Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 4. März 2004
Aktenzeichen: I-2 U 123/97

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 04.03.2004, Az.: I-2 U 123/97)

Tenor

Unter Zurückweisung der jeweils weitergehenden

Rechtsmittel werden auf die Berufungen der Parteien das

Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

vom 28. August 1997 und das Schlussurteil der vorge-

nannten Zivilkammer vom 22. August 2000 teilweise ab-

geändert und zusammenfassend insgesamt wie folgt neu

gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 823.671,21

(= DM 1.610.960,86) nebst Zinsen in Höhe von 3,5%

über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundes-

bank bzw. dem Basiszinssatz der Europäischen Zentral-

bank zu zahlen, und zwar

von DM 2.426,89 (= € 1.240,85) seit dem 1. Februar

1984,

von weiteren DM 63,04 (= € 32,23) seit dem 1. Februar

1985,

von weiteren DM 10.243,35 (= € 5.237,34 ) seit dem

1. Februar 1986,

von weiteren DM 8.874,85 (= € 4.532,64) seit dem

1. Februar 1987,

von weiteren DM 14.023,37 (= € 7.170,04) seit dem

1. Februar 1988,

von weiteren DM 13.256,10 (= € 6.777,74) seit dem

1. Februar 1989,

von weiteren DM 12.720,50 (= € 6503,89) seit dem

1. Februar 1990,

von weiteren DM 15.519.01 ( = € 7.934,74) seit dem

1. Februar 1991,

von weiteren DM 47.564,33 (= € 24.319,26) seit dem

1. Februar 1992,

von weiteren DM 93.169,05 (= € 47.636,58) seit dem

1. Februar 1993,

von weiteren DM 153,448,13 (= € 78.456,78) seit dem

1. Februar 1994,

von weiteren DM 252.653,20 (= € 129.179,52) seit dem

1. Februar 1995,

von weiteren DM 300.303,82 (= € 153.542,90) seit dem

1. Februar 1996,

von weiteren DM 210,440,02 (= € 107.596,27) seit dem

1. Februar 1997,

von weiteren DM 103.321,27 (= € 52.827,33) seit dem

1. Februar 1998,

von weiteren DM 193.298,04 (= € 98.831,72) seit dem.

1. Februar 1999,

von weiteren DM 179.635,89 (= € 91.846,37) seit dem

1. Februar 2000

abzüglich

am 31. Dezember 1985 gezahlter DM 1.900,00 (=

€ 971,45),

am 31. Dezember 1987 gezahlter DM 8.300,00 (=

€ 4.243,72),

am 31. Dezember 1988 gezahlter DM 6.100,00 (=

€ 3.118,88),

am 31. Mai 1990 gezahlter DM 15.000,00 (= € 7.669,38),

am 31. Dezember 1990 gezahlter DM 2.500,00 (=

€ 1.278,23) und

am 31. Dezember 1993 erbrachter Zahlungen von ins-

gesamt DM 7.000,00 (= € 3.579,04).

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 2/5 der Beklag-

ten und zu 3/5 dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf

die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

€ 1.700.000,00 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der

Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klä-

ger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kos-

ten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 50.000,00

abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung

Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger war vom 1. Oktober 1981 bis 31. März 1991 Arbeitnehmer der X-BE AG, eines Maschinenbau-Unternehmens, das sich mit der Kunststoffverarbeitung, insbesondere der Herstellung von Chemiefaseranlagen befasst. Zur Zeit ist er Vorstandsmitglied eines österreichischen Konzerns, der sich im Bereich der Verkehrs- und Energietechnik betätigt. - Die X-BE AG als übertragende Rechtsträgerin ist durch die am 3. November 2003 im Handelsregister der aufnehmenden Gesellschaft eingetragene und damit rechtswirksam gewordene Verschmelzung erloschen; die Beklagte ist Gesamtrechtsnachfolgerin der X-BE AG geworden, wobei nachfolgend für diese (verkürzend) jedoch auch die Bezeichnung "Beklagte" benutzt wird.

Mit seiner Klage aus dem Jahre 1992 hat der Kläger von der Beklagten zunächst Arbeitnehmererfindervergütung für insgesamt 19 Erfindungen begehrt, die im Urteil des Senats vom 30. November 1995 - Az: 2 U 118/94 - , auf welches verwiesen wird, auf den Seiten 10 - 12 nummernmäßig im einzelnen aufgeführt sind. Er hat seine Ansprüche im Wege der Stufenklage geltend gemacht. Nachdem die Beklagte nach Klageerhebung erstinstanzlich u. a. hinsichtlich der zu Nummern 3, 12, 13, 14, 15, 17 und 19 aufgeführten Erfindungen die Auskunft erteilt hatte, sie habe sie bisher nicht benutzt, hat der Kläger hinsichtlich der zu Nr. 12 aufgeführten Erfindung im Verhandlungstermin vom 10. November 1992 vor dem Landgericht (vgl. Bl. 127, 128 GA) die Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen; hinsichtlich der Erfindungen zu Nummern 3, 13 , 14, 15, 17 und 19 haben die Parteien erstinstanzlich das Auskunftsbegehren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. - Das Landgericht hat mit Teilurteil vom 8. März 1994 zunächst nur über die erste Stufe (Auskunft bzw. Rechnungslegung) entschieden und dabei die Beklagte zur Auskunft und Rechnungslegung bezüglich der Erfindungen gemäß Nummern 1, 2, 4 - 11 und 16 verurteilt und die Klage hinsichtlich der Erfindung Nummer 18 abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers, wobei jedoch die Abweisung der Klage hinsichtlich der Erfindung gemäß Nr. 18 durch den Kläger unangefochten geblieben ist, hat darüber der Senat durch das bereits erwähnte Urteil vom 30. November 1995 ( 2 U 118/94) erkannt und dem Kläger unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Teilurteils im aus dem Urteil ersichtlichen Umfang Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche im Hinblick auf die Erfindungen zu den Nummern 1 und 4 bis 8 zuerkannt, während er die hinsichtlich der Erfindung zu Nr. 10 begehrten Ansprüche des Klägers angesichts einer von der Beklagten bereits erstinstanzlich erklärten Negativauskunft, die Erfindung nicht benutzt zu haben, abgewiesen hat. In der Berufungsinstanz gegen das Teilurteil des Landgerichts vom 8. März 1994 hatten die Parteien zuvor das Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren auch hinsichtlich der Erfindungen gemäß den Nummern 2, 9, 11 und 16 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte erklärt bzw. entsprechende erstinstanzliche Erklärungen insoweit wiederholt hatte, dass sie dieses Erfindungen nicht benutzt habe. - Auf die Revision der Beklagten ist das Urteil des Senats vom 30. November 1995 durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13. November 1997 - Az.: X ZR 6/96, veröffentlicht u.a. in GRUR 1998, 684 - 689, teilweise aufgehoben worden (sog. Spulkopf-Urteil), und zwar nur, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, für Vorrichtungen, die nicht als solche, sondern als Teil einer umfassenderen Vorrichtung Gegenstand der Lieferung und/oder Rechnung gewesen sind, ihre interne Herstellungskostenkalkulation für die entsprechenden Baugruppen mit sämtlichen Einzelteilen anzugeben, - wie z.B., soweit vorhanden, bei Spulköpfen: Andrückwalzen-Lagerung, Andrückwalze, Changierung, Axialgebläse, Haube, Fingerschutz, Deckel, Frontplatte, Warnschild, Schaltschrank, elektrische Leitungen, Steuerungen, Verschlauchung, Styroporunterlagen und Zubehör, Maßplan, Gehäuse, Sperrklinke, Getriebemotor, Öl, Drehdurchführung, Schleifübertrager, Verkleidungen, Spulantrieb, Unterbau, Anlegevorrichtung, Ausdrückvorrichtung, Spannfutter, Schiebering, Sicherungsbleche, Changiergehäuse, Schwenkblech und optischer Winkel, Wächter - einschließlich der bei der Beklagten üblichen Kalkulationsaufschläge, insbesondere für Rüstkosten, Konstruktionskosten, Versicherungskosten, sonstige Gemeinkosten und Gewinnaufschlag.

Nachdem der Kläger bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13. November 1997 im Wege der Zwangvollstreckung aus dem Urteil des Senats vom 30. November 1995 eine Rechnungslegung der Beklagten entsprechend dem nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes zu weit gehenden und daher nachträglich teilweise aufgehobenen Titel des Senats erzwungen hatte, begehrte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, zu Protokoll des zuständigen Gerichts an Eides Statt zu versichern, dass sie die im Urteil des Senats vom 30. November 1995 zu den Nummern 2 bis 6 der Urteilsformel bezeichnete Rechnung ( welche die Erfindungen zu den Nummern 4 bis 8 betrifft) nach bestem Wissen so richtig und vollständig gelegt habe, als sie hierzu imstande sei. Überdies machte der Kläger unter Zugrundelegung der bis in das Jahr 1996 erfolgten Rechnungslegungsansprüche Zahlungsansprüche geltend. Durch Teilurteil vom 28. August 1997 - also durch ein Urteil, welches vor der Entscheidung "Spulkopf" des Bundesgerichtshofes vom 13. November 1997 ergangen ist - hat das Landgericht entsprechend dem Begehren des Klägers die Beklagte zur Abgabe der Versicherung an Eides Statt verurteilt und überdies wegen der bis in das Jahre 1996 (soweit Rechnung gelegt) begangenen Verwertungs- bzw. Benutzungshandlungen der Beklagten betreffend die Erfindung zu Nr. 1 zur Zahlung von DM 1.349.568,85 nebst Zinsen in Höhe von 3,5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank von DM 2.973,03 seit dem 1. Februar 1991, DM 57.189,03 seit dem 1. Februar 1992, DM 112.008,15 seit dem 1. Februar 1993, DM 213.518,88 DM seit dem 1. Februar 1994, DM 287.520,75 seit dem 1. Februar 1995, DM 396.120,62 seit dem 1. Februar 1996 und DM 280.238, 39 seit dem 1. Februar 1997 verurteilt. Zur Begründung des Zahlungsanspruches hat es darauf verwiesen, dass sich dieser aus § 9 ArbEG ergebe und der Höhe nach auf einem Miterfinderanteil des Klägers an dieser Erfindung von 30% , einem Anteilsfaktor des Klägers von 16,5% und einem Erfindungswert nach der Lizenzanalogie von 4% basiere, wobei Bezugsgröße der Umsatz sei, der sich zum einen aus den Erlösen der einzeln verkauften Spulköpfe ergebe, und , soweit die erfindungsgemäßen Spulköpfe nicht einzeln, sondern in Gesamtvorrichtungen veräußert worden seien, der sich aus der Summe der von der Beklagten in ihrer Rechnungslegung in der Rubrik "Preis-Angebot" bezeichneten Preise ergebe. Im Hinblick auf den zuerkannten Anspruch auf Abgabe einer Versicherung an Eides Statt bezüglich der Erfindungen zu den Nummern 4 bis 8 hat es die der Leistungsstufe vorangehende Verfahrensstufe als nicht abgeschlossen und sich deshalb gehindert gesehen, aufgrund der bisherigen Umsatzzahlen der Beklagten dem Kläger insoweit Vergütungsanspruche bereits zu diesem Zeitpunkt zuzuerkennen. Es hat vielmehr diese Entscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. - Dieses Schlussurteil ist, nachdem u. a. zuvor Vorstandsmitglieder der X-BE AG aufgrund des Urteilsausspruches des Teilurteils des Landgerichts vom 28. August 1997 am 22. April 1998 die Richtigkeit der gelegten Rechnung bei dem zuständigen Gericht an Eides Statt versichert hatten, am 22. August 2000 verkündet worden. Das Landgericht hat in der Sache und hinsichtlich der Kosten mit diesem Schlussurteil wie folgt erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger - über den mit Teilurteil vom 28. August 1997 bereits zuerkannten Betrag hinaus - weitere DM 227.252,56 nebst Zinsen in Höhe von 3,5 % über dem jeweiligen Dis- kontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem Basiszinssatz der Euro- päischen Zentralbank zu zahlen, und zwar von DM 54.675,25 seit dem 1. Februar 1992, von DM 19.329,69 seit dem 1. Februar 1993, von DM 26.102,95 seit dem 1. Februar 1995, von DM 28.050,25 seit dem 1. Feb- ruar 1996, von 19.964,07 seit dem 1. Februar 1997, von DM 15.975,75 seit dem 1. Februar 1998, von DM 14.894, 33 DM seit dem 1. Februar 1999, von DM 17.749,81 seit dem 1. Februar 2000.

II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.

Zur Begründung hat das Landgericht in diesem Schlussurteil ausgeführt, dass die dem Kläger zuerkannte Höhe der Vergütung für die Erfindungen Nr. 4 bis 8 darauf basiere, dass der Kläger an diesen Erfindungen als Miterfinder im Durchschnitt (im Mittelwert) mit 33% beteiligt sei, ihm im Durchschnitt (im Mittelwert) ein Anteilsfaktor von 12% an diesen Erfindungen zukomme und der Erfindungswert nach der Lizenzanalogie 0,7 % der Preise der Spulköpfe betrage; für diesen Lizenzsatz hätten vernünftige Lizenzvertragsparteien diese Verfahrenserfindungen den Abnehmern der Spulköpfe zur Verfügung gestellt , wobei jedoch, soweit die Spulköpfe nicht einzeln abgegeben worden seien, sondern im Rahmen von Gesamtanlagen, nicht an der im Teilurteil vertretenen Auffassung festgehalten werde, auf die Summe der Preise in der Rubrik "Preis-Angebot" (Sp.19)der Rechnungslegung der Beklagten abzustellen. Kein Lizenznehmer werde bereit sein, den lediglich für ein Angebot ausgewiesenen Preis eines Spulkopfes zur Bemessungsgrundlage für die von ihm zu entrichtenden Lizenzgebühren zu machen, weil gänzlich ungewiss und nach den Darlegungen der Beklagten in der Praxis auch mehr als zweifelhaft sei, ob sich der kalkulierte Preis überhaupt durchsetzen und der veranschlagte Gewinn realisieren lasse. Eine derart fiktive Größe der Lizenzberechnung zugrundezulegen, werde auch ein redlicher Lizenzgeber berechtigerweise nicht von seinem Lizenznehmer verlangen. Vielmehr sei insoweit auf die in der Rubrik "Preis BE"(Sp. 18) der Rechnungslegung der Beklagten ausgewiesenen Preise abzustellen.

Beide Parteien haben sowohl gegen das Teilurteil vom 28. August 1997 als auch das Schlussurteil vom 22. August 2000 der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf Berufung eingelegt (Az: 2 U 123/97 und Az: 2 U 133/00). Durch Beschluss des Senats vom 28. März 2001 sind die beiden Berufungsverfahren verbunden worden. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen es.

Folgende Erfindungen sind nunmehr in der Berufungsinstanz betreffend die letzte Stufe der Stufenklage des Klägers auf Zahlung einer angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung noch Gegenstand des Verfahrens, wobei die Vorrichtung nach Nr. 1 den sogenannten "Craft-Spulkopf" und die Nummern 4 bis 8 Verfahren betreffen, die als "Changiergesetze" bezeichnet sind (vgl. auch die entsprechende Nummerierung im Spulkopf-Urteil des BGH, wobei diese Nummerierung von der Nummerierung in der Anlage CCP 14 der Klägerin insoweit abweicht, als die Nrn. 4,5,6,7und 8 dort in der nachstehenden Reihenfolge die Nrn. 2, 3, 4, 6 und 5 tragen):

Nr. 1: Aufspulmaschine, neuer R-Kopf, Craft-Spulkopf (Bag. -Nr.1670 - unter der Bag.-Nr. wird die Erfindung intern bei der Beklagten geführt), eine Vorrich- tung, für die der Beklagten das europäische Patent 0 374 536 (Anl. HB 1) und das US-Patent 5 029 762 (Anl. 3) erteilt worden ist.

Nr. 4: Verfahren zur Spiegelstörung beim Aufwickeln eines Fadens in wilder Wicklung (Bag.-Nr. 1283), für das der Beklagten u.a. das europäische Patent 0 093 258 (Anl.8 und HB 2 (2)) und das US-Patent 4 504 024 (Anl. 9) erteilt worden ist.

Nr. 5: Aufwickelverfahren (Bag.-Nr. 1453), das Gegenstand des europäischen Patents 0 195 325 (Anl. 12 u. HB 2 (3)) und des US-Patents 4 697 753 (Anl. 13) ist.

Nr. 6: Verfahren zum Aufwickeln von Fäden (Bag.-Nr. 1540/ 1541), das Gegenstand des europäischen Patents 0 256 383 (Anl. 14 und HB 2 (4)) und des US- Patents 4 789 112 (Anl. 15) ist.

Nr. 7: Verfahren zum Aufwickeln von Fäden (Bag.-Nr. Z 1543), das Gegenstand der deutschen Patentanmeldung bzw. des deutschen Patents 3 627 879 (Anl. 16 und HB 2 (6)) ist.

Nr. 8: Verfahren zum Aufwickeln von Fäden (Bag.-Nrn. 1543, 1551 und Z 1551), das Gegenstand der deutschen Patentanmeldung 3 636 151 (Anl. 17), des euro- päischen Patents 0 256 411 (Anl.18 und HB 2(5)) und des US-Patents 4 798 347 (Anl. 19) ist.

Die Beklagte hat die vorgenannten Erfindungen benutzt. Nach ihrer Rechnungslegung (vgl. hierzu die Zs.-fassung in Anlage CCP 10 des Klägers) hat sie "Craft-Spulköpfe" entsprechend der Erfindung nach Nr. 1 in den Jahren 1990 bis 1999 einzeln im folgenden Umfang abgegeben und dabei folgende Umsätze erzielt:

Anzahl Umsatz in DM 1990 1 0 1991 6 504.260,00 1992 19 1.169.998,00 1993 17 1.296.012,80 1994 32 2.750.600,45 1995 427 18.296.998,00 1996 134 8.292.759,24 1997 1 20.000,00 1998 0 1999 1 70.739,00.

Die Beklagte hat somit in den Jahren 1990 bis 1999 insgesamt 638 Spulköpfe einzeln abgegeben und dafür insgesamt DM 32.401.367,49 erlöst, wobei sie von diesen Spulköpfen 5 Spulköpfe ohne Erlös (Erlös = 0) , 1 Spulkopf zum Preis von DM 6.000,00 und 1 Spulkopf zum Preis von DM 20.000,00 abgegeben hat. Ohne Berücksichtigung dieser 7 Spulköpfe, die ersichtlich nicht zum Verkehrswert abgegeben worden sind, liegt der Durchschnittspreis bzw- -erlös pro Spulkopf bei DM 32.381.367,49 : 631 = DM 51.317,54.

Die Beklagte hat überdies nach der die Rechnungslegung der Beklagten zusammenfassenden Anlage CCP 10 des Klägers in den Jahren 1990 bis 1999 Spinnanlagen verkauft, in denen sich insgesamt 15.229 nach der Erfindung gemäß Nr. 1 ausgebildete Spulköpfe (CW-Spulköpfe) befanden, und zwar für die einzelnen Jahre aufgeschlüsselt wie folgt:

1990 19 1991 379 1992 715 1993 1.366 1994 1.947 1995 2.495 1996 1.925 1997 2.703 1998 2.001 1999 1.679.

Mit den in den Jahren 1990 bis 1999 insgesamt abgegebenen Spulköpfen gemäß der Erfindung nach Nr. 1 (CW-Spulköpfen) von 15. 229 + 638 = 15.867 hat sie den Abnehmern in den Ländern, in denen sie Schutz für die erfindungsgemäßen Verfahren nach den den Erfindungen gemäß Nr. 4 bis 8 besaß, ausweislich der Anlage CCP 14 des Klägers in 10.111 Fällen diese Verfahrenserfindungen zur Verfügung gestellt, und zwar aufgegliedert nach Jahren

1990 20 1991 333 1992 662 1993 1.113 1994 1.640 1995 1.933 1996 1.256 1997 879 1998 972 1999 1.303.

Die Verfahrenserfindungen sind ausweislich der Anlage CCP 14 aber auch Abnehmern von nicht entsprechend der Erfindung nach Nr. 1 ausgebildeten Spulköpfen in Ländern, in denen diese Verfahrenserfindungen geschützt waren, von der Beklagten für ihre sogenannten SW + ASW Spulköpfe zur Verfügung gestellt worden, und zwar nur die Erfindung Nr. 4 in der Zeit von 1983 bis zum Beginn des Jahres 1986 (Auftrags-Nr. 10/4239) bei der Abgabe von insgesamt 834 dieser Spulköpfe, und zwar nach Jahren gegliedert:

1983 154, 1984 4, 1985 650, 1986 26.

Bei der im Jahre 1986 erfolgten weiteren Abgabe von 485 SW + ASW Spulköpfen ist den Abnehmern zugleich mit der Verfahrenserfindung nach Nr. 4 auch die Verfahrenserfindung nach Nr. 5 und in drei weiteren Fällen überdies auch noch die Verfahrenserfindung gemäß Nr. 7 zur Verfügung gestellt worden.

Im Jahre 1987 ist die Abgabe von 271 SW + ASW Spulköpfen zusammen mit der Zurverfügungstellung der Verfahrenserfindungen nach den Nr. 4, 5 und 7 erfolgt, in einem einzigen weiteren Fall zusammen mit der Zurverfügungstellung der Verfahrenserfindungen Nr. 4, 5, 6 und 7 und in 222 weiteren Fällen mit dem gesamten Paket der Verfahrenserfindungen gemäß Nr. 4 - 8.

In den Folgejahren hat die Beklagte Abnehmern der SW + ASW Spulköpfe in Ländern, in denen die Verfahrenserfindungen Schutz genossen, das Gesamtpaket der Verfahrenserfindungen Nr. 4 bis 8 zur Nutzung überlassen, und zwar

1988 für 396 Spulköpfe, 1989 für 380 Spulköpfe, 1990 für 399 Spulköpfe, 1991 für 151 Spulköpfe, 1992 für 347 Spulköpfe, 1993 für 124 Spulköpfe,

1994 für 1.102 Spulköpfe, 1995 für 194 Spulköpfe, 1996 für 0 Spulköpfe, 1997 für 100 Spulköpfe, 1998 für 972 Spulköpfe, 1999 für 30 Spulköpfe.

Von den den Jahren 1983 bis 1999 von der Beklagten vertriebenen 5.039 SW + ASW-Spulköpfen, mit denen dem jeweiligen Abnehmer zumindest auch eine der Verfahrenserfindungen gemäß den Nr. 4 - 8 zur Verfügung gestellt worden ist, sind nur 30 Spulköpfe einzeln und nicht als Bestandteil einer Spinnanlage verkauft worden, wobei die Beklagte dafür insgesamt DM 1.663.185,00 erlöst hat (vgl. Anlage CCP 14 Seite 17).

Die Beklagte zahlte für die Beteiligung des Klägers als Arbeitnehmererfinder an den vorstehend aufgeführten Erfindungen zum Teil Vergütungen.

So zahlte die Beklagte an den Kläger für das Jahr 1985 hinsichtlich der Erfindung Nr. 4 (Bag- Nr. 1283) eine Erfindervergütung von insgesamt 1.900,-- DM (Schreiben v. 22.11. u. 09.12.1985, Anl. 41, 42).

Für das Jahr 1987 zahlte sie hinsichtlich der Erfindungen Nr. 4 und 5 (Bag-Nrn. 1283 u. 1453) insgesamt 8.300,-- DM (Schreiben v. 01.12.1987, Anl. 43).

Für das Jahr 1988 leistete sie hinsichtlich der Erfindungen Nr. 4, 5, 6 und 8 (Bag-Nrn. 1283, 1453, 1540, 1541, 1543, 1551) an den Kläger eine Zahlung von insgesamt 6.100,-- DM (Schreiben v. 10. u. 19.12.1988, Anl. 44, 45).

Mit Schreiben vom 15. Mai 1990 (Anl. 46) teilte die Beklagte dem Kläger mit, "im Vorgriff" auf ihre "turnusgemäß durchgeführte Erfindervergütung" gewähre sie ihm für 1989 15.000,-- DM für die Erfindungen Nr. 4, 5, 6 und 8 (Bag-Nrn. 1283, 1453, 1540, 1543, 1551), wobei diese Zahlung auf einer Absprache des Klägers mit dem Leiter der Patentabteilung der Beklagten und dem vom Kläger für 1989 geschätzten Umsatz von ca. 4.000 erfindungsgemäßen Schnellspulköpfen beruhe.

Auf derselben Grundlage leistete sie für 1990 für die "Changiergesetze" (Erfindungen Nr. 4 bis 8) eine Erfindervergütung von 2.500,-- DM (Anl. 39).

Mit Schreiben vom 18. März 1991 (Anl. 47) teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie setze die Erfindervergütung für die Erfindung "Craft-Spulkopf" (Erfindung Nr. 1, Bag-Nr. 1670) für das Jahr 1990 auf 700,- - DM fest und gewähre für die Erfindungen "Changiergesetze" (Erfindungen Nr. 4, 5, 6, 8, Bag-Nrn. 1283, 1453, 1540, 1541, 1543, 1551) und eine weitere (Bag-Nr. 1423) für 1990 vorbehaltlich einer endgültigen Abrechnung und Festsetzung eine Erfindervergütung von weiteren 1.000,-- DM.

Insgesamt sind nach dem eigenen Vorbringen des Klägers für die hier in Rede stehenden Erfindungen Arbeitnehmererfindervergütungen in Höhe von DM 40.800,00 von der Beklagten an den Kläger gezahlt worden (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 20.6. 1997 Seite 2 - Bl. 179 GA), wobei die letzten Zahlungen in Höhe von insgesamt DM 7.000,00 im Jahre 1993 erfolgten (vgl. auch Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. März 1994 Seite 19 - Bl. 308 GA).

Mit Schreiben seiner Patentanwälte vom 15. Mai 1991 (Anl. 49) widersprach der Kläger für die "Changiergesetze" (Erfindungen Nr. 4 bis 8) der Festsetzung und forderte u.a. die Festsetzung der Erfindervergütung für seine übrigen Diensterfindungen. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 21. Mai 1991 (Anl. B 6), sie betrachte das Widerspruchsschreiben vom 15. Mai 1991 als gegenstandslos, da der Widerspruch nicht substantiiert sei und das Schreiben vom 18. März 1991 für die Erfindungen "Changiergesetze" überhaupt keine Erfindervergütung festsetze. Daraufhin stellte der Kläger durch patentanwaltliches Schreiben vom 3. Juni 1991 (Anl. 50) klar, daß sein Widerspruch die Festsetzung der Erfindervergütung für den "Craft-Spulkopf" (Erfindung Nr. 1, Bag-Nr. 1670) betreffe. Dem widersprach die Beklagte im Schreiben vom 10. Juli 1991 (Anl. 7) und setzte die Erfindervergütung des Klägers für die Erfindungen "Changiergesetze" (Erfindungen Nr. 4 bis 8, Bag-Nrn. 1283, 1453, 1540, Z 1543 und 1543 sowie 1541) für 1989 und 1990 auf insgesamt 1.700,-- DM fest; gleichzeitig machte sie geltend, sie habe in Höhe von 14.300,-- DM einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer für 1989/90 geleisteten Zahlung von 16.000,-- DM.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 1991 (Anl. 48) ermittelte die Beklagte für die unter dem Stichwort "Changiergesetze" zusammengefassten Erfindungen für das Jahr 1990 eine Vergütung von 2.775,-- DM. Bei der Berechnung der Vergütung ging sie von 740 Spulköpfen aus. Entsprechend ihrem Schreiben vom 15. Mai 1990 (Anl. 46) sei mit dem Kläger für 1989 bei einer Stückzahl von 4.000 Spulköpfen eine Vergütung von 15.000,-- DM vereinbart, woraus sich ein Satz von 3,75 DM pro Spulkopf ergebe, so dass sich bei 740 Spulköpfen der Betrag von 2.775,-- DM errechne. Von diesem Betrag zog sie gemäß ihren Schreiben vom 18. März 1991 (Anl. 47) und 10. Juli 1991 (Anl. 7) bewilligte Zahlungen von insgesamt 2.700,-- DM wieder ab.

Für 1991 ermittelte die Beklagte gemäß ihrem Schreiben vom 4. Februar 1992 (Anl. B 1) für die Erfindungen "Changiergesetze" eine Vergütung von 6.500,-- DM und für die Erfindung "Craft-Spulkopf" (Bag-Nr. 1670) eine Vergütung von 1.300,-- DM. Mit Schreiben vom 22. März 1993 (Anl. B 9) übermittelte sie dem Kläger die Festsetzung der Erfindervergütung für 1992 für die Bereiche "Craft-Spulkopf" und "Changiergesetze".

