericht habe die angesprochenen Verkehrskreise unrichtig bestimmt; das Angebot richte sich auch an Personen, die nicht krank seien. Bei kranken Personen könne nicht von besonders kritischer Wahrnehmung des Angebots ausgegangen werden. Auch die vom Landgericht angestellten Erwägungen zur Irreführung seien fehlerhaft und widersprüchlich. Die von der Beklagten verwendeten, auf eine Spitzenstellung hindeutenden Formulierungen würden nicht als bloße reklamehafte Übertreibung angesehen. Auch der vom Kläger angeführte Beispielsfall sei unrichtig gewürdigt worden.

Auch die Annahme des Landgerichts, die Internetseite der Beklagten weise keinen redaktionellen Teil auf, treffe nicht zu. Aufgrund der Selbstdarstellung der Beklagten werde dem Patienten suggeriert, er bekomme eine unabhängig zusammengestellte Auswahl von Spitzenmedizinern. Diese Grundaussage habe der Betrachter der Internetseite im Hinterkopf, wenn er das Verzeichnis der Beklagten zu Rate ziehe. Dementsprechend nehme er die Ärzte und Kliniken nicht vordergründig als Werbende wahr, sondern als von der Beklagten aufgrund objektiver Maßstäbe als Spitzenmediziner recherchiert. Dabei sei es für den Betrachter unerheblich, dass die spezifischen Angaben zu dem Arzt bzw. zu der Klinik wie etwa Adressen und Tätigkeitsschwerpunkte nicht aus der Feder der Beklagten stammten; entscheidend sei der Eindruck, es handele sich um einen objektiv und neutral ermittelten Spitzenmediziner. Mithin handele es sich bei der Internetseite um redaktionellen Inhalt.

Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils die Zurückweisung der Berufung. Sie ist der Auffassung, im Streitfall komme eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nicht in Betracht, weil der Kläger auf eine solche Erleichterung nicht angewiesen sei. Die Ausführungen des Landgerichts zu den maßgeblichen Verkehrskreisen und deren Verständnis sowie zur angeblichen Irreführung seien zutreffend. Die zum Antrag Ziff. 1.b eingereichte Berufungsbegründung setze sich nicht damit auseinander, dass die Portraits der Ärzte und Kliniken überschrieben seien mit Ärzte / Kliniken stellen sich vor. Dem Publikum sei bekannt, dass Internet-Branchenverzeichnisse ihre Inhalte regelmäßig von den dort eingetragenen Firmen und nicht etwa durch redaktionelle Recherchen bezögen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

1. Mit dem Antrag Ziff. 1.a greift der Kläger die in den Anlagen K6 bis K9 enthaltenen, unter I. wiedergegebenen Texte mit den darin enthaltenen heraushebenden Attributen - Spitzenmediziner, Top-Experten, Top-Fachärzte, führende Spezialisten - als unzutreffende und damit irreführende Spitzenstellungsbehauptungen an. Auf unzutreffende Alleinstellungswerbung beruft sich der Kläger nicht; der Senat hat keinen Anlass, diesen Gesichtspunkt von sich aus zu vertiefen. Dass die Beklagte nicht für eigene, sondern für fremde Leistungen wirbt, steht möglichen Ansprüchen nach §§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG nicht entgegen.

Eine Werbung mit einer Spitzengruppenstellung liegt vor, wenn die Werbung von den angesprochenen Verkehrskreisen dahin verstanden wird, dass das werbende Unternehmen oder seine Leistungen zusammen mit anderen zu einer Gruppe gehört, die nach objektiven Kriterien gegenüber den sonstigen Mitbewerbern eine wirtschaftlich erhebliche Sonderstellung einnimmt, wobei zumindest in der Regel ein nicht nur geringfügiger, sondern deutlicher Vorsprung zu fordern ist, der mit einer gewissen Stetigkeit gegeben ist, also nicht auf einer bloßen Momentaufnahme beruht (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl. 2012, § 5 Rn. 2.139 ff., 2.150 ff. m.w.N.). Die Spitzengruppenwerbung ist - ebenso wie die Alleinstellungsbehauptung - abzugrenzen von reinen Werturteilen (die schönsten Blumen) und reklamehaften Anpreisungen (Mutti gibt mir immer nur das Beste). Sie ist unzulässig, wenn die aufgestellte Behauptung unwahr ist, wenn also das Unternehmen oder seine Leistungen nicht zu einer Spitzengruppe im genannten Sinne gehört.

