Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 4. Januar 2014
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 54/13

(BGH: Beschluss v. 04.01.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 54/13)

Tenor

Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. Juni 2013 zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Verleihung der Befugnis, die Bezeichnung "Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht" zu führen. Ihren am 13. April 2010 eingereichten Antrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 27. Dezember 2011 mit der Begründung abgelehnt, das erforderliche Quorum von 20 gerichtlichen Fällen sei nicht erfüllt. Die hierauf von der Klägerin erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Dagegen richtet sich ihr Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist schon wegen der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1 Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Recht berührt (Senatsbeschluss vom 2. November 2012 - AnwZ (Brfg) 50/12, NJW-RR 2013, 253 Rn 9; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709).

Die Klägerin hat hinreichend dargelegt, dass im Streitfall die Frage entscheidungserheblich ist, ob dem Bereich "Telekommunikationsrecht" (§ 14j Nr. 6 FAO) zuzuordnende Fälle auch dann als Fallbearbeitungen auf dem Gebiet des Urheber- und Medienrechts (§ 5 Abs. 1 Buchst. q FAO) anerkannt werden können, wenn sie - wie die konkret in Rede stehenden Rechtsstreitigkeiten über Abrechnung von Telefonverbindungen - keinen inhaltlichen Bezug zu diesem Rechtsgebiet aufweisen. Weiter hat sie dargetan, dass diese Frage von den Rechtsanwaltskammern im Bundesgebiet uneinheitlich beurteilt wird, für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen Bedeutung erlangen kann und höchstrichterlich bislang noch nicht geklärt ist. Schließlich hat sie auch Gründe dafür angeführt, warum sie ein korrigierendes Eingreifen des Senats für geboten erachtet (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 2. November 2012 - AnwZ (Brfg) 50/12, aaO).

Offen bleiben kann, ob die Zulassung der Berufung auch aufgrund der weiteren von der Klägerin geltend gemachten Gründe angezeigt ist.

III.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Tolksdorf Lohmann Fetzer Martini Quaas Vorinstanz:

AGH Dresden, Entscheidung vom 14.06.2013 - AGH 1/12 (I) - 6






BGH:
Beschluss v. 04.01.2014
Az: AnwZ (Brfg) 54/13


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