Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Juni 2002
Aktenzeichen: 26 W (pat) 290/00

(BPatG: Beschluss v. 19.06.2002, Az.: 26 W (pat) 290/00)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. August 2000 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für die Dienstleistungen

"Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen, Betriebswirtschaftliche Beratung zur Energieversorgung;

Installation, Reparatur, Instandhaltung von Einrichtungen zur Energieversorgung;

Verteilung von Elektrizität, Versorgung privater Haushalte mit elektrischem Strom;

wirtschaftliche Beratung Dritter auf dem Gebiet der Beschaffung, des Transportes und der Nutzung von elektrischer Energie;

wirtschaftliche und technische Beratung und Leitung von Versorgungsunternehmen für elektrische Energie, Installation und Wartung von Netzen zur Übertragung elektrischer Energie, wirtschaftliche und technische Beratung sowie Dienstleistung von Ingenieuren auf dem Gebiet der Messtechnik"

angemeldete Wortmarke HofStromgemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG wegen des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses und Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung stelle einen schutzunfähigen beschreibenden Sachhinweis dar, denn im Hinblick auf in bestimmten Regionen erzeugte Energie füge sich die Wortverbindung "HofStrom" ohne jede Eigenprägung in die Reihe übereinstimmend gebildeter Begriffskombinationen ein, die aus dem Wortteil "Strom" und einem Präfix gebildet seien, das einen Hinweis auf den geographischen Ursprung der Stromgewinnung oder einen Hinweis auf den Sitz der Verbraucher gebe. Die beanspruchte Wortverbindung sei daher sprachüblich gebildet. Da die Schutzfähigkeit angemeldeter Marken stets im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen zu prüfen sei, könne im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden, daß ein markenrechtlich relevanter Teil des Publikums die angemeldete Marke anders als einen Hinweis auf die Erzeuger- oder Abnehmerregion werte. Gerade die unmittelbare Verständlichkeit und Griffigkeit des angemeldeten Begriffs spreche für seine Eignung, als Sach- oder Werbebegriff verwendet zu werden, was wiederum ein Freihaltebedürfnis indiziere. Da die angemeldete Marke den beteiligten Verkehrskreisen in ihrem Begriffsinhalt völlig geläufig sei und auch keinerlei phantasievolle Eigenart aufweise, würden die angesprochenen Verbraucher die angemeldete Marke insgesamt nur als werbeüblichen Hinweis auf in der Hofregion erzeugten oder abgenommenen Strom und nicht als unternehmerisches Herkunftszeichen auffassen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach weist die angemeldete Marke "HofStrom" ebenso wie die von ihr bereits seit längerem benutzten Bezeichnungen "HofEnergie", "HofBus", "HofVerkehr" die Eigenart auf, daß das Wort "Strom" mit einem Großbuchstaben ohne Zwischenraum an das Wort "Hof" angeschlossen sei. In ihrer Gesamtheit sei die angemeldete Marke deshalb unterscheidungskräftig. Zwar bestehe ein begrifflicher Zusammenhang zu den beanspruchten Dienstleistungen, dennoch sei "HofStrom" für die beanspruchten Dienstleistungen keine gebräuchliche beschreibende Angabe. Strom sei eine Ware und nicht in den angebotenen Dienstleistungsprodukten enthalten.

Ebenso wenig sei ein konkretes Freihaltebedürfnis an der Marke feststellbar, denn das Markenwort "HofStrom" sei eine Neuschöpfung, der ein eindeutiger Sinngehalt nicht zu entnehmen sei, denn "Hof" stehe nicht nur für eine oberfränkische Kreisstadt, sondern auch für einen abgegrenzten Bereich; ebenso stehe "Strom" nicht nur für elektrischen Strom sondern auch für in großen Mengen bewegte Teile oder als Bezeichnung für einen großen Fluß.

Die Anmelderin beantragt, den Beschluß der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. August 2000 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn der begehrten Eintragung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind nur Kennzeichnungen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der infrage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Zu den nach dieser Vorschrift vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen zwar nicht nur die dort ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für den umworbenen Abnehmerkreis irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Dienstleistungen selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813 - CHANGE; BlPMZ 1999, 410 - FOR YOU) und die entweder bereits als Sachaussage benutzt werden oder deren Benutzung als Sachaussage auf Grund konkret feststellbarer tatsächlicher Umstände in Zukunft zu erwarten ist (vgl BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH). Der Beurteilung ist dabei die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zu Grunde zu legen und keine zergliedernde Betrachtungsweise vorzunehmen (BGH MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die Anmeldung "HofStrom" jedoch nicht.

Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung als beschreibende Angabe für die von der Anmelderin beanspruchten Dienstleistungen hat die Markenstelle nicht belegt. Auch der Senat hat die erforderlichen Feststellungen nicht zu treffen vermocht. Ein auf gegenwärtiger Benutzung beruhendes aktuelles Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Marke als beschreibende Sachaussage ist deshalb nicht nachweisbar. Ebenso wenig liegen konkrete Tatsachen vor, die dafür sprechen könnten, daß die Gesamtbezeichnung "HofStrom" in Zukunft als konkret beschreibende Angabe für die im Dienstleistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen dienen könnte. Selbst wenn mit der Markenstelle davon ausgegangen wird, daß der angesprochene Verkehr die angemeldete Gesamtbezeichnung "HofStrom" als Hinweis auf den geographischen Ursprung der Stromgewinnung oder als ein Hinweis auf den Sitz der Strom-Verbraucher ansieht, so sagen diese Sinngehalte nichts Konkretes darüber aus, welche konkreten und eindeutigen Modalitäten die unter dieser Bezeichnung angebotenen Dienstleistungen auszeichnen könnten. Gegen die Annahme, daß "HofStrom" in Zukunft als eindeutig beschreibende Sachaussage für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen eingesetzt werden könnte, spricht im übrigen auch, daß mit dieser Gesamtbezeichnung sowohl "Strom aus (der Region) Hof" oder "Strom für (die Region) der Stadt Hof" gemeint sein kann. Auch soweit "HofStrom" möglicherweise als Hinweis auf (Öko-)Strom verstanden wird, der auf einem (Bauern-)Hof erzeugt wird, läßt diese Deutung zB nicht erkennen, auf welche Art und Weise der dort erzeugte Strom gewonnen wurde. So kann der auf diese Art und Weise gewonnene Strom durch die Verwertung von Biogasen oder den Einsatz von Windrädern gewonnen sein. Diese Mehrdeutigkeit schließt zusätzlich aus, daß die angemeldete Wortmarke die beanspruchten Dienstleistungen eindeutig beschreiben könnte.

2. Ebenso wenig kann der Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl BGH WRP 1998, 495 - TOBAY) - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH MarkenR 1999, 349 - YES).

Hiervon ausgehend kann der Bezeichnung "HofStrom" nicht die erforderliche Unterscheidungseignung abgesprochen werden: Eine eindeutige Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften oder Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen selbst Bezug nimmt, stellt diese Bezeichnung - wie dargelegt - nicht dar. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß der Verkehr etwa durch eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung in der Werbung als schlagwortartige Aussage daran gewöhnt sein könnte, in ihr im Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen keine Marke mehr zu sehen.

Demgemäß war der angefochtene Beschluß aufzuheben.

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BPatG:
Beschluss v. 19.06.2002
Az: 26 W (pat) 290/00


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