Der Kläger ist zu 30% als Miterfinder an dem Zustandekommen der Erfindung "Craft-Spulkopf" (BAG-Nr. 1670; EP 0 374 536/Anlage 2 und US-PS 5 029 762) beteiligt.

Der Kläger ist auch Miterfinder der Erfindungen "RFR mit Wobbelung" (Bag. -Nr. 1283/EP 0 093 258/Anl. 8 und US-PS 4 504 024/ Anlage 9 - obige Nr. 4), "Stufenpräzion mit variabler mittlerer Geschwindigkeit" (Bag.-Nr. 1453/ EP 0 0195 325/Anl. 12 u. US-PS 4 504 024 /Anlage 9 - obige Nr. 5) sowie "Aufwickeln von Fäden" nach Bag.-Nr. 1551 einschließlich Bag.-Nr.1543 (deutsche Patentanmeldung 3 636 151/Anlage 17, EP 0 256 411 /Anl. 18 u. US-PS 4 798 347 - obige Nr. 8 ) (vgl. auch Schriftsatz der Beklagten vom 20. Juli 2001 Seite 11 - Bl. 916 oben GA).

Für die beiden weiteren Erfindungen gemäß den obigen Nummern 6 und 7 gilt, dass auch insoweit die Beklagte den Kläger dem Deutschen Patentamt gegenüber als Miterfinder benannt hat und ihm in der Vergangenheit für diese Erfindungen Arbeitnehmererfindervergütungen gezahlt hat (vgl. die obigen Ausführungen sowie die Anlagen 44, 45, 46 und 47). In der ersten Stufe dieses Rechtsstreits ist sie zudem , weil die Miterfinderschaft des Klägers an diesen Erfindungen zu dieser Zeit unstreitig war, rechtskräftig zur Rechnungslegung über die Verwertungs- bzw. Benutzungshandlungen betreffend diese Erfindungen verurteilt worden .

Der Kläger hält die von der Beklagten bisher geleisteten und auch die vom Landgericht zuerkannten Vergütungszahlungen für unzureichend. Festsetzungen der Beklagten habe er jeweils widersprochen. Er habe sich mit der Beklagten auch nicht auf die von dieser ausgezahlten Beträge als Erfindervergütung geeinigt. Mit seiner Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts vom 28. August 1997 macht er überdies geltend, das Landgericht hätte bei seiner Vergütungsberechnung für die Erfindung Nr. 1 ("Craft-Spulkopf") einen Umsatz von DM 1 Milliarde, zumindest aber von DM 800 Mio. zugrundelegen müssen. Es sei überdies unzutreffend von einem Lizenzsatz von 4% als angemessen ausgegangen. Der angemessene Lizenzsatz betrage zumindest 7% des vorgenannten Umsatzes. Der Anteilsfaktor sei mit 25% anzusetzen, wobei die Wertzahlen 4, 4 und 3 richtig seien. Als Bestandteil einer angemessenen Erfindervergütung stehe ihm die vom Landgericht zuerkannte Verzinsung der Vergütungsansprüche zu. - Mit seiner Berufung gegen das Schlussurteil vom 22. August 2000 macht der Kläger geltend, sein Miterfinderanteil an den Verfahrenserfindungen gemäß den obigen Nummern 4 - 8 ("Changiergesetze") sei entgegen der Annahme des Landgerichts nicht mit 33% anzusetzen, sondern mit 75%. Der Erfindungswert liege bei 12% von DM 141.040.000,00, wobei diese Zahl sich aus der Multiplikation der Zahl der ausgelieferten Spulköpfe mit DM 100.000,00 ergebe, wobei DM 100.000,00 der Mehrwert sei, den die Spulköpfe dadurch erhalten hätten, dass mit ihnen zugleich auch den Kunden die Benutzung der "Changiergesetze" eingeräumt worden sei. Eine Abstaffelung sei nicht üblich und angemessen. Der Anteilsfaktor betrage für diese Erfindungen entgegen der Annahme des Landgerichts im Durchschnitt nicht 12%, sondern liege bei 21,5 %. Auch insoweit sei eine Verzinsung der jährlich anfallenden Vergütungen mit 3,5 % über dem Diskontsatz bzw. dem Basiszinssatz, wie vom Landgericht zuerkannt, gerechtfertigt, dies gelte insbesondere auch angesichts der Verschleppungstaktik der Beklagten.

Nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 1999 den Rechtsstreit im Umfang von Ziffer 2 des landgerichtlichen Teilurteils vom 28. August 1997 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten und der Kläger mit seiner Berufung gegen dieses Teilurteil zunächst beantragt hatte, das Teilurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. 08.1997 - 4 O 6/92 - teilweise abzuändern und die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger über den bereits zuerkannten Betrag von DM 1.349.568,85 hinaus eine weitere durch das Gericht zu bestimmende angemessene Arbeitnehmererfindervergütung aus den Nutzungshandlungen entsprechend Ziffer 1 des Urteils des Senats vom 30. November 1995 zu bezahlen, die einen Betrag von DM 2.888.431,15 nicht unterschreitet, zzgl Zinsen in Höhe von 3,5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz ab dem jeweiligen betriebsüblichen Abrechnungszeitpunkt, und er mit seiner Berufung gegen das Schlussurteil des Landgerichts zunächst beantragt hatte, über den im Verfahren - 2 U 123/97 - OLG Düsseldorf für die Craft-Spulköpfe streitigen Betrag sowie über den mit dem angefochtenen Schlussurteil zuerkannten Betrag von DM 227.252, 56 nebst Zinsen für den Erfindungskomplex "Changiergesetze" hinaus eine weitere, durch das Gericht zu bestimmende, angemessene Arbeitnehmererfindervergütung, zumindest jedoch DM 2.501.871,50 zu zahlen zzgl. weiteren Zinsen in Höhe von 3,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, und zwar von DM 621.607,75 seit dem 1. Februar 1992, von DM 173.009,31 seit dem 1. Februar 1993, von DM 212.289,05 seit dem 1. Februar 1994, von DM 308.582,54 seit dem 1. Februar 1995, von DM 334,181,75 seit dem 1. Februar 1996, von DM 264.867,93 seit dem 1. Februar 1997, von DM 173.461,25 seit dem 1. Februar 1998, von DM 173.187,67 seit dem 1. Februar 1999 und von DM 240.186,19 seit dem 1. Februar 2000, beantragt der Kläger - wobei er in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2003 klargestellt hat, zur Zeit nur für die bis zum 31. Dezember 1999 begangenen Benutzungshandlungen der Beklagten Ansprüche auf Zahlung von Arbeitnehmererfindervergütung geltend zu machen - zusammenfassend nunmehr,

das Teilurteil vom 28. August 1997 und das Schlussurteil vom 22. August 2000 des Landgerichts Düsseldorf - 4 O 6/92 - teilweise abzuändern und die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn über die bereits zuerkannten Beträge von DM 1.349.568,85 und DM 227.252,56 - jeweils nebst Zinsen - hinaus eine weitere durch das Gericht zu bestim- mende angemessene Arbeitnehmererfindervergütung aus den Nutzungshandlungen entsprechend Ziffern 1 - 6 des Urteils des erkennenden Senats vom 30. November 1995 - 2 U 118/94 zu bezahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 3,5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz ab dem jewei- ligen betriebsüblichen Abrechnungszeitpunkt sowie die Berufungen der Beklagten gegen die vorgenannten Ur- teile des Landgerichts Düsseldorf zurückzuweisen, soweit nicht im Verhandlungstermin vom 18. März 1999 die Erledi- gung der Hauptsache übereinstimmend erklärt worden ist.

Die Beklagte beantragt zusammenfassend ,

1. die Berufungen des Klägers gegen das Teilurteil vom 28. August 1997 sowie das Schlussurteil vom 22. Au- gust 2000 des Landgerichts Düsseldorf (4 O 6/92) zu- rückzuweisen;

2. auf ihre Berufungen a) das am 28. August 1997 verkündete Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts abzuändern und Kla- ge, soweit über diese durch das angefochtene Urteil entschieden worden ist, abzuweisen; b) das am 22. August 2000 verkündete Schlussurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (4 O 6/92) abzuändern und die Klage auch bezüglich der die "Changiergesetze" betreffenden Verfahrenserfin- dungen abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung , sie habe die dem Kläger zustehende Erfindervergütung - zum Teil einer vorausgegangenen Abrede mit dem Kläger entsprechend - jeweils verbindlich festgesetzt. Der Kläger könne keine weitere Erfindervergütung mehr beanspruchen. - Mit ihrer Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts vom 28. August 1997 macht sie im Wesentlichen geltend , der Fehler dieses Urteils bestehe insbesondere darin, dass das Landgericht als Bezugsgröße für eine Lizenz, soweit Spulköpfe betroffen seien, die von ihr nicht isoliert, sondern in Gesamtvorrichtungen veräußert worden seien, die in ihren Rechnungslegungsunterlagen in der Rubrik "Preis- Angebot" genannten Preise herangezogen habe. Damit sei das Landgericht von wirtschaftlichen Vorteilen ausgegangen, die ihr überhaupt nicht zugeflossen seien, sondern von fiktiven Vorteilen, die sich so nicht realisiert hätten. Das Landgericht hätte insoweit vielmehr von den Preisen ausgehen müssen, die in Sp. 18 ihrer Rechnungslegung genannt seien und die sich am Betriebsergebnis für die Spinnanlagen orientierten. Überdies sei der vom Landgericht angenommene Lizenzsatz bei weitem überhöht. Bei Umsatzgrößen, wie sie hier in Rede stehen, hätten vernünftige Lizenzvertragsparteien keinen höheren Lizenzsatz als 1% vereinbart (vgl. Schriftsatz vom 9.9.1998 S. 74 unten - Bl. 630 GA). Zu Unrecht habe das Landgericht auch eine Abstaffelung abgelehnt. Auch die vom Landgericht zuerkannte Verzinsungspflicht bestehe so nicht. Das Landgericht habe damit eine Verzinsung wie bei Schadensersatzansprüchen in Patentverletzungsfällen zuerkannt, doch könne die dort bestehende Verzinsungspflicht nicht auf den Bereich des Arbeitnehmererfinderrechts übertragen werden. Die Verzinsung habe mit dem Erfindungswert nichts zu tun. - Der vom Landgericht angenommene Anteilsfaktor sei bei weitem überhöht. Richtigerweise hätte das Landgericht von einem Anteilsfaktor von 4 % ausgehen müssen, der auf den Wertzahlen 1, 1,5 und 1,5 basiere. - Mit ihrer Berufung gegen das Schlussurteil der Landgerichts vom 22. August 2000 macht die Beklagte geltend, dass der Miterfinderanteil des Klägers für die Changiergesetze nicht , wie vom Landgericht angenommen, mit 33 % zu veranschlagen sei, sondern der Kläger nur an drei der in Rede stehenden fünf Verfahrenserfindungen als Miterfinder beteiligt sei, und zwar an den Erfindungen gemäß den obigen Nummern 4, 5 und 8 mit Anteilen von 15% , 33% und 50%. Nur diese Erfindungen seien überhaupt vergütungsrelevant (vgl. Schriftsatz vom 20. Juli 2001 Seiten 10/11 - Bl. 915,916 GA). Für die Changiergesetze sei überdies allenfalls ein Lizenzsatz von 0,3 % angemessen, hinsichtlich dessen noch eine Abstaffelung üblich und angemessen sei. Der Anteilsfaktor des Klägers betreffend die Verfahrenserfindungen "Changiergesetze" liege nicht, wie vom Landgericht angenommen , bei 12% , sondern er liege bei 6 % .

Mit beiden Berufungen macht die Beklagte überdies geltend, dass ein etwaiger dem Kläger zustehender Vergütungsanspruch durch eine von ihr hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen Nichtmeldung einer Arbeitnehmerdiensterfindung erloschen sei. Nach seinem eigenen Vorbringen habe der Kläger als ihr Arbeitnehmer zu einer Erfindung gefunden gehabt, wie er sie auf Seite 35 seines Schriftsatzes vom 20. Juni 1997 (Bl. 212 GA) dargestellt und wie sie die Firma JL5 erfolgreich zum Schutzrecht angemeldet habe. Diese Erfindung habe er ihr nicht gemeldet. Damit habe er in grob fahrlässiger Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen und ihr erheblichen Schaden zugefügt. Die Konkurrenz sehe diese Lösung der Firma JL5 als gleichwertig zu der hier in Rede stehenden Erfindung "Craft-Spulkopf" an. JL5 mache jährlich Umsätze in Höhe von ca. DM 150 Mio. Etwa 1/3 entfalle davon auf Spinnanlagen. Die Preisrelation der Spinnköpfe zu den Spinnanlagen betrage 3 : 1 bis 5 : 1, so dass JL5 mit derartigen Spinnköpfen jährlich einen Umsatz von zumindest ca. DM 10 Mio. mache. Ihr wäre bei einer Verwertung dieser Erfindung über 10 Jahre bei einem jährlichen Umsatz von DM 10 Mio. mithin ein Umsatz von DM 100. Mio möglich gewesen. Damit übersteige der ihr entstandene Schaden bei weitem die dem Kläger allenfalls zustehende Vergütung.

Der Kläger macht gegenüber der erklärten Hilfsaufrechnung der Beklagten geltend, dass diese ins Leere gehe. Ihm könne bezüglich des von der Beklagten insoweit angeführten Sachverhaltes keinerlei Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Der von ihm auf Seite 35 seines Schriftsatzes vom 20. Juni 1997 (Bl. 212 GA) erwähnte Lösungsweg sei von ihm zwar zeitweise versucht worden, doch ohne Erfolg. Zu diesem Zeitpunkt habe die bessere Lösung entsprechend der in Rede stehenden Erfindung "Craft-Spulkopf" bereits bestanden, so dass die Alternativlösung von ihm nicht weiterverfolgt worden sei. Im übrigen habe er über den von ihm angedachten alternativen Lösungsansatz damals den Leiter der Patentabteilung der Beklagten, Herrn M1, unterrichtet, der ihn ausdrücklich abgelehnt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats Bezug genommen.

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 29. April 1999 (Bl. 700/701 GA) nebst ergänzenden Beschlüssen vom 28. März 2001 (Bl. 898,899 GA) und vom 23. Juli 2003 (Bl. 1051,1052) Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Erfindungswert der in Rede stehenden Erfindungen erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des zum gerichtlichen Sachverständigen bestellten Patentanwaltes Prof. Dipl.-Ing. P vom 1. November 2002 (Seiten 1 - 72 der Anlage zu den Gerichtsakten) sowie auf sein ergänzendes Gutachten (EG) vom 22. Oktober 2003 (Bl. 1054 - 1078 GA) und auf seine mündlichen Erläuterungen in der Sitzung vom 4. Dezember 2003 (Bl. 1125 - 1153 GA) verwiesen.

Gründe

Die zulässigen Berufungen der Parteien haben in der Sache nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen sind sie sachlich nicht gerechtfertigt. Die Beklagte ist als frühere Arbeitgeberin (richtiger: als Rechtsnachfolgerin der früheren Arbeitgeberin; jedoch wird auch im Rahmen der Entscheidungsgründe die Rechtsvorgängerin der Beklagten verkürzend ebenfalls als "Beklagte" bezeichnet) des Klägers gemäß § 9 ArbEG zur Zahlung von Arbeitnehmererfindervergütung in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang für die Benutzung der Erfindungen Nr. 1 sowie Nrn. 4 - 8 in der Zeit von 1983 bis 1999 verpflichtet, wobei dieser Zahlungsverpflichtung, soweit die Erfindung Nr. 1 durch einzeln verkaufte Spulköpfe benutzt worden ist, ein Erfindungswert von 4% des Erlöses für diese Spulköpfe und, soweit sie durch im Rahmen von Gesamtanlagen abgegebene Spulköpfe benutzt worden ist, ein Erfindungswert in Höhe von DM 2.060,00 pro Spulkopf zugrundeliegt. Soweit überdies die vorgenannten Spulköpfe mit den Verfahrenserfindungen gemäß Nrn. 4 - 8 für Länder abgegeben worden sind, in denen ein Patentschutz für diese Verfahrenserfindungen besteht, ist von einem um einen Prozentpunkt des Erlöses für die Spulköpfe höheren Erfindungswert bzw. um einen um DM 515, 00 pro Spulkopf höheren Erfindungswert ausgegangen worden. Soweit die Verfahrenserfindungen für nicht entsprechend der Erfindung nach Nr. 1 ausgebildete Spulköpfe zur Verfügung gestellt worden sind, ist für jede einzelne der Verfahrenserfindungen von einem Erfindungswert von DM 103, 00 pro Spulkopf ausgegangen worden. Der Senat hat in Übereinstimmung mit den angefochtenen Entscheidungen des Landgerichts zum Erfindungswert auch eine Verzinsung in Höhe des sich aus dem Urteilstenor ergebenden Prozentsatzes der im Vorjahr angefallenen Vergütungen zum 1. Februar des Folgejahres als gerechtfertigt hinzugerechnet. Die Höhe der ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung der Beklagten beruht überdies darauf, dass der Kläger an der Erfindung Nr. 1 als Miterfinder mit 30% beteiligt ist und sein Anteilsfaktor an dieser Erfindung 13% beträgt, er an dem Gesamtpaket der Erfindungen Nrn. 4 - 8 mit einem Miterfinderanteil von 50% (Durchschnittswert) und einem Anteilsfaktor von 13% (Durchschnittswert) sowie an der Erfindung Nr. 4, die in den Jahren 1983 bis 1986 von der Beklagten isoliert verwertet worden ist, mit einem Miterfinderanteil von 85% und einem Anteilsfaktor von 18% sowie an dem Paket der beiden Erfindungen Nrn. 4 und 5 mit einem Miterfinderanteil von 60% (Durchschnittswert) und einem Anteilsfaktor von 14% (Durchschnittswert), an dem Paket der Erfindungen Nrn. 4, 5 und 7 mit einem Miterfinderanteil von 56% (Durchschnittswert) und einem Anteilsfaktor von 14% (Durchschnittswert) und schließlich an dem Paket der Erfindungen Nrn. 4, 5, 6 und 7 mit einem Miterfinderanteil von 50% (Durchschnittswert) und einem Anteilsfaktor von 13% (Durchschnittswert) beteiligt ist.

1. Nach § 9 Abs. 1 ArbEG hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung unbeschränkt in Anspruch genommen hat.

Bei allen in Rede stehenden Erfindungen handelt es sich unstreitig um Dienster-

findungen im Sinne von § 4 Abs. 2 ArbEG, die von der Beklagten als Arbeitgeberin des Klägers diesem gegenüber auch unbeschränkt in Anspruch genommen worden sind und die überdies, wie die Rechnungslegung der Beklagten gezeigt hat, von der Beklagten in der Vergangenheit in erheblichem Umfang benutzt bzw. verwertet worden sind.

Im Rahmen der Auskunfts- und Rechnungslegungsstufe der vorliegenden Stufenklage des Klägers war überdies auch unstreitig, dass der Kläger an allen sechs Erfindungen als (Mit-)Erfinder beteiligt war, weshalb die Beklagte auch im Hinblick auf alle sechs hier interessierenden Erfindungen in der ersten Stufe dieses Rechtsstreits rechtskräftig zur Rechnungslegung und Auskunft verurteilt worden ist. Soweit die Beklagte nunmehr in der letzten Stufe der Stufenklage des Klägers erstmals, und zwar 2001 nach etwa neunjähriger Prozessdauer, geltend macht, dass dieser an den Erfindungen, die unter den oben angegebenen Nummern 6 und 7 aufgeführt sind , nämlich an den Erfindungen gemäß Bag-Nr. 1540/1541 (EP 0 256 383/Anlage 14 und US-PS 4 789 112/Anlage 15) und Bag.-Nr. Z 1543 (deutsche Patentanmeldung 3 627 879 /Anlage 16), nicht als Miterfinder beteiligt sei (vgl. Schriftsatz vom 20. Juli 2001 Seiten 5 - 10 / Bl. 910 - 916 GA), ist ihr Vorbringen (Bestreiten) unsubstantiiert und damit unerheblich.

Insbesondere angesichts dessen, dass sie den Kläger als Miterfinder gegenüber dem Deutschen Patentamt benannt hat, ihm gegenüber diese Erfindungen unbeschänkt in Anspruch genommen hat, ihm im Hinblick auf diese Erfindungen für die Jahre 1988 , 1989, 1990 Erfindervergütungen gezahlt hat (vgl. Anlagen 44,45, 46, 47 und 39) und in der ersten Stufe dieser Stufenklage seine Miterfinderschaft nicht bestritten hatte, hätte es nunmehr eines substantiierten Bestreitens der Miterfinderschaft des Klägers an diesen Erfindungen bedurft, und zwar unter eingehender Darlegung der Entstehung dieser Erfindungen und der Tatumstände, die zeigen, dass der Kläger an diesen Erfindungen überhaupt nicht beteiligt war, sondern sie ausschließlich auf dem Gedankengut anderer Arbeitnehmer der Beklagten beruhen, um das Bestreiten der Miterfinderschaft des Klägers an diesen Erfindungen als rechtlich erheblich anzusehen. Da es jedoch an einem solchen substantiierten Bestreiten der Beklagten fehlt, ist - wie bereits im Rahmen der Auskunfts- und Rechnungslegungsstufe dieses Rechtsstreits - weiterhin davon auszugehen, dass der Kläger auch bezüglich dieser beiden Diensterfindungen Miterfinder ist und ihm daher auch für diese Erfindungen dem Grunde nach Erfindervergütungen gemäß § 9 Abs. 1 ArbEG zustehen.

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind für die Erfindungen keine verbindlichen Festsetzungen der Erfindervergütung erfolgt. Auch sind durch die von ihr erfolgten Vergütungszahlungen in Höhe von insgesamt DM 40.800,00 die dem Kläger zustehenden Vergütungsansprüche nicht vollständig befriedigt worden.

Dass keine verbindliche Festsetzung der Vergütung betreffend die Erfindung Nr. 1 ("Craft-Spulkopf") erfolgt ist, ist im einzelnen zutreffend im Teilurteil des Landgerichts vom 8. März 1994 auf den Seiten 25 bis 27 Abs. 1 dargelegt worden. Auf diese Ausführungen, die sich der Senat zu eigen macht und die keiner Ergänzung bedürfen, wird verwiesen. - Entsprechendes gilt hinsichtlich der fünf Verfahrenserfindungen, die unter den Nummern 4 bis 8 aufgeführt sind und den Bereich "Changiergesetze" betreffen. Den Überlegungen im landgerichtlichen Teilurteil vom 8. März 1994 auf den Seiten 30 unten bis 32 oben und der Beurteilung, dass auch insoweit weder eine verbindliche Festsetzung noch eine Einigung der Parteien auf eine bestimmte Vergütung erfolgt sei, stimmt der Senat uneingeschränkt zu.

3.

Es ist daher nunmehr in der letzten Stufe der Stufenklage des Klägers darüber zu entscheiden, wie sich die "angemessene Vergütung" im Sinne von § 9 Abs. 1 ArbEG für die sechs Diensterfindungen darstellt, an denen der Kläger zumindest als Miterfinder beteiligt ist und die von der Beklagten unbeschränkt in Anspruch genommen und benutzt bzw. verwertet worden sind.

Nach Absatz 2 der vorgenannten Vorschrift sind für die Bemessung der Vergütung insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend, wobei es selbstverständlich ist, dass für die Bemessung der Vergütung auch der Anteil des Diensterfinders an der Erfindung, also der Umstand, ob der Diensterfinder Alleinerfinder oder Miterfinder ist und zu welchem Anteil er Miterfinder ist, bedeutsam ist. Sind mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt, haben sie jeweils nur einen ihrem Anteil entsprechenden Vergütungsanspruch (vgl. auch § 12 Abs. 2 ArbEG). - Über die Bemessung der "angemessenen Vergütung" verhalten sich nach § 11 ArbEG die vom Bundesminister für Arbeit erlassenen Richtlinien über die Bemessung der Vergütung, die jedoch nach ihrer Einleitung keine verbindlichen Vorschriften darstellen, sondern nur Anhaltspunkte für die (angemessene) Vergütung geben.

a) Maßgeblich für die in § 9 Abs. 2 ArbEG an erster Stelle angesprochene "wirtschaftliche Verwertbarkeit" ist nach den Richtlinien der Erfindungswert, über dessen Ermittlung sich die Richtlinien Nrn. 3 - 29 verhalten. Nach Nr. 3 kann der Wert der Erfindung dann, wenn diese - wie hier - durch Herstellung und Vertrieb von erfindungsgemäß ausgebildeten Produkten und durch die Zurverfügungstellung erfindungsgemäß ausgestalteter Verfahren erfolgt, im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden. Bei dieser Methode wird der Lizenzsatz, der für vergleichbare Fälle bei freien Erfindungen in der Praxis üblich ist, der Ermittlung des Erfindungswerts zugrunde gelegt. Der in der Regel in Prozenten ausgedrückte Lizenzsatz wird auf eine bestimmte Bezugsgröße, in der Regel ist diese der tatsächlich erzielte Umsatz, bezogen. Dann ist der Erfindungswert die mit dem Lizenzsatz multiplizierte Bezugsgröße. Der Bundesgerichtshof spricht in seinen beiden Entscheidungen vom 13.November 1997 ("Spulkopf" - GRUR 1998, 684 - 689 und "Copolyester II" - BGHZ 137, 162 ) davon, dass bei der Berechnung der Erfindervergütung nach der Lizenzanalogie als Erfindungswert der Preis zugrunde gelegt werde, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder auf dem Markt im Rahmen eines Lizenzvertrages (für eine ausschließliche Lizenz) zahlen würde. Dabei sei zunächst zu fragen, welche Lizenz vereinbart worden wäre, wenn sie unter ungebundenen Vertragsparteien auf dem Markt ausgehandelt worden wäre. Die so ermittelte Lizenz bedürfe allerdings einer betriebsbezogenen Überprüfung, da die Arbeitnehmererfindervergütung nach § 9 Abs. 1 ArbEG im Einzelfall "angemessen" sein solle, d. h. im konkreten Fall einen gerechten Ausgleich zwischen dem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers und dem Vergütungsinteresse des Arbeitnehmers darstellen solle. Die objektiv zu bestimmenden wirtschaftlichen Vorteile des Arbeitgebers, die er aus der Verwertung der in Anspruch genommenen Erfindung ziehe oder ziehen könne, und die Bemessung der Erfindervergütung des Arbeitnehmers seien daher betriebsbezogen zu ermitteln.

Der Kläger hat sich für diese Art der Berechnung des Erfindungswertes, der nach den Richtlinien ein wesentlicher Faktor der in § 9 Abs. 2 ArbEG angesprochenen "wirtschaftlichen Verwertbarkeit" ist, entschieden, um seine "angemessene Vergütung" zu berechnen, was keinen Bedenken begegnet, zumal die anderen in den Richtlinien erwähnten Methoden zur Ermittlung des Erfindungswertes, nämlich nach dem betrieblichen Nutzen oder aufgrund einer Schätzung hier nicht in Betracht kommen, da es sich nicht um betrieblich benutzte Erfindungen in dem Sinne handelt, dass durch die Benutzung der Erfindungen im Betrieb die Differenz zwischen Kosten und Erträgen des Betriebes beeinflusst wird, also mit ihrem Einsatz betriebliche Ersparnisse erzielt werden, und da eine Schätzung nur subsidiär vorzunehmen ist und die Richtlinien für die Schätzung letztlich auf den Preis verweisen, den der Betrieb hätte aufwenden müssen, wenn er die Erfindung von einem freien Erfinder hätte erwerben wollen (vgl. Nr. 3 a. E. Richtlinien).

Der wirtschaftliche Wert einer Erfindung ist nicht in dem Sinne "berechenbar", dass er nach bestimmten Regeln aus feststehenden und ohne weiteres ermittelbaren Umständen abgeleitet werden könnte (vgl. BGH, GRUR 2002, 801 - 804 - Abgestuftes Getriebe). Regelmäßig rechtfertigt sich jedoch die Annahme, dass von dem Arbeitgeber tatsächlich erzielte wirtschaftliche Vorteile den Erfindungswert am besten widerspiegeln, da der Arbeitgeber in seinem eigenen Interesse bestrebt sein wird, die Erfindung so auszunutzen, wie dies im Interesse eines möglichst großen Erfolges seiner unternehmerischen Tätigkeit sachlich möglich und wirtschaftlich vernünftig ist. Auch aus dem wirtschaftlichen Erfolg des Arbeitgebers läßt sich allerdings der Anteil der Erfindung an diesem Erfolg nicht unmittelbar ablesen; zu seiner Ermittlung bedarf es daher eines Hilfskriteriums. In der Regel ist dies die Lizenzanalogie, d. h. die Prüfung der Frage, welche Gegenleistung für die Überlassung der Erfindung vernünftige Parteien vereinbart hätten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Nutzung überlassene freie Erfindung handeln würde. Auf diese Weise wird als Erfindungswert der Marktpreis zugrundegelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrages zahlen würde.

