Niedersächsisches Finanzgericht:
Urteil vom 4. September 2007
Aktenzeichen: 6 K 194/07

(Niedersächsisches FG: Urteil v. 04.09.2007, Az.: 6 K 194/07)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war in den Streitjahren der Kaufmann W. Dieser hielt ebenfalls 98 % der Anteile an der Fa. S-GmbH; die restlichen 2 % der Anteile an der S-GmbH hielt dessen Ehefrau U.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 22. Dezember 2000 schlossen die Klägerin und die S-GmbH einen Beherrschungs- Ergebnisabführungsvertrag (EAV). Danach unterstellte die S-GmbH als Organgesellschaft die Leitung ihrer Gesellschaft der Klägerin als Organträgerin. Die Klägerin war danach berechtigt, den Geschäftsführern der Organgesellschaft Weisungen zu erteilen. Ferner durfte sie Einsicht in die Bücher und Geschäftsunterlagen der Organgesellschaft nehmen. Weiterhin verpflichtete sich die Organgesellschaft, für ihre ab dem 1. Januar 2000 beginnenden Geschäftsjahre den gesamten nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an die Organträgerin in Anwendung des § 302 Aktiengesetz (AktG) abzuführen. Der Organträger hatte jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. Dieser Vertrag wurde von den Beteiligten vereinbarungsgemäß durchgeführt; insbesondere bezog die Klägerin bei ihrer steuerlichen Einkommensermittlung auch die Verluste mit ein, die sie die von der S-GmbH übernommenen hatte.

Nach einer Außenprüfung erkannte das beklagte Finanzamt (FA) den EAV nicht an und änderte die Steuerbescheide für die Streitjahre nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) dahingehend, dass es die von der S-GmbH erzielten Verluste nicht der Klägerin zurechnete.

Gegen die Versagung der Verlustzurechnung wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der vorliegenden Klage. Sie ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft mit der Klägerin als Organträgerin und der S-GmbH als Organgesellschaft gegeben seien. Insbesondere sei die S-GmbH in das Unternehmen der Klägerin auch finanziell eingegliedert. Zwar halte die Klägerin selbst keine Anteile an der S-GmbH. Insoweit sei jedoch ausreichend, dass die Klägerin über ihren Alleingesellschafter W zu 98 % an der S-GmbH beteiligt sei. Eine derartige mittelbare Beteiligung lasse § 14 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ausdrücklich ausreichen. Im Übrigen habe auch das beklagte FA eine umsatzsteuerliche Organschaft angenommen und es sei nicht einzusehen, dass im Rahmen der Körperschaftsteuer eine andere Beurteilung getroffen werde.

Die Klägerin beantragt, die Bescheide über Körperschaftsteuer für die Jahre 2001, 2003 und 2004 sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge auf den 31.12.2001, den 31.12.2003 und den 31.12.2004, alle vom 26. Oktober 2006, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.03.2007 dahingehend zu ändern, dass die Steuern und die Verlustvorträge unter Berücksichtigung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft mit der S- GmbH anderweitig festgesetzt werden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung fest. Insbesondere weist er darauf hin, dass die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft und einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nicht identisch seien. Im Übrigen werde im Rahmen der Umsatzsteuer der Kaufmann W und nicht die Klägerin als Organträger behandelt.

Gründe

I. Die Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das FA hat die Verluste der S-GmbH zu Recht nicht der Klägerin zugerechnet.

1. Nach § 14 Abs. 1 KStG ist das Einkommen der Organgesellschaft dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale der Organschaft erfüllt sind. Eine Voraussetzung ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 KStG (in allen Fassungen des KStG für die Jahre 2001 € 2004), dass der Organträger an der Organgesellschaft von Beginn deren Wirtschaftsjahres an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt ist, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organschaft zusteht (finanzielle Eingliederung). Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind mittelbare Beteiligungen zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.

An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend. Die Klägerin verfügte im Streitzeitraum nicht an der erforderlichen Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der S-GmbH. Sie war im Streitzeitraum an der S-GmbH nicht unmittelbar beteiligt. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt auch keine mittelbare Beteiligung vor.

12Eine mittelbare Beteiligung i.S.d. § 14 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 KStG liegt vor, wenn der Organträger nicht unmittelbar an der Organgesellschaft beteiligt ist, sondern über einen (oder mehrere) dazwischen geschaltete Beteiligungsträger, das heißt der Organträger ist (unmittelbar) am Beteiligungsträger beteiligt, dieser ist wiederum unmittelbar (oder mittelbar über einen weiteren Beteiligungsträger) an der Organgesellschaft beteiligt (vgl. Witt/Dötsch in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 14 KStG Rdz. 126). Auch eine derartige Beteiligungskette ist vorliegend nicht gegeben. Es ist vielmehr so, dass der Kaufmann W Anteilseigner der Klägerin und der S-GmbH ist. Somit sind die Klägerin und die S-GmbH sogenannte Schwestergesellschaften. Eine mittelbare Beteiligung i.S.d. § 14 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 KStG kann jedoch nicht dadurch begründet werden, dass der Gesellschafter des Organträgers die Beteiligung an der Organgesellschaft hält. Die mittelbare Beteiligung kann nur in einem direkten Über- und Unterordnungsverhältnis bestehen. Organschaftsverhältnisse in einer Seitenlinie zum Beispiel zwischen Schwestergesellschaften sind nicht möglich (so auch Witt/Dötsch, a.a.O.; Frotscher in Frotscher/Mars, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz, § 14 KStG Rdn. 102; Olbing in Streck, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz, 6. Auflage, § 14 Tz. 16).

2. Es kann dahinstehen, ob im Rahmen der umsatzsteuerlichen Organschaft die finanzielle Eingliederung auch über den Gesellschafter des Organträgers vermittelt werden kann (so wohl BFH-Urteil vom 20. Januar 1999 XI R 69/97, BStBl II 1999, 514). Da die Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft und der körperschaftsteuerlichen Organschaft nicht identisch sind, sind die Grundsätze der genannten BFH-Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.






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Urteil v. 04.09.2007
Az: 6 K 194/07


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