Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 20. August 2013
Aktenzeichen: 3 CS 13.1110

(Bayerischer VGH: Beschluss v. 20.08.2013, Az.: 3 CS 13.1110)

Ehemaliger Vorsitzender einer Kammer für Patentstreitigkeiten am Landgericht;Beratende Tätigkeit in Rechts- und Patentanwaltskanzlei €im Hintergrund€;Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen;Bekanntheit aufgrund Spezialisierung im gewerblichen Rechtsschutz;Untersagung der Ausübung der Mitarbeit in Fällen, die vor dem Gericht, dem der Richter vor seinem Eintritt in den Ruhestand angehörte, anhängig sind, anhängig waren oder anhängig werden können Richter im Ruhestand; Bestimmtheit; Verhältnismäßigkeit

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am € 1947 geborene Antragsteller wurde auf seinen Antrag gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayRiG mit Ablauf des 30. September 2011 in den Ruhestand versetzt. Zuvor war er seit 15. März 2002 Vorsitzender der 21. Zivilkammer am Landgericht M. I, die Verfahren aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere Patentstreitigkeiten, bearbeitet.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2012 zeigte der Antragsteller dem Präsidenten des OLG M. unter Vorlage des zugrunde liegenden €Vertrags über Zusammenarbeit€ an, dass er seit 1. März 2012 als freier Mitarbeiter in der Rechts- und Patentanwaltskanzlei B.P. in M. tätig sei. Danach umfasst die dortige Mitarbeit des Antragstellers neben gegenüber Mandanten abrechenbarer Sachbearbeitung in Akten sowohl unmittelbar kanzleibezogene Tätigkeiten (kanzleiinterne Aktivitäten wie etwa IP-Report, Website, IP-Akademie, Anwaltsbriefing oder interne Ausbildung sowie Akquisitionsreisen mit Partnern zu (potentiellen) Mandanten und Kollegen) als auch mittelbar kanzleibezogene Tätigkeiten (Mitwirkung an Fachtagungen und -konferenzen durch Vorbereitung und Halten von Vorträgen). Der Antragsteller erklärte, es sei mündlich vereinbart, dass er nicht in Verhandlungen auftreten, keine Schriftsätze fertigen und sein Name nicht in Schriftsätzen und in Verhandlungen und in Rechtsgesprächen mit Richtern erwähnt werden solle. Die Kanzlei wünsche jedoch, dass er in deren Internetauftritt genannt werde.

Mit Bescheid vom 16. Juli 2012 untersagte der Präsident des OLG M. dem Antragsteller nach § 71 DRiG und Art. 2 Abs. 1 BayRiG i.V.m. § 41 Satz 2 BeamtStG und Art. 86 Abs. 2 BayBG, als Mitarbeiter der Rechts- und Patentanwaltskanzlei B.P. in Fällen, die vor dem Landgericht M. I anhängig waren, anhängig sind oder anhängig werden können, tätig zu werden. Gemäß Ziff. 8.2 Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Nebentätigkeitsrecht vom 1. September 2009 sei einem Richter im Ruhestand untersagt, als Rechtsanwalt vor dem Gericht tätig zu werden, dem er während seiner aktiven Dienstzeit zuletzt angehört habe. Damit werde dem Eindruck der Rechtssuchenden vorgebeugt, dass die persönlichen Beziehungen zu den Richtern und sonstigen Bediensteten des Gerichts eine dort anhängige Rechtssache in unsachgemäßer Weise beeinflussen könnten. Diese Grundsätze müssten auch für eine Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei €im Hintergrund€ gelten, zumal sich der Antragsteller erst seit ca. neun Monaten im Ruhestand befinde. Das Verbot wurde bis 30. September 2016 befristet.

Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 16. August 2012 beschränkte der Präsident des OLG M. mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2012 die Dauer der Untersagung bis 31. Juli 2015 und erläuterte, dass ein Tätigwerden in solchen Fällen untersagt sei, in denen es nach den Umständen des Einzelfalls wahrscheinlich sei, dass der Rechtsstreit beim Landgericht M. I anhängig werde (Ziff. 1). Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück (Ziff. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Untersagung an (Ziff. 3). Die Tätigkeit des Antragstellers gebe Anlass zur Besorgnis, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden könnten. Dafür sei nicht erforderlich, dass er nach außen als Rechtsanwalt auftrete; vielmehr genüge es, wenn er Rechtssachen bearbeite, die das Landgericht M. I betreffen würden, und dies für die Mandanten erkennbar wäre. Dadurch könne der Eindruck erweckt werden, dass die persönlichen Beziehungen des Antragstellers die Rechtssache in nicht sachgemäßer Weise gefördert hätten. Dabei manifestiere sich die Außenwirkung seiner Tätigkeit bereits durch seine Nennung auf der Internetseite der Kanzlei und seine Beteiligung an Akquisitionsgesprächen bei Mandanten. Der Antragsteller sei aufgrund seiner bisherigen richterlichen Tätigkeit weithin bekannt; am Landgericht M. I gäbe es zudem nur zwei spezialisierte Kammern, die sich mit Patentstreitsachen beschäftigten.

Hiergegen erhob der Antragsteller am 28. Dezember 2012 Klage (M 5 K 12.6498) und stellte zugleich Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (M 5 S 12.6501).

