Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Februar 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 145/99

(BPatG: Beschluss v. 14.02.2001, Az.: 32 W (pat) 145/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die für die Waren und Dienstleistungen Produits pharmaceutiques et veterinaires, preparations chimiques à usage pharmaceutique et veterinaire.

Services de consultation technologique relative au developpement et à la fabrication de produits pharmaceutiques et veterinairesin der Bundesrepublik Schutz suchende, international registrierte Marke 602 097 ACCUSOLV ist Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren Wortmarke DD 620 373 ANUSOL die eingetragen worden ist für Arzneimittel, pharmazeutische Drogen, Tier- und Pflanzenvertilgungsmittel, Desinfektionsmittel.

Das Deutsche Patentamt - Markenstelle für Klasse 42 - hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und der internationalen Registrierung 602 097 "ACCUSOLV" den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland zu versagen.

Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da keine Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken gemäß §§ 9 Abs 1 Nr 1, 2 iVm 42 Abs 2 Nr 1, 107, 114, 152, 158 MarkenG besteht.

Nach §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1, 107, 114 Abs 3 MarkenG ist einer IR-Marke der Schutz im Falle eines Widerspruchs zu versagen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Ähnlichkeit der durch die Vergleichsmarken erfaßten Waren und Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (EuGH WRP 1998, 39,41 "SABeL/PUMA").

Die jeweiligen Waren sind ersichtlich identisch. Um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden, ist deshalb ein erheblicher Abstand der Marken erforderlich (BGH GRUR 1995, 216, 219 "OXYGENOL II"). Diesen Anforderungen wird die angegriffene Marke gerecht.

Hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese bei dem Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren hervorrufen (BGH BlPMZ 2000, 413, 414 Bayer/BeiChem). Schriftbildlich weisen die sich gegenüber stehenden Marken schon durch die unterschiedliche Länge unübersehbare Unterschiede auf. Die Wortmarke "ACCUSOLV" besteht aus erkennbar mehr Buchstaben als die Wortmarke "ANUSOL", was in Verbindung mit den abweichenden Buchstaben zu einem völlig unterschiedlichen Erscheinungsbild führt. Auch in klanglicher Hinsicht sind die beiden Wortmarken trotz identischer Vokalfolge "A-U-O" nicht verwechselbar. "ACCUSOLV" weist am Wortanfang den deutlich hörbaren, prägnant in Erscheinung tretenden Doppelkonsonanten "cc" ("kk") auf und endet mit dem deutlich vernehmbaren "V", während "ANUSOL" insgesamt klanglich insbesondere durch das "N" eher weicher wirkt.

Von einer Kostenauferlegung gemäß §71 Abs 1 MarkenG wird abgesehen.

Dr. Fuchs-Wissemann Sekretaruk Klante Hu






BPatG:
Beschluss v. 14.02.2001
Az: 32 W (pat) 145/99


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