Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. September 2004
Aktenzeichen: 28 W (pat) 43/04

(BPatG: Beschluss v. 22.09.2004, Az.: 28 W (pat) 43/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge PERFECT IN FORM AND FUNCTION als Kennzeichnung für folgende Waren und Dienstleistungen:

Klasse 7 elektrische Geräte zum mechanischen Bearbeiten, insbesondere zum Mischen und/oder Rühren und/oder Schneiden und/oder Zerreiben und/oder Zerkleinern von Lebensmitteln, insbesondere Handrührgeräte oder Fleischwölfe oder Kaffeemühlen, elektrische Küchenmaschinen, elektrische Geräte zum Extrahieren von Flüssigkeit aus Lebensmitteln, insbesondere aus Früchten; Entsafter; Saftzentrifugen, elektrische Dosenöffner, elektrische Geräte zum Reinigen und/oder Pflegen, insbesondere zum Bürsten, Polieren, Wischen oder Saugen, von Oberflächen, insbesondere von Böden oder textilen Belägen; Staubsauger, einschließlich batteriebetriebene Staubsauger, Zubehör für Staubsauger oder andere elektrische Bodenpflegegeräte, nämlich Saugmundstücke, Schläuche, Rohre, Staubfilter und Staubfilterbeutel, Geschirrspülmaschinen, mit elektrischer oder anderer Energie betriebene Maschinen zum Behandeln von Textilien und Wäsche, insbesondere in rotierender Trommel, einschließlich Waschmaschinen, Wäschetrocknern, Wäscheschleudern, kombinierten Wasch- und Trockenmaschinen, Bügelmaschinen und Bügelpressen, Motorrasenmäher, insbesondere elektrische Motorrasenmäher, Haushalts- und Küchenmaschinen und -geräte sowie Teile davon, soweit in Klasse 7 enthalten;

Klasse 9 elektrische Frisiergeräte, insbesondere elektrische Dauerwellengeräte, Dampffrisierstäbe, Ventilatoren, Photovoltaikanlagen, elektrische und/oder elektronische und/oder digitale Schalt-, Steuer- und Regelgeräte sowie Datenverarbeitungsanlagen und Datenspeichermedien für Haushaltsgeräte;

elektrische Bügeleisen, elektrische Haushaltsgeräte sowie Teile davon, soweit in Klasse 9;

Klasse 11 elektrische Händetrockner, Kühl- und/oder Gefriergeräte, insbesondere Kühlschränke, Gefriergeräte oder kombiniertes Kühl- und Gefriergerät, Geräte zur Wärmebehandlung, insbesondere Garen und/oder Auftauen, von Lebensmitteln, einschließlich Herde, Garöfen, Kochstellen oder Toaster, insbesondere mit elektrischer, Induktions-, Mikrowellen-, Heißluft-, Dampf- und/oder Gas-Beheizung, Raclettegeräte, Waffeleisen, Friteusen, elektrische Grillgeräte, Eierkocher, Joghurtbereiter, elektrische, selbstbeheizte Kochtöpfe, elektrische Warmhalteplatten, elektrische Geräte zum Bereiten von warmen oder heißen Geräten, insbesondere von Kaffee oder Tee; Kaffeeautomaten oder -maschinen, insbesondere Filterkaffeeautomaten, Espressoautomaten und/oder Cappucinoautomaten, Lüftungs- und Entlüftungsgeräte, insbesondere Dunstabzugsgeräte und -hauben, Klimageräte, Luftbefeuchtungs- und entfeuchtungsgeräte, Raumheizungssysteme, insbesondere elektrische Raumheizungssysteme, einschließlich Warmwasserheizungen, elektrische Heizöfen einschließlich Wärmespeicheröfen, Flächenheizsysteme, insbesondere Fußbodenheizsysteme, thermische Solaranlagen, insbesondere Warmwasser-Solaranlagen, Strahlungsheizgeräte, einschließlich Stand- und Wandstrahler und/oder Infrarotstrahler, Heißluftheizgeräte, einschließlich Heizlüfter, Wärmepumpen, Geräte zum Erwärmen von Wasser und/oder Speichern und Bereitstellen von erwärmtem Wasser, insbesondere Durchlauferhitzer, Heißwasserspeicher oder elektrische Wasserkocher für die Küche, Mantelrohrheizstäbe, elektrische Haartrockner, Geräte zur Aufbereitung von Wasser, insbesondere Wasserreinigungsgeräte, elektrische Heizdecken oder Heizkissen, elektrische Haushaltsgeräte sowie Teile davon, soweit in Klasse 11 enthalten;

Klasse 37 Reparatur und Installation der unter Klassen 7, 9 und 11 aufgelisteten Waren, sonstige unter Klasse 37 einzuordnende Serviceleistungen an den unter Klassen 7, 9 und 11 aufgelisteten Waren.

Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Wortfolge beschreibe die damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen als solche, die in ihrer Gestaltung und technischen Funktion perfekt seien. Für den Verbraucher stehe gerade bei Haushaltgeräten das Design durchaus gleichwertig neben der Funktionalität eines Produktes, in der beantragten Marke werde deshalb kein betrieblicher Herkunftshinweis, sondern nur eine werbeübliche Anpreisung gesehen.

Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Sie meint, auch wenn die englische Wortfolge ihrem Inhalt nach verstanden werde, so wisse doch jeder Verbraucher, dass es ein schlechthin perfektes Gerät nicht gebe, die bewusste und für jeden erkennbare Übertreibung lasse deshalb den unmittelbar beschreibenden Charakter der Wortfolge entfallen. Zudem sei das Aussehen eines Haushaltsgerätes ohnehin eher unbedeutend.

Das Gericht hat der Anmelderin Verwendungsbeispiele übersandt, in denen bei der Bewerbung und Beschreibung von Haushaltgeräten die Begriffe "Form", "Funktion" und "perfekt" gebraucht werden. Die Anmelderin hat sich hierzu nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn die Marke ist als unmittelbar beschreibende Sachangabe nicht geeignet als Herkunftshinweis zu dienen, sie ist demnach ohne Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Dass die Wortfolge ohne weiteres der deutsche Bedeutung "perfekt in Form und Funktion" gleichgesetzt werden kann, denn sie besteht aus einfachsten Worten der englischen Sprache, die zudem klanggleich oder zumindest klangähnlich den deutschen Begriffen sind, hat die Anmelderin nicht in Abrede gestellt. Eine derartige Aussage aber lässt an Klarheit und Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig, sie beinhaltet nichts, was über den beschreibenden Aussagegehalt hinaus Anlass zum Nachdenken oder zu Überlegungen geben könnte. Nur dann aber wäre der Verbraucher bereit, das Zeichen neben seiner beschreibenden Funktion auch als Identifikation seines Produktes anzunehmen. Die Aussage des Slogans hingegen verlässt nicht den Rahmen der werbeüblichen Angaben, wie sie dem Verbraucher alltäglich begegnen. Dass ein Produkt oder eine damit in unmittelbaren Zusammenhang stehende Dienstleistung wie Reparatur oder Installation als in jeder Hinsicht perfekt (übertrieben) beschrieben wird, ist derart üblich und selbstverständlich, dass eine gegenteilige und ehrliche Gerätebeschreibung zB in dem Sinn, dass das Gerät unhandlich, oder nur bedingt einsatzfähig ist, weit eher zur kennzeichnenden Funktion geeignet wäre. Dass eine allumfassende Perfektion niemals zu erreichen ist, ist bekannt und liegt in der Fehlbarkeit des Menschen begründet. Anders als die Anmelderin meint, ist das Aussehen eines Haushaltsgerätes auch nicht zweitrangig, denn die technische Ausgereiftheit und Ähnlichkeit der Produkte in funktionaler Hinsicht hat dazu geführt, dass deren Design immer wichtiger wird, was zB allgemein bekannt ist bei Kaffeemaschinen, Staubsaugern, Küchenkleingeräte und dgl., was aber auch für alle anderen Waren zutrifft. So hat das Aussehen von Photovoltaikanlagen oder Strahlungsheizgeräten sicher nicht die Bedeutung wie zB bei Toastern, aber auch diese Geräte werden gesehen, sei es auf dem Dach oder im Zimmer stehend, womit das Versprechen, nicht nur perfekt zu funktionieren, sondern auch ebenso auszusehen, durchaus seinen Stellenwert hat. In allen beanspruchten Warenbereichen wird bei technisch vergleichbaren Produkten die Kaufentscheidung häufig über das Design getroffen, die Beschreibung dieses Merkmals als perfekt wird vom Verbraucher so entgegengenommen, wie er derart allgemein gehaltene Werbeaussagen begegnet, nämlich als unverbindlich, leicht übertrieben und wenig aussagekräftig, mithin nicht als Kennzeichen, das es ihm ermöglicht das von ihm gewünschte Produkt zu erkennen. Das gilt gleichermaßen für die beanspruchten Dienstleistungen wegen deren funktionalen Zusammenhang zu den Waren. Damit ist die gewünschte Marke ohne Unterscheidungskraft.

Als beschreibende Bestimmungsangabe ist sie zudem wegen eines Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).

Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.

Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Pü






BPatG:
Beschluss v. 22.09.2004
Az: 28 W (pat) 43/04


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