Auf Hinweis des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2013 hob der Präsident des OLG M. mit Bescheid vom 8. Februar 2013 Ziff. 3 des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2012 auf und ordnete gleichzeitig erneut die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung an. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei im öffentlichen Interesse geboten, da andernfalls das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Unvoreingenommenheit der Gerichte Schaden nehmen könne; hierzu werde auf die Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug genommen. Ohne Anordnung des Sofortvollzugs würde das Verbot insoweit ins Leere laufen, als bis zu einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung die am 31. Juli 2015 endende Dreijahresfrist vor-aussichtlich abgelaufen sein werde. Der Antragsteller werde dadurch zwar in seiner Berufsausübungsfreiheit betroffen, dies sei aber durch übergeordnete Gemeinwohlinteressen gerechtfertigt; auch sei kein umfassendes Tätigkeitsverbot ausgesprochen worden. Darüber hinaus habe seine Klage offenkundig keine Erfolgsaussichten.

Am 22. Februar 2013 hat der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28.12.2012 gegen den Bescheid vom 16.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.12.2012 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 5. März 2013 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Mit Beschluss vom 21. April 2013, zugestellt am 3. Mai 2013, hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Der Antragsgegner habe das besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend individuell begründet und mit dem Interesse des Antragstellers abgewogen. Die anzustellende Interessenabwägung falle zugunsten des Antragsgegners aus. Die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage zeige, dass keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Untersagung bestünden. Sie sei insbesondere bestimmt genug. Aus dem Widerspruchsbescheid ergebe sich, dass sich die Untersagung ausschließlich auf Verfahren beziehe, für die eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts M. I begründet werde. Aufgrund der gesetzlich geregelten Zuständigkeit seien die Fälle, für die eine Zuständigkeit des Landgerichts M. I bestehe, von vornherein nach objektiven Kriterien bestimmt.

Die Voraussetzungen für eine Untersagung der Tätigkeit des Antragstellers nach § 71 DRiG i.V.m. § 41 Satz 2 BeamtStG seien gegeben. Dessen Schutzzweck sei die Wahrung der Funktionsfähigkeit der Gerichte, insbesondere das Vertrauen der Allgemeinheit in das Ansehen und die Integrität der Rechtspflege. Maßgeblich sei, ob der Anschein erweckt werden könne, dass durch die persönlichen Beziehungen des Richters im Ruhestand zu den Richtern und sonstigen Mitarbeitern des Gerichts eine Streitigkeit in nicht sachgemäßer Weise gefördert werden könne. Dabei sei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Bei einem früheren Vorsitzenden Richter sei im Hinblick auf dessen Tätigkeit in Angelegenheiten einer Rechtsanwaltskanzlei, mit denen das Gericht befasst sei, grundsätzlich die Besorgnis einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen als gegeben anzusehen; unerheblich sei, ob dies tatsächlich der Fall sei. Der Antragsteller sei den Mitarbeitern des Landgerichts M. I aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit dort bekannt. Auch wenn er nicht nach außen auftrete, sei es möglich, dass das Gericht von dritter Seite Kenntnis über seine Mitarbeit in bestimmten Rechtssachen erlangen könne. Hinzu komme, dass das Landgericht M. I nur über zwei Kammern verfüge, die sich mit dem befassten, was der Antragsteller künftig in der Kanzlei bearbeiten werde. Überschneidungen ließen sich mithin nicht vermeiden. Der Einwand, dass aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit keine unsachgemäße Behandlung der Verfahren zu befürchten sei, treffe für das nichtrichterliche Personal nicht zu. Die §§ 114, 155 BRAO dienten einem anderen Schutzzweck. Das ausgesprochene Verbot genüge auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Untersagung der gesamten anwaltlichen und beratenden Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts M. I sei erforderlich, um einem möglichen Interessenkonflikt umfassend zu begegnen. Sie erstrecke sich nicht auf Verfahren, die dort weder anhängig gewesen seien noch anhängig seien oder werden könnten, da insoweit der für die Untersagung erforderliche Anschein nicht gegeben sei. Ein faktisches umfassendes Tätigkeitsverbot werde daher nicht ausgesprochen. Auch in zeitlicher Hinsicht entspreche die Verfügung den gesetzlichen Vorgaben. Anhaltspunkte dafür, dass die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nur für einen kürzeren Zeitraum zu besorgen wäre, seien nicht ersichtlich. Soweit geltend gemacht werde, dass der Antragsgegner insoweit von dem ihm zustehenden Ermessen keinen Gebrauch gemacht, sei dem entgegenzuhalten, dass Art. 86 Abs. 2 BayBG lediglich das zeitliche Ende der Untersagungsverfügung regle. Demgemäß habe der Antragsgegner das Ende des Tätigkeitsverbots hier nach Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 BayRiG zu Recht auf den 31. Juli 2015 festgelegt.

