Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. April 2000
Aktenzeichen: 28 W (pat) 176/99

(BPatG: Beschluss v. 05.04.2000, Az.: 28 W (pat) 176/99)

Tenor

Kosten werden nicht auferlegt.

Gründe

I.

Die Markenabteilung 3.4 hat den Antrag auf Löschung der Marke 2 103 728 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Löschungsantragstellerin, die trotz ordnungsgemäßer Belehrung auf die Beschwerdegebühr von 520,- DM innerhalb der Zahlungsfrist nur einen Teilbetrag von 300,- DM einbezahlt hat. Nach entsprechendem Hinweis des Senats hat die Löschungsantragstellerin die restlichen 220,00 DM Beschwerdegebühr eingezahlt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr beantragt. Nachdem die angegriffene Marke im Verfahren 28 W (pat) 138/98 auf Antrag eines anderen Antragstellers gelöscht worden ist, hat die Löschungsantragstellerin ihren Löschungsantrag zurückgenommen.

Die Markeninhaberin beantragt, der Löschungsantragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Sie ist der Auffassung, die Tatsache, daß der Wiedereinsetzungsantrag mangels Glaubhaftmachung der vorgebrachten Tatsachen keinen Erfolg haben könne, rechtfertige die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

II.

Kosten sind nicht aufzuerlegen; die Voraussetzungen des § 71 Absatz 4, Absatz 1 MarkenG liegen nicht vor.

Nach dieser Bestimmung hat in einem zweiseitigen Verfahren jeder der Beteiligten regelmäßig seine Kosten vor dem Patentgericht selbst zu tragen, falls nicht ausnahmsweise aus Gründen der Billigkeit wegen des besonderen Verhaltens einer der Verfahrensbeteiligten von diesem Grundsatz abzuweichen ist, wie das zB für den Fall der Einlegung einer ohne weiteres erkennbar von vornherein aussichtslosen Beschwerde angenommen werden kann (vgl hierzu Ingerl/Rohnke, MarkenG § 71 Rdn 15). Davon kann vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt der verspäteten Einzahlung der Beschwerdegebühr keine Rede sein, denn zumindest war das Wiedereinsetzungsgesuch nicht von vornherein aussichtslos, war es doch form- und fristgerecht eingereicht und enthielt zur Glaubhaftmachung eine anwaltliche Versicherung der geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe. Ob der Antrag tatsächlich zum Erfolg geführt hätte, kann dahinstehen; jedenfalls kann von einer erkennbaren Aussichtslosigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs und auch der Beschwerde nicht ausgegangen werden.

Stoppel Grabrucker Sekretarukbr/Fa






BPatG:
Beschluss v. 05.04.2000
Az: 28 W (pat) 176/99


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