Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Dezember 2010
Aktenzeichen: 27 W (pat) 129/10

(BPatG: Beschluss v. 14.12.2010, Az.: 27 W (pat) 129/10)

Tenor

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentund Markenamts hat die angemeldete Wort-/Bildmarke 30 2009 000 625.3 mit zwei Beschlüssen vom 10. Dezember 2009 und vom 31. Mai 2010, von dem letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Gegen den dem anwaltlichen Vertreter am 1. Juni 2010 per Empfangsbekenntnis zugestellten Erinnerungsbeschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 30. Juni 2010 Beschwerde eingelegt und am gleichen Tag die Beschwerdegebühri. H. v. 200,00 € bezahlt.

Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2010 hat die Anmelderin die Beschwerde zurückgenommen und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr mit der Begründung beantragt, in der Sache sei noch keine Beschwerdebegründung eingereicht worden; das Gericht sei somit noch nicht zur vertieften Einarbeitung in den Fall veranlasst worden.

II.

Der Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist zurückzuweisen. Mit der Einlegung einer rechtswirksamen Beschwerde ist die Beschwerdegebühr verfallen. Daran ändert auch die spätere Rücknahme der Beschwerde nichts (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 71 Rn. 30).

Dass es vorliegend aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten, ist nicht ersichtlich. Insbesondere rechtfertigt die Nichteinreichung einer Beschwerdebegründung keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG. Ein Grund für die Rückzahlung kann sich nur aus dem vorgelagerten patentamtlichen Verfahren, nicht aber aus dem Beschwerdeverfahren ergeben. Die frühzeitige Rücknahme einer Beschwerde ist kein Rückzahlungsgrund. Die Beschwerdegebühr ist nämlich nicht eine Gegenleistung für eine Sachentscheidung, sondern eine pauschale Verfahrensgebühr (Ingerl/ Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 71 Rn. 36 m. w. Nachw.). Verfahrensfehler der Markenstelle hat die Anmelderin nicht geltend gemacht.

Dr. Albrecht Kruppa Wernerbr/Fa






BPatG:
Beschluss v. 14.12.2010
Az: 27 W (pat) 129/10


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