Mit seiner am 17. Mai 2013 eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Das nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung lasse sich nicht damit begründen, dass die Untersagungsverfügung ohne Anordnung des Sofortvollzugs wirkungslos bliebe, weil ein Hauptsacheverfahren nicht vor Ende des Tätigkeitsverbots rechtskräftig abgeschlossen werden könne. Der Gesetzgeber habe, obwohl das Tätigkeitsverbot bis zu fünf Jahre betragen könne, auch nicht von der Möglichkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO Gebrauch gemacht. Der Untersagungsverfügung fehle es an der notwendigen Bestimmtheit (Art. 37 BayVwVfG). Die Untersagung der Beratertätigkeit in Fällen, die vor dem Landgericht M. I anhängig gewesen seien, anhängig seien oder anhängig werden könnten, lasse jedenfalls im Hinblick auf künftige Fälle nicht hinreichend erkennen, welche Tätigkeiten konkret untersagt seien. Es sei schon fraglich, ob darunter lediglich gerichtliche Mandate zu verstehen seien oder auch Gutachtensaufträge bzw. die außergerichtliche Beratung von Mandanten. In beiden Fällen sei die künftige Entwicklung bei der Entscheidung über die Mandatsannahme i.d.R. nicht vorhersehbar, so dass zu diesem Zeitpunkt nicht beurteilt werden könne, ob es zu einem Verfahren vor dem Landgericht M. I kommen könne. Zudem umfasse die Phrase €Fälle, die vor dem Landgericht M. I anhängig werden könnten€ eine nicht abgrenzbare Anzahl von Verfahren, da Patentstreitigkeiten wahlweise nach §§ 13, 17 ZPO am (Wohn-) Sitz des Beklagten oder nach § 32 ZPO am Ort der Verletzungshandlung erhoben werden könnten, so dass i.d.R. nicht vorhersehbar sei, ob es zu einem Verfahren vor dem Landgericht M. I kommen werde; gleiches gelte für solche Verfahren, die nach § 281 ZPO an das Landgericht M. I verwiesen würden. Insoweit sei zu unbestimmt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Antragsteller eine Mitwirkung an entsprechenden Mandaten zu unterlassen habe. Auch die €Erläuterung€ im Widerspruchsbescheid führe nicht zu hinreichender Bestimmtheit. Weiter sei keine Begrenzung hinsichtlich der von dem Verbot erfassten Rechtsgebiete vorgenommen worden, das seinem Wortlaut nach auch Fälle erfasse, die mit der früheren Tätigkeit des Antragstellers in keinem Zusammenhang stünden. Die Untersagung sei auch materiell rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht habe nicht darauf abgestellt, ob die konkrete Möglichkeit der Beeinträchtigung der Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Mitarbeiter des Landgerichts M. I durch die Tätigkeit des Antragstellers zu bejahen sei, sondern lediglich eine abstrakte Möglichkeit der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen aufgrund der früheren Tätigkeit des Antragstellers für ausreichend für eine Untersagung befunden.

Dem liege die unzutreffende Annahme zugrunde, dass eine Tätigkeit ehemaliger Vorsitzender Richter in einer Rechtsanwaltskanzlei regelmäßig die Voraussetzungen des § 41 Satz 2 BeamtStG erfülle. Auch fehle es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit und der dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers in den letzten fünf Jahren vor seinem Eintritt in den Ruhestand, soweit es um Fälle gehe, die nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst anhängig geworden seien, anhängig seien oder anhängig werden könnten. Diesbezüglich sei es ausgeschlossen, dass er erworbenes Amtswissen missbräuchlich ausnutzen könne. Allein die frühere dienstliche Stellung des Antragstellers könne eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht begründen. Der Antragsteller trete in keiner Weise für die Rechts- und Patentanwaltskanzlei nach außen auf. Er sei nicht als Rechtsanwalt zugelassen und beabsichtige dies auch nicht. Dementsprechend werde er weder als Rechtsanwalt noch als Berater vor Gericht auftreten, Schriftsätze unterzeichnen oder in Kontakt zu den Richtern oder nichtrichterlichen Mitarbeitern des Gerichts treten. Vielmehr werde er ausschließlich im Hintergrund tätig sein, so dass für die Mitarbeiter des Gerichts in keiner Weise erkennbar sei, ob er an einem bestimmten Verfahren beteiligt sei. Bei der Behauptung, das Gericht könne von dritter Seite Kenntnis von der Befassung des Antragstellers mit einer konkreten Rechtssache erlangen, handle sich um eine bloße Spekulation. Es sei zu berücksichtigen, dass die Kanzlei eine Vielzahl von Verfahren vor dem Landgericht M. I führe. Ein verständiger Betrachter könne daher nicht damit rechnen, dass der Antragsteller regelmäßig an dort anhängigen Patentstreitigkeiten beteiligt sei. Auch stünden die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen entgegen. Der Gesetzgeber gehe zu Recht nicht davon aus, dass ein unabhängiger Spruchkörper durch jegliches Tätigwerden eines ehemaligen Richters in einer Rechtssache beeinflusst werden könne. Auch die Möglichkeit der Beeinflussung des nichtrichterlichen Personals, das nicht der richterlichen Unabhängigkeit unterliege, sei in Patentstreitsachen nicht anzunehmen. Der Antragsteller habe am Landgericht M. I keine herausgehobene Führungsposition inne gehabt, so dass Mitarbeiter nicht aufgrund seiner ehemaligen Dienststellung beeinflusst werden könnten. Unter Zugrundelegung der Sichtweise eines sachlich denkenden Bürgers und Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles spreche deshalb kein vernünftiger Grund für die Annahme, dass durch die geplante Tätigkeit des Antragstellers in der Kanzlei Mitarbeiter des Landgerichts M. I einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt würden und das Vertrauen der Allgemeinheit in eine unvoreingenommene und unparteiische Rechtsprechung erschüttert werde.