Während die Richtlinien zu Nr. 3 a) hinsichtlich der Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie auf den Lizenzsatz abstellen, der für "vergleichbare" Fälle bei freien Erfindungen in der Praxis üblich ist, also auf die Üblichkeit und damit auf die auf dem freien Markt bestehende Praxis abstellen und besagen, dass man im einzelnen die "Vergleichbarkeit" prüfen müsse, stellt - wie aufgezeigt - die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (stärker) darauf ab, was "vernünftige" Parteien vereinbart hätten. Der BGH hat dies bei der Anwendung der Lizenzanalogie zur Ermittlung der Höhe einer Bereicherungslizenz oder einer Schadensersatzlizenz wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts dahin präzisiert, dass der Lizenznehmer dem Lizenzgeber eine angemessene Lizenz in der Höhe schulde , wie sie vernünftige Vertragsparteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Benutzungshandlungen vorhergesehen hätten (vgl. BGH GRUR 1962, 401. 404 - Kreuzbodenventilsäcke III; 1980, 841 - Tolbutamid; 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; 1992, 599, 600 - Teleskopzylinder; 1993, 897,898 - Mogul-Anlage). Damit hat der Bundesgerichtshof zu Recht, da es um die "angemessene" Schadensersatz- oder Bereicherungslizenz geht, stärker das wertende Moment betont, als dies die Nr. 3 a) der Richtlinien tut. Da es bei der Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie für die Erfindervergütung um ein Kriterium geht, welches ebenfalls wesentlich ist für die Ermittlung einer "angemessenen" Erfindervergütung, ist aber auch hier in gleicher Weise wie bei der Ermittlung der "angemessenen" Schadensersatz- und Bereicherungslizenz diese wertende Betrachtung bei der Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie angezeigt.

Soweit der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten dagegen die Auffassung vertritt, dass die für die Schadensersatzlizenz wegen Schutzrechtsverletzung entwickelte Formel der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf die Lizenzanalogie zur Ermittlung des Erfindungswertes als Grundlage einer angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung nicht übertragen werden könne, weil Art und Höhe der Vergütung nach § 12 Abs. 1 ArbEG in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgestellt werden müssten und nach § 12 Abs. 6 ArbEG ausdrücklich eine spätere Änderung der früher vereinbarten Vergütungsregelung für den Fall vorgesehen sei, dass sich die Umstände wesentlich geändert hätten, die für die Feststellung und Festsetzung der Vergütung maßgebend gewesen seien (vgl. Seite 28 des Gutachtens), vermag der Senat dieser Auffassung jedenfalls für den Fall nicht zu folgen, in dem - wie hier - die Berechnung der Erfindervergütung erst viele Jahre nach Aufnahme der Benutzung der zu vergütenden Erfindung erfolgt. Auch in diesem Fall bedeutet die Berechnung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie , dass in einer wertenden Betrachtung zu fragen ist , welche Gegenleistung für die Überlassung der Erfindung vernünftige Vertragsparteien in Kenntnis der künftigen Entwicklung und namentlich des Umfangs der Benutzungshandlungen vereinbart hätten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Nutzung überlassene freie Erfindung handeln würde. Die Ermittlung einer "angemessenen Vergütung" verlangt bereits bei der Ermittlung des Erfindungswertes eine wertende Betrachtung, die mit berücksichtigt, wie die Entwicklung in all den Jahren verlaufen ist, in denen die Erfindung, für die eine Vergütung beansprucht wird, benutzt worden ist. Es ist also auch in diesem Falle auf vernünftige Lizenzvertragsparteien mit den Kenntnissen zum Schluss des zu vergütenden Benutzungszeitraumes abzustellen.

Die vom gerichtlichen Sachverständigen zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen Vorschriften des ArbEG besagen nicht, dass bei der nach § § 9, 11 ArbEG in Verbindung mit den Richtlinien vorzunehmenden Bestimmung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie in der Weise vorzugehen ist, dass zunächst festzustellen sei, was vernünftige Lizenzvertragsparteien zeitnah zur Aufnahme der Benutzungshandlungen vereinbart hätten, und für einen späteren Zeitpunkt festzustellen sei, ob sich die Umstände wesentlich geändert haben, und dann, falls dies der Fall ist, zu ermitteln, in welcher Weise vernünftige Lizenzvertragsparteien den Vertrag den veränderten Umständen angepasst hätten. Vielmehr befassen sich die Vorschriften in § 12 Abs. 1 und Abs. 6 ArbEG nicht damit, wie die Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie für die angemessene Arbeitnehmerfindervergütung zu erfolgen hat, sondern nur mit der Feststellung oder Festsetzung der nach den §§ 9, 10 ArbEG geschuldeten Vergütung. Mit der Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie, die als solche nicht Gegenstand des ArbEG ist, befassen sich nur die Richtlinien in den Nummern 3 sowie 6 bis 11, die jedoch, abgesehen davon, dass sie keine verbindlichen Vorschriften sind, sondern lediglich ein Hilfsmittel darstellen, mangels anderer Anhaltspunkte die gesetzlich geschuldete angemessene Vergütung im Einzelfall festzustellen (vgl. BGH GRUR 1990, 271, 273 - Vinylchlorid), der Ansicht des Senats nicht entgegenstehen

Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Rechsprechung darauf abstellt, was "vernünftige" Parteien in Kenntnis der künftigen Entwicklung und des Umfangs der Benutzungshandlungen vereinbart hätten, betont dies zwar im besonderen Maße den wertenden Charakter der Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie, bedeutet jedoch nicht, dass darauf verzichtet werden kann, die Lizenzsätze zu ermitteln, die für vergleichbare Fälle bei freien Erfindungen in der Praxis üblich sind. Vielmehr ist zur Ermittlung dessen, was "vernünftige" Parteien auf dem freien Markt zwecks Überlassung der Erfindung zur ausschließlichen Benutzung vereinbart hätten, zunächst die Klärung der Frage erforderlich, welche Lizenzbedingungen und namentlich Lizenzsätze sonst "auf dem freien Markt" für die Gewährung einer ausschließlichen Lizenz an den in Rede stehenden oder vergleichbaren Erfindungen üblich sind. Die "Üblichkeit" ist nämlich wesentliche Grundlage für die Feststellung, welche Lizenzvereinbarungen "vernünftige" Lizenzvertragsparteien getroffen hätten.

Bei den streitgegenständlichen Erfindungen geht es zum einen um Maschinen, die bei der Herstellung von Chemiefäden, die zum Beispiel aus Polyester , Nylon usw. bestehen, zum Einsatz kommen, nämlich um die dort eingesetzten Spulköpfe, sowie außerdem um Verfahrenserfindungen, die die Art des Aufwickelns der Fäden auf Spulköpfe betreffen, wobei die von der Beklagten zu vergütenden Diensterfindungen zum überwiegenden Teil als Gesamtpaket abgegeben worden sind.

Bei einer typischen Anlage zur Erzeugung solcher Chemiefäden wird im Extruder zunächst Kunststoffgranulat aufgeschmolzen und im Spinnkasten durch kleine Löcher gedrückt - je Filament im späteren Faden 1 Loch. Mit den Spulköpfen werden die Filamentbündel (= 1 Faden je Spule) des Extruders aufgespult. Hierbei zieht die laufende Spule aus der Schmelze (Spinnkasten) die Filamente heraus. Der Schmelzdurchsatz im Extruder (kg/h) und die Aufwicklungsgeschwindigkeit des Spulkopfes (m/min) bestimmen dabei im Wesentlichen die Feinheit des Fadens. Die üblichen Produktionsgeschwindigkeiten liegen je nach Kunststoff und Fadentype und Arbeitsprozess zwischen 3000 bis 8000 m/min (= 180 km/h bis 480 km/h). Mit der Verbesserung bekannter Spulköpfe, die in solchen Anlagen zum Einsatz kommen, befasst sich die Erfindung Nr. 1 "Craft-Spulkopf". - Die Verfahrenserfindungen Nr. 4 - 8 ("Changiergesetze") befassen sich damit , sowohl auf entsprechend der Erfindung Nr. 1 ("Craft -Spulkopf") als aber auch auf anders ausgebildeten Spulköpfen den Aufwickelvorgang so zu steuern bzw. vorzunehmen, dass es trotz immer schneller werdender Spulgeschwindigkeiten bei immer feiner werdenden Fäden zu keinerlei Störungen kommt, d.h. die Fäden immer exakt nebeneinander gelegt werden, derart, dass sie nicht verrutschen und die Spule absolut rund bleibt (vgl. Anlage CCP 1 a).

Lizenzvereinbarungen im Hinblick auf die konkret genannten Erfindungen, die somit den Maschinenbau ("Spinnanlagenbau") und überdies die chemische Industrie ("Herstellung und Bearbeitung von Chemiefäden") betreffen, liegen nicht vor, so dass eine "konkrete Lizenzanalogie" (vgl. zu diesem Begriff Bartenbach/ Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 2. Aufl., 1999, RL Nr. 6 Rdn. 11) zur Ermittlung des Erfindungswertes der in Rede stehenden Erfindungen nicht angestellt werden kann.

Scheidet somit die konkrete Lizenzanalogie aus, verbleibt es bei der abstrakten Lizenzanalogie für vergleichbare Erfindungen in dem betreffenden Produktmarkt, wobei Ausfluss dieser abstrakten Lizenzanalogie auch die Lizenzrahmensätze der RL Nr. 10 sind, die für die von den Erfindungen betroffenen Industriezweige besagt, dass Anhaltspunkte für die Bestimmung des Lizenzsatzes daraus entnommen werden können, dass z. B. im allgemeinen in der Maschinen- und Werkzeugindustrie ein Lizenzsatz von 1/3 bis 10% und in der chemischen Industrie ein Lizenzsatz von 2 bis 5% vom Umsatz üblich sei. - Allerdings können diese Rahmensätze nach der Entscheidung "Steuereinrichtung II" des Bundesgerichtshofes (GRUR 1995, 578 - 581) nur mit großen Vorbehalten herangezogen werden; es könne auch schon eine bloße Orientierung an ihnen problematisch sein, weil sich die durchschnittlichen Lizenzsätze für patentierte Erfindungen im Laufe der vielen Jahre in vielen Branchen geändert haben könnten. Entsprechend den von Fischer in Mitt. 1987,104 ff veröffentlichten Umfragen seien im Maschinenbau 1985 mittlere Lizenzsätze zwischen 3 bis 4 % genannt worden, ein befragtes Unternehmen habe im Jahre 1981 nur noch 2 bis 3% Lizenzgebühren erzielen können, ein anderes nur noch etwa 3%. Diese Angaben zeigten, auch wenn sie nicht als repräsentativ angesehen werden könnten, dass insoweit ein gesicherter Rahmen nicht ohne weiteres zugrundegelegt werden könne.

Diese Feststellung des Bundesgerichtshofes wird auch durch die jüngere Spruchpraxis der Schiedsstelle bestätigt. In ihrer neueren Entscheidungspraxis geht die Schiedsstelle davon aus, dass der Höchstlizenzsatz im Bereich der Maschinen- und Werkzeugindustrie für ein ganzes Bündel von Schutzrechten bei 4% und ein Einzellizenzsatz für den durchschnittlichen Fall bei etwa der Hälfte, also 2%, liege (vgl. die in Fußnote 93 bei Bartenbach/Volz a.a.O. S. 242 erwähnte unveröffentlichte Entscheidung der Schiedsstelle vom 27.4.1995 Arb.Erf. 35/94). Nach den Feststellungen der Schiedsstelle aus dem Jahre 1984 liegen dagegen die mittleren Sätze im Sonder- bzw. Spezialmaschinenbau bei 3 - 5 % (vgl. die unveröffentliche Entscheidung vom 29.2.1984 Arb.Erf. 27/83, zitiert bei Bartenbach/Volz a.a.O. Fußnote 100 auf Seite 243). - Für die chemische Industrie hat eine eigene Umfrage von Bartenbach/Volz a.a.O. ein uneinheitliches Bild ergeben. So seien übliche Rahmensätze von 0,1 - 2% bis hin zu 2 - 6 % genannt worden. Die Masse liege allerdings bei 1 - 2,5 %, wobei untere Werte von 0,2 - 0,5 % durchaus gängig seien (RL Nr. 10 Rdn. 114 S. 247).

Der gerichtliche Sachverständige führt demgegenüber in seinem Gutachten aus, dass, obwohl ihm nach eigener Bekundung aus eigener Praxis keine Lizenzverträge im Bereich von Spinnanlagen für Chemiefasern bekannt seien, der Lizenzrahmen für solche Verträge dem Lizenzrahmen für den Sondervorrichtungsbau zu entnehmen sei, der für exklusive Lizenzen Lizenzsätze zwischen 4% und 10 % vorsehe, und zwar mit Schwerpunkt 7%.

Dieser gutachterlichen Feststellung kann nicht im vollem Umfang gefolgt werden, da sie zum einen keine zwingende Begründung enthält, warum Spulköpfe für Chemiefasern dem Gebiet des Sondervorrichtungsbaues angehören und nicht als konfektionierte Ware, die in großen Massen hergestellt wird (die Klägerin hat ausweislich der obigen Angaben im hier in Rede stehenden Zeitraum weit über 20.000 Spulköpfe hergestellt), ganz allgemein dem Gebiet der Herstellung von Maschinen zur Produktion chemischer Waren (Chemiefäden) zuzurechnen sind, und da zum anderen und vor allem die Feststellung, der Lizenzrahmen im Bereich von Spinnanlagen für Chemiefasern sei einem Lizenzrahmen für den Sondervorrichtungsbau von 4 % bis 10% mit Schwerpunkt bei 7% zu entnehmen, nach der eigenen Aussage des Sachverständigen keine Grundlage in seinem Erfahrungsschatz hat und insbesondere auch durch die in diesem Rechtsstreit vorgelegten Verträge auf dem Gebiet der Herstellung von Chemiefäden stark relativiert wird.

Dem Senat sind in diesem Rechtsstreit insgesamt die folgenden fünf Vereinbarungen vorgelegt worden:

1.Vereinbarung Dr. JL1/X-BE - Anlage HB 5, 2. Vereinbarung X-BE/ JL2 - Anlage HB 5, 3. Optionsvereinbarung JL3/ X-BE - Anlage HBC 3, 4.Schreiben von JL4 AG vom 24.1.2000 - Anlage L 8, 5. Patent license agreement JL5/JL6 - Anlage L 6 .

Zu 1 ist auszuführen, dass X-BE an dem EP 55 849, an dem Dr. JL1 bereits der Firma Fa3 eine einfache Lizenz eingeräumt hatte, ebenfalls eine einfache Lizenz erhielt, wobei als Lizenzgebühr ein Betrag in Höhe von DM 300,-- pro Spulkopf mit einer Einrichtung zur Ausübung des patentierten Verfahrens zum Aufspulen von kontinuierlich mit konstanter Geschwindigkeit einer Spuleneinrichtung zugeführten Garnen in stufenweiser Präzionswicklung, bei der die Spulenumfangsgeschwindigkeit während der gesamten Spulenreise konstant ist, vereinbart wurde.

Hervorzuheben ist, dass der Vertrag das hier in Rede stehende Chemiefasergebiet betrifft und eine betragsmäßig festgelegte einheitliche und gleichbleibende Stücklizenzgebühr vorsieht, die, wenn man von einem Spulkopfpreis von DM 50.000,- bis DM 60.000 -- ausginge, einem Lizenzsatz von 0,6 - 0,5 % entsprechen würde. Allerdings können aus diesem Vertrag keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, was hier vernünftige Lizenzvertragsparteien vereinbart hätten, da das lizenzierte Schutzrecht keinen Bestand gehabt hat und das lizenzierte Verfahrenspatent nicht mit dem hier in erster Linie in Rede stehenden Vorrichtungspatent Nr. 1 vergleichbar ist. Zu diesem Ergebnis gelangt auch der gerichtliche Sachverständige, auf dessen Ausführungen verwiesen wird (vgl. S. 36, 37 G). Soweit in dem Vertrag Begrenzungen der Lizenzzahlungspflicht enthalten sind, stellen diese eine Deckelung dar und nicht eine Abstaffelung im Sinne der RL Nr. 11 (vgl. Anhörung des SV gemäß Sitzungsniederschrift vom 4.12.2003 Seite 16 - Bl. 1139 GA).

Zu 2 ist darauf zu verweisen, dass die Beklagte mit dieser Vereinbarung der JL2 an drei europäischen Patenten ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt hat und sich dafür eine einmalige Nutzungsgebühr von DM 2,5 Mio. hat versprechen lassen, wobei die Schutzrechte nach dem eigenen Vorbringen der Beklagen ein Qualitätskontrollverfahren einer Falschzwirnkräuselmaschine betreffen. Mit der im Vordergrund stehenden Vorrichtungserfindung "Craft"-Spulkopf sind diese Verfahrenserfindungen nicht vergleichbar. - Es kann aus diesem Vertrag allenfalls hergeleitet werden, dass es nicht unüblich ist, für Verfahrenserfindungen, wie sie auch den Komplex "Changiergesetze" ausmachen, eine Pauschalvergütung zu vereinbaren, so dass der Lizenzgeber nicht mit dem Risiko der Verwertung durch den Lizenznehmer behaftet ist und insbesondere auch nicht eine Kontrolle der oft schwer zu kontrollierenden Verwertungshandlungen vornehmen muß. Allerdings sind mit diesem Vertrag Verfahrenserfindungen ausschließlich isoliert lizenziert worden, während es hier darum geht, in erster Linie (allerdings nicht ausschließlich) ein Vorrichtungspatent zu lizenzieren und gleichsam als Draufgabe noch ein Paket von Verfahrenserfindungen, von denen mit der lizenzierten Vorrichtung Gebrauch gemacht werden kann. - Die Beklagte macht geltend, dass JL2 mit diesen lizenzierten Verfahren einen Umsatz von DM 61.000.000,-- gemacht habe, so dass der Betrag von DM 2,5 Mio. einem Lizenzsatz von 4% entspreche, doch dafür, dass die Lizenzvertragsparteien mit einem solchen Umfang der Verwertung von vornherein gerechnet haben, ist nichts ersichtlich. Wäre nur eine weit geringere Verwertung erfolgt, könnte die Pauschallizenz auch einem Lizenzsatz von 10% und höher entsprechen. Letztlich lassen sich aus diesem Vertrag keine hinreichenden Schlüsse ziehen, was für das "Craft"-Spulkopf- Patent allein bzw. in Verbindung mit dem Paket "Changiergesetze" von vernünftigen Lizenzvertragsparteien als Lizenz vereinbart worden wäre (so im Ergebnis auch der gerichtliche Sachverständige auf S. 36/37 seines Gutachtens und bei seiner Anhörung Seite 17 der Sitzungsniederschrift vom 4. 12.2003 - Bl. 1140 GA).

Zu 3 ist zu sagen, dass es sich um einen bloßen Optionsvertrag zum Erwerb einer exklusiven Lizenz an Schutzrechten von Herrn JL3 aus der PCT-Anmeldung WO 95/15409 handelt, die ein Schmelzspinnverfahren für Filamente zum Gegenstand hat und nicht ein Aufspulverfahren (vgl. Bl 742, 758 GA ). Bei dem Gegenstand des Optionsvertrages handelte es sich um ein ungeprüftes Schutzrecht, dessen wirtschaftliche Verwertbarkeit und Rechtsbeständigkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vollständig abgeschätzt werden konnte. Nach dem Vorbringen der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung hat die Anmeldung allerdings zur Erteilung eines Patents geführt. Was aus der Option geworden ist, ob sie überhaupt wahrgenommen worden ist, war zunächst ebenfalls nicht dargetan worden. In der letzten mündlichen Verhandlung hat die Beklagte allerdings vorgetragen, sie sei auch tatsächlich ausgeübt worden. Dabei ist neben zahlreichen anderen Leistungen (DM 60.000,-- plus eventueller DM 40.000,--; DM 3.000,--; Tagessatz von DM 500,-- für Beratungstätigkeiten) dem Optionsgeber pro verkaufter und ausgelieferter Position (bis zu 10 Fäden) eine Vergütung von DM 1.000,-- brutto zzg. Mwst. versprochen worden, die bei Überschreiten eines gesamten Lizenzumsatzes von DM 1 Mio. auf DM 500,-- , bei Überschreiten eines Lizenzumsatzes von DM 2 Mio. auf DM 300,-- und bei Überschreiten eines Lizenzumsatzes von DM 3 Mio. auf DM 0,00 reduziert werden sollte.

Aus diesem Vertrag lassen sich für die Frage, welche Lizenz vernünftige Lizenzvertragsparteien vereinbart hätten, ebenfalls keine verwertbaren Erkenntnisse ableiten. Gegenstand ist nicht ein Spulkopf, sondern ein Verfahren, das auf einem Spulkopf ausgeführt werden kann, so dass allenfalls Rückschlüsse hinsichtlich einer Lizenzgestaltung bei den "Changiergesetzen" gezogen werden können, nämlich der Rückschluss, dass es durchaus auch üblich ist, dass Lizenzvertragsparteien solche Verfahren mit einem Pauschbetrag pro Spinnstelle abgelten und dabei eine Abstaffelung vorsehen (vgl. auch Anhörung des Sachverständigen Seite 19 der Sitzungsniederschrift vom 4. Dezember 2003 - Bl. 1142 GA). Zur Höhe dieses Pauschbetrages gibt der Vertrag jedoch für den vorliegenden Fall nur wenig her, da neben dem Betrag von DM 1.000,-- pro Position für die Einräumung einer Lizenz an dem zu lizenzierenden Schutzrecht zahlreiche andere Leistungen versprochen worden sind, die mit in die Bewertung einfließen müssen, insbesondere der Betrag von DM 60.000 - plus DM 40.000,-- und das Beraterhonorar pro Tag von DM 500,--.

Zu 4 ist anzuführen, dass sich aus dem Schreiben der Firma JL4 AG vom 24. Januar 2000 keine verwertbaren Erkenntnisse hinsichtlich einer für Spulköpfe marktüblichen Lizenz entnehmen lassen. Es handelt sich um ein unverbindliches Angebot zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 2% des Maschinenpreises der ausgelieferten Spule, also um die Einräumung einer einfachen Lizenz, andererseits geht die Umsatz - Bezugsgröße wertmäßig erheblich über den Gegenstand des zu lizenzierenden Patentes hinaus. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich um ein Angebot zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung handelt, welches jedoch in der Regel günstiger ist als ein Lizenzvertrag, da der Ausgang der gerichtlichen Auseinandersetzung für den Lizenzgeber mit einem erheblichen Risiko behaftet ist (so letztlich auch der SV auf Seite 10 EG - Bl. 1063 GA).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zuvor erörterten Verträge und Unterlagen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür liefern, was vernünftige Lizenzvertragsparteien vereinbart hätten, wenn das "Craft-Spulkopf"-Patent, insbesondere in Verbindung mit dem Paket "Changiergesetze" gleichsam als Draufgabe, zur ausschließlichen Lizenzierung durch einen freien Erfinder angestanden hätte. Es sind diesen Verträgen allenfalls gewisse Indizien dafür zu entnehmen, welche Vereinbarungen vernünftige Lizenzvertragsparteien getroffen hätten, soweit sie ausschließlich mit der Lizenzierung der Verfahrenserfindungen betreffend den Komplex "Changiergesetze" befasst gewesen wären. Demgegenüber können der nachfolgend zu erörternden Vereinbarung zu 5 gemäß Anlage L 6 starke Anhaltspunkte dafür entnommen werden, was vernünftige Lizenzvertragsparteien "auf dem freien Markt" hinsichtlich der Einräumung einer (ausschließlichen) Lizenz an dem Vorrichtungspatent "Craft-Spulkopf" (Erfindung Nr. 1) vereinbart hätten. Die Vereinbarung zu 5 gemäß Anlage L 6 betrifft nämlich ein Schutzrecht (Anlage L 7), welches mit dem Schutzrecht für die Erfindung Nr. 1 ("Craft-Spulkopf") sowohl inhaltlich als auch insoweit, als zu ihm zahlreiche parallele Auslandschutzrechte bestehen, durchaus vergleichbar ist.

Die Erfindung Nr. 1, die Gegenstand des am 28. November 1989 angemeldeten europäischen Patents 0 374 536 (Anlage HB 1) ist, befasst sich mit einer Aufspulmaschine für einen kontinuierlich anlaufenden Faden mit einem drehbaren Spulrevolver, auf dem zwei Spulspindeln gelagert sind und mit einer Changiereinrichtung sowie einer Kontaktwalze, die dem Spulrevolver im Fadenlauf vorgeordnet sind, wobei die Kontaktwalze in Umfangskontakt mit der sich auf der einen Spulspindel bildenden Spule steht, sowie ein Verfahren zum Betreiben einer derartigen Aufspulmaschine.

Die Erfindung nach der deutschen Patentschrift 44 25 133 (Anlage L 7), die Gegenstand des Vertrages gemäß Anlage L 6 ist, betrifft einen mit der europäischen Patentschrift 0 374 536 (Anlage HB 1) vergleichbaren Gegenstand. Sie bezieht sich ebenfalls auf eine Aufspulmaschine für einen kontinuierlich anlaufenden Faden mit mindestens zwei Spulstellen , welche je eine Aufspannvorrichtung für eine Spulenhülse, eine Changiervorrichtung und eine Kontaktwalze umfassen, die zwischen Aufspannvorrichtung (bzw. Spule) und Changiervorrichtung angeordnet ist.

Hinsichtlich des somit mit dem Gegenstand des europäischen Patents 0 374 536 (Anlage HB 1) vergleichbaren Gegenstands des deutschen Patents 44 25 133 (Anlage L 7) - wobei nicht verkannt wird , dass es bei den beiden Schutzrechten um die Lösung durchaus unterschiedlicher technischer Probleme bei Aufspulmaschinen nahezu gleicher Art geht - haben auf dem freien Markt Lizenzvertragsparteien zwecks Einräumung einer einfachen Lizenz mit dem aus Juni 2001 datierenden Vertrag gemäß Anlage L 6 eine Vereinbarung getroffen, die den Lizenznehmer verpflichtet, jährlich bis zum Ablauf des lizenzierten Patentes, also 14 Jahre lang, DM 150.000 zu zahlen, also insgesamt DM 2,1 Mio. Zusätzlich wurde eine laufende Stücklizenzgebühr vereinbart, die für separat verkaufte Spulköpfe 4% für bis zu 500, 3% für über 500 und bis zu 1000 und 2% für über 1000 in einem Jahr verkaufte Spulköpfe beträgt. Für Spulköpfe, die im Rahmen von Gesamtanlagen verkauft werden, haben die Vertragsparteien feste Beträge gestaffelt vereinbart, und zwar DM 2.000, -- für jeden verkauften Spulkopf bis zu 500 im Jahr verkaufte Spulköpfe, DM 1.500,-- für jeden Spulkopf über 500 und bis zu 1000 verkaufte Spulköpfe im Jahr und DM 1.000,-- für jeden Spulkopf über 1000 verkaufte Spulköpfe im Jahr.

Dieser Vertrag gibt wichtige Aufschlüsse darüber, wie vernünftige Lizenzvertragsparteien auf einem Gebiet wie dem hier vorliegenden ihre lizenzvertraglichen Beziehungen gestalten, wobei dies insbesondere für die Differenzierung zwischen separat verkauften Spulköpfen und solchen Spulköpfen gilt, die im Rahmen von Gesamtanlagen Verwendung finden. Bei separat verkauften Spulköpfen werden sie eine Lizenzgebühr in Prozenten vom Nettoverkaufspreis der separat verkauften Spulköpfe vereinbaren, während sie bei Spulköpfen, die im Rahmen von Gesamtanlagen verkauft werden, sich auf einen Festbetrag einigen werden. Der Vertrag gibt weiter einen hinreichenden Aufschluss darüber, dass Lizenzvertragsparteien auf dem hier in Rede stehenden Gebiet durchaus eine Abstaffelung bzw. Minderung der Ausgangslizenzgebühr bei besonders hohen Stückzahlen vorsehen, wobei bei der Höhe der hier vorgesehenen Abstaffelung und auch bei den Lizenzsätzen und Festbeträgen allerdings beachtet werden muß, dass bei diesem Vertrag jährlich ein erheblicher Betrag von DM 150.000,-- von vornherein gezahlt werden muß, ohne dass dem ein entsprechender Umsatz gegenübersteht. Werden in einem Jahr zum Beispiel nur 400 Spulköpfe separat zu einem Preis von jeweils DM 50.000,-- verkauft, also ein Umsatz von DM 20.000.000,-- erzielt, ist dafür nicht nur ein Betrag von DM 800.000, 00 an Lizenzgebühr zu zahlen, sondern insgesamt ein Betrag von DM 950.000,00, was dann einer Lizenzgebühr von insgesamt 4, 75 % entsprechen würde.

