Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. März 2010
Aktenzeichen: 21 W (pat) 304/09

(BPatG: Beschluss v. 23.03.2010, Az.: 21 W (pat) 304/09)

Tenor

Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Gründe

I.

Gegen das Patent DE 102 24 123, dessen Erteilung am 31. März 2005 veröffentlicht worden ist und das eine "Vorrichtung zur Betriebszustandsüberwachung für eine Waage" betrifft, ist, gestützt auf den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit, am 30. Juni 2005 Einspruch eingelegt worden.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 14. Januar 2010, eingegangen beim Deutschen Patentund Markenamt am 21. Januar 2010, auf das Patent verzichtet.

Auf die Verfügung des Senats vom 2. Februar 2010, in der die Einsprechende aufgefordert worden ist, sich innerhalb eines Monats dazu zu äußern, ob sie ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Einspruchsverfahrens geltend macht, hat sie nicht geantwortet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. -3-

II.

1.

Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig (vgl. BGH GRUR 2007, 862 ff. -Informationsübermittlungsverfahren II; BPatG GRUR 2007, 449 f. -Rundsteckverbinder).

2.

Das Streitpatent ist gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG mit Eingang der Verzichtserklärung beim Deutschen Patentund Markenamt am 21. Januar 2010 mit Wirkung für die Zukunft erloschen. Daher besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit (h. M., vgl. Schulte, 8. Aufl. 2008, § 59 Rn. 250; Benkard, 10. Aufl. 2006, § 59 Rn. 46c; Busse 6. Aufl. 2003, § 59 Rn. 28, jeweils m. w. N.). Nach Erlöschen des Patents ist für die Fortführung des Einspruchsverfahrens demzufolge das Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzinteresses des Einsprechenden nötig. Da sich die Einsprechende auf die Verfügung vom 2. Februar 2010 nicht geäußert, also kein eigenes Rechtsschutzbedürfnisses für einen rückwirkenden Widerruf geltend gemacht hat, und ein solches auch nicht erkennbar ist, ist das Einspruchsverfahren erledigt (vgl. BGH GRUR 1997, 615 ff. -Vornapf; BPatG, Beschluss vom 27. Juli 2009 -21 W (pat) 301/08 Radauswuchtmaschine, zur Veröffentlichung vorgesehen).

Dr. Winterfeldt Baumgärtner Bernhart Dr. Müller Pü






BPatG:
Beschluss v. 23.03.2010
Az: 21 W (pat) 304/09


Link zum Urteil:
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