Auch die Berufung auf Ziff. 8.2 der Vollzugshinweise vermöge die Untersagung nicht zu rechtfertigen. Danach könne eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nur dann angenommen werden, wenn ein ehemaliger Richter als Rechtsanwalt vor dem Gericht auftrete, dem er bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand angehört habe, nicht jedoch, wenn er wie der Antragsteller nur €im Hintergrund€ auftrete. Insoweit sei die Untersagung auch überraschend erfolgt. Die Untersagung sei darüber hinaus auch unverhältnismäßig. Dem Antragsteller werde nicht nur die Mitarbeit an Mandaten, die auf die Führung eines Verfahrens vor dem Landgericht M. I abzielten, sondern auch die Erstellung von Gutachten und die außergerichtliche Beratung von Mandanten in Verfahren untersagt, die vor dem Landgericht M. I anhängig werden könnten. Damit werde ihm nicht nur ein umfassendes Tätigkeitsverbot hinsichtlich aller Mandate mit Bezug zu seinem Wohnsitz auferlegt, sondern wegen der gerichtlichen Zuständigkeit in Patentstreitigkeiten faktisch jede Mitwirkung an solchen Verfahren deutschlandweit untersagt, was gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoße. Nur die Mitwirkung in Ausbildung und Lehre, die den zweiten Schwerpunkt der Tätigkeit des Antragstellers in der Kanzlei bilde, bleibe hiervon unberührt. Zudem bestehe ein Wertungswiderspruch zu §§ 114, 155 BRAO, die ein Vertretungsverbot nur zuließen, soweit es zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich sei; hiervon umfasst werde ausschließlich eine Berufsbetätigung, die nach außen gerichtet sei. Auch liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin, dass für den aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgeschiedenen Antragsteller ein Tätigkeitsverbot für bis zu fünf Jahre gelte, während bei einem regulär ausgeschiedenen Richter ohne sachlichen Grund ein Tätigkeitsverbot von maximal drei Jahren angeordnet werden könne. Unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache würden im Rahmen der Abwägung die Interessen des Antragstellers überwiegen. Würde er erst im Hauptsacheverfahren obsiegen, könnte er längere Zeit einer seiner Qualifikation angemessenen Tätigkeit nicht nachgehen. Diese Chance könne nicht nachgeholt werden. Andererseits sei eine Beeinträchtigung der dienstlichen Belange nicht hinreichend wahrscheinlich, so dass die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfallen müsse.

Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 12. Juni 2013, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO rechtsfehlerfrei abgelehnt und den streitbefangenen, auf § 71 DRiG, Art. 2 Abs. 1 BayRiG i.V.m. § 41 BeamtStG, Art. 86 BayBG sowie Ziff. 8.2 der Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Nebentätigkeitsrecht vom 1. September 2009 (Gz. 2003-V-2114/09 - Vollzugshinweise) gestützten, mit Bescheid vom 8. Februar 2013 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 16. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2012 im Rahmen der - im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen - summarischen Überprüfung zutreffend für rechtmäßig erachtet. Die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs entspricht § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 8. Februar 2013 das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung vom 16. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2012 ausreichend individuell begründet und mit dem Interesse des Antragstellers abgewogen. Die Begründung stellt auf die aktuelle Tätigkeit des Antragstellers in der Rechts- und Patentanwaltskanzlei B.P. in M. ab, aufgrund der bei der Bearbeitung von Verfahren mit Bezug zum Landgericht M. I eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist, weil dies den Anschein erweckt, die Erwerbstätigkeit stehe mit der früheren dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers im Zusammenhang.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Verfügung, durch die einem früheren Beamten, Soldaten oder Richter im Ruhestand eine Erwerbstätigkeit wegen Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen untersagt wird, deckt sich dabei regelmäßig mit dem die Verfügung selbst rechtfertigendem Interesse (BayVGH v. 15.12.2010 - 6 CS 10.2697 - juris; OVG Koblenz v. 26.10.1990 - 2 B 12027/90 - NVwZ-RR 1991, 307; OVG Münster v. 8.2.1991 - 1 B 3117/90 - RiA 1992, 47; OVG Berlin-Brandenburg v. 13.2.2009 - OVG 6 S 16.08 - juris; OVG Lüneburg v. 11.6.2010 - 5 ME 78/10 - ZBR 2011, 51).

Demgemäß konnte der Antragsgegner die Anordnung des Sofortvollzugs vorliegend mit Hinweis auf die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch die Tätigkeit des Antragstellers in der Rechts- und Patentanwaltskanzlei B.P. begründen, weil dies den Anschein hervorruft, die Erwerbstätigkeit stehe mit der früheren dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers im Zusammenhang. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner die Dringlichkeit der Untersagung der Tätigkeit im konkreten Fall damit gerechtfertigt hat, dass ohne die Anordnung des Sofortvollzugs das Verbot insofern ins Leere laufen würde, als bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die am 31. Juli 2015 endende dreijährige Verbotsfrist aller Voraussicht nach abgelaufen sein würde (BayVGH v. 26.2.2009 - 3 CS 08.3301 - juris).

Die Verringerung des zeitlichen Abstands zum Ablauf der Dreijahresfrist lässt die Möglichkeit der Anordnung des Sofortvollzugs ebenfalls nicht entfallen, da die - noch darzulegende - gegebene Situation einer Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen unverändert bis zum Fristablauf fortbesteht, hier insbesondere schon deshalb, weil vor dem Ablauf der Dreijahresfrist Patentstreitverfahren vor der 21. Zivilkammer des Landgerichts M. I anhängig werden können, deren Vorsitzender der Antragsteller bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand gewesen ist.

Der erst nachträglich erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung steht auch nicht der zeitliche Ablauf des Verfahrens entgegen. Es handelte sich vielmehr um eine - wohlwollende - Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Antragsteller, wenn in den Monaten zuvor zunächst versucht wurde, das behördliche Verfahren ohne Erlass eines Untersagungsbescheids zum Abschluss zu bringen (BayVGH v. 26.2.2009 a.a.O.).

