Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Januar 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 118/01

(BPatG: Beschluss v. 27.01.2003, Az.: 30 W (pat) 118/01)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. August 1999 und vom 21. März 2001 sind wirkunglos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 397 04 452 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 633 060 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 25. August 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke 397 04 452 wegen des Widerspruchs aus der Marke 633 060 angeordnet. Mit Beschluß vom 21. März 2001 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Gemäß § 2 Abs 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu






BPatG:
Beschluss v. 27.01.2003
Az: 30 W (pat) 118/01


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