a) Welche Verkehrskreise von der streitgegenständlichen Werbung angesprochen werden, geht aus der Werbung selbst hervor. Sie richtet sich ausweislich der unter I. wiedergegebenen Texte an Patienten, die eine bestimmte ärztliche Leistung benötigen; dabei werden explizit gerade auch solche Patienten angesprochen, die mit einer gravierenden, oft lebensbedrohenden Diagnose konfrontiert sind und deshalb einen Top-Experten suchen, der gerade für die Behandlung dieser Erkrankung über herausragende Qualifikation verfügt.

b) Das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise kann der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen. Maßgebend ist die Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der die situationsadäquate Aufmerksamkeit aufbringt (BGH GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft; BGH GRUR 2007, 805, 807 - Irreführender Kontoauszug). Die Ermittlung des so definierten, auch normativ geprägten Verkehrsverständnisses ist keine Tatsachenfeststellung, sondern die Anwendung eines speziellen Erfahrungswissens. Der Richter kann das Verkehrsverständnis ohne sachverständige Hilfe beurteilen, wenn er aufgrund seines Erfahrungswissens selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn er selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählt (BGH a.a.O. - Marktführerschaft). So liegt der Fall hier. Jedermann kann in die Situation geraten, ärztliche Hilfe zu benötigen, und jeder Patient möchte die beste Behandlung, wie es der Internetauftritt der Beklagten formuliert. Da die Werbung somit die inländische Bevölkerung in ihrer Gesamtheit anspricht, zählen die Mitglieder des Senats zu den angesprochenen Verkehrskreisen.

c) Der Auffassung des Landgerichts, der Verkehr fasse die in den angegriffenen Texten verwendeten Bezeichnungen wie Spitzenmediziner oder Top-Fachärzte als nichtssagende Anpreisungen auf, kann aus mehreren Gründen nicht beigetreten werden. Zunächst ist es nicht zutreffend, dass die angesprochenen Verkehrskreise der Werbung mit einem über dem allgemeinen Durchschnitt liegenden Grad an Informiertheit und kritischer Grundeinstellung begegnen. Dagegen spricht bereits, dass sich die Werbung, wie dargestellt, an breiteste Bevölkerungskreise wendet. Zwar wird die Auswahl eines spezialisierten Mediziners mit höherer Aufmerksamkeit als sonstige Geschäfte des täglichen Lebens getroffen. Bei schwer erkrankten Patienten, die in der Werbung mehrfach erwähnt werden, ist aber zu berücksichtigen, dass diese aufgrund ihrer Notlage für Heilsversprechen jeder Art und gerade für das Versprechen herausragender ärztlicher Fähigkeiten besonders empfänglich sind. Für sie ist - wie allgemein bei Werbung im Bereich der Medizin - aus normativen Gründen kein großzügiger, sondern im Gegenteil ein besonders strenger Maßstab an das Wahrheitsgebot zu legen. Das gilt im vorliegenden Fall in besonderem Maße, denn die Frage, ob ein Fachmediziner über besonders ausgeprägte Qualifikationen verfügt, entzieht sich für weite Teile des Verkehrs einer Beurteilung durch eigene Sachkunde - ein Umstand, den die Beklagte in ihrer Werbung selbst anspricht. Deshalb wird ein durchschnittlicher Patient geneigt sein, einem - nach der Eigendarstellung der Beklagten - auf fachkundiger Recherche beruhenden Urteil (vgl. z.B. Anlage K6: von Chefärzten empfohlene Mediziner) zu vertrauen.