2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung ist auch im öffentlichen Interesse gerechtfertigt. Nach § 41 Satz 2 BeamtStG, der gemäß § 71 DRiG auf einen Richter im Landesdienst im Ruhestand entsprechend anzuwenden ist, ist die Aufnahme einer aufgrund von § 41 Satz 1 BeamtStG anzuzeigenden Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren im Zusammenhang steht (Art. 2 Abs. 1 BayRiG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 Satz 1 BayBG), zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

§ 41 Satz 2 BeamtStG schützt das Vertrauen der Allgemeinheit in die durch Art. 33 Abs. 2, 4 und 5 GG gewährleistete Integrität der Verwaltung bzw. der Gerichte und dient der Wahrung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Die Regelung soll verhindern, dass durch die private Verwertung von Amtswissen nach Ausscheiden aus dem Amt oder durch eine Tätigkeit bei einem unter den früheren Amtsbereich fallenden Interessenten das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität des öffentlichen Dienstes beeinträchtigt wird (vgl. BT-Drs. 16/4027 S. 33).

Insoweit begegnet das in § 41 Satz 2 BeamtStG vorgesehene Tätigkeitsverbot mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es handelt sich um sachgerechte und vernünftige Gründe des Gemeinwohls. Dadurch wird das Recht des Ruhestandsbeamten auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und seine Berufsausübungsfreiheit, die ihn grundsätzlich zu einer beruflichen Tätigkeit nach seinem Eintritt in den Ruhestand berechtigen, bei sachgerechter Auslegung nicht unverhältnismäßig eingeschränkt (BVerwG v. 6.12.1989 - 6 C 52/87 - BVerwGE 84, 194; v. 14.2.1990 - 6 C 54/88 - NVwZ-RR 1990, 430; v. 24.9.1992 - 2 A 6/91 - BVerwGE 91, 57; v. 12.12.1996 - 2 C 37/95 - BVerwGE 102, 326; BayVGH v. 26.2.2009 a.a.O.; v. 15.12.2010 a.a.O.; v. 5.9.2012 - 3 CS 12.1241 - juris).

Der Wahrung der Integrität der Verwaltung bzw. der Gerichtsbarkeit sowie der Verhinderung diesbezüglicher Vertrauenseinbußen kommt dabei eine so überragende Bedeutung zu, dass das Interesse an der Abwehr eines solchen Anscheins bei der erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Belange stets (BVerwG v. 6.12.1989 a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg v. 13.2.2009 a.a.O.; OVG Lüneburg v. 11.6.2010 a.a.O.) bzw. jedenfalls im Regelfall (OVG Münster v. 8.2.1991 a.a.O.) die Belange des Ruhestandsbeamten an der vorläufig unbeschränkten Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegt.

Dieser Zweck begründet im vorliegenden Fall auch das öffentliche Interesse an der sofort eintretenden Wirkung der Untersagungsverfügung und setzt sich gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers durch, ggf. bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache in der Kanzlei mitzuarbeiten; denn andernfalls würde der vom Antragsgegner befürchtete Ansehensverlust für die Gerichtsbarkeit zunächst eintreten können, ohne dass diese Wirkung durch eine Bestätigung der Untersagungsverfügung im Klageverfahren rückgängig gemacht werden könnte.

Demgegenüber haben die Interessen des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückzustehen, da die Verfügung vom 16. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2012, mit der dem Antragsteller vor Ablauf des 31. Juli 2015 untersagt worden ist, als Mitarbeiter der Rechts- und Patentanwaltskanzlei B.P. in Fällen, die vor dem Landgericht M. I anhängig waren, anhängig sind oder anhängig werden können, tätig zu werden, im Rahmen der summarischen Prüfung als rechtmäßig anzusehen ist.

2.1 Die Untersagungsverfügung ist inhaltlich hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.

Danach muss die getroffene Regelung klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei sein. Der Entscheidungsinhalt muss für den Adressaten nach Art und Umfang aus sich heraus verständlich sein und ihn in die Lage versetzen zu erkennen, was genau von ihm gefordert wird. Wenn der Verwaltungsakt einen vollstreckbaren Inhalt hat, muss er darüber hinaus so bestimmt sein, dass er Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann. Es genügt, wenn aus dem gesamten Inhalt der Regelung, insbesondere aus deren Begründung, hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 2011, § 37 Rn. 12).

Diesbezüglich ist nichts dagegen zu erinnern, wenn dem Antragsteller vorliegend untersagt wird, €in Fällen, die vor dem Landgericht M. I anhängig waren, anhängig sind oder anhängig werden können€, tätig zu werden. Diese Formulierung knüpft entsprechend dem Zweck der Regelung des § 41 Satz 2 BeamtStG und in Übereinstimmung mit Ziff. 8.2 Vollzugshinweise sachgerecht an die frühere Tätigkeit des Antragstellers bei dem Landgericht M. I an und begrenzt das Verbot demgemäß auf die - gerichtliche wie außergerichtliche - Mitarbeit an Verfahren, die Bezug zu dem Gericht haben, an dem der Antragsteller vor der Versetzung in den Ruhestand als Richter tätig war, weil in diesen Sachen zu besorgen ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Dadurch wird zugleich klargestellt, dass sich die Untersagung ausschließlich auf die Bearbeitung von Verfahren bezieht, für die - unabhängig von den davon betroffenen Rechtsgebieten - die Zuständigkeit des Landgerichts M. I und damit ein Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit des Antragstellers besteht. In anderen Angelegenheiten wie etwa arbeitsrechtlichen Verfahren besteht diese Gefahr ersichtlich nicht (BayVGH v. 11.1.1988 - 3 CS 87.03322 - BayVBl. 1988, 413).