Zu beachten ist überdies, dass mit dem vorgelegten Vertrag nur eine einfache Lizenz erteilt worden ist, es hier jedoch um die Erteilung einer exklusiven Lizenz geht. Dies hindert jedoch nicht, diese Vertragsgestaltung dem Grunde nach zum Vorbild zu nehmen , da nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen, an denen zu zweifeln für den Senat kein Anlass besteht, eine einfache Lizenz gegenüber einer exklusiven Lizenz in der Regel um etwa 2 Prozentpunkte billiger ist (vgl. Seite 9 EG - Bl. 1062 GA), so dass diesem Umstand durch eine entsprechende Erhöhung des Lizenzgebührensatzes Rechnung getragen werden kann.

Geht man von einer solchen Erhöhung aus und weiter davon aus, dass der Spulkopfpreis mit DM 50.000.-- von vernünftigen Vertragsparteien angenommen wird und von den Vertragsparteien des Vertrages gemäß Anlage L 6 wohl auch angenommen worden ist, da nur dann die Festbeträge für die in Gesamtanlagen gelieferten Spulköpfe den Prozentsätzen für die isoliert verkauften Spulköpfe entsprechen, würde sich bei einer unmittelbaren und unveränderten Übertragung der Vertragsgestaltung gemäß Anlage L 6 auf eine Vertragsgestaltung mit exklusiver Lizenz folgende Regelung - läßt man einmal jährliche Zahlung von Festbeträgen außer Acht - ergeben : 1. für separat verkaufte Spulköpfe folgende Staffel 6%, 5% und 4% der Erlöse und 2. für Spulköpfe in Gesamtanlagen folgende Staffel DM 3.000, DM 2.500 und DM 2.000 pro Spulkopf.

Dafür, dass diese Art der Vertragsgestaltung mit Ausnahme der jährlich zu zahlenden Festbeträge sich dem Grunde nach für vernünftige Vertragsparteien auch für den vorliegenden Fall anbietet, und zwar sowohl was den Umstand angeht, dass als technischwirtschaftliche Bezugsgröße für die Lizenzgebühr bei separat verkauften Spulköpfen der tatsächlich erzielte Umsatz (= Nettofabrikabgabepreis) mit den Spulköpfen genommen wird, als auch, dass für Spulköpfe, die im Rahmen von Gesamtanlagen abgegeben werden , ein Festbetrag vereinbart wird, der sich an dem Gebührensatz und an dem Durchschnittspreis für die isoliert verkauften Spulköpfe orientiert, spricht auch das Ergebnis der Beweisaufnahme.

Dass vernünftige Lizenzvertragsparteien bei einer Lizenzgebühr für die Einräumung einer Lizenz an der "Craft-Spulkopf"-Erfindung an den mit den Spulköpfen erzielten Umsatz angeknüpft hätten, hat der Sachverständige mit zutreffenden Erwägungen, auf die verwiesen wird und die sich der Senat zu eigen macht , bereits auf den Seiten 29 bis 31 seines Gutachtens dargestellt.

Soweit die Spulköpfe isoliert verkauft worden sind, ergibt sich kein Problem. Problematisch sind jedoch die Fälle, in denen die Spulköpfe im Rahmen von Gesamtanlagen ohne gesonderten Preis abgegeben werden. An sich denkbar erscheint in solchen Fällen zwar die Bestimmung der Bezugsgröße in Form eines prozentualen Anteils von dem Nettoverkaufspreis der Gesamtanlage. Zutreffend verweist der gerichtliche Sachverständige jedoch darauf, dass sich eine solche Bestimmung für vernünftige Lizenzvertragsparteien verbiete, da die Gesamtanlage jeweils ganz unterschiedliche Komponenten umfassen könne, so dass der prozentuale Anteil an der Gesamtanlage für jede Anlage von den Lizenzvertragsparteien neu festgesetzt werden müsste ( vgl. Seite 33 G).

Um diesen Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen, werden daher vernünftige Lizenzvertragsparteien - wie im übrigen durch den Vertrag gemäß Anlage L 6 ausgewiesen - für die im Rahmen von Gesamtanlagen verkauften Spulköpfe sich vorrangig auf Festbeträge verständigen, zumal dies den entscheidenden Vorteil hat, dass dann die Lizenzabrechnung transparent ist. Der Sachverständige führt auf Seite 32 seines Gutachtens überzeugend aus, dass für jegliche lizenzvertragliche Regelung die Transparenz der Lizenzabrechnung entscheidend sei. Kein vernünftiger Lizenzgeber akzeptiere eine Berechnungsgrundlage, die für jeden Berechnungsfall von dem Lizenznehmer unter Berücksichtigung seiner Herstellkosten, Fertigungsgemeinkosten, kalkulatorischen Gewinnzuschläge und dgl. nach beim Lizenznehmer intern festgelegten Berechnungsmethoden ermittelt werde, also eine Überprüfung durch Dritte nicht ohne weiteres, in jedem Fall aber nur mit unzumutbarem Arbeitsaufwand zulasse.

Dabei liegt es für vernünftige Vertragsparteien nahe, bei diesen Festbeträgen von dem verhältnismäßig leicht zu ermittelnden Durchschnittsverkaufspreis der einzeln verkauften und einzeln in Rechnung gestellten Spulköpfe und dem Lizenzgebührensatz für die einzeln verkauften Spulköpfe auszugehen, wie dies, wie oben aufgezeigt und vom Sachverständigen bei seiner Anhörung (vgl. Seite 3 der Sitzungsniederschrift vom 4. 12. 2003 - Bl. 1126 GA) bestätigt, ersichtlich auch bei dem Vertrag gemäß Anlage L 6 geschehen ist.

Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung auf die Frage , ob der Vertrag gemäß Anlage L 6 ein typischer, interessengerechter Vertrag, der zunächst die Interessen der Vertragsparteien ausgewogen beurteile, einschätze und bewerte, oder etwas ganz Absonderliches, etwas Ausgefallenes sei, was an sich für einen Fachmann wie ihn überraschend sei, geantwortet, dass ein solcher Vertrag ihn grundsätzlich nicht überrasche. Überraschend sei für ihn allenfalls die jährliche Einmalzahlung über einen Zeitraum von 14 Jahren hinweg. Im übrigen halte er den Vertrag für angemessen (vgl. Seite 4 der Sitzungsniederschrift vom 4.12.2003 - Bl. 1127 GA). Im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei einer bloß kalkulatorischen Ermittlung der Bezugsgröße sei es grundsätzlich ein vernünftiger Weg für die Lizenzvertragsparteien , ausgehend von den bekannten Durchschnittsnettoverkaufserlösen der einzeln gelieferten und in Rechnung gestellten Spulköpfe Festbeträge zu ermitteln und vertraglich festzulegen (vgl. Seiten 4, 5 der Sitzungsniederschrift vom 4.12.2003 - Bl. 1127,1128 GA).

Soweit der Sachverständige jedoch weiter meint, dass er es , weil kalkulatorische Angaben vorhanden seien, nach denen sich höhere Preise für die in den Gesamtanlagen verkauften Spulköpfe ergäben, nicht für sachgerecht halte, nur von dem Preis auszugehen, der sich aus den tatsächlichen Umsatzzahlen für den Einzelverkauf von Spulköpfen ergebe, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Diese kalkulatorischen Angaben betreffen zum einen lediglich die "Angebotspreise" für Gesamtanlagen (Spalte 19 der Rechnungslegung der Beklagten) und zum anderen das Betriebsergebnis "Spinnanlagen" (Spalte 18 der Rechnungslegung der Beklagten). Sie geben nicht die für die in den Gesamtanlagen befindlichen Spulköpfe "tatsächlich erzielten" Preise wieder und sind daher ungeeignet, als Bezugsgröße zu dienen.

Was die kalkulatorischen Angaben betreffend das Betriebsergebnis "Spinnanlagen" angeht, so hat der Sachverständige selbst ausgeführt, dass diese kalkulatorischen Angaben ungeeignet seien, als Bezugsgröße für die Lizenzgebühr von Spulköpfen zu dienen, die im Rahmen von Gesamtanlagen abgegeben worden sind. In seinem Ergänzungsgutachten vom 22. Oktober 2003 hat er auf Seite 6 (Bl. 1059 GA) insoweit überzeugend ausgeführt, dass sich kein vernünftig denkender Lizenzgeber auf eine Lizenzgebührenberechnung einlassen werde, bei der in den mit einem vereinbarten Lizenzfaktor zu multiplizierenden Stückpreis ein Anteil an dem "tatsächlich erzielten betrieblichen Gewinn für die Gesamtanlagen" eingehe, und zwar schon deshalb, weil eine derartige Lizenzabrechnung für den Lizenzgeber nicht ohne weiteres nachprüfbar wäre und sich auch nicht durch Überprüfung der beim Lizenznehmer geführten Bücher betreffend die aus dem Verkauf der Gesamtanlagen erzielten Umsätze verifizieren ließe.

Was nun aber die kalkulatorischen Angaben zu den Angebotspreisen angeht (Spalte 19 der Rechnungslegung der Beklagten), gilt andererseits aber auch, dass kein vernünftiger Lizenznehmer bereit sein wird, den lediglich für Angebote von Gesamtanlagen kalkulierten Preis des Spulkopfes als Bestandteil der Gesamtanlage einer Lizenzvertragszahlung für eine Lizenz an einem Spulkopf zugrundezulegen, da er nicht weiß, ob sich der zur Unterbreitung von Angeboten für Gesamtanlagen kalkulierte Preis eines Bestandteiles der Anlage (Spulkopf) letztlich realisiert. Derartiges kann auch ein redlicher Lizenzgeber von einem Lizenznehmer billigerweise nicht verlangen, wie auch das Landgericht in seinem Schlussurteil vom 22. August 2000 zutreffend ausgeführt hat. Dafür, dass derartiges wider Erwarten in Lizenzverträgen auf dem hier in Rede stehenden Gebiet gleichwohl vereinbart wird, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Nicht ein einziger der dem Senat hier vorgelegten Verträge stellt als Bezugsgröße für den Lizenzsatz betreffend den Bestandteil einer Gesamtanlage auf einen lediglich zum Zwecke der Angebotsunterbreitung kalkulierten Preisbestandteil dieser Gesamtanlage ab. Der Sachverständige hat eine solche Vertragsgestaltung auch nicht aufgezeigt.

Aus alledem ergibt sich, dass vernünftige Vertragsparteien weder die in Spalte 18 noch die in Spalte 19 der Rechnungslegung der Beklagten angegebenen lediglich kalkulierten Preise bzw. Preisbestandteile dem Lizenzgebührensatz für die Spulköpfe, die im Rahmen von Gesamtanlagen abgegeben worden sind, zugrundegelegt hätten. Vielmehr hätten sie sich angesichts der oben aufgezeigten Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Bezugsgröße von im Rahmen von Gesamtanlagen verkauften Spulköpfen auf einen Festbetrag pro Spulkopf verständigt, der sich an dem Durchschnittspreis für die einzeln verkauften Spulköpfe und an dem für diese vereinbarten Lizenzsatz orientiert, was durch die Lizenzvertragsgestaltung gemäß Anlage L 6 deutlich bestätigt wird und was auch nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen ein durchaus "vernünftiger Weg" ist.

Es ist mithin festzustellen, dass sich vernünftige Vertragsparteien als Bezugsgröße für eine Lizenzgebühr für die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz an der Erfindung Nr. 1 an dem Umsatz mit den "Craft-Spulköpfen" und, soweit diese nicht einzeln, sondern im Rahmen von Gesamtanlagen verkauft worden sind, an dem Durchschnittserlös für die einzeln verkauften "Craft-Spulköpfe" orientiert hätten.

Dafür, dass vernünftige Vertragsparteien in die Bezugsgröße für eine Lizenzgebühr für die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz an der Erfindung Nr. 1 pro Spulkopf auch einen Betrag von DM 20.00,00 für den sogenannten Elektronikschrank einbezogen hätten, wie vom Kläger geltend gemacht wird (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 18. November 2003, insbes. S. 7 - Bl. 1079 ff, 1087 GA), spricht nichts. Die sog. "Elektronikschränke" sind ersichtlich gesonderte Teile, die eine Vielzahl nicht unbedingt nur für den Betrieb der Spulköpfe erforderliche Einrichtungen aufweisen und auch gesonderte Verkaufseinheiten darstellen. Etwas Gegenteiliges ist seitens des Klägers nicht substantiiert vorgetragen worden. Auch der Vertrag gemäß Anlage L 6 macht deutlich, dass vernünftige Vertragsparteien auch dann nicht auf den Umsatz mit den sog. "Elektronikschränken" abstellen, wenn das lizenzierte Schutzrecht einen Spulkopf mit einer Changiereinrichtung betrifft. Der Vertrag gemäß Anlage L 6 hat ein Schutzrecht (Anlage L 7) zum Gegenstand, das - wie das Schutzrecht gemäß Anlage HB 1 - sich auch auf eine Aufspulmaschine mit einer Changiereinrichtung bezieht, die natürlich ebenso wie das Schutzrecht gemäß Anlage HB 1 der Elektrik und Steuerung bedarf. Gleichwohl haben die Lizenzvertragsparteien den Umsatz mit den sog. "Elektronikschränken" nicht in die Bezugsgröße einbezogen.

Auch hinsichtlich der Einräumung einer ausschließlichen Lizenz an den fünf Verfahrenserfindungen "Changiergesetze" hätten vernünftige Vertragsparteien sich am Umsatz mit den Spulköpfen orientiert, da diese sich mit einem verbesserten Spulenaufbau und daraus resultierend mit einer Verbesserung der Ablaufeigenschaften dieser Spulen befassen und damit in den der Spulmaschine zukommenden technischen Problemkreis fallen (vgl. Seite 31 des Gutachtens des Sachverständigen). Soweit sie zugleich mit der "Craft-Spulkopf"- Erfindung zu lizenzieren waren, liegt die Wahl dieser Bezugsgröße aber auch deshalb nahe, weil diese Bezugsgröße bereits aus den oben genannten Gründen für die Vorrichtungs-Erfindung zu wählen war und die Verfahren dem Abnehmer dieser Spulköpfe vorteilhafte Verwendungen der Spulköpfe ermöglichen und dem Erwerber - praktisch begleitend zu dem Vorrichtungspatent - mit zur Verfügung gestellt werden. In diesen Fällen bietet es sich für vernünftige Lizenzvertragsparteien an, die Gewährung des Rechts zur Benutzung der Verfahren durch einen angemessenen Zuschlag auf den für den Spulkopf als solchen anzusetzenden Lizenzsatz abzugelten (so auch das Landgericht auf Seiten 6/7 des angefochtenen Schlussurteils vom 22. 8.2000).

Ausgehend von der (den) dargestellten Bezugsgröße(n), auf die sich vernünftige Vertragparteien hier bei der Lizenzierung der Erfindungen verständigt hätten, teilt der Senat im übrigen auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und nach der inzwischen erfolgten Vorlage lizenzvertraglicher Vereinbarungen auf dem Gebiet der Herstellung von Chemiefäden, insbesondere des eine gattungsgemäße Aufspulmaschine betreffenden Lizenzvertrages gemäß Anlage L 6, die vom Landgericht im Teilurteil vom 28. August 1997 vertretene Auffassung, dass sich vernünftige Lizenzvertragsparteien auf einen Lizenzsatz von 4 % für die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz an der Erfindung Nr. 1 als angemessenen Lizenzsatz verständigt hätten. Der Senat geht ferner davon aus, dass sie sich für die Überlassung sämtlicher Verfahrenserfindungen nach den Nrn. 4 - 8 zur ausschließlichen Nutzung weiter darauf verständigt hätten, diesen Lizenzsatz um einen Prozentpunkt auf insgesamt 5 % bzw. um einen entsprechenden Festbetrag zu erhöhen.

Zu den technischwirtschaftlichen Vorteilen der hier in Rede stehenden Erfindungen, die mitentscheidend für die Angemessenheit der Höhe dieser Lizenzsätze sind, sind folgende Ausführungen veranlasst:

Erfindung Nr. 1

Die europäische Patentschrift 0 374 536 (Anlage HB 1), die Ausfluss der Erfindung Nr. 1 ist, weist einleitend darauf hin, dass eine Aufspulmaschine mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruches 1 aus der europäischen Patentanmeldung 0 161 618 A1, die als Anlage HB 11 vorliegt und auf einer Anmeldung der Beklagten beruht, bekannt sei. Diese Vorveröffentlichung offenbart entsprechend den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruches 1 des europäischen Patents 0 374 536 bereits eine Aufspulmaschine für einen kontinuierlich anlaufenden Faden, mit einem drehbaren Spulrevolver, auf dem zwei Spulspindeln gelagert sind, und mit einer Changiereinrichtung und einer Kontaktwalze, die dem Spulrevolver im Fadenlauf vorgeordnet sind. Die Kontaktwalze steht in Umfangskontakt mit der sich auf der einen Spulspindel bildenden Spule. Der Abstand zwischen der Achse der Kontaktwalze und der Achse der in Betrieb befindlichen Spulspindel ist im Sinne einer Vergrößerung und entsprechend dem wachsenden Spulendurchmesser veränderbar. Die Kontaktwalze ist auf einem Träger gelagert, der derart beweglich ist, dass die Kontaktwalze relativ zur Betriebsspindel eine Hubbewegung mit radialer Komponente ausführen kann. Auf die Kontaktwalze wirkt eine vorgegebene Kraft in Bewegungsrichtung des Trägers ein.

Bei dieser vorbekannten Ausführungsform steht der Spulrevolver während der Spulreise fest, abgesehen von den beiden kurzen Zeiten, in denen die in Betrieb gehende Spulspindel zunächst in Kontakt mit einer ersten und danach in Kontakt mit einer zweiten Kontaktwalze gebracht wird. Die Kontaktwalzen hingegen sind auf einem hubbeweglichen Träger gelagert, so dass sie eine dem anwachsenden Spulendurchmesser entsprechende Hubbewegung mit radialer Komponente zur Spulspindel ausführen können; der Spulrevolver wird - wie bereits erwähnt - während der eigentlichen Spulreise nicht gedreht (vgl. Sp. 1, Z. 8 - 18 der europäischen Patentschrift 0 374 536/Anlage HB 1).

Aufgabe der Erfindung nach der europäischen Patentschrift 0 374 536 (Anlage HB 1) ist es, eine Aufspulmaschine dieser Art mit den genannten Merkmalen des Oberbegriffes des Patentanspruches 1 zu schaffen, bei der die radiale Anpresskraft zwischen der Kontaktwalze und der Spule im Verlauf der Spulreise sich stetig und nur wenig ändert und die einfach und kompakt aufgebaut ist (vgl. Sp. 2, Z. 39 - 43).

Dabei waren nach dem Inhalt der europäischen Patentschrift 0 374 536 durchaus auch schon Alternativlösungen zu der Lösung nach der europäischen Patentanmeldung 0 161 618 A 1 (Anlage HB 11) bekannt, die jedoch alle nicht zufriedenstellen.

So wird bei den in Spalte 1, Zeilen 19 - 24 erwähnten Aufspulmaschinen gemäß EP-B1 1359 sowie US-PS 4 298 171 und EP-B1 15410 (vgl. im Hinblick auf die genannten europäischen Patentschriften Anlage HB 12) die Relativbewegung zwischen der Kontaktwalze und der Spulspindel entsprechend dem wachsenden Spulendurchmesser durch Drehung des Spulenrevolvers ausgeführt. Bei diesen vorbekannten Aufspulmaschinen ist die Kontaktwalze im Maschinengestell fest gelagert; die Spulspindeln sind in Schwingen gelagert, die an dem Spulenrevolver schwenkbar gelagert sind, so dass die Spulspindeln relativ zu dem Spulenrevolver eine äußere und eine innere radiale Lage einnehmen können. Zu Beginn des Aufwickelvorgangs (Spulreise) wird die Relativbewegung zwischen Spulspindel und Kontaktwalze bei feststehendem Spulenrevolver durch Ausschwenken der Schwinge bewirkt. Anschließend wird die Schwinge relativ zum Spulenrevolver festgestellt und die Relativbewegung zwischen Spulspindel und Kontaktwalze durch Drehen des Spulenrevolvers bewirkt. Dem auf den Spulenrevolver ausgeübten Drehmoment wirkt das Drehmoment derjenigen Kraft entgegen, die die ortsfeste Kontaktwalze auf die Spule bzw. die Spulspindel ausübt. Das Anwachsen dieser Kraft bei steigendem Spulendurchmesser bewirkt die Drehung des Spulenrevolvers (vgl. Sp. 1, Z. 25 - 46 der europäischen Patentschrift 0 374 536/Anlage HB 1).

Die Nachteile dieser Ausführungsformen liegen darin, dass im Verlaufe der Spulreise unstetige Änderungen der Radialkraft (Anpresskraft) eintreten, die zwischen Kontaktwalze und der zu bildenden Spule besteht. Dies beruht darauf, dass die Anpresskraft durch eben dieselben Steuereinrichtungen aufgebracht wird, welche auch die Relativbewegung zwischen der Kontaktwalze und der Betriebsspulspindel steuern. Daher wirken sich die bei der langsamen Drehung des Spulrevolvers unvermeidlichen Stick-Slip-Effekte als Schwankungen der Anpresskraft aus (vgl. Sp. 1, Z. 47 - 58 der europäischen Patentschrift 0 374 536/Anlage HB 1).

Eine andere alternative Ausführungsform ist durch das der Beklagten 1978 erteilte US- Patent 4 106 710 (Anlage F II 7) bekannt gewesen. Bei dieser bekannten Aufspulmaschine steht der Spulenrevolver während der Spulreise still, und die in Betrieb befindliche Spulspindel bleibt ortsfest. Die Kontaktwalze ist an einem Schlitten gelagert, der im wesentlichen radial zu dieser Spulspindel beweglich ist. Die Kontaktwalze kann daher relativ zu dem Schlitten eine Bewegung ausführen. In Abhängigkeit von dieser Bewegung werden pneumatische Zylinder-Kolben-Einheiten gesteuert, die der Gewichtskompensation des Schlittens dienen. Die Kontaktwalze liegt daher nicht mit dem Gewicht sämtlicher Bauteile des Schlittens auf der Spule auf, sondern nur mit einer verminderten Kraft. Bei wachsendem Spulendurchmesser muss daher die Spule die zum Verfahren des Schlittens erforderliche Kraft aufbringen, die der erwähnten, verminderten Kraft entspricht (vgl. Sp. 2, Z. 1 - 18 der europäischen Patentschrift 0 374 536/Anlage HB 1).

Eine weitere bekannte alternative Lösung stammt ebenfalls aus dem Hause der Beklagten und ist Gegenstand der DE-OS 25 44 773 (Anlage HB 14). Bei dieser bekannten Aufspulmaschine ist eine Spulspindel in einem beweglichen Schlitten gelagert. Die Kontaktwalze ist in einem ebenfalls beweglichen Träger gelagert. Der Schlitten der Spulspindel wird durch pneumatische Zylinder gehalten, die in Abhängigkeit von der Bewegung des Trägers der Kontaktwalze mit Druck beaufschlagt werden. Hierdurch wird das Gewicht des Schlittens mit der Spulspindel und Spule kompensiert. Bei Anwachsen des Spulendurchmessers wird die in den Zylindern ausgeübte Druckkraft derart abgesenkt, dass der Schlitten durch sein Eigengewicht sinkt (vgl. Sp. 2, Z. 19 - 31 der europäischen Patentschrift 0 374 536/Anlage HB 1).

Auch bei dieser Lösung sind Stick-Slip-Effekte unvermeidlich. Außerdem ist diese Lösung insoweit nachteilig, als die Aufspulmaschine nicht zum verlustlosen Aufspulen auf zwei abwechselnd in Betrieb befindlichen Spulspindeln geeignet ist, da sie hierfür zusätzlich auch einen drehbaren Spulenrevolver enthalten müsste, auf dem die beiden Spulspindeln gelagert sind (vgl. Sp. 2, Z. 31 - 38 der europäischen Patentschrift 0 374 536/Anlage HB 1).

Zur Lösung der oben dargestellten Aufgabe wird mit dem Patentanspruch 1 des europäischen Patents 0 374 536 eine Aufspulmaschine vorgeschlagen, die neben den oben genannten (bereits bei der Lösung nach der europäischen Patentanmeldung 0 161 618 A1/Anlage HB 11 verwirklichten) Merkmalen durch folgende zusätzliche Merkmale gekennzeichnet ist:

(1)Der Revolver ist mit einem Drehantrieb verbunden, durch welchen der Revolver (18) während der Spulreise im Sinne einer Vergrößerung des Abstandes zwischen der Achse der Kontaktwalze (11) und der Achse der Betriebsspindel (5.1) antreibbar ist;

(2)der Drehantrieb (33) ist mit einem Sensor (52) und einer Drehsteuereinrichtung (54) in einem Regelkreis eingeschlossen ;

(3)der Sensor (52) erfasst während der Spulreise die Hubbewegung der Kontaktwalze (11);

(4)der Drehantrieb (33) ist durch den Sensor in Abhängigkeit von der Abweichung zwischen der Soll-Stellung und der Ist-Stellung der Kontaktwalze in dem Regelkreis derart steuerbar, dass die Position der Kontaktwalze im Verlauf der Spulreise im Wesentlichen unverändert bleibt.

Die nachfolgend (verkleinert) wiedergebenen Figuren 1, 2, 3 A, 3 B ,3 C und 4 verdeutlichen die Erfindung an Hand eines Ausführungsbeispieles, wobei die Fig. 1 die Seitenansicht einer Aufspulmaschine im Betrieb, Fig. 2, die Frontansicht der Aufspulmaschine im Betrieb, Fig. 3 A, B, C die Frontansicht der Aufspulmaschine beim Spulenwechsel und Fig. 4 die Seitenansicht der Aufspulmaschine nach Fig. 1 beim Spulenwechseln zeigen.

Zur Betriebsweise dieser aus den zuvor wiedergegebenen Figuren ersichtlichen Aufspulmaschine ist auszuführen, dass in Fig. 1 der Betrieb der Spulspindel 5.1 gezeigt ist. Auf die Leerhülse 10.1 sind nur wenige Lagen gewickelt und die Kontaktwalze 11 liegt in Umfangskontakt an der zu bildenden Spule 6 an. Bei wachsendem Spulendurchmesser führt die Kontaktwalze 11 eine geringe radiale Bewegung aus. Die Wegstrecke dieser Bewegung wird durch den Abstandsensor 52 erfasst. Abhängig von dem Ausgangssignal des Abstandsensors 52 wird der Revolvermotor 33 über die Steuereinrichtung 54 derart angesteuert, dass sich der Revolver um einen geringen Drehwinkel weiterdreht in dem Sinne, dass der Achsabstand zwischen der Kontaktwalze und der Betriebsspindel 5.1 vergrößert wird. Die Drehrichtung der Betriebsspindel ist durch den Pfeil 55 markiert. Da der Faden 3 die Kontaktwalze 11 im Gegenuhrzeigersinn umschlingt, wird er die Betriebsspindel und Spule 5.1 im Uhrzeigersinn umschlingen.Folglich dreht sich die Betriebsspindel auch im Uhrzeigersinn. Daher dreht sich auch der Spulenrevolver 18 im Uhrzeigersinn mit Drehrichtung 56.