Daraus wird bereits deutlich, dass die beanstandeten Texte nach Anlagen K6 bis K9 schon aus sich selbst heraus, erst recht aber in ihrem konkreten Kontext nicht als nichtssagende Anpreisungen verstanden werden. In den Hintergrundinfos des angegriffenen Internetauftritts wird betont, dass die Auswahl der präsentierten Ärzte

- von mehreren Instanzen (... Redaktion in Zusammenarbeit mit medizinischen Beiräten und medialen Kooperationspartnern, Kompetenznetz ...)- in einem aufwändigen Verfahren (intensive Recherchen, umfassende Ärzte- und Patientenbefragungen)- nach objektiven Kriterien (langjährige medizinische Erfahrung, neueste diagnostische und operative Verfahren, moderne Infrastruktur, professionelles Qualitätsmanagement mit Teilnahme an Zertifizierungsmaßnahmen)

getroffen wird. Dadurch soll ein Höchstmaß an qualitativ-hochwertigen Informationen sichergestellt werden, das für mehr Transparenz im medizinischen Hochleistungssektor sorgt. Auch wenn also die Auswahlmethode nicht im Detail beschrieben wird, vermittelt die Werbung dem angesprochenen Patienten, dass die vorgestellten Spitzenmediziner nach sachlichen Kriterien und in einem die Objektivität sicherstellenden Verfahren ausgewählt worden sind. Vor diesem Hintergrund versteht der Verkehr die angegriffenen Texte dahingehend, dass sie auf das Ergebnis des geschilderten objektivierten Auswahlprozesses hinweisen und damit Mediziner präsentieren, die sich nach den Kriterien der Beklagten deutlich vom Durchschnitt der Fachleute auf dem jeweiligen medizinischen Gebiet abheben. Es wird also die Zugehörigkeit der Mediziner zu einer Spitzengruppe behauptet. Das gilt trotz der unterschiedlichen im Antrag Ziff. 1.a genannten Begriffe - Top-Experten, führende medizinische Experten etc. - für alle angegriffenen Texte in Anlagen K6 bis K9 gleichermaßen. Denn in sämtlichen Texten wird auf Spitzenmediziner Bezug genommen; dieser wiederkehrende Ausdruck und der weitere Inhalt der Texte (z.B. direkten Draht zu ausgesuchten deutschen medizinischen Experten in Anlage K6) stellen den Bezug zu dem in den Hintergrundinfos genannten Auswahlverfahren zur Ermittlung herausragender medizinischer Qualifikation her.

Durch diesen Anspruch der Präsentation außergewöhnlich qualifizierter Experten unterscheidet sich die angegriffene Internetdarstellung von reinen Branchenverzeichnissen, auf deren übliche Gestaltung die Beklagte verweist. Anders als bei Branchenverzeichnissen wird dem angesprochenen Verkehr hier das Vorhandensein eines Mehrwerts vermittelt, der darin besteht, dass für die aufgeführten Anbieter medizinischer Leistungen aufgrund des genannten Auswahlverfahrens die Zugehörigkeit zu einer herausragend qualifizierten Spitzengruppe behauptet wird.

d) Diese Werbebehauptung ist unzutreffend, wenn die vorgestellten Mediziner tatsächlich nicht zu einer Spitzengruppe gehören, deren Qualifikation einen deutlichen und nachhaltigen Vorsprung gegenüber dem Durchschnitt der auf dem jeweiligen Gebiet tätigen Fachärzte aufweist. Allerdings folgt die Unrichtigkeit der Spitzengruppenbehauptung entgegen der Auffassung des Klägers nicht schon daraus, dass die Beklagte - unstreitig - Ärzte nur dann auf der angegriffenen Internetseite präsentiert, wenn diese die dafür von ihr verlangten Entgelte bezahlen. Denn dies schließt nicht per se aus, dass diejenigen Mediziner, die zur Zahlung bereit sind und deshalb präsentiert werden, die von der Beklagten behauptete deutlich überdurchschnittliche Qualifikation besitzen.

Das Erfordernis eines deutlichen und nachhaltigen Vorsprungs ist im Streitfall wegen des Inhalts der angegriffenen Werbung gerechtfertigt; angesichts der Schwierigkeit, die Qualität medizinischer Leistungen präzise zu messen, und angesichts des Anspruchs, Spitzenmediziner zu präsentieren, kann aus Sicht des Verkehrs eine bloß marginale oder momentane Spitzenstellung der jeweiligen Medizinergruppe nicht ausreichen.