Auch soweit dem Antragsteller ein Tätigwerden nicht nur in Fällen untersagt wird, in denen ein Rechtsstreit vor dem Landgericht M. I anhängig ist bzw. war, sondern auch in Fällen, in denen nach den Umständen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass ein Verfahren dort anhängig werden kann, ist das Verbot hinreichend bestimmt. Aufgrund der gesetzlich geregelten Zuständigkeit sind diejenigen Fälle, für die eine Zuständigkeit des Landgerichts M. I begründet werden kann - etwa aufgrund der Wahl des Gerichtsstandes gemäß §§ 13, 17 bzw. § 32 ZPO oder einer Verweisung nach § 281 ZPO -, von vornherein nach ausschließlich objektiven Kriterien begrenzt. Wegen der Besonderheiten der Zuständigkeit in Patentstreitigkeiten wirkt das Verbot allerdings erst ab dem Zeitpunkt, an dem für den Antragsteller erkennbar ist, dass die Rechtssache vor dem Landgericht M. I entschieden werden soll. Nicht erfasst wird deshalb eine Mitarbeit bei der Erstellung von Gutachten oder bei der Beratung von Mandanten in Fällen, die erst aufgrund der späteren Entscheidung des Mandanten bzw. der Gegenseite oder des verweisenden Gerichts dort anhängig werden. Der Antragsteller hat die Mitarbeit daher zu unterlassen, sobald für ihn absehbar ist, dass die Sache vor dem Landgericht M. I entschieden werden soll. Damit wird gleichzeitig seine Verantwortlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 BayRiG i.V.m. Art. 77 Nr. 3 BayBG dahingehend eingeschränkt, dass ihm vor diesem Zeitpunkt kein Vorwurf zu machen sein wird, einer Untersagung gemäß § 41 Satz 2 BeamtStG zuwidergehandelt zu haben.

2.2 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 71 DRiG i.V.m. § 41 Satz 2 BeamtStG liegen vor, so dass dem Antragsteller die streitbefangene Tätigkeit zu untersagen ist.

Die Mitarbeit des Antragstellers in der Rechts- und Patentanwaltskanzlei B.P. in M. €im Hintergrund€ in Fällen mit Bezug zum Landgericht M. I begründet die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, weil dies den Anschein erweckt, die Erwerbstätigkeit stehe mit der früheren dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers im Zusammenhang, der bis zu seiner Ruhestandsversetzung der Vorsitzende der 21. Zivilkammer am Landgericht M. I, die als eine von zwei Kammern an diesem Gericht, die für Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes zuständig ist, war. Aufgrund dessen besteht die begründete Befürchtung, es könnte der Eindruck entstehen, dass die persönlichen Beziehungen des Antragstellers zu den Richtern und den nichtrichterlichen Dienstkräften des Landgerichts M. I eine dort anhängige Rechtssache in einer nicht sachgemäßen Weise fördern könnten. Dabei handelt es sich nicht um eine übertriebene Befürchtung, sondern um eine durchaus berechtigte Annahme.

Entsprechend dem dargelegten Schutzzweck des § 41 Satz 2 BeamtStG stehen die Erhaltung der Unbefangenheit und Unparteilichkeit und die Wahrung des Ansehens der Verwaltung bzw. Gerichtsbarkeit im Vordergrund. Es soll der Eindruck vermieden werden, dass Amtswissen und persönliche Beziehungen von Bediensteten zu Lasten des Dienstherrn genutzt werden. Ausreichend für eine Untersagung ist daher bereits das Hervorrufen eines Anscheins, der Anlass zur Besorgnis einer Beeinträchtigung dienstlicher Belange gibt. Maßstab hierfür ist die Sichtweise des sachlich denkenden Bürgers (BVerwG v. 6.12.1989 a.a.O.). Der Schutz der Integrität der Gerichtsbarkeit setzt demgemäß nicht den begründeten Verdacht persönlicher Befangenheit und Parteilichkeit voraus. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände der Anschein erweckt werden kann, dass durch die persönlichen Beziehungen des Richters im Ruhestand zu den Mitarbeitern des Gerichts, dem er bis zu seiner Pensionierung angehörte, eine Rechtssache in einer nicht sachgemäßen Weise gefördert werden könnte (BayVGH v. 11.1.1988 a.a.O.; v. 26.2.2009 a.a.O.); insoweit ist auch nicht entscheidend, ob tatsächlich ein Loyalitätskonflikt besteht (VG Saarland v. 16.7.2012 - 2 L 419/12 - juris).

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann vorliegend aufgrund der früheren Tätigkeit des Antragstellers als Vorsitzender der 21. Zivilkammer am Landgericht M. I der Anschein erweckt werden, dass aufgrund des von ihm in dieser Zeit erworbenen Amtswissens und seiner persönlichen Beziehungen zu Bediensteten des Gerichts vom Antragsteller bearbeitete Rechtssachen in einer nicht sachgemäßen Weise gefördert werden könnten. Der gemäß § 41 Satz 1 BeamtStG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 Satz 1 BayBG geforderte Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit des Antragstellers in den letzten fünf Jahren vor der Aufnahme der jetzigen Erwerbstätigkeit liegt dabei auf der Hand, soweit es um die Mitarbeit des Antragstellers bei Verfahren für die Rechts- und Patentanwaltskanzlei B.P. geht. Gerade weil es sich bei der 21. Zivilkammer um eine von nur zwei spezialisierten Kammern am Landgericht M. I handelt, die bundesweit für Verfahren aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des Patentrechts zuständig ist, und weil sich der Antragsteller durch seinen früheren Vorsitz dieser Kammer den Ruf als ausgewiesener Spezialist für solche Streitigkeiten erworben hat, soll er die aufgrund dieser Tätigkeit gewonnenen Kenntnisse in die Beratung von Mandaten für die Kanzlei einbringen. Aber auch soweit es sich um andere Mandate mit Bezug zum Landgericht M. I handelte, wäre ein Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit zu bejahen (BayVGH v. 11.1.1988 a.a.O.).