Die europäische Patentschrift hebt hervor, dass bei der erfindungsgemäßen Lösung die Lage der Kontaktwalze im Verlaufe der Spulreise auch bei wachsendem Spulendurchmesser im Wesentlichen unverändert bleibe. Sie mache in ihrer Führung nur geringfügige Bewegungen radial zur Betriebsspindel im Bereich von wenigen Millimetern, vorzugsweise weniger als 1 mm . Die erforderliche Relativbewegung, mit der der Abstand zwischen der Achse der Kontaktwalze und der Achse der Betriebsspulspindel angepasst werde, werde durch Drehung des Spulenrevolvers während der Spulreise ausgeführt. Dabei werde die Drehung durch den einen Motor bewirkt, der durch einen Sensor gesteuert werde, welcher die Bewegung der Kontaktwalze, d. h. insbesondere den Weg, den der Träger der Kontaktwalze ausführe, erfasse. Hierdurch werde der Motor des Spulenrevolvers so gesteuert, dass der Revolver sich auch bei sehr kleinen Bewegungen der Kontaktwalze jeweils so weit drehe, dass die Spulspindel mit dem anwachsenden Spulendurchmesser der Kontaktwalze ausweiche, während die Kontaktwalze ihre Ausgangsposition kaum verlasse und sofort wieder erreiche (vgl. Sp. 2, Z. 46 - Sp. 3, Z. 11 der europäischen Patentschrift 0 374 536/Anlage HB 1).

Zutreffend würdigt der gerichtliche Sachverständige diese Lösung auf Seite 7 seines Gutachtens dahin, dass mit ihr im Gegensatz zu allen zum Stand der Technik gehörigen Aufspulmaschinen der Achsabstand zwischen Kontaktwalze und Betriebsspulspindel nicht in Abhängigkeit von der zwischen der Kontaktwalze und der Betriebsspindel herrschenden Anpresskraft, sondern durch einen Drehantrieb bestimmt werde, der den Spulenrevolver positiv im Sinne der Vergrößerung des Achsabstandes antreibe. Bei seiner mündlichen Anhörung hat der gerichtliche Sachverständige aber auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erfindung nach dem Patentanspruch 1 des europäischen Patents 0 374 536 nicht schlicht dahin gehe , zu lehren, den Achsabstand zwischen Kontaktwalze und Betriebsspulspindel durch einen Drehantrieb zu bestimmen, der den Spulrevolver positiv im Sinne der Vergrößerung des Achsabstandes antreibe, sondern dass sich die Erfindung insoweit auf eine ganz bestimmte Steuerung des Drehantriebs des Spulenrevolvers eingeschränkt habe, nämlich auf eine Steuerung mit einem Sensor, der während der Spulreise die Hubbewegung der Kontaktwalze erfasse, so dass dieses Patent, was von vernünftigen Lizenzvertragsparteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages auch gesehen und lizenzmindernd berücksichtigt worden wäre, eine "Lücke" insoweit aufweise, als andere Steuerungsmöglichkeiten des Drehantriebs des Spulenrevolvers als die erfindungsgemäß gelehrte Steuerung möglich seien und dann ebenfalls der Achsabstand zwischen der Kontaktwalze und der Betriebsspulspindel nicht wie im Stand der Technik in Abhängigkeit von zwischen der Kontaktwalze und Betriebsspulspindel herrschenden Anpresskraft, sondern durch einen Drehantrieb bestimmt werde, der den Spulenrevolver im Sinne einer Vergrößerung des Achsabstandes antreibe (vgl. Sitzungsniederschrift vom 4.12.2003 Seiten 26,27 - Bl. 1149, 1150 GA).

Erfindung Nr. 4: Die Erfindung Nr. 4, die ihren Niederschlag in der europäischen Patentschrift 0 093 258 (Anlage 8 und Anlage HB 2(2)) gefunden hat und erheblich älter ist als die Erfindung Nr. 1, nämlich bereits aus dem Jahre 1983 stammt, hat ein Verfahren zur Spiegelstörung beim Aufwickeln eines Fadens in wilder Wicklung durch zeitweilige Änderung der Changiergeschwindigkeit zum Gegenstand.

Beim Aufwickeln von Fäden zu Spulen wird der Faden quer zu seiner Laufrichtung über eine bestimmte Entfernung (Hub) , die im Wesentlichen der Spulenlänge entspricht, hin und her bewegt. Diese Hin- und Herbewegung des Fadens wird als Changierung bezeichnet. Ein charakteristisches Maß für die Changiergeschwindigkeit ist die Doppelhubzahl. Dabei bezeichnet Doppelhub die Summe zweier aufeinander folgender Hübe, also einer Hinbewegung und einer Rückbewegung. Die Doppelhubzahl ist die Anzahl der Doppelhübe pro Zeiteinheit. Hängen die Drehzahl der Spindel pro Zeiteinheit und die Doppelhubzahl voneinander - z.B. infolge einer getrieblichen Verbindung von Spindel und Changierantrieb - konstant ab, so entsteht eine Präzisionskreuzwicklung (vgl. Sp. 1, Z. 7 - 23 der europäischen Patentschrift 0 093 258).

Im Gegensatz hierzu befasst sich die Erfindung Nr. 4 mit sämtlichen Wicklungsarten, bei denen die Drehzahl der Spindel nicht konstant von der Doppelhubzahl abhängt (wilde Kreuzwicklung, wilde Wicklung), insbesondere solchen Kreuzwicklungen , die sich entsprechend DIN 61 801 durch ein konstantes Verhältnis zwischen der Doppelhubzahl und der Spule auszeichnen. Wilde Kreuzwicklungen in dem engeren Sinne von DIN 61 801 werden insbesondere erzeugt beim Aufwickeln von Chemiefasern, die mit konstanter hoher Geschwindigkeit nach der Erzeugung oder Bearbeitung anfallen (Sp. 1, Z. 24 - 37).

Hierbei wird die Changiergeschwindigkeit, d. h. die Doppelhubzahl, konstant gehalten oder nur geringfügig verändert, in jedem Fall aber ohne festes Verhältnis zur Drehzahl der Spindel. Dies hat zur Folge, dass im Verlaufe des Spulenaufbaus (Spulreise) der Spulfaktor, d.h. das Verhältnis aus Spindeldrehzahl zur Changiergeschwindigkeit, mit dicker werdendem Spulendurchmesser hyperbolisch abnimmt.(Sp. 1., Z. 38 - 52 ).

Bei der Herstellung wilder Wicklungen im Sinne der Erfindung besteht die Gefahr , dass "Bilder" bzw. "Spiegel" in Bereichen der Spulreise entstehen. Im Bereich dieser Spiegel liegen die Fadenstücke von mehreren aufeinanderfolgenden Windungsschichten unmittelbar übereinander. Dadurch entsteht insbesondere die Gefahr, dass die aufeinander liegenden Fadenstücke seitlich abrutschen und sich dadurch gegenseitig verklemmen. Spiegel beeinträchtigen daher die Ablaufeigenschaften der Spulen, indem sie zu Fadenbrüchen oder eventuell zur Unbrauchbarkeit der Spule führen. Spiegel führen aber auch zur zentrischen und axialen Asymmetrie der Spulen und damit zu unsymmetrisch verteilter Spulenhärte, Spulendichte und Masseverteilung, bei Verwendung von Treibwalzen zu unsymmetrischer Anpresskraft, zu Schwingungen beim Aufspulvorgang und zu Beschädigungen empfindlichen Fadenmaterials (Sp. 1, Z. 57 - Sp. 2, Z. 8).

Ein Spiegel entsteht in den Bereichen der Spulreise, in denen der Spulfaktor ganzzahlig ist. Zwischenspiegel entstehen, wenn der Spulfaktor um einen Bruch mit kleinem Nenner, insbesondere 1/2, 1/3, von einem ganzzahligen Spulfaktor abweicht. Bei Zwischenspiegelwerten folgen sich mehrfach Lagen mit aufeinanderliegenden Fadenstrecken und Lagen mit ordnungsgemäß , d. h. nebeneinander abgelegten Fadenstücken. Bei Zwischenspiegeln sind daher die Ablaufeigenschaften der Spule weniger beeinträchtigt; vielmehr liegt die Gefahr und die Schädigung der Spule bei der Entstehung von Unrundheiten und Asymmetrien der Spule (Sp. 2, Z. 9 - 23).

Spulfaktoren, bei denen Spiegel oder Zwischenspiegel entstehen, werden in der europäischen Patentschrift 0 0 93 258 als Spiegelwerte oder Spiegel bezeichnet, wobei Spiegel höherer Ordnung diejenigen mit größerem Spiegelwert sind (Sp. 2, Z. 24 - 29 ).

Zum Stand der Technik nach der CH-A 416 406 bzw. US-A 3 235 191 führt die europäische Patentschrift 0 093 258 aus, dass danach bekannt sei, eine Spiegelstörung dadurch zu bewirken, dass die Doppelhubzahl innerhalb vorgegebener enger Grenzen periodisch oder aperiodisch laufend verändert werde. Hierbei lasse es sich allerdings nicht vermeiden, dass bei Annäherung des Spulfaktors an einen Spiegelwert, insbesondere einen ganzzahligen Spiegelwert, dieser mehrfach und mit einer gewissen Verweildauer durchlaufen werde. Diese Art der Spiegelstörung beseitige daher nicht das Durchlaufen der Spiegelwerte, sondern beseitige oder mildere lediglich die Symptome des jeweiligen Spiegels (Sp. 2, Z. 29 - 42).

Die europäische Patentschrift erörtert ferner den Stand der Technik nach der DE-OS 2 914 924 und führt insoweit aus, dass es nach dieser Offenlegungsschrift bekannt sei, die Spiegelstörung dadurch zu bewirken, dass die Changiergeschwindigkeit , d. h. die Doppelhubzahl bei Annäherung des Spulfaktors an einen Spiegelwert zeitweilig abgesenkt und erst dann wieder auf den Ursprungswert erhöht werde, wenn der Spiegelbereich verlassen werde, wobei es bei einem solchen Verfahren durch die JP- A 41 060 bekannt sei, dass zwischen dem Spiegelwert und dem sich annähernden Spulfaktor stets ein bestimmter Sicherheitsabstand eingehalten werde, wobei sich der Sicherheitsabstand insbesondere aus der Dicke und den Gleiteigenschaften des Fadens ergebe (Sp. 2, Z. 43 - 57).

Die europäische Patentschrift 0 093 258 würdigt das vorstehend geschilderte Verfahren dahin, dass es das Auftreten von Spiegelsymptomen nicht gänzlich verhindern könne, beispielsweise wenn durch Umschaltung der Changiergeschwindigkeit von dem Ausgangswert auf einen Störwert der Störwert im Bereich des Zwischenspiegels liege. In diesem Falle verbiete sich die Umschaltung der Changiergeschwindigkeit auf den Störwert, oder aber die nach Umschaltung auf den Störwert auftretenden Spiegelsymptome müssten als das geringere Übel in Kauf genommen werden. Ebenso könne es sein, dass die Umschaltung der Changiergeschwindigkeit erst verspätet, d. h. unter Nichtbeachtung des Sicherheitsabstandes, vorgenommen werden könne, weil andernfalls die Gefahr bestehe, dass man durch die Umschaltung der Changiergeschwindigkeit in Spiegel - oder Zwischenspiegelbereiche komme (Sp. 4, Z. 6 - 27 ).

Die Aufgabe der Erfindung liegt für den durch die europäische Patentschrift 0 093 258 angesprochenen Durchschnittsfachmann darin, das Auftreten der vorstehend beschriebenen Spiegelsymptome zu vermeiden und dadurch die Ablaufeigenschaften der Spulen zu verbessern (vgl. Seite 13 des Gutachtens des Sachverständigen).

Zur Lösung dieser Aufgabe wird gemäß dem Patentanspruch 1 ein Verfahren zur Spiegelstörung beim Aufwickeln eines Fadens in wilder Wicklung durch zeitweilige Änderung der Changiergeschwindigkeit vorgeschlagen, welches durch die gleichzeitige Anwendung der folgenden Maßnahmen gekennzeichnet ist:

(1)Es erfolgt eine ständige Änderung der Changiergeschwindigkeit zwischen einem Höchstwert und einem Minimalwert (Wobbelung) über vorgegebene Abschnitte der Spulreise,

(2)es erfolgt eine zeitweilige Änderung des Mittelwertes der Changiergeschwindigkeit zwischen einem Ausgangswert NCA und einem Störwert NCS bzw. umgekehrt bei Annäherung der Spulfaktoren FA = NS/NCA bzw. FS = NS/NCS an vorgegebene Spiegelwerte FSP, wobei die Änderung derart unstetig erfolgt, dass der Spulfaktor einen vorgegebenen Mindestsicherheitsabstand von dem Spiegel FSP einhält und den Mindestsicherheitsabstand FSP ± Smin des Spiegels sprunghaft durchfährt, wobei der Mindestsicherheitsabstand Smin die kleinste zulässige Differenz zwischen einem Spulfaktor FA bzw. FS und dem nächstgelegenen Spiegelwert FSP, die Spindeldrehzahl NS Zahl der Spindelumdrehungen pro Zeiteinheit und die Changiergeschwindigkeit die Zahl der jeweils aus einer Hin- und einer Rückbewegung der Changiereinheit bestehenden Doppelhübe pro Zeiteinheit ist.

Die erste Maßnahme, nämlich eine periodische oder nicht periodische Änderung (Wobbelung) der Changiergeschwindigkeit um einen Mittelwert zum Zwecke der Spiegelstörung, ist an sich bekannt aus der oben bereits erwähnten CH-A 416 406 (vgl. Sp. 3, Z. 59 - 62). Erfindungsgemäß ist aber ferner vorgesehen, alternativ oder zusätzlich den Störwert der Changiergeschwindigkeit zu wobbeln, wodurch sich Spiegelsymptome vermeiden oder entschärfen lassen, die im Zwischenspiegelbereich des Störwertes der Changiergeschwindigkeit auftreten. Dabei kann die Wobbelung auch im Bereich ganzzahliger Spiegel erfolgen, ist jedoch vorzugsweise anwendbar im Bereich von Zwischenspiegeln niedrigerer Ordnung (Sp. 4, Z. 5 - 16).

Durch die erfindungsgemäße Kombination der Spiegelstörung durch Überspringen von Spiegelwerten und durch zwischen Extremwerten auf- und abgehende Veränderungen des Ausgangswertes und/oder des Störwertes der Changiergeschwindigkeit lassen sich fehlerfreie Spulen erzielen, die sich zum einen durch ihr Volumen, zum anderen durch ein großes Verhältnis von Durchmesser zu Hub, durch fehlerfreie Garnbeschaffenheit, insbesondere Gleichmäßigkeit und gleichmäßige Anfärbbarkeit, hervorragende Ablaufeigenschaften auch bei Überkopfabzug des Fadens von der Spule mit hohen Abzugsgeschwindigkeiten von z. B. mehr als 1000 m/min Fadenabzug über Kopf ohne Fadenbruch und ohne Fadenspannungsschwankungen auszeichnen und überdies auch für Fäden mit ungünstigen Aufwickeleigenschaften wie. z. B. Strumpfgarn oder Fäden mit Einzelkapillartiter geeignet sind (vgl. Sp. 4, Z. 17 - 36).

Der Sicherheitsabstand und der Mindestsicherheitsabstand können nach Erfahrungsergebnissen bestimmt oder aber nach verschiedenen, in der Patentschrift näher erläuterten Methoden errechnet werden. Jedoch sollte der Sicherheitsabstand jedenfalls größer sein als die Amplitude des Spulfaktors im Spiegelbereich (vgl. Sp. 4, Z. 37 ff).

Erfindung Nr. 5: Die Erfindung Nr. 5 aus den Jahren 1985/1986 hat zu dem europäischen Patent 0 195 325 (Anlage 12 und HB 2(3)) geführt, welches ein Aufwickelverfahren für Fäden, insbesondere Chemiefäden in Spinn- und Streckmaschinen, betrifft, wobei die Patentschrift einleitend erläutert, aus welchen Materialien Chemiefäden bestehen und dass sie aus einer Vielzahl von Einzelkapillaren bestehen und daher als "multifil" bezeichnet werden. Die Patentschrift weist weiter einleitend darauf hin, dass derartige "mulitfile" Chemiefäden beim Aufspulen das Problem der Spiegelbildung bieten, wenn sie in wilder Wicklung aufgespult werden.

Nach dem Patentanspruch 1 betrifft die Erfindung ein Verfahren zum Aufwickeln von Fäden, insbesondere von frisch gesponnenen oder verstreckten Chemiefäden, zu zylindrischen Kreuzspulen in gestufter Präzisionswicklung, bei welcher die Changiergeschwindigkeit zwischen einer fest vorgegebenen Obergrenze und einer fest vorgegebenen Untergrenze in jeder Stufe der Präzisionswicklung proportional zur Spindeldrehzahl vermindert und sodann zur Erreichung eines vorgegebenen kleineren Spulverhältnisses (Spindeldrehzahl/Doppelhubzahl) wieder erhöht wird.

Bei einer Präzisionswicklung erfolgt der Spulenaufbau mit einer Changiergeschwindigkeit , die der Drehzahl der Spulspindel direkt proportional ist. Das bedeutet, das bei einer Präzisionswicklung das Spulverhältnis - das ist das Verhältnis der Drehzahl der Spulspindel zu der Doppelhubzahl der Changiergeschwindigkeit - fest vorgegeben ist und im Laufe der Spulreise konstant bleibt, während die Changiergeschwindigkeit proportional zur Spindeldrehzahl mit dem Spulverhältnis als Proportionalitätsfaktor abnimmt. Eine in Präzisionswicklung aufgebaute Spule kann gegenüber einer in wilder Wicklung aufgebauten Spule Vorteile haben. Insbesondere lässt sich bei einer Präzisionswicklung durch Vorgabe des Spulverhältnisses die Spiegelbildung vermeiden (Sp. 1, Z. 28 - 44).

Die sogenannte gestufte Präzisionswicklung unterscheidet sich von der Präzisionswicklung dadurch, dass das Spulverhältnis nur während vorgegebener Phasen der Spulreise konstant bleibt. Von Phase zu Phase wird das Spulverhältnis in Sprüngen durch sprunghafte Erhöhung der Changiergeschwindigkeit vermindert. Innerhalb jeder Phase bzw. Stufe erfolgt somit eine Präzisionswicklung, bei der die Changiergeschwindigkeit proportional zur Spindeldrehzahl abnimmt. Nach jeder Phase wird die Changiergeschwindigkeit wieder erhöht, so dass sich ein erniedrigtes Spulverhältnis ergibt. Dabei müssen die Spulverhältnisse , die während der einzelnen Phasen eingehalten werden sollen, vorausberechnet und einprogrammiert werden (Sp. 1, Z. 45 - 61).

Bei dem durch die DE-AS 26 49 780 bekannten Spulverfahren mit Stufenpräzi-

sionswicklung werden innerhalb einer Spulreise nur wenige Spulverhältnisse als ganzzahlige Verhältnisse vorgegeben und durch Eingabe des Fadenabstandes von einem Rechner eingestellt. Das ist nur möglich, weil gleichzeitig eine Regelung der Fadenzugkraft erfolgt. Wo das nicht der Fall ist, dürfen die Sprünge der Changiergeschwindigkeit jedoch nur so klein gewählt werden, dass die Fadenzugkraft innerhalb bestimmter Grenzen bleibt. Gleichwohl muss vermieden werden, dass Spulverhältnisse mit Spiegelsymptomen eingestellt werden (Sp. 1, Z. 62 - Sp. 2, Z. 10).

Die Beschreibung der europäischen Patentschrift 0 195 325 würdigt überdies den Stand der Technik nach der EP-A 2 55 849. Diese offenbart ein Aufwickelverfahren mit Stufenpräzisionswicklung, bei dem die Spule mit konstanter Umfangsgeschwindigkeit angetrieben wird. Dabei wird die Changiergeschwindigkeit zwischen einer konstanten Obergrenze und einer konstanten Untergrenze verändert. Vorgesehen ist dabei, dass der Sprung im Spulverhältnis , also die Änderung der Aufwindegeschwindigkeit, in späteren Aufwindephasen geringer wird. Dies führt im Verlauf der Spulreise zu einer Herabsetzung der Obergrenze der Changiergeschwindigkeit. - Etwaige Mängel im Spulaufbau , die die Form von Abschlägern oder abrutschenden Lagen haben können, lassen sich durch dieses vorbekannte Verfahren nicht vermeiden. Dabei werden als Abschläger solche Fadenstücke bezeichnet, die in den Umkehrbereichen der Fadenablage aus der Stirnseite der Spule heraustreten und infolgedessen die Stirnfläche sekantial überspannen und in eine tiefere Lage abrutschen. Rutschende Lagen entstehen, wenn Fadenbereiche aus den Endlagen der Fadenablage sich in Richtung auf die axiale Spulenmitte zu bewegen, wobei sich frühere Wickellagen über spätere Wickellagen schieben und damit zu Ablaufstörungen führen (Sp. 2, Z. 11 - 37).

Die Aufgabe der Erfindung liegt darin, das eingangs beschriebene Verfahren so weiterzuentwickeln, dass sich unter Vermeidung von Wickelfehlern eine absolut zylindrische Spule ohne Ausbauchungen ihrer Stirnseiten aufbauen lässt (Sp. 2, Z. 38 - 41). Mit dem Sachverständigen kann die Aufgabe auch ganz generell darin gesehen werden, Ablaufstörungen zu vermeiden (vgl. Seite 17 des Gutachtens).

Zur Lösung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen, bei dem eingangs genannten Verfahren vorzusehen, dass die Ober- und Untergrenze im Verlaufe der Spulreise, insbesondere zum Ende der Spulreise, gleichsinnig vermindert oder vergrößert wird (vgl. Patentanspruch 1). Dabei wird die Änderungsrichtung durch Erfahrung vorgegeben (vgl. Sp. 2, Z. 55/56).

Durch Erhöhung der genannten Ober- und Untergrenze lässt sich bei texturierten Fäden häufig ein exakterer zylindrischer Spulenaufbau mit geraden Stirnseiten erreichen (Sp. 2, Z. 61 - 65 ). Hierfür kann es auch förderlich sein, wenn Ober- und Untergrenze zunächst erhöht und sodann erniedrigt werden (Sp. 3, Z. 11 - 16).

Für Spulen, die - abweichend vom idealzylindrischen Spulenaufbau - im Bereich der axialen Spulenenden wulstartige Verdickungen aufbauen, ist es vorteilhaft , Ober- und Untergrenze der Changiergeschwindigkeit im Verlauf der Spulreise zu erhöhen. Diese Wulstbildung hängt nicht nur von den Parametern des Aufwickelverfahrens, sondern auch von den Fadenparametern, insbesondere dem Reibbeiwert des Fadens auf seiner Unterlage ab. Die bis zu einem gewissen Grade unschädliche Wulstbildung nimmt jedoch im Verlaufe der Spulreise zu und kann dadurch im Verlauf der Spulreise zu einer unzulässigen Abnahme der Fadenspannung führen. Diese Abnahme der Fadenspannung kann aber erfindungsgemäß durch Erhöhung der Ober- und Untergrenze der Changiergeschwindigkeit kompensiert werden, wodurch erfindungsgemäß vermieden wird, dass der maximal aufwickelbare Spulendurchmesser durch die zu befürchtende Wulstbildung begrenzt wird (Sp. 3, Z. 17 - 48 ).

Erfindung Nr. 6: Die Erfindung Nr. 6 hat ihren Niederschlag in der europäischen Patentschrift 0 256 383 (Anl. 14 und HB 2(4)) gefunden und betrifft ein Verfahren zum Aufwickeln von Fäden, insbesondere frischgesponnenen und/oder verstreckten Chemiefäden, zu zylindrischen Kreuzspulen mit geraden Stirnkanten.

Kreuzspulen aus einem synthetischen Faden, die bei zumindest in Grenzen gleich bleibender Changiergeschwindigkeit hergestellt worden sind, haben meist sowohl auf ihrem Umfang auch auf ihren Stirnflächen Ausbauchungen und Wülste, die nicht nur das Aussehen der Kreuzspule, sondern auch deren Qualität beeinträchtigen. Denn in den Bereichen der Ausbauchungen entstehen sogenannte Abschläger, bei denen es sich um Fadenstücke handelt, die aus dem Verband der Kreuzspule auf die Stirnfläche rutschen und eine oder mehrere Fadenwindungen sekantial überspannen. Derartige Abschläger führen zu Ablaufstörungen, wenn der Faden von der Spule abgezogen wird, und zwar insbesondere bei hohen Abzuggeschwindigkeiten (Sp. 1, Z. 8 - 25).

Aufgabe der Erfindung ist die Herstellung einer Spule mit guten Ablaufeigenschaften. Die erzeugte Spule soll insbesondere keine Abschläger haben, also keine Fadenstücke, die an den Stirnkanten ihre Fadenlage verlassen und weiter innen liegende Fadenlagen sekantial überspannen. Die erzeugte Spule soll ferner stabil sein, also eine möglichst ideal zylindrische Form haben und an den Stirnkanten weder Einschnürungen noch Ausbauchungen zeigen, und zwar soll die angestrebte Stabilität auch bei dicker werdender Wickelschicht erreicht werden. Ferner soll verhindert werden, dass die Zugkräfte, die auf den aufzuwickelnden Faden einwirken, großen Schwankungen unterworfen sind (Sp. 1, Z. 26 - 48).

Zur Lösung dieser Aufgabe wird nach dem Patentanspruch 1 des europäischen Patents 0 256 383 vorgeschlagen, bei einem Verfahren zum Aufwickeln von Fäden, insbesondere frischgesponnenen und verstreckten Chemiefäden, zu zylindrischen Kreuzspulen mit geraden Stirnkanten, bei welchem der Mittelwert der Changiergeschwindigkeit während der Wickelbildung verändert wird, vorzusehen, dass der Mittelwert bei Beginn der Spulreise seinen Minimalwert hat und durchmesserabhängig stetig oder in Stufen derart erhöht wird, dass der Maximalwert bei Aufbau einer vorbestimmten Basisschicht mit einer Dicke (SB) von nicht mehr als 10% der gesamten Schichtdicke der Spule erreicht wird.

Mit diesem erfindungsgemäßen Verfahren lassen sich Spulen herstellen, die im Unterschied zu konventionellen Spulen abschlägerfreie, exakt gerade Stirnflächen aufweisen, die also in Ebenen senkrecht zur Spulenachse liegen, wobei die Basisschicht die übrige Spule sicher abzustützen und Deformierungen entgegenzuwirken vermag (Sp. 2, Z. 52 - 59). - Das erfindungsgemäße Verfahren läßt sich ausweislich Sp. 4, Z. 21 ff auch auf die Wicklung von Kreuzspulen in gestufter Präzisionswicklung anwenden.

Erfindung Nr. 7: Die Erfindung Nr. 7 hat zu dem deutschen Patent 36 27 879 geführt, welches als Anlage HB 2 (6) vorliegt (die DE-OS 36 27 879 liegt als Anlage 16 vor) und als Zusatz zu P 36 60 670.7 angemeldet und am 28.09.1995 erteilt worden ist, wobei die vorgenannte Patentanmeldung dem oben dargestellten europäischen Patent 0 195 325 (Erfindung Nr. 5/Anlage 12 ) entspricht.

Als Zusatz zu einem Verfahren gemäß DE 36 60 670 bzw. EP 0 195 325 geht die Erfindung von einem Verfahren zum Aufwickeln von Fäden , insbesondere von frisch gesponnenen oder verstreckten Chemiefäden, zu zylindrischen Kreuzspulen in gestufter Präzisionswicklung aus, bei der die Changiergeschwindigkeit zwischen einer fest vorgegebenen Obergrenze und einer fest vorgegebenen Untergrenze in jeder Stufe der Präzisionswicklung proportional zur Spindeldrehzahl vermindert und sodann zur Erreichung eines vorgegebenen kleineren Spulverhältnisses (Spindeldrehzahl/Doppelhubzahl) wieder erhöht wird. Dabei werden die Ober- und Untergrenze im Verlaufe der Spulreise, insbesondere zum Ende der Spulreise , gleichsinnig verändert.

Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, das vorstehend beschriebene Verfahren nach dem Hauptpatent in der Weise zu verbessern, dass der Schaltungsaufwand, insbesondere der elektronische Aufwand, vermindert wird und dass trotzdem ein guter Spulenaufbau gewährleistet bleibt (vgl. Sp. 1, Z. 32 - 36 ).

Zur Lösung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen, bei einem Verfahren zum Aufwickeln von Fäden, insbesondere frischgesponnenen und verstreckten Chemiefäden zu zylindrischen Kreuzspulen in gestufter Präzisionswicklung, bei welcher die Changiergeschwindigkeit zwischen einer fest vorgegebenen Obergrenze und einer fest vorgegebenen Untergrenze in jeder Stufe der Präzisionswicklung proportional zur Spindeldrehzahl vermindert und sodann zur Erreichung eines vorgegebenen kleineren Spulverhältnisses(Spindeldrehzahlt/Doppelhubzahl) wieder erhöht wird, wobei die die Ober- und Untergrenze im Verlaufe der Spulreise, insbesondere zum Ende der Spulreise, gleichsinnig verändert wird, nach dem Hauptpatent DE 36 60 670 vorzusehen, dass in Bereichen der Spulreise, insbesondere zu Beginn der Spulreise, anstelle in gestufter Präzisionswicklung in wilder Wicklung aufgewickelt wird und in diesen Bereichen der Spulreise der Mittelwert der Changiergeschwindigkeit laufend erhöht wird, während im Übrigen in den Teilen der Spulreise, in denen die Ober- und Untergrenzen der Changiergeschwindigkeit konstant bleiben oder gleichsinnig vermindert werden, im Verfahren der Stufenpräzision aufgewickelt wird (Patentanspruch 1).