Dass ein solcher deutlicher und nachhaltiger Vorsprung in der Qualifikation der jeweiligen Mediziner gegenüber dem Durchschnitt der auf dem jeweiligen Fachgebiet tätigen Ärzte besteht, hat die Beklagte substantiiert darzulegen. Der Bundesgerichtshof hat für Alleinstellungsbehauptungen entschieden, dass der so Werbende die Richtigkeit seiner Behauptung darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, wenn sie als unrichtig beanstandet wird und der Kläger die Richtigkeit überhaupt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten klären kann. Dies schließt dann insbesondere auch ein, die geschäftlichen Verhältnisse der Mitbewerber darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH GRUR 1978, 249 - Kreditvermittlung; BGH GRUR 1983, 779 - Schuhmarkt. Vgl. auch Senat GRUR 1994, 134). Ist der Kläger dagegen zu substantiiertem Vortrag und Beweisantritt zur behaupteten Spitzengruppenzugehörigkeit aufgrund der Umstände des Einzelfalls in der Lage, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Kläger die Unrichtigkeit der beanstandeten Behauptung zu beweisen hat (vgl. BGH GRUR 2010, 352 Tz. 19 ff. - Hier spiegelt sich Erfahrung).

Nach diesen Grundsätzen ist es Sache der Beklagten, substantiiert darzulegen, wie sie die Zugehörigkeit eines Arztes zur Gruppe der Spitzenmediziner (im obigen Sinne) ermittelt; als Internum der Beklagten entzieht sich die genaue Art der Ermittlung der Kenntnis des Klägers. Es obliegt danach der Beklagten, taugliche und tatsächlich überprüfte Kriterien für die Ermittlung der Qualifikation eines medizinischen Spezialisten vorzutragen; sie hat ferner vorzutragen, inwieweit der durchschnittliche Mediziner diese Kriterien erfüllt und ab wann von einem Spitzenmediziner ausgegangen werden kann, dessen - nach den entsprechenden Kriterien beurteilte - Qualifikation den Durchschnitt deutlich und nachhaltig übertrifft. Ob die Beklagte solchen Vortrag auch zu beweisen hätte, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn es fehlt bereits an substantiiertem Vortrag zu geeigneten Kriterien und zu deren Erfüllung durch durchschnittliche und durch von ihr ausgewählte Ärzte.

Die Beklagte hat zwar Kriterien benannt, die für die Einordnung als Spitzenmediziner maßgeblich sein sollen, nämlich

- nachgewiesene Spezialisierung,- Praxis- oder Klinikinfrastruktur (i.d.R. Universitätskliniken),- mindestens 10 Jahre fachärztliche Berufserfahrung,- zahlreiche, nach Möglichkeit mindestens 50 spezialisierungsbezogene Publikationen,- positives Patienten-Feedback, wie durch ...-führer ermittelt.

Es bestehen aber bereits erhebliche Zweifel daran, ob diese Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem Arzt um einen Spitzenmediziner handelt, tauglich sind. Insoweit scheidet der Nachweis der Spezialisierung von vornherein aus, weil es um Spitzenmediziner auf dem jeweiligen Fachgebiet geht, so dass der Vergleich ohnehin nur zwischen spezialisierten Ärzten stattfinden kann. Der Bundesgerichtshof hat ferner die Häufigkeit des Eingriffs, also ein gegenüber der fachärztlichen Berufserfahrung wesentlich spezifischeres Kriterium, als ungeeignet zur Beurteilung der Fähigkeit eines Operateurs verworfen (BGH GRUR 1997, 912 - Die Besten I). Gleiches gilt für die Anzahl der Fachpublikationen; weder das Fehlen wissenschaftlicher Veröffentlichungen noch die Vielzahl solcher Beiträge vermögen eine herausragende Qualifikation eines Arztes als Diagnostiker, als Operateur oder als Therapeut zu widerlegen oder zu belegen (BGH a.a.O.). Für akademische Titel, Forschungsauszeichnungen und die Zugehörigkeit zu wissenschaftlichen Gesellschaften gilt Entsprechendes; sie lassen keine Schlüsse auf die Erfolge bei der Heilbehandlung zu. Aus den Anlagen B1 und B2 ergibt sich, dass es sich bei den ausgewählten Ärzten überwiegend um Klinikdirektoren handelt. Diese sind bekanntlich in weitem Umfang mit Verwaltungs- und Management-Aufgaben befasst, so dass Rückschlüsse aus der Stellung auf (aktuelle) Qualifikation bei der Heilbehandlung wiederum problematisch sind. Die Reputation des Arztes bei Fachkollegen hat der Bundesgerichtshof als solche ebenfalls für nicht aussagekräftig angesehen (BGH a.a.O., vgl. auch BGH GRUR 1997, 914 - Die Besten II); das - von der Beklagten nicht näher konkretisierte - positive Patienten-Feedback dürfte, auch wenn der Bundesgerichtshof (a.a.O. - Die Besten I) Patientenbefragungen zusammen mit Recherchen bei Kollegen und Krankenkassen für möglicherweise aussagefähig gehalten hat, jedenfalls für sich genommen und auch in Verbindung mit der Praxis- und Klinikinfrastruktur keine verlässliche Aussage über die Qualifikation des jeweiligen Arztes zulassen. Die Frage bedarf indessen keiner abschließenden Beurteilung.

