Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 15. Mai 2006
Aktenzeichen: 17 W 274/05

(OLG Köln: Beschluss v. 15.05.2006, Az.: 17 W 274/05)

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 2.441,93 €

Gründe

Die nach § 11 Abs.1 RPflG i.V.m. § 104 Abs.3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat der Rechtspfleger die von der Beklagten angemeldeten Kosten des Patentanwalts bei der Kostenausgleichung unberücksichtigt gelassen.

In wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten, bei denen es sich nicht um Verfahren wegen Patentrechts-, Geschmacksmusterrechts- oder Kennzeichenrechtsverletzungen handelt, sind die zusätzlichen Kosten eines Patentanwalts nur ausnahmsweise dann als notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und damit als erstattungsfähig anzusehen, wenn schwierige technische oder patent-/markenrechtliche Fragen eine Rolle spielen, die in das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehören (Senat, Beschluss vom 26.10.2004, 17 W 271/04; OLG Frankfurt JurBüro 1989, 1130; 1997, 599; OLG Zweibrücken OLGR 1999, 249, jeweils m.w.N.; Köhler/Pieper, UWG, 2. Aufl., vor § 13 Rn. 365, Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 "Patentanwaltskosten").

Dies war - wie der Rechtspfleger zutreffend dargelegt hat - vorliegend nicht der Fall.

Soweit ein Verstoß gegen das Urhebergesetz im Raum stand, war die Einschaltung eines Patentanwalts nicht erforderlich, denn hinsichtlich der Beurteilung der Urheberrechtsschutzfähigkeit eines Werks bedarf es keines besonderen technischen Sachverstandes. Künstlerisch ästhetische Anknüpfungspunkte, die für die Frage nach der erforderlichen Gestaltungshöhe relevant sind, kann ein Rechtsanwalt in gleicher Weise beurteilen, wie ein Patentanwalt. Ein besonderer technischer Sachverstand ist insoweit nicht erforderlich (vgl. auch OLG Jena, NJW-RR 2003, 105).

Soweit es um die Frage des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ging, war die Einschaltung eines Patentanwalts ebenfalls nicht notwendig. Vorliegend stand nicht ein sklavischer Nachbau in technischer Hinsicht, sondern eine sklavische Nachahmung in Rede. Zu erörtern waren ganz überwiegend nicht technische Fragen, sondern - wie der Sachvortrag der Parteien verdeutlicht - Fragen der Gestaltung des Türbands, der Form, des Designs und des ästhetischen Gesamteindrucks. Da nicht ersichtlich ist, dass ein Patentanwalt aufgrund seiner Ausbildung zur Beurteilung dieser Fragen besser in der Lage wäre, als ein Rechtsanwalt (vgl. auch OLG Jena, a.a.O.; OLG München, NJW-RR 1996, 615; OLG Frankfurt, JurBüro 1986, 1218; Radmann, Mitteilungen deutscher Patentanwälte 2003, 448), und zudem die Beklagte in klärungsbedürftigen technischen Fragen ergänzend auf die Sachkunde ihrer Mitarbeiter hätte zurückgreifen können, vermag der Senat die Einschaltung des Patentanwalts nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen. Es mag der Beklagten und ihren Prozessbevollmächtigten die Prozessführung nicht unwesentlich erleichtert haben, dass sie einen Patentanwalt zu Rate gezogen haben, als notwendig i.S.d. § 91 Abs.1 ZPO kann dies jedoch nicht angesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.






OLG Köln:
Beschluss v. 15.05.2006
Az: 17 W 274/05


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