Im Hinblick auf die Vorteile dieses Verfahrens kann auf die oben dargestellten Vorteile des Verfahrens nach der europäischen Patentschrift 0 195 325 (Erfindung Nr. 5) verwiesen werden.

Erfindung Nr. 8: Die Erfindung Nr. 8 , die zu dem europäischen Patent 0 256 411 (Anlage 18 und HB 2(5) ) geführt hat, betrifft ein Verfahren zum Aufwickeln von Fäden, insbesondere von frischgesponnenen oder verstreckten Chemiefäden zu zylindrischen Kreuzspulen in Stufenpräzisionswicklung. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Fäden mit konstanter Geschwindigkeit anfallen, so dass die Spule mit im Wesentlichen konstanter Umfangsgeschwindigkeit angetrieben werden muß (Sp. 1, Z. 4 - 12 der vorgenannten Patentschrift).

Zum Stand der Technik wird in der europäischen Patentschrift 0 256 411 unter anderem Bezug genommen auf die europäische Patentanmeldung 86103045.0, auf die das oben dargestellte europäische Patent 0 195 325 (Erfindung Nr. 5) erteilt worden ist. Das in der genannten europäischen Patentanmeldung dargestellte Verfahren wird dahin gewürdigt, dass sich bei ihm herausgestellt habe, dass in allen Bereichen der Spulreise, in denen die Obergrenze und die Untergrenze der Changiergeschwindigkeit laufend erhöht werden, sehr viele dicht aufeinander folgende Umschaltungen der Changiergeschwindigkeit erforderlich seien. Diese Umschaltungen folgten ganz besonders dicht dann aufeinander, wenn die Obergrenze und die Untergrenze der Changiergeschwindigkeit gleich zu Beginn der Spulreise erhöht würden. Durch die Notwendigkeit, die Umschaltung der Changiergeschwindigkeit sehr schnell hintereinander durchzuführen, werde der elektronische Aufwand sehr stark erhöht, wenn eine stufenweise Präzisionswicklung gefahren werden solle, bei der Kreuzungsverhältnisse (Spindeldrehzahl/Changierfrequenz) mit ausreichender Genauigkeit eingehalten werden, die einen guten Spulenaufbau ergeben. Dabei bezeichneten Changierfrequenz und Doppelhubzahl die Anzahl der Changierzyklen pro Zeiteinheit, wobei jeder Changierzyklus aus einer Hin- und einer Rückbewegung bestehe (Sp. 1, Z. 39 - 61).

Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, das eingangs beschriebene Aufwickelverfahren in der Weise zu verbessern, dass der Schaltungsaufwand, insbesondere der elektronische Aufwand, vermindert wird, dennoch aber ein guter Spulenaufbau gewährleistet bleibt (Sp. 1, Z. 62 - Sp. 2, Z. 2).

Zur Lösung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen, bei einem Verfahren zum Aufwickeln von Fäden, insbesondere frischgesponnenen und/oder verstreckten Chemiefäden, zu zylindrischen Kreuzspulen in einer Stufenpräzisionswicklung, bei der die Changiergeschwindigkeit zwischen einer fest vorgegebenen Obergrenze und einer fest vorgegebenen Untergrenze in mehreren Stufen je einer Präzisionswicklung proportional zur Spindeldrehzahl vermindert und sodann zur Erreichung eines vorgegebenen kleineren Spulverhältnisses (Spindeldrehzahl/Doppelhubzahl) wieder erhöht wird, vorzusehen, dass zu Beginn der Spulreise das Verfahren der wilden Wicklung angewandt wird, und dass anschließend eine Umschaltung auf Stufenpräzisionswicklung erfolgt (vgl. Patentanspruch 1).

Durch dieses Verfahren wird dem Umstand Rechnung getragen, dass gerade zu Beginn der Spulreise die erforderlichen Umstellungen der Changiergeschwindigkeit so schnell vorgenommen werden müssen, dass insbesondere wegen Massenträgheit und Schwingungsverhalten die exakte und sprunghafte Einstellung eines geänderten Kreuzungsverhältnisses durch Änderung der Changiergeschwindigkeit nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist (Sp. 2, Z. 27 - 36).

Dabei war im Stand der Technik durch die japanische Patentschrift 47-49780 bereits ein Verfahren bekannt, bei dem zu Beginn der Spulreise eine wilde Wicklung und anschließend eine Präzisionswicklung angewandt wird. Dies geschieht dort, um die Changiergeschwindigkeit zu Beginn der Spulreise senken zu können. - Demgegenüber erfolgt erfindungsgemäß die Senkung der Changiergeschwindigkeit durch Anwendung der Stufenpräzisionswicklung, wobei die Anwendung der wilden Wicklung den Zweck hat, die Umschaltung der Changiergeschwindigkeit, die bei einer Stufenpräzisionswicklung notwendig ist, in den Bereichen der Spulreise zu vermeiden, in denen sehr häufige Umschaltungen mit großer Genauigkeit erforderlich sind (Sp. 2, Z. 37 - 50).

Die Erfindung macht sich dabei die Erkenntnis zu Nutze, dass die Spiegel-Probleme, die beim Aufwickeln eines Fadens auf Spulen mit verhältnismäßig kleinem Durchmesser oder bei sich ändernder Changiergeschwindigkeit entstehen, auch bei dem Verfahren der wilden Wicklung in zufriedenstellender Weise mit verhältnismäßig geringem Aufwand gelöst werden können (Sp. 2, Z. 57 - 64).

Die Patentschrift verweist überdies darauf, dass in den Bereichen mit wilder Wicklung zusätzlich auch ein Verfahren zur Vermeidung von Spiegeln angewendet werden könne, wie es in der oben zur Erfindung Nr. 4 dargestellten europäischen Patentschrift 0 093 258 beschrieben sei (vgl. Sp. 3, Z. 45 - 53).

Ein weiterer Vorteil des erfindungsgemäßen Verfahrens ist darin zu sehen, dass es die Herstellung einer Stufenpräzisionswicklung auch dann erlaubt, wenn der Mittelwert der Changiergeschwindigkeit über Strecken der Spulreise sehr stark erhöht werden soll, was insbesondere zu Beginn der Spulreise gefordert wird, um den Spulenaufbau zu verbessern, eine stabile Spule zu wickeln mit einer großen Wickelschicht (Außendurchmesser der Spule minus Hülsendurchmesser), um so zu verhindern, dass die inneren Lagen der Spule, die unmittelbar auf der Hülse abgelegt sind, zur Längsmitte der Spule hin rutschen und daher mit einer geringeren Ablagelänge abgelegt werden als die weiteren Lagen der Spule. Durch eine starke Erhöhung der Changiergeschwindigkeit zu Beginn der Spulreise wird überdies verhindert, dass die Spule insbesondere in ihrem ersten Drittel Ausbauchungen zeigt, und dass die Spule insbesondere zu Anfang der Spulreise Abschläger (Fadenstücke, die aus der Stirnkante der Spule heraustreten und innere Lagen sekantial überspannen) bildet (Sp. 4, Z. 5 - 24).

Aus den zuvor gemachten Ausführungen ergeben sich zugleich die technischen Vorteile der einzelnen Erfindungen, für die die Beklagte mit der Erteilung der genannten Schutzrechte auch jeweils eine Monopolstellung insoweit erhalten hat, als es dem Wettbewerb untersagt war und ist, diese Schutzrechte zu benutzen und insbesondere den "Craft-Spulkopf" nachzubauen.

Durch die Erfindung Nr. 1 hat die Beklagte jedoch , worauf der Sachverständige auf den Seiten 48/49 seines Gutachtens zutreffend hinweist, nicht eine Monopolstellung auf dem Gebiet der doppelspindligen, verlustlos wechselnden Spulköpfe für textile Fäden erlangt. Vielmehr wurde mit dieser Erfindung lediglich die im Oberbegriff des erteilten Anspruches 1 des europäischen Patents 0 374 536 im Einzelnen definierte Aufspulmaschine dahingehend verbessert, dass sich die radiale Anpresskraft zwischen der Kontaktwalze und der Spule im Verlauf der Spulreise stetig und wenig ändert , was sich allerdings (auch) auf das Produkt, nämlich die aufzuspulenden Chemiefäden, (positiv) auswirkt und auch auf die Aufspulmaschine, die einfach und kompakt aufgebaut werden kann. - In einer Detailverbesserung vorbekannter Aufspulmaschinen, die sich auf das Produkt, nämlich die aufzuspulenden Chemiefäden, auswirkt, ohne Begründung einer Monopolstellung auf dem Gebiet der doppelspindligen, verlustlos wechselnden Spulköpfe für textile Fäden, stimmt die Erfindung Nr. 1 jedoch überein mit der Erfindung, die mit dem Vertrag gemäß Anlage L 6 lizenziert worden ist (vgl. Anlage L 7), wobei die Parteien dieses Lizenzvertrages als Ausgangslizenzsatz für eine einfache Lizenz eine Lizenzgebühr von 4% der Spulkopferlöse bzw. bei im Rahmen von Gesamtanlagen verkauften Spulköpfen einen diesem Lizenzsatz entsprechenden Festbetrag von DM 2.000,00 pro Spulkopf (bei einem ersichtlich angenommenen Spulkopfpreis von DM 50.000.00) vereinbart haben, was nach den Ausführungen des Sachverständigen, wie oben bereits ausgeführt, bei der Einräumung einer exklusiven Lizenz einem Ausgangslizenzsatz von 6% bzw. von DM 3.000,00 pro Spulkopf entsprechen würde.

Dass von der Monopolstellung her, d. h. von den Möglichkeiten des Wettbewerbs her, die technische Lehre des europäischen Patents 0 374 536 zu umgehen, aber gleichwohl im Wesentlichen die gleichen Vorteile zu erreichen , kein höherer Lizenzsatz als 6% gerechtfertigt ist, macht schon der Umstand deutlich, dass - wie bereits oben ausgeführt - die technische Lehre des Patentanspruches 1 des europäischen Patents 0 374 536 die vom Sachverständigen bei seiner Anhörung angesprochene und oben bereits näher erläuterte "objektive Lücke" aufweist (vgl. Seiten 26/27 der Sitzungsniederschrift vom 4. 12. 2003 - Bl. 1149/1150 GA).- Diese Lücke ist ersichtlich vom Wettbewerb auch zum Ende des hier zu vergütenden Benutzungszeitraumes genutzt worden, wie die im Jahre 1998 erfolgte Erteilung des am 3. Juli 1995 angemeldeten europäischen Patents 0 770 030 zeigt, aus dem die JL5 GmbH & Co .KG als Patentinhaberin im Jahre 2001 vor dem Landgericht Düsseldorf (Az: 4 O 369/01) Wettbewerber erfolgreich in Anspruch genommen hat (vgl. Urteil des LG vom 11.7. 2002).

Der Patentanspruch 8 des europäischen Patents 0 770 030, das unter Berücksichtigung der EP 0 374 536 B 1, also der Erfindung Nr. 1, erteilt worden ist, lautet wie folgt:

Aufspulmaschine für kontinuierlich anlaufende Fäden, mit einer Changiervorrichtung (3),

mit einem Drehteller (10) , auf dem mindestens eine Spulspindel (14) zur Aufnahme einer Spule (16) befestigt ist,

mit einem Motor (35) für den Drehteller (10),

mit einer Kontaktwalze (12),

und mit einem Steuergerät (33), welches den Motor (35) des Drehtellers (1=) in der Weise steuert, dass die Kontaktwalze (12) in ständigem Kontakt mit der Spule (16) gehalten wird, deren Durchmesser im Verlauf einer Spulenreise zunimmt,

gekennzeichnet durch

einen Sensor (29) zum Messen der Drehgeschwindigkeit (nS) der Spule (16), einem Rechner (27) zum Berechnen des momentanen Durchmessers (DS) der Spule (16) aus dem von dem Sensor (29) übermittelten Signal und zum Ermitteln der zu dem Durchmesser (DS) gehörenden Winkelstellung (a) des Drehtellers (11) nach einer vorgegebenen Tabelle oder Funktion entsprechend den Abmessungen d = Durchmesser der Kontaktwalze, p = Achsabstand Drehteller/Kontaktwalze, A= Effektiver Durchmesser des Drehtellers der Maschine

und dadurch, dass das vom Rechner (27) gebildete, der Winkelstellung (c) entsprechende Signal in das Steuergerät übertragbar ist.

Es wird wie bei der Erfindung Nr. 1 ein Zwangsantrieb für den Revolverteller bzw. den Drehteller, der die Spulen trägt, derart vorgesehen, dass durch Drehung des Revolvertellers bzw. des Drehtellers der Abstand zwischen der Kontaktwalze und der aufzuwickelnden Spulenachse zunimmt und zwar in dem Maße, wie der Spulendurchmesser zunimmt, jedoch nicht wie bei der Erfindung Nr. 1 dadurch, dass der Drehantrieb mit einem Sensor und einer Drehsteuereinrichtung in einem Regelkreis eingeschlossen ist, dass der Sensor während der Spulreise die Hubbewegung der Kontaktwalze erfasst und der Drehantrieb durch den Sensor in Abhängigkeit von der Abweichung zwischen der Sollstellung und der Iststellung der Kontaktwalze in dem Regelkreis derart steuerbar ist, dass die Position der Kontaktwalze im Verlauf der Spulreise im Wesentlichen unverändert ist, sondern durch die davon abweichenden, oben genannten kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruches 8 des europäischen Patents.

Vernünftige Lizenzvertragsparteien hätten die "objektive Lücke" des europäischen Patents 0 374 536 (Anlage HB 1) bei der Lizenzierung lizenzmindernd berücksichtigt. Da jedoch nichts dafür ersichtlich ist, dass die Marktstellung der Beklagten mit den erfindungsgemäßen "Craft-Spulköpfen" in dem hier in Rede stehenden Zeitraum durch diese Lücke entscheidend beeinträchtigt war, besteht kein Anlass, den vom Landgericht im Teilurteil angenommen Ausgangslizenzsatz von 6 %, der eine Bestätigung durch den von der Beklagten in der Berufungsinstanz selbst vorgelegten Lizenzvertrag gemäß Anlage L 6 und die Feststellung des Sachverständigen erhalten hat, dass für die Einräumung einer exklusiven Lizenz in der Regel ein gegenüber der einfachen Lizenz um 2 Prozentpunkte höherer Lizenzsatz vereinbart wird, zu mindern.

Was die technischwirtschaftliche Bedeutung der Verfahrenserfindungen und insbesondere die Monopolstellung angeht, die der Beklagten durch die erwirkten Schutzrechte verschafft wurde, ist auf die zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen auf den Seiten 50/51 seines Gutachtens zu verweisen, wonach die in den fünf Changier-Patenten unter Schutz gestellten Verfahren lediglich Verbesserungen der zum vorbekannten Stand der Technik gehörenden Verfahren der Wildwicklung, der Wobbelung, der Ribbon-Free-Random-Winding (= RFR) und der Stufenpräzisionswicklung (=SPW) darstellten und zur Vermeidung der Spiegelsymptome oder zur Erzeugung von absolut zylindrischen Spulen bzw. ganz allgemein zur Vermeidung von Ablaufstörungen dienten, wobei die beiden letzten Verfahrenserfindungen (Erfindungen Nrn. 7 und 8) in erster Linie eine Verminderung des elektronischen Aufwandes erreichen sollten.

Mit diesen Verfahrenserfindungen ist das Monopolrecht der Beklagten auf Spezialitäten beschränkt. Der Konkurrenz standen und stehen mit dem Stand der Technik alle Changierverfahren zur Verfügung , die zur Vermarktung ihrer Spulköpfe erforderlich waren und sind. Das "Monopol" der Beklagten war und ist bei diesen Verfahrenserfindungen auf die tatsächlich unter Schutz gestellten Verfahren beschränkt, die speziell für die besonderen Bedürfnisse der Schnellspulköpfe der Beklagten entwickelt worden waren. Den "Changiergesetzen" kommt daher nur der "übliche Schutzumfang" zu (so auch der Sachverständige auf Seite 51 des Gutachtens).

Ausgehend von den aufgezeigten technischwirtschaftlichen Vorteilen der einzelnen Erfindungen und dem Monopol, welches sie der Beklagten boten und bieten, und unter Berücksichtigung einerseits von lizenzerhöhenden Umständen wie der Eröffnung der Möglichkeit, mit den Erfindungen die entsprechenden Produkte in der Werbung gut vermarkten zu können (die Beklagte hat in einem Schreiben vom 10. Juli 1991 /Anlage 7 an ihre Patentanwälte hinsichtlich der Bemessung des Lizenzsatzes für die Changierverfahren selbst darauf hingewiesen , dass insoweit das Monopolrecht der Beklagten zwar auf Spezialitäten beschränkt sei, dass gleichwohl der Lizenzsatz aber nicht zu niedrig angesetzt werden könne, da die Beklagte mit den Erfindungen des Klägers ein geeignetes Werbemittel für die Überlegenheit der eigenen Konzepte zur Verfügung habe/vgl. auch Seiten 40 - 44 des Gutachtens mit zahlreichen Zitaten aus den Geschäftsberichten der Beklagten), der Erweiterung der Verwendbarkeit der Spulköpfe und einer damit einhergehenden erheblichen Umsatzsteigerung (vgl. dazu Seiten 44 unten - 46 oben des Gutachten) sowie andererseits unter Berücksichtigung lizenzmindernder Umstände, nämlich dass es für die Einführung in die Serienfertigung des "Craft-Spulkopfes" eines kostenträchtigen Entwicklungsaufwandes von ca. zwei Jahren bedurfte, dass erhebliche Anteile des Umsatzes im Ausland erzielt wurden und werden, womit erhöhte Kosten verbunden sind, dass die Beklagte erhebliche Kosten für die Aufrechterhaltung der Schutzrechte zu tragen hat und dass bei der Benutzung der Erfindung Nr. 1 zum Teil auch die Erfindungen Nrn. 4 - 8 und andere Erfindungen benutzt werden, wobei wegen aller Einzelheiten zu diesen Gesichtspunkten auf das Gutachten des Sachverständigen verwiesen wird, sowie unter Beachtung aller weiteren Umstände wie der vorliegenden Lizenz- und Optionsverträge auf dem Gebiet der Herstellung von Chemiefäden, insbesondere des Lizenzvertrages gemäß Anlage L 6, erscheint ein Ausgangslizenzsatz für die Einräumung einer exklusiven Lizenz an der Erfindung Nr. 1 von 6 % der Nettoerlöse der Spulköpfe, wie vom Landgericht für die einzeln verkauften Spulköpfe im Teilurteil vom 28. August 1997 angenommen, durchaus angemessen. Für die Angemessenheit eines solchen Ausgangslizenzsatzes spricht, dass dieser Lizenzsatz im Rahmen von 4 % bis 10 % liegt, in dem sich nach Auffassung des Sachverständigen die Lizenzsätze für exklusive Lizenzen in diesem Bereich bewegen.

Auch wenn eine Abstaffelung dieses Lizenzsatzes entsprechend der Regelung in Nr. 11 Abs. 1 S. 2 der Richtlinien nicht in Betracht kommt, da eine derartige Abstaffelung auf dem hier in Rede stehenden Gebiet nicht als üblich nachgewiesen ist, ist jedoch aus den Gründen des angefochtenen Teilurteils des Landgerichts vom 28. August 1997 eine Art "Abstaffelung", die durchaus auch in einer bloßen linearen Minderung des Lizenzsatzes bestehen kann (vgl. BGH GRUR 1978, 430 - 434), in Form einer linaren Minderung angezeigt. Die vorgelegten Lizenzverträge auf dem Gebiet der Herstellung von Chemiefäden enthalten zum Teil zwar Abstaffelungen, wie insbesondere die Verträge gemäß Anlage HB 3 (JL3) und gemäß Anlage L 6 (JL6), doch sind diese anders gestaltet als nach Nr. 11Abs. 1 S. 2 RL. Der Vertrag gemäß Anlage HB 3 sieht u.a. bei einem Gesamtumsatz von DM 3 Mio. eine "Deckelung" auf Null vor. Der Lizenzvertrag nach Anlage L 6 hat eine Jahresstaffel nach Anzahl der Spulköpfe zum Inhalt , nicht aber eine Gesamtumsatzstaffel wie Nr. 11 der Richtlinien.

Auch im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass vernünftige Lizenzvertragsparteien angesichts der beträchtlichen Höhe der von der Beklagten mit der Erfindung Nr. 1 erzielten Umsätze und aus anderen noch darzulegenden Gründen eine Art Abstaffelung bzw. Minderung des Ausgangslizenzsatzes von 6% vorgenommen hätten. Vernünftige Lizenzvertragsparteien berücksichtigen nämlich, dass für besonders hohe Umsätze außer dem Wert der Erfindung der Ruf des Unternehmens (einschließlich seiner bekannten Produkt-Marken, seiner Gütefunktion und Qualität der Produktpalette des Unternehmens), seine Werbung, seine Vertriebsorganisation und sein Kundendienst, seine (Auslands-)Verbindungen, seine Finanzkraft und Fertigungskapazität sowie sein allgemeiner Forschungs- und Entwicklungsaufwand in entscheidendem Maße ursächlich sein können und insoweit die Bedeutung der Erfindung gegenüber dem Anteil des Unternehmens zurücktritt (vgl. auch Bartenbach/Volz a.a.O. RL Nr. 11 Rdn 2 mit zahlreichen Nachweisen auf Schiedsstelle und Rechtsprechung in Fußnote 2). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch , dass ein Lizenzgeber bei Abschluss eines Lizenzvertrages mit einem kleinen Unternehmen vielfach einen höheren Lizenzsatz vereinbart als bei Abschluss mit einer gut eingeführten Großfirma, weil bei dieser im allgemeinen ein höherer Umsatz erwartet wird als bei einem kleineren Unternehmen ( so RL Nr. 6 S. 5). - Eine Abstaffelung, die auch in einer linearen Minderung des Lizenzsatzes bestehen kann, kommt dabei nicht ausschließlich bei der Herstellung von industriellen Massenartikeln und ungewisser Umsatzentwicklung in Betracht, sondern ganz allgemein "für den Fall besonders hoher Umsätze" (vgl. BGH GRUR 1978, 430 - 434 - Absorberstabantrieb I).

Hier ist eine solche Abstaffelung bzw. Minderung des Ausgangslizenzsatzes von 6% nicht nur im Hinblick auf die hohen Umsätze mit Vorrichtungen nach der Erfindung Nr. 1 angemessen, sondern, wie das Landgericht in seinem Teilurteil vom 28. August 1997 zutreffend ausführt, auch deshalb angemessen und wäre damit von vernünftigen Lizenvertragsparteien vereinbart worden, weil diese hohen Umsätze nicht nur auf der Erfindung beruhen, sondern ihre Ursache auch in der Stellung der Beklagten als eines führenden Unternehmens auf dem Weltmarkt und der damit verbundenen Reputation des Unternehmens und der Wertschätzung seiner Erzeugnisse sowie den Bemühungen dieses Unternehmens in Entwicklung, Produktion und Vertrieb um Aufrechterhaltung und Ausbau seiner Marktstellung finden , die es ermöglicht haben, die technischen Vorteile der Erfindung in einen entsprechenden Markterfolg umzusetzen (zustimmend zu diesen bereits im landgerichtlichen Urteil angestellten Erwägungen Bartenbach/Volz a.a.O. RL Nr. 11 Rdn. 18 und im Hinblick auf RL Nr. 9 auch Busse/Keukenschrijver , PatG, Rdn 14 zu § 11 ArbEG). Wenn das Landgericht insoweit weiter ausführt, dass vernünftige Lizenzvertragsparteien der sich hieraus ergebenden Chance des Lizenzgebers, über die Laufzeit des Patents an Umsätzen in Millardenhöhe zu partizipieren, durch einen Abschlag von einem Drittel, also von 2 Prozentpunkten, von dem ohne Berücksichtigung dieser Marktstellung angemessenen Lizenzsatz von 6 % Rechnung getragen hätten, hält sich diese Schätzung nach § 287 ZPO in einem nicht zu beanstandenden Bereich, wenn auch mit dieser Minderung hinter der Minderung zurückgeblieben wird, die in den Richtlinien Nr. 11 Abs. 1 S. 2 für Umsätze in der hier entstandenen Größenordnung vorgesehen ist.

Auch der gerichtliche Sachverständige, der in seinem Gutachten für die Erfindung Nr. 1 von einem Ausgangslizenzsatz von 7 % ausgeht, hat in seinem Gutachten auf den Seiten 58 - 62 und in seinem Ergänzungsgutachten auf den Seiten 22 - 25 (Bl. 1075 - 1078 GA) ausgeführt, dass vernünftige Lizenzvertragsparteien sich auf einen Abschlag von 2 bis 2 ½ Prozentpunkten von dem vorgenannten Lizenzsatz zuzüglich eines 2 prozentigen Aufschlages für die "Changiergesetze" geeinigt hätten, weil "ein vernünftig denkender Lizenznehmer immer dann eine Reduzierung des marktüblichen Lizenzsatzes fordert, wenn der Lizenzgegenstand den (technisch verbesserten) Ersatz einer von dem Lizenznehmer bereits seit geraumer Zeit hergestellten und vertriebenden Vorrichtung betrifft, mit der der Lizenznehmer aufgrund einer von ihm erkämpften starken Marktposition bereits vor Abschluss des Lizenzvertrages hohe Umsätze erzielt hat, die sich nach den Erwartungen des Lizenznehmers durch Einführung der lizenzierten Verbesserung zumindest im bisherigen Umfang absichern, möglichst aber noch steigern lassen". Auch im vorliegenden Fall - so der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten - sei der (fiktive) Lizenzgeber durch die Lizenzvergabe bzw. durch die dann vom Lizenznehmer ausgeübte Lizenz auf dem Gebiet der Spinnmaschinen bzw. der Chemiefasermaschinen und insbesondere auf dem Gebiet der hierfür eingesetzten Spulköpfe sofort in den von einer gut eingeführten Großfirma bereits erzielten Anlagenumsatz eingestiegen, für den allein die im Wettbewerb erkämpfte Marktstellung des Lizenznehmers, nicht aber die lizenzierten Erfindungen kausal seien.

Was den Erfindungswert nach der Lizenzanalogie für die fünf Verfahrenserfindungen angeht, die die sog. "Changiergesetze" bilden, ist oben bereits dargelegt worden, dass vernünftige Lizenzvertragsparteien sich auf eine Lizenzgebühr geeinigt hätten, die - wie auch der Sachverständige ausgeführt hat und wovon auch das Landgericht im angefochtenen Schlussurteil vom 22. August 2000 ausgegangen ist - an den Umsätzen mit den Spulköpfen anknüpft. Dabei hätten sich vernünftige Lizenzvertragsparteien wie bei der "Craft- Spulkopf" - Erfindung aber auch hinsichtlich der "Changiergesetze" aus den oben zur Erfindung Nr. 1 genannten Gründen auf einen Festbetrag verständigt, der sich an einem bestimmten Prozentsatz und dem Durchschnittspreis für die einzeln verkauften CW-Spulköpfe orientiert, und zwar auch, soweit die "Changiergesetze" für nicht nach der Erfindung Nr. 1 ausgebildete SW + ASW-Spulköpfe dem Lizenznehmer zur ausschließlichen Nutzung überlassen werden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil für die (fiktiven) Lizenzvertragsparteien die mit der Erfindung Nr. 1 ausgestatteten CW-Spulköpfe technischwirtschaftlich im Vordergrund stehen. Auch sind die CW-Spulköpfe anders als die SW + ASW-Spulköpfe, von denen lediglich 30 in der Zeit von 1983 bis 1999 einzeln (separat) verkauft worden sind, in einem ausreichenden Ausmaß einzeln (separat) in den Verkauf gelangt , so dass nur insoweit ein aussagekräftiger, repräsentativer Durchschnittspreis der Spulköpfe gebildet werden kann.