Denn es fehlt weiter an der erforderlichen konkretisierenden Darlegung, wie die genannten Kriterien im Einzelnen ermittelt und gewichtet werden. Die Beklagte trägt außerdem keine greifbaren Anhaltspunkte zu dem erforderlichen Abstand zum Durchschnitts-Facharzt vor. Erforderlich ist, wie erwähnt, Vortrag dazu, in welchem Maße die an die Qualifikation der Spitzengruppe angelegten Kriterien von durchschnittlichen Fachleuten auf dem jeweiligen medizinischen Gebiet erfüllt werden. Solchen Vortrag hat die Beklagte nicht gehalten.

Damit zusammenhängend fehlt schließlich auch Vortrag zur Ermittlung der Nachhaltigkeit eines etwaigen Vorsprungs. Insoweit sind im Streitfall strenge Anforderungen an die Darlegung zu stellen, weil unstreitig ist, dass Ärzte eine Listung unter den Spitzenmedizinern für bis zu 3 Jahre (einschließlich der gewährten gebietsbezogenen Exklusivität) buchen können. Damit kommt zumindest in Betracht, dass ein Arzt auch dann als Top-Experte präsentiert wird, wenn andere Ärzte im Laufe der drei Jahre erhebliche Fortschritte bei der Qualität der Behandlung machen, so dass der präsentierte Experte möglicherweise nur noch durchschnittliche fachliche Qualifikation besitzt.

e) Im Ergebnis kann damit auf der Grundlage des - als wahr unterstellten - Vortrags der Beklagten nicht festgestellt werden, dass die in Anlage K6 bis K9 enthaltenen Behauptungen einer Zugehörigkeit zu einer Spitzengruppe zutreffend sind. Damit hat die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht genügt, so dass es auf die Frage, ob und inwieweit sie die vorgetragenen Umstände auch zu beweisen hat, nicht ankommt. Damit verstoßen die angegriffenen Äußerungen gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG.

2. Mit dem Antrag Ziff. 1.b greift der Kläger die Gesamtheit des Internetauftritts der Beklagten nach Anlage K1 als Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 3 UWG und gegen § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG an. Dabei ist das per-se-Verbot gemäß Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG vorrangig zu prüfen (Köhler/Bornkamm a.a.O. § 4 Rn. 3.6).

a) Nach § 3 Abs. 3 UWG i. V. m. Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt, in jedem Falle unlauter. Die Vorschrift umschreibt die als Information getarnte Werbung.

b) Ein Beitrag in einem Medium (hier: Internet) hat einen redaktionellen Inhalt, wenn er seiner Gestaltung nach als objektive neutrale Berichterstattung durch das Medienunternehmen selbst erscheint (vgl. Köhler/Bornkamm a.a.O. Anh zu § 3 III Rn. 11.2; OLG Düsseldorf WRP 2009, 1155 und 1311). Bewertungsmaßstab ist wiederum die Auffassung eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers (OLG Hamburg WRP 2011, 268).

