Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Oktober 1999 ist wirkungslos.
Mit Beschluß vom 4. Oktober 1999 hat die Markenstelle für Klasse 3 IR des Deutschen Patent- und Markenamts der IR-Marke 622 529 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 53 141 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus ihrer og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Ströbele Werner Schmittprö
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