Zutreffend hat das Landgericht im angefochtenen Schlussurteil vom 22. August 2000 ausgeführt, dass sich angesichts dieser Bezugsgröße mit ihrem erheblichen Wert kein größerer Lizenzsatz als 1% des Umsatzes der Spulköpfe für das Gesamtpaket dieser fünf Erfindungen rechtfertige. Die Höhe der im Einzelfall angemessenen Lizenz kann in der Regel ohnehin nicht exakt berechnet oder "bewiesen" werden; sie ist vielmehr aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung zu bestimmen (vgl. RGZ 144, 187, 192 - Beregnungsanlage; BGH GRUR 1962, 401, 402 - Kreuzbodenventilsäcke III; BGH GRUR 1993, 897, 898 - Mogul-Anlage). Die vom Landgericht insoweit nach § 287 Abs. 1 ZPO vorgenommene Bestimmung, für das Gesamtpaket der Changiergesetze sei "kein höherer Lizenzsatz als 1%" gerechtfertigt, ist für sich gesehen auch nach dem in zweiter Instanz eingeholten Gutachten nicht als fehlerhaft anzusehen und nach oben zu "korrigieren".

Der gerichtliche Sachverständige ist zwar der Auffassung, dass sich für das Gesamtpaket der fünf Verfahrenserfindungen vernünftige Lizenzvertragsparteien auf einen Lizenzsatz von 2 % des Spulkopfumsatzes (bzw. , soweit Spulköpfe in Rede stehen, die mit Gesamtanlagen abgegeben worden sind, des Umsatzes, der sich aus Spalte 19 der Rechnungsunterlagen der Beklagten ergibt ) verständigt hätten, doch geben die hier vorliegenden Umstände keinen Anlass, die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung "von 1%" als zu gering anzusehen.

Zutreffend verweist das Landgericht zunächst einmal darauf, dass schon wegen der absoluten Höhe der gewählten Lizenzbasis (Umsatz mit Spulköpfen) für Verfahren, die auf diesen Vorrichtungen ausgeübt werden können, ein vergleichsweise niedriger Lizenzsatz in Betracht komme.

Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass die in Rede stehenden Verfahrenserfindungen sich darin erschöpfen, die als solche bereits bekannten Grundverfahren zum Aufwickeln der Fäden lediglich in bestimmter Weise zu variieren. Insbesondere diese Feststellungen des Landgerichts sind durch das Gutachten des Sachverständigen, wie bereits oben aufgezeigt, in vollem Umfang bestätigt worden (vgl. S. 50/51 des Gutachtens). Der Sachverständige hat auch zu Recht darauf verwiesen, dass die Anwendung zumindest eines dieser Changierverfahren nicht Voraussetzung für die Nutzung der der "Craft-Spulkopf"-Vorrichtung zukommenden (technisch -wirtschaftlichen) Vorteile sei (vgl. Seite 56 des Gutachtens).

Zutreffend hat das Landgericht lizenzmindernd berücksichtigt, dass die Changiergesetze lediglich den Schutz von Verfahrenserfindungen geniessen, dass solche Verfahrenserfindungen nur schwer im Wege der Lizenzvergabe zu verwerten sind und dass eine Benutzung dieser Verfahren, insbesondere im Ausland, wo sie in der Mehrzahl zum Einsatz gekommen sind, nur schwer nachweisbar ist. Wettbewerbern der Beklagten ist es daher relativ gefahrlos möglich , ihre Spulköpfe mit den erfindungsgemäßen Verfahren zu betreiben, ohne ernsthaft befürchten zu müssen, dass sie selbst oder ihre Abnehmer wegen Patentverletzung in Anspruch genommen werden.

Auch der Sachverständige hat bei seiner Anhörung ausgesagt, dass Verfahrenspatente, insbesondere solche, die Steuerungsverfahren betreffen, "unheimlich schwer in der Verletzung nachzuweisen" seien und dass die Verletzung eines Changierverfahrenspatents so schwierig nachzuweisen sei wie die Verletzung von anderen Verfahrenserfindungen, es jedoch nicht so sei, dass sie überhaupt nicht nachweisbar seien (vgl. Seiten 23/24 der Sitzungsniederschrift vom 4. 12. 2003- Bl. 11446/1147 GA)). Diese Schwierigkeiten bei der Nachweisbarkeit werden jedoch, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, vernünftige Lizenzvertragsparteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages (lizenzmindernd) berücksichtigen.

Die Bewertung des Landgerichts, dass sich hier kein höherer Lizenzsatz als 1% rechtfertige, wird vor allem aber auch von dem Gesichtspunkt getragen, dass es bei Orientierung an mit dem Spulkopf erzielten Umsatz um außerordentlich hohe Umsätze geht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Höhe dieser Umsätze wie bei der Erfindung Nr. 1 auch bei den Erfindungen Nrn. 4 - 8 insbesondere auch auf die Stellung der Beklagten, die ein führendes Unternehmen auf dem Weltmarkt ist, und die damit verbundene Reputation, die Wertschätzung seiner Erzeugnisse sowie auf die Bemühungen dieses Unternehmens in Entwicklung, Produktion und Vertrieb um Aufrechterhaltung und Ausbau seiner Marktstellung zurückzuführen ist, die es ermöglicht haben, auch die technischen Vorteile der Verfahrenserfindungen "Changiergesetze" in einen entsprechenden Markterfolg umzusetzen.

Ein geringerer Lizenzsatz als 1% für das Gesamtpaket der fünf Verfahrenserfindungen "Changiergesetze" , wie von der Beklagten geltend gemacht, ist aber auch nicht gerechtfertigt. Der Gesichtspunkt, dass es hier um beträchtliche Umsatzgrößen geht und diese mit darauf beruhen, dass die Beklagte ein führendes Unternehmen auf dem Weltmarkt mit der damit verbundenen Reputation ist, ist oben bereits bei der Bestimmung des Lizenzsatzes von 1% als angemessen berücksichtigt worden und läßt daher keine weitere Minderung mehr zu.

Die von der Beklagten vorgelegten Verträge sowie das Gutachten des Sachverständigen, sein Ergänzungsgutachten und seine Anhörung geben ebenfalls nichts dafür her, dass vernünftige Vertragsparteien sich für das Gesamtpaket der fünf Verfahrenserfindungen auf einen noch niedrigeren Lizenzsatz als 1 % des Umsatzes mit den Spulköpfen geeinigt hätten. Dies gilt auch, soweit dieses Gesamtpaket an Verfahrenserfindungen gemeinsam mit der Erfindung Nr. 1 zur Verfügung gestellt worden ist und der Lizenznehmer allein dafür bereits 4% des Spulkopfpreises zu zahlen hat. Nach den Feststellungen des Sachverständigen führt nicht einmal ein Lizenzsatz von (insgesamt) 7% zu einer übermäßigen Verteuerung und damit wirtschaftlich zu einer nicht vertretbaren Belastung der mit dem Benutzungsrecht für fünf patentierte Changierverfahren verkauften Spulmaschine (vgl. Seite 64 des Gutachtens) , so dass dies erst recht für einen Lizenzsatz von (insgesamt) 5% gilt. Jedenfalls ließ sich für den Sachverständigen derartiges angesichts der von der Beklagten im Rahmen der Rechnungslegung preisgegebenen Daten nicht feststellen (vgl. Seiten 64 - 66 des Gutachtens). Auch der Senat vermag dies nicht festzustellen, da die Beklagte nach ihrer Erklärung nicht in der Lage war, darzutun, welchen Gewinn sie allein mit den Spulmaschinen nebst Einrichtungen für das Changierverfahren gemacht hat. Nur dieser Gewinn könnte jedoch Aufschluss darüber geben, ob mit einer Belastung von insgesamt 5% die Grenze der Höchstbelastbarkeit überschritten ist (so auch der Sachverständige a.a.O.).

Soweit die Beklagte geltend macht , die Lizenzsätze seien zu hoch, weil die "Gesamtaufspulmaschine" bereits durch eine Vielzahl von (weiteren) Patenten geschützt sei, die z. B. die Druckluftbetätigung des Spannfutters, die Ölschmierung von Kugellagern, die Ausgestaltung der Spulspindeln sowie die an besonders schnell laufende Aufspulmaschinen angepasste Changiereinrichtung beträfen (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 31. Januar 1997 Seite 35 - Bl. 132 GA), und damit die Höchstbelastbarkeit des Produkts mit Lizenzgebühren und dergleichen überschritten sei , ist dieses Vorbringen, wie der Sachverständige auf Seite 63 zutreffend ausführt, ohne nähere Substantiierung geblieben und kann daher im Rahmen der Überprüfung der Höchstbelastbarkeit zu keinem für die Beklagte günstigeren Ergebnis führen. Die Beklagte hat zwar die angeblich zum Einsatz kommenden Patente benannt und als Anlagenkonvolut HB 15 überreicht, jedoch keinerlei nähere Angaben dazu gemacht, ob für die Benutzung dieser weiteren Patente von ihr Vergütungen und in welcher Höhe gezahlt werden.

Der vom Landgericht sowohl im Teilurteil vom 28. August 1997 als auch im Schlussurteil vom 22. August 2000 vertretenen Auffassung folgend ist Bestandteil einer angemessenen Lizenzvergütung auch eine Verzinsung der im Vorjahr angefallenen Vergütung zum 1. Februar des Folgejahres in Höhe von 3,5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Eine solche Verzinsungsregelung ist nach ständiger Rechtsprechung des hiesigen Landgerichts und des Senats Bestandteil eines gedachten Lizenzvertrages (vgl. LG Düsseldorf, Mitt. 1990, 101 - Dehnungsfugenabdeckprofil; OLG Düsseldorf, Mitt. 1998, 27-33). Anknüpfend an die Entscheidung des Senats vom 17. April 1980 (2 U 106/79), veröffentlicht in GRUR 1981, 45, 52/53 - Absatzhaltehebel), und die Entscheidung des Bundesgerichtshofes "Fersenabstützvorrichtung" (GRUR 1982, 286, 288./289) ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass vernünftige Lizenzvertragsparteien eine jährliche Abrechnung der Lizenzgebühren und für den Fall, dass diese nicht bis zum 1. Februar des folgenden Jahres gezahlt werden, eine Verzinsung der im zurückliegenden Jahr angefallenen Beträge vereinbart hätten. Dabei ist das Landgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass vernünftige Vertragsparteien in einem derartigen Fall eine Verzinsung von 3,5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank vereinbart hätten, da eine solche Orientierung am Bundesbank-Diskontsatz bzw. am Basiszinssatz der Zentralbank eine annähernde Berücksichtigung des allgemeinen Zinsniveaus und damit einen gerechten Ausgleich der Interessen von Lizenzgeber und -nehmer gewährleistet.

Diese Grundsätze der Rechtsprechung auf dem Gebiet der Schutzrechtsverletzung für die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie gelten entgegen der Auffassung der Beklagten auch für die Erfindervergütungsberechnung nach der Lizenzanalogie, bei der ebenfalls zu fragen ist, was vernünftige Lizenzvertragsparteien vereinbart hätten. Vernünftige Vertragsparteien, die im voraus bedacht hätten, dass die geschuldeten Lizenzgebühren nicht zeitnah, sondern mit erheblicher Verzögerung (hier zum Teil nach mehr als einem Jahrzehnt) gezahlt werden, hätten dem sich hieraus ergebenden Vorteil für den Lizenznehmer durch die Vereinbarung einer angemessenen Verzinsung der geschuldeten Lizenzgebühren, wie sie oben dargestellt ist, Rechnung getragen. Das Landgericht verweist in seinem Teilurteil vom 28. August 1997 zutreffend darauf, dass so zu verfahren im Streitfall auch angemessen sei, weil der Kläger als gedachter Lizenzgeber erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung an den der Beklagten zugeflossenen Vorteilen der Erfindung beteiligt werde.

Zusammenfassend läßt sich feststellen, dass für den Erfindungswert (neben der zuvor genannten Verzinsung) von folgenden Eckwerten auszugehen ist: 5% des Erlöses der separat abgegebenen "Craft-Spulköpfe" , sofern diese zusammen mit den "Changiergesetzen" abgegeben worden sind; 4% des Erlöses der vorgenannten Spulköpfe, sofern sie ohne die "Changiergesetze abgegeben worden sind; DM 2.060, 00 (entspricht aufgerundet 4 % des Durchschnittspreises der separat verkauften "Craft- Spulköpfe") pro Spulkopf für im Rahmen von Gesamtanlagen abgegebene "Craft-Spulköpfe"; DM 515,00 (entspricht aufgerundet 1% des Durchschnittspreises der separat verkauften "Craft-Spulköpfe") pro Spulkopf für das Gesamtpaket der "Changiergesetze", ganz gleich, ob diese zur ausschließlichen Nutzung für im Rahmen von Gesamtanlagen verkaufte "Craft-Spulköpfe" und damit zusammen mit der Erfindung Nr. 1 überlassen worden sind oder zusammen mit Spulköpfen, die nicht nach der Erfindung Nr. 1 ausgebildet waren; der Erfindungswert für die Verwendung einzelner Erfindungen aus dem Gesamtpaket der die "Changiergesetze" bildenden fünf Verfahrenserfindungen beträgt jeweils DM 103,00 (1/5 des Gesamtpakets) pro Spulkopf.

b) Was die auch in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausführlich erörterten Miterfinderanteile des Klägers an den hier in Rede stehenden Erfindungen angeht, ist unstreitig, dass der Kläger zu 30 % an der Erfindung Nr. 1 und zu 33% an der Erfindung Nr. 5 (Bag.-Nr. 1453) beteiligt ist.

Es ist weiter davon auszugehen, dass der Kläger auch an der Erfindung Nr. 6 (Bag.-Nr. 1540/1541; europäisches Patent 0 256 383 /Anlage 14) zu 33% als Miterfinder beteiligt ist. Der Kläger hat sich ausdrücklich mit diesem vom Landgericht im Schlussurteil vom 22. August 2000 angenommenen Miterfinderanteil an dieser Erfindung einverstanden erklärt (vgl. Schriftsatz vom 22. März 2001 Seite 18 - Bl. 872 GA). Den hinreichend substantiierten Vortrag des Klägers, an dem Zustandekommen dieser Erfindung als Miterfinder im vorgenannten Umfang beteiligt gewesen zu sein, hat die Beklagte zwar ( erstmals im Jahre 2001) bestritten, doch ist ihr Bestreiten, wie oben ausgeführt, ohne die erforderliche Substantiierung geblieben.

Ausweislich der europäischen Patentschrift 0 256 383 hat sie den Kläger neben Herrn Dr. EF1 als Miterfinder für diese Erfindung dem Patentamt gegenüber benannt und ausweislich der Anlagen 44, 45, 46 und 47 an den Kläger für seine Beteiligung als Miterfinder an dieser Erfindung auch Arbeitnehmervergütungen gezahlt. Noch in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 5. Juni 2000 hat sie auf Seite 10 - Bl. 734 GA ausgeführt, dass dem Kläger an dieser Erfindung ein Miterfinderanteil von 33% zukomme. Ihrem Vorbringen in der Berufungsinstanz gegenüber dem Schlussurteil des Landgerichts vom 22. August 2000 (insbesondere im Schriftsatz vom 20. Juli 2001) läßt sich nicht entnehmen, dass der Kläger überhaupt nicht oder mit weniger als 33% an dieser Erfindung als Miterfinder beteiligt ist. Der unter Beweis gestellte Vortrag der Beklagten, der Kläger sei nicht Erfinder der bikonischen Anfangswicklung gemäß Bag. 1540 und 1541 (Seite 9 des vorgenannten Schriftsatzes - Bl. 914 GA), ist, sofern man ihn dahin verstehen soll, dass der Kläger an dem Zustandekommen dieser Erfindung, die zu dem europäischen Patent 0 256 383 geführt hat, überhaupt nicht als Miterfinder beteiligt war, ohne nähere Substantiierung geblieben. Es wird weder dargetan, wie es im einzelnen zu dieser Erfindung gekommen ist, noch, dass der Kläger an ihr überhaupt nicht als Miterfinder beteiligt war, sondern ausschließlich andere Mitarbeiter der Beklagten. Vielmehr räumt die Beklagte letztlich selbst ein, dass jedenfalls die Ansprüche 9 und 10 des europäischen Patents 0 256 383 mit auf dem Gedankengut des Klägers beruhten. Der Vortrag der Beklagten gibt daher nichts dafür her, dass der Miterfinderanteil des Klägers an dieser Erfindung, anders als vom Landgericht angenommen, auf weniger als 33% zu bemessen ist.

Hinsichtlich der Erfindung Nr. 7 (Bag.-Nr. Z 1543), die zu dem deutschen Patent 36 27 879 (Anlage HB 2 (6)) geführt hat, ist von einem 50 prozentigen Miterfinderanteil des Klägers auszugehen.

Das Landgericht ist in seinem Schlussurteil vom 22. August 2000 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger an dieser Erfindung nur zu 33% als Miterfinder beteiligt sei, wobei es sich zur Begründung darauf berufen hat, dass dieser Anteil dem Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 5. Juni 2000 und der Anzahl der benannten Erfinder entspreche. Beides ist jedoch unzutreffend. Als Erfinder ist neben dem Kläger nur noch Herr EF1 als Miterfinder benannt. Aus der Anzahl der benannten Miterfinder kann daher nur auf einen hälftigen Anteil des Klägers an dieser Erfindung geschlossen werden. Ein solcher Anteil ergibt sich aber auch aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 5. Juni 2000, in welchem diese ausführt, dass das oben genannte Patent, welches einen Zusatz zu P 36 60 670.7 und damit einen Zusatz zu der Erfindung gemäß Bag.-Nr. 1551 (Erfindung Nr. 8) darstellt, vollständig von Bag. 1551 erfasst werde und der Miterfinderanteil des Klägers an Bag.-Nr. 1551 EP einschließlich Bag.-Nr. 1543 50% und nicht, wie vom Kläger geltend gemacht, 75% betrage.

Die Angriffe des Klägers gegen die Feststellung eines Miterfinderanteils von lediglich 33% an dieser Erfindung sind teilweise gerechtfertigt, nämlich insoweit, als der Kläger zumindest einen 50 prozentigen Anteil an dieser Erfindung beansprucht, während die Angriffe der Beklagten, dass der Kläger vom Landgericht überhaupt als Miterfinder angesehen worden sei, nicht gerechtfertigt sind.

Im Hinblick auf die Angriffe der Beklagten, dass der Kläger an dieser Erfindung überhaupt nicht als Miterfinder beteiligt sei, gilt im Wesentlichen dasjenige, was oben auch zu der Erfindung Nr. 6 ausgeführt worden ist. Die Beklagte hat den Kläger als Miterfinder neben Herrn EF1 dem Deutschen Patentamt gegenüber benannt, sie hat ihm auch insoweit eine Erfindervergütung zukommen lassen. Sie hat sich überdies noch erstinstanzlich im Schriftsatz vom 5. Juni 2000 zum Miterfinderanteil des Klägers an dieser Erfindung so eingelassen, wie es oben dargestellt worden ist, und erstmals in der Berufungsinstanz die Miterfinderschaft des Klägers bestritten, ohne dieses Bestreiten jedoch hinreichend zu substantiieren.

Soweit der Kläger unter Berufung auf die Anlagen K 7 und CCP 5 geltend macht, dass er insoweit Alleinerfinder sei, ihm jedenfalls aber ein erheblich höherer Anteil als 50 %, nämlich 80 %, an dieser Erfindung zukomme, kann ihm allerdings auch nicht gefolgt werden. Die Anlage K 7 ist ein Festsetzungsschreiben der Beklagten, dem der Kläger widersprochen hat und welches daher nicht verbindlich ist. Die Anlage CCP 5 besagt überhaupt nichts dazu, zu welchem Anteil der Kläger an dieser Erfindung beteiligt ist. Dass der Kläger zu mehr als 50% als Miterfinder an dieser Erfindung beteiligt ist, ist vom Kläger auch nicht substantiiert unter Darlegung der Entstehungsgeschichte dieser Erfindung dargetan worden, so dass dem insoweit gestellten Beweisantritt (vgl. Schriftsatz vom 22. März 2001 S. 18 - Bl. 872 GA), den als Miterfinder benannten Dr. EF1 als Zeugen zu vernehmen, auch nicht nachgegangen werden mußte. Es ist völlig unklar, welche Tatsachen Dr. EF1 bekunden soll.

Hinsichtlich der Erfindung Nr. 8, die u. a. zu dem europäischen Patent 0256 411 (Anlage HB 2 (5)) geführt hat, welches auf dem Deckblatt als Erfinder neben dem Kläger noch Herrn Dr. EF1 nennt, ist das Landgericht zu Recht von einem Miterfinderanteil des Klägers von 50% ausgegangen, was von der Beklagten mit ihrer Berufung gegen das Schlussurteil des Landgerichts vom 22. August 2000 auch nicht beanstandet wird.

Soweit der Kläger mit seiner Berufung meint, dass sein Miterfinderanteil tatsächlich höher liege, nämlich bei 75 % (Schriftsatz vom 22. März 2001 Seite 18 - Bl. 872 GA), fehlt es an einem substantiierten Sachvortrag, aus dem sich ergibt, dass sein Anteil an dem Zustandekommen dieser Erfindung deutlich höher zu bewerten ist als der Anteil von Herrn Dr. EF1.

Der Annahme des Landgerichts, hinsichtlich der Erfindung Nr. 4, die u.a. zu dem europäischen Patent 0 093 258 geführt hat, sei nur von einem Miterfinderanteil des Klägers von 15% auszugehen , kann allerdings nicht gefolgt werden. Vielmehr ist festzustellen, dass an dieser Erfindung der Kläger zu 85% und Herr EF2 zu 15% als Miterfinder beteiligt sind, während nichts dafür dargetan ist, dass auch die weiteren von der Beklagten dem Patentamt gegenüber benannten Personen, nämlich die Herren Dr. EF1, Dr.-Ing. EF3, Dr. Dr.-Ing. EF4, Dr.-Ing. EF5 und EF6 einen erfinderischen Beitrag zu dieser Erfindung geleistet haben, worauf der Senat in der letzten mündlichen Verhandlung hingewiesen hat.

Die europäische Patentschrift nennt neben dem Kläger unter anderem Herrn EF2 als Miterfinder, der auf Vermittlung des Klägers von den Patentanwälten Dr. X&U, die auch den Kläger als Patentanwälte im vorliegenden Rechtsstreit vertreten, u.a. bei der Geltendmachung von Arbeitnehmervergütungsansprüchen wegen der hier in Rede stehenden Erfindung vertreten wurde und Vergütungsansprüche für einen 15% Miterfinderanteil an dieser Erfindung geltend gemacht hat (vgl. Anlage HBC 2), wobei die Beklagte dessen Vergütungsanspruch anerkannt und dessen Anteil mit 15% an der Diensterfindung auch vergütet hat. Dafür, dass die Beklagte auch an andere Personen als Miterfinder an dieser Erfindung eine Arbeitnehmererfindervergütung gezahlt hat oder dass andere Personen entsprechende Forderungen an die Beklagte gestellt haben, ist nichts ersichtlich.

Angesichts der Ausführungen seines eigenen patentanwaltlichen Vertreters in dem Schreiben gemäß Anlage HBC 2 ist davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls Herrn EF2 als Miterfinder zu 15% an dieser Erfindung "anerkennt", eine Auffassung, die sich auch die Beklagte mit ihrer entsprechenden Festsetzung der Vergütung für Herrn EF2 zu eigen gemacht hat.

Den Vortrag des Klägers, dass (jedenfalls) die weiteren als Miterfinder benannten Herren Dr. EF1, EF3, Dr. Dr-Ing. EF4, Dr.-Ing. EF5 und EF6 keinerlei Anteil an dem Zustandekommen dieser Erfindung haben, hat die Beklagte nicht substantiiert unter Darlegung der Art und Weise der Beteiligung der vorgenannten Herren an dem Zustandekommen dieser Erfindung bestritten. Zu einem solchen substantiierten Bestreiten der Beklagten hätte insbesondere deshalb Veranlassung bestanden, weil die Beklagte in ihrem zwar unverbindlich gebliebenen Festsetzungsschreiben vom 9./10. Juli 1991 gemäß Anlage 7 ausgeführt hat, dass der Kläger allein Erfinder dieser Erfindung (Bag.-Nr. 1283) sei, und weil sie überdies mit der wie die europäische Patentschrift 0 093 258 (Anlage 8) die Prioritäten der DE 32 17 562 und DE 32 19 880 aufweisenden US-PS 4 504 024 die eidesstattliche Versicherung des Klägers gemäß Anlage CCP 8 , wonach er "alleiniger oder erster Erfinder" sei, beim US PTO eingereicht hat, und zwar in Kenntnis des auf der Erklärung befindlichen Hinweises, wonach "vorsätzlich falsch gemachte Angaben die Gültigkeit der vorliegenden Patentanmeldung oder eines darauf erteilten Patents gefährden können". - Die Beklagte hat demgegenüber nicht im einzelnen dargetan, welchen Beitrag die Herren Dr. EF1, Dr. EF3, Dr. EF4, Dr. EF5 und EF6 geleistet haben, sondern mit ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 18. Dezember 2003 lediglich den unsubstantiierten und daher nicht überprüfbaren Vortrag gehalten, dass die Erfindung auf die auf dem Deckblatt der europäischen Patentschrift 0 093 258 als Erfinder genannten Herren zu gleichen Anteilen zurückgehe. Wie es zu der Erfindung gekommen ist und welche Beiträge die einzelnen Personen zu dem Zustandekommen dieser Erfindung geleistet haben sollen, wird von der Beklagten nicht dargetan, so dass die hierzu benannten Zeugen nicht zu vernehmen waren.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Miterfinderanteil des Klägers an den einzelnen hier in Rede stehenden Erfindungen sich wie folgt darstellt:

Erfindung Nr. 1: 30%, Erfindung Nr. 4: 85%, Erfindung Nr. 5: 33%,

Erfindung Nr. 6: 33%, Erfindung Nr. 7: 50%, Erfindung Nr. 8. 50%.

Für das Gesamtpaket der Erfindungen Nrn. 4 - 8 ("Changiergesetze") ist daher von einen Miterfinderanteil des Klägers von 50% als Mittelwert auszugehen.

c) Für die Bemessung der Vergütung sind nach § 9 Abs. 2 ArbEG neben der wirtschaftlichen Verwertbarkeit, mit der sich die oben unter 3 a) gemachten Ausführungen befassen, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend. Von dem unter 3 a) dieser Entscheidungsgründe ermittelten Erfindungswert ist mit Rücksicht darauf, dass es sich nicht um eine freie Erfindung handelt, ein entsprechender Abzug zu machen. Der Anteil, der sich für den Arbeitnehmer unter Berücksichtigung dieses Abzuges an dem Erfindungswert ergibt, ist in Form eines in Prozenten ausgedrückten Anteilsfaktors zu ermitteln, wobei der Anteilsfaktor bestimmt wird a) durch die Stellung der Aufgabe, b) durch die Lösung der Aufgabe und c) durch die Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb (vgl. RL Nr. 30 Abs. 1 u. 2).

Der Anteilsfaktor des Klägers für die hier in Rede stehenden Erfindungen stellt sich wie folgt dar:

Erfindung Nr. 1 13%,

Erfindung Nr. 4 18%,

Erfindung Nr. 5 10%, Erfindung Nr. 6 10%,

Erfindung Nr. 7 14%;

Erfindung Nr. 8 14%.

Für das Gesamtpaket der die "Changiergesetze" bildenden fünf Verfahrenserfindungen ist daher von einem Mittelwert des Anteilsfaktors von 13% auszugehen und damit von einem Wert, der nicht unterhalb des Wertes für den Anteilsfaktor betreffend die "Craft-Spulkopf"-Erfindung liegt. .

Erfindung Nr. 1

Für die Bewertung der der Erfindung Nr. 1 zugrundezulegenden Aufgabe erachtet der Senat die Wertzahl 2,5 für angemessen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass nach RL Nr. 30 Abs. 23 S. 2 Zwischenwerte gebildet werden dürfen, soweit im Einzelfall eine zwischen den einzelnen Gruppen liegende Bewertung angemessen erscheint.

Der Betrieb hat dem Kläger zwar insoweit nicht eine Aufgabe ohne unmittelbare Angabe des beschrittenen Lösungsweges im Sinne von RL Nr. 31 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 gestellt, doch hat der Betrieb ausweislich der Anlagen HB 10 und HB 16 dem Kläger bereits eine Neukonzipierung der R-Spulköpfe vorgegeben, so dass der Kläger auch nicht schlechthin in die Gruppe 3 einzuordnen ist, die nach RL Nr. 31 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 denjenigen Arbeitnehmer erfasst, der zu der Erfindung veranlasst worden ist , ohne dass der Betrieb ihm eine Aufgabe gestellt hat, jedoch durch infolge der Betriebszugehörigkeit erlangte Kenntnis von Mängeln und Bedürfnissen, die der Erfinder nicht selbst festgestellt hat.