Im Streitfall enthält der angegriffene Internetauftritt nach Anlage K1 wesentliche Teile, die sich in diesem Sinne als redaktionelle Beiträge darstellen. Das gilt insbesondere für die oben wiedergegebenen Texte nach Anlagen K6 bis K9, in denen die medizinischen Fachgebiete und die jeweiligen Leistungs- und Qualifikationsmerkmale vorgestellt werden. Die zuletzt genannten Texte bilden die inhaltliche Verknüpfung der Einzeldarstellungen über Spitzenmediziner, die für das jeweilige vom Benutzer angewählte medizinische Fachgebiet (vgl. Anlage K6) aufgelistet sind. Sie sind aber ihrerseits, wie dargestellt, mittels des durchgängigen Hinweises auf Spitzenmediziner, Top-Experten etc. auf die Hintergrundinfos bezogen, in denen geschildert wird, wie diese Spitzenmediziner ausgewählt werden; dort wird neben anderen Gremien (medizinische Beiräte, mediale Kooperationspartner) ausdrücklich eine für die Auswahl zuständige ... Redaktion genannt. Durch diesen inhaltlichen Zusammenhang wird nicht nur der Eindruck erweckt, sondern explizit behauptet, dass nur solche Ärzte einen Platz in der Internetpräsentation erhalten, die aufgrund ihrer herausragenden Qualifikation objektiv und neutral u.a. von der ... Redaktion ermittelt worden sind. Neben den Darstellungen der jeweiligen Fachgebiete wird damit auch die Auswahl der Spitzenmediziner zum Element der redaktionellen Berichterstattung.

b) Diese redaktionelle Berichterstattung wird zu Zwecken der Verkaufsförderung eingesetzt. Wie sich insbesondere aus den in Anlagen K3 bis K4 und K11 vorgelegten Unterlagen mit Deutlichkeit ergibt, dient der gesamte Internetauftritt dazu, für die von den präsentierten Ärzten erbrachten medizinischen Leistungen zu werben und insbesondere auch ausländische Patienten für eine Behandlung zu gewinnen.

c) Die genannte redaktionelle Berichterstattung wird von den werbenden Unternehmern finanziert. Sie werden unstreitig nur dann als Spitzenmediziner aufgeführt, wenn sie ein Entgelt in erheblicher Höhe an die Beklagte bezahlen.

d) Der Zusammenhang zwischen der von den werbenden Unternehmern finanzierten redaktionellen Berichterstattung und dem Werbezweck ergibt sich für den angesprochenen Verbraucher aus dem angegriffenen Internetauftritt nicht mit der vom Gesetz geforderten Eindeutigkeit. Dass es sich um bezahlte Werbung handelt, wird im angegriffenen Internetauftritt an keiner Stelle klargestellt oder auch nur erwähnt. Der genannte Zusammenhang ergibt sich - entgegen der Auffassung der Beklagten und des Landgerichts - weder aus der Natur eines Branchenverzeichnisses noch aus der (Selbst-) Darstellung der einzelnen Mediziner. Durch die unter a) dargestellte Qualitätsbewertung unterscheidet sich der Internetauftritt der Beklagten fundamental von wertneutralen Branchenverzeichnissen, auf die die Beklagte verweist. Für den angesprochenen Verkehr ist aufgrund der eigenen Darstellung der Beklagten in den übergreifenden Textteilen gerade nicht - schon gar nicht eindeutig - erkennbar, dass der Internetauftritt in seiner Gesamtheit eine kommerzielle, von den präsentierten Ärzten durch hohe Entgelte an die Beklagte (mit-) finanzierte Werbeplattform darstellt. Vielmehr wird durch die genannten Texte der Eindruck einer nicht nur fachlichen, sondern auch wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Redaktion von den Spitzenmedizinern erzeugt, die im Interesse einer optimalen Behandlung ratsuchender Patienten Informationslücken über ärztliche Qualifikationen schließt.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Einzeldarstellungen der Spitzenmediziner unter der Überschrift Ärzte / Kliniken stellen sich vor stehen. Denn die Werbung für die präsentierten Ärzte liegt nicht nur in diesen Einzeldarstellungen, deren Ausgestaltung die Parteien nicht im Detail vortragen, sondern - mindestens ebenso bedeutsam - auch in dem Umstand, dass der einzelne Arzt von der Beklagten als Spitzenmediziner ausgewählt wurde. Dieser Werbeeffekt kann unabhängig von den Eigendarstellungen der Ärzte eintreten, denn die Spitzenmediziner werden ausweislich der Anlagen K1, K6 ff. schon beim Aufruf des jeweiligen Fachgebiets mit Name, Adresse und Bild der jeweiligen Einrichtung angezeigt, also bevor der Patient die Einzeldarstellung aufgerufen hat.

