Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 8. Februar 2008
Aktenzeichen: 38 O 143/06

(LG Düsseldorf: Urteil v. 08.02.2008, Az.: 38 O 143/06)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft - zu vollstrecken an den Geschäftsführern -, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, die dauerhafte Voreinstellung des Telefonanschlussses des Kunden auf die Verbindungsnetzbetreiberkennzahl von S basiere auf „keinem Vertrag“;

und/oder

b) mit der Angabe zu werden und/oder werben zu lassen, „als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten“, wenn diese 180 Freiminuten nicht in jedem Falle kostenlos gewährt werden;

2. an die Klägerin EUR 1.800,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB aus einem Teilbetrag in Höhe von 900,10 EUR seit dem 22.03.2006 und aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 900,10 EUR seit dem 19.05.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich des Angebots von Telefondienstleistungen.

Die Klägerin behauptet, für die Beklagte tätige Werber hätten unter anderem am 25.01.2006 gegenüber einer Kundin der Klägerin im Rahmen eines Werbegespräches unzutreffenderweise behauptet, bei dem unterbreiteten Angebot gebe es keinen Vertrag. Eine inhaltlich gleiche Behauptung - Sie machen keinen Vertrag - sei am 29.03.2006 gegenüber einem weiteren Kunden aufgestellt worden.

Diese Behauptungen seien ebenso irreführend und unlauter im Sinne der §§ 3 und 5 UWG wie die im Begrüßungsschreiben gegenüber der Kundin Iaufgestellte Behauptung "als Startgeschenk erhalten sie von uns 180 Freiminuten". Tatsächlich nämlich erhalte der Kunde nur ein Gesprächsguthaben von 417,6 Cent, weil die Minutenpreise je nach Telefongespräch unterschiedlich sein können.

Neben der Unterlassung verlangt die Klägerin Ersatz der Abmahnkosten und die Erstattung der Kosten eines Abschlussschreibens.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet den von der Klägerin jeweils geschilderten Gesprächsverlauf. Die Werberin habe bei dem Gespräch am 25.01.2006 lediglich erklärt, bei dem fraglichen Tarif gebe es keine festen Vertragslaufzeiten.

Die Angaben über die Freiminuten seien zutreffend. Zu berücksichtigen sei nämlich der in unmittelbarer Nähe befindliche Sternchenzusatz, der die Regelung erläutere.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der Sitzungen des Amtsgerichts Biberach vom 2. Februar 2007 und des Amtsgerichts Frankfurt vom 16. Mai 2007 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung der beiden im Urteilstenor aufgeführten Verhaltensweisen gemäß den §§ 3 und 5 UWG. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, in dessen Rahmen sich die Beklagte, die sich das Verhalten der für sie tätigen Werber gemäß § 8 Abs. 2 UWG zurechnen lassen muss, wettbewerbsrechtlich unlauter verhalten hat, indem irreführende Angaben über die Bedingungen, unter denen die Dienstleistungen der Beklagten erbracht werden, gemacht wurden.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist als erwiesen anzusehen, dass jedenfalls gegenüber dem Kunden I von einer Werberin gesagt wurde "Sie machen keinen Vertrag mit S". Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge insoweit nicht die Wahrheit gesagt haben könnte, bestehen nicht. Da diese Angaben im Rahmen der Werbung für den Abschluss eines Pre-Selection-Vertrages mit der Beklagten selbstverständlich unzutreffend sind, hat die Werberin jedenfalls versucht, über die wesentlichen Verhältnisse, die für die Dienstleistung der Beklagten von Bedeutung sind, zu täuschen. Durch diesen Verstoß gegen ein wettbewerbsrechtliches Unterlassungsgebot wird die zur Begründung eines Unterlassungsanspruches erforderliche Wiederholungsgefahr begründet, sodass es keiner Entscheidung bedarf, ob auch gegenüber der Zeugin I erklärt wurde, die Umstellung beruhe auf keinem Vertrag.

Die im Begrüßungsschreiben vom 25.01.2006 enthaltene Angabe "als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten" stellt eine irreführende Leistungsbeschreibung dar, weil die Kundin tatsächlich nicht 180 Minuten lang telefonieren kann, ohne hierfür ein Leistungsentgelt zahlen zu müssen.

Die Beklagte gewährt nämlich tatsächlich lediglich ein bestimmtes Gesprächsguthaben, das im Hinblick auf unterschiedliche Tarife der Beklagten möglicherweise Telefongespräche von wesentlich kürzerer Dauer erlaubt. Der sogenannte Sternchenhinweis reicht nicht aus, um diesen Umstand ausreichend zu verdeutlichen. Zwar wird dort ein Bezug mit Gesprächskosten bei Ferngesprächen ins deutsche Festnetz außerhalb des Ortsnetzes hergestellt. Gleichzeitig wird aber ausgeführt, dass die Freiminutengutschrift auch zu anderen Zielen und Zwecken genutzt werden könne und sich je nach Anrufzeit und Anrufziel die effektive Freiminutenzahl ändern könne. Diese Regelung ist so schwer durchschaubar, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher nicht mehr als nähere Beschreibung des an sich klaren Wortlauts " 180 Freiminuten" versteht. Die beworbene Aussage wird inhaltlich insbesondere hinsichtlich der effektiven Freiminutenzahl so eingeschränkt, dass nicht mehr von einer erklärenden Erläuterung sondern einer auf Verwirrung angelegten Einschränkung gesprochen werden muss. Da der Kunde somit einerseits nicht sicher 180 Minuten lang entgeltfrei telefonieren kann, andererseits nicht klar ist, welche Zeit tatsächlich kostenlos zu nutzen ist, ist die Angabe insgesamt als irreführend anzusehen und damit zu unterlassen.

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG hat die Beklagte ferner die in ihrer konkreten Höhe nicht streitigen Kosten der Abmahnung zu erstatten. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Kosten für das Abschlussschreiben aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Beträge von jeweils 900,10 Euro sind wegen Verzuges ab dem 22.03.2006 und dem 19.05.2006 antragsgemäß zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 101.800,20 EUR festgesetzt.






LG Düsseldorf:
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