So hat zum Beispiel auch die Schiedsstelle mit der Wertzahl 2,5 bewertet, dass der Leiter der metallkundlichen Abteilung eines Unternehmens, bei dem erhebliche Mängel hinsichtlich der früher eingesetzten Werkstoffe aufgetreten waren, nach Erkenntnis dieser Mängel einen neuen Werkstoff entwickelt hat, wobei aufgrund der Leitungsfunktion die Verpflichtung hergeleitet wurde, bei erkannten Mängeln nach Abhilfe zu suchen (vgl. Bartenbach/Volz a.a.O., RL Nr. 31 Rd. 59 unter Hinweis auf den unveröffentlichten EV Arb.Erf 86/87 der Schiedsstelle). Der Kläger befand sich zu der Zeit, zu der diese Erfindung entstanden ist, in einer ähnlichen Funktion und Lage.

Die im Teilurteil des Landgerichts vom 28. August 1997 vorgenommene Bewertung der der Erfindung zugrundeliegenden Aufgabe mit der Wertzahl 3 beruht im Wesentlichen darauf, dass die Beklagte diese Wertzahl für die Stellung der Aufgabe in ihrem Schreiben gemäß Anlage 47 selbst in Ansatz gebracht hatte, wobei dies jedoch ohne nähere Begründung erfolgt ist und vor allem im Zusammenhang damit gesehen werden muß, dass die Beklagte zugleich für die Lösung der Aufgabe bloß die Wertzahl 1 und für die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb nur die Wertzahl 2 in Ansatz gebracht hatte, so dass sich insgesamt die niedrige Wertzahl 6 ergab. Der Einzelansatz als solcher ist daher nicht aussagekräftig, sondern nur die Summe der Wertzahlen, die nach der Anlage F 47 lediglich 6 betrug, was einem Anteilsfaktor von nur 10% entspricht. Das Landgericht ist zu Recht den übrigen Ansätzen der Beklagten in der Anlage 47 jedoch nicht gefolgt.

Für die "Lösung der Aufgabe" ist nach Auffassung des Senats die Wertzahl 2 anzusetzen, weil die Lösung mit Hilfe der dem Erfinder beruflich geläufigen Überlegungen und auf Grund betrieblicher Arbeiten und Kenntnisse gefunden worden ist (RL Nr. 32 Abs. Nr. 1 und 2). Eine Unterstützung mit technischen Hilfsmitteln ist nicht erfolgt, sie war aber auch für diese Erfindung nicht erforderlich. Dass die Lösung mit Hilfe der dem Kläger geläufigen Überlegungen gefunden worden ist, hat das Landgericht auf den Seiten 27/28 des angefochtenen Urteils zutreffend dargestellt, so dass auf diese Ausführungen verwiesen werden kann. Entgegen der Annahme des Landgerichts ist die Lösung aber auch aufgrund betrieblicher Arbeiten oder Kenntnisse gefunden wurden, wie bereits der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 31. Januar 1997 (Bl. 98 ff GA) und die mit diesem Schriftsatz übereichte Anlage HB 14 deutlich macht, aus der sich ergibt, dass im Hause der Beklagten Spulköpfe bekannt waren, bei denen - wie bei der Erfindung - eine bewegliche Aufhängung der Kontaktwalze verwirklicht war und ein Sensor zum Messen der Bewegung der Kontaktwalze.

Hinsichtlich der Aufgabe und Stellung des Klägers im Betrieb teilt der Senat in vollem Umfang die Auffassung des Landgerichts, dass insoweit die Wertzahl 2,5 angemessen sei. Der Senat macht sich insoweit die Begründung des Landgerichts auf der Seite 28 des angefochtenen Teilurteils vom 28. August 2000 zu eigen und verweist auf sie.

Der Summe der Wertzahlen 2,5 + 2 + 2,5 = 7 entspricht nach RL Nr. 37 ein Anteilsfaktor von 13%.

Erfindung Nr. 4

Für die Erfindung Nr. 4, zu der der Kläger bereits 1982 gefunden hatte und damit nur kurze Zeit nach seinem Eintritt bei der Beklagten als Diplom-Ingenieur für den Versuch-Bereich Spinnmaschinen/Automatisierungstechnik zum 1. Oktober 1981, ist mit der vom Landgericht im Schlussurteil vertretenen Auffassung von einem Anteilsfaktor von 18 % auszugehen, und zwar aufgrund der Summe der Wertzahlen 3 + 2 + 4 = 9. Der Senat macht sich insoweit im Wesentlichen die Begründung des Landgerichts auf Seite 12 des Schlussurteils vom 22. August 2000 zu eigen, wobei er jedoch darauf hinweist, dass zu der Zeit, als diese Erfindung entstand, der Kläger noch nicht Gruppenleiter, sondern Sachbearbeiter war, was allerdings an der Richtigkeit des Ansatzes der Wertzahl 4 für Aufgabe und Stellung des Klägers im Betrieb nichts ändert. - Die gegen diese Bewertung gerichteten Angriffe der Parteien sind nicht gerechtfertigt.

Erfindung Nr. 5 Für die Erfindung Nr. 5 erachtet der Senat abweichend vom Landgericht die Wertsumme 6, die einem Anteilsfaktor von 10% entspricht, für angemessen und nicht die Wertsumme 5 , die einem Anteilsfaktor von 7% entspricht. Dabei teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass für die Aufgabe und Stellung des Klägers im Betrieb , der zur damaligen Zeit schon Gruppenleiter war, die Wertzahl 3 angemessen ist. Für die Stellung der Aufgabe und für die Lösung ist die Ansetzung des Landgerichts mit jeweils der Wertzahl 1 jedoch geringfügig zu niedrig. Vielmehr ist insoweit jeweils die Wertzahl 1, 5 angemessen, da die Aufgabe zwar unter wesentlicher Angabe des Lösungsweges vom Betrieb gestellt worden war, die Lösung des Klägers aber nicht mit einer früheren Lösung völlig identisch war, sondern von ihr abwich, so dass der Weg nicht vollständig und unmittelbar angegeben war (vgl. auch Reimer/Schade/Schippel/Kaube, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 6. Aufl. 1993, Rdn. 8 zu § 11/RL Nr. 31 Beispiel 9). - Entsprechendes gilt für die Lösung der Aufgabe, die zwar mit Hilfe der dem Erfinder beruflich geläufigen Überlegungen und mit Unterstützung des Betriebs mit technischen Hilfsmitteln gefunden worden ist, jedoch nur zu einem gewissen Anteil auf Grund betrieblicher Arbeiten und Kenntnisse.

Dass insoweit, wie vom Kläger geltend gemacht, ein höherer Anteilsfaktor anzusetzen ist, ist nicht erkennbar. Der Kläger, der für die Kriterien des Anteilsfaktors darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. Bartenbach/Volz a.a.O., RL Nr. 30 Rdn. 30), hat keinen Sachverhalt substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, der eine höhere Bewertung rechtfertigt.

Die Summe der Wertzahlen 1,5 + 1,5 + 3 = 6 entspricht nach RL Nr. 37 einem Anteilsfaktor von 10% .

Erfindung Nr. 6

Für die Erfindung Nr. 6 gilt, wie das Landgericht im angefochtenen Schlussurteil vom 22. August 2000 zutreffend ausführt, derselbe Anteilsfaktor wie für die Erfindung Nr. 5. Dies bedeutet, dass auch hier aus den zur Erfindung Nr. 5 genannten Gründen die Wertzahlen 1,5 + 1,5 + 3 = 6 und damit ein Anteilsfaktor von 10% als angemessen anzusetzen sind.

Erfindung Nr. 7 Hinsichtlich dieser Erfindung stimmt der Senat in vollem Umfang der Bewertung des Anteilsfaktors durch das Landgericht zu, welches zu dem Ergebnis gelangt, dass für die Stellung der Aufgabe die Wertzahl 2,5 , für die Lösung die Wertzahl 2 und für die Aufgabe und Stellung des Klägers im Betrieb die Wertzahl 3 anzusetzen seien, so dass sich bei einer Wertzahlsumme von 7,5 ein Anteilsfaktor von 14% ergebe. Auf die insoweit gegebene Begründung auf Seite 14 des angefochtenen Schlussurteils vom 22. August 2000 wird verwiesen. Die Berufungsangriffe der Parteien rechtfertigen kein anderes Ergebnis.

Erfindung Nr. 8 Zu Recht führt das Landgericht im angegriffenen Schlussurteil vom 22. August 2000 aus, dass bei der Erfindung Nr. 8 die gleichen Wertzahlen und derselbe Anteilsfaktor anzusetzen seien wie bei der Erfindung Nr. 7, so dass auch insoweit von den Wertzahlen 2, 5 + 2 + 3 , einer Wertzahlsumme von 7,5 und einem Anteilsfaktor von 14% auszugehen ist.

4. Auf der Basis der zuvor getroffenen Feststellungen und der die Rechnungslegung der Beklagten zusammenfassenden Angaben in den Anlagen CCP 10 und CCP 14 errechnet sich für die Zeit von 1983 bis 1999 die im Urteilsausspruch genannte Höhe der Erfindervergütung, auf die die Beklagte bereits die im Urteilsausspruch ebenfalls genannten Zahlungen in Höhe von insgesamt DM 40.800,00 erbracht hat, so dass in dieser Höhe die Klageforderung des Klägers erloschen ist (§ 362 BGB). Da die genauen Zeitpunkte der Zahlungen von der Beklagten nicht genannt worden sind, die Beklagte jedoch für den Tatbestand des Erlöschens der Forderung des Klägers durch Erfüllung beweispflichtig ist, konnte mit Ausnahme eines Falles (Zahlung von DM 15.000,00 im Mai 1990) im Urteilsauspruch jeweils nur das Jahresende berücksichtigt werden, in welchem die Zahlung erfolgt ist. Für die im Mai 1990 erfolgte Zahlung über DM 15.000 gemäß Schreiben der Beklagten vom 15. Mai 1990 (Anlage 46) konnte nur auf das Ende dieses Monats abgestellt werden. Soweit hier dem Kläger Zinsen zugesprochen worden sind, handelt es sich nicht um Zinsen im Sinne von § 367 Abs. 1 BGB, sondern um Zinsen, die Bestandteil der Arbeitnehmererfindervergütung nach der Lizenzanalogie sind, so dass die Anrechnungsregel der vorgenannten Vorschrift keine Anwendung findet, sondern die Tilgung in der Reihenfolge gemäß § 366 Abs. 2 Alt. 1 BGB eingetreten ist.

Dagegen ist der verbleibende Vergütungsanspruch aus § 9 ArbEG durch die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen Verletzung der arbeitsvertraglichen und der gesetzlichen Pflichten des Klägers aus dem Arbeitnehmererfindergesetz (ArbEG) nicht gemäß § 389 BGB erloschen.

Die Beklagte macht mit ihrer Aufrechnung unter Aufgreifen des Sachvortrages des Klägers auf den Seiten 34 und 35 des Schriftsatzes vom 20. Juni 1997 (Bl. 211, 212 GA) geltend, dass dieser während seiner Dienstzeit zu einer Erfindung gefunden habe, die er nicht gemeldet habe, wodurch ihr erheblicher Schaden entstanden sei.

Die Beklagte hat einen Schadensersatzanspruch schon nicht schlüssig dargetan. Es fehlt bereits an einem substantiierten Sachvortrag der Beklagten, dass dasjenige, was der Kläger auf den Seiten 34 und 35 seines Schriftsatzes vom 20. Juni 1997 dargestellt hat, eine "Diensterfindung" beinhaltet und vom Kläger bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt als Diensterfindung erkennbar war. Es läßt sich mithin schon keine Pflichtverletzung des Klägers feststellen.

Es fehlt weiter an einem substantiierten Sachvortrag dazu, dass sie trotz der Anmeldung und Nutzung der Erfindung "Craft-Spulkopf"für ihre neue Spulkopf-Generation auch diese andere "Erfindung", wäre sie ihr gemeldet worden, in Anspruch genommen und verwertet hätte. Hierzu hätte es substantiierten Sachvortrags bedurft, da sie mit der "Craft-Spulkopf"-Erfindung in der Produktion bereits einen anderen Weg gegangen war. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass sie diesen, wie der Kläger sich später ausgedrückt hat, "von ihm angedachten Lösungsweg", wenn es sich dabei um eine patentfähige Erfindung gehandelt hätte, gegebenenfalls auch als bloßes sogenanntes Sperrpatent hätte einsetzen können, um Umgehungen der "Craft-Spulkopf"-Schutzrechte zu verhindern. Doch dazu, dass sie dies bei einer Meldung getan hätte, fehlt jeglicher substantiierter Sachvortrag der Beklagten.

Auch fehlt es an konkreten Angaben dazu, dass durch die Vorenthaltung des vom Kläger "angedachten Lösungsweges" der Beklagten überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die bloße Angabe der Umsätze der Firma JL5 ist nicht geeignet, darzutun, dass durch die angebliche Vorenthaltung dessen, was der Kläger auf den Seiten 34, 35 seines Schriftsatzes vom 20. Juni 1997 als einen von ihm angedachten Lösungsweg dargestellt hat und was die Beklagte als "Diensterfindung" qualifiziert, ein Schaden entstanden ist. Zunächst einmal hätte die Erwirkung von Schutzrechten auf die Meldung des Klägers der Beklagten Kosten verursacht. Auch wäre, hätte die Beklagte diese "Erfindung" bzw. diesen "angedachten Lösungsweg" in die Produktion, d. h. in ihre Produkte umgesetzt, ein erheblicher Kostenaufwand entstanden. Hätte die Beklagte diese "Erfindung" nicht für ihre Produkte nutzen wollen, sondern auf die Erfindung lediglich ein Patent erwirken wollen, um es als sogenanntes Sperrpatent einzusetzen , hätte sie zur schlüssigen Darlegung eines Schadens substantiiert dartun müssen, dass ihr dies geldwerte Vorteile gebracht hätte. An einer solchen Darlegung fehlt es jedoch . Nach dem Vortrag der Beklagten bleibt alles ungewiss. Es wird seitens der Beklagten auch nicht dargetan, dass es ihr dann gelungen wäre, die Kunden der Firma JL5 für ihre "Craft-Spulköpfe" als Kunden zu gewinnen, und dass ihr dies aus technischen und sonstigen Gründen auch ohne weiteres möglich gewesen wäre.

Da die Aufrechnung der Beklagten mit der von ihr geltend gemachten Schadensersatzforderung schon aus diesen Gründen nicht durchgreift, war es nicht erforderlich, dem Vortrag des Klägers durch Vernehmung von Zeugen nachzugehen, dass er über den von ihm "angedachten Lösungsweg" den Leiter der Patentabteilung der Beklagten, Herrn M1, unterrichtet , dieser diesen Weg jedoch verworfen und ihn dabei nicht darauf hingewiesen habe, diesen Lösungsweg formell als Diensterfindung zu melden.

5. Die Berechnung der sich aus dem Urteilstenor ergebenden Gesamtvergütung entsprechend dem Ergebnis dieser Entscheidungsgründe zum Erfindungswert sowie zum Miterfinderanteil und Anteilsfaktor des Klägers stellt sich aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren und auf der Grundlage der die Rechnungslegungsangaben der Beklagten zusammenfassenden Angaben in den Anlagen CCP 10 und CCP 14 des Klägers für die Zeit von 1983 bis 1999 wie folgt dar:

1983

Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 4, die für 154 Spulköpfe überlassen worden ist:

DM 103 x 154 x 0,85 x 0,18 = DM 2.426,89.

1984

Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 4, die für 4 Spulköpfe überlassen worden ist:

DM 103 x 4 x 0,85 x 0,18 = DM 63,04.

1985

Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 4, die für 650 Spulköpfe überlassen worden ist:

DM 103 x 650 x 0,85 x 0,18 = DM 10.243,35.

1986

Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 4, die für 26 Spulköpfe überlassen worden ist:

DM 103 x 26 x 0,85 x 0,18 = DM 409,73

Erfindervergütung für das Paket der Erfindungen Nrn. 4 und 5, welches für 485 Spulköpfe überlassen worden ist: DM 206 x 485 x 0,60 x 0,14 = DM 8.392,44

Erfindervergütung für das Paket der Erfindungen Nrn.4, 5 und 7 (= Nrn. 2,3 und 6 in Anlage CCP 14), welches für 3 Spulköpfe überlassen worden ist: DM 309 x 3 x 0,56 x 0,14 = DM 72,68

Erfindervergütung für 1986 insgesamt: DM 8.874,85.

1987

Erfindervergütung für das Paket der Erfindungen Nrn. 4, 5 und 7, welches für 271 Spulköpfe überlassen worden ist:

DM 309 x 271 x 0,56 x 0,14 = DM 6.565,14

Erfindervergütung für das Paket der Erfindungen Nrn. 4, 5, 6 und 7 (= Nrn. 2,3,4 und 6 in Anlage CCP 14), welches für 1 Spulkopf überlassen worden ist:

DM 412 x 1 x 0,50 x 0,13 = DM 26,78

Erfindervergütung für das Gesamtpaket "Changiergesetze", welches für 222 Spulköpfe überlassen worden ist: DM 515 x 222 x 0,50 x 0,13 = DM 7.431,45

Erfindervergütung für 1987 insgesamt DM 14.023,37

1988

Erfindervergütung für das Gesamtpaket "Changiergesetze", welches für 396 Spulköpfe überlassen worden ist :

DM 515 x 396 x 0,50 x 0,13 = DM 13.256,10.

1989

Erfindervergütung für das Gesamtpaket "Changiergesetze", welches für 380 Spulköpfe überlassen worden ist :

DM 515 x 380 x 0,50 x 0,13 = DM 12.720,50.

1990

Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 1, die bei einem separaten Spulkopf ohne Erlös und bei 19 CW- Spulköpfen im Rahmen von Anlagen verwirklicht war:

DM 2.060 x 19 x 0,30 x 0,13 = DM 1.526,46

Erfindervergütung für das Gesamtpaket "Changiergesetze", das bei einem separaten CW- Spulkopf ohne Erlös (1% von Null = Null) und bei 19 CW- Spulköpfen im Rahmen von Anlagen und bei 399 SW+ASW-Spulköpfen verwirklicht war: DM 515 x 418 x 0,50 x 0,13 = DM 13.992,55

Erfindervergütung für 1990 insgesamt DM 15.519,01.

1991

Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 1, bei 6 separaten Spulköpfen verwirklicht : DM 504.260 x 0,04 x 0,30 x 0,13 = DM 786,65

Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 1, bei CW-Spulköpfen im Rahmen von Gesamtanlagen verwirklicht: DM 2060 x 379 x 0,30 x 0,13 = DM 30.448,60

Erfindervergütung für die "Changiergesetze", die für die 6 separat abgegebenen CW-Spulköpfe überlassen worden sind: DM 504.260 x 0,01 x 0,50 x 0,13 = DM 327,77 Erfindervergütung für die "Changiergesetze", die mit 327 CW-Spulköpfen im Rahmen von Gesamtanlagen und mit insgesamt 151 SW+ ASW Spulköpfen überlassen worden sind.

DM 515 x 478 x 0,50 x 0,13 = DM 16.001,05

Erfindervergütung für 1991 insgesamt : DM 47.564,33.

1992

Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 1, bei 19 separaten Spulköpfen verwirklicht: DM 1.169.998 x 0,04 x 0,30 x 0,13 = DM 1.825,20

Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 1, bei 715 CW-Spulköpfen im Rahmen von Gesamtanlagen verwirklicht: DM 2060 x 715 x 0,30 x 0,13 = DM 57.443,10

Erfindervergütung für die "Changiergesetze", die für die 19 separat abgegebenen CW-Spulköpfe überlassen worden sind: DM 1.169.998 x 0,01 x 0,50 x 0,13 = DM 760,50 Erfindervergütung für die "Changiergesetze", die mit 643 CW-Spulköpfen im Rahmen von Gesamtanlagen und mit insgesamt 347 SW+ ASW Spulköpfen überlassen worden sind:

DM 515 x 990 x 0,50 x 0,13 = DM 33.140,25

Erfindervergütung für 1992 insgesamt : DM 93.169,05.

1993

Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 1, bei 17 separaten Spulköpfen verwirklicht:: DM 1.296.012,80 x 0,04 x 0,30 x 0,13 = DM 2.021,78

Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 1, bei 1.366 CW-Spulköpfen im Rahmen von Gesamtanlagen verwirklicht: DM 2060 x 1366 x 0,30 x 0,13 = DM 109.744,44

Erfindervergütung für die "Changiergesetze", die für die 17 separat abgegebenen CW-Spulköpfe überlassen worden sind: DM 1.296.012,80 x 0,01 x 0,50 x 0,13 = DM 842,41 Erfindervergütung für die "Changiergesetze", die mit 1.096 CW-Spulköpfen im Rahmen von Gesamtanlagen und mit insgesamt 124 SW+ ASW Spulköpfen überlassen worden sind:

DM 515 x 1220 x 0,50 x 0,13 = DM 40.839,50

Erfindervergütung für 1993 insgesamt : DM 153.448,13.

1994

Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 1, bei 32 separaten Spulköpfen verwirklicht: DM 2.750.600,45 x 0,04 x 0,30 x 0,13 = DM 4.290,94

Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 1, bei 1.947 CW-Spulköpfen im Rahmen von Gesamtanlagen verwirklicht : DM 2060 x 1947 x 0,30 x 0,13 = DM 156.421,98

Erfindervergütung für die "Changiergesetze", die für 26 separat abgegebene CW-Spulköpfe überlassen worden sind: DM 1.572.578,49 x 0,01 x 0,50 x 0,13 = DM 1022,18 Erfindervergütung für die "Changiergesetze", die mit 1.614 CW-Spulköpfen im Rahmen von Gesamtanlagen und mit insgesamt 1.102 SW+ ASW Spulköpfen überlassen worden sind:

DM 515 x 2716 x 0,50 x 0,13 = DM 90.918,10

Erfindervergütung für 1994 insgesamt : DM 252.653,20.

1995

Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 1, bei 427 separaten Spulköpfen verwirklicht:

DM 18.296.998,00 x 0,04 x 0,30 x 0,13 = DM 28.543,32

Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 1, bei 2.495 CW-Spulköpfen im Rahmen von Gesamtanlagen verwirklicht : DM 2060 x 2495 x 0,30 x 0,13 = DM 200.448,30

Erfindervergütung für die "Changiergesetze", die für 42 separat abgegebene CW-Spulköpfe überlassen worden sind: DM 2.333.564,88 x 0,01 x 0,50 x 0,13 = DM 1.516,82 Erfindervergütung für die "Changiergesetze", die mit 1.891 CW-Spulköpfen im Rahmen von Gesamtanlagen und mit insgesamt 194 SW+ ASW Spulköpfen überlassen worden sind:

DM 515 x 2085 x 0,50 x 0,13 = DM 69.795,38

Erfindervergütung für 1995 insgesamt : DM 300.303,82.

1996

Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 1, bei 134 separaten Spulköpfen verwirklicht : DM 8.292.759,24 x 0,04 x 0,30 x 0,13 = DM 12.936,70

Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 1, bei 1.925 CW-Spulköpfen im Rahmen von Gesamtanlagen verwirklicht: DM 2060 x 1.925 x 0,30 x 0,13 = DM 154.654.50

Erfindervergütung für die "Changiergesetze", die für die 134 separat abgegebenen CW-Spulköpfe überlassen worden sind (die Angaben des Klägers in der Anlage CCP 14, die 137 separat abgegebene CW-Spulköpfe zum Preis von insgesamt DM 9.164.807,03 ausweist, über separat abgegebene CW-Spulköpfe für das Jahr 1996 stehen im Widerspruch zu seinen Angaben für das Jahr 1996 in der Anlage CCP 10, so dass die niedrigere Angabe der Anlage CCP 10 zugrundegelegt worden ist): DM 8.292.759,24 x 0,01 x 0,50 x 0,13 = DM 5.390,29 Erfindervergütung für die "Changiergesetze", die mit 1.119 CW-Spulköpfen im Rahmen von Gesamtanlagen überlassen worden sind:

DM 515 x 1.119 x 0,50 x 0,13 = DM 37.458,53

Erfindervergütung für 1996 insgesamt : 210.440,02

1997

Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 1, bei 1 separaten CW-Spulkopf verwirklicht: DM 20.000 x 0,04 x 0,30 x 0,13 = DM 31,20

Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 1, bei 878 CW-Spulköpfen im Rahmen von Gesamtanlagen verwirklicht: DM 2060 x 878 x 0,30 x 0,13 = DM 70.538,52

Erfindervergütung für die "Changiergesetze", die für 1 separat abgegebenen CW-Spulkopf überlassen worden sind : DM 20.000 x 0,01 x 0,50 x 0,13 = DM 13,00 Erfindervergütung für die "Changiergesetze", die mit 878 CW-Spulköpfen im Rahmen von Gesamtanlagen und mit insgesamt 100 SW+ ASW Spulköpfen überlassen worden sind:

DM 515 x 978 x 0,50 x 0,13 = DM 32.738,55

Erfindervergütung für 1997 insgesamt : DM 103.321,27.

1998

Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 1, bei 2001 CW-Spulköpfen im Rahmen von Gesamtanlagen verwirklicht : DM 2060 x 2001 x 0,30 x 0,13 = DM 160.760,34

Erfindervergütung für die "Changiergesetze", die mit 972 CW-Spulköpfen im Rahmen von Gesamtanlagen überlassen worden sind:

DM 515 x 972 x 0,50 x 0,13 = DM 32.537,70

Erfindervergütung für 1998 insgesamt : DM 193.298,04 .

1999

Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 1, bei 1 separaten CW-Spulkopf verwirklicht: DM 70.739,00 x 0,04 x 0,30 x 0,13 = DM 110,35

Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 1, bei 1679 CW-Spulköpfen im Rahmen von Gesamtanlagen verwirklicht: DM 2060 x 1679 x 0,30 x 0,13 = DM 134.890,86

Erfindervergütung für die "Changiergesetze", die für den 1 separat abgegebenen CW-Spulkopf überlassen worden sind : DM 70.739,00 x 0,01 x 0,50 x 0,13 = DM 45,98 Erfindervergütung für die "Changiergesetze", die mit 1302 CW-Spulköpfen im Rahmen von Gesamtanlagen und mit insgesamt 30 SW+ ASW Spulköpfen überlassen worden sind:

DM 515 x 1332 x 0,50 x 0,13 = DM 44.588,70

Erfindervergütung für 1999 insgesamt : DM 179.635,89.

Es ergibt sich mithin für die Jahre 1983 bis 1999 eine Gesamtsumme von DM 1.610.960,86 (= € 823.671,21) nebst Zinsen, auf die die Beklagte in der Vergangenheit insgesamt DM 40.800,00 (= € 20.860,71) gezahlt hat.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97, 91 a, 269 ZPO. Bei der Kostenentscheidung ist berücksichtigt worden, dass der Kläger erstinstanzlich ursprünglich für insgesamt 19 Diensterfindungen Ansprüche geltend gemacht hatte, andererseits die in der letzten Stufe der Stufenklage geltend gemachten Zahlungsansprüche für 6 Diensterfindungen sich erstinstanzlich auf die Zeit bis einschließlich 1996 beschränkten, während der Kläger in der Berufungsinstanz weitergehend eine Vergütung für die Benutzung der 6 Diensterfindungen bis zum Ende des Jahres 1999 begehrt hat. Bei der Kostentscheidung ist auch berücksichtigt worden, dass mit dieser Entscheidung auch über die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung in Höhe des dem Kläger zuerkannten Vergütungsanspruches erkannt worden ist, so dass der Streitwert um den Wert dieser Forderung gemäß § 19 Abs. 3 GKG zu erhöhen war und sich damit auch der Anteil der Beklagten, mit dem sie in diesem Prozess unterlegen ist, entsprechend erhöhte. Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich des Anspruches auf Abgabe einer Versicherung an Eides Statt in der Berufungsinstanz von den Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da dieses Klagebegehren aus den Gründen des angefochtenen Teilurteils des Landgerichts ursprünglich zulässig und begründet war.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708. Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Es bestand kein Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da es lediglich um die Angemessenheit der im hier in Rede stehenden Einzelfall geschuldeten Arbeitnehmerfindervergütung geht und die Rechtssache über diesen Einzelfall hinaus keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht erkennbar ist, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 04.03.2004
Az: I-2 U 123/97


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/250eeb06d582/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_4-Maerz-2004_Az_I-2-U-123-97




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