Im Übrigen wird jedenfalls nicht eindeutig erkennbar, dass es sich bei der gesamten Internetdarstellung um von den Ärzten finanzierte Werbung handelt. Das ist aber bei richtlinienkonformer Auslegung der Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zu fordern (a.A. offenbar Köhler/Bornkamm a.a.O. Anh zu § 3 III Rn. 11.6). Nr. 11 des Anhangs 1 zur UGP-Richtlinie, die durch Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG umgesetzt wurde, lautet:

Es werden redaktionelle Inhalte in Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung eingesetzt und der Gewerbetreibende hat diese Verkaufsförderung bezahlt, ohne dass dies aus dem Inhalt oder aus den für den Verbraucher erkennbaren Bildern und Tönen eindeutig hervorgehen würde (als Information getarnte Werbung). Die Richtlinie 89/552/EWG bleibt davon unberührt. (Hervorhebung hinzugefügt)

Damit bezieht sich das Erfordernis eindeutiger Erkennbarkeit auch auf den Umstand, dass der Unternehmer die Verkaufsförderung durch redaktionelle Inhalte bezahlt hat. Im Regelfall wird insoweit ein Gleichlauf bestehen: Wenn der redaktionelle Beitrag eindeutig als Werbung erkennbar ist, wird damit normalerweise auch klar, dass der Unternehmer für den Beitrag bezahlt hat. Der vorliegende Fall zeigt aber, dass es insoweit zu Diskrepanzen kommen kann: Ein Verbraucher, der die Hintergrundinfos und die Einleitungstexte zu den jeweiligen Fachgebieten gelesen hat, kann ohne weiteres annehmen, dass den ausgewählten Spitzenmedizinern zwar die Gelegenheit zur Selbstdarstellung gegeben wird, dass dies aber wegen der genannten Zielsetzung objektiver (und damit notwendigerweise unabhängiger) Information sowie wegen der möglichen sonstigen Finanzierungsquellen nicht bedeutet, dass sie für diese Selbstdarstellung bezahlt haben. Über die im Internetauftritt nicht angesprochene Frage, auf welche Weise sich diese Präsentation der Spitzenmediziner finanziert, kann der angesprochene Verbraucher nur spekulieren; als immerhin denkbare Finanzierungsquelle werden ihm unter der Rubrik Hintergrundinfos namhafte Medienpartner wie WeltOnline, FAZ.NET und manager-magazin angeboten. Insoweit fehlt es jedenfalls an der zu fordernden Eindeutigkeit.

e) Im Ergebnis ist daher ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zu bejahen. Auf die - nach Auffassung des Senats zu bejahende - Frage, ob auch ein Verstoß gegen § 4 Nr. 3 UWG anzunehmen ist, kommt es danach nicht mehr an.

3. Damit erweisen sich die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG in Verbindung mit den genannten Vorschriften als begründet; der Kläger ist insoweit nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Die von der Beklagten gegen die Formulierung der Unterlassungsanträge erhobenen Bedenken teilt der Senat nicht. Die auf Anlagen K6 bis K9 bezogenen Unterlassungsanträge gehen nicht zu weit; dass es sich um Spitzengruppenwerbung handelt, geht nicht nur aus ihrem konkreten Kontext, sondern auch aus den angegriffenen Texten selbst hervor. Die Anträge sind jeweils auf die konkrete Verletzungsform (angegriffener Internettext) bezogen und insofern hinreichend bestimmt. Gleiches gilt für den Unterlassungsantrag Ziff. 1.b, der auf die Gesamtheit des als Anlage K1 vorgelegten Internetauftritts bezogen ist. Dies ist sachdienlich, weil dem ratsuchenden Nutzer nicht hinreichend verdeutlicht wird, dass es sich bei der Gesamtheit der Darstellung (mit erheblichen redaktionellen Teilen) um bezahlte Werbung handelt. Es ist nicht Aufgabe des Antrags aufzuzeigen, wie dieser Wettbewerbsverstoß vermieden werden kann.

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, dessen Höhe nicht streitig ist, ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.






OLG Karlsruhe:
Urteil v. 07.05.2012
Az: 6 U 18/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/273ee5fc4fe3/OLG-Karlsruhe_Urteil_vom_7-Mai-2012_Az_6-U-18-11




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