Daran ändert nichts, dass der Antragsteller, der nicht als Anwalt zugelassen ist und dies nach seinen Angaben auch nicht anstrebt, erklärt hat, es sei ausdrücklich mündlich vereinbart worden, dass er nicht gegenüber den Richtern des Landgerichts M. I auftreten oder erwähnt werden solle. Denn auch bei einer lediglich beratenden Tätigkeit €im Hintergrund€ kann der Anschein erweckt werden, dass Amtswissen und persönliche Beziehungen zu Lasten des Dienstherrn genutzt werden. Dem steht nicht entgegen, dass nach Ziff. 8.2 Abs. 3 der - naturgemäß nicht abschließenden und das Gericht nicht bindenden - Vollzugshinweise die Untersagung der Tätigkeit eines Richters im Ruhestand als Rechtsanwalt vor dem Gericht beschränkt wird, dem er während seiner aktiven Dienstzeit zuletzt angehört hat. Es macht nämlich keinen Unterschied, ob ein ehemaliger Richter als Rechtsanwalt oder Berater für einen Rechtsanwalt vor dem Gericht auftritt, dem er bis zu seiner Ruhestandsversetzung angehört hat, oder ob er als Mitarbeiter für einen Rechtsanwalt, der vor diesem Gericht auftritt, Fälle bearbeitet, da auch hierdurch der Anschein erweckt werden kann, dass durch die persönlichen Beziehungen des Richters im Ruhestand zu den Bediensteten des Gerichts eine Rechtssache in einer nicht sachgemäßen Weise gefördert wird (vgl. BayVGH v. 11.1.1988 a.a.O.; v. 26.2.2009 a.a.O.; v. 5.9.2012 a.a.O.). Deshalb unterfallen auch Beraterverträge, bei denen der frühere Bedienstete nur im Hintergrund tätig werden soll, § 41 BeamtStG (vgl. BVerwG v. 6.12.1989 a.a.O.).

Insoweit ist zudem davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Antragstellers für die Rechts- und Patentanwaltskanzlei B.P., auch wenn sie lediglich €im Hintergrund€ ausgeübt wird, angesichts des Rufes als Spezialist, den der Antragsteller aufgrund seiner früheren Tätigkeit in Fachkreisen genießt, sowie seiner Mitwirkung bei der Akquisition von Kunden auch ohne Werbung über die Kanzlei hinaus bekannt wird, so dass nicht nur Anwaltskollegen oder Juristen in Unternehmen und Behörden auf die Mitarbeit des Antragstellers bei der Kanzlei B.P. aufmerksam werden dürften, sondern auch potentielle Mandanten sowie die Richter der 21. Zivilkammer bzw. andere Mitarbeiter des Landgerichts M. I. Hinzu kommt, dass nach dem Wunsch der Kanzlei der Antragsteller in deren Internetauftritt genannt werden soll, wie dies z.B. anlässlich des von ihr veranstalteten €Pharma Day 2012€ am 28. Juni 2012 der Fall war, als der Antragsteller, der dort als Referent auftrat, unter Hinweis auf seine frühere Tätigkeit als Mitarbeiter von B.P. bezeichnet wurde. Gerade weil die Kanzlei eine Vielzahl von Patenstreitverfahren vor dem Landgericht M. I führt, wird sich deshalb die Tätigkeit des Antragstellers für B.P. in Fachkreisen schnell herumsprechen.

Auch die Tatsache, dass der Antragsteller während seiner aktiven Dienstzeit am Landgericht M. I als Vorsitzender einer Zivilkammer keinerlei Vorgesetztenposition - auch nicht gegenüber sonstigen Mitarbeitern - inne hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar trifft es zu, dass es sich bei dem Antragsteller im Beschluss des Senats vom 11.1.1988 (a.a.O.) um einen ehemaligen Richter am AG handelte, der zuletzt die Stellung als ständiger Vertreter des Direktors des Amtsgerichts bekleidet hatte. Der Senat hat maßgeblich aber nicht auf letzteres, sondern darauf abgestellt, dass der Antragsteller dort die letzten fünf Jahre tätig und deshalb den Beschäftigten bekannt war. Auch in der Entscheidung vom 5.9.2012 (a.a.O.), der einen ehemaligen Landrat betraf, ist der Senat davon ausgegangen, dass aufgrund der langjährigen Tätigkeit des Antragstellers persönliche Beziehungen zu den Behördenbediensteten eine dort anhängige Rechtssache in unsachgemäßer Weise beeinflussen könnten. Demgemäß hat der Senat - insoweit mit dem vorliegenden Fall vergleichbar - mit Beschluss vom 26.2.2009 (a.a.O.) aufgrund der früheren Tätigkeit als Vorsitzender an dem Gericht, vor dem der Antragsteller als Rechtsanwalt auftreten wollte, eine Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen bejaht. Auch wenn andere Gerichte darauf abstellen, dass der Frage, an welcher Stelle der Betroffene in der Hierarchie eingeordnet war, erhebliches Gewicht zukomme (vgl. OVG Koblenz v. 6.6.1990 - 2 A 119/89 - NJW 1991, 245; VG Karlsruhe v. 23.11.2010 - 6 K 2145/10 - juris; VG Saarland v. 16.7.2012 a.a.O.), ist entscheidend, ob der Beamte bzw. Richter bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand eine Funktion inne hatte, aufgrund der der Eindruck erweckt werden kann, dass seine persönlichen Beziehungen eine Rechtssache in unsachgemäßer Weise beeinflussen könnten. Dies ist hier aufgrund der vormaligen Stellung des Antragstellers als Vorsitzender einer Patentkammer in den Angelegenheiten einer Rechts- und Patentanwaltskanzlei zu bejahen.

