Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Mai 2000
Aktenzeichen: 28 W (pat) 72/99

(BPatG: Beschluss v. 17.05.2000, Az.: 28 W (pat) 72/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung ins Register ist die Wortmarke ProfiShopfür die Waren:

Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmitel, Polituren. Lackpflegemittel; Computer-Software; Auswuchtgeräte, Bremsprüfstände, Materialprüfinstrumente und -maschinen, Schutzbekleidungsstücke und -brillen (soweit in Klasse 9 enthalten), Radios für Fahrzeuge; Fahrzeugteile (soweit in Klasse 12 enthalten), Kupplungen und Kupplungsbeläge, Bremsbacken, Bremsbeläge, Getriebe, Motoren, Reifen, Stoßstangen, sämtlich für Landfahrzeuge; Fahrzeugsitze, Kopfstützen für Fahrzeugsitze, Schonbezüge für Fahrzeugsitze, Felgen für Fahrzeugräder, Lenkräder.

Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung als freihaltungsbedürtig und mangels Unterscheidungskraft zurückgewiesen, da die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke ohne weiteres glatt warenbeschreibend im Sinne eines Shops oder Geschäftes von oder für Profis verstehen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Sie führt aus, daß die Marke bereits durch das groß geschriebene "S" in der Mitte des Wortes Unterscheidungskraft besitze, zumal sie eine ambivalente Wortschöpfung darstelle, unter der sowohl ein Laden für Profis als auch ein von Profis betriebener Laden verstanden werden könne. Der Anmeldung fehle es auch für die vielfältigen beanspruchten Einzelprodukte an einem unmittelbaren Warenbezug.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch nach Ansicht des Senats steht der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung zumindest das Schutzhindernis des § 8 Abs 1 Nr. 1 MarkenG entgegen, da ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH WRP 99,1167 und 1169, "YES" und "FOR YOU").

Selbst diese geringen Anforderungen erfüllt die angemeldete Marke nicht. Der Senat hat anhand einer Internet-Recherche zunächst einmal feststellen können, daß es sich bei der Bezeichnung "Profishop" keineswegs - wie von der Anmelderin behauptet - um eine Wortschöpfung handelt. Vielmehr wird dieses Wort - und zwar sowohl in der von der Anmelderin beanspruchten konkreten Schreibweise wie auf dem Warengebiet der Anmeldung (Produkte und Leistungen im Bereich der Fahrzeugtechnik und der fahrzeugbezogenen Unterhaltungselektronik) - bereits in rein beschreibender Weise verwendet. So findet sich zB auf der Internet-Seite http://www.profishop.de die Überschrift: "Willkommen in der Basis vom Profishop. Der Shop ist jetzt neu erstellt worden, doch die Bereinigung der Artikelbank nimmt leider noch etwas Zeit in Anspruch"; die Angebotspalette umfaßt dort u.a. "Car HiFi, Elektronik, Meßgeräte EDV-Teile, Software, Netzwerk-Baugruppen", mithin Waren, die auch unter das Warenverzeichnis der Anmelderin fallen können. Die Firma Sporteria in Solothurn wirbt auf ihrer web-Seite (www.sporteria.ch) wie folgt: "Die Sporteria ist der Profishop für alle Artikel aus dem Schwimm-, Rad- oder Laufbereich. Professionelle Beratung und Verkauf...". Hier wird erkennbar, daß der Begriff "Profishop" dem Verkehr einen klar umrissenen Bedeutungsgehalt im Sinne eines professionell betriebenen Unternehmens vermittelt, hinter dem eine eventuelle Mehrdeutigkeit (von Profis/ für Profis) klar zurücktritt bzw das primäre Verständnis als glatt warenbezogener Sachhinweis nicht entscheidungserheblich berührt. Eine weitere Fundstelle läßt erkennen, daß es im Internet spezielle Shop-Lösungen gibt und zwar neben dem Mietshop zB auch den Profishop (www.shopfactory.de) und zwar unabhängig davon, welche Waren auf diese Art vertrieben werden sollen. Folglich könnten auch speziell die Waren der Klasse 2, die die Anmelderin beansprucht, in einem Profishop angeboten werden, ganz abgesehen davon, daß diese Waren in einem funktionellen Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen und deren Reparatur und Pflege stehen, und damit zum typischen Sortiment des Auto-Zubehör-Handels gehören.

Auch wenn Gegenstand der Anmeldung nicht etwa Dienstleistungen, sondern Waren sind, muß nach den getroffenen Feststellungen davon ausgegangen werden, daß der Verkehr mit Waren aus einem Profishop besondere Produkteigenschaften verbindet und zwar vor allem im Hinblick auf deren Qualität. Zwischen einer Profi- oder Meisterqualität - etwa im Gegensatz zu Baumarktware - unterscheidet der Verkehr nicht nur bei Lacken und Farben, sondern auch bei Kfz-Ersatzteilen und Prüfgeräten für Fahrzeuge, die sowohl von entsprechenden Fachleuten (Profis) als auch von interessierten Amateuren nachgefragt werden. Hierdurch grenzt sich das vorliegend beanspruchte Markenwort warenspezifisch deutlich von einer bloß typischen Etablissementbezeichnung ab, wie sie zB Gegenstand der BGH-Entscheidung "House of Blues" (BlPMZ 99,365 ff) war.

Daß in der Internet-Recherche des Senats auch eine gelegentliche marken- wie firmenmäßige Verwendung des Wortes "Profishop" zu finden ist, steht der Annahme eines für die vorliegend beanspruchten Waren beschreibenden und sachbezogenen Bedeutungsgehaltes des Wortes nicht entgegen. Auch der Einwand der Anmelderin in ihrer Stellungnahme auf die vom Senat übersandte Internet-Recherche, die angeführten Seiten seien zeitlich erst nach dem Anmeldetag der vorliegenden Marke verwendet worden, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung und kann insbesondere das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG nicht beseitigen. Zum einen gibt es im Markenrecht keine "neuheitsschädliche Vorwegnahme eines Markenworts" entsprechend den patentrechtlichen Vorschriften, zum anderen ist für die Frage, ob gesetzliche Schutzhindernisse vorliegen, auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung abzustellen.

Da es im Ergebnis der angemeldeten Marke an jeglicher Unterscheidungskraft fehlte, konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Stoppel Grabrucker Martensprö






BPatG:
Beschluss v. 17.05.2000
Az: 28 W (pat) 72/99


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