Es kommt nicht darauf an, ob angesichts der richterlichen Unabhängigkeit die Gefahr besteht, dass sich Richter des Landgerichts M. I aufgrund der früheren Tätigkeit des Antragstellers als Vorsitzender tatsächlich beeinflussen lassen könnten. Die vom Antragsteller hierzu herangezogene Entscheidung des BGH vom 21.2.2011 (II ZB 2/10 - NJW 2011, 1358) betrifft eine andere Ausgangslage. Auch kann insoweit offen bleiben, ob das nicht der Unabhängigkeit unterliegende nichtrichterliche Personal an Entscheidungen in Patentstreitigkeiten beteiligt ist, da schon der Anschein genügt, dass aufgrund der früheren Tätigkeit des Antragstellers persönliche Beziehungen eine anhängige Rechtssache in unsachgemäßer Weise beeinflussen könnten.

Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass nach §§ 114, 155 BRAO gegenüber einem Rechtsanwalt ein Vertretungsverbot nur für nach außen gerichtete Tätigkeiten verhängt werden dürfe, kann er sich hierauf nicht berufen, da er kein Rechtsanwalt ist. Darüber hinaus verfolgen, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat, die genannten Bestimmungen der BRAO einen anderen Schutzweck als § 41 BeamtStG, so dass hieraus keine Schlussfolgerungen für das streitgegenständliche Verbot gezogen werden können.

2.3 Die Untersagungsverfügung ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig.

Auch im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist insoweit keine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG zu erkennen, die in der Wirkung einer Beschränkung der Berufswahlfreiheit entsprechen würde. Die durch den Sofortvollzug bewirkten Beschränkungen kommen nicht einem vorläufigen Berufsverbot nahe, da dem Antragsteller die Mitarbeit in der Kanzlei B.P. nur im sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landgerichts M. I verboten wurde und der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass die untersagte Tätigkeit den überwiegenden Anteil seiner Tätigkeit darstellt. Vielmehr wird dem Antragsteller ein weites, nicht unter das Verbot fallendes Tätigkeitsfeld belassen. So ist er nicht gehindert, seine Beratertätigkeit etwa in Bezug auf den Standort der Kanzlei B.P. in Düsseldorf wahrzunehmen, wo nach seinen eigenen Angaben - neben M. und Mannheim - schwerpunktmäßig Patentverfahren in Deutschland geführt werden. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass ihm aufgrund der - wenn auch häufig gegebenen - Zuständigkeit des Landgerichts M. I in Patentstreitigkeiten faktisch die Mitwirkung an solchen Verfahren deutschlandweit untersagt und deshalb eine Berufsausübung unmöglich gemacht würde; ebenso wenig gilt dies für eine Tätigkeit im Ausland. Durch die Beschränkung des Verbots auf die Zuständigkeit des Landgerichts M. I verliert die Einschränkung der Tätigkeit des Antragstellers hinsichtlich der betroffenen Rechtsgebiete deutlich an Gewicht (vgl. BayVGH v. 5.9.2012 a.a.O.).

Darüber hinaus verbleiben dem Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen noch weitere, nicht von dem Verbot betroffene Tätigkeitsfelder wie v.a. die Mitwirkung in Ausbildung und Lehre, die den zweiten Schwerpunkt der Tätigkeit des Antragstellers in der Kanzlei bilden und die er ohne weiteres auch am Standort der Kanzlei in M. ausüben kann.

Liegen die Voraussetzungen für eine Untersagung vor, so ist die Erwerbstätigkeit zu untersagen. § 41 Satz 2 BeamtStG eröffnet insoweit keinen Ermessensspielraum. Auch die Formulierung in § 41 Satz 3 BeamtStG, dass das (Beschäftigungs-) Verbot spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamten- oder Richterverhältnisses endet, trägt nur dem Umstand Rechnung, dass die Voraussetzungen für die Untersagung auch nur für einen kürzeren Zeitraum gegeben sein können; in diesem Fall ist das Verbot für einen kürzeren Zeitraum auszusprechen (BVerwG v. 12.12.1996 a.a.O.). Anhaltspunkte hierfür bestehen vorliegend jedoch nicht.

Der Antragsgegner hat das Verbot deshalb zutreffend gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und 3 BayRiG, Art. 86 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 BayBG bis 31. Juli 2015 und damit auf drei Jahre nach dem Zeitpunkt befristet, in dem der Antragsteller regulär in den Ruhestand gehen hätte können. Da der Antragsteller nicht mit einem längeren Tätigkeitsverbot belastet wird, als wenn er regulär mit 65 Jahren und 1 Monat im Juli 2012 in Pension gegangen wäre, erschließt sich dem Senat nicht, wie er dadurch gleichheitswidrig gegenüber anderen Richtern, die nicht vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden, benachteiligt sein soll. Im Übrigen liegt ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung von Personen, die regulär aus dem Dienst ausscheiden und solchen, die vorzeitig in Pension gehen, darin, dass die Gefährdung dienstlicher Interessen in den Fällen vom Gesetzgeber für weniger schwerwiegend angesehen wird, in denen Beamte oder Richter mit Erreichen der regulären Altersgrenze in den Ruhestand gehen (Baßlsperger in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 41 BeamtStG Rn. 23).

3. Die Beschwerde des Antragstellers war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 47 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Streitwerts eines Hauptsacheverfahrens anzusetzen ist.






Bayerischer VGH:
Beschluss v. 20.08.2013
Az: 3 CS 13.1110


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